RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum23.02.2017 GeschäftszahlKLVwG-172/4/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom xxx, xxx, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xx vom xxx, AZ: xxx, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin verfügt, dass diese für das Wohnhaus in xxx, einen Kanalanschlussbeitrag für 1,4141 Bewertungseinheiten im Ausmaß von € 3.596,83 zu entrichten hat. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xx vom xxx, AZ: xxx, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin verfügt, dass diese für das Wohnhaus in xxx, einen Kanalanschlussbeitrag für 1,4141 Bewertungseinheiten im Ausmaß von , € 3.596,83 zu entrichten hat. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid des Stadtrates als unbegründet abgewiesen. Mit der dagegen eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt, dass das gegenständliche Objekt bereits mehr als 30 Jahren an die Kanalisationsanlage angeschlossen sei. Die Anschlusspflicht sei bereits in der Vergangenheit verfügt worden. Richtig sei, dass mit Bescheid des Bürgermeisters die Anschlusspflicht des Wohnhauses festgestellt wurde und sei diese Entscheidung vom Landesverwaltungsgericht, Zahl: xxx, bestätigt worden. Dagegen sei jedoch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gerichtet worden und habe dieser mit Beschluss vom xxx die Behandlung abgelehnt, jedoch zur Behandlung der Beschwerde an den VwGH abgetreten. Eine Entscheidung darüber liege noch nicht vor. Es wurde wie folgt erwogen: Das verfahrensgegenständliche Objekt wurde von den Eltern der Beschwerdeführerin im Jahre xxx in einem Zwangsversteigerungsverfahren erworben. In dem diesem Verfahren zugrunde gelegten Schätzgutachten zu Zahl: xxx, des Oberagrarrates xxx vom xxx wird auf Seite 8 der Kanalanschluss mit S 25.000,-- bewertet. Bereits vor Zuschlag des Objektes im Zwangsversteigerungsverfahren war dieses an die Kanalisationsanlage angeschlossen und wurden bis dato die laufenden Kanalgebühren entrichtet.Das verfahrensgegenständliche Objekt wurde von den Eltern der Beschwerdeführerin im Jahre xxx in einem Zwangsversteigerungsverfahren erworben. In dem diesem Verfahren zugrunde gelegten Schätzgutachten zu Zahl: xxx, des Oberagrarrates xxx vom xxx wird auf Seite 8 der Kanalanschluss mit , S 25.000,-- bewertet. Bereits vor Zuschlag des Objektes im Zwangsversteigerungsverfahren war dieses an die Kanalisationsanlage angeschlossen und wurden bis dato die laufenden Kanalgebühren entrichtet. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom xxx, AZ: xxx, wurde für gegenständliches Objekt ein Kanalanschlussbeitrag festgesetzt. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde Folge gegeben, da zuvor ein Kanalanschlussauftrag nicht ergangen ist und war demgemäß nicht eine allfällige Zahlung des Kanalanschlussbeitrages der Grund der Aufhebung des obgenannten Bescheides des Bürgermeisters. Ein Zahlungsbeleg wurde auch mit der Berufung nicht vorgelegt und ergibt sich aus dem damaligen Berufungsschriftsatz, dass die Zahlung des Kanalanschlussbeitrages insbesondere wegen Erwerb im Rahmen einer Versteigerung abgelehnt wird. Ein Kanalanschlussauftrag für gegenständliches Objekt ist mit Bescheid des Bürgermeisters vom xxx, AZ: xxx, gemäß § 4 Gemeindekanalisationsgesetz 1999 - K-GKG, gegenüber der Beschwerdeführerin als Eigentümerin ergangen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom xxx, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen und ist somit in Rechtskraft erwachsen.Ein Kanalanschlussauftrag für gegenständliches Objekt ist mit Bescheid des Bürgermeisters vom xxx, AZ: xxx, gemäß Paragraph 4, Gemeindekanalisationsgesetz 1999 - K-GKG, gegenüber der Beschwerdeführerin als Eigentümerin ergangen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom xxx, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Obige Feststellungen gründen auf den Akteninhalt, inbesondere dem Ergebnis der Verhandlung. Aufgrund des Umstandes, dass von der Vertreterin der belangten Behörde unwidersprochen ausgeführt wurde, dass im Zusammenhang mit der obgenannten Berufung im Jahre xxx ein Zahlungsbeleg nicht vorgelegt wurde und damals ausgeführt wurde, dass die Zahlung des Kanalanschlussbeitrages wegen Erwerb im Rahmen einer Versteigerung abgelehnt wird, sowie aus dem Umstand, dass im Jahre xxx der Berufung Folge gegeben wurde, da ein Kanalanschlussauftrag nicht erteilt wurde, erschließt sich zweifelsfrei, dass noch vor dem vorgenannten Bescheid des Bürgermeisters vom xxx ein Kanalanschlussauftrag nicht erteilt wurde und ein Kanalanschlussbeitrag auch nicht geleistet wurde. Zu berücksichtigen war auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes betreffend des Anschlussauftrages vom xxx. Nach § 11ff des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes sind die Gemeinden ermächtigt für jene Gebäude und befestigte Flächen, für die ein Kanalanschlussauftrag erteilt wurde die Entrichtung eines Kanalanschlussbeitrages zu erheben. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung erschließt sich eindeutig, dass die Entrichtung des Kanalanschlussbeitrages nicht von der tatsächlichen Einleitung in die Kanalisationsanlage abhängt, sondern von der Erteilung des Anschlussauftrages (siehe u.a. VwGH xxx). Eine Verjährung ist gegenständlich somit nicht eingetreten, da das Recht der Festsetzung einer Abgabe nach § 209 Abs. 3 BAO erst nach 10 Jahren nach Eintritt des Abgabenanspruches verjährt.Nach Paragraph 11 f, f, des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes sind die Gemeinden ermächtigt für jene Gebäude und befestigte Flächen, für die ein Kanalanschlussauftrag erteilt wurde die Entrichtung eines Kanalanschlussbeitrages zu erheben. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung erschließt sich eindeutig, dass die Entrichtung des Kanalanschlussbeitrages nicht von der tatsächlichen Einleitung in die Kanalisationsanlage abhängt, sondern von der Erteilung des Anschlussauftrages (siehe u.a. VwGH xxx). Eine Verjährung ist gegenständlich somit nicht eingetreten, da das Recht der Festsetzung einer Abgabe nach Paragraph 209, Absatz 3, BAO erst nach 10 Jahren nach Eintritt des Abgabenanspruches verjährt. Im Erkenntnis VwSlg 2889F/1963 führt der VwGH aus, dass einer Haftung für den gesamten Steuerzeitraum Vorschriften des Exekutionsrechtes nicht entgegen stehen. Gleiches wird auch für Abgaben anzunehmen sein. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als un-einheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grund-sätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als un-einheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grund-sätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.172.4.2017
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