Obsah (16)
§ 50§ 52§ 25a§ 64Art. 130§ 3§ 27§ 17§ 19§ 24§ 4§ 12§ 38§ 5§ 42§ 54bRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum13.02.2017 GeschäftszahlKLVwG-66-68/30/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwe
§ 50Vw
GVG als unbegründetDie Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei.
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 600,– zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 600,– zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: „Sie haben, wie dies aus der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft xxx, Bereich 07-Bau- und Umweltwesen vom 04.11.2015, Zahl: xxx zu entnehmen ist und wie dies an lässlich einer Kontrolle der Rinderhaltung durch den Amtstierarzt xxx am xxx gegen Mittag bzw. am xxx um ca. 09.00 Uhr in der Betriebsstätte xxx mit der Nr.: xxx in xxx, xxx, Bezirk xxx festgestellt worden ist, als Tierhalter
- entgegen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 i.V.m. §§ 19 und 24 des Tierschutzgesetzes i.V.m. der
- Tierhaltungsverordnung, unterlassen, den in Anlage 2, Punkt 4.3 vorgeschriebenen Mindestanforderungen für die „ganzjährige Haltung von Rindern im Freien", wonach für jedes Tier eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen muss, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht, zu entsprechen, da auf der o.a. Betriebsstätte (It. AMA-Datenbank-Auszug vom 21.10.2015) 55 Rinder gehalten werden und festgestellt wurde, dass trotz der vorangegangenen widrigen Witterungsbedingungen (sehr hohe Niederschlagsmengen in der KW 41 und 42) den gehaltenen Rindern keine eingestreute, trockene Liegefläche zur Verfügung stand. In dem dafür vorgesehenen Unterstand befand sich nur der Dung vom Frühjahr mit etwas frischem Kot und gibt es keine Einstreu.
- entgegen den Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraphen 19 und 24 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit der
- Tierhaltungsverordnung, unterlassen, den in Anlage 2, Punkt 4.3 vorgeschriebenen Mindestanforderungen für die „ganzjährige Haltung von Rindern im Freien", wonach für jedes Tier eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen muss, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht, zu entsprechen, da auf der o.a. Betriebsstätte (römisch eins t. AMA-Datenbank-Auszug vom 21.10.2015) 55 Rinder gehalten werden und festgestellt wurde, dass trotz der vorangegangenen widrigen Witterungsbedingungen (sehr hohe Niederschlagsmengen in der KW 41 und 42) den gehaltenen Rindern keine eingestreute, trockene Liegefläche zur Verfügung stand. In dem dafür vorgesehenen Unterstand befand sich nur der Dung vom Frühjahr mit etwas frischem Kot und gibt es keine Einstreu.
- entgegen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 i.V.m. §§ 19 und 24 des Tierschutzgesetzes i.V.m. der
- Tierhaltungsverordnung, unterlassen, den in Anlage 2, Punkt 4.3 vorgeschriebenen Mindestanforderungen für die „ganzjährige Haltung von Rindern im Freien", wonach der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche befestigt sein muss, zu entsprechen, da auf der o.a. Betriebsstätte (It. AMA-Datenbank-Auszug vom 21.10.2015) 55 Rinder gehalten werden und festgestellt wurde, dass der Bereich um die zwei Futterraufen und der Tränke mit einer mehreren cm hohen Brühe überzogen waren und die Rinder überall zumindest klauentief in dieser Brühe bei der Nahrungsaufnahme stehen mussten;
- entgegen den Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraphen 19 und 24 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit der
- Tierhaltungsverordnung, unterlassen, den in Anlage 2, Punkt 4.3 vorgeschriebenen Mindestanforderungen für die „ganzjährige Haltung von Rindern im Freien", wonach der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche befestigt sein muss, zu entsprechen, da auf der o.a. Betriebsstätte (römisch eins t. AMA-Datenbank-Auszug vom 21.10.2015) 55 Rinder gehalten werden und festgestellt wurde, dass der Bereich um die zwei Futterraufen und der Tränke mit einer mehreren cm hohen Brühe überzogen waren und die Rinder überall zumindest klauentief in dieser Brühe bei der Nahrungsaufnahme stehen mussten;
- eine Verwaltungsübertretung gem. § 38 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 4 Tierschutzgesetz zu verantworten, zumal auf der o.a. Betriebsstätte (It. AMA-Datenbank-Auszug vom 21.10.2015) 55 Rinder gehalten werden und des Weiteren festgestellt wurde, dass die zur Verfügung gestellten Futter- und Tränkeeinrichtungen stark verschmutzt waren, da sich die Böden der Raufen auf gleicher Höhe mit der Lauffläche befinden und es keine seitlichen Begrenzungen, die eine Verschmutzung des Futters verhindern könnten, gibt, obwohl Futter und Wasser in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden müssen. eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 4, Tierschutzgesetz zu verantworten, zumal auf der o.a. Betriebsstätte (römisch eins t. AMA-Datenbank-Auszug vom 21.10.2015) 55 Rinder gehalten werden und des Weiteren festgestellt wurde, dass die zur Verfügung gestellten Futter- und Tränkeeinrichtungen stark verschmutzt waren, da sich die Böden der Raufen auf gleicher Höhe mit der Lauffläche befinden und es keine seitlichen Begrenzungen, die eine Verschmutzung des Futters verhindern könnten, gibt, obwohl Futter und Wasser in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden müssen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 1: § 38 Abs.3 i.V.m.§§ 19 und 24 Tierschutzgesetz i.V.m. der 1.TierhaltungsVO, Anlage 2, Punkt 4.
- 1: Paragraph 38, Absatz 3, i.V.m.Paragraphen 19 und 24 Tierschutzgesetz in Verbindung mit der 1.TierhaltungsVO, Anlage 2, Punkt 4.
- 2: § 38 Abs.3 iVm. §§ 19 und 24 Tierschutzgesetz i.V.m. der
- TierhaltungsVO, Anlage 2, Punkt
- 2: Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraphen 19 und 24 Tierschutzgesetz in Verbindung mit der
- TierhaltungsVO, Anlage 2, Punkt
- 3: § 38 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 4 Tierschutzgesetz3: Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 4, Tierschutzgesetz Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von € Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Strafbestimmung 1: 1000,00 45 Stunden § 38 Abs. 3 TierschutzgesetzParagraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz 2: 1000,00 45 Stunden § 38 Abs. 3 TierschutzgesetzParagraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz 3: 1000,00 45 Stunden § 38 Abs. 3 TierschutzgesetzParagraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen: Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der jeweiligen Strafe, mindestens jedoch 10 Euro; je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,-- angerechnet; € 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der jeweiligen Strafe, mindestens jedoch 10 Euro; je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich , € 100,-- angerechnet; Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher: € 3300,00 Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom
- Jänner 2016, in der der Beschwerdeführer wie folgt vorbringt: „Die im Bescheid (Straferkenntnis) von der Behörde festgestellten Begründungselemente und Feststellungen sind nachweislich fachlich und rechtlich unrichtig. Eine Einsichtnahme in die Unterlagen des Anzeigers wurde mir verweigert. Die mir vom Amtstierarzt übermittelten Unterlagen beweisen eindeutig, dass ich nicht dafür verantwortlich bin. Hinsichtlich der Vormerkungen wird festgehalten, dass eine Sachverhaltsdarstellung wegen Amtsmissbrauch an die Staatsanwaltschaft in diesen Angelegenheiten in Vorbereitung ist. Es wird um eine mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Kärnten gebeten.“ Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und beantragt die Abweisung der Beschwerde. II.römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am xxx und fortgesetzt am xxx eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer nahm an diesen Verhandlungen persönlich teil, als Vertreterin der belangten Behörde zur ersten mündlichen Verhandlung erschien Frau xxx, die Tierschutzombudsfrau xxx ist entschuldigt nicht erschienen. Als Zeuge wurde der anzeigende Amtstierarzt der belangten Behörde, xxx, bei der ersten Verhandlung am xxx einvernommen. Bei der zweiten Verhandlung am xxx war als Amtssachverständiger xxx geladen und anwesend. III.römisch drei. Feststellungen und Beweiswürdigung:
- Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus: Der Beschwerdeführer führt laut Bewirtschafterwechselformular vom xxx als alleiniger Bewirtschafter den Betrieb mit der Betriebsnummer xxx, Betriebsanschrift xxx, xxx; bei dieser Betriebsstätte handelt es sich um den Betrieb mit dem Namen „xxx“, Adresse: xxx, xxx, wo die Kontrolle der Rinderhaltung durch den Amtstierarzt Dr. xxx am xxx gegen Mittag und am xxx um ca. 9:00 Uhr stattgefunden hat. Weiters ist der Beschwerdeführer seit
- März 2015 als alleiniger Bewirtschafter des Teilbetriebes xxx, Betriebsanschrift xxx, xxx, „xxx“, in der Datenbank der Agrarmarkt Austria registriert. Zu den Kontrollzeitpunkten der Rinderhaltung durch den Amtstierarzt Dr. xxx am xxx gegen Mittag und am xxx um ca. 9:00 Uhr (Betriebsstätte xxx mit der Betriebsnummer xxx in xxx, xxx) war der Beschwerdeführer Tierhalter der an die Rinderdatenbank der Agrarmarkt Austria gemeldeten 55 Rinder. Anhand der Ohrmarkennummern ließ sich durch Anfrage an die Agrarmarkt Austria nachvollziehen, dass es sich um die Rinder handelt, deren Liste im Akt der belangten Behörde einliegt. Es ergeben sich ausgehend von den Angaben an die Rinderdatenbank keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als aufrecht gemeldeter Bewirtschafter der Betriebsnummer xxx zum Tatzeitpunkt nicht Tierhalter für die in diesem Zeitraum an die Rinderdatenbank gemeldeten Rinder gewesen ist. Am xxx gegen Mittag und am xxx um etwa 09.00 Uhr ist der Amtstierarzt Dr. xxx zwecks Kontrolle der Rinderhaltung zum Betrieb xxx mit der Betriebsnummer xxx in xxx in xxx gekommen. Er hat dort mehrere Lichtbilder in Farbe angefertigt, die im Verwaltungsstrafakt einliegend sind. Der Amtstierarzt war nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung mindestens 20-mal beim Beschwerdeführer vor Ort zwecks Kontrollen. Basierend auf den eben genannten Kontrollen hat der Amtstierarzt den Kontrollbericht vom xxx verfasst. Die Wetterlage in den Tagen vor der Kontrolle war durch hohe Niederschlagsmengen geprägt. Bei der überdachten Liegefläche war keine trockene Einstreu vorhanden. Als Untergrund war der Dung vom Frühjahr mit einigen frischen Kotfladen vermischt; im frischen Zustand müsste der Boden flächig trocken eingestreut sein. Im Außenbereich standen die Rinder bei der Nahrungsaufnahme um die Futterraufen und der Tränke bis zum Kronrand, das ist der obere Rand bei den Klauen, im Schlamm (Vermischung von Regenwasser und Boden), was für das Wohlbefinden der Tiere abträglich ist. Die Schlammschicht hat mindestens 5 cm an Höhe betragen. Der Großteil der Tiere war auf der Rodungsfläche. Es gab keine trockene Liegefläche für die Rinder. Weiters waren die Futterraufen verschmutzt. Die Futtervorlage in dem Trog war nicht mit Brettern begrenzt, sondern hat sich auf derselben Höhe wie der Boden befunden. Daher war das Futter und Wasser nicht hygienisch einwandfrei. In der Verwaltungsstrafdatei scheinen mehrere rechtskräftige, ungetilgte und gleichartige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Tierschutzgesetz auf.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlungen. Weiters wurde eine Stellungnahme der Agrarmarkt Austria zur Frage der Tierhaltereigenschaft des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt eingeholt, die dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurde. Zudem hat der Beschwerdeführer mehrere Gutachten und Stellungnahmen im Laufe des Verfahrens vorgelegt. Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung als Beschuldigter einvernommen; weiters wurde der Anzeiger der vorliegenden Verwaltungsübertretung, Amtstierarzt Dr. xxx, in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen. Zudem wurde als Amtssachverständiger Dr. xxx geladen und war bei der ersten Verhandlung die Vertreterin der belangten Behörde anwesend. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung schlüssig den Ablauf der Kontrolle zu den zwei Tatzeitpunkten dargelegt und ebenso nachvollziehbar den Zustand des Bodens, des Fütterungs- und Tränkebereichs und des Futters erläutert. Daraus geht hervor, dass trotz der widrigen Witterungsbedingungen mit hohen Niederschlagsmengen in den Wochen vor der Kontrolle den 55 an dieser Betriebsstätte gehaltenen Rindern keine eingestreute, trockene Liegefläche zur Verfügung stand. Es befand sich nur der Dung vom Frühjahr mit etwas frischem Kot und keiner Einstreu in dem dafür vorgesehenen Unterstand. Weiters war der Bereich um die zwei Futterraufen und der Tränke mit einer mehreren Zentimeter hohen Brühe überzogen und die Rinder mussten überall, zumindest klauentief, in dieser Brühe bei der Nahrungsaufnahme stehen. Zudem waren die zur Verfügung gestellten Futter- und Tränkeeinrichtungen stark verschmutzt, da sich die Böden der Raufen auf gleicher Höhe mit der Lauffläche befunden haben und es keine seitlichen Begrenzungen, die eine Verschmutzung des Futters verhindern hätten können, gegeben hat. Die vom Amtstierarzt in der mündlichen Verhandlung beschriebenen Zustände (Spruchpunkte 1 bis 3 des angefochtenen Straferkenntnisses) sind auch eindeutig durch die von ihm anlässlich der Kontrollen angefertigten Lichtbilder dokumentiert, die sich im Verwaltungsstrafakt befinden: Auf etlichen Lichtbildern ist erkennbar, dass sich auf dem Boden eine mehrere Zentimeter hohe Brühe befindet, in der die Rinder bei der Futteraufnahme stehen mussten, sie im Unterstand keine trockene Liegefläche zur Verfügung hatten und der Boden im Bereich der Futterraufen und Tränke nicht befestigt war. Zu den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom xxx vorgelegten Unterlagen/Gutachten/fachlichen Stellungnahmen/Berichten, wurde mit Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes vom xxx der Amtssachverständige für Veterinärwesen, Dr. xxx, Abteilung 5, Unterabteilung Veterninärwesen, des Amtes der Kärntner Landesregierung, um seine gutachterliche Stellungnahme ersucht und der gesamte Verwaltungsstraf- und Gerichtsakt übermittelt. Mit gutachterlicher Stellungnahme vom xxx hat der Amtssachverständige dem Landesverwaltungsgericht folgende Antworten auf die gestellten Fragen gegeben (Zusammenfassung): Die Befugnis des Herrn xxx, gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für größere landwirtschaftliche Liegenschaften, kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften, kleinere forstwirtschaftliche Liegenschaften und gewerblich oder industriell genutzte Liegenschaften/Baugründe, reiche für die fachlichen Belange des Tierschutzes und der Tierhaltung nicht aus. Trotzdem werde auf das Gutachten des Herrn xxx repliziert und festgestellt, dass dieser die Sachlage völlig verkenne; die in dessen Gutachten eingebauten Lichtbilder vom Kontrollzeitpunkt würden pro Bild höchstens ein liegendes Tier darstellen, wo hingegen als wichtigstes Erkennungsmerkmal einer komfortablen Liegehaltung sei, wenn die Liegefläche von der überwiegenden Anzahl der Tiere angenommen werde. Zudem würde auf einem Lichtbilde zum Tatzeitpunkt ein Rind mit deutlich unterschlagenen Beinen am Untergrund liegen. Dieses Verhalten sei typisch für eine nichtadäquate Unterlage, da das Tier durch Unterschlagen der Beine den Kontakt zum Boden zu verhindern versuche. Außerdem seien die abgebildeten Tiere nicht sauber und zeige sich eine deutliche Verschmutzung bis über die Carpal- bzw. Tarsalgelenke. Außerdem seien auf den Bildern sehr tiefe Eintritte und spiegelnde Liegeflächen zu erkennen, die auf eine matschige, pastöse Beschaffenheit hindeuten. Wie xxx zu seiner Erkenntnis gelange, dass den Tieren eine trockene und eingestreute Liegefläche zur Verfügung stehe, sei keineswegs nachvollziehbar. Auch das Gutachten von Dr. med. vet. xxx verkenne die gesetzlichen Anforderungen mehrfach: Wie auf den Lichtbildern zum Tatzeitpunkt ersichtlich, handle es sich nicht um eine Schmutzwasseransammlung, sondern um eine schlammige morastartige Masse, der bei den Rindern an einigen Stellen sogar bis zum Rohrbeinbereich der Extremitäten reicht. Ebenso verkenne der Tierarzt völlig die Situation in der er auf der vorletzten Seite 8 seines Gutachtens schreibe: „Allein die Tatsache, dass die Futterraufen bei der Erstellung der Bilder des Amtstierarztes leer waren und trotzdem sich dort einige Rinder aufhielten, zeigt, dass sich die Tiere in diesem Bereich nicht unwohl fühlen.“ Aus fachlicher Sicht darf dazu richtiggestellt werden, dass sich die Rinder dort aufhielten, weil sie fressen wollten und sich dort aber kein geeignetes Futter befand. Professionelle Tierhalter, die die Physiologie der Tiere verstehen, wenig Verendungen verzeichnen müssen und hohe Leistungen ihrer Tiere ernten, wüssten, dass Rinder sich für eine relativ kurze Zeit zur Fütterung begeben und anschließend eine längere Liegephase zum Wiederkauen in Anspruch nehmen. Auf den im Akt befindlichen Bildern seien Rinder zu sehen, die um Fütterungseinrichtungen herumstehen und das restliche Futter inspizieren. Es seien keine Rinder zu sehen, die eine zügige und effektive Futteraufnahme zeigen. Aus veterinärfachlicher Sicht müsse dazu ebenfalls angeführt, dass durch den längeren Aufenthalt im feuchten bis nassen Milieu die Klauen und die Haut aufweichen werden und damit Erkrankungen der Hornschalen und der Haut begünstigt werden und der Eintritt von krankmachenden Mikroorganismen begünstigt werde. Es werde auf das „Handbuch Rinder“, Seite 90, verwiesen (beiliegend). Aus oben Angeführtem sei ersichtlich, dass die Feststellungen des Amtstierarztes in vollem Umfang durch den Amtssachverständigen aufrechterhalten werden könnten. Es sei auf den Lichtbildern deutlich zu erkennen, dass die Bodenbeschaffenheit nicht entsprechend sei, da die Tiere durch erhebliche Mengen Schlamm warten müssten. Weiters sei erkennbar, dass sich bis weit in den Raufenbereich hinein Schlamm befinde und dass die Fütterungsanlage nicht sauber gehalten sei, weiters, dass der abgebildete Bereich des Unterstandes Schlamm enthalte und keine trockene Bodenbeschaffenheit darstelle. Die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes mit den daraus erfließenden Verordnungen, insbesondere die erste Tierhalteverordnung, Anlage 2, Z 2.1.1 und Z 4.3 seien nicht erfüllt. Aus oben Angeführtem sei ersichtlich, dass die Feststellungen des Amtstierarztes in vollem Umfang durch den Amtssachverständigen aufrechterhalten werden könnten. Es sei auf den Lichtbildern deutlich zu erkennen, dass die Bodenbeschaffenheit nicht entsprechend sei, da die Tiere durch erhebliche Mengen Schlamm warten müssten. Weiters sei erkennbar, dass sich bis weit in den Raufenbereich hinein Schlamm befinde und dass die Fütterungsanlage nicht sauber gehalten sei, weiters, dass der abgebildete Bereich des Unterstandes Schlamm enthalte und keine trockene Bodenbeschaffenheit darstelle. Die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes mit den daraus erfließenden Verordnungen, insbesondere die erste Tierhalteverordnung, Anlage 2, Ziffer 2 Punkt eins Punkt eins und Ziffer 4 Punkt 3, seien nicht erfüllt. Das Gutachten des Amtssachverständigen Dr. xxx ist nachvollziehbar und schlüssig begründet. Das erkennende Gericht schließt sich der Beurteilung des Amtssachverständigen vollinhaltlich an, sind doch auf den im Verwaltungsstrafakt einliegenden Lichtbildern genau die aus fachlicher Sicht beschriebenen Umstände ersichtlich. In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom xxx wurde mit dem Beschwerdeführer und Amtssachverständigen das eingeholte Gutachten erörtert und festgehalten, dass zwischenzeitig die Auskunft der Agrarmarkt Austria zur Tierhaltereigenschaft eingelangt ist, wonach der Beschwerdeführer zu den Tatzeitpunkten Halter der Tiere ist. Der Beschwerdeführer hat um die Einräumung einer Frist von sechs Wochen zur Abgabe einer weiteren schriftlichen Stellungnahme ersucht und mit Schreiben vom xxx dem Landesverwaltungsgericht diverse Unterlagen/Stellungnahme von Dr. med. vet. xxx übermittelt. Auch dieses Gutachten und die vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, die Feststellungen des erkennenden Gerichtes in Zusammenhalt mit dem Gutachten des Amtssachverständigen und den Ausführungen des Zeugen Dr. xxx, Amtstierarzt, zu erschüttern. Dr. xxx hat in der mündlichen Verhandlung vom xxx ausgeführt, dass er mit dem Beschwerdeführer in keiner Weise verfeindet oder befreundet sei und daher auch nicht befangen. Er ist der zuständige Amtssachverständige im Land Kärnten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Gutachten und Unterlagen überzeugen nicht, da sie weder schlüssig noch nachvollziehbar sind; beispielsweise wird dort festgestellt, dass eine trockene Stroh-Mist-Matte vom Frühjahr vorhanden sei, welche als Liegefläche bestens geeignet sei und sich die Tiere darauf auch tatsächlich niederlegen. Dies widerspricht eindeutig den im Verwaltungsstrafakt einliegenden Lichtbildern in Zusammenhalt mit den Ausführungen des Amtssachverständigen und Amtstierarztes. Ebenso, wenn dort festgestellt wird, dass der Untergrund weder matschig noch pastös sei, werden diese Ausführungen klar durch das schlüssige Gutachten des Amtssachverständigen widerlegt, die Lichtbilder im Verwaltungsstrafakt untermauern das Gutachten und die Ausführungen dazu in der mündlichen Verhandlung. Ob die Tiere bei einem Aufenthalt im Feuchten Erkrankungen der Hornschalen oder der Haut hatten, ist nicht verfahrensgegenständlich. Aufgrund der klar ersichtlichen Beweise, insbesondere der Lichtbilder von den Tatzeitpunkten, im Zusammenhalt mit den detaillierten Erläuterungen des Amtstierarztes und dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen, ist die Beschwerde hinsichtlich aller drei Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses abzuweisen. Der Sachverhalt ist aufgrund des vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten Beweisverfahrens hinreichend geklärt, weshalb hiermit auch alle Beweisanträge des Beschwerdeführers abgewiesen werden und steht im Ergebnis fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen des § 38 Abs. 3 iVm §§ 17 Abs. 4, 19 und 24 Tierschutzgesetz iVm der ersten Tierhalteverordnung, Anlage 2, Punkt 4.3 begangen hat. Aufgrund der klar ersichtlichen Beweise, insbesondere der Lichtbilder von den Tatzeitpunkten, im Zusammenhalt mit den detaillierten Erläuterungen des Amtstierarztes und dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen, ist die Beschwerde hinsichtlich aller drei Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses abzuweisen. Der Sachverhalt ist aufgrund des vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten Beweisverfahrens hinreichend geklärt, weshalb hiermit auch alle Beweisanträge des Beschwerdeführers abgewiesen werden und steht im Ergebnis fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen des Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraphen 17, Absatz 4, 19 und 24 Tierschutzgesetz in Verbindung mit der ersten Tierhalteverordnung, Anlage 2, Punkt 4.3 begangen hat. IV.römisch vier. Maßgebliche Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes 2004, BGBl. I 118/2004, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I 118/2004 (§§ 13, 17, 19) bzw. BGBl. I 80/2010 (§ 24) bzw. BGBl. I 114/2012 (§ 38), und der
- Tierhalteverordnung, BGBl. II 485/2004, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. II 61/2012, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2004,, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2004, (Paragraphen 13, 17, 19,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2010, (Paragraph 24,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 114 aus 2012, (Paragraph 38,), und der
- Tierhalteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 485 aus 2004,, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 61 aus 2012,, lauten auszugsweise: Tierschutzgesetz „Grundsätze der Tierhaltung § 13.
(1)Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.Paragraph 13,
(1)Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.
(2)Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
(3)Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.“ „Füttern und Tränken § 17.
(1)Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters müssen der Tierart, dem Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können. Paragraph 17,
(1)Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters müssen der Tierart, dem Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.
(2)Die Verabreichung des Futters hat die Bedürfnisse der Tiere in Bezug auf das Nahrungsaufnahmeverhalten und den Fressrhythmus zu berücksichtigen.
(3)Die Tiere müssen entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben.
(4)Futter und Wasser müssen in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden.
(5)Die Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen sind sauber zu halten und müssen so gestaltet sein, dass eine artgemäße Futter- und Wasseraufnahme möglich ist. Sie müssen so angeordnet sein und betrieben werden, dass alle Tiere ihren Bedarf decken können.“ „Nicht in Unterkünften untergebrachte Tiere § 19. Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, sind soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen.“ Paragraph 19, Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, sind soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen.“ „Besondere Bestimmungen Tierhaltungsverordnung § 24.
(1)Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat der Bundesminister für Gesundheit, in Bezug auf Tiere
Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung Paragraph 24,
(1)Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat der Bundesminister für Gesundheit, in Bezug auf Tiere
Ziffer eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung
- von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie
- anderer Wirbeltiere durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in Paragraph 13, Absatz 2, genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.
(2)Für Tierarten, deren Haltung einer Bewilligung bedarf, jedoch nicht durch Verordnung geregelt ist, hat die Behörde aus Anlass eines Antrages (§ 23 Z 1) eine Stellungnahme des Tierschutzrates (§ 42) über die nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse einzuhaltenden Mindestanforderungen einzuholen. Der Bundesminister für Gesundheit hat die Stellungnahme des Tierschutzrates nach Anhörung des Vollzugsbeirates (§ 42a) in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren. Liegt eine solche Verlautbarung vor, so hat die Behörde keine Stellungnahme des Tierschutzrates einzuholen.
(2)Für Tierarten, deren Haltung einer Bewilligung bedarf, jedoch nicht durch Verordnung geregelt ist, hat die Behörde aus Anlass eines Antrages (Paragraph 23, Ziffer eins,) eine Stellungnahme des Tierschutzrates (Paragraph 42,) über die nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse einzuhaltenden Mindestanforderungen einzuholen. Der Bundesminister für Gesundheit hat die Stellungnahme des Tierschutzrates nach Anhörung des Vollzugsbeirates (Paragraph 42 a,) in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren. Liegt eine solche Verlautbarung vor, so hat die Behörde keine Stellungnahme des Tierschutzrates einzuholen.
(3)Durch Verordnung kann der Bundesminister für Gesundheit unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nähere Bestimmungen über die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden festlegen.“ „4. Hauptstück Straf- und Schlussbestimmungen Strafbestimmungen § 38.
(1)–
(2)[…]Paragraph 38,
(1)–
(2)[…]
(3)Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
(3)Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
(4)–
(8)[…].“
- Tierhaltungsverordnung „Anlage 2 Mindestanforderungen an die Haltung von Rindern […] „2.
- BODENBESCHAFFENHEIT 2.1.
- Grundlegende Anforderungen Die Böden müssen rutschfest sein und so gestaltet und unterhalten werden, dass die Rinder keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Die Liegeflächen der Tiere müssen trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können. […].“ „4.
- GANZJÄHRIGE HALTUNG IM FREIEN Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht. Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken. Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein. Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen.“ V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung:
- Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich
§ 3Abs. 2 Z 1 Vw
GVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
§ 50Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 17Abs.
4 Tierschutzgesetz müssen Futter und Wasser in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden.
Paragraph 17, Absatz 4, Tierschutzgesetz müssen Futter und Wasser in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden.
§ 19
Tierschutzgesetz sind Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen.
Paragraph 19, Tierschutzgesetz sind Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen.
§ 24Tierschutzgesetz i
Vm der
- Tierhaltungsverordnung, Anlage 2, Punkt 4.
- muss bei ganzjähriger Haltung im Freien für jedes Tier eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht. Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken. Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein.
Paragraph 24, Tierschutzgesetz in Verbindung mit der
- Tierhaltungsverordnung, Anlage 2, Punkt 4.
- muss bei ganzjähriger Haltung im Freien für jedes Tier eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht. Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken. Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein.
§ 4
Z 1 Tierschutzgesetz ist Halter eines Tieres, jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat.
Paragraph 4, Ziffer eins, Tierschutzgesetz ist Halter eines Tieres, jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat.
§ 12Abs.
1 Tierschutzgesetz ist zur Haltung von Tieren jeder berechtigt, der zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründe-ten Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kennt-nisse und Fähigkeiten verfügt.
Paragraph 12, Absatz eins, Tierschutzgesetz ist zur Haltung von Tieren jeder berechtigt, der zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründe-ten Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kennt-nisse und Fähigkeiten verfügt. Ist der Halter eines Tieres nicht in der Lage für eine diesem Bundesgesetz entspre-chende Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er es
Abs. 2 leg. cit. solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine die-sem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.Ist der Halter eines Tieres nicht in der Lage für eine diesem Bundesgesetz entspre-chende Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er es
Absatz 2, leg. cit. solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine die-sem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Die Erläuterungen zum Tierschutzgesetz (GPXXII RV 446, 6) führen zum Halterbe-griff aus:Die Erläuterungen zum Tierschutzgesetz (GPXXII Regierungsvorlage 446, 6) führen zum Halterbe-griff aus: „In Anlehnung an die Legaldefinition in Artikel 2 Z 2 der umzusetzenden Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere definiert Z 1 als Halter jene (natürliche oder juristische) Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier ver-antwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Die Haltereigenschaft kann auch auf mehrere Personen zutreffen. Wer zur Tierhaltung berechtigt ist, wird in § 12 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes geregelt.“„In Anlehnung an die Legaldefinition in Artikel 2 Ziffer 2, der umzusetzenden Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere definiert Ziffer eins, als Halter jene (natürliche oder juristische) Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier ver-antwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Die Haltereigenschaft kann auch auf mehrere Personen zutreffen. Wer zur Tierhaltung berechtigt ist, wird in Paragraph 12, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes geregelt.“ Artikel 2 Z 2 und Artikel 3 der Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftli-cher Nutztiere lauten:Artikel 2 Ziffer 2 und Artikel 3 der Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftli-cher Nutztiere lauten: „Artikel 2: Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen
- …
- „Eigentümer oder Halter“: Jede natürliche oder juristische Person, die ständig oder vorübergehend für die Tiere verantwortlich ist oder die Tiere versorgt. Artikel 3: Die Mitgliedsstaaten treffen Vorkehrungen dahingehend, dass der Eigentümer oder Halter alle geeigneten Maßnahmen trifft, um das Wohlergehen seiner Tiere zu ge-währleisten und um sicherzustellen, dass den Tieren keine unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.“ Sowohl die Definition in § 4 Z 1 Tierschutzgesetz als auch die entsprechende Defini-tion in der Richtlinie geben klar zu erkennen, dass der Halter eines Tieres nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident sein muss. Halter ist vielmehr nach dem Tier-schutzgesetz auch jemand, der die Tiere in seiner Obhut hat. Nach der Richtlinie 98/58 EG ist Halter derjenige, der ständig oder vorübergehend für die Tiere verant-wortlich ist oder die Tiere versorgt.Sowohl die Definition in Paragraph 4, Ziffer eins, Tierschutzgesetz als auch die entsprechende Defini-tion in der Richtlinie geben klar zu erkennen, dass der Halter eines Tieres nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident sein muss. Halter ist vielmehr nach dem Tier-schutzgesetz auch jemand, der die Tiere in seiner Obhut hat. Nach der Richtlinie 98/58 EG ist Halter derjenige, der ständig oder vorübergehend für die Tiere verant-wortlich ist oder die Tiere versorgt. In den Anmerkungen zu § 4 Z 1, Binder, Das Österreichische Tierschutzrecht³
(2014)[Seite 31], wird ausgeführt, dass der Halter ein zentraler, wenngleich nicht einziger Normadressat des Tierschutzgesetzes ist. Der Begriff des Halters, der sich an die Legaldefinitionen des Artikels 2 Z 2 der Richtlinie 98/58/EG anlehnt, ist weit gefasst:In den Anmerkungen zu Paragraph 4, Ziffer eins,, Binder, Das Österreichische Tierschutzrecht³
(2014)[Seite 31], wird ausgeführt, dass der Halter ein zentraler, wenngleich nicht einziger Normadressat des Tierschutzgesetzes ist. Der Begriff des Halters, der sich an die Legaldefinitionen des Artikels 2 Ziffer 2, der Richtlinie 98/58/EG anlehnt, ist weit gefasst: Halter eines Tieres ist jedenfalls, wer die tatsächliche Herrschaft (Gewahrsame) über das Tier hat. Halter kann jede natürliche oder juristische Person sein. Die Halterei-genschaft ist losgelöst von den zivilrechtlichen Verhältnissen, insbesondere unab-hängig vom Eigentumsrecht. Im Gegensatz zu einzelnen Tierhaltegesetzen der Län-der stellt die Z 1 weder notwendigerweise auf die Entscheidungsbefugnis über die Betreuung und Beaufsichtigung des Tieres ab, noch wird eine Unterscheidung zwi-schen Halter und Verwahrer getroffen; daher ist auch jemand, der mit einem fremden Hund spazieren geht, oder auf einem fremden Pferd ausreitet und damit das Tier vo-rübergehend in seiner Gewahrsame hat, als Halter im Sinne des Tierschutzgesetzes anzusehen. Dasselbe gilt für eine Person, die vorübergehend, z. B. während einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Eigentümers, in dessen Wohnung ein Tier be-treut und für den Tierarzt, der einen Patienten in seiner Ordination stationär behan-delt.Halter eines Tieres ist jedenfalls, wer die tatsächliche Herrschaft (Gewahrsame) über das Tier hat. Halter kann jede natürliche oder juristische Person sein. Die Halterei-genschaft ist losgelöst von den zivilrechtlichen Verhältnissen, insbesondere unab-hängig vom Eigentumsrecht. Im Gegensatz zu einzelnen Tierhaltegesetzen der Län-der stellt die Ziffer eins, weder notwendigerweise auf die Entscheidungsbefugnis über die Betreuung und Beaufsichtigung des Tieres ab, noch wird eine Unterscheidung zwi-schen Halter und Verwahrer getroffen; daher ist auch jemand, der mit einem fremden Hund spazieren geht, oder auf einem fremden Pferd ausreitet und damit das Tier vo-rübergehend in seiner Gewahrsame hat, als Halter im Sinne des Tierschutzgesetzes anzusehen. Dasselbe gilt für eine Person, die vorübergehend, z. B. während einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Eigentümers, in dessen Wohnung ein Tier be-treut und für den Tierarzt, der einen Patienten in seiner Ordination stationär behan-delt. Mehrere Personen können gleichzeitig gemeinsam Halter eines Tieres sein. Jeder Halter muss einerseits den in § 12 Abs. 1 festgelegten Anforderungen entsprechen, andererseits trifft ihn in Bezug auf die von ihm gehaltenen Tiere eine besondere Für-sorgepflicht, die sich in allgemeinen und besonderen Verpflichtungen manifestiert.Mehrere Personen können gleichzeitig gemeinsam Halter eines Tieres sein. Jeder Halter muss einerseits den in Paragraph 12, Absatz eins, festgelegten Anforderungen entsprechen, andererseits trifft ihn in Bezug auf die von ihm gehaltenen Tiere eine besondere Für-sorgepflicht, die sich in allgemeinen und besonderen Verpflichtungen manifestiert. Zufolge § 12 Tierschutzgesetz ist der Halter auf Grund seiner gesetzlichen Garan-tenstellung verpflichtet, die in seiner Obhut befindlichen Tiere tierschutzrechtskon-form zu halten, das heißt, die Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen zu erfüllen (vgl. Anmerkung zu § 12 Tierschutzgesetz Binder, Das österreichische Tierschutzrecht³
(2014)[Seite 94].Zufolge Paragraph 12, Tierschutzgesetz ist der Halter auf Grund seiner gesetzlichen Garan-tenstellung verpflichtet, die in seiner Obhut befindlichen Tiere tierschutzrechtskon-form zu halten, das heißt, die Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen zu erfüllen vergleiche Anmerkung zu Paragraph 12, Tierschutzgesetz Binder, Das österreichische Tierschutzrecht³
(2014)[Seite 94]. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Halter von Tieren jene Person anzusehen, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist. Der Beschwerdeführer war nach gerade Ausgeführtem zu den Tatzeitpunkten am xxx. und xxx jedenfalls Halter der 55 in seiner Obhut befindlichen Rinder und für diese Tiere verantwortlich (vgl. auch die Ausführungen dazu unter Punkt III.1.) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Halter von Tieren jene Person anzusehen, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist. Der Beschwerdeführer war nach gerade Ausgeführtem zu den Tatzeitpunkten am xxx. und xxx jedenfalls Halter der 55 in seiner Obhut befindlichen Rinder und für diese Tiere verantwortlich vergleiche auch die Ausführungen dazu unter Punkt römisch drei.1.) Aus den Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geht hervor, dass der Beschwerdeführer zu den Tatzeitpunkten in der Betriebsstätte xxx mit der Nr. xxx in xxx, xxx, den 55 gehaltenen Rindern keine eingestreute, trockene Liegefläche zur Verfügung gestellt hat. In dem dafür vorgesehenen Unterstand befand sich nur der Dung vom Frühjahr mit etwas frischem Kot und gab es keine Einstreu (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses). Weiters war der Bereich um die zwei Futterraufen und der Tränke mit einer mehreren Zentimeter hohen Brühe überzogen und die Rinder mussten, zumindest Klauentief, in dieser Brühe bei der Nahrungsaufnahme stehen (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses). Zudem waren die zur Verfügung gestellten Futter- und Tränkeeinrichtungen stark verschmutzt, da sich die Böden der Raufen auf gleicher Höhe mit der Lauffläche befanden und es keine seitlichen Begrenzungen, die eine Verschmutzung des Futters verhindern konnten, gab (Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses). Der Beschwerdeführer hat damit gegen § 38 Abs. 3 iVm § 17 Abs. 4, §§ 19 und 24 des Tierschutzgesetzes iVm der 1. Tierhalteverordnung, Anlage 2, Punkt 4.3 verstoßen. Solche Verstöße sind
§ 38Abs.
3 Tierschutzgesetz zu bestrafen.Aus den Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geht hervor, dass der Beschwerdeführer zu den Tatzeitpunkten in der Betriebsstätte xxx mit der Nr. xxx in xxx, xxx, den 55 gehaltenen Rindern keine eingestreute, trockene Liegefläche zur Verfügung gestellt hat. In dem dafür vorgesehenen Unterstand befand sich nur der Dung vom Frühjahr mit etwas frischem Kot und gab es keine Einstreu (Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses). Weiters war der Bereich um die zwei Futterraufen und der Tränke mit einer mehreren Zentimeter hohen Brühe überzogen und die Rinder mussten, zumindest Klauentief, in dieser Brühe bei der Nahrungsaufnahme stehen (Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses). Zudem waren die zur Verfügung gestellten Futter- und Tränkeeinrichtungen stark verschmutzt, da sich die Böden der Raufen auf gleicher Höhe mit der Lauffläche befanden und es keine seitlichen Begrenzungen, die eine Verschmutzung des Futters verhindern konnten, gab (Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses). Der Beschwerdeführer hat damit gegen Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraphen 19 und 24 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit der
- Tierhalteverordnung, Anlage 2, Punkt 4.3 verstoßen. Solche Verstöße sind
Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz zu bestrafen. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass
§ 5Abs. 1 VSt
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Gründe geltend gemacht, welche ein geringes oder gar mangelndes Verschulden glaubhaft machen könnten, weshalb er diese Verwaltungsübertretung auch zu verantworten hat.Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Gründe geltend gemacht, welche ein geringes oder gar mangelndes Verschulden glaubhaft machen könnten, weshalb er diese Verwaltungsübertretung auch zu verantworten hat. 2. Zur Strafbemessung:
§ 42Vw
GVG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Paragraph 42, VwGVG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
§ 38Vw
GVG iVm § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 38Vw
GVG iVm § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 38Abs.
3 Tierschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.750,--, im Wiederholungsfall bis zu € 7.500,-- zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt.
Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.750,--, im Wiederholungsfall bis zu € 7.500,-- zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt. Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention zu berücksichtigen. Die vom Beschwerdeführer übertretene Rechtsvorschrift dient dem Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf. Das Wohlbefinden eines Tieres kommt aber nicht nur in der Befriedigung seiner Bedürfnisse und in der Abwesenheit von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst zum Ausdruck. Mängel, wie sie dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurden, beeinträchtigen das Wohlbefinden von Tieren in nicht zu vernachlässigender Weise. Sie lassen erkennen, dass die Verantwortung des Tierhalters Tieren gegenüber nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben wahrgenommen wurde. Im Sinne des Schutzzweckes und der Zielsetzung des Tierschutzgesetzes (§ 1 Tierschutzgesetz) ist das Fehlen einer trockenen Liegefläche sowie das Stehen in einer mehrere Zentimeter hohen Brühe bei der Nahrungsaufnahme und weiters verschmutztes Futter und Wasser jedenfalls dazu geeignet, das Wohlbefinden der Tiere zu beeinträchtigen. Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention zu berücksichtigen. Die vom Beschwerdeführer übertretene Rechtsvorschrift dient dem Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf. Das Wohlbefinden eines Tieres kommt aber nicht nur in der Befriedigung seiner Bedürfnisse und in der Abwesenheit von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst zum Ausdruck. Mängel, wie sie dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurden, beeinträchtigen das Wohlbefinden von Tieren in nicht zu vernachlässigender Weise. Sie lassen erkennen, dass die Verantwortung des Tierhalters Tieren gegenüber nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben wahrgenommen wurde. Im Sinne des Schutzzweckes und der Zielsetzung des Tierschutzgesetzes (Paragraph eins, Tierschutzgesetz) ist das Fehlen einer trockenen Liegefläche sowie das Stehen in einer mehrere Zentimeter hohen Brühe bei der Nahrungsaufnahme und weiters verschmutztes Futter und Wasser jedenfalls dazu geeignet, das Wohlbefinden der Tiere zu beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer, dem jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, hat durch sein Verhalten den Schutzzweck der Rechtsnorm keinesfalls bloß geringfügig beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer ist nach dem im Verwaltungsstrafakt befindlichen Vorstrafenauszug nicht unbescholten, es scheinen mehrere rechtskräftige, ungetilgte und einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, die als Erschwerungsgrund bereits von der belangten Behörde berücksichtigt wurden. Das Vorliegen von Milderungsgründen wurde im Verfahren nicht vorgebracht und sind für das Landesverwaltungsgericht Kärnten auch nicht zu erkennen; insbesondere liegt im vorliegenden Fall keine Unbescholtenheit oder ein „reumütiges Geständnis“ vor. In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände ist die im vorliegenden Fall verhängte Geldstrafe in Höhe von je € 1.000,– pro Spruchpunkt als angemessen zu beurteilen, zumal die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens (bis € 3.700,– bzw. im Wiederholungsfall bis € 7.500,–) liegt und nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch die Strafe auch andere Normadressaten von der Begehung gleichgelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden sollen. Der Beschwerdeführer ist zudem mehrfach einschlägig vorbestraft, was jedenfalls als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen ist. Auch in Hinblick auf die Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers (er hat in der mündlichen Verhandlung angegeben über ein monatliches Einkommen von € 573,16 zu verfügen und sorgepflichtig für eine Tochter zu sein) besteht keine Veranlassung, von der von der belangten Behörde vorgenommenen Strafbemessung abzugehen; die Behörde ist nämlich mangels konkreter Angaben des Beschuldigten über seine finanzielle Situation bereits von einer Vermögenslosigkeit und ungünstigen Einkommensverhältnissen ausgegangen. Das vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Strafbemessung vorgelegte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 2. März 2015 entfaltet für das Landesverwaltungsgericht Kärnten keinerlei Bindungswirkung. Sollte dem Beschwerdeführer die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht möglich sein, besteht für ihn die Möglichkeit bei der belangten Behörde
§ 54bAbs. 3 VSt
G ein Ansuchen auf Ratenzahlung zu stellen. Sollte dem Beschwerdeführer die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht möglich sein, besteht für ihn die Möglichkeit bei der belangten Behörde
Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG ein Ansuchen auf Ratenzahlung zu stellen. Da im vorliegenden Fall die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, ist – wie im Spruch ersichtlich – ein Verfahrenskostenbeitrag
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, ist – wie im Spruch ersichtlich – ein Verfahrenskostenbeitrag
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist im vorliegenden Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist im vorliegenden Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.66.68.30.2016