← Österreich

{'item': 'KLVwG-1696/8/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum23.02.2017 GeschäftszahlKLVwG-1696/8/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwer

§ 36Abs.

3 der Kärntner Bauordnung hat die Behörde dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes in einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen, wenn sie feststellt, dass das Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt oder verändert wird.

Paragraph 36, Absatz 3, der Kärntner Bauordnung hat die Behörde dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes in einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen, wenn sie feststellt, dass das Vorhaben nach Paragraph 7, entgegen Paragraph 7, Absatz 3, ausgeführt oder verändert wird.

§ 7Abs.

1 lit. a und lit. t der Kärntner Bauordnung bedürfen keiner Bewilligung folgende Vorhaben:

Paragraph 7, Absatz eins, Litera a und Litera t, der Kärntner Bauordnung bedürfen keiner Bewilligung folgende Vorhaben:

  1. a)Die Errichtung, die Änderung, der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 Quadratmeter Grundfläche und 3,50 Meter Höhe;
  2. t)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in lit. a bis s angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar istdie Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in Litera a bis s angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist

§ 7Abs.

3 Kärntner Bauordnung müssen Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u den Anforderungen der §§ 13 Abs. 2 lit. a bis c, § 17 Abs. 2, § 26 und 27 ent-sprechen, sofern § 14 nichts anderes bestimmt.

Paragraph 7, Absatz 3, Kärntner Bauordnung müssen Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis u den Anforderungen der Paragraphen 13, Absatz 2, Litera a bis c, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 26 und 27 ent-sprechen, sofern Paragraph 14, nichts anderes bestimmt.

§ 7Abs.

4 Kärntner Bauordnung sind Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u vor dem Beginn ihrer Ausführungen der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde, der Grundstücksnummer und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.

Paragraph 7, Absatz 4, Kärntner Bauordnung sind Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis u vor dem Beginn ihrer Ausführungen der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde, der Grundstücksnummer und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten. Die Kärntner Bauordnung hält keine Definition des Begriffes „bauliche Anlage“, jedoch wird nach der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter einer baulichen Anlage jede Anlage verstanden, für deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht wird und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (so auch VwGH vom 31.07.2007, Zahl: 2006/05/0236). Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die an der Grundstücksgrenze errichtete Einfriedung, bestehend aus in den Boden gerammten Eisenstangen (ohne Fundament), welche durch ein Plastikband miteinander verbunden sind, zu beseitigen. Aufgrund des Umstandes, dass die Kärntner Bauordnung nur dann anzuwenden ist, wenn es sich um die Errichtung von Gebäuden bzw. baulichen Anlagen handelt, war zu klären, ob es sich bei den gegenständlich von den Beschwerdeführern in den Boden gerammten Eisenstangen, welche mit einem Plastikband miteinander verbunden sind, um solche baulichen Anlagen im Sinne der oben angeführten Definition der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt. Aus dem gegenständlichen vom hochbautechnischen Amtssachverständigen erstatteten Gutachten geht schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass für das Einschlagen von Eisenstangen in den Boden aus fachlicher Sicht lediglich handwerkliches Geschick jedoch keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich sind. Zum zweiten Kriterium Verbindung mit dem Boden, führte der Sachverständige aus, dass eine solche Verbindung dann anzunehmen ist, wenn entweder alleine durch das Gewicht einer baulichen Anlage diese eine Verbindung mit dem Boden eingeht oder eine Verbindung mit dem Boden dergestalt ausgebildet ist, dass die bauliche Anlage nicht ohne wesentlichen technischen Aufwand an eine andere Stelle verbracht werden kann. Dies wäre z. B. durch die Ausführung eines Fundamentes, z. B. auch durch Punktfundamente gegeben gewesen, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht zutrifft. Auch das Kriterium, dass die Einfriedung die Funktion eines Schutzes gegen das Betreten des Grundstückes erfüllt ist im gegenständlichen Fall nicht vorliegend, da das Verbinden von Eisenstangen mit einem Kunststoffband diesem Kriterium nicht gerecht wird. Aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen geht somit klar hervor, dass die gegenständlich in den Boden geschlagenen Eisenstangen, welche mit einem Plastikband verbunden sind, die vom Verwaltungsgerichtshof definierten Voraussetzungen für eine bauliche Anlage nicht aufweisen und sind sie daher auch nicht als bauliche Anlage zu qualifizieren. Aufgrund des Umstandes, dass Bewilligungspflicht bzw. Meldepflicht bzw. auch die Anordnung eines Beseitigungsauftrage

den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung nur für bauliche Anlagen anzuwenden sind, war der Beschwerde bereits aus diesen Erwägungen Folge zu geben und war, ohne auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen, der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx in der im Spruch ersichtlichen Weise abzuändern. Zu II: Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers war zurückzuweisen, da das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz einen Kostenersatzanspruch des Beschwerdeführers nicht vorsieht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1696.8.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.