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{'item': 'KLVwG-256/2/2017'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 62Art. 130§ 59

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum24.02.2017 GeschäftszahlKLVwG-256/2/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwer

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Berichtigungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom xxx, AZ: xxx – BERICHTIGUNG (Berichtigung des Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx),

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, betreffend den baupolizeilichen Alternativauftrag zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes beim Heulagerraum im Obergeschoß des Heustadels auf den Grundstücken Nr. xx und xxx, KG xxx, als unbegründet ab. Im Spruch wurden als rechtliche Grundlagen neben Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 und der Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2014 die Bestimmungen des § 69 Abs. 1 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 angeführt.Mit dem Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, betreffend den baupolizeilichen Alternativauftrag zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes beim Heulagerraum im Obergeschoß des Heustadels auf den Grundstücken Nr. xx und xxx, KG xxx, als unbegründet ab. Im Spruch wurden als rechtliche Grundlagen neben Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 und der Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2014 die Bestimmungen des Paragraph 69, Absatz eins und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 angeführt. Gegen diesen Bescheid des Gemeindesvorstandes der Gemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit dem Berichtigungsbescheid vom xxx, Zahl: xxx – BERICHTIGUNG, wurde durch den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx,

§ 62Abs.

4 AVG von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass im Spruch dieses Bescheides die „Rechtlichen Grundlagen“ wie folgt zu lauten haben: Mit dem Berichtigungsbescheid vom xxx, Zahl: xxx – BERICHTIGUNG, wurde durch den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx,

Paragraph 62, Absatz 4, AVG von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass im Spruch dieses Bescheides die „Rechtlichen Grundlagen“ wie folgt zu lauten haben: „§ 66 Abs. 1 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 161/2013; „§ 66 Absatz eins und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,; Hinsichtlich der Gebühren: § 14 TP 6/1 Gebührengesetz 1957 i.d.F. BGBl. I Nr. 163/2015 und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2014, LGBl. Nr. 86/2013. „Hinsichtlich der Gebühren: Paragraph 14, TP 6/1 Gebührengesetz 1957 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2013,. „ In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde

§ 62Abs.

4 AVG Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen könne. Im zitierten Bescheid des Gemeindevorstandes vom xxx sei die Berufung der Beschwerdeführerin auf Grundlage des § 69 Abs. 1 und 4 AVG 1991 abgewiesen worden. Dabei handle es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. § 69 AVG regle die Wiederaufnahme eines Verfahrens, die Erledigung von Berufungen sei hingegen nach § 66 AVG vorzunehmen. Aus der sonstigen Formulierung des Bescheides (Einleitung, Spruch, Begründung) sei eindeutig zu entnehmen, dass die Behandlung einer Berufung Gegenstand des Verfahrens sei und nicht etwa die Entscheidung über einen Antrag auf Verfahrenswiederaufnahme.In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde

Paragraph 62, Absatz 4, AVG Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen könne. Im zitierten Bescheid des Gemeindevorstandes vom xxx sei die Berufung der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Paragraph 69, Absatz eins und 4 AVG 1991 abgewiesen worden. Dabei handle es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Paragraph 69, AVG regle die Wiederaufnahme eines Verfahrens, die Erledigung von Berufungen sei hingegen nach Paragraph 66, AVG vorzunehmen. Aus der sonstigen Formulierung des Bescheides (Einleitung, Spruch, Begründung) sei eindeutig zu entnehmen, dass die Behandlung einer Berufung Gegenstand des Verfahrens sei und nicht etwa die Entscheidung über einen Antrag auf Verfahrenswiederaufnahme. Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx – BERICHTIGUNG, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und wiederholte darin im Wesentlichen ihr bereits mit der Eingabe vom xxx gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, erstattetes Beschwerdevorbringen. Sie beantrage daher, den angefochtenen Bescheid aufgrund mangelhafter Ermittlung und fehlerhafter Beurteilung der faktischen Lage aufzuheben. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom xxx den bezughabenden Verwaltungsakt betreffend die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Berichtigungsbescheid vom xxx, Zahl: xxx – BERICHTIGUNG, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und hat die Abweisung der Beschwerde beantragt. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 62Abs.

4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Paragraph 62, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Auf Grund des § 62 Abs. 4 AVG sollen „besonders offenkundige“ Fehler der Behörde – die nicht der Willensbildung, sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaften – im Dienste der Prozessökonomie auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens (auch nach Rechtskraft des Bescheides) korrigiert werden können. Dadurch soll letztlich eine richtige Ausfertigung der Urkunde über den Bescheid zur Verfügung stehen. Auf Grund des Paragraph 62, Absatz 4, AVG sollen „besonders offenkundige“ Fehler der Behörde – die nicht der Willensbildung, sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaften – im Dienste der Prozessökonomie auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens (auch nach Rechtskraft des Bescheides) korrigiert werden können. Dadurch soll letztlich eine richtige Ausfertigung der Urkunde über den Bescheid zur Verfügung stehen. Die Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zweierlei voraus, nämlich erstens, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vorliegt, und zweitens deren Offenkundigkeit. Hingegen ist für die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des berichtigten Bescheides in dem Sinn ohne Belang, dass weder seine Rechtmäßigkeit der Berichtigung hinderlich noch seine Rechtswidrigkeit als ein die Berichtigungsfähigkeit begünstigendes Sachverhaltselement anzusehen ist (VwGH 11.12.1990, 90/08/0136).Die Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zweierlei voraus, nämlich erstens, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vorliegt, und zweitens deren Offenkundigkeit. Hingegen ist für die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des berichtigten Bescheides in dem Sinn ohne Belang, dass weder seine Rechtmäßigkeit der Berichtigung hinderlich noch seine Rechtswidrigkeit als ein die Berichtigungsfähigkeit begünstigendes Sachverhaltselement anzusehen ist (VwGH 11.12.1990, 90/08/0136). Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in diesem Sinn liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat. Demgemäß gestattet § 62 Abs. 4 AVG nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich die Bereinigung solcher textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen (dürfen), sondern den richtigen Gedanken der Behörde lediglich falsch ausdrücken, weil sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung ins Auge springen. Nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes muss nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte. Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in diesem Sinn liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat. Demgemäß gestattet Paragraph 62, Absatz 4, AVG nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich die Bereinigung solcher textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen (dürfen), sondern den richtigen Gedanken der Behörde lediglich falsch ausdrücken, weil sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung ins Auge springen. Nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes muss nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte. Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn sie jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, also auch die Partei bzw. im Mehrparteienverfahren alle Parteien, klar erkennen können. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das Erkennen des Versehens kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erfordert, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140). Außerdem setzt die Offenkundigkeit iSd § 62 Abs. 4 AVG voraus, dass die Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler bereits bei Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können. Bei der Klärung der damit maßgeblichen Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. der Begründung) sowie auf den Akteninhalt an. Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn sie jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, also auch die Partei bzw. im Mehrparteienverfahren alle Parteien, klar erkennen können. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das Erkennen des Versehens kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erfordert, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140). Außerdem setzt die Offenkundigkeit iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG voraus, dass die Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler bereits bei Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können. Bei der Klärung der damit maßgeblichen Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. der Begründung) sowie auf den Akteninhalt an.

§ 59Abs.

1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.

Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Unterlässt die Behörde die von § 59 Abs. 1 AVG geforderte Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmung im Spruch oder unterläuft ihr diesbezüglich ein Fehler, so belastet sie den Bescheid mit einem Verfahrensmangel. Davon ist aber die Frage zu unterscheiden, ob gegen so einen Bescheid erfolgreich mit Rechtsmitteln vorgegangen werden kann. Unterlässt die Behörde die von Paragraph 59, Absatz eins, AVG geforderte Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmung im Spruch oder unterläuft ihr diesbezüglich ein Fehler, so belastet sie den Bescheid mit einem Verfahrensmangel. Davon ist aber die Frage zu unterscheiden, ob gegen so einen Bescheid erfolgreich mit Rechtsmitteln vorgegangen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes belastet das Unterbleiben eines Gesetzeszitates iSd § 59 Abs. 1 AVG den Bescheid nicht mit einer zur Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Vorschriften die Grundlage des Bescheides gebildet haben (VwGH 22.9.1988, 86/06/0132). Lässt der Inhalt eines Bescheides eindeutig erkennen, auf welche gesetzlichen Vorschriften er sich gründet, so muss der Bescheid als in Vollziehung dieser Normen angesehen werden, auch wenn er sie nicht ausdrücklich nennt oder die Behörde im Spruch nur unzutreffende Bestimmungen zitiert (VwGH 20.6.1995, 93/05/0139). Eine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit liegt ferner etwa dann nicht vor, wenn der Spruch eine unzutreffende Bezeichnung der angewendeten Gesetzesstelle enthält, die tatsächlich angewendete Norm aber in der Begründung richtig bezeichnet und wörtlich wiedergegeben wird (VwGH 18.2.1991, 90/10/0175). Eine diesbezügliche offenkundige Unrichtigkeit ist also nicht nur einer Berichtigung

§ 62Abs. 4 AVG zugänglich, sondern auch ohne Berichtigung im (für alle Parteien erkennbaren) wahren Sinn zu verstehen (Vw

GH 24.9.1990, 90/10/0175).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes belastet das Unterbleiben eines Gesetzeszitates iSd Paragraph 59, Absatz eins, AVG den Bescheid nicht mit einer zur Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Vorschriften die Grundlage des Bescheides gebildet haben (VwGH 22.9.1988, 86/06/0132). Lässt der Inhalt eines Bescheides eindeutig erkennen, auf welche gesetzlichen Vorschriften er sich gründet, so muss der Bescheid als in Vollziehung dieser Normen angesehen werden, auch wenn er sie nicht ausdrücklich nennt oder die Behörde im Spruch nur unzutreffende Bestimmungen zitiert (VwGH 20.6.1995, 93/05/0139). Eine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit liegt ferner etwa dann nicht vor, wenn der Spruch eine unzutreffende Bezeichnung der angewendeten Gesetzesstelle enthält, die tatsächlich angewendete Norm aber in der Begründung richtig bezeichnet und wörtlich wiedergegeben wird (VwGH 18.2.1991, 90/10/0175). Eine diesbezügliche offenkundige Unrichtigkeit ist also nicht nur einer Berichtigung

Paragraph 62, Absatz 4, AVG zugänglich, sondern auch ohne Berichtigung im (für alle Parteien erkennbaren) wahren Sinn zu verstehen (VwGH 24.9.1990, 90/10/0175). Eine derartige offenkundige Unrichtigkeit ist im vorliegenden Fall gegeben, da aus der Formulierung des Berufungsbescheides vom xxx, Zahl: xxx, klar zu entnehmen ist, dass der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx eine meritorische Entscheidung nach § 66 Abs. 4 AVG über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, getroffen hat und lediglich im Spruch die tatsächlich angewendete Norm mit § 69 Abs. 1 und 4 AVG falsch bezeichnet hat. Diese offensichtlich auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit war somit jedenfalls einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG zugänglich. Eine derartige offenkundige Unrichtigkeit ist im vorliegenden Fall gegeben, da aus der Formulierung des Berufungsbescheides vom xxx, Zahl: xxx, klar zu entnehmen ist, dass der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx eine meritorische Entscheidung nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, getroffen hat und lediglich im Spruch die tatsächlich angewendete Norm mit Paragraph 69, Absatz eins und 4 AVG falsch bezeichnet hat. Diese offensichtlich auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit war somit jedenfalls einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG zugänglich. In der Entscheidung der belangten Behörde vom xxx, Zahl: xxx – BERICHTIGUNG, war daher keine Rechtswidrigkeit zu erblicken und daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, eine gesonderte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ergehen wird. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.256.2.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.