VO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am xxx und fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlungen am xxx und xxx, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geb. xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 5, Absatz 2, 2. Satz StVO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am xxx und fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlungen am xxx und xxx, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird
GVG als unbegründet römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n . II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 320,-- zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 320,-- zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung angelastet: „Sie haben sich am xxx um xxx Uhr auf dem Gelände des Krankenhauses xxx in xxx, im Bereich des Hinterausganges, Richtung xxxgasse, Stadtgemeinde xxx, Bez. xxx, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie im Verdacht gestanden sind, dass ihr Verhalten als Lenker des Kraftfahrzeuges xxx, am xxx gegen xxx Uhr auf der Auffahrtsstraße zur Bxxx, aus Richtung xxxstraße kommend in Richtung xxx, Höhe des xxx, Gemeinde xxx, Bezirk xxx, mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 2. Satz StVOParagraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, 2. Satz StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
G sind die der Entlastung eines Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung (grundlegend: VwSlg. 9602A/1978) davon aus, dass hinsichtlich der Beweiskraft von Anzeigen und Aussagen von Organen der öffentlichen Aufsicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu veranschlagen ist, dass zumindest in sich schlüssige Angaben eines solchen Anzeigers besonders glaubwürdig sind, weil er einen Diensteid abgelegt hat und für falsche Angaben disziplinär und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnte.
Paragraph 25, Absatz 2, VStG sind die der Entlastung eines Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung (grundlegend: VwSlg. 9602A/1978) davon aus, dass hinsichtlich der Beweiskraft von Anzeigen und Aussagen von Organen der öffentlichen Aufsicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu veranschlagen ist, dass zumindest in sich schlüssige Angaben eines solchen Anzeigers besonders glaubwürdig sind, weil er einen Diensteid abgelegt hat und für falsche Angaben disziplinär und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnte. Dass der Beschuldigte versucht, für sich günstigere Angaben zu machen, liegt in der Natur der Sache. Zur Glaubwürdigkeit des Meldungslegers xxx wird festgehalten, dass sich dieser klar und präzise an die damalige Amtshandlung erinnerte. Des Weiteren hat er schlüssig und nachvollziehbar das Vorgefallene wiedergegeben. Er hat auch eindeutig und unter Wahrheitspflicht angegeben, dass er den Beschwerdeführer klar, laut und deutlich, mehrmals zur Atemalkoholkontrolle mittels Alkomatentest aufgefordert hat. Dies haben auch andere Zeugen wie xxx bestätigt. Der Beschwerdeführer verantwortet sich bezüglich des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfes der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt im Wesentlichen damit, dass er an einer Wahrnehmungsstörung leide und die Aufforderung von xxx im Krankenhaus xxx um xxx nicht wahrgenommen habe. Als Beweis dafür legte er das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten vom xxx, erstellt durch xxx, Klinischer Psychologe und Gesundheitspsychologe in xxx, vor. Laut diesem Gutachten kann es beim Beschwerdeführer im akustischen Bereich zu Wahrnehmungsstörungen und akustischen Fehlleistungen vor allem in Anspannungssituationen kommen (ebenso wie zu akustisch-visuellen Fehlleistungen). Aufgrund der erhobenen Testergebnisse werde dem Patienten dringend ein Wahrnehmungstraining sowie ein effizientes Entspannungstraining empfohlen. In der mündlichen Verhandlung am xxx (der Zeuge xxx ist zweimal trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zu den davor anberaumten mündlichen Verhandlungen erschienen) hat xxx die am xxx gemachten Tests (IST 2000 – Intelligenztest; Rorschachtest, FPI und SVF – Persönlichkeitstests; motorische Leistungsserie – Reaktionsfähigkeit/Motoriktest; D 2 – Konzentrationstest) erläutert. Der visuelle Test funktioniert so, dass der Klient, sobald er ein gewisses Bild sieht, eine Taste drücken muss. Beim akustischen Test wird ein Kopfhörer aufgesetzt und ein Piepston mit normaler Frequenz ertönt, hier muss der Klient ebenfalls die Taste drücken, sobald er den Ton hört. Die Testwerte sind altersabhängig und war der Beschwerdeführer beim akustisch-visuellen und beim akustischen Test im Bereich zwischen 0,45 und 0,9 Sekunden, was einem klar unterdurchschnittlichen Wert für diese Altersgruppe entspricht. Im visuellen Bereich hat der Beschwerdeführer durchschnittlich agiert, was bedeutet, dass er genau so viel wie ein Durchschnittsmensch in seiner Altersgruppe sieht. Zu diesem Gutachten ist einerseits festzuhalten, dass durch xxx naturgemäß nicht überprüft werden kann, wann der Beschwerdeführer den Ton/das Bild tatsächlich gehört/gesehen hat und wann – ab diesem Zeitpunkt gerechnet – er reagiert hat, wie der Zeuge in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt hat: „Was er gehört hat, kann ich nicht sagen.“ Damit bleibt ein derartiger Test aber nicht objektiv überprüfbar. Dies gilt auch für die am xxx vorgelegten einzelnen Testergebnisse (Reaktionswerte in Sekunden) des am xxx durchgeführten Tests beim Beschwerdeführer. Fraglich ist zudem, warum der Beschwerdeführer gerade kurz (wenige Wochen) nach dem Unfall ein derartiges Gutachten erstellen lässt und sich in Behandlung begibt, wenn beim Beschwerdeführer in Anspannungssituationen, die im beruflichen Alltag eines Polizeibeamten sicherlich häufig vorkommen, derartige Wahrnehmungsstörungen schon längere Zeit vorgelegen sind. Es wurden keine Vorgutachten im Verfahren vorgelegt. Genauso verhält es sich mit dem am xxx vorgelegten ärztlichen Befundbericht von xxx vom xxx: Der Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten hält fest, dass der Beschwerdeführer eine chronische Mittelohrentzündung hatte und vor 16 Jahren beidseitig operiert wurde. Offenbar ist dem Beschwerdeführer selbst aber nicht aufgefallen, dass er Hörprobleme hat, sonst wäre er schon früher zu einem Ohrenarzt gegangen (der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe das Aufsuchen eines solchen empfohlen, da der Beschwerdeführer bei ihm in der Verhandlung am xxx häufig mit „bitte“ nachgefragt habe). Wenn xxx feststellt, dass rechts eine zunehmende Schwerhörigkeit besteht, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass links keine Schwerhörigkeit besteht und der Beschwerdeführer normal hört. Hinsichtlich des rechten Ohrs wird festgehalten, dass eine zunehmende (dh. keine absolute) Schwerhörigkeit besteht. Auf dem rechten Ohr werde als Therapie ein Hörgerät empfohlen, eventuell in weiterer Folge eine OP. Der Beweisantrag auf Einvernahme des xxx wird hiermit abgewiesen, da der von ihm beschriebene Zustand den Feststellungen zugrunde gelegt wird, jedoch nochmals festgehalten wird, dass das linke Ohr normal hört und der Beschwerdeführer beim Verlassen des Behandlungsraumes zum Tatzeitpunkt der Verweigerung mit dem linken Ohr näher zu den beiden Polizeibeamten war, die links von ihm gestanden sind. Beide vorgelegten Gutachten wurden nicht im Beschwerdeverfahren erstellt und datieren nach dem Tatzeitpunkt (einige Wochen bzw. einige Monate). Die Gutachten sind nicht geeignet, eine mangelnde Wahrnehmungsfähigkeit bzw. Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt aufzuzeigen. Hinsichtlich der am xxx vorgelegten Berechnungen und beantragten Einvernahme von xxx, der Berechnungen angefertigt hat, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund des Abstandes von xxx zum Beschwerdeführer diesen nicht mehr hat hören können, wird festgestellt, dass aufgrund des feststehenden Ermittlungsergebnisses nach ausführlich durchgeführtem Ermittlungsverfahren der Beweisantrag hiermit abgewiesen wird. Aus der glaubwürdigen und schlüssigen Aussage von xxx – der im Übrigen ebenfalls für falsche Angaben disziplinär und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnte – ergibt sich folgender Abstand zwischen dem Beschwerdeführer und xxx zum Tatzeitpunkt: xxx war ca. zehn bis zwanzig Meter entfernt von dem Behandlungszimmer, in dem der Beschwerdeführer von xxx untersucht wurde. xxx war zwei bis drei Meter näher zum Behandlungszimmer als xxx. xxx ist dem Beschwerdeführer schneller nachgegangen, es waren lediglich ca. 4 bis 5 Meter Abstand zum Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt (nachvollziehbare und schlüssige Aussage von xxx, Verhandlungsprotokoll vom xxx, S. 5). Bei einem solchen Abstand ist eine Aufforderung zum Alkomatentest jedenfalls gut hörbar, insbesondere hat xxx den Beschwerdeführer nach Aussage von xxx mit „relativ hoher Lautstärke“ dazu aufgefordert. Darüber hinaus wusste der Beschwerdeführer, dass die Polizeibeamten vor dem Behandlungsraum auf ihn zwecks Vornahme des Alkomatentests warten. Die vorgelegten Berechnungen des xxx (der im Übrigen auf Nachfrage bei der TU Wien nicht im Personalverzeichnis aufscheint) sind aufgrund der feststehenden Entfernung im Tatzeitpunkt hinfällig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Unzuständigkeit von xxx zur Führung der Amtshandlung ist für die Lösung des vorliegenden Falles nicht relevant; fest steht, dass xxx der ranghöchste Polizeibeamte vor Ort war, der die Amtshandlung geführt hat und den Beschwerdeführer aufgrund des Verdachtes der Alkoholisierung bei Lenken eines (Dienst-)Kraftfahrzeuges zur Durchführung des Alkomatentestes aufgefordert hat. Zusammengefasst wird festgehalten, dass es mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist, dass der Beschwerdeführer, obwohl er im vorigen Ablauf die Aufforderung zum Alkomatentest verstanden hat, die Aufforderung zum Tatzeitpunkt nicht mehr wahrnehmen (hören/die Polizeibeamten sehen) konnte. xxx hat ausgesagt, dass xxx den Beschwerdeführer zum Alkomatentest mindestens einmal an der Unfallstelle aufgefordert hat. Dies hat auch xxx in der mündlichen Verhandlung bestätigt (er hat angegeben, dass dieser „laut und deutlich“ aufgefordert worden sei). Damit wusste der Beschwerdeführer aber, dass er den Alkomatentest ablegen müsse und hat die Aufforderung auch nachweislich verstanden (er ist in das Dienstauto am Unfallort eingestiegen, um in Richtung Polizeidienststelle xxx zu fahren und dort den Test abzulegen); zudem hat der Beschwerdeführer bei der Polizeidienststelle xxx argumentiert, er könne den Test nicht sofort ablegen, weil er ins Krankenhaus xxx zwecks Untersuchung seiner plötzlich auftretenden starken Schmerzen müsse (auch hier hat er um den Umstand der Ablegung des Alkomatentests gewusst); selbst wenn er die Aufforderung zum Tatzeitpunkt also tatsächlich nicht hätte hören/wahrnehmen können – wobei das erkennende Gericht aber vom Gegenteil ausgeht –, so hätte er die beiden Polizeibeamten aber sehen müssen und darüber hinaus aufgrund des bisherigen Geschehens jedenfalls wissen müssen, dass er nun den Alkomatentest ablegen müsse. Aus der Aussage der als Zeugin einvernommenen, unmittelbar vor dem Tatzeitpunkt der Verweigerung untersuchenden Ärztin im Krankenhaus xxx, geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt zeitlich und örtlich sowie zur eigenen Person orientiert und kontaktfähig war. Dies wird ebenso durch die beiden als Zeugen aussagenden Polizeibeamten xxx und xxx bestätigt. Beide haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Amtshandlung ansprechbar war, auf die Fragen entsprechend reagierte und folgerichtige Antworten gab. Die Gesprächsinhalte zwischen den Beamten und dem Beschwerdeführer lassen den berechtigten Schluss auf ein situationsangepasstes Verhalten zu. Auch die Zeugin xxx hat während der Untersuchung festgestellt, dass der Beschwerdeführer adäquate Antworten gab und komplett erinnerlich war. Wie die Ärztin ausgeführt hat, hätte sie, wenn der Beschwerdeführer in einem Schockzustand gewesen wäre, die Rettung anfordern müssen, um den Beschwerdeführer in das Krankenhaus nach xxx zu bringen; das war aber nicht der Fall. All diese Umstände lassen den berechtigten Schluss auf ein situationsangepasstes Verhalten zu, sodass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der an ihn gerichteten Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat kein die Zurechnungsfähigkeit oder Wahrnehmungsfähigkeit ausschließender Zustand vorgelegen ist (ebenso wenig wie eine derartige Schwerhörigkeit oder ein derartiger Abstand zu den amtshandelnden Polizeibeamten, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung zum Alkomatentest nicht hätte hören können). Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkomatentest am xxx um xxx Uhr im Krankenhaus xxx fähig war, die Aufforderung zu verstehen. Durch die darauf erfolgte (Nicht)-Reaktion des Beschwerdeführers, hat dieser den Tatbestand der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt erfüllt. Der Beschwerdeführer war soweit orientiert, dass er der an ihn gerichteten Aufforderung hätte entsprechen können. Aufgrund des situationsbezogenen Verhaltens des Beschwerdeführers lagen für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Wahrnehmungsstörung oder einem Nicht-Hören der Aufforderung im Zeitpunkt der Verweigerung des Alkomatentests vor. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, zum Tatzeitpunkt verweigert hat. IV.römisch vier. Maßgebliche Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159/1960, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I 50/2012 (§ 5) bzw. BGBl. I 39/2013 (§ 99), (StVO) lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt 159 aus 1960,, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2012, (Paragraph 5,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2013, (Paragraph 99,), (StVO) lauten auszugsweise: „§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich
GVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – in der Sache selbst zu entscheiden.
VO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Paragraph 5, Absatz 2, StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 1.600,-- bis € 5.900,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 1.600,-- bis € 5.900,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten umfassenden Beweisverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer sich trotz Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Straßenaufsicht geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen und er in der Lage war, die an ihn gerichtete Aufforderung zum Alkomatentest zu verstehen und dieser Aufforderung entsprechend nachzukommen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO, dass der bloße Verdacht, der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug in alkoholisierten Zustand gelenkt, ausreicht, um eine Person zur Atemluftuntersuchung aufzufordern (vgl. VwGH 06.07.2015, 2013/02/0263). Es reicht das Vorliegen eines Alkoholisierungsmerkmales zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe und die nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO geforderte Vermutung aus, der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug zu einem allenfalls auch länger zurückliegendem Zeitpunkt gelenkt, auf den bezogen eine Rückrechnung des Atemalkoholgehaltes grundsätzlich noch möglich ist (VwGH 31.07.2007, 2007/02/0153). Bei einer Zeit von 45 Minuten ist eine Rückrechnung leicht möglich (VwGH 29.02.2008, 2007/02/0357). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz StVO, dass der bloße Verdacht, der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug in alkoholisierten Zustand gelenkt, ausreicht, um eine Person zur Atemluftuntersuchung aufzufordern vergleiche VwGH 06.07.2015, 2013/02/0263). Es reicht das Vorliegen eines Alkoholisierungsmerkmales zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe und die nach Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz StVO geforderte Vermutung aus, der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug zu einem allenfalls auch länger zurückliegendem Zeitpunkt gelenkt, auf den bezogen eine Rückrechnung des Atemalkoholgehaltes grundsätzlich noch möglich ist (VwGH 31.07.2007, 2007/02/0153). Bei einer Zeit von 45 Minuten ist eine Rückrechnung leicht möglich (VwGH 29.02.2008, 2007/02/0357). Wesentlich ist, dass die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Amtshandlung aufgrund der näheren Tatumstände den begründeten Verdacht hatten, dass der Beschuldigte in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sein Fahrzeug gelenkt hat. Der Verdacht muss sich dabei auf zwei Dinge beziehen, nämlich auf das Vorliegen einer Alkoholisierung und auf das Lenken eines Fahrzeuges. Der die Amtshandlung führende Polizeibeamte hat Alkoholisierungssymptome bei dem Beschwerdeführer wahrgenommen – die im Übrigen von der untersuchenden Ärztin im Krankenhaus xxx ebenfalls bestätigt wurden – und hat der Beschwerdeführer nicht bestritten, selbst mit dem gegenständlichen Dienstwagen gefahren zu sein, als es zu dem Verkehrsunfall kam. Damit sind beide Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt: Der begründete Verdacht des Vorliegens einer Alkoholisierung und das Lenken eines Fahrzeuges. Über die näheren Umstände der Durchführung einer Atemluftprobe bestimmt allein das jeweils einschreitende Organ. Der Aufgeforderte hat weder ein Bestimmungsrecht hinsichtlich Ort und Zeit der Atemluftprobe, noch kommt ihm ein Wahlrecht zur Art der Untersuchung zu (VwGH 18.11.2011, ZVR 2012/63). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfügbarkeit der (nicht sofort einsatzbereiten) Alkomaten in den Dienstwägen geht somit ins Leere. Es besteht kein Zweifel, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als Verweigerung der Durchführung des Atemalkoholtestes iSd § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO zu werten ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich wiederholt dargelegt hat, gilt als Verweigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, auch ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert. Ein solches ist darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis des Umstandes, dass die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt unmittelbar nach der Untersuchung im Krankenhaus wieder zurück an der Polizeidienststelle xxx durchgeführt werden soll, dieses ohne Rückfrage verlassen hat (vgl. VwGH 11.08.2006, 2005/02/0290). Das Verlassen des Krankenhauses ohne Rückfrage bei einer vereinbarten Atemalkoholkontrolle erfüllt den Tatbestand des § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO (VwGH 18.06.2007, 2007/02/0170). Es besteht kein Zweifel, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als Verweigerung der Durchführung des Atemalkoholtestes iSd Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO zu werten ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich wiederholt dargelegt hat, gilt als Verweigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, auch ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert. Ein solches ist darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis des Umstandes, dass die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt unmittelbar nach der Untersuchung im Krankenhaus wieder zurück an der Polizeidienststelle xxx durchgeführt werden soll, dieses ohne Rückfrage verlassen hat vergleiche , VwGH 11.08.2006, 2005/02/0290). Das Verlassen des Krankenhauses ohne Rückfrage bei einer vereinbarten Atemalkoholkontrolle erfüllt den Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO (VwGH 18.06.2007, 2007/02/0170). Es ist rechtlich ohne Bedeutung, ob die Aufforderung des Polizeibeamten nach § 5 Abs. 2 StVO eher in Befehlsform gehalten ist oder in Form einer Frage zum Ausdruck kommt, sofern nur die Voraussetzung der entsprechenden Deutlichkeit gegeben ist (VwGH 19.06.1979, ZVR 1980/51uvm). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mehrmals klar und deutlich zur Durchführung des Alkomatentests aufgefordert, was durch Zeugen bestätigt wurde. Es ist rechtlich ohne Bedeutung, ob die Aufforderung des Polizeibeamten nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO eher in Befehlsform gehalten ist oder in Form einer Frage zum Ausdruck kommt, sofern nur die Voraussetzung der entsprechenden Deutlichkeit gegeben ist (VwGH 19.06.1979, ZVR 1980/51uvm). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mehrmals klar und deutlich zur Durchführung des Alkomatentests aufgefordert, was durch Zeugen bestätigt wurde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nur einmalig hätte zum Alkomatentest aufgefordert werden dürfen, ist insofern unrichtig, da dieser lediglich nach einer Weigerung kein weiteres Mal mehr aufgefordert werden dürfte, aber der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall sich – bis zum Tatzeitpunkt im Krankenhaus xxx – nicht geweigert hatte, einen solchen abzulegen. Das Ende der Amtshandlung wird von den amtshandelnden Personen bestimmt und nicht vom Betroffenen (VwGH 24.04.2014, ZVR 2014/189; VwGH 25.06.2003, 2003/030060). Die Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO ist mit der erstmaligen Weigerung, einen Alkotest vornehmen zu lassen, vollendet. Die später bekundete Bereitschaft zur Vornahme des Alkotests kann die Strafbarkeit nicht ausschließen (VwGH 28.11.1975, ZVR 1976/337). Eine erstmalige Weigerung des Beschwerdeführers lag im Tatzeitpunkt vor (davor hat der Beschwerdeführer den Aufforderungen des amtshandelnden Polizisten insoweit gefolgt, als er sich zur Polizeidienststelle xxx hat bringen lassen, um dort den Alkomatentest durchzuführen): Der Beschwerdeführer hat den Behandlungsraum im Krankenhaus xxx – wissend, dass der Alkomatentest nunmehr durchgeführt werden müsse – verlassen und ist ohne Rückfrage bei den Polizeibeamten und Reaktion auf die Aufforderung zum Alkomatentest zum Ausgang des Krankenhauses gegangen.Die Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO ist mit der erstmaligen Weigerung, einen Alkotest vornehmen zu lassen, vollendet. Die später bekundete Bereitschaft zur Vornahme des Alkotests kann die Strafbarkeit nicht ausschließen (VwGH 28.11.1975, ZVR 1976/337). Eine erstmalige Weigerung des Beschwerdeführers lag im Tatzeitpunkt vor (davor hat der Beschwerdeführer den Aufforderungen des amtshandelnden Polizisten insoweit gefolgt, als er sich zur Polizeidienststelle xxx hat bringen lassen, um dort den Alkomatentest durchzuführen): Der Beschwerdeführer hat den Behandlungsraum im Krankenhaus xxx – wissend, dass der Alkomatentest nunmehr durchgeführt werden müsse – verlassen und ist ohne Rückfrage bei den Polizeibeamten und Reaktion auf die Aufforderung zum Alkomatentest zum Ausgang des Krankenhauses gegangen. Der Verwaltungsgerichtshof hat am 11.09.2013 in 2012/020015 ausgesprochen, dass, obwohl die Beschwerdeführerin bereits ein Jahr vor dem Tatzeitpunkt in psychiatrischer Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie aufgrund ihrer Angststörungen war und beim Alkomattest sehr nervös und ängstlich gewirkt habe, aber das Polizeiorgan nicht auf die Möglichkeit einer Panikattacke hingewiesen habe, die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt diskretionsfähig und dispositionsfähig gewesen sei, weil sie einen Bekannten angerufen und mit diesem diskutiert habe und daher trotzdem wegen Verweigerung der Lenkerauskunft zu bestrafen ist. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Unterschied zum gerade zitierten Fall keine Befunde, die vor dem Tatzeitpunkt liegen, vorlegen können, um so eine Wahrnehmungsstörung oder Schwerhörigkeit darzutun. Er hat genauso wie im zitierten Fall kurz nach dem Verkehrsunfall telefoniert, war über die ganze Zeit durch ansprechbar und hat schlüssige, plausible Antworten gegeben sowie nicht auf eine Wahrnehmungsstörung hingewiesen. Der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 2 StVO ist bereits mit der Weigerung, sich einem Test zu unterziehen, vollendet (zB. VwGH 2004/02/0264). Dass der Beschwerdeführer den Alkotest verweigert hat, geht nach Durchführung des umfassenden Beweisverfahrens unzweifelhaft hervor, er hat daher den Tatbestand in objektiver Weise verwirklicht.Der objektive Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, StVO ist bereits mit der Weigerung, sich einem Test zu unterziehen, vollendet (zB. VwGH 2004/02/0264). Dass der Beschwerdeführer den Alkotest verweigert hat, geht nach Durchführung des umfassenden Beweisverfahrens unzweifelhaft hervor, er hat daher den Tatbestand in objektiver Weise verwirklicht. Bei einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Die Verweigerung ist als Ungehorsamsdelikt auch dann strafbar, wenn sich durch eine nachfolgende Untersuchung herausstellt, dass eine Alkoholbeeinträchtigung gar nicht vorliegt (VwGH 02.03.1978, ZVR 1978/308).Bei einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Die Verweigerung ist als Ungehorsamsdelikt auch dann strafbar, wenn sich durch eine nachfolgende Untersuchung herausstellt, dass eine Alkoholbeeinträchtigung gar nicht vorliegt (VwGH 02.03.1978, ZVR 1978/308). Da der Beschwerdeführer zurechnungsfähig war, die an ihn gerichtete Aufforderung zur Atemluftuntersuchung verstehen konnte, dieser Aufforderung aber nicht nachkam und somit die Durchführung der Atemluftuntersuchung verweigerte, setzte er damit ein Verhalten, dass das Zustandekommen der Atemluftuntersuchung hinderte. Er erfüllte damit das Tatbild der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung. 2. Zur Strafbemessung:
GVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinem Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Paragraph 42, VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinem Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
GVG iVm § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
GVG iVm § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 1.600,-- bis € 5.900,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 1.600,-- bis € 5.900,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht. Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention zu berücksichtigen. Die vom Beschwerdeführer übertretene Rechtsvorschrift dient dem Schutz hochrangiger Verkehrsinteressen, insbesondere der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten den Schutzzweck der Rechtsnorm keinesfalls bloß geringfügig beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was die belangte Behörde bereits als Milderungsgrund bei der Strafbemessung berücksichtigt hat. Erschwerungsgründe sind nicht zu erkennen. In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände ist die im vorliegenden Fall verhängte Geldstrafe in Höhe von € 1.600,-- als angemessen zu beurteilen, zumal die Strafe die Mindeststrafe darstellt und nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch die Strafe auch andere Normadressaten von der Begehung gleichgelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden sollen. Auch im Hinblick auf die bekannt gegebenen Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers besteht keine Veranlassung, von der von der belangten Behörde vorgenommenen Strafbemessung abzugehen. Da im vorliegenden Fall die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, ist – wie im Spruch ersichtlich – ein Verfahrenskostenbeitrag
GVG für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, ist – wie im Spruch ersichtlich – ein Verfahrenskostenbeitrag
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die vorhin zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die vorhin zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.199.31.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.