RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlKLVwG-1337/29/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, vom 31.05.2016 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 24.05.2016, xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am xxx, gemäß § 28 und 17 VwGVG Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, vom 31.05.2016 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 24.05.2016, xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am xxx, gemäß Paragraph 28 und 17 VwGVG zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n als der Spruch des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 24.05.2016, xxx, durch folgende Planunterlagen ergänzt wird: ● Baubeschreibung betreffend die Errichtung/Änderung der Steinschlichtung vom Dezember 2016, erstellt von der xxx, xxx und ● Änderungsplan vom Dezember 2016, erstellt von der xxx, xxx . II. Als zusätzliche Auflage wird vorgeschrieben: „Die standfesten Ausführungen der gegenständlichen Natursteinschlichtung im Nahbereich des öffentlichen Gehweges der Parzelle Nr. xxx, KG xxx und der höher situierten und an das Wohnhaus ostseitig anbindenden weiteren Natursteinschlichtung sind der Behörde von einem hierzu Befugten aus dem Bauwesen bis spätestens 31. Januar 2017 schriftlich zu bestätigen.“römisch zwei. Als zusätzliche Auflage wird vorgeschrieben: „Die standfesten Ausführungen der gegenständlichen Natursteinschlichtung im Nahbereich des öffentlichen Gehweges der Parzelle Nr. xxx, KG xxx und der höher situierten und an das Wohnhaus ostseitig anbindenden weiteren Natursteinschlichtung sind der Behörde von einem hierzu Befugten aus dem Bauwesen bis spätestens 31. Januar 2017 schriftlich zu bestätigen.“ III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Baubewilligungsansuchen vom 08.04.2013 ersuchte Frau xxx, xxx, xxx, um die Erteilung der Bewilligung für die Errichtung einer Natursteinschlichtung als Böschungsbefestigung sowie Geländeaufschüttung beim Wohnhaus xxx . Im Verwaltungsakt einliegend ist ein Einreichplan M 1:100. Der beiliegenden Baubeschreibung (erstellt durch die xxx, xxx) ist zu entnehmen, dass die Bauwerberin beabsichtige, auf der GP Nr.: xxx der KG xxx, Gemeinde xxx eine Natursteinschlichtung als Böschungsbefestigung an der Ost/Südseite des Grundstücks laut den eingereichten Planunterlagen zu errichten. Der obere Abschluss der Steinschlichtung werde durch einen Betonrost mit Holzzaun ausgeführt. Das Gelände an der Ostseite werde mit Recyclingmaterial RMH III aufgefüllt. Der beiliegenden Baubeschreibung (erstellt durch die xxx, xxx) ist zu entnehmen, dass die Bauwerberin beabsichtige, auf der Gesetzgebungsperiode Nr.: xxx der KG xxx, Gemeinde xxx eine Natursteinschlichtung als Böschungsbefestigung an der Ost/Südseite des Grundstücks laut den eingereichten Planunterlagen zu errichten. Der obere Abschluss der Steinschlichtung werde durch einen Betonrost mit Holzzaun ausgeführt. Das Gelände an der Ostseite werde mit Recyclingmaterial RMH römisch drei aufgefüllt. Nach Durchführung einer Vorprüfung gemäß § 13 der Kärntner Bauordnung 1996 wurde mit der Kundmachung vom 08.04.2013, xxx, durch den Bürgermeister der Gemeinde xxx eine örtliche mündliche Bauverhandlung für den 25.04.2013, um 11.00 Uhr an Ort und Stelle anberaumt. Nach Durchführung einer Vorprüfung gemäß Paragraph 13, der Kärntner Bauordnung 1996 wurde mit der Kundmachung vom 08.04.2013, xxx, durch den Bürgermeister der Gemeinde xxx eine örtliche mündliche Bauverhandlung für den 25.04.2013, um 11.00 Uhr an Ort und Stelle anberaumt. Im Rahmen der am 25.04.2013 durchgeführten örtlichen mündlichen Bauverhandlung wurde vom Verhandlungsleiter in der Verhandlungsniederschrift festgehalten, dass von Seiten des Herrn xxx ausgeführt wurde, dass der bestehende Niveauunterschied vom dzt. Verlauf des öffentlichen Weges zur Nachbarparzelle xxx so gestaltet werden müsse, dass es infolge der Baumaßnahmen zu keinem Wasserabfluss auf sein Grundstück kommen könne. Folglich wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 29.04.2013, xxx, der Bauwerberin xxx, xxx, xxx, die Baubewilligung für die Errichtung einer Natursteinschlichtung als Böschungsbefestigung sowie Geländeaufschüttung beim Wohnhaus xxx – auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx in xxx, xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen (Einreichsprojekt xxx, xxx, bestehend aus Einreichplan M 1:100 vom 08.04.2013 und Baubeschreibung vom 08.04.2013), unter Vorschreibung und Einhaltung der im Spruch des Bescheides angeführten Auflagen erteilt. Dieser Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 29.04. 2013, xxx, erwuchs in Rechtskraft. Mit Schriftsatz vom 15.10.2015 beantragte die Bauwerberin xxx die Abänderung der Baubewilligung vom 29.04.2013, xxx für die Errichtung einer Natursteinschlichtung als Böschungsbefestigung sowie Geländeaufschüttung beim Wohnhaus xxx – auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx in xxx. Zur Planabweichung wurde ausgeführt, dass die Fenster im Dachgeschoss, nord- und südseitig, aus statischen Gründen wie im Deckplan ersichtlich abgeändert worden seien. Anschüttungen, Grenz- und Stützmauern sowie Absturzsicherungen wären laut Ausführungsplan und Fotodokumentation – wie im Plan dargestellt – ausgeführt worden. Im Verwaltungsakt einliegend ist der genehmigte Änderungsplan Plan Nr. 01 vom 14.10.2015, erstellt durch Bmstr. xxx. Im Verwaltungsakt einliegend ist eine Niederschrift über die Aussprache mit Lokalaugenschein am 30.06.2015, um 08.00 Uhr, in xxx Nr. xxx. Anwesende: Vertreter der Gemeinde xxx, Bauwerberin: xxx, Vertreter der bauausführenden Firma, Anrainer: xxx und xxx. In der Niederschrift wurde Folgendes festgehalten: „Von Seiten der Baubehörde wurde der Bauwerber aufmerksam gemacht, dass für die im Zuge der Bauausführung vorgenommenen Projektsänderungen Änderungspläne vorzulegen sind. Hinsichtlich der Gestaltung der Zufahrt wird folgendes festgelegt: Die Geländehöhe im Bereich der Zufahrt ist so anzulegen, dass die Aufschüttung beim bestehenden Kanaldeckel im öffentlichen Gut maximal 10 cm beträgt. Vom Kanalschacht bis zum asphaltierten Straßenrand ist das Zufahrtsniveau gleichmäßig ansteigend bis zum dem am Straßenrand markierten Punkt anzulegen. Die Breite der Zufahrtsstraße ist im Bereich des öffentlichen Gutes mit ca. 3,20 Meter herzustellen. Die Breite der Zufahrt ist entsprechend des in der Natur durch Anbringen einer farbigen Linie dargestellten Verlaufes auszubilden. Das Gelände im Bereich des Fußweges ist so auszugleichen, dass eine gleichmäßige Steigung vom Urgelände unterhalb des dort befindlichen Kanaldeckels bis zur öffentlichen Straße bzw. zur Zufahrt xxx erreicht wird. Der Kanaldeckel wird dabei um ca. 20 cm angehoben. Die Anschüttung im Bereich des Fußweges ist so anzulegen, dass eine vom Grundstück des Anrainers xxx wegwärts verlaufende Neigung erreicht wird. Stellungnahme Anrainer xxx: Wir erklären uns mit den Anschüttungen im Bereich des öffentlichen Gutes nicht einverstanden.“ Mit der Kundmachung vom 09.11.2015, xxx, wurde durch den Bürgermeister der Gemeinde xxx eine örtliche mündliche Bauverhandlung für den 26.11.2015, um 10.00 Uhr an Ort und Stelle anberaumt. Mit Schriftsatz vom 24.11.2015 der Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, wurde der Gemeinde xxx die Rechtsvertretung für xxx mitgeteilt. Weiters wurden Einwendungen übermittelt und wurde beantragt diese Einwendungen anlässlich der mündlichen Verhandlung zu verlesen. Im Einzelnen wurde durch den Beschwerdeführer eingewendet: Es stelle sich heraus, dass die Bewilligungswerberin die Natursteinschlichtung und die Geländeaufschüttung beim Wohnhaus xxx nicht entsprechend dem genehmigten Bescheid bzw. die dem Bescheid zugrundeliegenden Pläne errichtet habe. Die Natursteinmauer selbst weise eine Höhe von zumindest 4 m auf, sowie einen weiteren Bereich von 1 bis 1 ½ m, darüber hinaus in einer weiteren Anschüttung die einen Winkel von weit mehr als 45 Grad einschließe, sodass von einer Gesamthöhe der Grundstücksmauer von 5,5 bis 6 m auszugehen sei. Es werde beantragt, die genauen Maße der errichteten Natursteinschlichtung samt anschließender Aufschüttung festzustellen um der Bewilligungswerberin die bescheidmäßige Errichtung aufzutragen. Insbesondere werde dazu vorgebracht, dass durch das gegenständliche Bauwerk (Natursteinmauer samt Aufschüttung) die Abstandsflächen im Sinne der Kärntner Bauordnung nicht eingehalten werden. Die „Sole“ dieser Natursteinmauer bis zu seinem Grundstück sei max. 4 m entfernt, wobei, wie bereits ausgeführt der öffentliche Weg noch in einer Breite von ca. 2 – 3 m zwischen den beiden Grundstücken liege. Aufgrund der Höhe der errichteten Mauer sei jedenfalls von den Mindestabstandsflächen im Sinne der Kärntner Bauordnung bzw. Kärntner Bauvorschriften auszugehen, somit von einem Abstand zum angrenzenden Grundstück von 3 m. Die Mauer halte jedoch überhaupt keine 3 m Abstand zum öffentlichen Gut ein, wobei auszuführen sei, dass die genaue Grenze zwischen dem öffentlichen Gut und dem Baugrundstück xxx nicht erkennbar sei, da keine wie immer geartete Messpunkte, Grenzpunkte oder dergleichen erkennbar seien bzw. für den Fall, als diese bestanden haben sollten durch die Bauarbeiten verschwunden seien, dies werde bereits ausgeführt, sofern sie zuvor vorhanden gewesen sein sollten. Grundsätzlich sei es so, dass sich die Abstandsflächen im Sinne des § 4 ff der Kärntner Bauvorschriften bestimmen, wobei bei einer angenommenen Mauerhöhe von 5 m ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten sei, bei der geschätzten Mauerhöhe von 5,5 m eben ein Abstand von 3,3 m. Nachdem jedoch die Breite des öffentlichen Gutes vor Ort nicht festgestellt werden könne (mangels vorliegender genügender Grenzzeichen und diese laut Katasterplan ca. 2 m betrage der Abstand zur Mauer von seinem Grundstück, als dem Ende des öffentlichen Gutes nur 4 m betrage sei völlig ausreichend dokumentiert, dass die Mindestabstände im Sinne der Kärntner Bauvorschriften nicht eingehalten werden. Dabei helfe es auch nicht, dass in die Abstandsberechnungen im Sinne des § 7 Kärntner Bauvorschriften die halbe Tiefe der öffentlichen Verkehrsfläche in die Abstandsfläche miteinbezogen werden können. Selbst bei dieser Berechnung und wenn man davon ausgehe, dass das öffentliche Gut 2-3 m breit sei (genaue Breite sei nicht bekannt) können daher maximal 1 ½ m in die Abstandsflächen miteinberechnet werden, sodass für den Fall, als das öffentliche Gut 3 m breit sein sollte die Mauer nur einen Meter (4 m Gesamtabstand) zum öffentlichen Gut einhalte und somit nur eine Abstandsfläche von 2,5 m insgesamt eingehalten werde. Der Bewilligungswerberin sei eine Errichtung wie sie derzeit geplant sei bzw. zum Großteil bereits ausgeführt sei jedenfalls zu versagen, dies deshalb, da der Mindestabstand im Sinne der Kärntner Bauvorschriften einzuhalten sei. Er beantrage als Anrainer 1.) ausdrücklich, die Vermessung des öffentlichen Gutes, dies deshalb, damit der tatsächliche genaue Abstand der bereits errichteten Mauer zum öffentlichen Gut erkennbar sei, 2.) die genaue Feststellung der Höhe der errichteten Mauer, weil es erst dann erkennbar sei, ob die Mauer die Abstandsflächen einhalte oder nicht, allerdings sei bereits aufgrund der ob angeführten Ausführung völlig klar, dass die Abstandsflächen nicht eingehalten werden. Er stelle den Antrag, den Baubewilligungsantrag der Antragstellerin nach Durchführung der von ihm beantragten Beweise abzuweisen, sowie seine ausgewiesenen Vertreter hiervon zu verständigen. Mit Schriftsatz vom 24.11.2015 der Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, wurde der Gemeinde xxx die Rechtsvertretung für xxx mitgeteilt. Weiters wurden Einwendungen übermittelt und wurde beantragt diese Einwendungen anlässlich der mündlichen Verhandlung zu verlesen. Im Einzelnen wurde durch den Beschwerdeführer eingewendet: Es stelle sich heraus, dass die Bewilligungswerberin die Natursteinschlichtung und die Geländeaufschüttung beim Wohnhaus xxx nicht entsprechend dem genehmigten Bescheid bzw. die dem Bescheid zugrundeliegenden Pläne errichtet habe. Die Natursteinmauer selbst weise eine Höhe von zumindest 4 m auf, sowie einen weiteren Bereich von 1 bis 1 ½ m, darüber hinaus in einer weiteren Anschüttung die einen Winkel von weit mehr als 45 Grad einschließe, sodass von einer Gesamthöhe der Grundstücksmauer von 5,5 bis 6 m auszugehen sei. Es werde beantragt, die genauen Maße der errichteten Natursteinschlichtung samt anschließender Aufschüttung festzustellen um der Bewilligungswerberin die bescheidmäßige Errichtung aufzutragen. Insbesondere werde dazu vorgebracht, dass durch das gegenständliche Bauwerk (Natursteinmauer samt Aufschüttung) die Abstandsflächen im Sinne der Kärntner Bauordnung nicht eingehalten werden. Die „Sole“ dieser Natursteinmauer bis zu seinem Grundstück sei max. 4 m entfernt, wobei, wie bereits ausgeführt der öffentliche Weg noch in einer Breite von ca. 2 – 3 m zwischen den beiden Grundstücken liege. Aufgrund der Höhe der errichteten Mauer sei jedenfalls von den Mindestabstandsflächen im Sinne der Kärntner Bauordnung bzw. Kärntner Bauvorschriften auszugehen, somit von einem Abstand zum angrenzenden Grundstück von 3 m. Die Mauer halte jedoch überhaupt keine 3 m Abstand zum öffentlichen Gut ein, wobei auszuführen sei, dass die genaue Grenze zwischen dem öffentlichen Gut und dem Baugrundstück xxx nicht erkennbar sei, da keine wie immer geartete Messpunkte, Grenzpunkte oder dergleichen erkennbar seien bzw. für den Fall, als diese bestanden haben sollten durch die Bauarbeiten verschwunden seien, dies werde bereits ausgeführt, sofern sie zuvor vorhanden gewesen sein sollten. Grundsätzlich sei es so, dass sich die Abstandsflächen im Sinne des Paragraph 4, ff der Kärntner Bauvorschriften bestimmen, wobei bei einer angenommenen Mauerhöhe von 5 m ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten sei, bei der geschätzten Mauerhöhe von 5,5 m eben ein Abstand von 3,3 m. Nachdem jedoch die Breite des öffentlichen Gutes vor Ort nicht festgestellt werden könne (mangels vorliegender genügender Grenzzeichen und diese laut Katasterplan ca. 2 m betrage der Abstand zur Mauer von seinem Grundstück, als dem Ende des öffentlichen Gutes nur 4 m betrage sei völlig ausreichend dokumentiert, dass die Mindestabstände im Sinne der Kärntner Bauvorschriften nicht eingehalten werden. Dabei helfe es auch nicht, dass in die Abstandsberechnungen im Sinne des Paragraph 7, Kärntner Bauvorschriften die halbe Tiefe der öffentlichen Verkehrsfläche in die Abstandsfläche miteinbezogen werden können. Selbst bei dieser Berechnung und wenn man davon ausgehe, dass das öffentliche Gut 2-3 m breit sei (genaue Breite sei nicht bekannt) können daher maximal 1 ½ m in die Abstandsflächen miteinberechnet werden, sodass für den Fall, als das öffentliche Gut 3 m breit sein sollte die Mauer nur einen Meter (4 m Gesamtabstand) zum öffentlichen Gut einhalte und somit nur eine Abstandsfläche von 2,5 m insgesamt eingehalten werde. Der Bewilligungswerberin sei eine Errichtung wie sie derzeit geplant sei bzw. zum Großteil bereits ausgeführt sei jedenfalls zu versagen, dies deshalb, da der Mindestabstand im Sinne der Kärntner Bauvorschriften einzuhalten sei. Er beantrage als Anrainer 1.) ausdrücklich, die Vermessung des öffentlichen Gutes, dies deshalb, damit der tatsächliche genaue Abstand der bereits errichteten Mauer zum öffentlichen Gut erkennbar sei, 2.) die genaue Feststellung der Höhe der errichteten Mauer, weil es erst dann erkennbar sei, ob die Mauer die Abstandsflächen einhalte oder nicht, allerdings sei bereits aufgrund der ob angeführten Ausführung völlig klar, dass die Abstandsflächen nicht eingehalten werden. Er stelle den Antrag, den Baubewilligungsantrag der Antragstellerin nach Durchführung der von ihm beantragten Beweise abzuweisen, sowie seine ausgewiesenen Vertreter hiervon zu verständigen. Im Verwaltungsakt einliegend ist eine Vollmacht zwischen der Vollmachtgeberin xxx und dem Vollmachtnehmer xxx, datiert mit 24.11.2015, in welcher der Vollmachtnehmer bevollmächtigt wird, in gegenständlicher Angelegenheit in allen Angelegenheiten als Vertreter aufzutreten. Im Rahmen der am 26.11.2015 durchgeführten örtlichen mündlichen Bauverhandlung wurde vom Verhandlungsleiter in der Verhandlungsniederschrift festgehalten, dass der Anrainer xxx trotz nachweislicher Ladung nicht an der Verhandlung teilgenommen habe. Für den Anrainer xxx wurde am 24.11.2015 durch seine Rechtsvertretung eine schriftliche Stellungnahme übermittelt, mit der Einwendungen zur beantragten Änderung der Baubewilligung geltend gemacht wurden. Diese Einwendungen wurden in der Verhandlung verlesen und vollinhaltlich zur Kenntnis genommen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 14.12.2015, xxx, wurde der Bauwerberin xxx, xxx, xxx, die Bewilligung zur Abänderung des mit Bescheid vom 29.04.2013, xxx, bewilligten Bauvorhabens Errichtung einer Natursteinschlichtung als Böschungsbefestigung sowie Geländeaufschüttung beim Wohnhaus xxx – auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx in xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Änderungspläne (Deckplan Bmstr. xxx, xxx, Plannummer 01, Datum: 14.10.2015) unter Vorschreibung und Einhaltung der im Spruch des Bescheides angeführten Auflagen erteilt. Im Spruch wurde weiters ausgeführt, dass die Änderungspläne gegenüber den ursprünglich genehmigten Bauplänen im Wesentlichen folgende Änderungen beinhalten: Errichtung von zusätzlichen Stützmauern, Anschüttungen und Absturzsicherungen. In der Begründung wurde zu den Einwendungen des xxx ausgeführt, dass für bauliche Anlagen die Regelung gemäß § 10 K-BV gelte, wonach der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen sei, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Ortsbildschutzes nicht verletzt werden. Die Natursteinstützmauer an der östlichen Grenze des Grundstückes xxx, KG xxx sei von der Behörde mit Bescheid vom 29.04.2013 auf der Grundlage von eingereichten Projektsunterlagen nach Durchführung des erforderlichen Bauverfahrens, in welchem der Anrainer xxx als Partei beteiligt gewesen sei, bewilligt. Der Bewilligungsbescheid sei den Parteien des Verfahrens nachweislich zugestellt worden. Da weder Einwendungen im Bauverfahren geltend gemacht worden seien, noch Rechtsmittel gegen den Bescheid erhoben worden seien, sei der Bescheid vom 29.04.2014 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen. Inhalt des gegenständlichen Verfahrens nach § 22 K-BO sei die Abänderung der erteilten Baubewilligung. Zu den Anträgen 1.) Vermessung des öffentlichen Gutes und 2.) Feststellung der Höhe der Mauer in den Einwendungen wurde ausgeführt, dass zu Antrag 1.) dem Nachbarn ein Anspruch auf die Feststellung des Grenzverlaufes bzw. auf eine Grenzvermessung zwischen Baugrundstück (Parzelle xxx) und dem öffentlichen Gut (Parzelle xxx) als Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung nicht zukomme, da diese Frage keine Bedeutung für den Abstand der baulichen Anlage zum Grundstück des Nachbarn xxx habe und daher nicht maßgebend für die Verletzung der Rechte des Anrainers sein könne. Zum 2.) Antrag betreffend die Feststellung der Höhe der Mauer wurde ausgeführt, dass das Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung bzw. Änderung einer Baubewilligung durch die Baubehörde ein Projektgenehmigungsverfahren darstelle. Die eingereichten Projektsunterlagen (planliche Darstellung und technische Beschreibung) bilden die Grundlage für die Genehmigung des Verfahrens. Dem Antrag auf Änderung der Baubewilligung sei ein Einreichplan (Deckplan) des Planverfassers Bmst. xxx angeschlossen, welcher die beantragten Änderungen ausreichend beschreibe und die nach der Kärntner Bauansuchenverordnung geforderten Darstellungen und Bemaßungen enthalte. Die Maße der baulichen Anlage sowie deren Situierung auf dem Grundstück der Bauwerberin seien dadurch genau definiert und ausschließlich dieses, dem Bauverfahren unterzogene Einreichprojekt sei Gegenstand der Baubewilligung. Aufgrund dieser Abwägungen der Baubehörde wären die Einwendungen des Nachbarn xxx als unzulässig zurückzuweisen gewesen sein und die Bewilligung für die beantragte Änderung zu erteilen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 14.12.2015, xxx, wurde der Bauwerberin xxx, xxx, xxx, die Bewilligung zur Abänderung des mit Bescheid vom 29.04.2013, xxx, bewilligten Bauvorhabens Errichtung einer Natursteinschlichtung als Böschungsbefestigung sowie Geländeaufschüttung beim Wohnhaus xxx – auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx in xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Änderungspläne (Deckplan Bmstr. xxx, xxx, Plannummer 01, Datum: 14.10.2015) unter Vorschreibung und Einhaltung der im Spruch des Bescheides angeführten Auflagen erteilt. Im Spruch wurde weiters ausgeführt, dass die Änderungspläne gegenüber den ursprünglich genehmigten Bauplänen im Wesentlichen folgende Änderungen beinhalten: Errichtung von zusätzlichen Stützmauern, Anschüttungen und Absturzsicherungen. In der Begründung wurde zu den Einwendungen des xxx ausgeführt, dass für bauliche Anlagen die Regelung gemäß Paragraph 10, K-BV gelte, wonach der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen sei, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Ortsbildschutzes nicht verletzt werden. Die Natursteinstützmauer an der östlichen Grenze des Grundstückes xxx, KG xxx sei von der Behörde mit Bescheid vom 29.04.2013 auf der Grundlage von eingereichten Projektsunterlagen nach Durchführung des erforderlichen Bauverfahrens, in welchem der Anrainer xxx als Partei beteiligt gewesen sei, bewilligt. Der Bewilligungsbescheid sei den Parteien des Verfahrens nachweislich zugestellt worden. Da weder Einwendungen im Bauverfahren geltend gemacht worden seien, noch Rechtsmittel gegen den Bescheid erhoben worden seien, sei der Bescheid vom 29.04.2014 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen. Inhalt des gegenständlichen Verfahrens nach Paragraph 22, K-BO sei die Abänderung der erteilten Baubewilligung. Zu den Anträgen 1.) Vermessung des öffentlichen Gutes und 2.) Feststellung der Höhe der Mauer in den Einwendungen wurde ausgeführt, dass zu Antrag 1.) dem Nachbarn ein Anspruch auf die Feststellung des Grenzverlaufes bzw. auf eine Grenzvermessung zwischen Baugrundstück (Parzelle xxx) und dem öffentlichen Gut (Parzelle xxx) als Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung nicht zukomme, da diese Frage keine Bedeutung für den Abstand der baulichen Anlage zum Grundstück des Nachbarn xxx habe und daher nicht maßgebend für die Verletzung der Rechte des Anrainers sein könne. Zum 2.) Antrag betreffend die Feststellung der Höhe der Mauer wurde ausgeführt, dass das Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung bzw. Änderung einer Baubewilligung durch die Baubehörde ein Projektgenehmigungsverfahren darstelle. Die eingereichten Projektsunterlagen (planliche Darstellung und technische Beschreibung) bilden die Grundlage für die Genehmigung des Verfahrens. Dem Antrag auf Änderung der Baubewilligung sei ein Einreichplan (Deckplan) des Planverfassers Bmst. xxx angeschlossen, welcher die beantragten Änderungen ausreichend beschreibe und die nach der Kärntner Bauansuchenverordnung geforderten Darstellungen und Bemaßungen enthalte. Die Maße der baulichen Anlage sowie deren Situierung auf dem Grundstück der Bauwerberin seien dadurch genau definiert und ausschließlich dieses, dem Bauverfahren unterzogene Einreichprojekt sei Gegenstand der Baubewilligung. Aufgrund dieser Abwägungen der Baubehörde wären die Einwendungen des Nachbarn xxx als unzulässig zurückzuweisen gewesen sein und die Bewilligung für die beantragte Änderung zu erteilen. Der gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 14.12.2015, xxx, seitens des xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx erhobenen Berufung vom 23.12.2015 ist zusammengefasst zu entnehmen, dass nach kurzer Darlegung des Sachverhaltes vorgebracht wurde, dass die anhand der abgeänderten Pläne und abweichend von der ursprünglichen Baubewilligung errichtete Natursteinschlichtung der Bauwerberin unter Berücksichtigung der Anschüttungen eine Gesamthöhe von 5,5 m bis 6 m aufweise und sei aufgrund der Höhe der Mauer jedenfalls ein Mindestabstand zum angrenzenden Grundstück von 3 m einzuhalten. Dieser Mindestabstand zum angrenzenden öffentlichen Gut werde jedoch weit unterschritten, wozu noch komme, dass der Grenzverlauf zwischen dem Grundstück der Bauwerberin und dem öffentlichen Gut in der Natur nicht entsprechend markiert sei und daher nicht klar sei, welcher Abstand von der Natursteinschlichtung zum angrenzenden Grundstück eingehalten werde, jedenfalls sei dieser jedoch weit geringer als 3 m. Gemäß § 7 der Kärntner Bauvorschriften könne die halbe Tiefe der öffentlichen Verkehrsfläche in die Abstandsfläche miteinbezogen werden, wobei auch unter Berücksichtigung dessen die Abstandsflächen im Sinne der Kärntner Bauvorschriften nicht eingehalten, sondern weit unterschritten würden und hätte der Bauwerberin die gegenständliche Baubewilligung nicht erteilt werden dürfen. Die Einhaltung der Abstandsflächen sie ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht und sei der Berufungswerber zur Erhebung dieser Einwendung berechtigt, dies unabhängig davon, ob sich zwischen seinem Grundstück und dem Grundstück der Bauwerberin öffentliches Gut (eine öffentliche Verkehrsfläche) befinde. Das abgeänderte Bauvorhaben entspreche nicht den Kärntner Bauvorschriften und wäre der Bauwerberin richtigerweise die Bewilligung zur Abänderung des bewilligten Vorhabens zu versagen gewesen. Zusammenfassend stelle der Berufungswerber folgende Anträge: Die Berufungsbehörde möge der Berufung Folge geben und
- a)den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 14.12.2015 dahingehend abändern, dass die Bewilligung zur Abänderung des mit Bescheid vom 29.04.2013 bewilligten Bauvorhabens nicht erteilt werde;
- b)in eventu den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 14.12.2015 aufzuheben und die Bausache an die Behörde I. Instanz zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls nach Verfahrensergänzung zurückzuweisen. Der gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 14.12.2015, xxx, seitens des xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx erhobenen Berufung vom 23.12.2015 ist zusammengefasst zu entnehmen, dass nach kurzer Darlegung des Sachverhaltes vorgebracht wurde, dass die anhand der abgeänderten Pläne und abweichend von der ursprünglichen Baubewilligung errichtete Natursteinschlichtung der Bauwerberin unter Berücksichtigung der Anschüttungen eine Gesamthöhe von 5,5 m bis 6 m aufweise und sei aufgrund der Höhe der Mauer jedenfalls ein Mindestabstand zum angrenzenden Grundstück von 3 m einzuhalten. Dieser Mindestabstand zum angrenzenden öffentlichen Gut werde jedoch weit unterschritten, wozu noch komme, dass der Grenzverlauf zwischen dem Grundstück der Bauwerberin und dem öffentlichen Gut in der Natur nicht entsprechend markiert sei und daher nicht klar sei, welcher Abstand von der Natursteinschlichtung zum angrenzenden Grundstück eingehalten werde, jedenfalls sei dieser jedoch weit geringer als , 3 m. Gemäß Paragraph 7, der Kärntner Bauvorschriften könne die halbe Tiefe der öffentlichen Verkehrsfläche in die Abstandsfläche miteinbezogen werden, wobei auch unter Berücksichtigung dessen die Abstandsflächen im Sinne der Kärntner Bauvorschriften nicht eingehalten, sondern weit unterschritten würden und hätte der Bauwerberin die gegenständliche Baubewilligung nicht erteilt werden dürfen. Die Einhaltung der Abstandsflächen sie ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht und sei der Berufungswerber zur Erhebung dieser Einwendung berechtigt, dies unabhängig davon, ob sich zwischen seinem Grundstück und dem Grundstück der Bauwerberin öffentliches Gut (eine öffentliche Verkehrsfläche) befinde. Das abgeänderte Bauvorhaben entspreche nicht den Kärntner Bauvorschriften und wäre der Bauwerberin richtigerweise die Bewilligung zur Abänderung des bewilligten Vorhabens zu versagen gewesen. Zusammenfassend stelle der Berufungswerber folgende Anträge: Die Berufungsbehörde möge der Berufung Folge geben und
- a)den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 14.12.2015 dahingehend abändern, dass die Bewilligung zur Abänderung des mit Bescheid vom 29.04.2013 bewilligten Bauvorhabens nicht erteilt werde;
- b)in eventu den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 14.12.2015 aufzuheben und die Bausache an die Behörde römisch eins. Instanz zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls nach Verfahrensergänzung zurückzuweisen. Im Verwaltungsakt einliegend sind das Sitzungsbuch des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 23.05.2016 sowie die Niederschrift über die am 23.05.2016 stattgefundene Sitzung des Gemeindevorstandes. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 24.05.2016, xxx, wurde der Berufung des xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 14.12.2015, xxx, mit dem der Bürgermeister der Gemeinde xxx der Bauwerberin xxx die Abänderung der Baubewilligung vom 29.04.2013 für die Errichtung einer Natursteinschlichtung als Böschungsbefestigung sowie Geländeaufschüttung beim Wohnhaus xxx auf dem Grundstück Parz. Nr. xxx, KG xxx bewilligt hat, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Bescheid-begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Berufung der Gemeindevorstand über die Berufung beraten und einen einstimmigen Beschluss über die dem Spruch zugrundeliegende Berufungsentscheidung gefasst hat. Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 24.05.2016, xxx, erhob der Beschwerdeführer xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, fristgerecht am 31.05.2016 die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin als Beschwerdegründe im Wesentlichen aus, dass beim gegenständlichen abgeänderten Bauvorhaben die Abstandsflächen im Sinne der Kärntner Bauvorschriften nicht eingehalten würden und habe der Beschwerdeführer als Anrainer ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Abstandsflächen, dies auch dann, wenn sich zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers und dem Grundstück der Bauwerberin eine öffentliche Verkehrsfläche befinde und sei die gegenteilige Rechtsansicht der Berufungsbehörde unrichtig. Die gesamte Höhe der Baumaßnahme, nämlich der Natursteinschlichtung samt Geländeaufschüttung habe aufgrund der abgeänderten Ausführung durch die Bauwerberin eine Gesamthöhe von rund 5,5 m bis 6 m. Aufgrund der Höhe dieser Baumaßnahme sei seitens der Bauwerberin ein Mindestabstand zum angrenzenden Grundstück von 3 m einzuhalten und werde dieser Mindestabstand weit unterschritten. Da der Grenzverlauf zwischen dem Grundstück der Bauwerberin und dem angrenzenden öffentlichen Gut in der Natur nicht entsprechend markiert sei, sei für den Beschwerdeführer nicht klar ersichtlich, welcher Abstand tatsächlich zum angrenzenden Grundstück eingehalten werde, klar ersichtlich sei jedoch, dass der erforderliche Mindestabstand von 3 m weit unterschritten werde, zumal das öffentliche Gut lediglich eine Breite von 2-3 m aufweise und der Abstand des Bauvorhabens zum Grundstück des Beschwerdeführers nur rund 4 m betrage. Zudem werde auch weit mehr als die halbe Tiefe der öffentlichen Verkehrsfläche in die Abstandsfläche miteinbezogen und sei auch dies gemäß § 7 der Kärntner Bauvorschriften nicht zulässig. Der Beschwerdeführer stelle die Anträge: das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge der Beschwerde Folge geben und
- a)den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 24.05.2016, xxx, dahingehend abändern, dass der Antrag der Bauwerberin auf Abänderung der Baubewilligung vom 29.04.2013 abgewiesen werde;
- b)in eventu den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 24.05.2016, xxx, aufzuheben und die Bausache an die Behörde I. Instanz zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten beantragt. Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 24.05.2016, xxx, erhob der Beschwerdeführer xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, fristgerecht am 31.05.2016 die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin als Beschwerdegründe im Wesentlichen aus, dass beim gegenständlichen abgeänderten Bauvorhaben die Abstandsflächen im Sinne der Kärntner Bauvorschriften nicht eingehalten würden und habe der Beschwerdeführer als Anrainer ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Abstandsflächen, dies auch dann, wenn sich zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers und dem Grundstück der Bauwerberin eine öffentliche Verkehrsfläche befinde und sei die gegenteilige Rechtsansicht der Berufungsbehörde unrichtig. Die gesamte Höhe der Baumaßnahme, nämlich der Natursteinschlichtung samt Geländeaufschüttung habe aufgrund der abgeänderten Ausführung durch die Bauwerberin eine Gesamthöhe von rund 5,5 m bis 6 m. Aufgrund der Höhe dieser Baumaßnahme sei seitens der Bauwerberin ein Mindestabstand zum angrenzenden Grundstück von 3 m einzuhalten und werde dieser Mindestabstand weit unterschritten. Da der Grenzverlauf zwischen dem Grundstück der Bauwerberin und dem angrenzenden öffentlichen Gut in der Natur nicht entsprechend markiert sei, sei für den Beschwerdeführer nicht klar ersichtlich, welcher Abstand tatsächlich zum angrenzenden Grundstück eingehalten werde, klar ersichtlich sei jedoch, dass der erforderliche Mindestabstand von 3 m weit unterschritten werde, zumal das öffentliche Gut lediglich eine Breite von 2-3 m aufweise und der Abstand des Bauvorhabens zum Grundstück des Beschwerdeführers nur rund 4 m betrage. Zudem werde auch weit mehr als die halbe Tiefe der öffentlichen Verkehrsfläche in die Abstandsfläche miteinbezogen und sei auch dies gemäß Paragraph 7, der Kärntner Bauvorschriften nicht zulässig. Der Beschwerdeführer stelle die Anträge: das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge der Beschwerde Folge geben und
- a)den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 24.05.2016, xxx, dahingehend abändern, dass der Antrag der Bauwerberin auf Abänderung der Baubewilligung vom 29.04.2013 abgewiesen werde;
- b)in eventu den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 24.05.2016, xxx, aufzuheben und die Bausache an die Behörde römisch eins. Instanz zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde erwogen: Mit Schriftsatz (Vorlage) des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 24.05.2016, xxx, wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten die gegenständliche Beschwerde übermittelt. In demselben Vorlageschreiben wird vom Bürgermeister der Gemeinde xxx der Sachverhalt sowie der Inhalt der Beschwerde repliziert und wird zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochten Bescheides ausgeführt, dass bei der mit Bescheid vom 14.12.2015 bewilligten Änderung der Baubewilligung zusätzlich errichtete Stützmauern, Anschüttungen und Absturzsicherungen genehmigt worden seien. Die vom Beschwerdeführer angefochtene Natursteinschlichtung als Böschungsbefestigung sei nicht Bestandteil der Änderung des bereits mit Bescheid vom 29.04.2013 rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens. Einwendungen von Anrainern dürften im Verfahren nach § 33 K-BO nur berücksichtigt werden, soweit sie die beantragte Änderung der Baubewilligung betreffen. Zwischen dem Grundstück der Bewilligungswerberin und dem Grundstück des Beschwerdeführers befinde sich eine Fläche des öffentlichen Gutes – Gemeinde xxx. Ein subjektiv-öffentliches Recht eines Nachbarn hinsichtlich der Tiefe von Abstandsflächen könne nur dann verletzt sein, wenn diese gegenüber seinem eigenen Grundstück unterschritten werde, nicht jedoch wenn sich die behauptete Verletzung der Abstandsflächentiefe auf ein Grundstück beziehe, das sich im Eigentum eines Dritten (in diesem Fall – öffentliches Gut) befinde. Der Beschwerdeführer verweise in seiner schriftlichen Stellungnahme zum Bauvorhaben und im Beschwerdevorbringen darauf, dass der Abstand von der Sohle der Natursteinstützmauer auf dem Grundstück xxx bis zu seiner Grundstücksgrenze 4 Meter betrage. Die Mindesttiefe von Abstandsflächen nach § 5 der Kärntner Bauvorschriften – K-BV (sechs Zehntel der jeweiligen Gebäudehöhe) gegenüber dem Grundstück xxx könnte somit nur unterschritten sein, wenn die Gesamthöhe der baulichen Anlage über 6,66 Meter betragen würde. Weiters gelte für bauliche Anlagen jedoch - soweit sich in den §§ 4 bis 7 der K-BV nichts anderes ergebe – die Regelung gemäß § 10 K-BV (Abstand bei baulichen Anlagen), wonach der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen sei, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Ortsbildschutzes nicht verletzt werden. Aus diesen Gründen werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG die Beschwerde als unbegründet abweisen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet. Mit Schriftsatz (Vorlage) des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 24.05.2016, xxx, wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten die gegenständliche Beschwerde übermittelt. In demselben Vorlageschreiben wird vom Bürgermeister der Gemeinde xxx der Sachverhalt sowie der Inhalt der Beschwerde repliziert und wird zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochten Bescheides ausgeführt, dass bei der mit Bescheid vom 14.12.2015 bewilligten Änderung der Baubewilligung zusätzlich errichtete Stützmauern, Anschüttungen und Absturzsicherungen genehmigt worden seien. Die vom Beschwerdeführer angefochtene Natursteinschlichtung als Böschungsbefestigung sei nicht Bestandteil der Änderung des bereits mit Bescheid vom 29.04.2013 rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens. Einwendungen von Anrainern dürften im Verfahren nach Paragraph 33, K-BO nur berücksichtigt werden, soweit sie die beantragte Änderung der Baubewilligung betreffen. Zwischen dem Grundstück der Bewilligungswerberin und dem Grundstück des Beschwerdeführers befinde sich eine Fläche des öffentlichen Gutes – Gemeinde xxx. Ein subjektiv-öffentliches Recht eines Nachbarn hinsichtlich der Tiefe von Abstandsflächen könne nur dann verletzt sein, wenn diese gegenüber seinem eigenen Grundstück unterschritten werde, nicht jedoch wenn sich die behauptete Verletzung der Abstandsflächentiefe auf ein Grundstück beziehe, das sich im Eigentum eines Dritten (in diesem Fall – öffentliches Gut) befinde. Der Beschwerdeführer verweise in seiner schriftlichen Stellungnahme zum Bauvorhaben und im Beschwerdevorbringen darauf, dass der Abstand von der Sohle der Natursteinstützmauer auf dem Grundstück xxx bis zu seiner Grundstücksgrenze 4 Meter betrage. Die Mindesttiefe von Abstandsflächen nach Paragraph 5, der Kärntner Bauvorschriften – K-BV (sechs Zehntel der jeweiligen Gebäudehöhe) gegenüber dem Grundstück xxx könnte somit nur unterschritten sein, wenn die Gesamthöhe der baulichen Anlage über 6,66 Meter betragen würde. Weiters gelte für bauliche Anlagen jedoch - soweit sich in den Paragraphen 4 bis 7 der K-BV nichts anderes ergebe – die Regelung gemäß , Paragraph 10, K-BV (Abstand bei baulichen Anlagen), wonach der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen sei, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Ortsbildschutzes nicht verletzt werden. Aus diesen Gründen werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG die Beschwerde als unbegründet abweisen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet. Beweiswürdigung: In gegenständlicher Verwaltungssache fand am xxx eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, insbesondere auf dem Ergebnis der am xxx stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden der Vertreter der Antragstellerin (Bauwerberin), der Planverfasser der Antragstellerin, der Vertreter der belangten Behörde sowie der Amtssachverständige für den Fachbereich Hochbau der Abteilung 7 des xxx gehört. Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 12.07.2016, Zahl: KLVwG-xxx, wurde der Bauwerberin, xxx, die verfahrensgegenständliche Beschwerde des Anrainers xxx gemäß § 10 VwGVG mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 12.07.2016, Zahl: KLVwG-xxx, wurde der Bauwerberin, xxx, die verfahrensgegenständliche Beschwerde des Anrainers xxx gemäß Paragraph 10, VwGVG mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom 12.07.2016, Zahl: KLVwG-xxx, an den hochbautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 7 des xxx das Ersuchen ausgesprochen, zu den Beschwerdegründen eine hochbautechnische Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 28.07.2016 teilte die Antragstellerin mit, dass sie im Mai 2016 um die Änderungen angesucht habe. Hier handle es sich um 2 Fenster im Dachboden, da aus statischen Gründen der Zimmermann den tragenden Balken nicht auf einen Fenstersturz auflegen habe können, sowie um die Errichtung von verschiedenen Stützmauern, als auch Absturzsicherungen und eine ebene Aufschüttung des Platzes vor dem Haus sowie die Zufahrt vom öffentlichen Gut zu ihrem Haus. Dies sei von ihr beantragt worden, da sie ihr Haus komplett behindertengerecht sogar mit Lift gebaut habe. Laut Plan seien aber bei der Ausgangstür in östlicher Richtung 2 Stufen eingebaut worden, was dann nicht mehr behindertengerecht gewesen wäre. Hier könne aber unmöglich, sowie bei den anderen Änderungen eine Abstandverletzung vorliegen. Bei der beanstandeten Stützmauer, welche mit oben genannter Zahl im Jahre 2013 errichtet worden sei, sei absolut nichts verändert worden. Lediglich bei dieser Nachtragsverhandlung habe Herr xxx verlangt (dies müsste auch dokumentiert sein) dass beim öffentlichen Gut (Gehweg nach xxx), wo die Stützmauer errichtet worden sei, der Gehweg mit dem Gefälle zu ihr her ausgebaggert werden müsse, damit die Niederschlagswässer zu ihr und nicht zu Herrn xxx rinnen. Dies sei auch durchgeführt worden. Jetzt sei durch dieses Ausheben des Gehweges, logischerweise die Natursteinmauer ca. 50 cm höher. Beweis könne erbracht werden. Sie sei aber jederzeit bereit, wenn Herr xxx einverstanden sei, dies beim Gehweg wiederum aufzuschütten und das vorherige Niveau wieder herzustellen. Ihre Begründungen: 1. Die Natursteinmauer, welche im Jahre 2013 errichtet wurde, sei absolut nicht verändert worden. 2. Der Nachtragsantrag habe sich absolut nicht auf die Natursteinmauer bezogen. 3. Das Ausbaggern des Gehweges sei auf Verlangen des Herrn xxx bei der Nachtragsverhandlung erfolgt und sei von ihr nach seinem Wunsch ausgeführt. 4. Wir (die Bauwerberin) seien bei der Errichtung der Natursteinmauer ca. 60 cm mit der Natursteinmauer in ihr Grundstück bei der Errichtung hineingegangen. Da Herr xxx auf seiner Seite ja Grenzpfähle gesetzt habe, habe sie sich erlaubt, bis zur errichteten Natursteinmauer nachzumessen und sei sie bei allen Punkten beim Grenzverlauf gegenüber dem Grundstück von Herrn xxx über 4 Meter gekommen. 5. Herr xxx führe in seiner Beschwerde unter Anträge (Punkt
- b)an, in eventu den Bescheid des Gemeindevorstandes xxx vom 24.05.2016, xxx, aufzuheben und die Bausache an die Baubehörde II. Instanz zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls nach Verfahrensergänzung zurückzuweisen. Sie könne aber eidesstattlich versichern, dass sie das xxx wohl kenne und es für sie auch eine einzigartige Landschaft sei, welche sie auch als Teil ihrer Heimat liebe, sie aber in der Gemeinde xxx gebaut habe. Mit ergänzender Stellungnahme vom 01.08.2016 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr in der Stellungnahme vom 28.07.2016 ein Fehler unterlaufen sei, zumal sie im Oktober 2015 um die Änderung angesucht habe. Sie ersuche, dieses Datum in ihrer Stellungnahme zu berichtigen. Mit Schreiben vom 28.07.2016 teilte die Antragstellerin mit, dass sie im Mai 2016 um die Änderungen angesucht habe. Hier handle es sich um 2 Fenster im Dachboden, da aus statischen Gründen der Zimmermann den tragenden Balken nicht auf einen Fenstersturz auflegen habe können, sowie um die Errichtung von verschiedenen Stützmauern, als auch Absturzsicherungen und eine ebene Aufschüttung des Platzes vor dem Haus sowie die Zufahrt vom öffentlichen Gut zu ihrem Haus. Dies sei von ihr beantragt worden, da sie ihr Haus komplett behindertengerecht sogar mit Lift gebaut habe. Laut Plan seien aber bei der Ausgangstür in östlicher Richtung 2 Stufen eingebaut worden, was dann nicht mehr behindertengerecht gewesen wäre. Hier könne aber unmöglich, sowie bei den anderen Änderungen eine Abstandverletzung vorliegen. Bei der beanstandeten Stützmauer, welche mit oben genannter Zahl im Jahre 2013 errichtet worden sei, sei absolut nichts verändert worden. Lediglich bei dieser Nachtragsverhandlung habe Herr xxx verlangt (dies müsste auch dokumentiert sein) dass beim öffentlichen Gut (Gehweg nach xxx), wo die Stützmauer errichtet worden sei, der Gehweg mit dem Gefälle zu ihr her ausgebaggert werden müsse, damit die Niederschlagswässer zu ihr und nicht zu Herrn xxx rinnen. Dies sei auch durchgeführt worden. Jetzt sei durch dieses Ausheben des Gehweges, logischerweise die Natursteinmauer ca. 50 cm höher. Beweis könne erbracht werden. Sie sei aber jederzeit bereit, wenn Herr xxx einverstanden sei, dies beim Gehweg wiederum aufzuschütten und das vorherige Niveau wieder herzustellen. Ihre Begründungen: , 1. Die Natursteinmauer, welche im Jahre 2013 errichtet wurde, sei absolut nicht verändert worden. 2. Der Nachtragsantrag habe sich absolut nicht auf die Natursteinmauer bezogen. 3. Das Ausbaggern des Gehweges sei auf Verlangen des Herrn xxx bei der Nachtragsverhandlung erfolgt und sei von ihr nach seinem Wunsch ausgeführt. 4. Wir (die Bauwerberin) seien bei der Errichtung der Natursteinmauer , ca. 60 cm mit der Natursteinmauer in ihr Grundstück bei der Errichtung hineingegangen. Da Herr xxx auf seiner Seite ja Grenzpfähle gesetzt habe, habe sie sich erlaubt, bis zur errichteten Natursteinmauer nachzumessen und sei sie bei allen Punkten beim Grenzverlauf gegenüber dem Grundstück von Herrn xxx über 4 Meter gekommen. 5. Herr xxx führe in seiner Beschwerde unter Anträge (Punkt
- b)an, in eventu den Bescheid des Gemeindevorstandes xxx vom 24.05.2016, xxx, aufzuheben und die Bausache an die Baubehörde römisch zwei. Instanz zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls nach Verfahrensergänzung zurückzuweisen. Sie könne aber eidesstattlich versichern, dass sie das xxx wohl kenne und es für sie auch eine einzigartige Landschaft sei, welche sie auch als Teil ihrer Heimat liebe, sie aber in der Gemeinde xxx gebaut habe. Mit ergänzender Stellungnahme vom 01.08.2016 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr in der Stellungnahme vom 28.07.2016 ein Fehler unterlaufen sei, zumal sie im Oktober 2015 um die Änderung angesucht habe. Sie ersuche, dieses Datum in ihrer Stellungnahme zu berichtigen. Mit Schreiben vom 10.08.2016 wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Nachstehende Stellungnahme abgegeben: „Nicht richtig ist, dass bei der errichteten Natursteinmauer keine Änderungen erfolgt wären. Der Bauwerberin wurde mit Bescheid der Gemeinde xxx vom 29.4.2013 die Baubewilligung für die Errichtung einer Natursteinschlichtung als Böschungsbefestigung, sowie Geländeaufschüttung beim Wohnhaus xxx erteilt. In weiterer Folge wurde diese Natursteinschlichtung anders als bewilligt ausgeführt, weshalb um eine Abänderung der Baubewilligung seitens der Bauwerberin angesucht wurde. Im Vergleich zur ursprünglichen Baubewilligung wurde einerseits der Verlauf der Natursteinschlichtung abgeändert und andererseits wurde die Natursteinschlichtung höher als ursprünglich geplant ausgeführt. Nicht richtig ist, dass eine Ausbaggerung des Gehweges von der Bauwerberin durchgeführt worden wäre und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht verlangt. Die gegenteilige Behauptung der Bauwerberin ist für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Im Zuge der Bauverhandlung hat der Beschwerdeführer lediglich erklärt, dass der bestehende Niveauunterschied vom derzeitigen Verlauf des öffentlichen Weges zur Nachbarparzelle xxx, welche im Eigentum des Beschwerdeführers steht, erhalten bleiben bzw. so gestaltet werden muss, dass es infolge der Baumaßnahmen zu keinem Wasserabfluss auf das Grundstück des Beschwerdeführers kommen kann und wird die entsprechende Mitschrift des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Einwendungen dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt. Dies wurde in der Begründung des ursprünglichen Baubescheides auch entsprechend festgehalten und die Auflage zu Punkt 11. erteilt, dass der bestehende Niveauunterschied vom derzeitigen Verlauf des öffentlichen Weges ostseitig des Baugrundstückes zur Nachbarparzelle Nr. xxx KG xxx so gestaltet werden muss, dass es infolge der Baumaßnahmen zu keinem Wasserabfluss auf das Grundstück xxx kommen kann. Dies ist im Zuge der Ausführung auch entsprechend erfolgt, wobei hierfür keine Ausbaggerung des Gehweges notwendig war, sondern wurde das ursprüngliche Niveau des Gehweges weitestgehend beibehalten. Zum Beweis hierfür werden zwei Lichtbilder, zeigend das ursprüngliche Niveau des Gehweges und das nunmehrige Niveau des Gehweges vorgelegt und ergibt sich daraus, dass das Geländeniveau weitestgehend beibehalten wurde und keine Ausbaggerung des Gehweges erfolgt ist. Dies ist insbesondere aufgrund des auf den Lichtbildern ersichtlichen Zaunes, welcher nach wie vor unverändert in der Natur vorhanden ist, deutlich ersichtlich. Keinesfalls richtig ist daher, dass die Natursteinmauer durch ein Ausheben des Gehweges höher geworden wäre, sondern wurde die Natursteinschlichtung von der Bauwerberin in Abänderung zur ursprünglichen Baubewilligung ausgehend vom ursprünglichen Geländeniveau höher errichtet und wurde zusätzlich anschließend an die Natursteinschlichtung, welche eine Höhe von rund 4 m aufweist, eine Böschung von ca. 80 cm bis 100 cm aufgeschüttet, welche im ursprünglichen Einreichplan nicht vorhanden war. Diese Böschung ist in einigen Bereichen weit steiler als 45 Grad ausgeführt und im Rahmen der Gesamthöhe des Bauwerkes zu berücksichtigen. Auf dieser Böschung ist sodann noch ein Geländer bzw. ein Zaun aufgesetzt, wodurch die Gesamthöhe des Bauwerkes zumindest 6 m erreicht. Aufgrund dieser Höhe ist jedenfalls ein Mindestabstand zum angrenzenden Grundstück von 3 m einzuhalten und wird dieser Mindestabstand weiter unterschritten. Zum Beweis werden einige Lichtbilder, zeigend die im Vergleich zur ursprünglichen Baubewilligung geänderte Ausführung der Natursteinschlichtung samt Geländeaufschüttung, vorgelegt. Richtig ist und wurde dies auch in der Beschwerde entsprechend ausgeführt, dass der Abstand des Bauvorhabens zum Grundstück des Beschwerdeführers rund 4 m beträgt, zum direkt angrenzenden Weggrundstück beträgt der Abstand jedoch maximal 50 cm bis 60 cm und werden hierdurch die Abstandsflächen gemäß den Kärntner Bauvorschrift verletzt. Weiters wird auch weit mehr als die halbe Tiefe der öffentlichen Verkehrsfläche in die Abstandsfläche einbezogen und werden durch das gegenständliche Bauvorhaben sohin die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Abstandsflächen verletzt. Die Beschwerdeanträge werden sohin zur Gänze aufrechterhalten, wobei der Antrag gemäß Punkt
- b)wie folgt richtiggestellt wird:
- b)in eventu den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 24.5.2016, xxx, aufheben und die Bausache an die Baubehörde II. Instanz zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls nach Verfahrensergänzung zurückweisen. Beweis: die unter einem vorgelegte Mitschrift des Beschwerdeführers im Rahmen der Bauverhandlung, zwei Lichtbilder, zeigend das ursprüngliche und das derzeitige Niveau des Gehweges, weitere Lichtbilder, zeigend die erfolgten Baumaßnahmen und allenfalls die Durchführung eines Ortsaugenscheines.“
- b)in eventu den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 24.5.2016, xxx, aufheben und die Bausache an die Baubehörde römisch zwei. Instanz zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls nach Verfahrensergänzung zurückweisen. Beweis: die unter einem vorgelegte Mitschrift des Beschwerdeführers im Rahmen der Bauverhandlung, zwei Lichtbilder, zeigend das ursprüngliche und das derzeitige Niveau des Gehweges, weitere Lichtbilder, zeigend die erfolgten Baumaßnahmen und allenfalls die Durchführung eines Ortsaugenscheines.“ Mit Eingabe vom 11.08.2016 führte der Bürgermeister der Gemeinde xxx aus, dass Frau xxx nicht, wie in der Stellungnahme angegeben, im Mai 2016, sondern am 15.10.2015 um die Änderung der Baubewilligung für die Errichtung von zusätzlichen Stützmauern, Anschüttungen und Absturzsicherungen angesucht habe. Mit Schriftsatz vom 24.10.2016, xxx, führte der hochbautechnische Amtssachverständige der Abteilung 7 des xxx in seiner gutachterlichen Stellungnahme Nachstehendes aus: „Allgemeiner Teil: Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: ● Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 29.04.2013, xxx, ● Einreichplanung und Baubeschreibung mit Genehmigungsvermerk vom 29.04.2013, ● Änderungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 14.12.2015, xxx ● Änderungsplan Nr. 01 vom 14.10.2015. Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten: Es wird ersucht zu den mit Schreiben vom 31.05.2016 übermittelten und nachste-hend angeführten Beschwerdegründen des Beschwerdeführers eine ergänzende Stellungnahme abzugeben: ● Im Beschwerdevorbringen wird angeführt, dass die Höhe der Baumaßnahme, nämlich der Natursteinschlichtung samt Geländeaufschüttung aufgrund der abgeänderten Ausführung durch die Bauwerberin eine Gesamthöhe von rund 5,5 m bis 6 m hat. Aufgrund dieser Bauhöhe ist seitens der Bauwerberin ein Mindestabstand zum angrenzenden Grundstück von 3 m einzuhalten und wird dieser Mindestabstand weit unterschritten. Weiters ist der Grenzverlauf zwischen dem Grundstück der Bauwerberin und dem angrenzenden öffent-lichen Gut in der Natur nicht entsprechend markiert. ● Zudem wird auch weit mehr als die halbe Tiefe der öffentlichen Verkehrsfläche in die Abstandsfläche miteinbezogen und ist auch dies gemäß § 7 der K-BV nicht zulässig.Zudem wird auch weit mehr als die halbe Tiefe der öffentlichen Verkehrsfläche in die Abstandsfläche miteinbezogen und ist auch dies gemäß Paragraph 7, der K-BV nicht zulässig. Weiters darf um fachliche Prüfung insoferne ersucht werden, als die Planunterlagen für die ursprüngliche Einreichung und die Änderung durchzusehen sind und vor Ort ein Bild gemacht werden soll, ob die Beschwerdevorbringen im Änderungsverfahren auch wirklich mit den Änderungen in Verbindung stehen. Befund: Verfahrensgegenständlich handelt es sich um die Errichtung einer Naturstein-schlichtung einschließlich Geländeaufschüttung auf der Bauparzelle Nr. xxx, KG xxx, die dem ostseitig angrenzenden und nur durch einen öffentlichen Gehweg (öffentliches Gut) getrennten Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, des Beschwerdeführers, xxx, zugewandt ist. Das gegenständliche Grundstück Nr. xxx, KG xxx, weist – bis auf eine von Norden her erschlossene plateauartige Ebene, die mit einem Wohnhaus bebaut ist – eine sich von der Ostseite des Grundstückes bis nach Westen hin erstreckende stark abfallende Hanglage auf. Die als Stützwand ausgebildete Natursteinschlichtung ist in einem Teilbereich entlang des ostseitig an die Bauparzelle angrenzenden und eben-so nach Süden stark abfallenden öffentlichen Gehweges (Parzelle Nr. xxx, KG xxx) situiert und wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemein-de xxx vom 29.04.2013, xxx, der Bauwerberin, Frau xxx, auf Grundlage der mit Genehmigungsvermerk versehenen Einreichplanung bewilligt. In weiterer Folge wurde der geänderten bzw. durch eine zusätzliche Stützmauer mit angrenzendem internen Erschließungssteg geplanten Gestaltung des vor angeführ-ten steil abfallenden Geländes auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx, vom 14.12.2015, xxx, nach Maßgabe des mit baubehördlichem Genehmigungsvermerk versehenen Änderungsplanes Nr. 01 vom 14.10.2015, die Bewilligung erteilt. Unabhängig davon sind von diesem Änderungsbescheid auch weitere auf dem Grundstück der Bauwerberin geplante, dem Grundstück des Beschwerdeführers nicht zugewandte zusätzliche Stützmauern, Anschüttungen und Absturzsicherungen erfasst. Stellungnahme: Laut den vorliegenden Einreichunterlagen (mit Genehmigungsvermerk vom 29.04.2013) zur Errichtung einer Natursteinschlichtung handelt es sich um eine Hangsicherung die in einem Teilbereich der östlichen Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, mit einem Abstand von 45 cm zur Grundstücksgrenze bzw. dem dort angrenzenden Gehweg, Parz. Nr. xxx, KG xxx, (öffentliches Gut) geplant ist, wobei der nördliche und südliche Abschluss der Natursteinschlichtung jeweils an die Grundstücksgrenze herangeführt und in das Gelände auslaufend gestaltet werden soll. Die Bauhöhe wird dem steil geneigten Geländeverlauf angepasst und ist mit 1,00 m bis 3,50 m bemaßt. Die Mauerkrone der Steinschlichtung ist mit einem Höhenmaß von -0,97 m kotiert (Ansicht Ost) und verläuft auf diesem Höhenniveau von Norden her ca. 14,00 m waagrecht und passt sich in Folge dem nach Süden hin stark abfallenden Gelände, bis zum Anschluss an den öffentlichen Gehweg, an. Der obere Abschluss der Natursteinschlichtung wird durch einen Betonrost mit einer Holzzaunabsicherung (lt. Baubeschreibung!) ausgebildet. In weiterer Folge wurde die vor genannte Hanggestaltung laut Änderungsplan Nr. 01 vom 14.10.2015 dahingehend geändert, dass ostseitig zum Wohnhaus ein ca. auf Erdgeschoßniveau liegender ebener Vorplatz geschaffen wurde. Zur hangseitigen Absicherung dieses Vorplatzes ist eine weitere, gegenüber der vor beschriebenen Natursteinschlichtung entlang des öffentlichen Gehweges höher liegende Stützmauer geplant, die bezogen auf die Nordostecke des Wohnhauses ca. 7,40 m nördlicher aus dem Geländeverschnitt heraus mit 0,00 Höhe beginnt und mit kontinuierlich ansteigender Höhe bis 3,00 m direkt an die Südostecke des Wohnhauses endet. An der Außenseite dieser Stützmauer führt ein ca. 1,50 m breiter Gehweg vom Erd-geschoß- bzw. Vorplatzniveau bis auf das Niveau des Untergeschoßes des Wohn-hauses. Der Niveauunterschied zwischen dem genannten Gehweg und der tiefer-liegenden, an der östlichen Grundstücksgrenze errichteten Natursteinschlichtung – die im gegenständlichen Änderungsplan nicht näher dargestellt ist – wird durch eine Geländeböschung hergestellt und beträgt in natura im Bereich des Überganges des Gehweges zum Vorplatz – gemessen ab Mauerkrone – ca. 80 cm. Die Mauerkrone wird durch einen über die Außenkante der Stützmauer ca. 15 cm vorspringenden und ca. 60 cm breiten Betonrost, worauf eine Absturzsicherung montiert ist, gebildet und weist ein Höhenniveau von ca. +/- 0,00 m bis -0,30 m auf (aus Ansicht Ost gemessen!). Im Zuge eines Ortsaugenscheines am 22. September 2016 konnte festgestellt wer-den, dass die im Änderungsplan dargestellte und vor angeführte Neugestaltung des östlichen Vorplatzes auf ca. Erdgeschoßniveau zum Wohnhaus mit einer zusätz-lichen Stützmauer und einem daran anschließenden Gehweg sowie der genannten Natursteinschlichtung im Nahbereich zum öffentlichen Gehweg (öffentliches Gut), bereits errichtet wurden. Unter Heranziehung der planlichen Darstellung der Natursteinschlichtung an der östlichen Grundstücksgrenze (Ostansicht aus der Einreichplanung mit Genehmigungsvermerk vom 29.04.2013) und der in der Änderungseinreichung mit Genehmi-gungsvermerk vom 14.12.2015 (Ostansicht im Plan Nr. 01 vom 14.10.2015) ausge-wiesenen weiteren Hangverbauung – worin die vorgenannte Natursteinschlichtung nur grundrisslich angedeutet wird – kann festgestellt werden, dass die Ausführung der Natursteinschlichtung gegenüber der rechtskräftig vorliegenden Genehmigung sowohl in der Situierung als auch der Ausbildung der Mauerkrone abweichend erfolgt ist. Die geänderte Ausführung der besagten Natursteinschlichtung ist im vorgenann-ten Änderungsplan nur skizzenhaft ausgewiesen und damit nicht nachvollziehbar dargestellt. Hinsichtlich der Situierung gegenüber der östlichen Grundstücksgrenze, die im gegenständlichen Bereich durch Grenzpunkte ersichtlich ist, konnten vor Ort Abstände zwischen den genannten Grenzpunkten und der Natursteinschlichtung zwischen 58 cm bis 80 cm gemessen werden. Die maximale Bauhöhe – die am Übergang der Mauerkrone von der waagrechten in die nach Süden hin geneigte Ausführung in Erscheinung tritt – konnte in natura mit ca. 3,90 m gemessen werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die ostseitige und sich bis nach Süden hin erweiternde Hang- und Vorplatzgestaltung beim Wohnhaus auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, aus der an der östlichen Grundstücksgrenze situierten Natursteinschlichtung sowie einer höher liegenden und von der östlichen Grundstücksgrenze nach Westen hin zurückversetzten weiteren Stützmauer und einem daran anschließendem Gehweg als Abgang vom Erdgeschoßniveau auf das Niveau des Untergeschoßes des Wohnhauses, besteht. Eine planliche Darstellung über die Gründungen der Natursteinschlichtung im Be-reich des öffentlichen Gehweges und der oberen, gegenüber der östlichen Grund-stücksgrenze weiter rückversetzten Stützmauer zur Absicherung der östlichen Vor-platzgestaltung, konnte in den Aktenunterlagen nicht vorgefunden werden und ist aus bautechnischer Sicht nicht schlüssig nachvollziehbar. Hinsichtlich der Abstände zwischen der Natursteinschlichtung und der höher situierten Stützmauer beim öst-lichen Vorplatz des Wohnhauses ist festzuhalten, dass die obere Stützmauern ab dem Nahbereich von ca. 2,30 m gegenüber der tiefer liegenden Natursteinschlich-tung (dies ist im Übergang der oberen Stützmauer mit dem anschließenden Gehweg in das Vorplatzniveau gegeben!) einen nach Süden bzw. Westen hin, sich durch ihre bogenförmige Konfiguration, einen sich stark vergrößernden Abstand aufweist. Der östlich an das Grundstück der Bauwerberin angrenzende Weg Parzelle Nr. xxx, KG xxx, weist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan in jenem Teilbereich dieses Weges, der der bereits errichteten Natursteinmauer gegenüberliegen ist, die Widmung „Bauland Dorfgebiet“ auf und wird insgesamt diese Wegparzelle laut Grundbuchsauszug als „öffentliches Gut“ bezeichnet. Der Darstellung im KAGIS ist weiters zu entnehmen, dass es sich bei der genannten Wegparzelle Nr. xxx, KG xxx, um ein verordnetes kommunales Wegenetz handelt, das auch in natura im besagten Bereich als ein solches in Erscheinung tritt. Davon ausgehend kommt aus ha. Sicht für die Abstandsregelung der Naturstein-schlichtung gegenüber dem östlich angrenzenden öffentlichen Weg die Bestimmung des § 7 Abs. 1 des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx, zum Tragen, wodurch Folgendes normiert ist:Davon ausgehend kommt aus ha. Sicht für die Abstandsregelung der Naturstein-schlichtung gegenüber dem östlich angrenzenden öffentlichen Weg die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx, zum Tragen, wodurch Folgendes normiert ist: § 7 BaulinieParagraph 7, Baulinie
(1)Die Baulinien entlang öffentlicher Straßen sind anlässlich der Bauverhandlung festzulegen. Dahingehend ist auszuführen, dass eine derartige Festlegung der Baulinie in den vorliegenden Akten nicht entnommen werden konnte und unabhängig davon es sich, aus ha. Sicht, bei der vor angeführten Abstandsbestimmung des § 7 Abs. 1 des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx, um keine qualifizierte Abstandsregelung handelt, sodass im Umkehrschluss gemäß § 4 Abs. 2 K-BV, die Bestimmungen gemäß §§ 5 bis 10 K-BV anzuwenden sind. Dahingehend ist auszuführen, dass eine derartige Festlegung der Baulinie in den vorliegenden Akten nicht entnommen werden konnte und unabhängig davon es sich, aus ha. Sicht, bei der vor angeführten Abstandsbestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx, um keine qualifizierte Abstandsregelung handelt, sodass im Umkehrschluss gemäß Paragraph 4, Absatz 2, K-BV, die Bestimmungen gemäß Paragraphen 5 bis 10 K-BV anzuwenden sind. Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich beim gegenständlich, an die östliche Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, angrenzenden Teilbereich der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, laut Flächenwidmungsplan um keine öffentliche Verkehrsfläche handelt, würden infolge für die Einhaltung der Abstände zur seitlichen Grundstücksgrenze die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Textlicher Bebauungsplan der Gemeinde xxx, Anwendung finden und damit, wie nachstehend ersichtlich, ebenso die Bestimmungen des § 4 der K-BV, zum Tragen kommen. Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich beim gegenständlich, an die östliche Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, angrenzenden Teilbereich der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, laut Flächenwidmungsplan um keine öffentliche Verkehrsfläche handelt, würden infolge für die Einhaltung der Abstände zur seitlichen Grundstücksgrenze die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, Textlicher Bebauungsplan der Gemeinde xxx, Anwendung finden und damit, wie nachstehend ersichtlich, ebenso die Bestimmungen des Paragraph 4, der K-BV, zum Tragen kommen. § 7 BaulinieParagraph 7, Baulinie
(2)Für die übrigen Baulinien (ausgenommen Abs. 1) gelten die Bestimmungen des § 4 der Kärntner Bauvorschriften, LGBl Nr. 58/1985, i.d.g.F.Für die übrigen Baulinien (ausgenommen Absatz eins,) gelten die Bestimmungen des Paragraph 4, der Kärntner Bauvorschriften, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1985,, i.d.g.F. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass es sich bei der gegenständlichen Natursteinschlichtung um kein oberirdisches Gebäude sondern um eine bauliche Anlage handelt, die in den Abstandsflächen zur östlichen Grundstücksgrenze situiert ist und bereits errichtet wurde. Aufgrund der vor Ort festgestellten Bauhöhe von ca. 3,90 m kommt § 6 Abs. 2 K-BV, nicht zur Anwendung und ist der Abstand dieser baulichen Anlage in weiterer Folge gemäß den nachstehend angeführten Bestim-mungen des § 10 Abs. 1 K-BV, festzulegen. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass es sich bei der gegenständlichen Natursteinschlichtung um kein oberirdisches Gebäude sondern um eine bauliche Anlage handelt, die in den Abstandsflächen zur östlichen Grundstücksgrenze situiert ist und bereits errichtet wurde. Aufgrund der vor Ort festgestellten Bauhöhe von ca. 3,90 m kommt Paragraph 6, Absatz 2, K-BV, nicht zur Anwendung und ist der Abstand dieser baulichen Anlage in weiterer Folge gemäß den nachstehend angeführten Bestim-mungen des Paragraph 10, Absatz eins, K-BV, festzulegen. § 10 K-BV Abstand bei baulichen Anlagen:Paragraph 10, K-BV Abstand bei baulichen Anlagen:
(1)Der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze ist – soweit sich aus §§ 4 bis 7 und Abs. 2 nicht anderes ergibt – unter Bedachtnahme auf ihren Verwen-dungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.
(1)Der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze ist – soweit sich aus Paragraphen 4 bis 7 und Absatz 2, nicht anderes ergibt – unter Bedachtnahme auf ihren Verwen-dungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden. Die in der Beschwerde vom 31. Mai 2016 durch den Beschwerdeführer xxx, angeführte Mindestabstandsfläche von 3,0 m und die einzuhaltende halbe Tiefe von angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen sind nicht nachvollzieh-bar, da sich die angeführten Bestimmungen auf die §§ 5 und 7, K-BV und damit nur auf oberirdische Gebäude beziehen. Die Einreichunterlagen (Änderungsplan) enthal-ten keine nachvollziehbare grundrissliche Darstellung der den Hang sichernden Natursteinschlichtung und keine Schnittdarstellung der Stützmauern sowie des neu gestalteten Geländes. Auch konnte in den vorliegenden Akten keine statische Bestä-tigung über eine standfeste Ausführung der bereits errichteten Stützmauern vorge-funden werden, sodass hierorts vorab die notwendige Standsicherheit der gegen-ständlichen baulichen Anlagen nicht beurteilt werden kann. Hinsichtlich der örtlichen Lage der gegenständlichen Natursteinschlichtung kann hierorts nur grundsätzlich festgestellt werden – eine entsprechende Plandarstellung liegt, wie bereits angeführt, nicht vor – dass das am östlich benachbarten Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bestehende Wohnhaus des Beschwerdeführers gegenüber der östlichen Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, der Bauwerberin, einen geringsten Abstand von ca. 8,00 m aufweist und die Geländeoberkante beim Wohnhaus des östlichen Nachbargrundstück um ca. 0,60 m bis 1,20 m tiefer liegt. Die Breite des Gehweges beträgt ca. 2,80 m bis 3,00 m (alle Maße aus KAGIS). Aufgrund dieser örtlichen Gegebenheiten erscheint es aus ha. Sicht plausibel, dass der Freiraum des östlichen Nachbargrundstückes des Beschwerdeführers im angrenzenden Bereich sowie der Lichteinfall im Sinne der K-BV (OIB-RL 3) auf die Fenster-öffnungen der zugewandten Westfassade des benachbarten Wohnhauses durch die maximale Bauhöhe der Natursteinschlichtung von 3,90 m (diese ist nur im Knick-punkt der Mauerkrone von der waagrechten in die geneigte Ausbildung gegeben) auch unter Beachtung der vor genannten geländebedingten Höhenunterschiede nicht beeinträchtigt werden.Die in der Beschwerde vom 31. Mai 2016 durch den Beschwerdeführer xxx, angeführte Mindestabstandsfläche von 3,0 m und die einzuhaltende halbe Tiefe von angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen sind nicht nachvollzieh-bar, da sich die angeführten Bestimmungen auf die Paragraphen 5 und 7, K-BV und damit nur auf oberirdische Gebäude beziehen. Die Einreichunterlagen (Änderungsplan) enthal-ten keine nachvollziehbare grundrissliche Darstellung der den Hang sichernden Natursteinschlichtung und keine Schnittdarstellung der Stützmauern sowie des neu gestalteten Geländes. Auch konnte in den vorliegenden Akten keine statische Bestä-tigung über eine standfeste Ausführung der bereits errichteten Stützmauern vorge-funden werden, sodass hierorts vorab die notwendige Standsicherheit der gegen-ständlichen baulichen Anlagen nicht beurteilt werden kann. Hinsichtlich der örtlichen Lage der gegenständlichen Natursteinschlichtung kann hierorts nur grundsätzlich festgestellt werden – eine entsprechende Plandarstellung liegt, wie bereits angeführt, nicht vor – dass das am östlich benachbarten Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bestehende Wohnhaus des Beschwerdeführers gegenüber der östlichen Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, der Bauwerberin, einen geringsten Abstand von ca. 8,00 m aufweist und die Geländeoberkante beim Wohnhaus des östlichen Nachbargrundstück um ca. 0,60 m bis 1,20 m tiefer liegt. Die Breite des Gehweges beträgt ca. 2,80 m bis 3,00 m (alle Maße aus KAGIS). Aufgrund dieser örtlichen Gegebenheiten erscheint es aus ha. Sicht plausibel, dass der Freiraum des östlichen Nachbargrundstückes des Beschwerdeführers im angrenzenden Bereich sowie der Lichteinfall im Sinne der K-BV (OIB-RL 3) auf die Fenster-öffnungen der zugewandten Westfassade des benachbarten Wohnhauses durch die maximale Bauhöhe der Natursteinschlichtung von 3,90 m (diese ist nur im Knick-punkt der Mauerkrone von der waagrechten in die geneigte Ausbildung gegeben) auch unter Beachtung der vor genannten geländebedingten Höhenunterschiede nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann davon ausgegangen werden, dass im Bereich des gegenständlichen Vorhabens kein schützenwertes Ortsbild vorliegt und gleichgelagerte Naturstein-schlichtungen als Böschungssicherungen an der örtlichen Erschließungsstraße bereits bestehen und somit keine ortsfremde Gestaltung darstellen. Die gegenständ-liche Natursteinschlichtung fügt sich als Hangsicherung, die in die nach oben bis zum Gehweg weiterführenden Geländeböschungen übergeht, im Wesentlichen in das ansteigende Gelände ein und tritt demzufolge, auch in Verbindung mit dem in der unmittelbaren Umgebung bestehenden natürlichen Bewuchs durch Sträucher und Bäume nicht exponiert in Erscheinung. Zur höher situierten Stützmauer, die der Absicherung des östlichen Vorplatzes dient, ist grundsätzlich festzuhalten, dass diese bereits am nördlichen Beginn (Übergang ins Gelände) einen Abstand von ca. 7,00 m zum östlichen Nachbargrundstück aufweist und sich dieser Abstand – wie bereits beschrieben – im Verlauf nach Süden bzw. Westen hin zunehmend vergrößert. Dabei ist die maximale Höhenentwicklung von ca. 3,00 m erst im südlichen Anschluss an das Wohnhaus gegeben. Die so lage- und höhemäßig gegenüber der Natursteinschlichtung versetzt angeordnete Stütz-wand tritt im Wesentlichen eigenständig bzw. in Verbindung mit dem Wohnhaus in Erscheinung. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die vorliegende Änderungs-planung im Hinblick auf die notwendige Darstellung der Natursteinschlichtung (Detail- und Geländeschnitte mit entsprechend nachvollziehbare Höhenangaben!) an der östlichen Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, Mängel aufweist und die Standsicherheit der beiden Stützmauern durch entsprechende statische Bestätigungen nachzuweisen sind.“ Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die im Beschwerdeverfahren ergänzend eingeholte gutachterliche Stellungnahme vom 24.10.2016 des hochbautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 7 des xxx sowie alle eingelangten schriftlichen Eingaben der Antragstellerin, des Bürgermeisters der Gemeinde xxx sowie auch der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers an alle Parteien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 15.11.2016 führte die Antragstellerin zur hochbautechnischen Stellungnahme aus, dass, wie Herr xxx bei der letzten Bauverhandlung verlangt habe, bei der Natursteinmauer in östlicher Richtung der Gehweg nach xxx auf ihrer Seite ausgebaggert werden habe müssen, damit die Niederschlagswässer zu ihrem Grundstück rinnen würden. Dies habe sie auch so gemacht. Durch dieses Ausbaggern sei logischerweise, da ja die Natursteinmauer schon im Jahre 2013 errichtet worden sei, durch die Geländeausbaggerung beim Gehweg nach xxx, (öffentliches Gut) die Natursteinmauer um ca. 40 Zentimeter höher geworden. Dies sei sogar jetzt noch nachvollziehbar. Selbstverständlich sei sie bereit, dies wieder aufzuschütten. Die Natursteinschlichtung in östlicher Richtung hin zum öffentlichen Gut (Gehweg nach xxx) sowie die zweite höher errichtete Stützmauer, welche zur Absicherung des östlichen Vorplatzes diene, wäre von der Firma xxx errichtet worden. Sie gehe davon aus, dass die befugte Baufirma dies auch ordnungsgemäß durchgeführt habe. Wichtig für sie sei noch mitzuteilen, dass beim Gehweg nach xxx immer schon eine Natursteinmauer bestanden habe. Sollte wider Erwarten eine Statikberechnung gebraucht werden, wäre sie bereit, einen Statiker zu beauftragen um dies durchzuführen. Mit Stellungnahme vom 17.11.2016 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen des xxx vom 24.10.2016 mit, dass, wie aus der Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen ersichtlich sei, dieser zu dem Schluss komme, dass die bereits errichtete Natursteinmauer gegenüber der rechtskräftig vorliegenden Genehmigung, sowohl was die Situierung, als auch die Ausbildung der Mauerkrone betreffe, abweichend erfolgt sei. Weiters führe der Sachverständige aus, dass die geänderte Ausführung der besagten Natursteinschlichtung im folgenden Änderungsplan als skizzenhaft ausgewiesen und damit nicht nachvollziehbar dargestellt sei. Weiters komme der Sachverständige zu dem Schluss, dass die Abstände der Natursteinschlichtung zu den genannten Grenzpunkten von 58 cm bis 80 cm entfernt seien und die Höhe ca. 3,9 m betrage. Für den Sachverständigen wäre keine planliche Darstellung über die Gründungen der Natursteinschlichtung im Bereich des öffentlichen Gehweges, sowie auch gegenüber der östlichen Grundstücksgrenze weiter rückversetzten Stützmauer zur Absicherung der östlichen Vorplatzgestaltung ersichtlich bzw. habe der Sachverständige keine derartigen Aktenunterlagen vorfinden können und sei ihm dies auch aus bautechnischer Sicht daher nicht schlüssig nachvollziehbar. Allein aus diesem Grund sei das gegenständliche Bauverfahren mangelhaft unschlüssig und daher letztlich abzuweisen. Zusammenfassend würden die bisherigen Einwendungen, sowie auch die in der Beschwerde vom 31. Mai 2016 gestellten Anträge ausdrücklich aufrechterhalten bleiben. Mit Verfügung wurde im gegenständlichen Verfahren betreffend die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 24.05.2016, xxx, eine öffentliche mündliche Verhandlung für Dienstag den xxx mit dem Beginn um 13:00 Uhr am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes anberaumt. Im Rahmen der am xxx stattgefunden öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der hochbautechnische Amtssachverständige der Abteilung 7 des xxx zu seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 24.10.2016 ergänzend aus, dass an ihn Fragen im Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes gestellt worden seien und würde er grundsätzlich auf seine fachlichen Stellungnahmen, datiert mit 24.10.2016 sowie auf die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung abschließend attestierte Stellungnahme verweisen und die darin getätigten Ausführungen vollinhaltlich aufrechterhalten. Die Richterin stellte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung fest, dass mit E-Mail vom 20.12.2016 seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mitgeteilt wurde, dass auf die Abhaltung einer öffentlich mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet werde. Gegenständliches E-Mail vom 20.12.2016 wurde als Beilage./A zur Verhandlungsniederschrift genommen. Festgehalten wurde, dass der Vertreter der belangten Behörde den Beschluss des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx betreffend seine Bevollmächtigung vorlegte, welcher als Beilage./B zur Verhandlungsschrift genommen wurde. Mit Schriftsatz der xxx (E-Mail) vom 12.12.2016 wurden dem Landesverwaltungsgericht Kärnten der gemäß der gutachterlichen hochbautechnischen Stellungnahme des Herrn xxx geänderte Plan, M 1:100 mit Änderungsdatum vom Dezember 2016 sowie eine Baubeschreibung (Errichtung/Änderung Steinschlichtung) vom Dezember 2016 zur weiteren Verwendung übermittelt, welche als Beilage./C zur Verhandlungsschrift genommen wurden. Die Richterin stellte fest, dass gegenständliche Unterlagen allen Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden. Allen Parteien wurden nochmals von der Richterin die Unterlagen vorgehalten. Der Vertreter der belangten Behörde gab bekannt, dass zum bisherigen Verfahrensgegenstand keine Ergänzungen erfolgen. Amtlicher Sachverständiger: xxx, pA xxx, fremd zu den Parteien, belehrt im Sinne des AVG gab zu Protokoll: „Mir wurden Fragen im Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes gestellt, und habe ich die gutachterliche Stellungnahme vom 24.10.2016, xxx erstellt und halte ich diese vollinhaltlich aufrecht. Einleitend halte ich fest, dass aus fachlicher Sicht um die Übermittlung der in der gut-achterlichen hochbautechnischen Stellungnahme vom 24.10.2016 angeführten Nachforderungen (Unterlagen) ersucht wurde.“ Der hochbautechnische Amtssachverständige erläuterte seine gutachterlichen hochbautechnischen Stellungnahmen. „Mit ha. Schreiben vom 24. Oktober 2016, xxx, wurde zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben der xxx, nämlich der Errichtung von Natursteinmauern an der Ostseite des Wohnhauses auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, hierorts bereits Stellung genommen. Dieser Stellungnahme lagen der mit Genehmigungsvermerk vom 29.04.2013, xxx versehene Einreichplan für die Errichtung einer Trockensteinschlichtung, die sich im Nahbereich zum öffentlichen Gehweg (öffentliches Gut) befindet, und ein Änderungsplan (datiert mit 14.10.2015), mit Genehmigungsvermerk vom 14.12.2015, xxx, zugrunde. Dieser Änderungsplan umfasste neben diversen Änderungen am bestehenden Wohnhaus und anderorts geplanten Stützmauern auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx auch die Errichtung einer weiteren, gegenüber der vor angeführten Natursteinschlichtung im Nahbereich des öffentlichen Gehweges höher situierten und an das Wohnhaus ostseitig anbindenden Naturstein-schlichtung (diese wurde zur leichteren Differenzierung der beiden gegenständlichen Natursteinschlichtungen in der ergangenen Stellungnahme als „Stützmauer“ bezeich-net). Wie bereits in der ergangenen Stellungnahme angeführt, wurde im Zuge eines Ortsaugenscheins am 22.09.2016 festgestellt, dass die Natursteinschlichtung im Nahbereich des öffentlichen Gehweges gegenüber der genehmigten Einreichplanung abweichend ausgeführt wurde. Im besagten Änderungsplan mit Genehmigungsvermerk vom 14.12.2015, wurde die abweichende Ausführung der Natursteinschlichtung im Nahbereich des öffentlichen Gehweges nicht erfasst, sondern ist die Natursteinschlichtung nur andeutungsweise, ohne konkrete planliche Darstellungen und Bemaßungen ausgewiesen. Im gegenständlich eingebrachten Änderungsplan, datiert mit Dezember 2016, wurde nunmehr die geänderte Ausführung der Natursteinschlichtung, die sich an der östlichen Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, und damit im Nahbereich zum öffentlichen Gehweg (Parzelle Nr. xxx, KG xxx) befindet, durch den Lageplan, mehreren Schnittdarstellungen (Querprofile 1 bis 4) und Ansicht (Ostansicht) erfasst und in Verbindung mit der bereits in der Änderungsplanung mit Genehmigungsvermerk vom 14.12.2015 ausgewiesenen, höher situierten und an das Wohnhaus ostseitig anbindenden Natursteinschlichtung, dargestellt. Aus den nunmehr vorliegenden Profildarstellungen – womit beide Stein-schlichtungen erfasst sind – ist ersichtlich, dass diese, wie in der beiliegenden Ände-rungsbaubeschreibung ausgeführt, jeweils selbstragend am bestehenden Gelände (Urgelände) gegründet sind, sodass gegenständlich von zwei eigenständigen Bau-werken ausgegangen werden kann. Weiters ist durch die genannten Profildarstel-lungen ersichtlich dargestellt, dass im Bereich der Natursteinschlichtung zum öffent-lichen Gehweg hin Geländeveränderungen durch Abgrabungen geplant und zwi-schenzeitlich erfolgt sind, wodurch eine Querneigung des öffentlichen Gehweges zur Natursteinschlichtung hin bewirkt wurde. Aus der Ostansicht sind nunmehr die Bau-höhen (maximale Höhe von ca. 3,90
- m)sowie diverse Grenzabstände der Natur-steinschlichtung gegenüber dem östlich angrenzenden Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bei dem es sich in natura um einen Gehweg (öffentliches Gut) handelt, nachvollziehbar dargestellt. Zusammenfassend wird aus fachlicher Sicht festgestellt, dass die nunmehr durch den Änderungsplan (datiert mit Dezember 2016) in Verbindung mit der Änderungs-baubeschreibung vom Dezember 2016 ergänzten Einreichunterlagen den notwen-digen Anforderungen der Kärntner Bauansuchenverordnung entsprechen und die Bauausführung – soweit dies im Zuge des Ortsaugenscheins vom 22.09.2016 punktuell festgestellt werden konnte – dahingehend bereits durchgeführt wurde. Aus der nunmehr eingebrachten Änderungsbaubeschreibung vom Dezember 2016 geht unter dem Spiegelstrich „Statik“ hervor, dass die Standfestigkeit der jeweiligen Natur-steinschlichtung durch die gewählte Neigung und das Eigengewicht der Natursteine (100 kg bis 2500
- kg)gegeben ist. Die in den mit Schreiben vom 24.10.2016, xxx, ergangenen Feststellungen zu den Abständen der gegenständlichen Natursteinschlichtungen zum östlich angrenzenden Grundstück Nr. xxx, KG xxx, das in besagtem Bereich aufgrund der geringen Breite von ca. 2,8 m bis 3,00 m einen nicht bebaubaren „Gehweg“ darstellt, und darüber hinausgehend auf das benachbarte Grundstück Nr. xxx, KG xxx, des Beschwerdeführers, bleiben unter Einbeziehung des Änderungsplanes vom Dezember 2016 und der in der Änderungsbaubeschreibung vom Dezember 2016 beschriebenen standfesten Ausführung grundsätzlich unberührt aufrecht. Unabhängig davon, dass das Grundstück des Beschwerdeführers nicht direkt an das verfahrensgegenständliche Grundstück und damit an die besagte Natursteinschlichtung angrenzt und daher vom gegenständlichen Bauvorhaben nicht direkt berührt wird, ist aus hochbautechnischer Sicht aufgrund der bereits erfolgten Baudurchführung eine Bestätigung über die gemäß der Änderungsbaubeschreibung beschriebenen, standfesten und auf die örtlichen Gegebenheiten (Untergrund) abgestimmten Bauausführung beizubringen“. Demzufolge wurde die Aufnahme folgender Auflage vorgeschlagen: „Die standfesten Ausführungen der gegenständlichen Natursteinschlichtung im Nahbereich des öffentlichen Gehweges der Parzelle Nr. xxx, KG xxx und der höher situierten und an das Wohnhaus ostseitig anbindenden weiteren Natursteinschlichtung sind der Behörde von einem hierzu Befugten aus dem Bauwesen bis spätestens 31. Januar 2017 schriftlich zu bestätigen.“ Aus fachlicher Sicht wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass der nunmehr vorgelegte Plan (mit Änderungsdatum Dezember 2016) die notwendigen Angaben und Darstellungen im Sinne der Bauansuchenverordnung (K-BAV) enthält, wodurch dem Beschwerdeführer jene Informationen zukommen, die er zur Verfolgung seiner Rechte braucht. Das gegenständliche Projekt sei aus fachlicher Sicht schlüssig und nachvollziehbar und werde somit auf die fachliche Stellungnahme vom 24.10.2016 sowie auf die in der Verhandlung abschließend attestierte Stellungnahme verwiesen. Die Richterin stellte fest, dass der von Seiten der Antragstellerin im Zusammenhang mit der gutachterlichen Stellungnahme erstellte Plan mit Änderungsdatum: Dezember 2016 samt geänderter Baubeschreibung vom Dezember 2016 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt worden ist. Weiters wurde festgehalten, dass gegenständlicher Plan mit Änderungsdatum: Dezember 2016 samt geänderter Baubeschreibung vom Dezember 2016 als Beilage./C zur Verhandlungsniederschrift genommen wurde. Weiters führte der hochbautechnische Amtssachverständige auf Befragen durch die Richterin aus: Auf die Frage, ob durch die – nach Maßgabe der in geänderter Bauausführung zur Errichtung gelangten Natursteinschlichtung – gegebenen Abstände zur Grundstücks-grenze unter Berücksichtigung der Geländeveränderungen aus fachlicher Sicht die Interessen der Sicherheit und der Gesundheit in Hinblick auf das Nachbargrundstück des Beschwerdeführers und den Verwendungszweck des öffentlichen Weges der Parz. Nr. xxx KG xxx, sowie des Schutzes des Ortsbildes beeinträchtigt würden, führte er aus, dass den nachgereichten Änderungsunterlagen (Änderungsplan und Änderungsbaubeschreibung) vom Dezember 2016 zu entnehmen ist, dass durch das große Eigengewicht der Natursteinblöcke und die gewählte Neigung von 75 Grad sowie einer den örtlichen Bodenverhältnissen angepasste Gründung auf tragfähigem Untergrund von einer standsicheren Errichtung der Natursteinschlichtung ausgegangen werden könne. Weiters sei festzuhalten, dass die gegenständliche Natursteinschlichtung nicht direkt an die Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Nr. xxx, das hier eine Breite von ca. 2,80 m bis 3,00 m aufweise, angebaut sei und das Grundstück Nr. xxx, des Beschwerdeführers erst in Folge daran anschließe. Demzufolge würden eventuelle über die Natursteinschlichtung abfließende Regenwässer durch die Querneigung des anschließenden Gehwegprofiles zur Natursteinschlichtung auf Eigengrund versickern bzw. würden diese aufgrund des stark abfallend verlaufenden Gehweges entlang der Natursteinmauer abgeleitet bzw. versickern. Im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Lichteinfalles durch die gegenständliche Natursteinmauer könne festgestellt werden, dass der Verwendungszweck des direkt angrenzenden Grundstückes xxx, KG xxx, offensichtlich als Gehweg gegeben ist und es sich schon aufgrund der geringen Breite von ca. 3,00 m um kein mit einem Wohnhaus mit natürlich zu belichtenden Aufenthaltsräumen zu bebauendes Grundstück handle. Das in Folge angrenzende Grundstück sei mit einem Wohnhaus bebaut und weise dieses bereits einen Abstand von ca. 8,00 m bis zur gegenständlichen, maximal 3,90 m hohen Natursteinmauer auf, sodass ein freier Lichteinfallswinkel unter 45 Grad auf die notwendige Lichteintrittsfläche von Aufenthaltsräumen beim Nachbargebäude in keiner Weise beeinträchtigt werden könne. Es könne daher aus fachlicher Sicht zusammenfassend festgestellt werden, dass die Interessen der Sicherheit und der Gesundheit in Hinblick auf das Nachbargrundstück des Beschwerdeführers und des direkt angrenzenden Grundstückes mit dem Verwendungszweck als öffentlicher Gehweg, nicht beeinträchtigt würden. Hinsichtlich des Ortsbildes sei festzuhalten, dass die gegenständliche Natursteinschlichtung sich in das weiter über die Natursteinschlichtung ansteigend ausgebildete Gelände in Form einer Hangsicherung einfüge und auch durch die örtliche Topographie nicht exponiert in Erscheinung trete. Weiters bestünden in der unmittelbaren Umgebung bereits derartige Hangsicherungen in Naturstein, sodass nicht von einer ortsfremden Gestaltung ausgegangen werden könne und somit aus seiner Sicht der Schutz des Ortsbildes durch die gegenständliche Natursteinschlichtung nicht beeinträchtigt werde. Aus hochbautechnischer Sicht sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen schlüssig nachvollziehbar, dass die geplante Errichtung der Steinschlichtung dem Stand der Technik und der angeführten Statik entspreche. Zur weiteren Frage, ob der Beschwerdegrund zutreffe, es könne Oberflächenwasser durch die plangemäße Ausführung auf das Grundstück des Beschwerdeführers abrinnen, erklärte er, dass ein Abrinnen auf das Grundstück des Beschwerdeführers aufgrund der durch Abgrabung im Anschlussbereich zur Natursteinschlichtung hergestellten Querneigung des Gehwegprofiles in Richtung Steinschlichtung bzw. auf das durch die Rückversetzung der Steinschlichtung gegenüber der Grundstücksgrenze gegebene projektierte Gelände mit einer Tiefe von ca. 40 bis 70 cm – bei gleichzeitig bestehender steil abfallender Längsneigung des Gehweges – nicht möglich erscheine und im gegenständlichen Fall dieser Beschwerdegrund ins Leere gehe. Seitens des Planverfassers sei mitgeteilt worden, dass es sich ursprünglich beim Weg um einen Hohlweg gehandelt habe. In der Mitte des Weges sei die tiefste Stelle der Wasserführung gelegen. Von dieser tiefsten Stellung sei die Neigung Richtung Stützmauer durch Abgrabung hergestellt worden. Durch diese Vorgehensweise sei eine Verbesserung eingetreten. Der Vertreter der belangten Behörde hielt fest, dass es sich bei gegenständlicher Parzelle Nr. xxx, KG xxx, um eine „öffentliche Wegparzelle“ (kategorisierter Weg) mit Eigentümer 1/1 xxx (öffentliches Gut) handelt. Der Weg bzw. der Teil des Weges werde als Gehweg (öffentlich) genutzt. Dies sei aufgrund seiner Beschaffenheit eindeutig zuordenbar. Die Richterin stellte fest, dass dem hochbautechnischen Amtssachverständigen für die Erstellung der gutachterlichen Stellungnahmen der Gesamt im Original übermittelt wurde und wurden die gutachterlichen Stellungnahmen auf der Grundlage des Gesamtaktes erstellt. Zudem erfolgte seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen eine Vor-Ort-Erhebung am 22.09.2016. Das erkennende Gericht kommt zu dem Schluss, dass die eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen methodisch einwandfrei, vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sind. Die Richterin stellte fest, dass folgende Auflage zur Vorschreibung gebracht wird: „Die standfesten Ausführungen der gegenständlichen Natursteinschlichtung im Nahbereich des öffentlichen Gehweges der Parzelle Nr. xxx, KG xxx und der höher situierten und an das Wohnhaus ostseitig anbindenden weiteren Natursteinschlichtung sind der Behörde von einem hierzu Befugten aus dem Bauwesen bis spätestens 31. Januar 2017 schriftlich zu bestätigen.“ Die Richterin stellte weiters fest, dass in der mündlichen Verhandlung mit allen Parteien die hochbautechnischen Stellungnahmen ausführlich besprochen und diskutiert wurden. Auch wurden diesbezüglich von allen Parteien Fragen an den hochbautechnischen Amtssachverständigen gestellt und hat der hochbautechnische Amtssachverständige eine abschließende fachliche Beurteilung vorgenommen. Dazu stellte die Richterin fest, dass es bei Beendigung der mündlichen Verhandlung zu den gutachterlichen Stellungnahmen von keiner Partei noch Fragen gab. Der Vertreter der belangten Behörde verwies im Schlusswort auf den angefochtenen Bescheid sowie auf das bisherige Vorbringen und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Vertreter der Antragstellerin verwies im Schlusswort auf das bisherige Vorbringen und die ergänzend vorgelegten Unterlagen und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das erkennende Gericht stellt fest, dass dem hochbautechnischen Amtssachverständigen des xxx für die Erstellung seiner gutachterlichen Stellungnahmen der Gesamtakt im Original übermittelt wurde und somit seine gutachterlichen Stellungnahmen auf der Grundlage des Gesamtaktes erstellt wurden. Die hochbautechnischen Stellungnahmen vom 24.10.2016 und vom 20.12.2016 sind für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar. Mit Schriftsatz vom 22.12.2016 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs das Verhandlungsprotokoll der am xxx stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Schreibens übermittelt. Seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erfolgte keine Stellungnahme. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 24/2017, hat folgenden Inhalt: Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat folgenden Inhalt: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprü-fen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprü-fen.“ § 28 Abs. 1 VwGVG normiert:Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG normiert: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 28 Abs. 2 VwGVG legt fest:Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG legt fest: „Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und -pflicht). Ausdrücklich nennt § 28 Abs. 2 VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und , -pflicht). Ausdrücklich nennt Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 17 VwGVG hat folgenden Inhalt: Paragraph 17, VwGVG hat folgenden Inhalt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundes-abgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren ange-wendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, – 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundes-abgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – , AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren ange-wendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im vorliegenden Beschwerdefall die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl Nr. 62/1992, idgF, Anwendung zu finden haben. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im vorliegenden Beschwerdefall die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1992,, idgF, Anwendung zu finden haben. Nach § 6 lit a, b und d der Kärntner Bauordnung (K-BO) 1996 bedarf die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung.Nach Paragraph 6, Litera a, b und d der Kärntner Bauordnung (K-BO) 1996 bedarf die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung. § 22 Abs. 1 K-BO 1996 regelt, dass die Änderung einer Baubewilligung auf Antrag zulässig ist. Paragraph 22, Absatz eins, K-BO 1996 regelt, dass die Änderung einer Baubewilligung auf Antrag zulässig ist. Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 17, 18 und 23 der Kärntner Bauordnung lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 17, 18 und 23 der Kärntner Bauordnung lauten: „§ 17 Voraussetzungen
(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremden-verkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbil-des nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremden-verkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbil-des nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des Paragraph 3, nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(2)Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
(2)Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, b) Wasserversorgung und c) Abwasserbeseitigung sichergestellt ist.
(3)Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.“
(3)Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.“ „§ 18 Auflagen
(1)Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 nicht, sind diese durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.
(1)Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, nicht, sind diese durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden. […].“ „§ 23 Parteien, Einwendungen
(1)Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind: […]
- e)die Anrainer (Abs. 2).
- e)die Anrainer (Absatz 2,).
(2)Anrainer sind: a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke; […]
(3)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
(3)Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
- a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
- b)die Bebauungsweise;
- c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
- d)die Lage des Vorhabens;
- e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonsti-gen baulichen Anlagen von Nachbargrundstücken;
- f)die Bebauungshöhe;
- g)die Brandsicherheit;
- h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
- i)den Immissionsschutz der Anrainer. […]“ Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter einer baulichen Anlage jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (vgl. dazu VwSlg 13.059/1999 u.v.a.).Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter einer baulichen Anlage jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren vergleiche dazu VwSlg 13.059 aus 1999, u.v.a.). Die maßgebliche Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 04.03.1993, Zl.: xxx, in der Fassung der Verordnung vom 08. Juni 2001, Zl. xxx, lautet auszugsweise wie folgt: „§ 7 Baulinien
(1)Die Baulinien entlang öffentlicher Straßen sind anlässlich der Bauverhandlung festzulegen.
(2)Für die übrigen Baulinien (ausgenommen Abs. 1) gelten die Bestimmungen des § 4 der Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 58/1985, i.d.g.F.“
(2)Für die übrigen Baulinien (ausgenommen Absatz eins,) gelten die Bestimmungen des , Paragraph 4, der Kärntner Bauvorschriften, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1985,, i.d.g.F.“ Die maßgebliche Bestimmung der Kärntner Bauvorschriften (K-BV) lautet wie folgt: „§ 10 Abstand bei baulichen Anlagen:
(1)Der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze ist – soweit sich aus §§ 4 bis 7 und Abs. 2 nicht anderes ergibt – unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.“
(1)Der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze ist – soweit sich aus Paragraphen 4 bis 7 und Absatz 2, nicht anderes ergibt – unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.“ Erwägungen / Subsumption: Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren handelt es sich um die Errichtung einer Natursteinschlichtung einschließlich Geländeaufschüttung auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, die dem ostseitig angrenzenden und durch einen öffentlichen Gehweg (öffentliches Gut) getrennten Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, des Beschwerdeführers, zugewandt ist. Die als Hangstützung ausgebildete Natursteinschlichtung ist in einem Teilbereich entlang des ostseitig an die Parzelle angrenzenden und ebenso nach Süden stark abfallenden öffentlichen Gehweges (Parzelle Nr. xxx, KG xxx) situiert und wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 29.04.2013, xxx, der Bauwerberin Frau xxx, xxx, xxx, unter Einhaltung von Auflagen sowie auf der Grundlage der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Einreichplanung erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 14.12.2015, xxx, wurde der Bauwerberin Frau xxx, xxx, xxx, die Bewilligung zur Abänderung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 29.04.2013, xxx, bewilligten Bauvorhabens, nach Maßgabe des mit baubehördlichem Genehmigungsvermerk versehenen Änderungsplanes Nr. 01 vom 14.10.2015, erteilt. Somit wurde der geänderten bzw. durch eine zusätzliche Stützmauer mit angrenzendem internen Erschließungssteg geplanten Gestaltung des vor angeführten steil abfallenden Geländes auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, die Bewilligung erteilt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt grundsätzlich fest, dass es sich auch bei einem Änderungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. § 22 Abs. 2 letzter Satz K-BO 1996 normiert für das Verfahren über die Änderung der Baubewilligung nach § 22 K-BO 1996 die sinngemäße Anwendung des § 16 K-BO 1996 (mündliche Verhandlung). Gegenstand des Verfahrens gemäß § 22 K-BO 1996 ist die Abänderung der ursprünglichen Baubewilligung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Abänderung der Baubewilligung gemäß § 22 K-BO 1996 nicht nur im Falle einer geringfügigen Veränderung des ursprünglichen Bauvorhabens zulässig ist (VwGH vom 03.09.1999, 98/05/0063, VwGH vom 31.3.2008, 2005/05/0173). Zum Änderungsverfahren wurden von Seiten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Einwendungen vorgebracht.Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt grundsätzlich fest, dass es sich auch bei einem Änderungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz K-BO 1996 normiert für das Verfahren über die Änderung der Baubewilligung nach Paragraph 22, K-BO 1996 die sinngemäße Anwendung des Paragraph 16, K-BO 1996 (mündliche Verhandlung). Gegenstand des Verfahrens gemäß Paragraph 22, K-BO 1996 ist die Abänderung der ursprünglichen Baubewilligung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Abänderung der Baubewilligung gemäß Paragraph 22, K-BO 1996 nicht nur im Falle einer geringfügigen Veränderung des ursprünglichen Bauvorhabens zulässig ist (VwGH vom 03.09.1999, 98/05/0063, VwGH vom 31.3.2008, 2005/05/0173). Zum Änderungsverfahren wurden von Seiten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Einwendungen vorgebracht. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 24.05.2016, xxx, wurde der Berufung des Beschwerdeführers, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx und xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 14.12.2015, xxx, keine Folge gegeben. In der Bescheid-begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungswerber darauf verweise, dass der Abstand von der Sohle der Natursteinstützmauer auf dem Grund-stück xxx bis zu seiner Grundstücksgrenze 4 Meter betrage. Die Mindesttiefe von Abstandsflächen nach § 5 der K-BV (sechs Zehntel der jeweiligen Gebäudehöhe) gegenüber dem Grundstück xxx könnte somit nur unterschritten sein, wenn die Gesamthöhe der baulichen Anlage über 6,66 Meter betragen würde. Unter Verweis auf § 23 Abs. 3 K-BO führte die belangte Behörde aus, dass ein subjektives-öffentliches Recht eines Nachbarn hinsichtlich der Tiefe von Abstandsflächen nur dann verletzt sein kann, wenn diese gegenüber seinem eigenen Grundstück unterschritten werde, nicht jedoch wenn sich die behauptete Verletzung der Abstands-flächentiefe auf ein Grundstück beziehe, das sich im Eigentum eines Dritten (öffentliches Gut) befinde. Der Nachbar habe kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung eines Mindestabstandes eines Gebäudes bzw. einer sonstigen baulichen Anlage zu einer öffentlichen Verkehrsfläche. Die vom Berufungswerber angefochtene Natursteinschlichtung als Böschungsbefestigung sei nicht Bestandteil der Änderung des bereits mit Bewilligungsbescheid vom 29.4.2013 bewilligten Bauvorhabens. Ein-wendungen von Anrainern dürften im Verfahren nach § 22 K-BO nur dann berück-sichtigt werden, soweit sie die beantragte Änderung der Baubewilligung beträfen. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 24.05.2016, xxx, wurde der Berufung des Beschwerdeführers, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx und xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 14.12.2015, xxx, keine Folge gegeben. In der Bescheid-begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungswerber darauf verweise, dass der Abstand von der Sohle der Natursteinstützmauer auf dem Grund-stück xxx bis zu seiner Grundstücksgrenze 4 Meter betrage. Die Mindesttiefe von Abstandsflächen nach Paragraph 5, der K-BV (sechs Zehntel der jeweiligen Gebäudehöhe) gegenüber dem Grundstück xxx könnte somit nur unterschritten sein, wenn die Gesamthöhe der baulichen Anlage über 6,66 Meter betragen würde. Unter Verweis auf Paragraph 23, Absatz 3, , K-BO führte die belangte Behörde aus, dass ein subjektives-öffentliches Recht eines Nachbarn hinsichtlich der Tiefe von Abstandsflächen nur dann verletzt sein kann, wenn diese gegenüber seinem eigenen Grundstück unterschritten werde, nicht jedoch wenn sich die behauptete Verletzung der Abstands-flächentiefe auf ein Grundstück beziehe, das sich im Eigentum eines Dritten (öffentliches Gut) befinde. Der Nachbar habe kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung eines Mindestabstandes eines Gebäudes bzw. einer sonstigen baulichen Anlage zu einer öffentlichen Verkehrsfläche. Die vom Berufungswerber angefochtene Natursteinschlichtung als Böschungsbefestigung sei nicht Bestandteil der Änderung des bereits mit Bewilligungsbescheid vom 29.4.2013 bewilligten Bauvorhabens. Ein-wendungen von Anrainern dürften im Verfahren nach Paragraph 22, K-BO nur dann berück-sichtigt werden, soweit sie die beantragte Änderung der Baubewilligung beträfen. Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 24.05.2016, xxx, wurde fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben. Im Beschwerdeschriftsatz vom 31.05.2016 führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass die gesamte Höhe der Baumaßnahme, nämlich der Natursteinschlichtung samt Geländeaufschüttung aufgrund der abgeänderten Ausführung durch die Bauwerberin eine Gesamthöhe von rund 5,5 m bis 6 m habe. Aufgrund der Höhe dieser Baumaßnahme sei seitens der Bauwerberin ein Mindestabstand zum angrenzenden Grundstück von 3 m einzuhalten und werde dieser Mindestabstand weit unterschritten. Da der Grenzverlauf zwischen dem Grundstück der Bauwerberin und dem angrenzenden öffentlichen Gut in der Natur nicht entsprechend markiert sei, sei für den Beschwerdeführer nicht klar ersichtlich, welcher Abstand tatsächlich zum angrenzenden Grundstück eingehalten werde, klar ersichtlich sei jedoch, dass der erforderliche Mindestabstand von 3 m weit unterschritten werde, zumal das öffentliche Gut lediglich eine Breite von 2 – 3 m aufweise und der Abstand des Bauvorhabens zum Grundstück des Beschwerdeführers nur rund 4 m betrage. Zudem werde auch weit mehr als die halbe Tiefe der öffentlichen Verkehrsfläche in die Abstandsfläche miteinbezogen und sei auch dies gemäß § 7 der K-BV nicht zulässig. Der Beschwerdeführer habe ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Abstandsflächen durch das gegenständliche Bauvorhaben eingehalten werden und sei dies von der belangten Behörde nicht entsprechend berücksichtigt worden. Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 24.05.2016, xxx, wurde fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben. Im Beschwerdeschriftsatz vom 31.05.2016 führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass die gesamte Höhe der Baumaßnahme, nämlich der Natursteinschlichtung samt Geländeaufschüttung aufgrund der abgeänderten Ausführung durch die Bauwerberin eine Gesamthöhe von rund 5,5 m bis 6 m habe. Aufgrund der Höhe dieser Baumaßnahme sei seitens der Bauwerberin ein Mindestabstand zum angrenzenden Grundstück von 3 m einzuhalten und werde dieser Mindestabstand weit unterschritten. Da der Grenzverlauf zwischen dem Grundstück der Bauwerberin und dem angrenzenden öffentlichen Gut in der Natur nicht entsprechend markiert sei, sei für den Beschwerdeführer nicht klar ersichtlich, welcher Abstand tatsächlich zum angrenzenden Grundstück eingehalten werde, klar ersichtlich sei jedoch, dass der erforderliche Mindestabstand von 3 m weit unterschritten werde, zumal das öffentliche Gut lediglich eine Breite von 2 – 3 m aufweise und der Abstand des Bauvorhabens zum Grundstück des Beschwerdeführers nur rund 4 m betrage. Zudem werde auch weit mehr als die halbe Tiefe der öffentlichen Verkehrsfläche in die Abstandsfläche miteinbezogen und sei auch dies gemäß Paragraph 7, der K-BV nicht zulässig. Der Beschwerdeführer habe ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Abstandsflächen durch das gegenständliche Bauvorhaben eingehalten werden und sei dies von der belangten Behörde nicht entsprechend berücksichtigt worden. Im Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten erfolgte vom hochbautech-nischen Amtssachverständigen des xxx u.a. eine fachliche Prüfung der Einreichplanung mit Genehmigungsvermerk vom 29.04.2013 sowie jener Änderungseinreichung (Änderungsplan datiert mit 14.10.2015) mit Genehmigungsvermerk vom 14.12.2015. Der hochbautechnische Amtssachverstän-dige kam in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 24.10.2016 sowie nach Vornahme eines Ortsaugenscheines am 22.09.2016 zum Ergebnis, dass die Ausfüh-rung der Natursteinschlichtung gegenüber der rechtskräftig vorliegenden Geneh-migung sowohl in der Situierung als auch der Ausbildung der Mauerkrone abwei-chend erfolgte. Auch ist laut hochbautechnischen Amtssachverständigen die geän-derte Ausführung der besagten Natursteinschlichtung im Änderungsplan vom 14.10.2015 nur skizzenhaft ausgewiesen und damit aus hochbautechnischer Sicht nicht nachvollziehbar dargestellt, weshalb die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen durch Frau xxx als erforderlich angesehen wurde. Mit Mängelbehebungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 17.11.2016 erging an Frau xxx, xxx, xxx, der Auftrag, die vom hochbautechnischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 24.10.2016 geforderten Unterlagen dem Gericht zur Weiterführung des Verfahrens zu übermitteln. In Entsprechung dieses gerichtlichen Auftrages wurden mit Schriftsatz der xxx (E-Mail) vom 12.12.2016 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten der gemäß der gutachterlichen hochbautechnischen Stellungnahme des Herrn xxx geänderte Plan, M 1:100 mit Änderungsdatum vom Dezember 2016 sowie eine Baubeschreibung (Errichtung/Änderung Steinschlichtung) vom Dezember 2016 zur weiteren Verwendung für das gegenständliche Beschwerdeverfahren übermittelt. In Entsprechung dieses gerichtlichen Auftrages wurden mit Schriftsatz der xxx , (E-Mail) vom 12.12.2016 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten der gemäß der gutachterlichen hochbautechnischen Stellungnahme des Herrn xxx geänderte Plan, M 1:100 mit Änderungsdatum vom Dezember 2016 sowie eine Baubeschreibung (Errichtung/Änderung Steinschlichtung) vom Dezember 2016 zur weiteren Verwendung für das gegenständliche Beschwerdeverfahren übermittelt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden die seitens der Antragstellerin Frau xxx ergänzend vorgelegten Unterlagen allen Parteien zur Ken