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{'item': 'KLVwG-2071/8/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum20.01.2017 GeschäftszahlKLVwG-2071/8/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwe

§ 5

festgelegten Mindestabstandsflä-chen zu angrenzenden Grundstücksgrenzen werden durch den geplanten Neubau um ein Vielfaches überschritten und somit eingehalten.“Die nach

Paragraph 5, festgelegten Mindestabstandsflä-chen zu angrenzenden Grundstücksgrenzen werden durch den geplanten Neubau um ein Vielfaches überschritten und somit eingehalten.“ Über die Beschwerde wurde erwogen: Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um einen Abbruch einer Gerätehalle auf der Parzelle Nr. 43 der KG xxx, sowie um die Neuerrichtung einer zweigeschoßigen Gerätehalle mit Futterlager auf derselben Parzelle. Der Neubau soll gegenüber dem abzubrechenden Altbestand in der Grundfläche und in der Höhe größer ausgeführt werden, wobei er an eine als "Bestand - nicht Gegenstand der Einreichung" bezeichnete bauliche Anlage auf demselben Grundstück angebaut werden soll. Dieser Bestand ist schematisch als Quadrat dargestellt, aber nicht kotiert. Sowohl der nicht näher bezeichnete Bestand als auch der geplante Neubau befinden sich in einem Abstand von ca. 17,00 m von der südlich angrenzenden Parzelle Nr. 57/1 der KG xxx der Beschwerde- führerin. Die Abmessungen des geplanten Neubaus betragen laut Lageplan 5,45 x 7,40 m und in der Höhe 6,15 m. Als Dachform soll ein Pultdach mit einseitig abgeschlepptem Vordach über einem Balkon im 2. oberirdischen Geschoß ausgeführt werden. Das Gebäude soll bis auf einen offenen Bereich im 2. oberirdischen Geschoß allseitig mit einer Brettschalung ausgeführt werden. Durch den Vermessungplan des xxx vom 13.1.2017, in dem für das geplante Objekt mit den fertigen Abmessungen vom 7,40 m x 5,50 m mit einem Abstand der südlichen Gebäudeecke von 19,91 m und der östlichen Gebäudeecke von 20,69 m zur südöstlichen Grundgrenze angegeben ist, ist die geplante Lage des beantragten Neubaus eindeutig festgelegt und wird den Anforderungen der Bauansuchenverord-nung und den Kärntner Bauvorschriften entsprochen. Die nach

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festgelegten Mindestabstands- flächen zu angrenzenden Grundstücksgrenzen werden durch den geplanten Neubau um ein Vielfaches überschritten und somit eingehalten.Die nach

Paragraph 5, festgelegten Mindestabstands- flächen zu angrenzenden Grundstücksgrenzen werden durch den geplanten Neubau um ein Vielfaches überschritten und somit eingehalten. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Insbesondere stützen sie sich auf die in der Verhandlung zu Protokoll gegebene gutachterliche Äußerung des hochbautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie auf sein schriftliches Gutachten vom 19.12.2016, das in der öffentlich-mündlichen Verhandlung vom 18.01.2017 erörtert wurde. Die gutachterlichen Äußerungen des Amtssachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere hat der Amtssachverständige aus fachlicher Sicht dargetan, dass die nach

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festgelegten Mindestabstandsflächen zu angrenzenden Grundstücksgrenzen und somit auch zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin, Parzelle Nr. 57/1, xxx, durch den geplanten Neubau um ein Vielfaches überschritten und somit eingehalten werden. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Insbesondere stützen sie sich auf die in der Verhandlung zu Protokoll gegebene gutachterliche Äußerung des hochbautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie auf sein schriftliches Gutachten vom 19.12.2016, das in der öffentlich-mündlichen Verhandlung vom 18.01.2017 erörtert wurde. Die gutachterlichen Äußerungen des Amtssachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere hat der Amtssachverständige aus fachlicher Sicht dargetan, dass die nach

Paragraph 5, festgelegten Mindestabstandsflächen zu angrenzenden Grundstücksgrenzen und somit auch zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin, Parzelle Nr. 57/1, xxx, durch den geplanten Neubau um ein Vielfaches überschritten und somit eingehalten werden. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 lit. a, b und d Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 1996/62 idgF, bedarf sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, die Errichtung und die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sowie der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen einer Baubewilligung. Gemäß Paragraph 6, Litera a, b und d Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 1996/62 idgF, bedarf sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, die Errichtung und die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sowie der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen einer Baubewilligung. § 17 K-BO 1996 lautet:Paragraph 17, K-BO 1996 lautet: „Voraussetzungen

(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des Paragraph 3, nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(2)Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
(2)Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende a)Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, b) Wasserversorgung und c) Abwasserbeseitigung sichergestellt ist.
(3)Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.
(3)Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.
(4)Wird der Standort nicht schon durch die Art des Vorhabens bestimmt, ist er in der Baubewilligung festzulegen.
(5)Bis zur Erteilung der Baubewilligung hat derjenige, der den Nachweis der privatrechtlichen Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens erbringt, das Recht, in das Verfahren als Partei einzutreten. § 23 K-BO lautet:Paragraph 23, K-BO lautet:
(1)Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
  1. a)der Antragsteller;
  2. b)der Grundeigentümer;
  3. c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
  4. c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist;
  5. d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
  6. e)die Anrainer (Abs. 2).
  7. e)die Anrainer (Absatz 2,).
(2)Anrainer sind: a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke; …
(3)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
(3)Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
  1. a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
  2. b)die Bebauungsweise;
  3. c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
  4. d)die Lage des Vorhabens;
  5. e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
  6. f)die Bebauungshöhe;
  7. g)die Brandsicherheit;
  8. h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  9. i)den Immissionsschutz der Anrainer. …. § 4 Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985 idgf, lautet:Paragraph 4, Kärntner Bauvorschriften – K-BV, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1985, idgf, lautet:
(1)Oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.
(1)Oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (Paragraph 5,) auszudrücken.
(2)Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden.
(2)Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Absatz eins, letzter Satz und der Paragraphen 5 bis 10 nicht anzuwenden.
(3)Der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze ist nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 so festzulegen, dass
(3)Der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze ist nach den Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 10 so festzulegen, dass
  1. a)jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist;
  2. b)eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und
  3. c)Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden. § 5 K-BV lautet:Paragraph 5, K-BV lautet:
(1)Die Abstandsfläche ist für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muss so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, dass durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs. 2 lit. a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Abs. 2 lit. c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.
(1)Die Abstandsfläche ist für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muss so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, dass durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (Paragraph 6, Absatz 2, Litera a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.
(2)Ergibt sich aus Abs. 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen.
(2)Ergibt sich aus Absatz eins, eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen. Der Nachbar kann die Frage des strittigen Grenzverlaufes im Baubewilligungsverfahren geltend machen. Dieses Vorbringen ist nicht auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, vielmehr hat die Behörde die Frage des Grenzverlaufes gemäß § 38 AVG als Vorfrage zu beurteilen und diese Beurteilung ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Die Frage des strittigen Grenzverlaufes ist aber nur dann im Baubewilligungsverfahren als Vorfrage zu entscheiden, wenn dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens etwa wegen Einhaltung eines Abstandes notwendig ist (vgl. VwGH 27.02.1996, 95/05/0195). Der Nachbar kann die Frage des strittigen Grenzverlaufes im Baubewilligungsverfahren geltend machen. Dieses Vorbringen ist nicht auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, vielmehr hat die Behörde die Frage des Grenzverlaufes gemäß Paragraph 38, AVG als Vorfrage zu beurteilen und diese Beurteilung ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Die Frage des strittigen Grenzverlaufes ist aber nur dann im Baubewilligungsverfahren als Vorfrage zu entscheiden, wenn dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens etwa wegen Einhaltung eines Abstandes notwendig ist vergleiche VwGH 27.02.1996, 95/05/0195). Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, dass die Baubehörde die Frage des Grenzverlaufes schon deshalb nicht einer näheren Erörterung unterziehen musste, weil für die Beurteilung der Zulässigkeit des hier zu bewilligenden Bauvorhabens auf Grund der dem Baubewilligungsansuchen des Bauwerbers zugrunde gelegten Entscheidungsgrundlagen (Absteckplan Vermessungskanzlei xxx vom 13.01.2017) die Grenze zwischen dem zu bebauenden Grundstück und dem Grundstück der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Entfernung des bewilligten Gebäudes von derselben nicht entscheidungswesentlich ist (VwGH 27.06.1997, 97/05/0097). Die erforderlichen Abstandsflächen sind jedenfalls gegeben. Im Beschwerdefall ist die Ermittlung des exakten Grenzverlaufes entbehrlich, weil die erforderlichen Abstandsflächen jedenfalls eingehalten werden. Ein von den Abstandsbestimmungen losgelöstes, gleichsam abstraktes Recht auf Feststellung des Grenzverlaufes im Bauverfahren kommt der Beschwerdeführerin nicht zu (vgl VwGH 22.12.2010, 2010/06/0208). Im Beschwerdefall ist die Ermittlung des exakten Grenzverlaufes entbehrlich, weil die erforderlichen Abstandsflächen jedenfalls eingehalten werden. Ein von den Abstandsbestimmungen losgelöstes, gleichsam abstraktes Recht auf Feststellung des Grenzverlaufes im Bauverfahren kommt der Beschwerdeführerin nicht zu vergleiche VwGH 22.12.2010, 2010/06/0208). Hinzuweisen ist darauf, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung ausgeführt hat, dass die Grenzsteine 6 und 8, die im Absteckplan Vermessungskanzlei xxx vom 13.01.2017 eingezeichnet sind, auch in der Natur vorhanden sind. Auch wenn der Grenzstein 7 in der Natur nicht mehr vorhanden sein sollte, ist durch den geraden Grenzverlauf zwischen den Grenzsteinen 6 und 8 die Grenze festgelegt. Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungs-verfahren, in welchem es also nicht darauf ankommt, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projektes herbeigeführt werden soll. Es ist der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend (vgl. VwGH 29.10.1987, 86/06/0292). Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungs-verfahren, in welchem es also nicht darauf ankommt, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projektes herbeigeführt werden soll. Es ist der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend vergleiche VwGH 29.10.1987, 86/06/0292). Die Abstandsflächen sind nunmehr im Absteckplan xxx vom 13.01.2017 eingezeichnet. Die kotierten Abstände zur Grundstücksgrenze der Parzelle 57/1, KG xxx, sind in der Ausführung einzuhalten. Dies unabhängig vom Grenzverlauf, der sich in der Natur darstellt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist die geplante Lage des beantragten Neubaus durch den Absteckplan Vermessungskanzlei xxx vom 13.01.2017, in dem für das geplante Objekt mit den fertigen Abmessungen von 7,40 m x 5,50 m mit einem Abstand der südlichen Gebäudeecke von 19,91 m und der östlichen Gebäudeecke von 20,69 m zur südöstlichen Grundgrenze angegeben ist, die geplante Lage des beantragten Neubaus eindeutig festgelegt. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die nach § 5 Kärntner Bauvorschriften festgelegten Mindestabstandsflächen zu angrenzenden Grundstücksgrenzen durch den geplanten Neubau um ein Vielfaches überschritten und somit eingehalten werden. An der südlichen Gebäudeecke ist in Anwendung des § 5 Abs. 2 K-BV eine Mindesttiefe der Abstandsfläche von 3 m einzuhalten. Laut Absteckplan Vermessungskanzlei xxx vom 13.01.2017 ist für das geplante Objekt ein Abstand der südlichen Gebäudeecke von 19,91 m und der östlichen Gebäudeecke von 20,69 m zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin Parzelle Nr. 57/1, KG xxx, angegeben.Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die nach Paragraph 5, Kärntner Bauvorschriften festgelegten Mindestabstandsflächen zu angrenzenden Grundstücksgrenzen durch den geplanten Neubau um ein Vielfaches überschritten und somit eingehalten werden. An der südlichen Gebäudeecke ist in Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, K-BV eine Mindesttiefe der Abstandsfläche von 3 m einzuhalten. Laut Absteckplan Vermessungskanzlei xxx vom 13.01.2017 ist für das geplante Objekt ein Abstand der südlichen Gebäudeecke von 19,91 m und der östlichen Gebäudeecke von 20,69 m zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin Parzelle Nr. 57/1, KG xxx, angegeben. Eine Verletzung der Einhaltung der Abstandsbestimmungen der Kärntner Bauvorschriften kann gegenständlich nicht erkannt werden. Eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren subjektiven öffentlichen Rechten ist nicht gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2071.8.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.