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{'item': 'KLVwG-358/6/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum03.02.2017 GeschäftszahlKLVwG-358/6/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründetGemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . Gleichzeitig wird die Frist für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes neu gefasst. Die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes hat innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu erfolgen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGGegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren vor der belangten Behörde, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Verfahren vor der belangten Behörde, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Schreiben vom xxx teilte die Gemeinde xxx der belangten Behörde mit, dass dem Beschwerdeführer xxx mit der Baubewilligung vom xxx die Errichtung einer Gerätehütte für die Fischzucht auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, erteilt worden sei. Diese Parzelle sei im gültigen Flächenwidmungsplan als „Bauland-Dorfgebiet“ ausgewiesen. Anlässlich einer baupolizeilichen Überprüfung sei festgestellt worden, dass die Gerätehütte offensichtlich nicht auf der Parz.Nr. xxx errichtet worden sei. Tatsächlich sei die Gerätehütte auf den Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, errichtet worden. Beide Parzellen seien im Flächenwidmungsplan als „Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen – Wald“ ausgewiesen. Die bebaute Fläche beträgt entgegen des Flächenwidmungsplanes anstelle 19,25 m² 44 m². Der Bürgermeister der Gemeinde xxx habe einen baupolizeilichen Auftrag in Bezug auf die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erteilt. Die belangte Behörde hat die naturschutzfachliche Amtssachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In ihrem Gutachten vom xxx kommt die naturschutzfachliche Amtssachverständige zusammenfassend zum Schluss, dass auf den Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, ein Haus samt Terrasse in der freien Landschaft errichtet worden sei, dieses würde nicht den Charakter einer Geräte- bzw. Fischerhütte aufweisen. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für diese Baulichkeit sei nicht erteilt worden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, erteilte die Bezirkshauptmannschaft xxx dem Beschwerdeführer folgenden Auftrag: „Herrn xxx, xxx, xxx, wird die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes in Form der Entfernung der Gerätehütte auf den GSt. Nr. xxx und xxx, je KG xxx, aufgetragen wie folgt:

  1. Die konsenslos errichtete Hütte ist vollständig abzutragen.
  2. Nach Beendigung der Abbrucharbeiten ist das Gelände nach dem ursprünglichen Geländeverlauf zu gestalten.
  3. Das Abbruchmaterial ist den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu entsorgen.
  4. Über die Entsorgung anfallender Materialien (Baurestmassen), sind der Behörde Nachweise vorzulegen.
  5. Die vegetationsfreien, umliegenden Flächen sind mit einer standortgerechten Saatgutmischung zu begrünen. Frist: Die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes hat binnen vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu erfolgen.“ Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob der Bescheidbetroffene xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin Folgendes aus: „Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl xxx, betreffend die Vorschreibung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, erhebe ich in offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und begründe diese wie folgt: Ich habe im Jahr 2012 bei der Baubehörde, Bürgermeister der Gemeinde xxx, die Bewilligung zur Errichtung einer Gerätehütte für Fischzucht auf der als Bauland Dorfgebiet gewidmeten Parzelle xxx, KG xxx, beantragt und diese auch mit Bescheid vom xxx, xxx, erhalten. Die Fläche auf der die Gerätehütte errichtet wurde, war vor der Bebauung frei von Bewuchs, also nur Wiese. So war man (auch die Behörde) der Meinung, dass die Baufläche auf der Parzelle xxx, KG xxx, liege. Dieses Grundstück und auch das östlich angrenzende Nr. xxx sind ja auch als Bauland Dorfgebiet gewidmet. Die bebaute Fläche liegt auf einer Kuppe, wie angeführt, frei von Bewuchs und wird bzw wurde immer schon als Wiese genutzt. Die nebenan liegende Parzelle xxx reicht ebenfalls bis auf diese Kuppe. Bei diesen beiden Parzellen handelt es sich um steil nach Süden abfallende Flächen, reichen nordseitig bis über einen abgeflachten Hügel, der frei von Bewuchs ist bzw auch immer war. Die nordseitig anschließenden Waldparzellen xxx und xxx fallen wiederum steil nach Norden ab. Da alle Grundstücke um die Baufläche (wie xxx, xxx, xxx, xxx u.a.) in meinem Ei- gentum sind, sind die Parzellengrenzen innerhalb der Gesamtfläche mir daher auch nicht bekannt. Die Naturgrenze der beiden gewidmeten Grundstücke xxx und xxx stimmt mit der Mappengrenze somit nicht überein. Die Naturgrenze des Waldes (Parz. xxx und xxx) liegt daher entgegen der Mappe weiter nördlich, sodass das Gebäude meiner Meinung nach auf der gewidmeten Grundfläche zu liegen kommt. Denn nach dem Vermessungsgesetz gilt eindeutig die Naturgrenze und nicht die Mappengrenze. Erst im Mai 2015 habe ich auf Aufforderung vom Bürgermeister das bereits errichtete Gebäude von einem Vermessungsbüro einmessen lassen. Dabei wurde erst festgestellt, dass das Gebäude lediglich mappenmäßig nicht auf der Parzelle xxx, sondern auf meinem Grundstück xxx und zu einem geringen Teil auf der Parz. xxx liegen würde. Eigentlich hätte mich der Vermesser darauf hinweisen müssen. Im strengsten Fall wäre nur eine Mappenberichtigung nach dem Vermessungsgesetz nötig gewesen und die Naturschutzbehörde hätte sich das ganze Verfahren ersparen können und vermutlich wohl auch die Baubehörde. Die Baubehörde hat an lässlich der Bauverhandlung im Jahr 2012 an Ort und Stelle ja ebenso angenommen, dass sich die Baufläche auf gewidmeter Fläche befindet, die ja frei von Bewuchs war und ist. Im weiteren Bauverfahren habe ich dann mit Schreiben vom xxx die Umwidmung der Baufläche im Ausmaß von 42 m² bei der Gemeinde xxx beantragt. Eine Erledigung ist jedoch noch nicht erfolgt, da seitens der Landesplanung eine Begutachtung im Herbst noch nicht erfolgt ist. Dies wird vermutlich im Frühjahr xxx der Fall sein, erst dann kann die Gemeinde einen diesbezüglichen Umwidmungsbeschluss fassen. Die Baubehörde kann daher eine Abänderung der Baubewilligung erst nach erfolgter Widmung genehmigen. Die Naturschutzbehörde hat es unterlassen mir im Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes Parteiengehör zu gewähren. So habe ich erst durch den verfahrensgegenständlichen Bescheid von der Einleitung des Naturschutzverfahrens Kenntnis erlangt. Denn dabei wäre es mir möglich gewesen, die Behörde darüber aufzuklären, wie es dazu gekommen ist, dass das Gebäude auf der (anscheinend!) falschen Parzelle errichtet worden sein soll. Weiteres hätte ich die Möglichkeit gehabt der Naturschutzbehörde mitzuteilen, dass sich die Naturgrenzen der Grundstücke xxx und xxx weiter nördlich befinden und von mir durch Aufforderung der Baubehörde ein Umwidmungsantrag bei der Gemeinde xxx mit Schreiben vom xxx eingebracht wurde. Die Baubehörde hat mir vorerst in Anbetracht meines Umwidmungsantrages eine Frist bis zum xxx zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gewährt. Die Frist zur Wiederherstellung ist von der Naturschutzbehörde auf jeden Fall zu kurz festgesetzt worden, da es sich meiner Auffassung nach bei der Entscheidung der Gemeinde, Umwidmung mit nachfolgender positiver Entscheidung der Baubehörde doch um eine Vorfrage handelt. Denn erst bei einer allfälligen negativen Entscheidung meines Umwidmungsantrages, könnte die Naturschutzbehörde eine allfällige Entscheidung treffen. Wie angeführt bin ich ohnehin der Meinung, dass auf Grund der weiter nördlich liegenden Naturgrenze der beiden Parzellen, das Bauwerk auf gewidmeten Grund liegt. Denn wären die Parzellen xxx und xxx nicht in meinem Eigentum so würde die von mir bebaute Fläche auf Grund der vorhandenen Naturgrenze eindeutig mir gehören, da diese Fläche ja immer landwirtschaftlich genutzt (gemäht) wurde und dass schon über 30 Jahre. So geht der Bescheid der Naturschutzbehörde ohnehin ins Leere. Da das Umwidmungsverfahren sicher noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, Gutachten der Landesplanung, Gemeinderatsbeschluss, Raumordnungsbeirat, beantrage ich die Frist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bis mindestens xxx zu verlängern. Es ist ja auch keine Gefahr in Verzug, dass die Naturschutzbehörde eine so kurze Frist setzen musste. Ich beantrage daher den Bescheid der Naturschutzbehörde vom xxx, ZI. xxx, aufzuheben oder aber die zu kurz gesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verlängern. Außerdem beantrage ich eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle anzuberaumen, damit sich das Landesverwaltungsgericht ein Bild, zB vom tatsächlichen Verlauf der Naturgrenze der gewidmeten Parzellen xxx und xxx, machen kann.“ Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde der naturschutzfachliche Amtssachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom xxx, Zahl: xxx, führt der Sachverständige Folgendes aus: „Seitens des KLVwG wird um Beantwortung folgender Fragen ersucht:
  6. Befindet sich die auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, errichteten Baulichkeit in der freien Landschaft?
  7. Welche Widmung weist der Standort der zuvor genannten Baulichkeit auf? Zu Frage 1: Die Grundstücke Nr. xxx und xxx, KG Simmerlach befinden sich zur Gänze in der freien Landschaft. Das geschlossene Siedlungsgebiet wird grob schematisch in der Lageskizze (siehe Anhang) in kirschroter Farbe dargestellt. In gelber Farbe ist das Grundstück Nr. xxx umrandet, auf dem sich der Großteil des ggstl. Gebäudes befindet. Das Grundstück Nr. xxx befindet sich östlich des Grundstückes Nr. xxx und liegt ebenfalls in der freien Landschaft. Sowohl die Lage als auch die Beschaffenheit der beiden Grundstücke (überwiegend Wald und nur kleinflächig Wiese; ausgenommen des konsenslos errichteten Gebäudes) lassen eine eindeutige Zuordnung zur freien Landschaft zu. Zu Frage 2: Beide Grundstücke Nr. xxx und xxx, KG xxx, sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland gewidmet.“ In dieser Verwaltungssache fand am xxx am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Anlässlich dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer, die Vertreterin der belangten Behörde sowie der naturschutzfachliche Amtssachverständige gehört. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer xxx ist Eigentümer der Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx. Auf diesen Parzellen hat der Beschwerdeführer im Jahr xxx mit der Errichtung einer Gerätehütte begonnen. Im gegenständlichen Fall weist die Gerätehütte, welche für die Fischzucht verwendet wird, ein Gesamtflächenausmaß einschließlich Veranda von 44 m² auf. Der Standort der gegenständlichen Gerätehütte liegt in der freien Landschaft und weist die Widmung „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ auf. Der Beschwerdeführer betreibt selbst keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die genannte Baulichkeit wurde nicht erteilt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des Aktes der belangten Behörde. Die Feststellungen in Bezug auf die Widmung des Standortes der Gerätehütte sowie die Situierung in der freien Landschaft stützen sich auf die Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom xxx. In diesem Gutachten beschreibt der Sachverständige nachvollziehbar die örtlichen Gegebenheiten und ist aufgrund dieser, seine Schlussfolgerung wonach sich der Standort in der freien Landschaft befindet, eindeutig nachvollziehbar. IV.römisch vier. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (K-NSG 2002), LGBl. Nr. 79/2002, idF LGBl. Nr. 85/2013 lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (K-NSG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, lauten auszugsweise wie folgt: § 5 Schutz der freien Landschaft:Paragraph 5, Schutz der freien Landschaft:

(1)In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung: … i) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind; … § 57 Wiederherstellung: Paragraph 57, Wiederherstellung:
(1)Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder würde dies den Zielsetzungen des Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.
(2)Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs. 1 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im Übrigen primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten.
(2)Die Wiederherstellung oder sonstige nach Absatz eins, zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im Übrigen primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten. V. Erwägungen: römisch fünf. Erwägungen: , Im gegenständlichen Fall ist es erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Jahr xxx auf seinen Parz.Nr. xxx und xxx, KG xxx, eine Gerätehütte für die Fischzucht errichtet hat. Diese Parzellen weisen die Widmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ auf und befinden sich zudem in der freien Landschaft. Entsprechend der Bestimmung § 5 Abs. 1 lit. i Kärntner Naturschutzgesetz 2002 ist die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig. Entsprechend der Bestimmung Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 ist die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig. Eine solche Bewilligung hat der Beschwerdeführer bis dato nicht erwirkt. Soweit der Beschwerdeführer anführt, dass sich sämtliche Grundstücke im gegenständlichen Bereich in seinem Eigentum befinden würden und daher die Naturgrenzen mit den Mappengrenzen nicht übereinstimmen würden, weshalb das Gebäude auf der gewidmeten Grundfläche zu liegen kommen würde, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die Widmungsfestlegungen dezidiert nach den Katastergrenzen richten und es dabei auf die Naturgrenzen nicht ankommt. Die Flächenwidmung des gegenständlichen Grundstückes wurde mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx festgelegt und beruht auf dieser Rechtsgrundlage. Aus diesem Grund ist die anders lautende Naturgrenze nicht relevant. VI. Ergebnis: römisch sechs. Ergebnis: , Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder behauptet, dass er über eine naturschutzrechtliche Bewilligung verfügt, noch liegt eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Gerätehütte vor. Die Gerätehütte befindet sich eindeutig in der freien Landschaft und auf einer Fläche die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als „Grünland-Land- und Forstwirtschaft“ ausgewiesen ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.358.6.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.