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{'item': 'KLVwG-2510/6/2016'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 64§ 45§ 8§ 75§ 62§ 52§ 24§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlKLVwG-2510/6/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht xxx hat durch seinen xxx über die Beschwerde des xxx,

§ 28Abs. 1 Vw

GVG zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht xxx hat durch seinen xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von xxx vom 17.11.2016, xxx, betreffend Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierender“, nach der am 11.1.2017 durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.

§ 25aVw

GG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei.

Paragraph 25 a, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer am 24.2.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft xxx eingebrachte Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierender“

§ 64Abs. 2 Z 3 i

Vm § 11 Abs. 3 und § 25 Abs. 3 NAG abgewiesen, wobei begründend Folgendes ausgeführt wurde:Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer am 24.2.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft xxx eingebrachte Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierender“

Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit , Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 25, Absatz 3, NAG abgewiesen, wobei begründend Folgendes ausgeführt wurde: „§ 64 Abs. 2 Ziff. 3 NAG lautet: Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. „§ 64 Absatz 2, Ziff. 3 NAG lautet: Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Bei AntragsteIlung am 24.0.2.20.16 konnte xxx keinen Studienerfolg im Ausmaß von 16 ECTS Punkten oder 8 Semesterwochenstunden oder in Form von Teilnahmebestätigungen einzelner Lehrveranstaltungen nachweisen. xxx wurde bei AntragsteIlung ein vorerst mündlicher Verbesserungsauftrag erteilt, welcher am Antragsformular vermerkt wurde. Nachdem keine Verbesserung erfolgte, wurde xxx am 27.07.2016 nach erfolgter schriftlicher Ladung eine weitere Möglichkeit zur Verbesserung erteilt. Da er im WS 2015/2016 bereits ordentlicher Studierender war, hätte er zumindest dafür einen Studienerfolg nachweisen müssen. Bei AntragsteIlung am 24.0.2.20.16 konnte xxx keinen Studienerfolg im Ausmaß von 16 ECTS Punkten oder 8 Semesterwochenstunden oder in Form von Teilnahmebestätigungen einzelner Lehrveranstaltungen nachweisen. xxx wurde bei AntragsteIlung ein vorerst mündlicher Verbesserungsauftrag erteilt, welcher am Antragsformular vermerkt wurde. Nachdem keine Verbesserung erfolgte, wurde xxx am 27.07.2016 nach erfolgter schriftlicher Ladung eine weitere Möglichkeit zur Verbesserung erteilt. Da er im WS 2015 aus 2016, bereits ordentlicher Studierender war, hätte er zumindest dafür einen Studienerfolg nachweisen müssen. Weiters wurde xxx auch das Sommersemester 2016 als Erfüllungszeitraum hinzugerechnet. Damit erhielt xxx eine zusätzliche Möglichkeit zur Heilung der Mängel. Eine Verbesserung erfolgte nicht, auch keine Begründung - weder schriftlich noch mündlich - warum kein Studienerfolg nachgewiesen werden konnte. In einem Schreiben der xxx Universität vom 08.03.2016 wurde hingegen bestätigt, dass xxx keine Prüfungsleistungen seit Beginn des Studiums am 13.04.2015 weder als außerordentlicher noch als ordentlicher Student erbracht hatte. Der verspätete Studienbeginn am 13.04.2015 liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Studierenden. Die in der Stellungnahme zum Parteiengehör ho. eingelangt am 02.11.2016 angeführten psychischen Probleme von xxx, weswegen er angeblich nicht in der Lage war, Prüfungen zu absolvieren, wurden zu einem Zeitpunkt (2.11.2016) eingebracht, als die Mitteilung über eine etwaige negative Entscheidung (3.10.2016) bereits ergangen war. Die psychologische Betreuung dient der Abklärung, ob weitere psychotherapeutische Behandlung der erwähnten Angstzustände von xxx erforderlich sind oder nicht und stellt keine, wie in der Stellungnahme dargestellt wird, Behandlung zur Überwindung der Ängste des Antragstellers dar, zumal erst das Bestehen und der Grad der Angstzustände ermittelt werden. Dies wurde durch den Leiter der psychologischen Studierendenberatung, xxx, am 03.11.2016 telefonisch bestätigt. Darüber hinaus hatte xxx zu jedem Zeitpunkt im Laufe des gesamten Ermittlungsverfahrens und zwar vom 25.02.2016 (AntragsteIlung) bis dato, die Möglichkeit, einen Studienerfolg nachzuweisen und damit die Voraussetzungen für eine Verlängerung zu erbringen. Diese Möglichkeit hat xxx nicht ausgeschöpft und beruft sich jetzt vielmehr auf Prüfungsangst und Angst vor Abschiebung. Da eine Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich befristet und deren Verlängerung an die Erfüllung allgemeiner und besonderer Voraussetzungen geknüpft ist, ist jedem Antragsteller bewusst, dass ein Antrag auf Verlängerung auch abgewiesen werden kann. Bis zur Übernahme des Parteiengehörs am 3.10.2016 hat xxx im gesamten Ermittlungsverfahren keinerlei Begründungen jedweder Art gemacht, warum er keinen Prüfungserfolg erbringen kann. Somit fehlt jeglicher Anhaltspunkt über einen Studienerfolg bzw. eine Studientätigkeit. In seiner Stellungnahme beruft sich xxx auf sein breites familiäres Netzwerk in xxx und auf den Schutz des Familien- und Privatlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr.210/1958) In seiner Stellungnahme beruft sich xxx auf sein breites familiäres Netzwerk in xxx und auf den Schutz des Familien- und Privatlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr.210 aus 1958,) § 11 Abs. 3 NAG lautet: Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gem. Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist.Paragraph 11, Absatz 3, NAG lautet: Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gem. Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Darin wird ausdrücklich auf die sog. Allgemeinen Voraussetzungen Bezug genommen. Die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der EMRK ist gem. § 11 Abs. 3 NAG im NAG Verfahren nur in bestimmten Fällen vorgesehen jedenfalls nur bei Fehlen allgemeiner Voraussetzungen und nicht bei Fehlen besonderer Voraussetzungen wie in diesem Fall des fehlenden Studienerfolges für die Verlängerung einer AB Studierender. Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen ausgesprochen, dass „auf familiäre und private Interessen bei Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen nicht Bedacht zu nehmen ist (§ 11 Abs. 3 NAG 2005)". (siehe Rechtssatz zu VwGH 24.02.2009, 2008/22/0410; 24.02.2009, 2008/22/0410; 09.07.2009,2009/22/0189; 14.05.2009, 2008/22/0209; 14.05.2009, 2008/22/0203; 06.08.2009, 2009/22/0119). Darin wird ausdrücklich auf die sog. Allgemeinen Voraussetzungen Bezug genommen. Die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der EMRK ist gem. Paragraph 11, Absatz 3, NAG im NAG Verfahren nur in bestimmten Fällen vorgesehen jedenfalls nur bei Fehlen allgemeiner Voraussetzungen und nicht bei Fehlen besonderer Voraussetzungen wie in diesem Fall des fehlenden Studienerfolges für die Verlängerung einer Ausschussbericht Studierender. Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen ausgesprochen, dass „auf familiäre und private Interessen bei Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen nicht Bedacht zu nehmen ist (Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005)". (siehe Rechtssatz zu VwGH 24.02.2009, 2008/22/0410; 24.02.2009, 2008/22/0410; 09.07.2009,2009/22/0189; 14.05.2009, 2008/22/0209; 14.05.2009, 2008/22/0203; 06.08.2009, 2009/22/0119). Daher sind für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur dann Gründe, die sich aus dem Art. 8 der EMRK ergeben, von Relevanz, wenn dadurch eine Heilung des Fehlens allgemeiner Voraussetzungen bewirkt werden könnten. Dass xxx die allgemeinen Voraussetzungen gem. § 11 Abs.1 Ziff 1 bis 6 und Abs. 2 Ziff 1 bis 6 erfüllt, konnte er nachweisen. Daher sind für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur dann Gründe, die sich aus dem Artikel 8, der EMRK ergeben, von Relevanz, wenn dadurch eine Heilung des Fehlens allgemeiner Voraussetzungen bewirkt werden könnten. Dass xxx die allgemeinen Voraussetzungen gem. Paragraph 11, Absatz eins, Ziff 1 bis 6 und Absatz 2, Ziff 1 bis 6 erfüllt, konnte er nachweisen. Zum Hinweis auf das breite familiäre Netzwerk ist anzumerken, dass ein befristeter Aufenthaltstitel wie ihn eine Aufenthaltsbewilligung darstellt, die Basis für die Erfüllung eines damit verbundenen Zweckes im Rahmen einer Befristung ist und nicht wie Niederlassungsbewilligungen aufgrund einer Willensbekundung bzw. Absichtserklärung die Verfestigung des Aufenthaltes bzw. der Niederlassung zum Ziel haben. Daher sind das Vorhandensein eines familiären Netzwerkes sowie die Erfüllung anderer Auflagen zur Integration (Integrationsvereinbarung) auch keine Erfordernisse für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Studierender. Die der Stellungnahme zum Parteiengehör zugrunde gelegten Schriftstücke (Studienblatt, Studienbestätigung) bringen - abgesehen von der Bestätigung, dass sich xxx nunmehr seit 22.10.2016 in psychologischer Betreuung befindet - keine neuen Erkenntnisse. Die der Stellungnahme zum Parteiengehör zugrunde gelegten Schriftstücke (Studienblatt, Studienbestätigung) bringen - abgesehen von der Bestätigung, dass sich xxx nunmehr seit 22.10.2016 in psychologischer Betreuung befindet , - keine neuen Erkenntnisse. Schluss Gem. § 64 Abs. 2 Ziff. 3 NAG konnte xxx seit der AntragsteIlung am 24.02.2016 bis dato keinen Studienerfolg nachweisen. Gem. Paragraph 64, Absatz 2, Ziff. 3 NAG konnte xxx seit der AntragsteIlung am 24.02.2016 bis dato keinen Studienerfolg nachweisen. Gem. § 11 Abs. 3 ist eine Abwägung nach Art 8. der EMRK nur in bestimmten Fällen des NAG und bei Fehlen allgemeiner Voraussetzungen erforderlich, keinesfalls bei Fehlen besonderer Voraussetzungen. Gem. Paragraph 11, Absatz 3, ist eine Abwägung nach Artikel 8, der EMRK nur in bestimmten Fällen des NAG und bei Fehlen allgemeiner Voraussetzungen erforderlich, keinesfalls bei Fehlen besonderer Voraussetzungen. Gem. § 25 Abs. 3 hat die Behörde bei Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teils des NAG den Antrag ohne weiteres abzuweisen. Gem. Paragraph 25, Absatz 3, hat die Behörde bei Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teils des NAG den Antrag ohne weiteres abzuweisen. Die vorliegende Faktenlage führt gem. der herrschenden Rechtslage daher zur Entscheidung, der Antrag von xxx gem. § 64 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 3 und § 25 Abs. 3 ist abzuweisen.“Die vorliegende Faktenlage führt gem. der herrschenden Rechtslage daher zur Entscheidung, der Antrag von xxx gem. Paragraph 64, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, , Absatz 3 und Paragraph 25, Absatz 3, ist abzuweisen.“ In der dagegen mit Schriftsatz vom 23.11.2016 erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt und beantragt wie folgt: „Mit dem vorliegenden Bescheid wurde der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender"

§ 64Abs. 2 Z 3 i

Vm § 11 Abs. 3 und § 25 Abs. 3 NAG abgewiesen. „Mit dem vorliegenden Bescheid wurde der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender"

Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3 und , Paragraph 25, Absatz 3, NAG abgewiesen. Begründet wird die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer bei der Antragstellung am 24.02.2016 keinen Studienerfolg im Ausmaß von 16 ECTS Punkten oder 8 Semesterwochenstunden oder in Form von Teilnahmebestätigungen einzelner Lehrveranstaltungen nachweisen habe können. Dem Beschwerdeführer sei bei der Antragstellung ein vorerst mündlicher Verbesserungsauftrag erteilt worden, welcher am Antragsformular vermerkt worden sei. Nachdem keine Verbesserung erfolgt sei, sei dem Beschwerdeführer am 27.07.2016 nach erfolgter schriftlicher Ladung eine weitere Möglichkeit zur Verbesserung erteilt worden. Da der Beschwerdeführer im Wintersemester 2015/2016 bereits ordentlicher Studierender gewesen sei, hätte dieser zumindest dafür einen Studienerfolg nachweisen müssen. Weiters sei dem Beschwerdeführer auch das Sommersemester 2016 als Erfüllungszeitraum hinzugerechnet worden. Damit habe der Beschwerdeführer eine zusätzliche Möglichkeit der Heilung der Mängel erhalten. Eine Verbesserung sei nicht erfolgt, auch keine Begründung, warum kein Studienerfolg nachgewiesen habe werden können. In einem Schreiben der xxx Universität vom 08.03.2016 sei bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer keine Prüfungsleistungen seit Beginn des Studiums am 13.04.2015 weder als außerordentlicher noch als ordentlicher Student erbracht hätte. Begründet wird die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer bei der Antragstellung am 24.02.2016 keinen Studienerfolg im Ausmaß von 16 ECTS Punkten oder 8 Semesterwochenstunden oder in Form von Teilnahmebestätigungen einzelner Lehrveranstaltungen nachweisen habe können. Dem Beschwerdeführer sei bei der Antragstellung ein vorerst mündlicher Verbesserungsauftrag erteilt worden, welcher am Antragsformular vermerkt worden sei. Nachdem keine Verbesserung erfolgt sei, sei dem Beschwerdeführer am 27.07.2016 nach erfolgter schriftlicher Ladung eine weitere Möglichkeit zur Verbesserung erteilt worden. Da der Beschwerdeführer im Wintersemester 2015 aus 2016, bereits ordentlicher Studierender gewesen sei, hätte dieser zumindest dafür einen Studienerfolg nachweisen müssen. Weiters sei dem Beschwerdeführer auch das Sommersemester 2016 als Erfüllungszeitraum hinzugerechnet worden. Damit habe der Beschwerdeführer eine zusätzliche Möglichkeit der Heilung der Mängel erhalten. Eine Verbesserung sei nicht erfolgt, auch keine Begründung, warum kein Studienerfolg nachgewiesen habe werden können. In einem Schreiben der xxx Universität vom 08.03.2016 sei bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer keine Prüfungsleistungen seit Beginn des Studiums am 13.04.2015 weder als außerordentlicher noch als ordentlicher Student erbracht hätte. Der Bescheid des Landeshauptmannes bzw. des Magistrates xxx, Abteilung Bevölkerungswesen/Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde, vom 07.11.2016, wird seinem gesamten Inhalt nach wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides angefochten. Die Behörde erster Instanz kommt ihrer Begründungspflicht im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend nach. Die Behörde erster Instanz hat auch die wesentlichen gesetzlichen Verfahrensgrundsätze verletzt. So bedürfen beispielsweise

§ 45

AVG lediglich offenkundige sowie solche Tatsachen, bei deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Anderenfalls hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Nach der Rechtsprechung ist es Aufgabe der Behörde, bei Unklarheiten durch entsprechende Erhebungen die notwendigen Entscheidungsgrundlagen beizuschaffen. Die Behörde erster Instanz hat auch die wesentlichen gesetzlichen Verfahrensgrundsätze verletzt. So bedürfen beispielsweise

Paragraph 45, AVG lediglich offenkundige sowie solche Tatsachen, bei deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Anderenfalls hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Nach der Rechtsprechung ist es Aufgabe der Behörde, bei Unklarheiten durch entsprechende Erhebungen die notwendigen Entscheidungsgrundlagen beizuschaffen. Das Verfahren erster Instanz ist mangelhaft geblieben. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom 15.09.2016 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 4 Wochen, gerechnet ab Zustellung dieser Verständigung, Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat von seinem Recht zur Stellungnahme fristgerecht Gebrauch gemacht und den Schriftsatz vom 31.10.2016 erstattet. In diesem Schriftsatz wurde auf § 64 Abs. 3 NAG Bezug genommen, insbesondere auf die Bestimmung, dass trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Es wurde vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer Gründe vorliegen, die seiner Einflusssphäre entzogen, unabwendbar und vorhersehbar gewesen sind. Es wurde darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz des Fehlens des Studienerfolges vorliegen. Es wurde konkret ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich immer wieder zu Lehrveranstaltungen angemeldet hat. Es wurde der Studienplan der xxx Universität für das Sommersemester 2016 zur Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer hat aber Prüfungsangst gehabt. Des Weiteren hat er auch Angst gehabt, abgeschoben zu werden. Da der Beschwerdeführer massive Angst vor einer Abschiebung hat, hat er sich zwar zu den Lehrveranstaltungen angemeldet, aber die Prüfungen nicht gemacht. Der Beschwerdeführer hat von seinem Recht zur Stellungnahme fristgerecht Gebrauch gemacht und den Schriftsatz vom 31.10.2016 erstattet. In diesem Schriftsatz wurde auf Paragraph 64, Absatz 3, NAG Bezug genommen, insbesondere auf die Bestimmung, dass trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Es wurde vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer Gründe vorliegen, die seiner Einflusssphäre entzogen, unabwendbar und vorhersehbar gewesen sind. Es wurde darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz des Fehlens des Studienerfolges vorliegen. Es wurde konkret ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich immer wieder zu Lehrveranstaltungen angemeldet hat. Es wurde der Studienplan der xxx Universität für das Sommersemester 2016 zur Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer hat aber Prüfungsangst gehabt. Des Weiteren hat er auch Angst gehabt, abgeschoben zu werden. Da der Beschwerdeführer massive Angst vor einer Abschiebung hat, hat er sich zwar zu den Lehrveranstaltungen angemeldet, aber die Prüfungen nicht gemacht. Es wurde das Schreiben der Psychologischen Studierendenberatungsstelle xxx vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer in psychologischer Betreuung an der Psychologischen Studierendenberatung xxx befindet. Bevor der Beschwerdeführer die Psychologische Studierendenberatung xxx aufgesucht hat, hat er sich nicht getraut, sich zu seinen Ängsten zu äußern. Es ist ihm aber nunmehr bewusst geworden, dass er einer Behandlung bedarf. Der Beschwerdeführer hat sich daher in psychologische Betreuung begeben. Durch die psychologische Betreuung ist jedenfalls eine Überwindung der Ängste des Beschwerdeführers zu erwarten. Die Behörde erster Instanz hat sich mit dem oben angeführten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die Behörde erster Instanz führt in diesem Zusammenhang lediglich aus, dass die psychologische Betreuung der Abklärung dienen würde, ob weitere psychotherapeutische Behandlungen der erwähnten Angstzustände des Beschwerdeführers erforderlich seien. Diese würde keine Behandlung zur Überwindung der Ängste des Beschwerdeführers darstellen, zumal erst das Bestehen und der Grad der Angstzustände ermittelt werden würden. Dies sei durch den Leiter der Psychologischen Studierendenberatung, xxx, am 03.11.2016 telefonisch bestätigt worden. Die Behörde erster Instanz hat eklatant gegen die Bestimmungen für ein ordentliches Ermittlungsverfahren verstoßen. Es ist nicht zulässig, telefonische Erhebungen durchzuführen und die antragstellende Partei damit nicht vor Erlassung eines Bescheides zu konfrontieren. Der Grundsatz des Parteiengehörs ist verletzt worden. Tatsächlich ist es so, dass xxx angerufen wurde, dieser aber lediglich gesagt hat, dass der Beschwerdeführer In Behandlung ist, er aber im Übrigen auf die Schweigepflicht verwiesen hat. Der Beschwerdeführer hat regelmäßige Termine bei xxx. Es geht in diesen Gesprächen um die Überwindung von Ängsten. Es wird nicht lediglich das Bestehen und der Grad der Angstzustände ermittelt. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Einzelgespräche bei xxx. Der Beschwerdeführer war aus verschiedenen Ängsten (Prüfungsangst, Angst vor Abschiebung etc.) nicht in der Lage, einen entsprechenden Studienerfolg nachzuweisen. Zum Beweis für dieses Vorbringen werden nachstehende Beweisanträge gestellt: Einvernahme des Zeugen xxx p.A. Psychologische Studierendenberatung xxx Beiziehung eines Sachverständigen aus den Fachgebieten der Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Die Behörde erster Instanz hat nicht ausreichend geprüft, ob Gründe im gegenständlichen Verfahren vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Dem Beschwerdeführer hätte die Aufenthaltsbewilligung trotz Fehlens des Studienerfolges verlängert werden müssen. Das Verfahren erster Instanz ist grob mangelhaft geblieben. Es ist dem Bescheid erster Instanz auch nicht zu entnehmen, welche konkreten Feststellungen die Behörde erster Instanz getroffen hat. Der Bescheid umfasst im Wesentlichen Gesetzesbestimmungen und das Zusammenfassen des bisherigen Verfahrensablaufes. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens konnte gar kein Bescheid gefällt werden, welcher den inhaltlichen Erfordernissen eines Bescheides im Sinne der §§ 58 ff AVG entspricht. Hätte die Behörde erster Instanz die beantragten Beweise aufgenommen bzw. Erhebungen durchgeführt, wäre diese zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender"

§ 64NAG i.d.g.F.

vorliegen. Die Behörde erster Instanz hätte dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender" stattgeben müssen. Auch hat die Behörde erster Instanz nicht geprüft, ob eine Aufenthaltsbewilligung aus anderen Gründen in Frage kommt. Auch deshalb ist das Verfahren erster Instanz mangelhaft geblieben. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens konnte gar kein Bescheid gefällt werden, welcher den inhaltlichen Erfordernissen eines Bescheides im Sinne der Paragraphen 58, ff AVG entspricht. Hätte die Behörde erster Instanz die beantragten Beweise aufgenommen bzw. Erhebungen durchgeführt, wäre diese zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender"

Paragraph 64, NAG i.d.g.F. vorliegen. Die Behörde erster Instanz hätte dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender" stattgeben müssen. Auch hat die Behörde erster Instanz nicht geprüft, ob eine Aufenthaltsbewilligung aus anderen Gründen in Frage kommt. Auch deshalb ist das Verfahren erster Instanz mangelhaft geblieben. Im Übrigen wird bereits jetzt vorsichtshalber eingewendet, dass die Behörde erster Instanz für den gegenständlichen Antrag nicht zuständig ist. Die Behörde erster Instanz hat diesbezüglich keine ausreichenden Ausführungen gemacht. Es wäre daher der gegenständliche bekämpfte Bescheid schon aus dem Grunde der Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz aufzuheben und an die richtige Behörde zu verweisen. Hätte die Behörde erster Instanz Ermittlungen durchgeführt bzw. die oben angeführten Beweise, welche nunmehr nochmals ausdrücklich beantragt werden, aufgenommen, wäre diese zur Ansicht gelangt, dass dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender"

§ 64NAG i.d.g.F.

zu erteilen ist. Hätte die Behörde erster Instanz Ermittlungen durchgeführt bzw. die oben angeführten Beweise, welche nunmehr nochmals ausdrücklich beantragt werden, aufgenommen, wäre diese zur Ansicht gelangt, dass dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender"

Paragraph 64, NAG i.d.g.F. zu erteilen ist. Dem Beschwerdeführer wird zum Vorwurf gemacht, dass er am 27.07.2016 eine Verbesserungsmöglichkeit eingeräumt erhalten habe, welcher dieser nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer war in dieser Zeit von Rechtsanwalt xxx vertreten. Der Beschwerdeführer hat Rechtsanwalt xxx auch die Unterlagen zur Verfügung gestellt. Auch hat sich der Beschwerdeführer unverzüglich nach Erhalt des Auftrages zur Verbesserung mit der Kanzlei xxx telefonisch in Verbindung gesetzt. Er hat mehrmals in der Kanzlei angerufen. Es wurde dem Beschwerdeführer gesagt, dass die Kanzlei sich melden würde, wenn sie etwas brauchen würden. Es ist so, dass in der Kanzlei xxx auch eine zweite Person mit dem Familiennamen xxx vertreten wird. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer dann das Schreiben vom 15.09.2016 mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme plötzlich zugestellt erhalten. Er hat sich dann unverzüglich an die Kanzlei xxx gewandt und mit Rechtsanwalt xxx gesprochen. Es war nun erstmals dem Beschwerdeführer bewusst, dass Rechtsanwalt xxx keine Eingabe bezüglich des Auftrages zur Verbesserung vom 27.07.2016 erstattet hat. Es ist nicht auf das Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen, dass dieser dem Verbesserungsauftrag vom 27.07.2016 nicht nachgekommen ist. Zur Bescheinigung für dieses Vorbringen kann der E-Mail-Verkehr mit der Kanzlei xxx vorgelegt werden bzw. wird ein Teil dieses E-Mail-Verkehrs schon jetzt zur Vorlage gebracht. Dem Beschwerdeführer geht es in der Zwischenzeit schon viel besser. Für das Wintersemester 2016/2017 hat er das Studium Informationsmanagement inskribiert. Er hat sich für zwei Lehrveranstaltungen angemeldet und wird auch die entsprechenden Prüfungen machen. Zur Bescheinigung dafür werden folgende Unterlagen der xxx Universität vorgelegt: Studienbestätigung für das Wintersemester 2016/2017 und Studienblatt für das Wintersemester 2016/2017. Dem Beschwerdeführer geht es in der Zwischenzeit schon viel besser. Für das Wintersemester 2016 aus 2017, hat er das Studium Informationsmanagement inskribiert. Er hat sich für zwei Lehrveranstaltungen angemeldet und wird auch die entsprechenden Prüfungen machen. Zur Bescheinigung dafür werden folgende Unterlagen der xxx Universität vorgelegt: Studienbestätigung für das Wintersemester 2016 aus 2017, und Studienblatt für das Wintersemester 2016 aus 2017,. Aufgrund der regelmäßigen Einzelgespräche an der Psychologischen Studierendenberatung xxx, und zwar bei xxx, geht es dem Beschwerdeführer schon viel besser. Der Beschwerdeführer hat nun ein Ziel und auch die Überzeugung sowie die Kraft, das inskribierte Studium Informationsmanagement zügig voranzutreiben und die entsprechenden Prüfungen zu absolvieren. Dem Beschwerdeführer ist es nun schon seit längerer Zeit bewusst, dass er sich anzustrengen hat, um das Studium erfolgreich abschließen zu können. Der Beschwerdeführer ist motiviert. Er weiß, dass dies auch seine letzte Chance ist, in Österreich bleiben zu dürfen. Der Beschwerdeführer war bereits von 1991 bis 2000 in Österreich. Er ist in Österreich zur Schule gegangen, und zwar bis zur dritten Klasse Volksschule. Im März 2000 ist der Antragsteller wieder in den Kosovo zurückgekehrt. Der Vater des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Dieser hat einen Daueraufenthaltstitel. Es lebt mehr oder weniger die gesamte Familie des Beschwerdeführers in Österreich, so sein Vater, seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester. Weiters leben noch 4 Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers in Österreich. Im Kosovo hat der Beschwerdeführer nur mehr ganz vereinzelt Verwandte. Eine Aufstellung der Familienmitglieder wurde bereits mit Eingabe vom 31.10.2016 vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich äußerst gut integriert. Er ist sehr beliebt. Der Beschwerdeführer ist hilfsbereit und hat eine angenehme ruhige Art. Der Beschwerdeführer spricht ausgezeichnet Deutsch. Er hat bereits die Sprachprüfung B2 absolviert. Das diesbezügliche Zertifikat wurde bereits mit Eingabe vom 31.10.2016 vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich äußerst gut integriert. Er ist sehr beliebt. Der Beschwerdeführer ist hilfsbereit und hat eine angenehme ruhige "Art". Der Beschwerdeführer spricht ausgezeichnet Deutsch. Er hat bereits die Sprachprüfung B2 absolviert. Das diesbezügliche Zertifikat wurde bereits mit Eingabe vom 31.10.2016 vorgelegt. Entgegen den Ausführungen der Behörde erster Instanz würde eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender" insbesondere gegen Artikel 8 EMRK verstoßen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch auf § 66 Abs. 2 FPG verwiesen, wonach die Behörde insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, den Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen hat. Der Beschwerdeführer wäre im Herkunftsstaat komplett auf sich alleine gestellt. Bei einer Abschiebung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender" würde dieser in eine ausweglose Situation geraten. Der Beschwerdeführer würde dann auch wieder massive psychische Probleme haben. Entgegen den Ausführungen der Behörde erster Instanz würde eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender" insbesondere gegen Artikel 8 EMRK verstoßen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch auf , Paragraph 66, Absatz 2, FPG verwiesen, wonach die Behörde insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, den Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen hat. Der Beschwerdeführer wäre im Herkunftsstaat komplett auf sich alleine gestellt. Bei einer Abschiebung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender" würde dieser in eine ausweglose Situation geraten. Der Beschwerdeführer würde dann auch wieder massive psychische Probleme haben. Zum Beweis für das oben angeführte Vorbringen wird auf die bereits vorgelegten Unterlagen verwiesen und nochmals die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen, insbesondere aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie beantragt. Dieser Antrag wurde auch bereits in der Eingabe vom 31.10.2016 gestellt. Hätte die Behörde erster Instanz einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie dem Verfahren beigezogen, wäre diese zum Ergebnis gelangt, dass Gründe für das Fehlen des Studienerfolges des Beschwerdeführers vorliegen, die seiner Einflusssphäre entzogen, für ihn unabwendbar und unvorhersehbar waren. Die Behörde erster Instanz hätte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender"

§ 64NAG i.d.g.F.

erteilen müssen. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren erster Instanz ist grob mangelhaft geblieben. Es hätte gar kein Bescheid ergehen dürfen. Hätte die Behörde erster Instanz einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie dem Verfahren beigezogen, wäre diese zum Ergebnis gelangt, dass Gründe für das Fehlen des Studienerfolges des Beschwerdeführers vorliegen, die seiner Einflusssphäre entzogen, für ihn unabwendbar und unvorhersehbar waren. Die Behörde erster Instanz hätte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender"

Paragraph 64, NAG i.d.g.F. erteilen müssen. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren erster Instanz ist grob mangelhaft geblieben. Es hätte gar kein Bescheid ergehen dürfen. Sämtliches bisher erstattetes Vorbringen wird auch im Beschwerdeverfahren ausdrücklich aufrechterhalten und wird auf dieses verwiesen, um Wiederholungen zu vermeiden. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Es wird auf das bisher erstattete Vorbringen verwiesen, welches ausdrücklich wiederholt wird und ergänzend ausgeführt, dass bei einem sofortigen Vollzug des Bescheides dies zweifellos gravierende Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und seiner Familie, welche nicht mehr revidierbar wären, hätte. Der Beschwerdeführer würde bei einer Abschiebung in den Herkunftsstaat praktisch auf sich alleine gestellt sein und würde in kürzester Zeit aufgrund seiner Hilflosigkeit zugrunde gehen. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat keinerlei Bindungen mehr und wäre dort auf sich alleine gestellt (keine Unterkunft, keine Versorgung). In diesem Zusammenhang werden die bereits oben gestellten Beweisanträge ausdrücklich wiederholt, insbesondere wird die Beziehung eines medizinischen Sachverständigen aus den Fachgebieten der Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie nochmals beantragt. Im vorliegenden Fall ist es keinesfalls im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird lediglich aus Gründen der äußersten Vorsicht gestellt. An und für sich müsste die Einbringung der gegenständlichen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung haben. Der Beschwerdeführer stellt daher den A N T R A G 1. der Beschwerde Folge zu geben und auszusprechen, dass die Behörde erster Instanz in der gegenständlichen Sache unzuständig ist und den gegenständlichen Akt der zuständigen Behörde zuzuweisen; in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender"

§ 64NAG i.d.g.F.

stattgegeben wird; in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender"

Paragraph 64, NAG i.d.g.F. stattgegeben wird; in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stattgegeben wird; in eventu

  1. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die Behörde erster Instanz zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen;
  2. die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und
  3. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.“ I. Das erkennende Verwaltungsgericht hat am 11.1.2017 eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die Ausführungen und Anträge in der Beschwerde verwiesen. Vom Beschwerdeführer selbst wurde ausgeführt, dass er glaube, seitdem er die psychologische Studierendenberatung in Anspruch nehme, es hinsichtlich seiner Angstzustände schon ein bisschen besser geworden sei. Seit Oktober 2016 besuche er wöchentlich xxx für ca. eine Stunde. In diesem Semester habe er sich für den Studienzweig Informationsmanagement angemeldet und sei auch bereits zu zwei Prüfungen angetreten, beide Prüfungen habe er jedoch nicht bestanden. römisch eins. Das erkennende Verwaltungsgericht hat am 11.1.2017 eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die Ausführungen und Anträge in der Beschwerde verwiesen. Vom Beschwerdeführer selbst wurde ausgeführt, dass er glaube, seitdem er die psychologische Studierendenberatung in Anspruch nehme, es hinsichtlich seiner Angstzustände schon ein bisschen besser geworden sei. Seit Oktober 2016 besuche er wöchentlich xxx für ca. eine Stunde. In diesem Semester habe er sich für den Studienzweig Informationsmanagement angemeldet und sei auch bereits zu zwei Prüfungen angetreten, beide Prüfungen habe er jedoch nicht bestanden. Der Leiter der psychologischen Studierendenberatung xxx, xxx, bestätigte zeugenschaftlich, dass es das in der Begründung des bekämpften Bescheides angeführte Telefonat vom 3.11.2016 gegeben hat und führte dazu aus, dass er im Rahmen dieses Telefongespräches - unter Hinweis auf seine uneingeschränkte Verschwiegenheitspflicht - lediglich allgemeine Aussagen getroffen habe. Von der Vertreterin der belangten Behörde wurde über Befragen angegeben, dass der dem Verlängerungsantrag vorangegangene Aufenthaltstitel „Studierender“ mit einer Gültigkeitsdauer 10.3.2015 bis 9.3.2016 erteilt wurde. Von der Vertreterin der belangten Behörde wurde über Befragen angegeben, , dass der dem Verlängerungsantrag vorangegangene Aufenthaltstitel „Studierender“ mit einer Gültigkeitsdauer 10.3.2015 bis 9.3.2016 erteilt wurde. Der Beschwerde war aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden:

§ 64Abs.

3 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums nur zulässig, wenn der Fremde nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Paragraph 64, Absatz 3, NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums nur zulässig, wenn der Fremde nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

§ 8Z 7 lit.

b NAG-DV ist im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis

§ 75Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 id

F BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung

§ 62Abs.

4 UG, vorzulegen.

Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV ist im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis

Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung

Paragraph 62, Absatz 4, UG, vorzulegen.

§ 52UG beginnt das Studienjahr am 1.

Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Da

§ 24Abs.

1 NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, kann das „vorangegangene Studienjahr“ im vorgenannten Sinn bei Antragstellung nur dasjenige sein, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Der Beschwerdeführer verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung bis 9.3.2016. Mit dem Verlängerungsantrag war somit grundsätzlich der Studienerfolg im Studienjahr 2014/2015 nachzuweisen. Da bis zur Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides ein weiteres Studienjahr (2015/2016) abgelaufen ist, hätte der Beschwerdeführer die Verlängerungsvoraussetzung dadurch nachweisen können, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr (2015/2016) erbringt.

Paragraph 52, UG beginnt das Studienjahr am

  1. Oktober und endet am ,
  2. September des folgenden Jahres. Da

Paragraph 24, Absatz eins, NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, kann das „vorangegangene Studienjahr“ im vorgenannten Sinn bei Antragstellung nur dasjenige sein, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Der Beschwerdeführer verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung bis 9.3.2016. Mit dem Verlängerungsantrag war somit grundsätzlich der Studienerfolg im Studienjahr 2014 aus 2015, nachzuweisen. Da bis zur Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides ein weiteres Studienjahr (2015 aus 2016,) abgelaufen ist, hätte der Beschwerdeführer die Verlängerungsvoraussetzung dadurch nachweisen können, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr (2015 aus 2016,) erbringt. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer weder für das Studienjahr 2014/2015, noch für das Studienjahr 2015/2016 einen Studienerfolg nachgewiesen hat und auch nicht nachzuweisen vermag. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer weder für das Studienjahr 2014 aus 2015,, noch für das Studienjahr 2015 aus 2016, einen Studienerfolg nachgewiesen hat und auch nicht nachzuweisen vermag. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, seit Beginn seines Studiums; d.h. in den Studienjahren 2014/2015 und 2015/2016 zu keiner Prüfung angetreten zu sein. Als Grund hiefür wurde von ihm erstmals in seiner Stellungnahme vom 31.10.2016 das Vorliegen einer Prüfungsangst und der Angst, abgeschoben zu werden, angeführt.Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, seit Beginn seines Studiums; , d.h. in den Studienjahren 2014 aus 2015, und 2015 aus 2016, zu keiner Prüfung angetreten zu sein. Als Grund hiefür wurde von ihm erstmals in seiner Stellungnahme vom 31.10.2016 das Vorliegen einer Prüfungsangst und der Angst, abgeschoben zu werden, angeführt. Mit dem diesbezüglichen Vorbringen gelang es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des § 64 Abs. 3 zweiter Satz NAG, wonach bei Vorliegen von Gründen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, darzutun.Mit dem diesbezüglichen Vorbringen gelang es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, zweiter Satz NAG, wonach bei Vorliegen von Gründen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, darzutun. Der Beschwerdeführer ist weder im Studienjahr 2014/2015 noch im Studienjahr 2015/2016 zu einer Prüfung angetreten.Der Beschwerdeführer ist weder im Studienjahr 2014 aus 2015, noch im Studienjahr 2015 aus 2016, zu einer Prüfung angetreten. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Vorliegen eines solchen Sachverhaltes von einem „unabwendbaren oder unvorhersehbaren“ Hinderungsgrund im Sinne des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG nicht die Rede sein kann, darf doch dieser Hinderungsgrund nicht dauerhaft sein (vgl. VwGH vom 13.9.2011, Zl. 2010/22/0036 und die darin zitierte Vorjudikatur). Ist es einem Fremden wegen einer fehlenden geistigen und/oder körperlichen Voraussetzung nicht möglich, ein Studium erfolgreich zu betreiben, kann dies nicht als Hinderungsgrund im genannten Sinn gewertet werden. Dies trifft jedenfalls in Bezug auf das zuletzt abgelaufene Studienjahr 2015/2016 zu. Dem Beschwerdeführer waren seine Angstzustände seit dem Beginn des Studiums bekannt, hat er jedoch dagegen offensichtlich nichts unternommen. Die psychologische Betreuung an der psychologischen Studierendenberatung xxx nimmt er vielmehr erst seit 20.10.2016 in Anspruch, wobei von ihm in der Verhandlung vom 11.1.2017 angegeben wurde, dass sich seither die Angstzustände schon ein bisschen gebessert hätten und ist er auch seit Inanspruchnahme dieser psychologischen Betreuung bereits zu zwei Prüfungen angetreten. Ausgehend von diesem Sachverhalt vermochten daher die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Ängste einen „unabwendbaren oder unvorhersehbaren“ Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG nicht zu begründen. Abgesehen davon, wurde das Vorliegen der geltend gemachten Angstzustände nicht durch die Vorlage eines entsprechenden fachärztlichen Gutachtens nachgewiesen. Die in der Beschwerde beantragte amtswegige Beiziehung eines Sachverständigen aus den Fachgebieten der Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie war jedenfalls entbehrlich, da dem Beschwerdeführer diesbezüglich die Beweispflicht obliegt (vgl. VwGH vom 24.4.2002, Zl. 96/12/0377).. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Vorliegen eines solchen Sachverhaltes von einem „unabwendbaren oder unvorhersehbaren“ Hinderungsgrund im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG nicht die Rede sein kann, darf doch dieser Hinderungsgrund nicht dauerhaft sein vergleiche VwGH vom 13.9.2011, Zl. 2010/22/0036 und die darin zitierte Vorjudikatur). , Ist es einem Fremden wegen einer fehlenden geistigen und/oder körperlichen Voraussetzung nicht möglich, ein Studium erfolgreich zu betreiben, kann dies nicht als Hinderungsgrund im genannten Sinn gewertet werden. Dies trifft jedenfalls in Bezug auf das zuletzt abgelaufene Studienjahr 2015 aus 2016, zu. Dem Beschwerdeführer waren seine Angstzustände seit dem Beginn des Studiums bekannt, hat er jedoch dagegen offensichtlich nichts unternommen. Die psychologische Betreuung an der psychologischen Studierendenberatung xxx nimmt er vielmehr erst seit 20.10.2016 in Anspruch, wobei von ihm in der Verhandlung vom 11.1.2017 angegeben wurde, dass sich seither die Angstzustände schon ein bisschen gebessert hätten und ist er auch seit Inanspruchnahme dieser psychologischen Betreuung bereits zu zwei Prüfungen angetreten. Ausgehend von diesem Sachverhalt vermochten daher die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Ängste einen „unabwendbaren oder unvorhersehbaren“ Hinderungsgrund im Sinn des Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG nicht zu begründen. Abgesehen davon, wurde das Vorliegen der geltend gemachten Angstzustände nicht durch die Vorlage eines entsprechenden fachärztlichen Gutachtens nachgewiesen. Die in der Beschwerde beantragte amtswegige Beiziehung eines Sachverständigen aus den Fachgebieten der Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie war jedenfalls entbehrlich, da dem Beschwerdeführer diesbezüglich die Beweispflicht obliegt , vergleiche VwGH vom 24.4.2002, Zl. 96/12/0377).. Zu dem auf Art. 8 EMRK bezugnehmenden Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass bereits seitens der belangten Behörde zutreffend darauf hingewiesen wurde, dass eine Bedachtnahme auf diese Bestimmung bei Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzung des Studienerfolges entbehrlich ist (vgl. hiezu VwGH vom 13.9.2011, 2010/22/0036 und die darin zitierte Vorjudikatur). Zu dem auf Artikel 8, EMRK bezugnehmenden Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass bereits seitens der belangten Behörde zutreffend darauf hingewiesen wurde, dass eine Bedachtnahme auf diese Bestimmung bei Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzung des Studienerfolges entbehrlich ist vergleiche hiezu VwGH vom 13.9.2011, 2010/22/0036 und die darin zitierte Vorjudikatur). Zum Beschwerdeeinwand in Bezug auf die Unzuständigkeit der belangten Behörde bleibt abschließend zu bemerken, dass

§ 3Abs.

1 NAG die Behörde nach diesem Bundesgesetz der örtlich zuständige Landeshauptmann ist. Dieser kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden. Zum Beschwerdeeinwand in Bezug auf die Unzuständigkeit der belangten Behörde bleibt abschließend zu bemerken, dass

Paragraph 3, Absatz eins, NAG die Behörde nach diesem Bundesgesetz der örtlich zuständige Landeshauptmann ist. Dieser kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden. Mit Verordnung des Landeshauptmannes vom 12.2.2016, Zl. xxx, über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich, LGBl. Nr. 10/2016, wurden die Bezirksverwaltungsbehörden im Land xxx ermächtigt, alle in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallenden niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen in seinem Namen zu treffen (§ 1). Nach dieser Verordnung bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden nach § 4 NAG (§ 2) und trat die Verordnung mit 1.3.2016 (§ 3) in Kraft. Der bekämpfte Bescheid wurde vom Magistrat der xxx, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz hat, im Namen des Landeshauptmannes erlassen. Die behauptete Unzuständigkeit liegt daher nicht vor. Mit Verordnung des Landeshauptmannes vom 12.2.2016, Zl. xxx, über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich, , Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2016,, wurden die Bezirksverwaltungsbehörden im Land xxx ermächtigt, alle in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallenden niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen in seinem Namen zu treffen (Paragraph eins,). Nach dieser Verordnung bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden nach Paragraph 4, NAG (Paragraph 2,) und trat die Verordnung mit 1.3.2016 (Paragraph 3,) in Kraft. Der bekämpfte Bescheid wurde vom Magistrat der xxx, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz hat, im Namen des Landeshauptmannes erlassen. Die behauptete Unzuständigkeit liegt daher nicht vor. Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2510.6.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.