RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum23.02.2017 GeschäftszahlKLVwG-S4-2144/14/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat 4 durch die Vorsitzende xxx, dem Berichterstatter xxx und die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx über die Beschwerde der Pfarrpfründe xxx, diese vertreten durch den Ausschuss für Verwaltung und Finanzen der Pfarre xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, vom 02.09.2016, Zahl: xxx, mit dem festgestellt wurde, dass ein Flurbereinigungsübereinkommen zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.01.2017 den B E S C H L U S S gefasst: I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 9 AVG und § 14 Abs. 2 der Pfarrkirchenratsordnung der xxx als römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, AVG und Paragraph 14, Absatz 2, der Pfarrkirchenratsordnung der xxx als u n z u l ä s s i g z u r ü c k g e w i e s e n . II. Gemäß § 25a VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gemäß Paragraph 25 a, VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde: Am 05.02.2016 wurde vor der Agrarbehörde ein Antrag auf Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens aufgenommen. xxx teilte mit, er beabsichtige von der röm.-kath. Pfarrpfründe xxx in der xxx, xxx, gelegene Grundstück 1104 zu erwerben. Er legte ein Schreiben der Katholischen Kirche Kärnten, xxx, vom 05.10.2015 vor, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass das Bischöfliche Ordinariat die Bewilligung zu dem gegenständlichen Grundkauf erteile. Nach positiver Begutachtung durch den Amtssachverständigen wurde am 16.06.2016 vor der Agrarbehörde ein Flurbereinigungsübereinkommen abgeschlossen und in einer Niederschrift beurkundet. Die röm.-kath. Pfarrpfründe xxx wird als Verkäufer bezeichnet, in der Anwesenheitsliste ist angemerkt, dass diese durch xxx, einen Bediensteten des bischöflichen Ordinariats vertreten wird. Mit Erledigung vom 29.08.2016, Zahl: xxx wurde dem Übereinkommen die Bischöfliche Genehmigung gemäß Artikel XIII § 2 des Konkordates erteilt. Gleichzeitig wurde bestätigt, dass Forstdirektor xxx zur Unterfertigung des Übereinkommens für die röm.-kath. Pfarrpfründe xxx berechtigt ist.Mit Erledigung vom 29.08.2016, Zahl: xxx wurde dem Übereinkommen die Bischöfliche Genehmigung gemäß Artikel römisch dreizehn Paragraph 2, des Konkordates erteilt. Gleichzeitig wurde bestätigt, dass Forstdirektor xxx zur Unterfertigung des Übereinkommens für die röm.-kath. Pfarrpfründe xxx berechtigt ist. Mit Bescheid vom 02.09.2016, Zahl: xxx, wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass das Flurbereinigungsübereinkommen zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich sei; wobei unter Spruchpunkt I.
- festgehalten wurde, dass der Käufer verpflichtet sei, den vollständigen Kaufpreis auf das Konto der Finanzkammer der Diözese xxx zu überweisen. Mit Bescheid vom 02.09.2016, Zahl: xxx, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass das Flurbereinigungsübereinkommen zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich sei; wobei unter Spruchpunkt römisch eins.
- festgehalten wurde, dass der Käufer verpflichtet sei, den vollständigen Kaufpreis auf das Konto der Finanzkammer der Diözese xxx zu überweisen. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Mit Schriftsatz vom 15.09.2016 erhob der Pfarrkirchenrat der xxx, vertreten durch den Pfarrvorsteher und den Vorsitzenden des Ausschusses für Verwaltung und Finanzen, Beschwerde gegen diesen Bescheid. xxx habe keine Vollmacht erhalten, für die Pfarre zu verhandeln. Daher sei der dort angeführte Verkäufer zu berichtigen und zu ändern in „Pfarrökonom und Vorsitzender des Ausschusses für Verwaltung und Finanzen (Pfarrkirchenrat) xxx“; und weiters sei der Betrag auf ein näher bezeichnetes Konto der Pfarre xxx zu bezahlen. III.römisch drei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Die Beschwerde wurde den Verfahrensparteien gemäß § 10 VwGVG mitgeteilt. Die Beschwerde wurde den Verfahrensparteien gemäß Paragraph 10, VwGVG mitgeteilt. Mit verfahrensleitenden Beschluss vom 28.11.2016 wurde der Pfarrkirchenrat, z. Hd. des Pfarrvorstandes, aufgefordert, mitzuteilen, ob für die Erhebung der Beschwerde eine Genehmigung der bischöflichen Behörde vorliege. Mit Schreiben vom 09.12.2016, gefertigt vom Pfarrvorsteher, wurde mitgeteilt, dass die Ansicht, die Beschwerdeerhebung sei genehmigungsbedürftig, einer irrigen und unzutreffenden Rechtsauffassung entspringe; in diesem Fall seien § 1 und 2 der Pfarrkirchenratsordnung maßgeblich.Mit Schreiben vom 09.12.2016, gefertigt vom Pfarrvorsteher, wurde mitgeteilt, dass die Ansicht, die Beschwerdeerhebung sei genehmigungsbedürftig, einer irrigen und unzutreffenden Rechtsauffassung entspringe; in diesem Fall seien Paragraph eins und 2 der Pfarrkirchenratsordnung maßgeblich. Die Beschwerde wurde ausdrücklich aufrechterhalten. Am 26.1.2017 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten abgehalten, in der Folgendes zu Protokoll gegeben wurde (Auszug aus der Verhandlungsschrift): (Der) Vertreter des Ordinariates, führt aus, dass das gegenständliche Verfahren unter der Prämisse der innerkirchlichen Vorschriften durchgeführt wurde. Im Gegenstand steht der Ertrag der Pfründe der Diözese zu. Es ist auch durchaus üblich, dass ein Vertreter des Ordinariates an den Verhandlungen teilnimmt. Im Gegenstand war das xxx. Festgehalten wird, dass eine Ladung der Pfarre im Akt nicht auffindbar ist. Der Vertreter der Beschwerdeführerin teilt mit, dass eine Ladung nicht erfolgt ist. Die Beschwerde erhob der Pfarrkirchenrat der Pfarre xxx. Der Vertreter der Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass der Pfarrkirchenrat gemeinsam mit dem Provisor und dem Provalibus zuständig ist für die Verwaltung der Pfründe. Dies steht auch in der Pfarrkirchenratsordnung §
- Der Vertreter der Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass der Pfarrkirchenrat gemeinsam mit dem Provisor und dem Provalibus zuständig ist für die Verwaltung der Pfründe. Dies steht auch in der Pfarrkirchenratsordnung Paragraph 2, Über Befragen durch den Berichterstatter gibt der Vertreter des Ordinariates zu Protokoll: Ich habe früher erwähnt, dass der Ertrag der Pfründe der Diözese zu steht. Ich gründe das auf das kirchliche Verordnungsblatt 1988 für die Diözese xxx Nr.
- Soweit auf das Amtsblatt der österreichischen Bischofskonferenz Nr.
- vom
- Jänner 1984 verwiesen wird, wonach die bisherigen Rechtspersonen „Pfarrkirche“ und „Pfarrpfründe“ aufrecht bleiben, lege ich vor, das kirchliche Verordnungsblatt vom
- August 1988 sowie eine weitere von mir verwendete Unterlage, welche als Beilagen ./A und ./B zum Akt genommen werden. Im Zuge der Aufsichtspflicht ist der Bischof selbstverständlich berechtigt, Vollmachten auszustellen und so wie in diesem Fall die Pfarrpfründe vertreten zu lassen. Die mitbeteiligte Partei verweist auf ein Schreiben vom Oktober 2015, dass im Akt erliegt, aus dem ersichtlich ist, dass der Pfarrkirchenrat sehr wohl informiert war. Der Vertreter der Beschwerdeführerin führt aus, dass in diesem Schreiben richtig wiedergegeben ist, dass der Pfarrkirchenrat die Zustimmung zum Verkauf gegeben hat. Der Vertreter des Ordinariates legt weiters vor ein Schreiben der Pfarre, in dem sie sich für die Bewilligung bedankt, datiert mit 27.10.
- Dieses Schreiben wird als Beilage ./C zum Akt genommen. Über Befragen des Berichterstatters gibt die mitbeteiligte Partei an: Glaublich bin ich aufgrund meiner telefonischen Rücksprache per e-mail zur Verhandlung in erster Instanz geladen worden. Über Befragen des Berichterstatters gibt der Vertreter des Ordinariates zu Protokoll: xxxx ist Mitarbeiter der xxx. Bistum und Diözese haben eine gemeinsame Verwaltungseinheit geschaffen, das sind die Kirchenforste. Wenn ich gefragt werde, was mit dem Erlös aus dem verfahrensgegenständlichen Verkauf geschieht so gebe ich an, dass sich der Eigentümer an Forstgütern beteiligen kann. Mit Erlös werden Anteilscheine an Forstgütern der Diözese erworben. Wenn ich gefragt werde, ob die jeweilige Pfarre ein Mitspracherecht diesbezüglich hat, so gebe ich an: Ja, natürlich. Der Ertrag im verfahrensgegenständlichen Fall steht der Diözese zu. Es wird noch diskutiert, was mit diesem Geld passiert. Geplant ist, dass damit der Pfarrhof in xxx renoviert wird bzw. er ist schon renoviert und sollen die Kredite abgedeckt werden. Über Befragen durch den Laienrichter gibt der Vertreter des Ordinariates zu Protokoll: In der xxx wird das Allodialgut (xxx), Forstbesitz der Diözese und der Streubesitz von vielen juristischen Personen (Pfarrpfründe, Messnereipfründe). Die juristischen Personen vor Ort bestehen weiter auch nach
- Ich weiß nicht, ob es einen Pfründenverzichtsbeschluss der Pfarre xxx gibt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin führt aus, dass ihm ein derartiger Beschluss auch nicht bekannt ist. Es wird ersucht, dass der Vertreter des Ordinariates einen derartigen Beschluss vorlegt. Übliche Praxis ist es, dass bei derartigen Verfahren, die Pfarre mit dabei ist. Ich weiß nicht, warum die Behörde die Pfarre in diesem Fall nicht geladen hat. Der Vertreter der belangten Behörde kann auch nicht aufklären, warum die Pfarre nicht geladen wurde. Über Befragen des Berichterstatters gibt der Vertreter des Ordinariates an: Ich kann nicht sagen, was im Detail der unter Punkt
- Vereinfachung der Pfründerechnung Punkt 3b genannte Satz „die Sonderregelung für Holz- und Grundverkäufe bleibt bestehen“ bedeutet. Der Vertreter der belangten Behörde weist darauf hin, dass im Akt ein Aktenvermerk am Deckblatt vorhanden ist, der ausweist, dass die Verhandlung telefonisch vereinbart wurde. Mit wem ist nicht erfasst. Mit Schreiben vom 2.2.2017 legte die Finanzkammer der Diözese xxx eine Erklärung des xxx vom 11.10.1998 vor, wonach dieser als Inhaber der Pfründe xxx auf die Nutzung der Benefizialgüter und auf deren Erträgnisse zu Gunsten der Diözese verzichte. Der jetzige Pfarrer sei provisor in temporalibus, womit eine Verleihung der Pfründe nicht verbunden sei. Die Pfründe sei daher derzeit vakant. IV.römisch vier. Maßgebliche Rechtsvorschriften: § 46 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 46, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen
(1)Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschossen werden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteiübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Falle kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden. ….. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 9 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVGParagraph 9, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG BGBl. Nr. 51/1991Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, Rechts- und Handlungsfähigkeit Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. § 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVGParagraph 10, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, Vertreter
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen. …..
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. …..
(6)Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt. Konkordat zwischen dem heiligen Stuhle und der Republik Österreich samt Zusatzprotokoll, BGBl. II Nr. 2/1934samt Zusatzprotokoll, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934, Artikel IIArtikel römisch zwei Die katholische Kirche genießt in Österreich öffentlich-rechtliche Stellung. Ihre einzelnen Einrichtungen, welche nach dem kanonischen Rechte Rechtspersönlichkeit haben, genießen Rechtspersönlichkeit auch für den staatlichen Bereich, insoweit sie bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordates in Österreich bestehen. Künftig zu errichtende erlangen Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich, wenn sie unter der in diesem Konkordate vorgesehenen Mitwirkung der Staatsgewalt entstehen. Artikel XIII. § 2Artikel römisch dreizehn. Paragraph 2 Das Vermögen der kirchlichen Rechtssubjekte wird durch die nach dem kanonischen Rechte berufenen Organe verwaltet und vertreten; bei Orden und Kongregationen gilt für den staatlichen Bereich bei Abschluss von Rechtsgeschäften der Lokalobere und, soweit es sich um Rechtsgeschäfte höherer Verbände handelt, der Obere des betreffenden Verbandes als der berufene Vertreter. Die Gebarung mit dem kirchlichen Vermögen findet unter Aufsicht und Kontrolle der zuständigen Kirchenbehörden oder Ordensoberen statt. Ohne deren Zustimmung kann solches Vermögen weder veräußert noch belastet werden. … Codex Iuris Canonici 1983 Canon 515 - § 1Canon 515 - Paragraph eins Die Pfarrei ist eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die in einer Teilkirche auf Dauer errichtet ist und deren Seelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem eigenen Hirten anvertraut wird. § 2Paragraph 2 Pfarreien zu errichten, aufzuheben oder sie zu verändern, ist allein Sache des Diözesanbischofs, der keine Pfarreien errichten oder aufheben oder nennenswert verändern darf, ohne den Priesterrat gehört zu haben. § 3Paragraph 3 Die rechtmäßig errichtete Pfarrei besitzt von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit. Canon 1279 - § 1Canon 1279 - Paragraph eins Die kirchliche Vermögensverwaltung steht demjenigen zu, der die Person, der dieses Vermögen gehört, unmittelbar leitet, falls das Partikularrecht, die Statuten oder eine rechtmäßige Gewohnheit nichts anderes vorsehen und unbeschadet des Eingriffsrechts des Ordinarius im Falle der Nachlässigkeit des Verwalters. § 2Paragraph 2 Für die Vermögensverwaltung derjenigen öffentlichen juristischen Person, die von Rechts wegen, nach der Stiftungsurkunde oder den eigenen Statuten keine eigenen Verwalter hat, hat der Ordinarius, dem diese unterstellt ist, geeignete Personen für den Zeitraum von drei Jahren zu berufen; sie können vom Ordinarius wieder ernannt werden. Canon 1280 Jedwede juristische Person muss ihren Vermögensverwaltungsrat haben oder wenigstens zwei Ratgeber, welche dem Verwalter nach Maßgabe der Statuten bei der Erfüllung seiner Aufgabe helfen. Canon 1281 - § 1Canon 1281 - Paragraph eins Unbeschadet der Vorschriften der Statuten setzen Verwalter ungültig Akte, die Grenzen und Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten, falls sie nicht zuvor vom Ordinarius eine schriftliche Ermächtigung erhalten haben. § 2Paragraph 2 In den Statuten sind diejenigen Akte festzulegen, welche die Grenze sowie die Art und Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten; falls hierüber jedoch die Statuten schweigen, kommt es dem Diözesanbischof zu, nach Anhören des Vermögensverwaltungsrates derartige Akte für die ihm unterstellten Personen festzulegen. § 3Paragraph 3 Wenn und insoweit eine juristische Person keinen Vorteil erhalten hat, haftet sie nicht für ungültig gesetzte Akte der Verwalter; hinsichtlich der von den Verwaltern unerlaubt, aber gültig gesetzten Akte haftet jedoch die juristische Person selbst, unbeschadet ihrer Klage oder Beschwerde gegen die Verwalter, die ihr Schaden zugefügt haben. Pfarrgemeindeordnung der Diözese xxx STATUT FÜR DEN PFARRKIRCHENRAT Ausschuss für Verwaltung und Finanzen des Pfarrgemeinderates I. Wesen und Aufgabenrömisch eins. Wesen und Aufgaben § 1Paragraph eins 1. Die kirchliche Vermögens- und Finanzverwaltung einschließlich der Baulastangelegenheiten in den Pfarren der Diözese xxx ist durch einen vom Pfarrgemeinderat (PGR) bestellten "Ausschuss für Verwaltung und Finanzen (Pfarrkirchenrat)" (im folgenden kurz AVF genannt) zu besorgen. 2. Der AVF arbeitet als Pfarrkirchenrat im Sinne des Artikels 15 Staatsgrundgesetz und auf Grund des c. 1280 CIC nach den folgenden Bestimmungen. § 2Paragraph 2 1. Dem AVF obliegt als gesetzlichem Vertreter die Verwaltung des kirchlichen Vermögens im Namen:
- a)der Pfarrkirche;
- b)der im Pfarrbereich liegenden Filialkirchen, wobei deren eigene Vertretungsorgane zu Rate zu ziehen sind;
- c)der Pfarrpfründe, siehe KVBl. vom 10. 8.1988, Nr. 6, "Vereinfachung der Pfründenrechnung";
- d)des sonstigen pfarrlichen Vermögens (rechtsfähige pfarrliche Stiftungen, Pfarrheime usw.). 2. Die bischöfliche Behörde kann dem AVF die Vermögensverwaltung auch für anderes kirchliches Vermögen übertragen. II. Organisationrömisch zwei. Organisation § 12Paragraph 12 Der AVF führt ein Rundsiegel mit einem einfachen Kreuz (mit gleich langen Balken) und der Umschrift "Ausschuss für Verwaltung und Finanzen (Pfarrkirchenrat)", das vom Pfarrvorsteher verwahrt wird. § 13Paragraph 13 1. Der AVF wird nach außen durch den Pfarrvorsteher vertreten. Dieser fertigt die ausgehenden Schriftstücke allein, solche rechtsverbindlicher Art gemeinsam mit dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung mit einem anderen zeichnungsberechtigten Mitglied des AVF. 2. Bei Verhandlungen kann sich der Pfarrvorsteher durch seinen Stellvertreter oder durch ein anderes Mitglied des AVF vertreten lassen. 3. Jede Unterschrift hat unter Beifügung des Rundsiegels zu erfolgen. Eine den Bedingungen des § 13 entsprechende Unterfertigung begründet die Rechtsvermutung der ordnungsgemäßen Beschlussfassung, unbeschadet etwa notwendiger Genehmigungen der bischöflichen Behörde.Jede Unterschrift hat unter Beifügung des Rundsiegels zu erfolgen. Eine den Bedingungen des Paragraph 13, entsprechende Unterfertigung begründet die Rechtsvermutung der ordnungsgemäßen Beschlussfassung, unbeschadet etwa notwendiger Genehmigungen der bischöflichen Behörde. § 14Paragraph 14 1. Handlungen der außerordentlichen Verwaltung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die bischöfliche Behörde. 2. Als Handlungen der außerordentlichen Verwaltung gelten insbesondere Veräußerungen, Aufnahme von Darlehen, Abschluss und Auflösung von Dienstbarkeiten und Bestandsverträgen, Erklärungen in Verwaltungsverfahren, Prozessführung als Kläger oder Beklagter. V.römisch fünf. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Beschwerde wurde erhoben vom Pfarrkirchenrat der Pfarre xxx; die Beschwerde war gefertigt von xxx als Pfarrökonom und Vorsitzenden des Ausschusses für Verwaltung und Finanzen sowie vom Pfarrvorsteher xxx. Die Beschwerde trug das Siegel des Pfarrkirchenrates. Eine bischöfliche Genehmigung für die Beschwerdeerhebung liegt nicht vor. Hingewiesen wird darauf, dass die Ladung zur behördlichen Verhandlung (Abfassung des Übereinkommens) telefonisch, aber nicht an den Pfarrvorsteher, erfolgte und dass die abschließende Erledigung (u.a.) „an die Pfarrpfründe“ sowie das Bischöfliche Ordinariat ergangen ist. VI.römisch sechs. Rechtliche Würdigung: a. Rechtslage für die Diözese xxx Nach der Pfarrkirchenratsordnung der Diözese xxx, der die gegenständliche Pfarre angehört, ist die kirchliche Vermögens- und Finanzverwaltung einschließlich der Baulastangelegenheiten durch einen vom Pfarrgemeinderat (PGR) bestellten Ausschuss für Verwaltung und Finanzen („Pfarrkirchenrat“) (AVF) zu besorgen (§ 1 Z 1 des Statuts für den Pfarrkirchenrat). Nach der Pfarrkirchenratsordnung der Diözese xxx, der die gegenständliche Pfarre angehört, ist die kirchliche Vermögens- und Finanzverwaltung einschließlich der Baulastangelegenheiten durch einen vom Pfarrgemeinderat (PGR) bestellten Ausschuss für Verwaltung und Finanzen („Pfarrkirchenrat“) (AVF) zu besorgen (Paragraph eins, Ziffer eins, des Statuts für den Pfarrkirchenrat). Der AVF ist (u.a.) gesetzlicher Vertreter der Pfarrpfründe, mit dem Zusatz siehe KVBl. vom 10. 8.1988, Nr. 6, "Vereinfachung der Pfründenrechnung", (§ 2 Abs. 1 lit.c).Der AVF ist (u.a.) gesetzlicher Vertreter der Pfarrpfründe, mit dem Zusatz siehe KVBl. vom 10. 8.1988, Nr. 6, "Vereinfachung der Pfründenrechnung", (Paragraph 2, Absatz eins, Litera c,). Der AVF führt ein Rundsiegel mit der Umschrift „Ausschuss für Verwaltung und Finanzen (Pfarrkirchenrat)“ (§ 12); und wird nach außen durch den Pfarrvorsteher vertreten. Schriftstücke rechtsverbindlicher Art sind gemeinsam mit dem stellvertretenden Vorsitzenden zu fertigen. Ein unter diesen Bedingungen und unter Beifügung des Rundsiegels gefertigtes Schreiben begründet die Rechtsvermutung der ordnungsgemäßen Beschlussfassung; unbeschadet etwa notwendiger Genehmigungen durch die Bischöfliche Behörde (§ 13). Als Handlungen der außerordentlichen Verwaltung, die zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die bischöfliche Behörde bedürfen, gelten ua. auch Erklärungen in Verwaltungsverfahren und Prozessführung als Kläger oder Beklagter (§ 14 Abs. 2), wobei nicht etwa zwischen der Verwaltung des Pfarrkirchenvermögens und des Pfarrpfründenvermögens differenziert wird.Der AVF führt ein Rundsiegel mit der Umschrift „Ausschuss für Verwaltung und Finanzen (Pfarrkirchenrat)“ (Paragraph 12,); und wird nach außen durch den Pfarrvorsteher vertreten. Schriftstücke rechtsverbindlicher Art sind gemeinsam mit dem stellvertretenden Vorsitzenden zu fertigen. Ein unter diesen Bedingungen und unter Beifügung des Rundsiegels gefertigtes Schreiben begründet die Rechtsvermutung der ordnungsgemäßen Beschlussfassung; unbeschadet etwa notwendiger Genehmigungen durch die Bischöfliche Behörde (Paragraph 13,). Als Handlungen der außerordentlichen Verwaltung, die zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die bischöfliche Behörde bedürfen, gelten ua. auch Erklärungen in Verwaltungsverfahren und Prozessführung als Kläger oder Beklagter (Paragraph 14, Absatz 2,), wobei nicht etwa zwischen der Verwaltung des Pfarrkirchenvermögens und des Pfarrpfründenvermögens differenziert wird. Das Kirchliche Verordnungsblatt KVBl. vom 10. 8.1988, Nr. 6, "Vereinfachung der Pfründenrechnung", trifft Regelungen über die Verwendung des der Diözese zustehenden Ertrags aus den Pfarrpfründen und die Verwaltung von vakanten und verzichteten Benefizien, nicht aber für die Substanzveräußerung (so ausdrücklich Abs. 3 lit b; „die Sonderregelung für Holz und Grundverkäufe bleibt bestehen“).Das Kirchliche Verordnungsblatt KVBl. vom 10. 8.1988, Nr. 6, "Vereinfachung der Pfründenrechnung", trifft Regelungen über die Verwendung des der Diözese zustehenden Ertrags aus den Pfarrpfründen und die Verwaltung von vakanten und verzichteten Benefizien, nicht aber für die Substanzveräußerung (so ausdrücklich Absatz 3, Litera b,; „die Sonderregelung für Holz und Grundverkäufe bleibt bestehen“). b. Allgemeines zur Verwaltung der Pfarrpfründe Nach Artikel II des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, BGBl. Nr. 2/1934, genießt die katholische Kirche in Österreich öffentlich-rechtliche Stellung. Ihre einzelnen Einrichtungen, welche nach dem kanonischen Recht Rechtspersönlichkeit haben, genießen Rechtspersönlichkeit auch für den staatlichen Bereich, insoweit sie bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Konkordates in Österreich bestehen. Mit Dekret der Österreichischen Bischofskonferenz (ABl. ÖBK Nr. 1/1984, 15.3) wurde angeordnet, dass auch die Rechtspersonen Pfarrkirche und (hier:) Pfarrpfründe aufrecht bleiben. Die Pfarrpfründe (auch beneficium) ist vermögensrechtlich das im Eigentum der Pfarrpfründe stehende und dem Pfarrer zur Verwaltung und Nutzung der Erträgnisse - für den eigenen Lebensunterhalt sowie für karitative Zwecke - übertragene Pfründenvermögen. Für die Verwaltung der Benefizien wurden die einschlägigen Bestimmungen (Can 1476-1479) des CIC 1917 als Partikulargesetz für Österreich bis zum Erlass einer Neuordnung der Materie in Kraft gesetzt. Einzelheiten der Verwaltung der Pfründe und der Verwendung der Benefizialerträge ordnen diözesane Gesetze an (siehe die genaue Darstellung in OGH 1 Ob 2337/96 z).Nach Artikel römisch zwei des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1934,, genießt die katholische Kirche in Österreich öffentlich-rechtliche Stellung. Ihre einzelnen Einrichtungen, welche nach dem kanonischen Recht Rechtspersönlichkeit haben, genießen Rechtspersönlichkeit auch für den staatlichen Bereich, insoweit sie bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Konkordates in Österreich bestehen. Mit Dekret der Österreichischen Bischofskonferenz (ABl. ÖBK Nr. 1 aus 1984,, 15.3) wurde angeordnet, dass auch die Rechtspersonen Pfarrkirche und (hier:) Pfarrpfründe aufrecht bleiben. Die Pfarrpfründe (auch beneficium) ist vermögensrechtlich das im Eigentum der Pfarrpfründe stehende und dem Pfarrer zur Verwaltung und Nutzung der Erträgnisse - für den eigenen Lebensunterhalt sowie für karitative Zwecke - übertragene Pfründenvermögen. Für die Verwaltung der Benefizien wurden die einschlägigen Bestimmungen (Can 1476-1479) des CIC 1917 als Partikulargesetz für Österreich bis zum Erlass einer Neuordnung der Materie in Kraft gesetzt. Einzelheiten der Verwaltung der Pfründe und der Verwendung der Benefizialerträge ordnen diözesane Gesetze an (siehe die genaue Darstellung in OGH 1 Ob 2337/96 z). Die Röm.-kath. Pfarrpfründe xxx besteht schon seit Anlegung des Grundbuches und ist somit Rechtssubjekt („Rechtsperson“). Die Partei- und Prozessfähigkeit einer Person in einem Verwaltungsverfahren knüpfen, sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, an die materielle Rechts- und Handlungsfähigkeit (§ 9 AVG) an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 18.09.2012, Zahl: xxx):Die Partei- und Prozessfähigkeit einer Person in einem Verwaltungsverfahren knüpfen, sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, an die materielle Rechts- und Handlungsfähigkeit (Paragraph 9, AVG) an vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 18.09.2012, Zahl: xxx): c. Beschränkung der Vertretungsmacht des Pfarrvorstehers Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob der für den Pfarrkirchenrat einschreitende Pfarrvorsteher (gemeinsam mit dem Vorsitzenden des AVF) zur Erhebung der Beschwerde ohne bischöfliche Genehmigung berechtigt war. Unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen (Artikel XIII § 2) des Konkordates und des Kanonischen Rechts (Can. 532 CIC, Can. 537 CIC sowie Can. 1279 ff CIC) wird im Erkenntnis des VwGH 2011/17/0326 auf das universale, partikulare, Satzungs- und Eigenrecht der kirchlichen Rechtspersonen hingewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof bezieht sich weiters auf das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 29.05.1980, 2671/1978, VwSlg. Nr. 10.147/A, wonach zwar die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Organe als zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigt anzusehen sind, wenn die ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen der juristischen Personen von einer „Vertretung nach außen schlechthin“ sprechen; in diesem Fall ist auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen nicht zurückzugreifen. Binden jedoch die Organisationsnormen der juristischen Person das Vertretungshandeln der zur Vertretung berufenen Organe nach außen an eine Mitwirkung anderer Organe, kann von einer unbeschränkten Vertretungsbefugnis nicht gesprochen werden. Die Unbeachtlichkeit von in Organisationsnormen enthaltenen Bestimmungen, die Organkompetenzen bezeichnen, findet ihre Begründung somit ausschließlich darin, dass die jeweils maßgebenden Organisationsnormen in Ansehung eines bestimmten Organes von einer Vertretung nach außen schlechthin sprechen (vgl. für den Agrarbereich VwGH 2011/07/0121). Unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen (Artikel römisch dreizehn Paragraph 2,) des Konkordates und des Kanonischen Rechts (Can. 532 CIC, Can. 537 CIC sowie Can. 1279 ff CIC) wird im Erkenntnis des VwGH 2011/17/0326 auf das universale, partikulare, Satzungs- und Eigenrecht der kirchlichen Rechtspersonen hingewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof bezieht sich weiters auf das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 29.05.1980, 2671 aus 1978,, VwSlg. Nr. 10.147/A, wonach zwar die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Organe als zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigt anzusehen sind, wenn die ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen der juristischen Personen von einer „Vertretung nach außen schlechthin“ sprechen; in diesem Fall ist auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen nicht zurückzugreifen. Binden jedoch die Organisationsnormen der juristischen Person das Vertretungshandeln der zur Vertretung berufenen Organe nach außen an eine Mitwirkung anderer Organe, kann von einer unbeschränkten Vertretungsbefugnis nicht gesprochen werden. Die Unbeachtlichkeit von in Organisationsnormen enthaltenen Bestimmungen, die Organkompetenzen bezeichnen, findet ihre Begründung somit ausschließlich darin, dass die jeweils maßgebenden Organisationsnormen in Ansehung eines bestimmten Organes von einer Vertretung nach außen schlechthin sprechen vergleiche für den Agrarbereich VwGH 2011/07/0121). Nach der vorliegenden Pfarrkirchenratsordnung wurde das Rechtsmittel zwar vom außenvertretungsbefugten Organ des Pfarrkirchenrates (genauer: des AVF) erhoben, es fehlen jedoch das in § 12 beschriebene Rundsiegel – was einen gemäß § 13 Abs.3 AVG verbesserungsfähigen Mangel darstellt; und die bischöfliche Genehmigung, die, wie die mündliche Verhandlung erbrachte, nicht erzielbar ist.Nach der vorliegenden Pfarrkirchenratsordnung wurde das Rechtsmittel zwar vom außenvertretungsbefugten Organ des Pfarrkirchenrates (genauer: des AVF) erhoben, es fehlen jedoch das in Paragraph 12, beschriebene Rundsiegel – was einen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähigen Mangel darstellt; und die bischöfliche Genehmigung, die, wie die mündliche Verhandlung erbrachte, nicht erzielbar ist. d. Zulässigkeit der Beschwerdeerhebung ohne bischöfliche Genehmigung Der Grundverkauf durch die Pfarrpfründe im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens vor der Agrarbehörde sowie die anschließende Beschwerdeerhebung ist nach § 14 Abs. 2 des Statutes für den Pfarrkirchenrat in dreifacher Hinsicht genehmigungsbedürftig durch die kirchlichen Behörden:Der Grundverkauf durch die Pfarrpfründe im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens vor der Agrarbehörde sowie die anschließende Beschwerdeerhebung ist nach Paragraph 14, Absatz 2, des Statutes für den Pfarrkirchenrat in dreifacher Hinsicht genehmigungsbedürftig durch die kirchlichen Behörden: Zunächst handelt es sich um eine Veräußerung, weiters wäre die Teilnahme an der behördlichen Verhandlung (Unterfertigung der Niederschrift) zweifellos die Abgabe einer Erklärung im Verwaltungsverfahren; und schließlich ist auch die Beschwerdeerhebung an das Landesverwaltungsgericht genehmigungsbedürftig: Im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2017, Zahl: xxx, hatte das Höchstgericht einen Fall zu behandeln, der die Beschwerdeerhebung durch ein Organ einer Agrargemeinschaft (Urbarialgemeinde) zum Gegenstand hatte. Nach der Satzung dieser Agrargemeinschaft oblag dort dem Verwaltungsausschuss die „Einleitung gerichtlicher Schritte“ (zur Wahrung der Gemeinschaftsinteressen). Die Frage, ob unter der „Einleitung gerichtlicher Schritte“ nur die Anrufung der Straf- oder Zivilgerichte zu verstehen sei oder ob auch die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts unter diesen Begriff zu subsumieren sei, stellte sich bereits bei der Erhebung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof. Der VwGH stellte klar, dass auch die Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht ein „gerichtlichen Schritt“ ist. Es ist also die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Revisions- (vormals: Beschwerde) -erhebung an diesen selbst für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde an ein Verwaltungsgericht maßgeblich. Im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2017, Zahl: , xxx, hatte das Höchstgericht einen Fall zu behandeln, der die Beschwerdeerhebung durch ein Organ einer Agrargemeinschaft (Urbarialgemeinde) zum Gegenstand hatte. Nach der Satzung dieser Agrargemeinschaft oblag dort dem Verwaltungsausschuss die „Einleitung gerichtlicher Schritte“ (zur Wahrung der Gemeinschaftsinteressen). Die Frage, ob unter der „Einleitung gerichtlicher Schritte“ nur die Anrufung der Straf- oder Zivilgerichte zu verstehen sei oder ob auch die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts unter diesen Begriff zu subsumieren sei, stellte sich bereits bei der Erhebung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof. Der VwGH stellte klar, dass auch die Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht ein „gerichtlichen Schritt“ ist. Es ist also die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Revisions- (vormals: Beschwerde) -erhebung an diesen selbst für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde an ein Verwaltungsgericht maßgeblich. Der Verwaltungsgerichtshof verwendet in seinen zu § 34 Abs. 1 VwGG ergangenen Rechtssätzen die Begriffe „Beschwerdeerhebung“ und „Prozessführung“ synonym (VwGH 17.01.1995, 94/11/0274; 16.01.1990, 89/08/0260). In den zitierten Erkenntnissen wurde die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde verneint, weil der jeweilige Beschwerdeführer keine (hier:) Handlungsfähigkeit zur Prozessführung besaß. Analog dazu die Einschränkung der Vertretungsmacht zu beachten; die Prozessführung (Beschwerdeerhebung) im Namen der Pfarrpfründe ist daher genehmigungsbedürftig.Der Verwaltungsgerichtshof verwendet in seinen zu Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ergangenen Rechtssätzen die Begriffe „Beschwerdeerhebung“ und „Prozessführung“ synonym (VwGH 17.01.1995, 94/11/0274; 16.01.1990, 89/08/0260). In den zitierten Erkenntnissen wurde die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde verneint, weil der jeweilige Beschwerdeführer keine (hier:) Handlungsfähigkeit zur Prozessführung besaß. Analog dazu die Einschränkung der Vertretungsmacht zu beachten; die Prozessführung (Beschwerdeerhebung) im Namen der Pfarrpfründe ist daher genehmigungsbedürftig. e. Verfassungsrechtliches Die Verfassung (Art. 15 Staatsgrundgesetz) verbietet es sowohl dem einfachen Gesetzgeber als auch der Vollziehung, in die „inneren Angelegenheiten“ der gesetzlich anerkannten Kirchen einzugreifen (VfGH 16.03.1987, B 933/86). Es ist daher nicht möglich, die innerkirchlichen Organisationsvorschriften (hier: diözesane Verordnungen) im Sinne des § 879 ABGB auf allfällige Nichtigkeit– in Frage käme Verfassungswidrigkeit wegen Verletzung des Rechtes auf Zugang zu einem Gericht - zu überprüfen und gegebenenfalls nicht anzuwenden (vgl. VwGH 2009/07/0200), zumal damit in eine innere Angelegenheit der Religionsgemeinschaft eingegriffen würde. Es würde auch eine unzulässige Gleichsetzung von Kirchen- und Religionsgemeinschaften mit sonstigen, der staatlichen Aufsicht unterworfenen Körperschaften des öffentlichen Rechtes bedeuten. Im Erkenntnis VwGH 2009/07/0200, ergangen zu einer Agrargemeinschaft, hatte der VwGH die Nichtanwendung einer nichtigen Organisationsvorschrift damit begründet, dass den Agrargemeinschaften die Besorgung von Aufgaben im öffentlichen Interesse übertragen worden sei. Kirchen sind aber nicht mit diesen Körperschaften öffentlichen Rechts (die durch das öffentliche Recht geschaffen wurden) vergleichbar, sondern genießen die (anders zu beurteilende) „Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts“, weil sie ihren rechtlichen Bestand nicht vom Staat als dessen juristische Geschöpfe ableiten. Auch aus diesem Grund sind die staatlichen Eingriffsmöglichkeiten anders zu beurteilen. Die Verfassung (Artikel 15, Staatsgrundgesetz) verbietet es sowohl dem einfachen Gesetzgeber als auch der Vollziehung, in die „inneren Angelegenheiten“ der gesetzlich anerkannten Kirchen einzugreifen (VfGH 16.03.1987, B 933/86). Es ist daher nicht möglich, die innerkirchlichen Organisationsvorschriften (hier: diözesane Verordnungen) im Sinne des Paragraph 879, ABGB auf allfällige Nichtigkeit– in Frage käme Verfassungswidrigkeit wegen Verletzung des Rechtes auf Zugang zu einem Gericht - zu überprüfen und gegebenenfalls nicht anzuwenden vergleiche VwGH 2009/07/0200), zumal damit in eine innere Angelegenheit der Religionsgemeinschaft eingegriffen würde. Es würde auch eine unzulässige Gleichsetzung von Kirchen- und Religionsgemeinschaften mit sonstigen, der staatlichen Aufsicht unterworfenen Körperschaften des öffentlichen Rechtes bedeuten. Im Erkenntnis VwGH 2009/07/0200, ergangen zu einer Agrargemeinschaft, hatte der VwGH die Nichtanwendung einer nichtigen Organisationsvorschrift damit begründet, dass den Agrargemeinschaften die Besorgung von Aufgaben im öffentlichen Interesse übertragen worden sei. Kirchen sind aber nicht mit diesen Körperschaften öffentlichen Rechts (die durch das öffentliche Recht geschaffen wurden) vergleichbar, sondern genießen die (anders zu beurteilende) „Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts“, weil sie ihren rechtlichen Bestand nicht vom Staat als dessen juristische Geschöpfe ableiten. Auch aus diesem Grund sind die staatlichen Eingriffsmöglichkeiten anders zu beurteilen. f. Sonstiges Festzuhalten ist, dass nach der Rechtssprechung der Höchstgerichte lediglich die durch den Bischof vertretene Diözese Rechtspersönlichkeit besitzt (OGH SZ 25/222), nicht aber das von der Behörde als Partei behandelte Ordinariat bzw. die Finanzkammer (OGH SZ 3/5). VII.römisch sieben. Ergebnis: Trotz der evidenten Verfahrensfehler (Unterlassung der Ladung einer Prozesspartei, telefonische „Ladung“ des Ordinariats, Zustellung an den Vertretenen (Pfarrpfründe) und nicht den gesetzlichen Vertreter) war es dem Landesverwaltungsgericht nicht möglich, inhaltlich in das Verfahren einzusteigen: Die Zulässigkeit der Beschwerdeerhebung ist vom Gericht amtswegig zu prüfen. Nur aufgrund einer zulässigen Beschwerde kann das Gericht in der Sache selbst tätig werden. Das ergibt sich bereits aus § 13 Abs. 1 VwGVG, wonach nur rechtzeitige und zulässige Beschwerden aufschiebende Wirkung haben; mit anderen Worten: ein Bescheid, gegen den nur eine unzulässige Beschwerde erhoben wird, ist rechtskräftig, mag er auch rechtswidrig sein. Ein allfälliges Behebungsrecht im Sinne des § 68 Abs. 4 AVG kommt den Verwaltungsgerichten aufgrund ihrer Stellung im Rechtsschutzgefüge nicht zu (vgl. § 17 VwGVG). Die Zulässigkeit der Beschwerdeerhebung ist vom Gericht amtswegig zu prüfen. Nur aufgrund einer zulässigen Beschwerde kann das Gericht in der Sache selbst tätig werden. Das ergibt sich bereits aus Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG, wonach nur rechtzeitige und zulässige Beschwerden aufschiebende Wirkung haben; mit anderen Worten: ein Bescheid, gegen den nur eine unzulässige Beschwerde erhoben wird, ist rechtskräftig, mag er auch rechtswidrig sein. Ein allfälliges Behebungsrecht im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, AVG kommt den Verwaltungsgerichten aufgrund ihrer Stellung im Rechtsschutzgefüge nicht zu vergleiche Paragraph 17, VwGVG). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die bezughabende Judikatur wurde in der Begründung ausführlich zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.S4.2144.14.2016