← Österreich

{'item': 'KLVwG-2425/3/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlKLVwG-2425/3/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der Stadtgemeinde xxx, xxx, vom xxx, unterfertigt vom Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom xxx, Zahl: xxx, den B E S C H L U S S gefasst: I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG iVm § 106 Abs. 2 K-AGO als unzulässig römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz 2, K-AGO als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Zum Sachverhalt: römisch eins. Zum Sachverhalt: Mit Schreiben vom xxx hat xxx um Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 14 Abs. 5 K-BO für die Errichtung eines Wohn-Gartenhauses mit Carport auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx bei der Stadtgemeinde xxx angesucht. Mit Schreiben vom xxx hat xxx um Erteilung einer Einzelgenehmigung nach Paragraph 14, Absatz 5, K-BO für die Errichtung eines Wohn-Gartenhauses mit Carport auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx bei der Stadtgemeinde xxx angesucht. Nach Durchführung des erforderlichen Ermittlungsverfahrens und Kundmachung des Antrages gemäß § 14 Abs. 5 K-BO iVm §§ 13 Abs. 1 und 19 Abs. 1 K-GplG, wurde im Gemeinderat der Stadtgemeinde xxx mit Beschluss vom xxx der Antragstellerin die Einzelbewilligung gemäß § 14 Abs. 5 K-BO grundsätzlich erteilt. Nach Durchführung des erforderlichen Ermittlungsverfahrens und Kundmachung des Antrages gemäß Paragraph 14, Absatz 5, K-BO in Verbindung mit Paragraphen 13, Absatz eins und 19 Absatz eins, K-GplG, wurde im Gemeinderat der Stadtgemeinde xxx mit Beschluss vom xxx der Antragstellerin die Einzelbewilligung gemäß Paragraph 14, Absatz 5, K-BO grundsätzlich erteilt. Mit Schreiben vom xxx stellte der Gemeinderat der Stadtgemeinde xxx den erforderlichen Antrag auf Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die gegenständliche Einzelbewilligung an die Kärntner Landesregierung. Nach Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom xxx, Zahl: xxx, der Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom xxx, mit welchem xxx gemäß § 14 Abs. 5 K-BO die raumordnungsmäßige Bewilligung für die Errichtung eines Wohn-Gartenhauses mit Carport auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx erteilt wird, nicht genehmigt. Nach Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom xxx, Zahl: xxx, der Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom xxx, mit welchem xxx gemäß Paragraph 14, Absatz 5, K-BO die raumordnungsmäßige Bewilligung für die Errichtung eines Wohn-Gartenhauses mit Carport auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx erteilt wird, nicht genehmigt. Daraufhin brachte die Stadtgemeinde xxx mit Schreiben vom xxx unterfertigt vom Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx, Herrn xxx, eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. In dieser Beschwerde wird Folgendes ausgeführt: „Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten 1) Bezeichnung des angefochtenen Bescheides: Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom xxx AZ: xxx ha. eingegangen am xxx. 2) Bezeichnung der belangten Behörde: Amt der Kärntner Landesregierung, xxx 3) Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt:

  1. a)Der Antrag auf Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung wurde am xxx gestellt und ist bei der Behörde am xxx eingelangt; im bekämpften Bescheid wurde das Antragsdatum ,,xxx" mit Eingangsdatum ,,xxx" angeführt - es liegt ein offensichtlicher Formfehler vor. (Eine Kopie des Antrages vom xxx und Übernahmebestätigung der Behörde mit Datum xxx wird als Beilage A der Beschwerde beigelegt).
  2. b)die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung wird damit begründet, dass ein Widerspruch des gegenst. Vorhabens zum ÖEK der Stadtgemeinde xxx vorläge obwohl ausschließlich positive Gutachten und Stellungnahmen zum Antrag vorliegen. Im ÖEK der Stadtgemeinde xxx vom xxx ist gegenst. Liegenschaft unter Nr. xxx als "Prüfung Baubestand" ersichtlich bzw. eingetragen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass eine nachträgliche Baubewilligung für gegenst. Vorhaben unter Vorschreibung von Auflagen zulässig ist - ein Widerspruch zum ÖEK kann aus den fachl. Stellungnahmen und Gutachten nicht abgeleitet werden. Im Sinne des § 13 Abs. 7 lit. b bis d K-GpIG 1995 ist eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nur dann zu versagen, wenn die raumordnungsmäßige Bewilligung Im Sinne des Paragraph 13, Absatz 7, Litera b bis d K-GpIG 1995 ist eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nur dann zu versagen, wenn die raumordnungsmäßige Bewilligung • die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der Gemeinde nicht beachtet oder auf die im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung nicht Bedacht nimmt, • auf die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernissen der angrenzenden Gemeinden nicht Bedacht nimmt, • raumbedeutsame Maßnahmen und Planungen des Bundes sowie Planungen anderer Planungsträger, deren Planungen im öffentlichen Interesse liegen, nicht berücksichtigt. Ein Versagungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 7 lit. b bis d K-GplG 1995 liegt nicht vor. Ein Versagungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz 7, Litera b bis d K-GplG 1995 liegt nicht vor. Durch nachstehende Gutachten, Stellungnahmen und Beschlüsse, welche dem Ermittlungsverfahren zugrunde lagen, wird das Nichtvorliegen eines Versagungsgrundes nachgewiesen: Beilage B) Stellungnahme Verwaltungsgemeinschaft xxx, Baudienst v. xxx Beilage C) Kundmachung der Stadtgemeinde xxx v. xxx Beilage D) Auszug NS Sitzung Gemeinderat v. xxx Beilage E) Bescheidentwurf AZ: xxx Beilage F) Stellungnahme Amt der Ktn. Landesregierung, xxx v. xxx Beilage G) Stellungnahme xxx v. xxx Beilage H) Stellungnahme Stadtgemeinde xxx, Parteiengehör v. xxx Beilage I) Stellungnahme Amt der Ktn. Landesregierung, xxx v. xxx Beilage römisch eins) Stellungnahme Amt der Ktn. Landesregierung, xxx v. xxx Beilage J) Auszug ÖEK Gemeinde xxx v. xxx 4) Begehren:
  3. a)Aufhebung des gegenständlichen Bescheides
  4. b)Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für den Bescheidentwurf des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx, AZ: xxx 5) Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist: Der gegenst. Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am xxx zugestellt. Die Frist für die Erhebung der Beschwerde beträgt 4 Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides. Die Beschwerdefrist ist sohin gewahrt und die Beschwerde rechtzeitig eingebracht.“ Mit Schreiben vom xxx wurde der gegenständliche Akt dem nunmehr erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt. II. Festhaltungen und Beweiswürdigung: römisch zwei. Festhaltungen und Beweiswürdigung: Der Antrag der xxx vom xxx auf Ausschluss der Wirkung des Flächenwidmungsplanes iSd § 19 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 für eine bestimmte Grundfläche durch Bescheid iSd § 14 Abs. 5 K-BO wurde mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom xxx befürwortet. Ein entsprechender Bescheidentwurf ist dem Beschluss angeschlossen.Der Antrag der xxx vom xxx auf Ausschluss der Wirkung des Flächenwidmungsplanes iSd Paragraph 19, des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 für eine bestimmte Grundfläche durch Bescheid iSd Paragraph 14, Absatz 5, K-BO wurde mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom xxx befürwortet. Ein entsprechender Bescheidentwurf ist dem Beschluss angeschlossen. Aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom xxx ist zu entnehmen, dass dieser dem Antrag nach § 14 Abs. 5 K-BO der xxx zugestimmt hat. Der beiliegende Bescheidentwurf wurde ordnungsgemäß „Für den Gemeinderat“ durch den Bürgermeister gefertigt. Aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom xxx ist zu entnehmen, dass dieser dem Antrag nach Paragraph 14, Absatz 5, K-BO der xxx zugestimmt hat. Der beiliegende Bescheidentwurf wurde ordnungsgemäß „Für den Gemeinderat“ durch den Bürgermeister gefertigt. Dieser Beschluss samt Bescheidentwurf wurde iSd § 14 Abs. 5 K-BO der Kärntner Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die gegenständliche Einzelbewilligung und zur Verlautbarung in der Kärntner Landeszeitung übermittelt. Dieser Beschluss samt Bescheidentwurf wurde iSd Paragraph 14, Absatz 5, K-BO der Kärntner Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die gegenständliche Einzelbewilligung und zur Verlautbarung in der Kärntner Landeszeitung übermittelt. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung iSd § 14 Abs. 5 K-BO wurde durch die Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, nicht erteilt. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung iSd Paragraph 14, Absatz 5, K-BO wurde durch die Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, nicht erteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx unterfertigt. Der Niederschrift der Sitzung des Stadtrates vom xxx ist zu entnehmen, dass hinsichtlich des negativen aufsichtsbehördlichen Bescheides der Kärntner Landesregierung vom xxx der Stadtrat ausführlich zum Verfahrensstand informiert wurde. Der Bürgermeister hat vorgeschlagen, das Rechtsmittel der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Kärnten einzubringen. Die an das Landesverwaltungsgericht Kärnten gerichtete Beschwerde vom xxx wurde, wie bereits festgehalten, mit „Der Bürgermeister“ unterfertigt. Der Text der Beschwerde weist kein anderes Gemeindeorgan als Einschreiter auf. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den schlüssig vorliegenden Akteninhalt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gemäß § 14 Abs. 5 K-BO

(5)darf der Gemeinderat auf Antrag des Grundeigentümers die Wirkung des Flächenwidmungsplanes im Sinn des § 19 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 für bestimmte Grundflächen durch Bescheid ausschließen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäißg bewilligen, wenn dieses dem örtlichen Entwicklungskonzept, sofern ein solches noch nicht erstellt wurde, den erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten der Gemeinde nicht entgegensteht. Eine solche Einzelbewilligung darf nicht für Vorhaben erteilt werden, für die eine Sonderwidmung gemäß § 8 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 erforderlich ist. Vor Erteilung der im behördlichen Ermessen gelegenen Einzelbewilligung sind die Anrainer zu hören. Der Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung ist vier Wochen lang ortsüblich kundzumachen. Die in § 13 Abs. 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 genannten Personen und Einrichtungen sind berechtigt, Anregungen vorzubringen. Anregungen und sonstige Vorbringen zum Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung sind in die Beratungen zur bescheidmäßigen Erledigung einzubeziehen. Die Bewilligung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 7 lit. b bis d des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 zu versagen ist. Eine erteilte Einzelbewilligung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. Sie wird unwirksam, wenn nicht binnen sechs Monaten ab Rechtskraft ein erforderlicher Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für das Vorhaben, für das die Einzelbewilligung erteilt wurde, gestellt wird oder die beantragte Baubewilligung aufgrund der sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes rechtskräftig nicht erteilt wurde.Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, K-BO
(5)darf der Gemeinderat auf Antrag des Grundeigentümers die Wirkung des Flächenwidmungsplanes im Sinn des Paragraph 19, des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 für bestimmte Grundflächen durch Bescheid ausschließen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäißg bewilligen, wenn dieses dem örtlichen Entwicklungskonzept, sofern ein solches noch nicht erstellt wurde, den erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten der Gemeinde nicht entgegensteht. Eine solche Einzelbewilligung darf nicht für Vorhaben erteilt werden, für die eine Sonderwidmung gemäß Paragraph 8, des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 erforderlich ist. Vor Erteilung der im behördlichen Ermessen gelegenen Einzelbewilligung sind die Anrainer zu hören. Der Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung ist vier Wochen lang ortsüblich kundzumachen. Die in Paragraph 13, Absatz eins, des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 genannten Personen und Einrichtungen sind berechtigt, Anregungen vorzubringen. Anregungen und sonstige Vorbringen zum Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung sind in die Beratungen zur bescheidmäßigen Erledigung einzubeziehen. Die Bewilligung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 7, Litera b bis d des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 zu versagen ist. Eine erteilte Einzelbewilligung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. Sie wird unwirksam, wenn nicht binnen sechs Monaten ab Rechtskraft ein erforderlicher Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für das Vorhaben, für das die Einzelbewilligung erteilt wurde, gestellt wird oder die beantragte Baubewilligung aufgrund der sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes rechtskräftig nicht erteilt wurde. § 106 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO:Paragraph 106, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO:
(1)Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben (Art. 119a Abs. 9 B-VG).
(1)Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Artikel 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133, B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Artikel 144, B-VG) zu erheben (Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG).
(2)Die Parteienrechte hat jenes Organ geltend zu machen, das den durch die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. IV. Erwägungen und Ergebnis: römisch vier. Erwägungen und Ergebnis: Im hier gegenständlichen Fall geht es um einen Antrag eines Grundeigentümers iSd § 14 Abs. 5 K-BO, dahingehend, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde xxx die Wirkung des Flächenwidmungsplanes iSd § 19 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 für eine bestimmte Grundfläche durch Bescheid ausschließt und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligt. Eine solche Einzelbewilligung erfolgt durch einen Bescheid des Gemeinderates und handelt es sich dabei um eine Dispens mit Bescheidcharakter. Im hier gegenständlichen Fall geht es um einen Antrag eines Grundeigentümers iSd Paragraph 14, Absatz 5, K-BO, dahingehend, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde xxx die Wirkung des Flächenwidmungsplanes iSd Paragraph 19, des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 für eine bestimmte Grundfläche durch Bescheid ausschließt und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligt. Eine solche Einzelbewilligung erfolgt durch einen Bescheid des Gemeinderates und handelt es sich dabei um eine Dispens mit Bescheidcharakter. Gemäß § 14 Abs. 5
  1. Satz K-BO bedarf diese Bewilligung der Genehmigung der Landesregierung. Dies stellt eine aufsichtsbehördliche Genehmigung dar. Gemäß Paragraph 14, Absatz 5,
  2. Satz K-BO bedarf diese Bewilligung der Genehmigung der Landesregierung. Dies stellt eine aufsichtsbehördliche Genehmigung dar. In einem aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt § 106 Abs. 1 und 2 in K-AGO zur Anwendung. So ist gemäß Abs. 1 leg. cit. die Gemeinde Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat sie das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben. In einem aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt Paragraph 106, Absatz eins und 2 in K-AGO zur Anwendung. So ist gemäß Absatz eins, leg. cit. die Gemeinde Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat sie das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben. In § 106 Abs. 2 K-AGO wird normiert, dass die Parteirechte jenes Organ geltend zu machen hat, das den durch die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. In Paragraph 106, Absatz 2, K-AGO wird normiert, dass die Parteirechte jenes Organ geltend zu machen hat, das den durch die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Im hier gegenständlichen Verfahren kommt nach § 14 Abs. 5 K-BO dem Gemeinderat die Aufgabe zu, den durch die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen betroffenen Verwaltungsakt zu erlassen. Sohin hat auch eine etwaige Beschwerde an das Verwaltungsgericht iSd § 106 Abs. 2 K-AGO durch den Gemeinderat zu erfolgen. Im hier gegenständlichen Verfahren kommt nach Paragraph 14, Absatz 5, K-BO dem Gemeinderat die Aufgabe zu, den durch die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen betroffenen Verwaltungsakt zu erlassen. Sohin hat auch eine etwaige Beschwerde an das Verwaltungsgericht iSd Paragraph 106, Absatz 2, K-AGO durch den Gemeinderat zu erfolgen. Die eingebrachte Beschwerde vom xxx wurde jedoch ausschließlich vom Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx unterfertigt. Auch aus dem Text der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist nicht zu entnehmen, dass diese auf einen Beschluss des Gemeinderates gründet. Im Gegenteil kann durch die Niederschrift der Sitzung des Stadtrates vom xxx festgehalten werden, dass ausschließlich dieser durch den Bürgermeister über die gegenständliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten informiert wurde. Eine Beschäftigung des Gemeinderates mit der Beschwerde hat sohin nicht stattgefunden. Es ist im gegenständlichen Fall sohin nicht ersichtlich, dass das eingebrachte Rechtsmittel auf einer Willensbildung im Gemeinderat beruht. Die Beschwerde wurde somit vom Bürgermeister in seiner eigenen Behördenstellung erhoben (vgl. VwGH 03.10.1996, 96/06/0111). Es ist im gegenständlichen Fall sohin nicht ersichtlich, dass das eingebrachte Rechtsmittel auf einer Willensbildung im Gemeinderat beruht. Die Beschwerde wurde somit vom Bürgermeister in seiner eigenen Behördenstellung erhoben vergleiche VwGH 03.10.1996, 96/06/0111). Da allerdings § 106 Abs. 2 K-AGO ausdrücklich normiert, dass die Parteienrechte jenes Organ geltend zu machen hat, das den, durch die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen betroffenen, Verwaltungsakt erlassen hat und nachdem dies gemäß § 14 Abs. 5 K-BO der Gemeinderat ist, war im hier vorliegenden Fall der Bürgermeister als Organ nicht zur Einbringung der Beschwerde gegen den aufsichtsbehördlichen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 20.09.2016 befugt. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Da allerdings Paragraph 106, Absatz 2, K-AGO ausdrücklich normiert, dass die Parteienrechte jenes Organ geltend zu machen hat, das den, durch die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen betroffenen, Verwaltungsakt erlassen hat und nachdem dies gemäß , Paragraph 14, Absatz 5, K-BO der Gemeinderat ist, war im hier vorliegenden Fall der Bürgermeister als Organ nicht zur Einbringung der Beschwerde gegen den aufsichtsbehördlichen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 20.09.2016 befugt. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2425.3.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.