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{'item': 'KLVwG-S5-2366/4/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlKLVwG-S5-2366/4/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im xxx durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx und die fachkundigen Laienrichter xxxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, dieser vertreten durch xxx Lendgasse 3, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, xxx vom xxx, Zahl: xxx, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers vom 04.07.2013 auf Änderung des Anteilsverhältnisses der Bringungsgemeinschaft xxx (mitbeteiligte Partei, vertreten durch xxx) gemäß Vollversammlungsbeschluss vom 14.05.1990 als unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.01.2017, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf Genehmigung des Vollversammlungsbeschlusses vom 14.05.1990 als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n wird. II. Gemäß § 25a VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gemäß Paragraph 25 a, VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Vorangegangenes Verwaltungsverfahren: Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt vom 12.06.1956, Zahl: xxx, wurde die Bringungsgemeinschaft „xxx“ gegründet. Der Weg begann bei der xxx und endete lt. Parzellenverzeichnis, Richtung Westen führend, in der xxx Bis zu diesem Punkt führt der Weg großteils im Grabenbereich. Die dort befindliche Kehre (Endpunkt des Weges) wird als „xxx“ bezeichnet. Mit einem weiteren agrarbehördlichen Akt („Urkunde“ vom 31.07.1956, Zahl: xxx) wurde dem Eigentümer der xxx (xxx) ein „unentgeltliches Fahrrecht“ bis zur Westgrenze der xxx, ausgehend vom östlichen (gemeint wohl: westlichen, da vom Wegende des xxx ausgehend) Ende der xxx, eingeräumt. In einer Vollversammlung am 01.09.1982 wurde die Bringungsgemeinschaft „xxx“ aufgelöst, dafür wurden die Bringungsgemeinschaften „xxx“ und „xxx“ gegründet. Für den xxx-Weg existiert eine „Urkunde“ vom 30.01.1984, Zahl: xxx. In dieser „Urkunde“ wird unter Punkt

  1. „einvernehmlich festgehalten“, dass das zugunsten der jeweiligen Eigentümer der xxx eingeräumte Bringungsrecht aus dem Jahr 1956 in vollem Umfange aufrecht bleibt. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt vom 09.02.2015, Zahl: xxx, wurde zwischen den Eigentümern xxx und xxx ein Flurbereinigungsübereinkommen abgeschlossen, in dem unter anderem auch ein Zufahrtsrecht zur xxx über Grundflächen der xxx sichergestellt wurde. Dem Akt ist weiters zu entnehmen, dass die Bringungsanlage im xxx im Jahr 1986 durch ein Unwetter zerstört worden ist. Am 14.05.1990 hatte deswegen eine Vollversammlung (im Beisein eines Vertreters der Agrarbehörde) stattgefunden. Dem lässt sich entnehmen, dass die Forstverwaltung xxx mittlerweile eine Erschließung aus dem benachbarten xxx hergestellt habe und den xxx-Weg nicht mehr im ursprünglichen Ausmaß benötige. Einvernehmlich wurde beschlossen, den xxx-Weg daher bis zur Westgrenze der xxx zu verkürzen und die Erhaltung in zwei Abschnitte aufzuteilen, nämlich in Abschnitt 1 vom Anwesen xxx bis zur Abzweigung xxx und in Abschnitt 2, bis zur Westgrenze der xxx. Der folgende Teil bis zur xxx sollte wohl aus der BG ausgeschieden werden. Der Vertreter der Österreichischen Bundesforste, als damaliger Eigentümer der xxx, erklärte seine Zustimmung jedoch unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generaldirektion. Diese Genehmigung ist im Akt nicht ersichtlich. Im Jahr 1991 wurde ein Antrag eines Mitgliedes (xxx) der Bringungsgemeinschaft auf Genehmigung dieses Vollversammlungsbeschlusses von der Agrarbehörde (mit dem Hinweis, es sei das Einverständnis der Vollversammlung erforderlich) nicht bearbeitet. Mit Schreiben vom 04.07.2013 beantragte xxx die Genehmigung des Vollversammlungsbeschlusses vom 14.05.1990 (als „Übereinkommen gemäß § 11 Abs. 2 GSLG“). Mit Schreiben vom 04.07.2013 beantragte xxx die Genehmigung des Vollversammlungsbeschlusses vom 14.05.1990 (als „Übereinkommen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, GSLG“). II.römisch zwei. Angefochtener Bescheid: Mit Bescheid vom 11.10.2016, Zahl: xxx, wurde der Antrag „auf Änderung des Anteilsverhältnisses der Bringungsgemeinschaft „xxx-Weg“ gemäß Vollversammlungsbeschluss vom 14.05.1990“ als unbegründet abgewiesen. Unter Hinweis darauf, dass es in einer Vollversammlung am 14.07.2016 nicht möglich gewesen sei, ein Einvernehmen über die neue Beanteilung zu erzielen, wurde ausgeführt, dass am 14.05.1990 mangels Genehmigung durch die Generaldirektion der Bundesforste kein Übereinkommen zustande gekommen sei. Weil aber – wie dies der Landesagrarsenat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt habe – ein Übereinkommen der ausdrücklichen Zustimmung aller Mitglieder bedarf, sei der Vollversammlungsbeschluss aus dem Jahr 1990 nicht genehmigungsfähig. Des Weiteren sei auch eine Verkürzung der Bringungsgemeinschaf (die eine Aufhebung von Bringungsrechten darstelle) bis an die Westgrenze der xxx nicht möglich, weil dann kein Anschluss zur Bringungsrechtstrasse aus dem Jahr 1956 hergestellt werden könne. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen: Der Antragsteller erhob über seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen diesen Bescheid. Unter Hinweis auf den Vollversammlungsbeschluss vom 04.05.1990 wurde festgehalten, dass der gegenständliche Sachverhalt nicht nach dem K-GSLG 1997 beurteilt hätte werden dürfen, zumal nach den Übergangsvorschriften (§ 23 Abs. 4 K-GSLG 1998) anhängige Verfahren nach dem GSLG 1969 fortzuführen seien. Die Agrarbehörde habe jegliche Ermittlungen unterlassen, ob die Bundesforste-Generaldirektion ihre Zustimmung, schriftlich oder mündlich, erteilt habe, und auch weiters unberücksichtigt gelassen, dass sowohl die xxx- als auch die xxx zwischenzeitlich eigene Erschließungen geschaffen hätten. Eine Einstimmigkeit für bestimmte Fälle sei im Gesetz nicht vorgesehen; ebenso wenig eine Zustimmung der Agrarbehörde zur Auflösung einer Bringungsgemeinschaft. Weiters habe die Agrarbehörde übersehen, dass der Weg von der Westgrenze der xxx nur mehr zwei Eigentümern, nämlich dem Antragsteller und dem Eigentümer der xxx, diene. Somit könne aber keine Bringungsgemeinschaft (die zumindest aus drei Mitgliedern bestehen müsse) vorhanden sein. Schließlich sei nicht berücksichtigt worden, dass sowohl nach alter als auch neuer Rechtslage bei Änderung der Verhältnisse eine entsprechende Änderung der Anteile vorgenommen werden muss. Weil aber mittlerweile von allen Beteiligten anderweitige Erschließungen errichtet worden seien, sei jedenfalls eine Änderung des Anteilsverhältnisses vorzunehmen. Der Antragsteller erhob über seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen diesen Bescheid. Unter Hinweis auf den Vollversammlungsbeschluss vom 04.05.1990 wurde festgehalten, dass der gegenständliche Sachverhalt nicht nach dem K-GSLG 1997 beurteilt hätte werden dürfen, zumal nach den Übergangsvorschriften (Paragraph 23, Absatz 4, K-GSLG 1998) anhängige Verfahren nach dem GSLG 1969 fortzuführen seien. Die Agrarbehörde habe jegliche Ermittlungen unterlassen, ob die Bundesforste-Generaldirektion ihre Zustimmung, schriftlich oder mündlich, erteilt habe, und auch weiters unberücksichtigt gelassen, dass sowohl die xxx- als auch die xxx zwischenzeitlich eigene Erschließungen geschaffen hätten. Eine Einstimmigkeit für bestimmte Fälle sei im Gesetz nicht vorgesehen; ebenso wenig eine Zustimmung der Agrarbehörde zur Auflösung einer Bringungsgemeinschaft. Weiters habe die Agrarbehörde übersehen, dass der Weg von der Westgrenze der xxx nur mehr zwei Eigentümern, nämlich dem Antragsteller und dem Eigentümer der xxx, diene. Somit könne aber keine Bringungsgemeinschaft (die zumindest aus drei Mitgliedern bestehen müsse) vorhanden sein. Schließlich sei nicht berücksichtigt worden, dass sowohl nach alter als auch neuer Rechtslage bei Änderung der Verhältnisse eine entsprechende Änderung der Anteile vorgenommen werden muss. Weil aber mittlerweile von allen Beteiligten anderweitige Erschließungen errichtet worden seien, sei jedenfalls eine Änderung des Anteilsverhältnisses vorzunehmen. Daher wurde Folgendes beantragt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache an die Agrarbehörde zurückverweisen; in eventu den Antrag der Gutsverwaltung xxx, auf Einschränkung der und Änderung der beschlossenen Anteilsverhältnisse an der Bringungsgemeinschaft xxx-Weg stattzugeben. Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt. IV.römisch vier. Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Am 26.01.2017 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, in der folgendes Vorbringen erstattet wurde (Auszug aus der Verhandlungsschrift): „Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verweist auf die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und stellt die dort gemachten Anträge. Weiters wird darauf hingewiesen, dass eine förmliche Zustimmungserklärung seitens der Bundesforste nicht vorliegt. Dass aber tatsächlich der gefasste Beschluss gelebt wurde und die Bundesforste den Weg ab diesem Beschluss nur mehr nach Rückfrage und gegen Leistung eines Abfuhrzinses benutzt haben. xxx bestreitet dieses Vorbringen, da die Bringungsanlage nach dem Vorbringen nicht benutzbar war und sich daher die Ausführungen auf eine andere Weganlage beziehen müssen. Es liegt keine Zustimmung der Bundesforste vor. Zudem hat auch kein Mehrheitsbeschluss gefasst werden können, nachdem die Bundesforste mit 200 ha beteiligt waren und damit keine Mehrheit ohne Zustimmung der Bundesforste zustande gekommen wäre. Es ist weder eine Vereinbarung noch ein Mehrheitsbeschluss zustande gekommen. Der Vertreter der belangten Behörde verweist auf den angefochtenen Bescheid, sowie den Gesamtakt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Amtssachverständiger: xxx, pA Amt der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, xxx, gibt wahrheitserinnert und an seinen Diensteid erinnert, zu Protokoll: Die Bringungsanlage besteht derzeit aus zwei Abschnitten. Der
  2. Abschnitt führt von xxx zur Abzweigung xxx und umfasst ca. 580 Laufmeter. Dieser Bereich wird von allen Mitgliedern genutzt. Der
  3. Abschnitt führt den xxx bis zur xxx. Das sind ca. 3,5 km. Dieser
  4. Abschnitt kann derzeit nur zu Fuß begangen werden, weil Baumstämme den Weg versperren. Im mittleren Bereich gibt es auch eine Rutschung. Zu beachten ist, dass aus dem Jahr 1956 noch ein Bringungsrecht zur xxx vom Ende der Bringungsanlage aus, besteht. Weiters ist zu beachten, dass bisher nicht geprüft worden ist, ob das Bringungsbedarf auf dieser Trasse nach wie vor gegeben ist. Über Befragen durch den Berichterstatter: Rechtsnachfolger der Bundesforste sind xxx und xxx. Die Bundesforste haben ihren Grundbesitz im Jahre 2007 verkauft. Der Beschwerdeführer gibt an, dass der Weg immer wieder provisorisch hergerichtet worden ist. Der Sachverständige gibt an: Ich war im Juli 2016 zuletzt vor Ort. Damals war der Weg nicht befahrbar. xxx bringt vor, dass am 14.7.2016 gemeinsam mit xxx den Weg bis zum Ende abgefahren ist, und zwar mit einem PKW. Der Vertreter der belangten Behörde gibt an, dass er ebenso am Tag der Verhandlung vor Ort war und dass am Weg Bäume quer gelegen sind und er daher nicht befahrbar war. xxx bringt vor, dass der xxx derzeit befahrbar ist und dass auch der daran anschließende Weg bis zur xxx benutzt wird und auch benutzt werden muss. Von der xxx gibt es eine Verbindung zur xxx. Daher hat die Hofstelle zwei Zufahrtsmöglichkeiten, nicht aber die Grabeneinhänge.“ V.römisch fünf. Maßgebliche rechtliche Grundlagen: § 11 Kärntner Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLGParagraph 11, Kärntner Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG LGBl. Nr. 4/1998Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998, Änderung und Aufhebung von Bringungsrechten

(1)Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so hat die Agrarbehörde das Bringungsrecht auf Antrag den geänderten Verhältnissen entsprechend zu ändern. Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, so ist es von der Agrarbehörde über Antrag aufzuheben.
(2)Die Änderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes kann auch auf Grund eines Parteienübereinkommens erfolgen. Solche Übereinkommen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn das Übereinkommen den Voraussetzungen des Abs 1 und den Bestimmungen der Abs 3 und 4 entspricht.
(2)Die Änderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes kann auch auf Grund eines Parteienübereinkommens erfolgen. Solche Übereinkommen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn das Übereinkommen den Voraussetzungen des Absatz eins und den Bestimmungen der Absatz 3 und 4 entspricht. ….. § 14 Kärntner Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLGParagraph 14, Kärntner Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG LGBl.Nr. 4/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 4 aus 1998, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Allgemeines
(1)Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit.
  1. b)oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit.
  2. c)umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.
(1)Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera c,) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.
(2)Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß Abs. 1 eine Bringungsgemeinschaft (Abs. 1), so sind in der Entscheidung nach Abs. 1 auch die Anteilsverhältnisse (§ 16 Abs. 3) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach § 21 Abs. 3 keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. In der Entscheidung nach Abs. 1 sind auch Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.
(2)Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß Absatz eins, eine Bringungsgemeinschaft (Absatz eins,), so sind in der Entscheidung nach Absatz eins, auch die Anteilsverhältnisse (Paragraph 16, Absatz 3,) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach Paragraph 21, Absatz 3, keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. In der Entscheidung nach Absatz eins, sind auch Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen. …..
(5)Die Agrarbehörde hat die Bringungsgemeinschaft aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.
(5)Die Agrarbehörde hat die Bringungsgemeinschaft aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat. § 16 Kärntner Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLGParagraph 16, Kärntner Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG LGBl. Nr. 4/1998Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998, Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs 1 oder 3 genannten Grundstücken verbunden.
(1)Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im Paragraph 14, Absatz eins, oder 3 genannten Grundstücken verbunden.
(2)Im Falle des Eigentumswechsels an solchen Grundstücken geht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über.
(3)Das Anteilsverhältnis ist das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilzunehmen hat.
(4)Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.
(4)Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 14, Absatz 2, das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen. ….. § 21 Kärntner Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLGParagraph 21, Kärntner Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG LGBl.Nr. 4/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 4 aus 1998, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Rechtsnachfolge, Parteienerklärungen, Vergleiche
(1)Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.
(2)Die während des Verfahrens durch Bescheid oder Erkenntnis oder durch vor der Behörde abgegebene Erklärung oder geschlossene Vereinbarungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.
(3)Die während des Verfahrens vor der Behörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Behörde abgeschlossenen Vergleiche bedürfen keiner Genehmigung durch andere Behörden. Solche Erklärungen, Vereinbarungen und Vergleiche können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist. § 23 Kärntner Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLGParagraph 23, Kärntner Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG LGBl. Nr. 4/1998Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998, Übergangsbestimmungen …..
(4)Soweit im Zeitpunkt des § 24 Abs 1 Verfahren nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 anhängig sind, sind sie nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 fortzuführen.
(4)Soweit im Zeitpunkt des Paragraph 24, Absatz eins, Verfahren nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 anhängig sind, sind sie nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 fortzuführen. VI.römisch sechs. Entscheidungsmaßgeblicher Sachverhalt: Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich grundsätzlich aus dem vorne dargestellten Aktenlauf. Auch die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass die angesprochene Genehmigung durch die Generaldirektion (Vorstand) der Bundesforste bis ins Jahr 2007 (Verkauf der beanteilten Liegenschaften) nicht erteilt wurde. VII.römisch sieben. Rechtliche Würdigung: 1.) Zur Zuständigkeit: Nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zuständig zur Entscheidung über die vorgelegte Beschwerde. Nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zuständig zur Entscheidung über die vorgelegte Beschwerde. 2.) Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Nach dem Ausweis des Rückscheines wurde der angefochtene Bescheid dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 14.10.2016 zugestellt. Die am 10.11.2016 bei der Behörde eingelangte Beschwerde ist daher rechtzeitig. 3.) In der Sache: a. Anzuwendende Rechtslage: Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Verfahren nach den Bestimmungen des mittlerweile außer Kraft getretenen GSLG 1969 hätte abgeführt werden müssen. Dabei übersieht er, dass der verfahrensgegenständliche Antrag am 04.07.2013, also im zeitlichen Geltungsbereich des K-GSLG 1998, gestellt wurde. Es ist daher die Rechtslage nach dem K-GSLG 1998 maßgebend. b. Übereinkommen: Das K-GSLG kennt das „vor der Agrarbehörde abgeschlossene“ Übereinkommen (bspw. für die Festsetzung bzw. Abänderung des Anteilsverhältnisses; § 14 Abs. 2, dort als „Vereinbarung“ bezeichnet, § 16 Abs. 4, § 21 Abs. 3 K-GSLG) und das Parteienübereinkommen, das nachfolgend der Genehmigung der Behörde bedarf (§ 2 Abs. 5, § 11 Abs. 2 K-GSLG). Beiden Formen von Übereinkommen ist es gemeinsam, dass sie (erst) durch einen agrarbehördlichen Akt (Genehmigung) in das öffentliche Recht transformiert werden. Das K-GSLG kennt das „vor der Agrarbehörde abgeschlossene“ Übereinkommen (bspw. für die Festsetzung bzw. Abänderung des Anteilsverhältnisses; Paragraph 14, Absatz 2,, dort als „Vereinbarung“ bezeichnet, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz 3, K-GSLG) und das Parteienübereinkommen, das nachfolgend der Genehmigung der Behörde bedarf (Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz 2, K-GSLG). Beiden Formen von Übereinkommen ist es gemeinsam, dass sie (erst) durch einen agrarbehördlichen Akt (Genehmigung) in das öffentliche Recht transformiert werden. Bei einem Vollversammlungsbeschluss handelt es sich in der Regel um kein „vor der Agrarbehörde abgeschlossenes“ Übereinkommen; vorliegend war zwar im Jahr 1990 ein Vertreter der Agrarbehörde anwesend, doch nahm die damals als „Agrarbehörde“ landläufig bezeichnete Abteilung nicht nur behördliche (hoheitliche) Funktionen, sondern auch Funktionen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Agrartechnik, Förderung des Wegbaues) wahr. Der damals anwesende „Vertreter der Behörde“ war Leiter des agrartechnischen Dienstes und somit nicht in hoheitlicher Funktion tätig. Ob ein Übereinkommen (Vertrag) zustande kommt, ist nach zivilrechtlichen Grund-sätzen zu erforschen; ohne die Zustimmung sämtlicher Mitglieder der Bringungsgemeinschaft, die sich in der Vollversammlung in einem einstimmigen Beschluss bei vollständiger Anwesenheit manifestiert, kommt es nicht zustande. Der Agrarbehörde fehlt in diesem Fall die funktionelle Zuständigkeit zur Genehmigung eines solchen „Übereinkommens“ (VwGH vom 27.06.1989, 89/07/0002). c. Vertretung in der Vollversammlung: Die Österreichischen Bundesforste (ÖBF) waren zum damaligen Zeitpunkt als Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste“, vgl. BGBl. Nr. 610/1977, eingerichtet. Mit § 5 leg.cit. wurde der Vorstand (im Sachverhalt als „Generaldirektion“ bezeichnet) dazu bestimmt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen durchzuführen, die die Erfüllung der Aufgaben der ÖBF mit sich bringt. Nach § 5 Abs. 6 leg. cit. wurden die ÖBF durch jedes einzelne Mitglied des Vorstandes außergerichtlich und – unbeschadet der Vertretungsbefugnis der Finanzprokurator – gerichtlich vertreten. Diese Vertretungsbefugnis erstreckte sich auf alle Arten von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die die Verwaltung und der Betrieb der ÖBF mit sich brachten. Die Österreichischen Bundesforste (ÖBF) waren zum damaligen Zeitpunkt als Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste“, vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1977,, eingerichtet. Mit Paragraph 5, leg.cit. wurde der Vorstand (im Sachverhalt als „Generaldirektion“ bezeichnet) dazu bestimmt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen durchzuführen, die die Erfüllung der Aufgaben der ÖBF mit sich bringt. Nach Paragraph 5, Absatz 6, leg. cit. wurden die ÖBF durch jedes einzelne Mitglied des Vorstandes außergerichtlich und – unbeschadet der Vertretungsbefugnis der Finanzprokurator – gerichtlich vertreten. Diese Vertretungsbefugnis erstreckte sich auf alle Arten von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die die Verwaltung und der Betrieb der ÖBF mit sich brachten. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 02.12.1992, Zahl: 91/10/0211, schloss diese Bestimmung aber nicht aus, dass der Vorstand andere Personen ermächtigt, für die ÖBF zu handeln, dies aus praktischen Gründen. Der „Vertreter“ der Bundesforste hat in der Vollversammlung jedoch darauf hingewiesen, dass er de facto keine Vertretungsmacht zum Abschluss eines Übereinkommens bzw. zur wirksamen Zustimmung im Rahmen eines Vollversammlungsbeschlusses habe und erst den Vorstand um Genehmigung seines Abstimmungsverhaltens ersuchen müsse. Eine an Bedingungen geknüpfte „Zustimmung“ ist keine Zustimmung (vgl. VwGH 23.11.2000, 97/07/0037). Wenn für die Zurechnung prozessualen Handelns vor der Behörde zu einer Person, die ein von der handelnden Person verschiedenes Rechtssubjekt ist, das Vertretungsverhältnis ausdrücklich offengelegt werden muss (Offenlegungsgrundsatz), so gilt umgekehrt auch, dass das Handeln des „Vertreters“ dem Vertretenen nicht zugerechnet werden kann, wenn der „Vertreter“ auf seine mangelnden Vertretungsbefugnisse hinweist,.Der „Vertreter“ der Bundesforste hat in der Vollversammlung jedoch darauf hingewiesen, dass er de facto keine Vertretungsmacht zum Abschluss eines Übereinkommens bzw. zur wirksamen Zustimmung im Rahmen eines Vollversammlungsbeschlusses habe und erst den Vorstand um Genehmigung seines Abstimmungsverhaltens ersuchen müsse. Eine an Bedingungen geknüpfte „Zustimmung“ ist keine Zustimmung vergleiche VwGH 23.11.2000, 97/07/0037). Wenn für die Zurechnung prozessualen Handelns vor der Behörde zu einer Person, die ein von der handelnden Person verschiedenes Rechtssubjekt ist, das Vertretungsverhältnis ausdrücklich offengelegt werden muss (Offenlegungsgrundsatz), so gilt umgekehrt auch, dass das Handeln des „Vertreters“ dem Vertretenen nicht zugerechnet werden kann, wenn der „Vertreter“ auf seine mangelnden Vertretungsbefugnisse hinweist,. Für die Praxis bedeutet das: wenn ein „Vertreter“ in der Vollversammlung bekannt gibt, er müsse für sein Stimmverhalten jeweils die Zustimmung seines „Machtgebers“ einholen, ist er nicht als Vertreter im Sinne der Gesetzes- bzw. Satzungsbestimmungen anzusehen. Weil die Österreichischen Bundesforste bei der Vollversammlung nicht qualifiziert vertreten waren, ist schon aus diesem Grund kein Übereinkommen zustande gekommen. d. Spruchkorrektur: Weil kein Übereinkommen zustande gekommen ist, ist der Antrag auf Genehmigung des Vollversammlungsbeschlusses aus dem Jahr 1990 nicht ab-, sondern zurückzuweisen. Hingewiesen wird darauf, dass der Antrag auf Aufhebung des Bringungsrechtes (§ 11 Abs. 2 K-GSLG) noch unbehandelt ist und die Behörde jedenfalls (amtswegig) im Hinblick auf das Vorbringen zur Änderung des Anteilsverhältnisses tätig zu werden hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (beispielsweise: 2013/05/0034) ist die Erledigung noch unbehandelter Anträge nicht „Sache“ des Beschwerdeverfahrens. Hingewiesen wird darauf, dass der Antrag auf Aufhebung des Bringungsrechtes , (Paragraph 11, Absatz 2, K-GSLG) noch unbehandelt ist und die Behörde jedenfalls (amtswegig) im Hinblick auf das Vorbringen zur Änderung des Anteilsverhältnisses tätig zu werden hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (beispielsweise: 2013/05/0034) ist die Erledigung noch unbehandelter Anträge nicht „Sache“ des Beschwerdeverfahrens. VIII.römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgeblichen Rechtsfragen wurden in der Begründung einzeln aufgelistet, unter Zuhilfenahme der dort zitierten Judikatur gelöst. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.S5.2366.4.2016

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