RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlKLVwG-S6-2394/6/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx und die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom xxx, Zahl: xxx, mit dem „Felddienstbarkeiten eingräumt“ (richtig: ein Übereinkommen gemäß § 42 iVm § 9 Abs. 5 K-WWLG genehmigt) wurden, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx und die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom xxx, Zahl: xxx, mit dem „Felddienstbarkeiten eingräumt“ (richtig: ein Übereinkommen gemäß Paragraph 42, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz 5, K-WWLG genehmigt) wurden, zu Recht erkannt: I. Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG römisch eins. Der Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG a u f g e h o b e n , und der Behörde aufgetragen, dass Verfahren fortzuführen, das in einer Verhandlung vor der Behörde gegebenenfalls erzielte Übereinkommen in einer Niederschrift in Vollschrift festzuhalten und dem Wortlaut dieser Niederschrift entsprechend zu genehmigen. II. Gemäß § 25a VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gemäß Paragraph 25 a, VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Vorangegangenes Verwaltungsverfahren: Mit Schreiben vom xxx teilte xxx der Agrarbehörde mit, dass der Servitutsweg der Parzelle xxx auf die Parzelle xxx (KG xxx) verlegt worden sei und deshalb eine Besichtigung der Lage des Weges erfolgen solle. Am xxx fand eine mündliche Verhandlung statt, wobei die Verhandlungsschrift lautet wie folgt: „Gegenstand der heutigen Verhandlung bildet der Antrag des Herrn xxx vom xxx betreffend die Servitutswegverlegung durch den Grundstückseigentümer Herrn xxx Nach Eröffnung der Verhandlung, Überprüfung der Anwesenheit sowie Belehrung gemäß § 13a AVG wird Folgendes festgehalten: Nach Eröffnung der Verhandlung, Überprüfung der Anwesenheit sowie Belehrung gemäß Paragraph 13 a, AVG wird Folgendes festgehalten: Weg 1: Herr xxx und Herr xxx treffen folgende Vereinbarung: Herr xxx ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft Parzellen-Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx, EZ xxx. Als Eigentümer der Grundstücke xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx, EZ xxx, räumt er dem Eigentümer der Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx, EZ xxx, Herrn xxx das Recht ein, auf dem, über folgende Grundstücke verlaufenden Weg zu Gehen und zu fahren, als dies zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx, EZ xxx, erforderlich ist: Der Weg beginnt auf Grundstück xxx und ist mit einem Gartentor als Absperrung versehen, und verläuft in südwestlicher Richtung. Er endet an der Grundstücksgrenze xxx mit dem Grundstück xxx (am Nordwest-Ende des Grundstückes xxx). Der Verhandlungsgegenstand wird insofern ausgeweitet, als sowohl Herr xxx als auch Herr xxx die gegenseitige Einräumung von weiteren Felddienstbarkeiten gemäß § 42 K-WWLG beantragen. Der Verhandlungsgegenstand wird insofern ausgeweitet, als sowohl Herr xxx als auch Herr xxx die gegenseitige Einräumung von weiteren Felddienstbarkeiten gemäß Paragraph 42, K-WWLG beantragen. Zwischen Herrn xxx und Herrn xxx wird Folgendes vereinbart: Weg 2: Herr xxx ist Eigentümer der Grundstücke xxx, xxx und xxx, je KG xxx. Herr xxx räumt Herrn xxx für folgende Grundstücke das Recht zu Gehen und zu Fahren, als dies zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung notwendig ist, ein: xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx. Der Weg beginnt auf Grundstück xxx und verläuft in nordwestliche Richtung und endet auf Grundstück xxx an Grundstücksgrenze mit Grundstück xxx. Weg 3: Wegverlauf: Beginn abzweigend von Weg 1 auf xxx über xxx, xxx und xxx verläuft in westliche Richtung und endet auf Grundstück xxx an der Grenze mit Grundstück xxx. Herr xxx, als Eigentümer der genannten Grundstücke, räumt Herrn xxx zugunsten des Grundstücke das Geh- und Fahrrecht zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der genannten Grundstücke ein. Weg 4: Anschließend an Weg 3, verläuft nur an der Nordgrenze des Grundstückes xxx, zugunsten des Grundstückes xxx (Eigentümer xxx). Herr xxx als Eigentümer des Grundstückes xxx, räumt Herrn xxx das Recht des Gehens und Fahrens zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung des genannten Grundstückes ein. Weg 5: Beginnend anschließend an Grundstück xxx (fraglich ob öffentliches Gut) auf Höhe des Grundstückes xxx, verlaufend über das Grundstück xxx (Eigentümer xxx). Eingeräumt wird von xxx ebenfalls das Recht des Gehen und Fahrens zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung zugunsten des Grundstückes xxx. Weg 6: Anschließend an Weg 5 über das Grundstück xxx wird von Herrn xxx Recht des Gehens und Fahrens zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung zugunsten des Grundstückes xxx (Eigentümer xxx) eingeräumt. Es findet eine Begehung statt: Zu Weg 1 wird besichtigt: Dieser beginnt abzweigend vom öffentlichen Gut (xxx), wobei das erste Wegstück in der Länge von ca. 17 m asphaltiert ist. Die Fahrbahnbreite beträgt 3 m, inklusive Bankett und ist geschottert. Änderung zu Weg 1: Das Wegende befindet sich dort, wo das Grundstück xxx, das erste Mal das Grundstück xxx, berührt. Danach beginnt Weg 2. Die bestehende Wegbreite von Weg 2 beträgt 2,5 m (dies nicht durchgehend), an engen Stellen beträgt die Wegbreite 2 m. Für die Erhaltung der gegenständlichen Weganlagen sind die jeweiligen Grundstückseigentümer selbst verantwortlich. Werden im Zuge der Wegbenutzung Schäden verursacht, so sind diese vom Verursacher auf eigene Kosten zu beheben. Festgehalten wird, dass das Gartentor (Wegbeginn Weg 1) nicht versperrt werden darf bzw. ist andernfalls von Familie xxx an Familie xxx ein Schlüssel auszuhändigen. Keine weiteren Vorbringen.“ Diese Abschrift der Niederschrift wurde den Beteiligten zur Kenntnis – und Stellungnahme übermittelt. II.römisch zwei. Angefochtener Bescheid: Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom xxx, Zahl: xxx wurden folgende Regelungen erlassen: „I. Aufgrund des Antrages von Herrn xxx vom xxx, Zahl: xxx auf Regelung einer Felddienstbarkeit (aufgrund der Verlegung des Servitutsweges von Gst. xxx, KG xxx auf Gst. xxx, KG xxx) werden Felddienstbarkeiten eingeräumt wie folgt: 1. Herr xxx ist Eigentümer der EZ xxx, KG xxx, zu deren Gutsbestand unter anderem die Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, gehören. 2. Herr xxx ist Eigentümer der EZ xxx, KG xxx, zu deren Gutsbestand unter anderem die Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx gehören. 3. Herr xxx räumt über die Gst. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, (= Weg 1, 2a, 3, 5, Anlagen: ./A, ./B ./C, ./D, ./F) welche einen integrierenden Bescheidbestandteil bilden) zugunsten der Gst. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx (Eigentümer xxx) als Felddienstbarkeit das Geh- und Fahr- recht zur land-und forstwirtschaftlichen Zwecken in einer zeitgemäßen Breite (derzeit ca. 3,5
- m)ein, welches in dem Recht besteht den Weg mit allen landesüblichen land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten zu benützen. 4. Herr xxx räumt über die Gst. xxx, xxx, xxx (= Weg 2b, 4, 6, Anlagen ./C, ./E, ./G) zugunsten der Gst. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx (Eigentümer xxx) als Felddienstbarkeit das Geh- und Fahrrecht zur land- und forstwirtschaftlichen Zwecken in einer zeitgemäßen Breite (derzeit ca. 3,5
- m)ein, welches in dem Recht besteht den Weg mit allen landesüblichen land-und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten zu benützen. 5. Den jeweiligen Eigentümern der herrschenden Grundstücke ist der jederzeitige Zutritt und die jederzeitige Zufahrt zum Weg 1 (durch das Gartentor, welches sich am Beginn des Weges 1 befindet), zu gewährleisten; d.h. das Gartentor ist entweder unversperrt zu halten oder es ist den jeweiligen Eigentümern der herrschenden Grundstücke ein Schlüssel für diese Tor auszuhändigen. Das die Wegbenützung behindernde Abstellen von Fahrzeugen im Bereich der Zufahrt ist jedenfalls unzulässig.) 6. Die Einräumung der wechselseitigen Felddienstbarkeiten erfolgt unentgeltlich. 7. Die Erhaltung der Weganlagen hat durch die jeweiligen Eigentümer der herrschenden und dienenden Grundstücke zu erfolgen. 8. Für Schäden, die im Zuge der Wegbenützung verursacht werden, sind vom jeweiligen Verursacher auf eigene Kosten zu beheben. II. Grundbuchrömisch zwei. Grundbuch Gemäß § 57 Abs 1 K-WWLG werden folgende Grundbuchshandlungen angeordnet: Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, K-WWLG werden folgende Grundbuchshandlungen angeordnet: 1. In EZ xxx GB xxx Eigentümer: xxx, geb.am xxx die Einverleibung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gemäß Bescheid der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach vom xxx, Zahl: xxx über die Gst. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, für die Gst. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx in EZ xxx. 2. In EZ xxx GB xxx Die Ersichtlichmachung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken über die Gst. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, für die Gst. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx im A2-Blatt. 3. In EZ xxx GB xxx Eigentümer: xxx, geb.am xxx Die Einverleibung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gemäß Bescheid der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach vom xxx, Zahl: xxx über die Gst. xxx, xxx, xxx für die Gst. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx in EZ xxx. 4. In EZ xxx GB xxx Die Ersichtlichmachung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken über die Gst. xxx, xxx, xxx für die Gst. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx im A2-Blatt.“ In der Begründung wurde wiedergegeben, dass die Grundeigentümer „die gegenseitige Einräumung von weiteren Felddienstbarkeiten gemäß § 42 K-WWLG beantragt“ hätten; die Wege wurden beschrieben; es wurde auf das in der Verhandlung vom xxx erzielte Einvernehmen verwiesen und weiters erwähnt: „Der Dienstbarkeitseinräumung i.S. dieses Übereinkommens war amtswegig eine deutlichere Formulierung zu geben.“In der Begründung wurde wiedergegeben, dass die Grundeigentümer „die gegenseitige Einräumung von weiteren Felddienstbarkeiten gemäß Paragraph 42, K-WWLG beantragt“ hätten; die Wege wurden beschrieben; es wurde auf das in der Verhandlung vom xxx erzielte Einvernehmen verwiesen und weiters erwähnt: „Der Dienstbarkeitseinräumung i.S. dieses Übereinkommens war amtswegig eine deutlichere Formulierung zu geben.“ III.römisch drei. Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom xxx wandte sich xxx gegen diesen Bescheid („Berichtigung/Einwendung/Beschwerde“). Es seien ersessene Rechte in Servitutsrechte umgewandelt worden; weiters wies er darauf hin, dass lediglich beim Mitbeteiligten xxx auf integrierende Bescheidbestandteile hingewiesen worden sei, nicht jedoch bei ihm und schließlich, dass auf Seite 2, Punkt 5, der Zusatz „Das die Wegbenützung behindernde Abstellen von Fahrzeugen im Bereich der Zufahrt ist jedenfalls unzulässig.“, eine unzulässige Erweiterung der Servitut bedeute. IV.römisch vier. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: § 14 Agrarverfahrensgesetz – AgrVG 1950Paragraph 14, Agrarverfahrensgesetz – AgrVG 1950 BGBl. Nr. 173/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, Rechtswirkung der Bescheide und Vergleiche, Vollstreckung. Die Bescheide der Agrarbehörde und die von ihr genehmigten Vergleiche (Übereinkommen) haben insbesondere auch hinsichtlich der Vollstreckbarkeit die Rechtswirkung gerichtlicher Urteile und Vergleiche, soweit es sich aber um Bescheide in Angelegenheiten handelt, zu deren Entscheidung außerhalb eines Agrarverfahrens die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zuständig wären, die Rechtswirkung verwaltungsbehördlicher Bescheide. § 9 Abs. 5 Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLGParagraph 9, Absatz 5, Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG LGBl.Nr. 15/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 15 aus 2003, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Einleitung des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten
(5)Die Behörde kann von der Einleitung eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten absehen, wenn der Zweck dieser Verfahren auf einfachere Art und Weise, insbesondere durch ein von der Behörde in die Wege zu leitendes Übereinkommen, erreicht werden kann. Solche Übereinkommen haben, wenn sie von der Behörde genehmigt werden, die Rechtswirkung einer behördlichen Entscheidung. Die Behörde hat solche Übereinkommen zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen. § 42 Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLGParagraph 42, Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG LGBl. Nr. 15/2003Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2003, Aberkennung, Ablösung und Regelung besonderer Felddienstbarkeiten
(1)Felddienstbarkeiten anderer als der in § 1 bezeichneten Art auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind, dürfen von der Behörde aberkannt, abgelöst oder geregelt werden, wenn dies im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft gelegen ist.
(1)Felddienstbarkeiten anderer als der in Paragraph eins, bezeichneten Art auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind, dürfen von der Behörde aberkannt, abgelöst oder geregelt werden, wenn dies im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft gelegen ist.
(2)Ein Verfahren auf Aberkennung, Regelung oder Ablösung von Felddienstbarkeiten darf nur auf Antrag der betroffenen Parteien eingeleitet werden; für das Verfahren gelten, sofern im Folgenden nicht anderes festgelegt wird, die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß. ….
(5)Treffen die Voraussetzungen für die Aberkennung oder die Ablösung von Felddienstbarkeiten nicht zu, sind diese so zu regeln, dass die verpflichtete Liegenschaft möglichst wenig belastet wird, die Felddienstbarkeiten aber dennoch ihren Zweck erfüllen können. § 57 Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLGParagraph 57, Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG LGBl.Nr. 15/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 15 aus 2003, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Eintragung von Nutzungsrechten in den öffentlichen Büchern
(1)Wird durch einen rechtskräftigen Bescheid der Behörde oder durch ein von ihr genehmigtes Rechtsgeschäft (Übereinkommen) (§ 46) oder durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts ein Nutzungsrecht als ein in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht an Liegenschaften oder als ein sonstiges in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht festgestellt, eingeräumt, abgeändert, aufgehoben oder übertragen, so hat die Behörde die erforderlichen Eintragungen in den öffentlichen Büchern zu veranlassen. Der Beibringung einer Urkunde durch die Parteien (§§ 31 bis 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955) bedarf es in diesem Fall nicht.
(1)Wird durch einen rechtskräftigen Bescheid der Behörde oder durch ein von ihr genehmigtes Rechtsgeschäft (Übereinkommen) (Paragraph 46,) oder durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts ein Nutzungsrecht als ein in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht an Liegenschaften oder als ein sonstiges in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht festgestellt, eingeräumt, abgeändert, aufgehoben oder übertragen, so hat die Behörde die erforderlichen Eintragungen in den öffentlichen Büchern zu veranlassen. Der Beibringung einer Urkunde durch die Parteien (Paragraphen 31 bis 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955) bedarf es in diesem Fall nicht.
(2)Nutzungsrechte, die an einem Gemeinschaftsbesitz anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften für Zwecke der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsbesitzes zustehen, bilden ein rechtliches Zugehör des Gemeinschaftsbesitzes und sind im Grundbuch bei diesem, nicht aber bei den einzelnen anteilsberechtigten Liegenschaften einzutragen. V.römisch fünf. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: In der behördlichen Verhandlung wurden die nur Grundzüge des Übereinkommens auf Tonband aufgenommen. Die Verhandlungsschrift enthält keinen Hinweis darauf, dass überhaupt ein Übereinkommen abgeschlossen wurde. Die Übertragung in Vollschrift fand erst später statt. Die bescheidmäßige Erledigung des Übereinkommens weicht vom Übertragungsprotokoll ab; insbesondere der Zusatz (Punkt 5.), das Abstellen von Fahrzeugen sei nicht zulässig, ist im Übertragungsprotokoll nicht erwähnt. VI.römisch sechs. Rechtliche Würdigung: 1.) Zur Zuständigkeit: Nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zuständig zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde. Nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zuständig zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde. 2.) Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach Ausweis des Rückscheines am 27.10.2016 zugestellt; die am 11.11.2016 erhobene Beschwerde ist daher rechtzeitig. 3.) Übereinkommen vor der Behörde: Die Möglichkeit, Angelegenheiten in Form eines Übereinkommens zu regeln, findet sich in allen Materien der Bodenreform. Die Behörde ist dadurch insoweit entlastet, als sie lediglich die Übereinstimmung des Übereinkommens mit den Bestimmungen des Gesetzes zu überprüfen und gegebenenfalls dem Übereinkommen die Genehmigung zu erteilen hat (für das WWLG: § 42 Abs. 2 iVm § 9 Abs. 5). Übereinkommen können entweder von den Parteien selbst abgefasst und der Behörde vorgelegt werden; oder sie werden unter Anleitung der Behörde im Rahmen einer mündlichen Verhandlung abgeschlossen („vor der Behörde“, vgl. § 46 Abs. 1 K-FLG, § 2 Abs. 5 und § 21 Abs. 3 K-GSLG). Ein Übereinkommen kommt, wie jeder andere zivilrechtliche Vertrag, durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien zustande. Die Möglichkeit, Angelegenheiten in Form eines Übereinkommens zu regeln, findet sich in allen Materien der Bodenreform. Die Behörde ist dadurch insoweit entlastet, als sie lediglich die Übereinstimmung des Übereinkommens mit den Bestimmungen des Gesetzes zu überprüfen und gegebenenfalls dem Übereinkommen die Genehmigung zu erteilen hat (für das WWLG: Paragraph 42, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 5,). Übereinkommen können entweder von den Parteien selbst abgefasst und der Behörde vorgelegt werden; oder sie werden unter Anleitung der Behörde im Rahmen einer mündlichen Verhandlung abgeschlossen („vor der Behörde“, vergleiche Paragraph 46, Absatz eins, , K-FLG, Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 21, Absatz 3, K-GSLG). Ein Übereinkommen kommt, wie jeder andere zivilrechtliche Vertrag, durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien zustande. Wird ein Übereinkommen vor der Behörde abgeschlossen, so hat die Behörde diese übereinstimmenden Willenserklärungen in einer Niederschrift zu beurkunden. Aufgrund der Besonderheit dieses Sachverhalts kommen die ansonsten für die Abfassung von Niederschriften (§ 14 AVG) geltenden Rechtsvorschriften nicht zur Anwendung, zB die Beschränkung des Inhaltes der Niederschrift auf den wesentlichen Inhalt der jeweiligen Vorbringen.Wird ein Übereinkommen vor der Behörde abgeschlossen, so hat die Behörde diese übereinstimmenden Willenserklärungen in einer Niederschrift zu beurkunden. Aufgrund der Besonderheit dieses Sachverhalts kommen die ansonsten für die Abfassung von Niederschriften (Paragraph 14, AVG) geltenden Rechtsvorschriften nicht zur Anwendung, zB die Beschränkung des Inhaltes der Niederschrift auf den wesentlichen Inhalt der jeweiligen Vorbringen. Es kommt beim behördlich angeleiteten Abschluss eines Übereinkommens gerade auf die Wiedergabe des Parteienwillens durch die Parteien selbst an (vgl. VwGH 2001/07/0123). Daraus folgt schon, dass der Abschluss eines Übereinkommens in Vollschrift zu dokumentieren ist. Die Niederschrift soll ja gemäß § 47 AVG iVm § 292 ZPO vollen Beweis dafür liefern, was darin von der Behörde bezeugt wird. Die Behörde ist von diesen Grundsätzen abgewichen: Sie hat in der Verhandlung lediglich das wesentliche Vorbringen und dieses nur auf Schallträger dokumentiert; die bescheidförmliche Erledigung entspricht nicht dem Wortlaut der Verhandlungsschrift und wurde sogar durch die Beifügung von - durch das Verhandlungsprotokoll nicht nachvollziehbaren – Inhalten erweitert. Es kommt beim behördlich angeleiteten Abschluss eines Übereinkommens gerade auf die Wiedergabe des Parteienwillens durch die Parteien selbst an vergleiche VwGH 2001/07/0123). Daraus folgt schon, dass der Abschluss eines Übereinkommens in Vollschrift zu dokumentieren ist. Die Niederschrift soll ja gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO vollen Beweis dafür liefern, was darin von der Behörde bezeugt wird. Die Behörde ist von diesen Grundsätzen abgewichen: Sie hat in der Verhandlung lediglich das wesentliche Vorbringen und dieses nur auf Schallträger dokumentiert; die bescheidförmliche Erledigung entspricht nicht dem Wortlaut der Verhandlungsschrift und wurde sogar durch die Beifügung von - durch das Verhandlungsprotokoll nicht nachvollziehbaren – Inhalten erweitert. Die Behörde darf einem Übereinkommen nichts „amtswegig zur Klarstellung“ hinzufügen, weil sie damit (möglicherweise) dem Parteienwillen keine Rechnung mehr trägt. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es der Agrarbehörde an der funktionellen Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides, mit dem die Genehmigung eines Parteienübereinkommens ausgesprochen wird, fehlt, wenn ein solches Übereinkommen nicht von sämtlichen betroffenen Grundeigentümern abgeschlossen wurde (27.06.1989, 89/07/0002). Der Sachverhalt, dass die Behörde das Übereinkommen in der Verhandlung so mangelhaft dokumentiert, dass der tatsächliche Inhalt der Einigung, also der übereinstimmende Parteiwille, in der nachfolgenden schriftlichen Genehmigung nicht mehr nachvollzogen werden kann, ist gleich zu bewerten. VII.römisch sieben. Entfall der mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage festgestanden ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage festgestanden ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. VIII.römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgeblichen Rechtsfragen wurden in der Begründung einzeln aufgelistet, unter Zuhilfenahme der dort zitierten Judikatur gelöst. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.S6.2394.6.2016