← Österreich

KLVwG-1704/8/2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum20.01.2017 GeschäftszahlKLVwG-1704/8/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, derzeit xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.6.2016, xxx, betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Waffengesetz - WaffG, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, derzeit xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.6.2016, xxx, betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, Waffengesetz - WaffG, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 12 Abs. 1 WaffG wird die Beschwerde als unbegründetGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, WaffG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.5.2016, xxx, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz der Besitz von Waffen und Munition auf unbestimmte Zeit verboten.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.5.2016, xxx, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz der Besitz von Waffen und Munition auf unbestimmte Zeit verboten. Gegen diese Entscheidung wurde das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Entscheidung hat die Bezirkshauptmannschaft xxx der eingebrachten Vorstellung vom 8.6.2016 keine Folge gegeben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.5.2016, xxx, bestätigt. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die Verhängung eines unbefristeten Waffenverbotes aufgrund eines europäischen Haftbefehles gegenüber dem Beschwerdeführer wegen des Verdachtes einer Tatbegehung nach § 75 StGb gerechtfertigt sei. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die Verhängung eines unbefristeten Waffenverbotes aufgrund eines europäischen Haftbefehles gegenüber dem Beschwerdeführer wegen des Verdachtes einer Tatbegehung nach Paragraph 75, StGb gerechtfertigt sei. Der Verdacht einer vorsätzlichen Tötung bzw. schweren Körperverletzung stelle jedenfalls eine konkrete Tatsache im Sinne des § 12 Waffengesetz dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermittelt und wegen des damit zu Tage getretenen Verhaltens ein Waffenverbot rechtfertige. Aufgrund dieser Tatsache sei daher mit sofortiger Wirkung der Besitz von Waffen und Munition verboten worden.Der Verdacht einer vorsätzlichen Tötung bzw. schweren Körperverletzung stelle jedenfalls eine konkrete Tatsache im Sinne des Paragraph 12, Waffengesetz dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermittelt und wegen des damit zu Tage getretenen Verhaltens ein Waffenverbot rechtfertige. Aufgrund dieser Tatsache sei daher mit sofortiger Wirkung der Besitz von Waffen und Munition verboten worden. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zur Zeit in Untersuchungshaft befinde, stehe jedenfalls dem Ausspruch eines unbefristeten Waffenverbotes nicht entgegen. In der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Das Vorbringen zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes lautet: „Gemäß § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. „Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Verhängung eines Waffenverbotes liegt nicht im freien Ermessen der Behörde, die Beurteilung ist vielmehr eine Wertungsfrage (vgl. VwGH 10.10.1996, 95/20/0326). Die Behörde ist verpflichtet, einen solchen Bescheid zu erlassen, wenn sie Kenntnis erlangt, dass auf einen Menschen innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereichs die Voraussetzungen für ein Waffenverbot zutreffen. Die Verhängung eines Waffenverbotes liegt nicht im freien Ermessen der Behörde, die Beurteilung ist vielmehr eine Wertungsfrage vergleiche VwGH 10.10.1996, 95/20/0326). Die Behörde ist verpflichtet, einen solchen Bescheid zu erlassen, wenn sie Kenntnis erlangt, dass auf einen Menschen innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereichs die Voraussetzungen für ein Waffenverbot zutreffen. Wie die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides richtig feststellt, dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von einer Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Eine schon erfolgte missbräuchliche Verwendung von Waffen ist zwar nicht Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes, der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt jedoch voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist (vgl. VwGH 18.2.1999, 98/20/0020). Eine schon erfolgte missbräuchliche Verwendung von Waffen ist zwar nicht Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes, der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt jedoch voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist vergleiche VwGH 18.2.1999, 98/20/0020). Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes darf die Behörde daher nicht von vagen Vermutungen und unbegründeten Ausnahmen ausgehen, sie muss vielmehr aufgrund konkreter Tatsachen zur Überzeugung gelangt sein, dass einem Menschen eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder von fremdem Eigentum durch eine vorsätzliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. (siehe Grosinger/Siegert/Srymanski, Waffenrecht"

(2012), zu § 12, Anm. 3). Tatbildlich zu § 12 Abs 1 WaffG ist nämlich die Prognose einer Gefährdung von taxativ aufgezählten geschützten Rechtsgütern durch missbräuchliche Waffenverwendung. Die Prognose muss sich auf eine objektivierbare Prognosebasis stützen können (vgl Hauer/Keplinger, Waffengesetz Praxiskommentar
(2007), zu § 12 Abs 1, Anm. 3). Mangels Einschränkung im Gesetzestext kommen hierzu alle Tatsachen in Betracht, die einen rationalen Schluss auf einen künftigen Missbrauch zulassen. Die Tatsachen müssen in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren bewiesen werden. Da nur an (objektivierbaren und objektivierten) "Tatsachen" angeknüpft wird, reichen Mutmaßungen und subjektive Befürchtungen nicht aus (vgl. VwGH 27.09.2001, 2000/20/0082). Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes darf die Behörde daher nicht von vagen Vermutungen und unbegründeten Ausnahmen ausgehen, sie muss vielmehr aufgrund konkreter Tatsachen zur Überzeugung gelangt sein, dass einem Menschen eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder von fremdem Eigentum durch eine vorsätzliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. (siehe Grosinger/Siegert/Srymanski, Waffenrecht"
(2012), zu Paragraph 12,, Anmerkung 3). Tatbildlich zu Paragraph 12, Absatz eins, WaffG ist nämlich die Prognose einer Gefährdung von taxativ aufgezählten geschützten Rechtsgütern durch missbräuchliche Waffenverwendung. Die Prognose muss sich auf eine objektivierbare Prognosebasis stützen können vergleiche Hauer/Keplinger, Waffengesetz Praxiskommentar
(2007), zu Paragraph 12, Absatz eins,, Anmerkung 3). Mangels Einschränkung im Gesetzestext kommen hierzu alle Tatsachen in Betracht, die einen rationalen Schluss auf einen künftigen Missbrauch zulassen. Die Tatsachen müssen in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren bewiesen werden. Da nur an (objektivierbaren und objektivierten) "Tatsachen" angeknüpft wird, reichen Mutmaßungen und subjektive Befürchtungen nicht aus vergleiche VwGH 27.09.2001, 2000/20/0082). Im bekämpften Bescheid wird ausschließlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Verdacht stehe, eine Straftat gemäß § 75 StGB (§ 211 dStGB) begangen zu haben. Dieser Verdacht genüge für eine Bestätigung des Waffenverbotes im ordentlichen Verfahren. Im bekämpften Bescheid wird ausschließlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Verdacht stehe, eine Straftat gemäß Paragraph 75, StGB (Paragraph 211, dStGB) begangen zu haben. Dieser Verdacht genüge für eine Bestätigung des Waffenverbotes im ordentlichen Verfahren. Ein bloßer Verdacht - noch dazu ein solcher, welcher lediglich auf einen europäischen Haftbefehl basiert - ist für die Verhängung eines Waffenverbotes laut ständiger Rechtsprechung eben gerade nicht ausreichend. Ein bloßer Verdacht einer Straftat ist keine "konkrete Tatsache" iSd § 12 Abs 1 WaffG (vgl. VwGH 17.03.1980, 95/79), ein Hinweis auf einen in einer Anzeige erhobenen Tatverdacht reicht zur Erfüllung dieses Tatbestandes nicht aus (vgl. VwGH vom 10.07.1997, 96/20/0126). Ein bloßer Verdacht - noch dazu ein solcher, welcher lediglich auf einen europäischen Haftbefehl basiert - ist für die Verhängung eines Waffenverbotes laut ständiger Rechtsprechung eben gerade nicht ausreichend. Ein bloßer Verdacht einer Straftat ist keine "konkrete Tatsache" iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vergleiche VwGH 17.03.1980, 95/79), ein Hinweis auf einen in einer Anzeige erhobenen Tatverdacht reicht zur Erfüllung dieses Tatbestandes nicht aus vergleiche VwGH vom 10.07.1997, 96/20/0126). Konnten, wie im verfahrensgegenständlichen Fall, keine ausreichenden Hinweise und Beweise ermittelt werden, die den Schluss zuließen, dass der Beschwerdeführer eine Waffe missbräuchlich verwenden würde, ist ein Waffenverbot jedenfalls aufzuheben (vgl. LVwG-NÖ 30.11.2015, LVwG-AV-139/001-2015).“Konnten, wie im verfahrensgegenständlichen Fall, keine ausreichenden Hinweise und Beweise ermittelt werden, die den Schluss zuließen, dass der Beschwerdeführer eine Waffe missbräuchlich verwenden würde, ist ein Waffenverbot jedenfalls aufzuheben vergleiche LVwG-NÖ 30.11.2015, LVwG-AV-139/001-2015).“ Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führte der Beschwerdeführer aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, ein eigenständiges Ermittlungsverfahren zu führen. Das Verfahren verstoße auch gegen Art. 6 Abs. 2 MRK sowie § 8 StPO, wonach bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld vermutet werde, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig sei. Ein Nachweis der Schuld könne nur durch eine gerichtliche Entscheidung nach einem gesetzmäßigen Verfahren erbracht werden.Das Verfahren verstoße auch gegen Artikel 6, Absatz 2, MRK sowie Paragraph 8, StPO, wonach bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld vermutet werde, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig sei. Ein Nachweis der Schuld könne nur durch eine gerichtliche Entscheidung nach einem gesetzmäßigen Verfahren erbracht werden. Der Ausspruch eines Waffenverbotes, welches vielmehr auf Vermutung und Annahme passieren würde, widerspreche darüber hinaus den rechtsstaatlichen Grundsatz in dubio pro reo. Die belangte Behörde hätte sich jedenfalls mit dem den Beschwerdeführer angelasteten Delikt auseinandersetzen müssen. Allfällige eigenständige Ermittlungen der Behörde seien jedoch unterblieben. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer geltend, dass er aufgrund der vom Landesgericht Klagenfurt verhängten Übergabehaft in die Bundesrepublik Deutschland überstellt worden sei und befinde er sich dort in Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer beantragte in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.12.2016 dahingehend abzuändern, dass der Bescheid aufgehoben werde und dass darüberhinaus ausgesprochen werde, dass die Voraussetzungen für ein Waffenverbot gemäß § 12 Waffengesetz nicht vorliegen; in eventu beantragte der Beschwerdeführer die Zurückverweisung der Verwaltungssache an die belangte Behörde.Im Übrigen machte der Beschwerdeführer geltend, dass er aufgrund der vom Landesgericht Klagenfurt verhängten Übergabehaft in die Bundesrepublik Deutschland überstellt worden sei und befinde er sich dort in Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer beantragte in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.12.2016 dahingehend abzuändern, dass der Bescheid aufgehoben werde und dass darüberhinaus ausgesprochen werde, dass die Voraussetzungen für ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Waffengesetz nicht vorliegen; in eventu beantragte der Beschwerdeführer die Zurückverweisung der Verwaltungssache an die belangte Behörde. Mit Ladungsbeschluss vom 12.9.2016 hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten für Dienstag, den xxx, eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Schriftsatz vom 16.9.2016 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Vertagungsantrag gestellt. Er begründete diesen Antrag damit, dass sich der Beschwerdeführer zur Zeit in der xxx in Untersuchungshaft befinde und derzeit nicht absehbar sei, wenn er aus dieser wieder entlassen werde. Amt 20.9.2016 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, dass seinem Vertagungsantrag nicht entsprochen wird. Mit Schriftsatz vom 23.9.2016 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer mit, dass sich der Beschwerdeführer zur Zeit in der xxx in Untersuchungshaft befinde und dass er daher zur Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nicht erscheinen könne und er somit auch von seinem Recht auf Gehör persönlich nicht Gebrauch machen könne. Weiters wurde mitgeteilt, dass auch vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Verhandlung unbesucht bleiben werde. Das Landesverwaltungsgericht hat als erwiesen festgestellt und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt: Der am xxx in xxx geborene Beschwerdeführer war zuletzt in Österreich in xxx wohnhaft. Am 10.5.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines europäischen Haftbefehls wegen des Verdachtes einer Tatbegehung nach § 75 Strafgesetzbuch festgenommen und in die Justizanstalt xxx gebracht.Der am xxx in xxx geborene Beschwerdeführer war zuletzt in Österreich in xxx wohnhaft. Am 10.5.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines europäischen Haftbefehls wegen des Verdachtes einer Tatbegehung nach Paragraph 75, Strafgesetzbuch festgenommen und in die Justizanstalt xxx gebracht. Im Anschluss an die Festnahme wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 13 Waffengesetz ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen. Im Anschluss an die Festnahme wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Waffengesetz ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen. Im Zuge einer Hausdurchsuchung am 11.05.2016 an der og. Wohnadresse des Beschwerdeführers wurden 29 Schusswaffen sowie Munition im größeren Ausmaß vorgefunden und sichergestellt. Unter anderem wurden ein Jagdgewehr eine Pistole Steyr 1915, eine Pistole Walther P38 sowie 13 Stück Patronen 9 x 25 mm Mauser mit 2 Ladestreifen vorgefunden, welche der Beschwerdeführer illegal besessen hat (Aktenvermerk LPD Kärnten vom
  1. Juni 2016). Mit Mandatsbescheid vom 19.5.2016, xxx, wurde den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz der Besitz von Waffen und Munition verboten.Im Zuge einer Hausdurchsuchung am 11.05.2016 an der og. Wohnadresse des Beschwerdeführers wurden 29 Schusswaffen sowie Munition im größeren Ausmaß vorgefunden und sichergestellt. Unter anderem wurden ein Jagdgewehr eine Pistole Steyr 1915, eine Pistole Walther P38 sowie 13 Stück Patronen 9 x 25 mm Mauser mit 2 Ladestreifen vorgefunden, welche der Beschwerdeführer illegal besessen hat (Aktenvermerk LPD Kärnten vom
  2. Juni 2016). Mit Mandatsbescheid vom 19.5.2016, xxx, wurde den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz der Besitz von Waffen und Munition verboten. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Waffenbesitzkarte Nr. xxx, ausgestellt von der BH xxx am 20.5.2011 und der europäische Feuerwaffenpass Nr. xxx, ausgestellt von der BH xxx, am 10.3.2015 als eingezogen gilt. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass sämtliche im Besitz des Beschwerdeführers befindliche Waffen und Munition unverzüglich den Organen der Behörde auszufolgen sind und dass diese Waffen und Munition mit Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes als verfallen gelten. Aufgrund eines europäischen Haftbefehles, ausgestellt vom Amtsgericht xxx am 25.4.2016, xxx, wurde der Beschwerdeführer nach Deutschland überstellt und befindet er sich zur Zeit in der Justizvollzuganstalt xxx in Untersuchungshaft wegen des Verdachtes der Tatbegehung nach § 211 – Mord (deutsches) Strafgesetzbuch.Aufgrund eines europäischen Haftbefehles, ausgestellt vom Amtsgericht xxx am 25.4.2016, xxx, wurde der Beschwerdeführer nach Deutschland überstellt und befindet er sich zur Zeit in der Justizvollzuganstalt xxx in Untersuchungshaft wegen des Verdachtes der Tatbegehung nach Paragraph 211, – Mord (deutsches) Strafgesetzbuch. Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Entscheidung wurde der og. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx voll inhaltlich bestätigt. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie das Parteienvorbringen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die entscheidungsrelevanten Feststellungen unstrittig geblieben sind. Rechtliche Beurteilung: § 12 Abs. 1 Waffengesetz – WaffG, BGBl I 12/1997 idgF lautet:Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 1997, idgF lautet: „Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.“ Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Verhängung eines Waffenverbotes nicht voraus, dass der Betroffene wegen einer festgestellten Handlung strafgerichtlich verfolgt bzw. verurteilt worden ist. Maßgeblich ist, welches Verhalten der Beschwerdeführer gesetzt hat und ob dieses eine Prognose im Sinne § 12 Abs. 1 WaffG zu rechtfertigen vermag (so auch VwGH vom 17.10.2002, Zahl: 2001/20/0418).Maßgeblich ist, welches Verhalten der Beschwerdeführer gesetzt hat und ob dieses eine Prognose im Sinne Paragraph 12, Absatz eins, WaffG zu rechtfertigen vermag (so auch VwGH vom 17.10.2002, Zahl: 2001/20/0418). Der Tatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt somit voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Der Tatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt somit voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefahren der im § 12 Abs. 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Nachdem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass aufgrund obiger Sachverhaltsmerkmale eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Bei dieser Voraussetzung hat die Behörde nach § 12 Abs. 1 WaffG sofort ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorliegen dem entgegenstünde (so auch VwGH vom 19.12.2013, 2012/03/0029).Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefahren der im Paragraph 12, Absatz eins, WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Nachdem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt lediglich voraus, dass aufgrund obiger Sachverhaltsmerkmale eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Bei dieser Voraussetzung hat die Behörde nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG sofort ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorliegen dem entgegenstünde (so auch VwGH vom 19.12.2013, 2012/03/0029). Dem Beschwerdeführer befindet sich gegenständlich wegen des Verdachtes der Tatbegehung nach § 211 Deutsches Strafgesetzbuch in Untersuchungshaft.Dem Beschwerdeführer befindet sich gegenständlich wegen des Verdachtes der Tatbegehung nach Paragraph 211, Deutsches Strafgesetzbuch in Untersuchungshaft. Weiters hat das durchgeführte Beweisverfahren ergeben, dass der Beschuldigte im Besitz von illegalen Waffen gewesen ist. Aufgrund dieser objektiven Sachverhaltselemente hat daher die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer zu Recht ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz ausgesprochen, wobei es nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes rechtlich nicht von Belang ist, dass sich der Beschwerdeführer zur Zeit in Untersuchungshaft in Deutschland befindet.Aufgrund dieser objektiven Sachverhaltselemente hat daher die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer zu Recht ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz ausgesprochen, wobei es nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes rechtlich nicht von Belang ist, dass sich der Beschwerdeführer zur Zeit in Untersuchungshaft in Deutschland befindet. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass gegenständlich kein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt worden ist, ist entgegenzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren eine Beschwerdeverhandlung anberaumt hat, jedoch ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dieser Verhandlung fern geblieben. Da insgesamt auch im Beschwerdeverfahren nichts hervorgetreten ist, was zu einer anderen Entscheidung hätte führen können, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung dem Grunde nach von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Grunde nach auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung dem Grunde nach von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Grunde nach auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1704.8.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.