RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlKLVwG-2575/4/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, geboren am xxx, wohnhaft xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, mit welchem der Antrag auf Gewährung der Mindestsicherung vom xxx abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 12 K-MSG Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 12, K-MSG
- wird die Beschwerde für den Zeitraum von der Antragstellung bis 30.11.2016 als unbegründet abgewiesen;
- wird der Beschwerde für den Zeitraum 01.12.2016 bis 31.12.2016 insoweit stattgegeben und ist der Beschwerdeführerin Mindestsicherung in der Höhe von € 60,32 auszubezahlen, als ihr nicht Wohnbeihilfe zumindest in dieser Höhe gewährt wird; wird ihr Wohnbeihilfe nach dem K-WBFG gewährt, ist diese vom oben angeführten Betrag in Abzug zu bringen;
- wird der Beschwerde für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.01.2017 stattgegeben und ist der Beschwerdeführerin Mindestsicherung in der Höhe von € 844,46 abzüglich einer gewährten Wohnbeihilfe (Abzugsbetrag max. 25% des Mindeststandards) und abzüglich ihres eigenen Einkommens im Jänner 2017 zu gewähren. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin um Gewährung auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem K-MSG abgewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin um Gewährung auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem , K-MSG abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Richtsatz für eine Person in einer Haushaltsgemeinschaft mit anderen volljährigen Personen € 628,50 monatlich betrage. Der Beschwerdeführerin fließen laut eigenen Angaben € 777,68 an Einkommen zu. Ihr Einkommen liege somit über den anzuwendenden Richtsatz der Mindestsicherung. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass die bedarfsorientierte Mindestsicherung aus dem Grundbetrag (Lebensunterhalt) und dem Wohnkostenanteil bestehe. Sie habe auf Anweisung des Sozialamtes der Bezirkshauptmannschaft xxx bei der Abteilung 4 um die Gewährung einer Wohnbeihilfe angesucht, die mit Schreiben vom xxx abgelehnt worden sei. Im angefochtenen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf umfangreiche Überprüfung ihrer existenziellen Lebenslage verletzt und stellt daher den Antrag auf den im Mindestsicherungsgesetz vorgeschriebenen angemessenen Wohnkostenanteil. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt über die Beschwerde erwogen: Die Beschwerdeführerin war am xxx bei der Gemeinde xxx und hat einen Antrag auf soziale Mindestsicherung gestellt. Sie ist geschieden, bezieht aber keinen Unterhalt von ihrem geschiedenen Ehemann. Sie verfügt über ein eigenes Einkommen in der Höhe von € 777,68 netto monatlich. Sie ist Bedienstete bei der xxx im xxx. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hat die Beschwerdeführerin in xxx gemeinsam mit ihrer Tochter in einer Wohnung gewohnt. Die Tochter ist am xxx aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Tochter hat davor in xxx studiert und musste sie bis September 2016 € 350,-- monatlich für eine Wohnung in xxx bezahlen. Die Tochter der Beschwerdeführerin bezog Alimente in der Höhe von € 500,-- monatlich. Seit September 2016 arbeitet die Tochter der Beschwerdeführerin und bekommt keine Alimente mehr. Davor hat sie auch Studienbeihilfe in der Höhe von € 70,-- bezogen. Die Beschwerdeführerin selbst verfügt über kein weiteres Einkommen. An Miete hat die Beschwerdeführerin € 358,80 monatlich zu bezahlen, an Strom € 101,-- monatlich. Dazu kommen noch Versicherungskosten in der Höhe von € 119,14 sowie die Handyrechnung in der Höhe von € 39,86 monatlich. Die Beschwerdeführerin bezahlt für einen Bausparvertrag € 10,-- im Monat, für die Lebensversicherung € 53,85 und für eine Zusatzversicherung € 20,26 monatlich. In ihrem Eigentum befindet sich ein Renault Twingo, Baujahr
- Ihr Antrag auf Wohnbeihilfe wurde mit Schreiben vom xxx abgelehnt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie einen neuen Antrag auf Wohnbeihilfe stellen wird, da sie nicht mehr in Wohngemeinschaft mit ihrer Tochter lebt, sondern nun alleinstehend ist. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin selbst ergibt sich, dass diese von der Antragstellung bis zum xxx in Haushaltsgemeinschaft mit ihrer Tochter gelebt hat, seitdem lebt sie allein. Sie bezieht ein eigenes Einkommen in der Höhe von € 777,68 netto monatlich, sie erhält keine Wohnbeihilfe. Ihr Vermögen besteht aus einem alten Fahrzeug, einer Lebensversicherung und einem Bausparvertrag und wird davon ausgegangen, dass dieses (aufgrund der Höhe) nicht zum verwertbaren Vermögen zu zählen ist. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin selbst ergibt sich, dass diese von der Antragstellung bis zum xxx in Haushaltsgemeinschaft mit ihrer Tochter gelebt hat, seitdem lebt sie allein. Sie bezieht ein eigenes Einkommen in der Höhe von , € 777,68 netto monatlich, sie erhält keine Wohnbeihilfe. Ihr Vermögen besteht aus einem alten Fahrzeug, einer Lebensversicherung und einem Bausparvertrag und wird davon ausgegangen, dass dieses (aufgrund der Höhe) nicht zum verwertbaren Vermögen zu zählen ist. IV. Gesetzliche Grundlagen:römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes - K-MSG, LGBl. 15/2007 idF LGBl. 14/2015, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes - , K-MSG, Landesgesetzblatt 15 aus 2007, in der Fassung Landesgesetzblatt 14 aus 2015,, lauten wie folgt: „§ 12
(1)Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt gewährleistet die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
(2)Der Lebensunterhalt ist durch einmalige Geldleistungen bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit oder laufende monatliche Geldleistungen (§ 9 Abs. 3) zu decken, sofern nicht persönliche Hilfe oder Sachleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in Betracht kommen. Die Landesregierung hat jährlich für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse nach Abs. 1 erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) durch Verordnung festzusetzen. Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher mit mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind. Die Festsetzung des Mindeststandards hat nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes abzüglich des davon einzubehaltenden Betrages zur Krankenversicherung gemäß der Vereinbarung zwischen den Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erfolgen. Die Verordnung hat spätestens am 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für welches sie gilt, in Kraft zu treten; eine Rückwirkung ist zulässig, wenn der Mindeststandard nicht verringert wird.
(2)Der Lebensunterhalt ist durch einmalige Geldleistungen bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit oder laufende monatliche Geldleistungen (Paragraph 9, Absatz 3,) zu decken, sofern nicht persönliche Hilfe oder Sachleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in Betracht kommen. Die Landesregierung hat jährlich für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse nach Absatz eins, erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) durch Verordnung festzusetzen. Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher mit mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind. Die Festsetzung des Mindeststandards hat nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes abzüglich des davon einzubehaltenden Betrages zur Krankenversicherung gemäß der Vereinbarung zwischen den Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erfolgen. Die Verordnung hat spätestens am 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für welches sie gilt, in Kraft zu treten; eine Rückwirkung ist zulässig, wenn der Mindeststandard nicht verringert wird.
(3)Als Mindeststandard für andere als in Abs. 2 genannte Personen gilt folgender Prozentsatz von dem nach Abs. 2 festgesetzten Betrag:
(3)Als Mindeststandard für andere als in Absatz 2, genannte Personen gilt folgender Prozentsatz von dem nach Absatz 2, festgesetzten Betrag:
- a)für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: 1. pro Person 75 vH, 2. ab der dritten Hilfe suchenden Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist, 50 vH;
- b)für Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn diese alleinstehend oder alleinerziehend sind, 80 vH;
- c)für volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit mindestens einer volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, 50 vH;
- d)für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit mindestens einer volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben: 1. für die älteste, die zweit- und drittälteste Person: 18 vH, 2. ab der viertältesten Person: 15 vH.
(4)Der angemessene Wohnbedarf im Sinne des Abs. 1 entspricht 25 vH des jeweiligen Mindeststandards nach Abs. 2 oder 3. Wird Wohnbeihilfe nach dem VIII. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 gewährt, welche den angemessenen Wohnbedarf einer Hilfe suchenden Person deckt, so ist der jeweilige Mindeststandard einer Person um 25 vH zu reduzieren. Dient die Wohnbeihilfe zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses mehrerer Personen, ist zu prüfen, ob die Wohnbeihilfe den angemessenen Wohnbedarf dieser Personen, welcher der Summe aus 25 vH des jeweiligen für eine Person nach Abs. 2 oder 3 zu gewährenden Mindeststandards entspricht, deckt. Wird der angemessene Wohnbedarf gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard dieser Personen nach Abs. 2 oder 3 um 25 vH zu reduzieren. Liegt der angemessene Wohnbedarf einer Person oder mehrerer Personen über der jeweils gewährten Wohnbeihilfe, ist der Differenzbetrag den anspruchsberechtigten Hilfe suchenden Personen aliquot auszuzahlen.“
(4)Der angemessene Wohnbedarf im Sinne des Absatz eins, entspricht 25 vH des jeweiligen Mindeststandards nach Absatz 2, oder
- Wird Wohnbeihilfe nach dem römisch acht. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 gewährt, welche den angemessenen Wohnbedarf einer Hilfe suchenden Person deckt, so ist der jeweilige Mindeststandard einer Person um 25 vH zu reduzieren. Dient die Wohnbeihilfe zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses mehrerer Personen, ist zu prüfen, ob die Wohnbeihilfe den angemessenen Wohnbedarf dieser Personen, welcher der Summe aus 25 vH des jeweiligen für eine Person nach Absatz 2, oder 3 zu gewährenden Mindeststandards entspricht, deckt. Wird der angemessene Wohnbedarf gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard dieser Personen nach Absatz 2, oder 3 um 25 vH zu reduzieren. Liegt der angemessene Wohnbedarf einer Person oder mehrerer Personen über der jeweils gewährten Wohnbeihilfe, ist der Differenzbetrag den anspruchsberechtigten Hilfe suchenden Personen aliquot auszuzahlen.“ Nach der Kärntner Mindeststandard-Verordnung 2016 – K-MSVG 2016, LGBl. 74/2015, beträgt der Mindeststandard für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) € 838,--.Nach der Kärntner Mindeststandard-Verordnung 2016 – K-MSVG 2016, Landesgesetzblatt 74 aus 2015,, beträgt der Mindeststandard für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) € 838,--. Nach der Kärntner Mindeststandard-Verordnung 2017 – K-MSVG 2017, LGBl. 80/2016, beträgt der Mindeststandard für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) € 844,46.Nach der Kärntner Mindeststandard-Verordnung 2017 – K-MSVG 2017, Landesgesetzblatt 80 aus 2016,, beträgt der Mindeststandard für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) € 844,
- Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2015,, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:
- Zeitraumbezogene Leistung Grundsätzlich hat das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtlage im Zeitpunkt seiner Sachentscheidung anzuwenden (VwGH 16.12.2015, Ro 2014/03/0083). Dies gilt jedoch nicht für jene Verfahren, deren Gegenstand die Frage des Bestehens eines Anspruchs in einem näher bestimmten Zeitraum ist (VwGH 19.02.1991, 89/08/0210). Bei den Leistungen zur Hilfe des Lebensunterhaltes handelt es sich um nach Zeiträumen trennbaren Ansprüchen, über die hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen abzusprechen ist (VwGH 24.05.2015, 2012/10/0178). Die belangte Behörde hat über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Mindestsicherung vom xxx mit Bescheid vom xxx entschieden ohne einem im Bescheid festgelegten Endzeitpunkt. Der Bescheid ist daher für jenen Zeitraum gültig, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides. Dabei hatte die belangte Behörde die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitraum heranzuziehen.
- Entscheidungszeitraum des Verwaltungsgerichtes/Sache Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht. Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Zweck der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, mit welcher die Verwaltungsgerichte eingeführt wurden, war ein Ausbau des Rechtsschutzsystems und stünde es im Widerspruch zu dieser Novelle, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht. Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Zweck der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, mit welcher die Verwaltungsgerichte eingeführt wurden, war ein Ausbau des Rechtsschutzsystems und stünde es im Widerspruch zu dieser Novelle, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 (30.05.2001, 2000/11/0015) gilt eine Entscheidung über einen Antrag auf monatlich wiederkehrende Sozialhilfeleistungen mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides. Ein im Verwaltungsverfahren ergangener Berufungsbescheid hat die aus § 66 Abs. 4 AVG resultierende Wirkung, dass der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgegangen ist und diese Berufungsentscheidung, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist. Mit dem Berufungsbescheid war demnach auch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe bis zur Erlassung dieses Bescheides abzusprechen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 (30.05.2001, 2000/11/0015) gilt eine Entscheidung über einen Antrag auf monatlich wiederkehrende Sozialhilfeleistungen mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides. Ein im Verwaltungsverfahren ergangener Berufungsbescheid hat die aus Paragraph 66, Absatz 4, AVG resultierende Wirkung, dass der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgegangen ist und diese Berufungsentscheidung, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist. Mit dem Berufungsbescheid war demnach auch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe bis zur Erlassung dieses Bescheides abzusprechen. Diese Rechtsprechung ist wohl auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragbar, zumal der Verwaltungsgerichtshof festgehalten hat, dass das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben ist (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Gleichzeitig betont der Verwaltungsgerichtshof, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis die „Sache“ des bekämpften Bescheides ist (26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass „Sache“ des bekämpften Bescheides der Anspruch auf Mindestsicherung ist und zwar von der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hatte daher nicht nur über den Anspruch auf Mindestsicherung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zu entscheiden sondern bis zum Zeitpunkt der eigenen Entscheidung in der Sache.
- Anspruch auf Mindestsicherung Bei der Berechnung des Mindeststandards für die Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass sie sich bis 01.12.2016 als volljährige Person mit einer anderen volljährigen Person (nämlich mit ihrer Tochter) im gemeinsamen Haushalt befunden hat, weshalb für diesen Zeitraum der Mindeststandard nach § 12 Abs. 3 lit. a Z 1 K-MSG in der Höhe von 75 % heranzuziehen war.Bei der Berechnung des Mindeststandards für die Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass sie sich bis 01.12.2016 als volljährige Person mit einer anderen volljährigen Person (nämlich mit ihrer Tochter) im gemeinsamen Haushalt befunden hat, weshalb für diesen Zeitraum der Mindeststandard nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, K-MSG in der Höhe von 75 % heranzuziehen war. Der Mindeststandard für Alleinstehende (100 %) hat im Jahr 2016 € 838,-- betragen, davon 75 % als Mindeststandard für die Beschwerdeführerin in Haushaltsgemeinschaft ergibt € 628,
- Da ihr Einkommen € 777,68 netto monatlich betrug, hatte sie keinen Anspruch auf Mindestsicherung solange sie mit ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt lebte und war daher ihr Antrag zu Recht von der belangten Behörde abgewiesen worden. Dass ihre Tochter Ausgaben für eine weitere Wohnung, die sie nicht mehr nutzte, hatte, ist zur Berechnung des Mindeststandards für die Beschwerdeführerin nicht relevant; es kommt allein darauf an, ob die Hilfe suchende Person selbst in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und dies hat die Beschwerdeführerin bejaht. Das Verwaltungsgericht hat aber nunmehr zu beachten, dass ab Dezember 2016 die Beschwerdeführerin alleinstehend ist und daher der Mindeststandard in der Höhe von 100 % (€ 838,--) heranzuziehen ist. Eine Wohnbeihilfe wurde ihr im Dezember nicht ausbezahlt. Es ist aber zu beachten, dass sie den Antrag auf Wohnbeihilfe einbringen wird und die Bewilligung der Wohnbeihilfe gemäß § 39a Kärntner Wohnbauförderungsgesetz - K-WBFG auch einen bis sechs Monate vor der Antragstellung liegenden Zeitraum umfassen darf, wenn für diesen Zeitraum keine Wohnbeihilfe gewährt wurde. Somit hätte die Beschwerdeführerin im Dezember 2016 einen Anspruch auf Mindestsicherung in der Höhe von € 60,32 (€ 838,-- - 777,68), sofern ihr nicht rückwirkend die Wohnbeihilfe ab Dezember 2016 gewährt wird.Das Verwaltungsgericht hat aber nunmehr zu beachten, dass ab Dezember 2016 die Beschwerdeführerin alleinstehend ist und daher der Mindeststandard in der Höhe von 100 % (€ 838,--) heranzuziehen ist. Eine Wohnbeihilfe wurde ihr im Dezember nicht ausbezahlt. Es ist aber zu beachten, dass sie den Antrag auf Wohnbeihilfe einbringen wird und die Bewilligung der Wohnbeihilfe gemäß Paragraph 39 a, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz - K-WBFG auch einen bis sechs Monate vor der Antragstellung liegenden Zeitraum umfassen darf, wenn für diesen Zeitraum keine Wohnbeihilfe gewährt wurde. Somit hätte die Beschwerdeführerin im Dezember 2016 einen Anspruch auf Mindestsicherung in der Höhe von € 60,32 (€ 838,-- - 777,68), sofern ihr nicht rückwirkend die Wohnbeihilfe ab Dezember 2016 gewährt wird. Wird der Beschwerdeführerin die Wohnbeihilfe gewährt ist zu beachten, dass 25 % des Mindeststandards für den Wohnbedarf zu berücksichtigen sind und hievon die geleistete Wohnbeihilfe in Abzug zu bringen ist (§ 12 Abs. 4 K-MSG). Bei einer alleinstehenden Person sind demnach für den Lebensunterhalt € 628,50 zu berechnen und für den Wohnbedarf € 209,
- Von den € 209,50 wäre die Wohnbeihilfe abzuziehen. Wird der Beschwerdeführerin rückwirkend Wohnbeihilfe für Dezember 2016 gewährt, so hat sie nur dann einen Anspruch auf Mindestsicherung, wenn die Wohnbeihilfe unter € 60,32 liegt und zwar auf den Differenzbetrag.Wird der Beschwerdeführerin die Wohnbeihilfe gewährt ist zu beachten, dass 25 % des Mindeststandards für den Wohnbedarf zu berücksichtigen sind und hievon die geleistete Wohnbeihilfe in Abzug zu bringen ist (Paragraph 12, Absatz 4, K-MSG). Bei einer alleinstehenden Person sind demnach für den Lebensunterhalt € 628,50 zu berechnen und für den Wohnbedarf € 209,
- Von den € 209,50 wäre die Wohnbeihilfe abzuziehen. Wird der Beschwerdeführerin rückwirkend Wohnbeihilfe für Dezember 2016 gewährt, so hat sie nur dann einen Anspruch auf Mindestsicherung, wenn die Wohnbeihilfe unter € 60,32 liegt und zwar auf den Differenzbetrag. Für Jänner 2017 ist zu beachten, dass der Mindeststandard für Alleinstehende 844,46 Euro beträgt. Auch für Jänner 2017 wird zu beachten sein, ob die Beschwerdeführerin eine Wohnbeihilfe erhält, die vom Wohnbedarf in Abzug zu bringen ist. Nur dann wenn der Lebensunterhalt (75 % oder € 633,35) und der Wohnbedarf (25% oder € 211,11) entsprechend dem Mindestsicherungsgesetz abzüglich einer allenfalls gewährten Wohnbeihilfe (von Wohnbedarf) einen höheren Wert ergeben als ihr Einkommen im Jänner 2017, ist ihr die Differenz als Mindestsicherung auszubezahlen. Angemerkt wird, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes noch offen war, ob und ab wann die Beschwerdeführerin Wohnbeihilfe nach dem K-WBFG erhält, weshalb die belangte Behörde zu prüfen haben wird, ob der Beschwerdeführerin Wohnbeihilfe nach dem K-WBFG gewährt wird und ab welchen Zeitpunkt ihr diese zuerkannt wird. Sodann wird sie entsprechend der obigen Ausführungen zu berechnen haben, ob überhaupt ein Anspruch auf Mindestsicherung besteht. Zudem wird bei weiterer Gewährung der Mindestsicherung zu prüfen sein, ob die einbezahlte Lebensversicherung tatsächlich zum nicht verwertbaren Vermögen gemäß § 6 Abs. 7 K-MSG gezählt werden kann. Die möglicherweise zu gewährenden Leistungen wurden mit 31.01.2017 befristet, da nicht klar ist, ob die Beschwerdeführerin überhaupt einen Anspruch auf Mindestsicherung hat und ob ein solcher Anspruch über den Zeitraum Jänner 2017 hinaus besteht. Angemerkt wird, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes noch offen war, ob und ab wann die Beschwerdeführerin Wohnbeihilfe nach dem , K-WBFG erhält, weshalb die belangte Behörde zu prüfen haben wird, ob der Beschwerdeführerin Wohnbeihilfe nach dem K-WBFG gewährt wird und ab welchen Zeitpunkt ihr diese zuerkannt wird. Sodann wird sie entsprechend der obigen Ausführungen zu berechnen haben, ob überhaupt ein Anspruch auf Mindestsicherung besteht. Zudem wird bei weiterer Gewährung der Mindestsicherung zu prüfen sein, ob die einbezahlte Lebensversicherung tatsächlich zum nicht verwertbaren Vermögen gemäß Paragraph 6, Absatz 7, K-MSG gezählt werden kann. Die möglicherweise zu gewährenden Leistungen wurden mit 31.01.2017 befristet, da nicht klar ist, ob die Beschwerdeführerin überhaupt einen Anspruch auf Mindestsicherung hat und ob ein solcher Anspruch über den Zeitraum Jänner 2017 hinaus besteht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt insbesondere an einer Rechtsprechung zu zeitraumbezogenen Leistungen und ob die vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 ergangen Entscheidungen dazu noch heranzuziehen sind (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 50/2016).Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, , Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt insbesondere an einer Rechtsprechung zu zeitraumbezogenen Leistungen und ob die vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 ergangen Entscheidungen dazu noch heranzuziehen sind vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2016,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2575.4.2016