Diese Kundmachung wurde ua. auch dem Beschwerdeführer zugestellt.Mit der Kundmachung vom 27.03.2017 wurde durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx unter
Paragraph 42, AVG eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 06.04.2017 anberaumt. Diese Kundmachung wurde ua. auch dem Beschwerdeführer zugestellt. Anlässlich der am 06.04.2017 durchgeführten Bauverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er den Einwand einer Beeinträchtigung des Ortsbildes erhebe und um Einberufung der Ortsbildpflegekommission bitte. Weiters ist der anlässlich dieser Bauverhandlung aufgenommenen Niederschrift zu entnehmen, dass von den Bauwerbern ein geänderter Lageplan (Austauschplan) beigebracht werde und nach Einholung einer Stellungnahme der Ortbildpflegekommission eine weitere Bauverhandlung durchgeführt werde. Die Verhandlung werde daher vertagt. Der Niederschrift über die am 09.05.2017 durchgeführte Sitzung der Ortsbildpflege-kommission ist zu entnehmen, dass sich das für die Bebauung vorgesehene Baugrundstück Parz. Nr. xxx südöstlich der Ortsmitte des Gemeindehauptortes xxx im nordöstlichen Randbereich eines ausgedehnten, ostwestorientierten Einfamilienhausgebietes befinde. Die Bebauung des nordöstlichen Randbereiches der Siedlung sei durch einen Teilbebauungsplan geregelt. Die verkehrstechnische Aufschließung erfolge über die im nördlichen Anschluss befindliche xxx. In der Natur handle es sich um ein in Richtung Süden hin ansteigendes Wiesengrundstück. Die Umgebungsbebauung sei durch Einfamilienhäuser unterschiedlicher Größenordnung und Höhenentwicklung gekennzeichnet. Beim östlichen Nachbarn handle es sich um einen ostwestorientierten zweigeschossigen Baukörper mit Walmdachlösung. Die unmittelbar westlich anschließende Bebauung weise einen erdgeschossigen, bungalowartigen Baukörper auf nahezu quadratischem Grundriss mit einer Walmdachlösung auf. Entlang der xxx bestehe eine Baulinie, die vom Straßenraum etwa 4 m bis 6 m einrücke. Vorgesehen sei die Errichtung eines Wohnhauses mit insgesamt drei Wohneinheiten. Die Nord-Süd orientierte Grundrisslösung weise die Hauptabmessungen von 19,55 m Länge und 10,16 m Breite bzw. 9,27 m Breite auf. Die Höhenentwicklung sei zweigeschossig, die Dachform ein flachgeneigtes Satteldach mit 12 Grad Dachneigung und Nord-Süd Firstverlauf. Im Süden an dem Hauptbaukörper vorgelagert befinde sich eine gedeckte Terrassen- bzw. Balkon-konstruktion mit den Abmessungen von etwa 4 m x 4 m. Das Erdgeschossfußboden-Niveau befinde sich 0,4 m über dem Straßenniveau, was im südlichen Grundstücksbereich zu einer etwa 2 m hohen Abgrabung führe. Im nördlichen Bereich seien zwei Pkw-Stellplätze in den Baukörper integriert. Nach durchgeführtem Ortsaugenschein und anschließende Diskussion gelange die Ortsbildpflege-kommission zur Auffassung, dass die Realisierung des gegenständlichen Projektes keine erhebliche Störung des Ortsbildes verursachen werde. Begründet werde dies mit der Maßstäblichkeit des Baukörpers, der die vorhandenen baulichen Strukturen lediglich geringfügig überschreite. In diesem Zusammenhang werde auch auf die Einhaltung der Bebauungsbedingungen des rechtskräftigen Teilbebauungsplanes hingewiesen. Ungelöst erscheine der Ortsbildpflegekommission die Frage der Anzahl der Pkw-Stellplätze in Zusammenhang mit dem Vorhandensein von drei Wohnein-heiten. Derzeit würden lediglich zwei Pkw-Stellplätze ausgewiesen. Die diesbe-zügliche Regelung im Teilbebauungsplan sei äußerst missverständlich. Der im Süden notwendige Geländeeinschnitt sei nach Möglichkeit mit dem westlichen Nachbarn abzustimmen. In der Folge wurde durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx mit der Kundmachung vom 18.05.2017 im Hinblick auf das durch die Bauwerber xxx und xxx beantragte Bauvorhaben (Errichtung eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx) unter
AVG eine örtliche mündliche Bauverhandlung für den 23.05.2017 anberaumt.In der Folge wurde durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx mit der Kundmachung vom 18.05.2017 im Hinblick auf das durch die Bauwerber xxx und xxx beantragte Bauvorhaben (Errichtung eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx) unter
Paragraph 42, AVG eine örtliche mündliche Bauverhandlung für den 23.05.2017 anberaumt. Anlässlich der am 23.05.2017 durchgeführten Bauverhandlung erhob der Beschwerdeführer gegen das geplante Bauvorhaben folgenden Einwand: „Das geplante Bauvorhaben ist zu groß und passt nicht ins Ortsbild.“ Mit dem Bescheid vom 29.05.2017 erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx den Bauwerbern xxx und xxx aufgrund des Ortsaugenscheines vom 23.05.2017 die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten in der xxx, auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen unter Vorschreibung der im Spruch genannten Auflagen (Auflage in Punkt 1: Situierung der Objekte hat lt. Lageplan vom 17.05.2017 zu erfolgen). In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das eingereichte Bauvorhaben gemäß § 13 der Kärntner Bauordnung 1996 dem Vorprüfungs-verfahren unterzogen worden sei und hiebei festgestellt worden sei, dass das eingereichte Bauvorhaben dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan und dem rechtskräftigen textlichen Teilbebauungsplan entspreche. Am 09.05.2017 sei durch die Ortsbildpflegekommission ein Ortsaugenschein durchgeführt worden und hiebei durch die Ortsbildpflegekommission festgestellt worden, dass die Realisierung des eingereichten Bauvorhabens keine erhebliche Störung des Ortsbildes verursachen werde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan habe, liege eine dem § 42 AVG entsprechende Einwendung (gemäß § 23 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung 1996) nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend mache, wobei Einwendungen spezialisiert werden müssten und das Unterbleiben einer rechtswirksamen Einwendung die Rechtsfolgen des § 42 AVG nach sich ziehe, also von der Behörde nur jene Einwendungen berücksichtigt werden dürften, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht würden. Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG bedeute auch, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben habe, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung weitere, neue Einwendungen nachtragen könne, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren habe. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, dass das Bauvorhaben zu groß sei und nicht ins Ortsbild passe, würden sich als unzulässig erweisen (VwGH 19.09.1985, Zl: 82/06/0091). Die Baubewilligung für das vorliegende Projektverfahrens sei zu erteilen gewesen, da jene Informationen durch das Bauverfahren mit den Amtssachverständigen vermittelt worden seien, die Anrainer zur Verfolgung ihrer Rechte gebraucht hätten, weshalb sie in ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt worden seien. Da keine weiteren Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben erhoben worden seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mit dem Bescheid vom 29.05.2017 erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx den Bauwerbern xxx und xxx aufgrund des Ortsaugenscheines vom 23.05.2017 die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten in der xxx, auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen unter Vorschreibung der im Spruch genannten Auflagen (Auflage in Punkt 1: Situierung der Objekte hat lt. Lageplan vom 17.05.2017 zu erfolgen). In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das eingereichte Bauvorhaben gemäß Paragraph 13, der Kärntner Bauordnung 1996 dem Vorprüfungs-verfahren unterzogen worden sei und hiebei festgestellt worden sei, dass das eingereichte Bauvorhaben dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan und dem rechtskräftigen textlichen Teilbebauungsplan entspreche. Am 09.05.2017 sei durch die Ortsbildpflegekommission ein Ortsaugenschein durchgeführt worden und hiebei durch die Ortsbildpflegekommission festgestellt worden, dass die Realisierung des eingereichten Bauvorhabens keine erhebliche Störung des Ortsbildes verursachen werde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan habe, liege eine dem Paragraph 42, AVG entsprechende Einwendung (gemäß Paragraph 23, Absatz 3, der Kärntner Bauordnung 1996) nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend mache, wobei Einwendungen spezialisiert werden müssten und das Unterbleiben einer rechtswirksamen Einwendung die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG nach sich ziehe, also von der Behörde nur jene Einwendungen berücksichtigt werden dürften, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht würden. Die Anordnung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG bedeute auch, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben habe, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung weitere, neue Einwendungen nachtragen könne, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren habe. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, dass das Bauvorhaben zu groß sei und nicht ins Ortsbild passe, würden sich als unzulässig erweisen (VwGH 19.09.1985, Zl: 82/06/0091). Die Baubewilligung für das vorliegende Projektverfahrens sei zu erteilen gewesen, da jene Informationen durch das Bauverfahren mit den Amtssachverständigen vermittelt worden seien, die Anrainer zur Verfolgung ihrer Rechte gebraucht hätten, weshalb sie in ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt worden seien. Da keine weiteren Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben erhoben worden seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seine Einwendungen vollinhaltlich aufrechterhalte. Aufgrund seines Beschlusses vom 27.06.2017 wies der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx mit dem Bescheid vom 27.06.2017, AZ: xxx, die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 29.05.2017, Zahl: xxx, gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurück. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen die Begründung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides wiederholt und ausgeführt, dass jene Einwendungen des Anrainers xxx, wonach das Bauvorhaben zu groß sei und nicht ins Ortsbild passe, sich als unzulässig erweisen würden. Aufgrund seines Beschlusses vom 27.06.2017 wies der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx mit dem Bescheid vom 27.06.2017, AZ: xxx, die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 29.05.2017, Zahl: xxx, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zurück. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen die Begründung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides wiederholt und ausgeführt, dass jene Einwendungen des Anrainers xxx, wonach das Bauvorhaben zu groß sei und nicht ins Ortsbild passe, sich als unzulässig erweisen würden. Gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin aus, dass er seine Einwendungen vollinhaltlich aufrechterhalten würde. Das eingereichte Bauvorhaben sei zu groß und passe das geplante Bauvorhaben nicht ins Ortsbild. Durch die Realisierung des Bauvorhabens würden seine subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesver-waltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die Beschwerde erwogen: Feststellungen: Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist die Errichtung eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Es handelt sich dabei um die Neuerrichtung eines Gebäudes, welches ausschließlich Wohnzwecken dient, und welches nur zwei Vollgeschosse sowie drei Wohnungen hat. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben erfüllt daher die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 24 K-BO 1996.Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist die Errichtung eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Es handelt sich dabei um die Neuerrichtung eines Gebäudes, welches ausschließlich Wohnzwecken dient, und welches nur zwei Vollgeschosse sowie drei Wohnungen hat. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben erfüllt daher die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach Paragraph 24, K-BO 1996. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, welche direkt an das Baugrundstück angrenzen, ihm kommt daher Parteistellung als Anrainer iS des § 24 lit g Z 1 K-BO 1996 zu. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, welche direkt an das Baugrundstück angrenzen, ihm kommt daher Parteistellung als Anrainer iS des Paragraph 24, Litera g, Ziffer eins, K-BO 1996 zu. Der Beschwerdeführer, welchem durch die Baubehörde mit Schreiben vom 02.03.2017 im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 24 lit. a K-BO 1996 Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens eingeräumt wurde, hat am 14.03.2017 fristgerecht bei der Baubehörde vorgesprochen und hat Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben erhoben, welche in einer Niederschrift protokolliert wurden. Er hat geltend gemacht, dass die Größe sowie die Art des geplanten Gebäudes (Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes) seines Erachtens das Ortsbild der umliegenden Siedlung verletze. Durch die geplanten Abstände von seinen Grundstücksgrenzen, die Bebauungshöhe sowie die Bebauungsweise sei er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Außerdem komme es durch das geplante Bauvorhaben zu einer erhöhten Schattenbildung auf seinem Grundstück. Der Beschwerdeführer, welchem durch die Baubehörde mit Schreiben vom 02.03.2017 im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gemäß Paragraph 24, Litera a, K-BO 1996 Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens eingeräumt wurde, hat am 14.03.2017 fristgerecht bei der Baubehörde vorgesprochen und hat Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben erhoben, welche in einer Niederschrift protokolliert wurden. Er hat geltend gemacht, dass die Größe sowie die Art des geplanten Gebäudes (Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes) seines Erachtens das Ortsbild der umliegenden Siedlung verletze. Durch die geplanten Abstände von seinen Grundstücksgrenzen, die Bebauungshöhe sowie die Bebauungsweise sei er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Außerdem komme es durch das geplante Bauvorhaben zu einer erhöhten Schattenbildung auf seinem Grundstück. Die Kundmachungen vom 27.03.2017 und vom 18.05.2017, mit welchen durch die Baubehörde I. Instanz mündliche Verhandlungen anberaumt wurden, haben keinen
c K-BO 1996 enthalten, sondern wurde darin auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG hingewiesen.Die Kundmachungen vom 27.03.2017 und vom 18.05.2017, mit welchen durch die Baubehörde römisch eins. Instanz mündliche Verhandlungen anberaumt wurden, haben keinen
Paragraph 24, Litera c, K-BO 1996 enthalten, sondern wurde darin auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG hingewiesen. Anlässlich der am 06.04.2017 durchgeführten Bauverhandlung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er den Einwand einer Beeinträchtigung des Ortsbildes erhebe und hat um Einberufung der Ortsbildpflegekommission gebeten. Diese Verhandlung wurde vertagt, um den Bauwerbern die den Möglichkeit zur Vorlage eines geänderten Lageplanes (Austauschplanes) einzuräumen. Anlässlich der am 23.05.2017 durchgeführten fortgesetzten Bauverhandlung erhob der Beschwerdeführer gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben folgenden Einwand: „Das geplante Bauvorhaben ist zu groß und passt nicht ins Ortsbild.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid vom 29.05.2017 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. 1. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Eigentümereigenschaften gehen aus dem öffentlichen Grundbuch hervor. Der den Feststellungen zugrunde liegende Sachverhalt ist unbestritten. 2. Rechtliche Beurteilung: Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 VwGVG normiert:Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG normiert: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 28 Abs. 2 VwGVG legt fest:Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG legt fest: „Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 28 Abs. 3 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG lautet: „Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“„Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur die Rechtsansicht, dass dann, wenn die Behörde I. Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, für die Berufungsbehörde Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069). Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (VwGH 29.9.2011, 2010/21/0429). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur die Rechtsansicht, dass dann, wenn die Behörde römisch eins. Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, für die Berufungsbehörde Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069). Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (VwGH 29.9.2011, 2010/21/0429). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich diese Rechtsprechung auch auf die durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, neu geschaffene Rechtslage – hier insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich diese Rechtsprechung auch auf die durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, neu geschaffene Rechtslage – hier insbesondere auf das Verständnis des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Durch die mit 1.1.2014 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, die eine weitgehende Abschaffung des verwaltungsinternen Instanzenzugs mit sich brachte und das verwaltungsinterne Rechtsmittel der Berufung nur mehr im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vorsieht, wurde der Anwendungsbereich des § 66 Abs. 4 AVG stark beschränkt. Inhaltlich wurde die Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG nicht verändert. Demnach hat die Berufungsbehörde – außer im Fall des § 66 Abs. 2 AVG –, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Durch die mit 1.1.2014 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, die eine weitgehende Abschaffung des verwaltungsinternen Instanzenzugs mit sich brachte und das verwaltungsinterne Rechtsmittel der Berufung nur mehr im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vorsieht, wurde der Anwendungsbereich des Paragraph 66, Absatz 4, AVG stark beschränkt. Inhaltlich wurde die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht verändert. Demnach hat die Berufungsbehörde – außer im Fall des Paragraph 66, Absatz 2, AVG –, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. § 28 VwGVG stellt die dem § 66 Abs. 4 AVG entsprechende Vorschrift im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dar. § 28 Abs. 2 VwGVG geht von einer Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung in der Sache aus, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Paragraph 28, VwGVG stellt die dem Paragraph 66, Absatz 4, AVG entsprechende Vorschrift im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dar. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG geht von einer Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung in der Sache aus, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Die Verwaltungsgerichte haben jedoch nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht (vgl. dazu VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Die Verwaltungsgerichte haben jedoch nicht nur bei Vorliegen der in den Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht vergleiche , dazu VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Wenngleich also § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normieren, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Wenngleich also Paragraph 66, Absatz 4, AVG einerseits und Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normieren, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Da der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid vom 29.05.2017, Zahl: xxx (Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, für die Bauwerber xxx und xxx), wegen eingetretener Präklusion zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Gemäß § 6 lit a der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, idF LGBl. Nr. 66/2017, bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt. Gemäß Paragraph 6, Litera a, der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2017,, bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt. Die Parteistellung des Anrainers ist in § 23 K-BO 1996 geregelt. Die Parteistellung des Anrainers ist in Paragraph 23, K-BO 1996 geregelt. Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 lit e K-BO 1996 normiert, dass Parteien des Baubewilligungsgefahren die Anrainer (Abs. 2) sind. Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Litera e, K-BO 1996 normiert, dass Parteien des Baubewilligungsgefahren die Anrainer (Absatz 2,) sind. Gemäß § 23 Abs. 2 K-BO 1996 sind Anrainer:Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, K-BO 1996 sind Anrainer:
Auch die Kundmachung vom 18.05.2017, mit welcher eine fortgesetzte Verhandlung anberaumt wurde, enthält den
In der Folge wurde durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx mit der Kundmachung vom 27.03.2017 unter
Paragraph 42, AVG eine mündliche Verhandlung für den 06.04.2017 anberaumt. Auch die Kundmachung vom 18.05.2017, mit welcher eine fortgesetzte Verhandlung anberaumt wurde, enthält den
Paragraph 42, AVG. Die Bestimmung des § 42 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG normiert Folgendes: Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG normiert Folgendes: „Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.“„Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.“ Entsprechend der Bestimmung des § 42 Abs. 1 AVG kommt die präklusionsvermeidende Wirkung nur jenen Einwendungen zu, die rechtzeitig erhoben wurden. Frühestens können solche Einwendungen ab (nach) der Anberaumung der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden. Im Erkenntnis VwSlg 8555 A/1974 hat der Verwaltungsgerichtshof seine diesbezügliche Auffassung damit begründet, dass erst durch die Bekanntmachung der mündlichen Verhandlung der Verfahrensgegenstand bestimmt wird und sich die für den Fall der Verschweigung vorgesehene Rechtsfolge nur auf diesen kundgemachten Gegenstand erstreckt. Da sich Einwendungen begrifflich stets auf den Gegenstand der Verhandlung beziehen müssen, ist ihre Erhebung erst dann möglich, wenn der Verfahrensgegenstand verbindlich festgelegt worden ist. Parteienerklärungen hingegen, welche aus welchem Grund auch immer vor der Abgrenzung des Verfahrensgegenstandes in Form der Kundmachung abgegeben werden, kann bei dieser Rechtslage die rechtliche Eigenschaft einer Einwendung nicht zukommen (VwGH 25.01.19956, 93/04/0154).Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG kommt die präklusionsvermeidende Wirkung nur jenen Einwendungen zu, die rechtzeitig erhoben wurden. Frühestens können solche Einwendungen ab (nach) der Anberaumung der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden. Im Erkenntnis VwSlg 8555 A/1974 hat der Verwaltungsgerichtshof seine diesbezügliche Auffassung damit begründet, dass erst durch die Bekanntmachung der mündlichen Verhandlung der Verfahrensgegenstand bestimmt wird und sich die für den Fall der Verschweigung vorgesehene Rechtsfolge nur auf diesen kundgemachten Gegenstand erstreckt. Da sich Einwendungen begrifflich stets auf den Gegenstand der Verhandlung beziehen müssen, ist ihre Erhebung erst dann möglich, wenn der Verfahrensgegenstand verbindlich festgelegt worden ist. Parteienerklärungen hingegen, welche aus welchem Grund auch immer vor der Abgrenzung des Verfahrensgegenstandes in Form der Kundmachung abgegeben werden, kann bei dieser Rechtslage die rechtliche Eigenschaft einer Einwendung nicht zukommen (VwGH 25.01.19956, 93/04/0154). Das Ende der mündlichen Verhandlung beendet auch das Recht der Partei, Einwendungen mit präklusionsverhindernder Wirkung einzubringen. Wird eine Verhandlung vertagt (unterbrochen) und zu einem späteren Termin fortgesetzt, bilden die vertagte (unterbrochene) und die fortgesetzte(
c K-BO 1996 enthalten, sondern durch die Baubehörde I. Instanz unzutreffend auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG hingewiesen wurde, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Umstand, dass er am 14.03.2017 fristgerecht mehrere Einwendungen im Sinne des § 24 lit. h K-BO 1996 gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben erhoben hat, seine Parteistellung nicht verloren hat. Da im vorliegenden Fall die Kundmachungen vom 27.03.2017 und vom 18.05.2017 keinen
Paragraph 24, Litera c, K-BO 1996 enthalten, sondern durch die Baubehörde römisch eins. Instanz unzutreffend auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG hingewiesen wurde, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Umstand, dass er am 14.03.2017 fristgerecht mehrere Einwendungen im Sinne des Paragraph 24, Litera h, K-BO 1996 gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben erhoben hat, seine Parteistellung nicht verloren hat. Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der durch den Beschwerdeführer anlässlich der am 23.05.2017 durchgeführten, fortgesetzten Bauverhandlung geäußerte Einwand, wonach das geplante Bauvorhaben zu groß sei und nicht ins Ortsbild passe, als zulässige Einwendung im Sinne des § 24 lit. h K-BO 1996 zu qualifizieren ist. Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der durch den Beschwerdeführer anlässlich der am 23.05.2017 durchgeführten, fortgesetzten Bauverhandlung geäußerte Einwand, wonach das geplante Bauvorhaben zu groß sei und nicht ins Ortsbild passe, als zulässige Einwendung im Sinne des Paragraph 24, Litera h, K-BO 1996 zu qualifizieren ist. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid nicht hätte zurückweisen dürfen, sondern darüber eine inhaltliche Entscheidung hätte treffen müssen. Auf Grund der Beschwerde war daher der die Berufung zurückweisende Bescheid aufzuheben; eine über die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung hinausgehende Entscheidungsbefugnis kommt dem Landesverwaltungsgericht nicht zu (VwGH 28.05.2015, Ro 2014/07/0096). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG vor.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vor. 3. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt. Ebenso ist dies der Fall, wenn die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich zu beurteilen ist. Im Gegenstand besteht zur Frage, ob im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nach § 24 K-BO 1996 die Kundmachung, mit welcher gemäß § 24 lit. b K-BO 1996 Anrainer zur Verhandlung persönlich zu laden sind, einen
c K-BO 1996 zu enthalten hat, ebenso wie zur Frage, welche Rechtfolgen das Fehlen eines derartigen Hinweises hat, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die ordentliche Revision zuzulassen war. Die ordentliche Revision ist zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt. Ebenso ist dies der Fall, wenn die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich zu beurteilen ist. Im Gegenstand besteht zur Frage, ob im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nach Paragraph 24, K-BO 1996 die Kundmachung, mit welcher gemäß Paragraph 24, Litera b, K-BO 1996 Anrainer zur Verhandlung persönlich zu laden sind, einen
Paragraph 24, Litera c, K-BO 1996 zu enthalten hat, ebenso wie zur Frage, welche Rechtfolgen das Fehlen eines derartigen Hinweises hat, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die ordentliche Revision zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1569.6.2017
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