GVG, unter Hinweis auf § 63 VwGG, wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens römisch eins.
Paragraph 32, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, unter Hinweis auf Paragraph 63, VwGG, wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 10.6.2015, Zahl: xxx, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10.9.2014, Zahl: xxx, mit welchem festgestellt wurde, dass die mit Weisung vom 4.2.2014, Zahl: xxx, bzw. mit Weisung vom 7.7.2014, Zahl: xxx, über den Beschwerdeführer verfügte Versetzung mit der Maßgabe Folge gegeben, als festgestellt wurde, dass die mit Weisung vom 4.2.2014 verfügte Versetzung rechtswidrig gewesen sei. Weiters wurde festgestellt, dass die mit Weisung vom 8.4.2014 verfügte Versetzung ebenfalls rechtswidrig gewesen sei. Der Antrag des Beschwerdeführers die Weisung vom 7.7.2014, Zahl: xxx, womit er mit sofortiger Wirksamkeit der xxx zur weiteren Dienstleistung im höheren forsttechnischen Dienst mit Dienstort in xxx zugewiesen (versetzt) wurde und er dort mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Digitalisierung von Forstwegen betraut wurde, für rechtswidrig zu erklären, wurde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Durchführung eines Beweisverfahrens und Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen wörtlich ausgeführt: „Unstrittig ist, dass die Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 16.12.2013, Zahl: xxx den Beschwerdeführer für schuldig erkannt hat, dass er im Rahmen seiner Dienstausübung am 30.4.2012 um ca. 14.30 Uhr am Anwesen xxx sich mehrere im Eigentum des Grundbesitzers stehenden Gegenstände (eines alten Bohrers, eines alten Beschlages und eines weiteren nicht identifizierten Gegenstandes) unrechtmäßig angeeignet habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch schuldhaft seine Dienstpflicht verletzt, weshalb über ihn die Disziplinarkommission eine Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt wurde. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer Revision erhoben und hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.3.2014 die Revision als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9.1.2015, Zahl: xxx, hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Beschwerdeführer für schuldig erkannt, dass er entgegen einer ihm erteilten Weisung im August 2012 mit einem Medienvertreter in Kontakt getreten ist, um ihm Informationen über das geplante Projekt der Revitalisierung der Burg Taggenbrunn zukommen zu lassen. Über den Beschwerdeführer wurde deswegen eine Geldbuße in der Höhe von € 300,-- verhängt, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht hat. Über den Beschwerdeführer wurde deswegen eine Geldbuße in der Höhe von , € 300,-- verhängt, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht hat. Wenngleich dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass nicht jedes disziplinär zu ahndende Fehlverhalten zu einer Versetzung führen muss, so ist im vorliegenden Fall jedoch zu berücksichtigen, dass der Vorfall, als der Beschwerdeführer sich mehrere im Eigentum eines anderen stehende Gegenstände angeeignet hat, im Rahmen der Dienstausübung des Beschwerdeführers stattgefunden haben. Gerade von einer Führungskraft muss erwartet werden, dass sie ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch ausübt, wobei es nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes wohl nicht mit den Dienstpflichten eines leitenden Beamten (Bezirksforstinspektor, Bereichsleiter) zu vereinbaren ist, dass im Rahmen einer Dienstreise ein fremdes Grundstück betreten wird und dass der Beschwerdeführer sich die auf diesem Grundstück befindlichen Gegenstände (ungeachtet dessen, ob sie von geringem Wert sind oder nicht) aneignet. Bezüglich des Vorfalles vom August 2012 ist zu sagen, dass es zu den wesentlichen Pflichten eines Beamten gehört, dass er Weisungen seiner Vorgesetzten befolgt. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten jedenfalls gezeigt, dass er nicht bereit ist, ihm erteilte Weisungen zu beachten und ist dieses Verhalten zweifellos dazu geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der ihm dienstvorgesetzten Bezirkshauptfrau zu erschüttern. Wenngleich der Vorfall bezüglich des Abschussauftrages, welcher vom Beschwerdeführer initiiert wurde, zu keiner disziplinären Verurteilung geführt hat, hat der Beschwerdeführer auch in diesem Fall Handlungen gesetzt, die nicht mit dem zuständigen Bereichsleiter (dem Zeugen xxx) akkordiert waren und hat auch dieses Verhalten zu Unstimmigkeiten in der Behörde geführt. Ein weiteres sachliches Argument, dass der Beschwerdeführer zu Recht von seiner Funktion als Bereichsleiter sowie Bezirksforstinspektor abberufen wurde und in der Folge der xxx zugeteilt (ab 7. Juli 2014) wurde, ist der Umstand, dass die dem Beschwerdeführer unmittelbar unterstellten Förster, die mit dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Funktion als Bereichsleiter bzw. Bezirksforstinspektor eng zusammen arbeiten mussten, überwiegend ausgesagt haben, dass eine weitere Zusammenarbeit mit ihm nur mehr schwer vorstellbar sei und haben die Genannten auch zum Ausdruck gebracht, dass seit der Abberufung des Beschwerdeführers sich das „Betriebsklima“ in der Bezirksforstinspektion xxx deutlich verbessert habe. Der Umstand, dass die Sekretärin des Beschwerdeführers bzw. seine ehemalige Sekretärin ausgesagt haben, dass es für sie nicht nachvollziehbar sei, weshalb es mit dem Beschwerdeführer zu Problemen gekommen sei, ist jedenfalls nicht dazu geeignet, die oben genannten Ausführungen der Förster zu widerlegen. Ebenso war das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er mit seinen Kollegen ein gutes Einvernehmen gehabt habe, es nicht richtig sei, dass diese mit ihm nicht mehr zusammenarbeiten wollten und Meinungsverschiedenheiten korrekt ausdiskutiert worden seien, im Hinblick auf die überwiegend anderslautenden Zeugenaussagen seiner ehemaligen Mitarbeiter nicht zu folgen, zumal diese schlüssig und nachvollziehbar sind. Für das Landesverwaltungsgericht ist es erwiesen, dass in der Bezirksforstinspektion xxx ein konstruktiver und sachorientierter Dienstbetrieb nur mehr eingeschränkt gegeben war und liegt daher die Versetzung des Beschwerdeführers im dienstlichen Interesse des § 38 Abs. 2 K-DRG.Ebenso war das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er mit seinen Kollegen ein gutes Einvernehmen gehabt habe, es nicht richtig sei, dass diese mit ihm nicht mehr zusammenarbeiten wollten und Meinungsverschiedenheiten korrekt ausdiskutiert worden seien, im Hinblick auf die überwiegend anderslautenden Zeugenaussagen seiner ehemaligen Mitarbeiter nicht zu folgen, zumal diese schlüssig und nachvollziehbar sind. Für das Landesverwaltungsgericht ist es erwiesen, dass in der Bezirksforstinspektion xxx ein konstruktiver und sachorientierter Dienstbetrieb nur mehr eingeschränkt gegeben war und liegt daher die Versetzung des Beschwerdeführers im dienstlichen Interesse des Paragraph 38, Absatz 2, K-DRG. Zur Auffassung der belangten Behörde, dass die fachliche Kompetenz des Beschwerdeführers anzuzweifeln sei, ist zu sagen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen hat, dass es zum Wesen eines Rechtsstaates gehört, dass erstbehördliche Entscheidungen mitunter im Rechtsmittelverfahren abgeändert oder aufgehoben werden. Ebenso war in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Zeuge xxx aussagte, dass er mit dem Beschwerdeführer einige Jahre zusammengearbeitet habe und dass er die Funktion des Forstjuristen und der Beschwerdeführer die Funktion des forsttechnischen Sachverständigen innehatte. Seiner Auffassung nach sei mit dem Beschwerdeführer eine konstruktive Zusammenarbeit möglich gewesen und verfügt der Beschwerdeführer auch über die entsprechende Fachkompetenz.Ebenso war in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Zeuge , xxx aussagte, dass er mit dem Beschwerdeführer einige Jahre zusammengearbeitet habe und dass er die Funktion des Forstjuristen und der Beschwerdeführer die Funktion des forsttechnischen Sachverständigen innehatte. Seiner Auffassung nach sei mit dem Beschwerdeführer eine konstruktive Zusammenarbeit möglich gewesen und verfügt der Beschwerdeführer auch über die entsprechende Fachkompetenz. Bezüglich der von der Dienstbehörde angeführten Beschwerde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ist zu sagen, dass eine Reihe dieser Beschwerden aus dem Jahre 2007 bzw. 2010 datieren. Diesbezüglich ist zu sagen, dass es wohl Aufgabe der Dienstbehörde gewesen wäre, auf diese Beschwerden zeitnah einzugehen, eine Klärung herbeizuführen und gegebenenfalls gegenüber dem Beschwerdeführer dienstrechtliche Maßnahmen zu setzen. Da solche Maßnahmen offenbar nicht gesetzt wurden, können daher die Beschwerden, datierend aus dem Jahr 2007 bzw. 2010 nicht mehr dafür herangezogen werden, um die gegenständliche Versetzung des Beschwerdeführers aus dienstlichen Gründen zu rechtfertigen. Zu dem Vorhalt, dass der Beschwerdeführer es verabsäumt habe, für den Einsatz eines neuen Forstadjunkten Sorge zu tragen, ist zu sagen, dass die diesbezüglichen Vorhaltungen dem Beschwerdeführer gegenüber nicht konkretisiert sind und ist das Landesverwaltungsgericht der Auffassung, dass es nicht im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers als Bereichsleiter und Bezirksforstinspektor gelegen ist, allfällige Personalanforderungen zu initiieren. Zu den Beschwerden des xxx bzw. xxx sowie xxx ist zu sagen, dass auch bezüglich dieser Vorkommnisse sofortige Erhebungen der Dienstbehörde erforderlich gewesen wären, doch sind derartige Maßnahmen bislang nicht erfolgt. Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht der Auffassung, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Bezirksforstinspektor als Sachverständiger tätig geworden ist und wäre es Aufgabe des zuständigen Juristen bzw. der Behördenleitung gewesen, erforderlichenfalls vor Erlassung von Entscheidungen entsprechende Maßnahmen zu setzen. Ungeachtet dessen ist jedoch das Landesverwaltungsgericht im Ergebnis der Auffassung, dass auf Grund des dienstrechtlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers in zwei Fällen und auf Grund des Umstandes, dass eine weitere Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit den ihm unmittelbar untergebenen Förstern nicht mehr möglich ist und wohl auch das Vertrauensverhältnis zu seiner Dienstvorgesetzten nicht mehr gegeben ist, die Versetzung des Beschwerdeführers in die xxx sachlich im Sinne des § 38 Abs. 2 und § 38 Abs. 4 Z 5 K-DRG gerechtfertigt ist, zumal der Beschwerdeführer dort, seiner Ausbildung entsprechend, im höheren forsttechnischen Dienst eingesetzt ist, indem er mit der Digitalisierung von Forststraßen betraut ist. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich zweifelsfrei um eine A-wertige Tätigkeit und erfüllt der Beschwerdeführer auf Grund seiner Aus- und Fortbildung die Voraussetzungen für den Einsatz am neuen Arbeitsplatz, sodass eine dauerhafte Zuweisung auf diesen Arbeitsplatz zulässig war. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich die Auffassung vertritt, dass er sich nicht ausgelastet fühle, ist jedenfalls nicht dazu geeignet, die Rechtmäßigkeit dieser Versetzung in Zweifel zu ziehen.Ungeachtet dessen ist jedoch das Landesverwaltungsgericht im Ergebnis der Auffassung, dass auf Grund des dienstrechtlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers in zwei Fällen und auf Grund des Umstandes, dass eine weitere Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit den ihm unmittelbar untergebenen Förstern nicht mehr möglich ist und wohl auch das Vertrauensverhältnis zu seiner Dienstvorgesetzten nicht mehr gegeben ist, die Versetzung des Beschwerdeführers in die xxx sachlich im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2 und Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer 5, K-DRG gerechtfertigt ist, zumal der Beschwerdeführer dort, seiner Ausbildung entsprechend, im höheren forsttechnischen Dienst eingesetzt ist, indem er mit der Digitalisierung von Forststraßen betraut ist. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich zweifelsfrei um eine A-wertige Tätigkeit und erfüllt der Beschwerdeführer auf Grund seiner Aus- und Fortbildung die Voraussetzungen für den Einsatz am neuen Arbeitsplatz, sodass eine dauerhafte Zuweisung auf diesen Arbeitsplatz zulässig war. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich die Auffassung vertritt, dass er sich nicht ausgelastet fühle, ist jedenfalls nicht dazu geeignet, die Rechtmäßigkeit dieser Versetzung in Zweifel zu ziehen. Hinsichtlich der vorübergehenden Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Bezirkshauptmannschaft xxx (nach seiner Abberufung als Bezirksforstinspektor und als Bereichsleiter) und in der Folge seine Versetzung in die xxx ist allerdings zu sagen, dass diese beiden Tätigkeiten in keinster Weise der Ausbildung des Beschwerdeführers als diplomierter Forstwirt Rechnung tragen. Auch die Dienstbehörde hat eingeräumt, dass die vorübergehende Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Bezirkshauptmannschaft xxx sowie in der xxx (bis zum 06.07.2014) nicht seiner Befähigung und Ausbildung Rechnung trägt. Die Dienstbehörde hat dies u.a. damit begründet, dass es nicht möglich gewesen war, dem Beschwerdeführer einen seiner Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz zuzuweisen, zumal die jeweiligen Abteilungen sich gegen die Zuweisung des Beschwerdeführers in ihre Abteilung ausgesprochen haben. Die vorübergehende Zuweisung des Beschwerdeführers an einen Arbeitsplatz in der Bezirkshauptmannschaft xxx begründete die Dienstbehörde damit, dass noch nicht ausreichend ermittelt worden sei, ob die Voraussetzungen für eine dauerhafte Versetzung des Beschwerdeführers tatsächlich gegeben sind. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes stellt eine Versetzung einen massiven Eingriff in die schützenswerte Interessenssphäre des Betroffenen dar (so auch VwGH 20.3.2014, 2013/12/0093). Die Dienstbehörde ist daher dazu gehalten darauf Bedacht zu nehmen, dass der zu versetzende Beamte einen seiner Ausbildung und Befähigung entsprechenden Arbeitsplatz zugewiesen bekommt. Allfällige organisatorische Probleme bzw. noch nicht abgeschlossene Ermittlungen dürfen jedenfalls nicht ausschließlich zu Lasten des Betroffenen führen. Erst die Tätigkeit in der xxx (ab dem 07.07.2014) entspricht der Ausbildung und Befähigung des Beschwerdeführers. Aus all diesen Gründen erweist sich daher die Feststellung der Dienstbehörde, dass die mit Weisung vom 4.2.2014 verfügte Abberufung des Beschwerdeführers als Bezirksforstinspektor und Bereichsleiter und damit verbunden die vorübergehende Zuweisung an einen nicht näher bestimmten Arbeitsplatz in der Bezirkshauptmannschaft xxx sowie die mit Weisung vom 8.4.2014 verfügte Versetzung des Beschwerdeführers an die xxx (in dieser Abteilung wurde dem Beschwerdeführer eine B-wertige Tätigkeit zugewiesen) zulässig gewesen ist, als rechtswidrig erweist. Den Beweisanträgen der belangten Behörde auf zeugenschaftliche Einvernahme des Landesforstdirektors xxx sowie des Beschwerdeführers, auf Einvernahme der ehemaligen Sekretärin an der Bezirkshauptmannschaft xxx, war nicht stattzugeben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend ermittelt wurde.“ Mit Schreiben vom 9.10.2015, ha. eingelangt am 12.10.2015, wurde der nunmehrige Antrag auf Wiederaufnahme des o.a. Verfahrens eingebracht und wörtlich ausgeführt: „Ich stehe als Landesbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Bis zu meiner Abberufung als Bereichsleiter für den Bereich „Forstwirtschaft" mit Weisung vom (28.1.2014 bzw.) 4.2.2014 und meiner mit Weisung vom 7.7.2014 verfügten Versetzung an eine andere Dienststelle, war ich als Bezirksforstinspektor der Bezirkshauptmannschaft xxx tätig. Begründet wurde meine Abberufung/Versetzung mit der Begehung mehrfacher Dienstpflichtverletzungen durch mich: Mit Bescheid der Disziplinaroberkornmission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 16.12.2013, Zl. 01-DIOK-19/4-2013, wurde ich rechtskräftig schuldig gesprochen, gegen die Dienstpflichten nach § 43 K-DRG verstoßen zu haben und wurde über mich eine Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt. Mit Bescheid der Disziplinaroberkornmission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 16.12.2013, Zl. 01-DIOK-19/4-2013, wurde ich rechtskräftig schuldig gesprochen, gegen die Dienstpflichten nach Paragraph 43, K-DRG verstoßen zu haben und wurde über mich eine Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt. Wegen eines Vorfalls im August 2013 wurde ich mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9.1.2015, GZ: KLVwG-2261-2262/6/2014, schuldig erkannt, gegen eine mir erteilte Weisung verstoßen zu haben und wurde über mich eine Geldbuße in der Höhe von € 300,-- verhängt. Über die mit einfacher Weisung verfügte Abberufung/Versetzung von meiner Funktion als Bezirksforstinspektor habe ich eine bescheidmäßige Absprache gefordert. Die Dienstbehörde (Antragsgegnerin) hat die mit obigen Weisungen über mich verfügte Versetzung mit Bescheid vom 10.9.2014, GZ 01-PA-5703/44/2014 für zulässig erachtet und begründend überwiegend auf § 38 Abs. 2 und Abs. 4 Z 5 K-DRG gestützt. Meiner dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht mit der Maßgabe Folge gegeben, dass zwar die Weisung vom (28.1.2014 bzw.) 4.2.2014 und vom 8.4.2014 rechtswidrig war, die Weisung vom 7.7.2014 jedoch als zulässig erachtet und somit die über mich verfügte Versetzung bestätigt. Begründend stützte sich auch das Landesverwaltungsgericht auf die von mir begangenen Dienstpflichtverletzungen. Über die mit einfacher Weisung verfügte Abberufung/Versetzung von meiner Funktion als Bezirksforstinspektor habe ich eine bescheidmäßige Absprache gefordert. Die Dienstbehörde (Antragsgegnerin) hat die mit obigen Weisungen über mich verfügte Versetzung mit Bescheid vom 10.9.2014, GZ 01-PA-5703/44/2014 für zulässig erachtet und begründend überwiegend auf Paragraph 38, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 5, , K-DRG gestützt. Meiner dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht mit der Maßgabe Folge gegeben, dass zwar die Weisung vom (28.1.2014 bzw.) 4.2.2014 und vom 8.4.2014 rechtswidrig war, die Weisung vom 7.7.2014 jedoch als zulässig erachtet und somit die über mich verfügte Versetzung bestätigt. Begründend stützte sich auch das Landesverwaltungsgericht auf die von mir begangenen Dienstpflichtverletzungen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 15.6.2015, GZ: KLVwG-2046/12/2014 wurde die Einstellung meiner Zulagen (mit Ablauf des 31.7.2014) bestätigt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 15.6.2015, , GZ: KLVwG-2046/12/2014 wurde die Einstellung meiner Zulagen (mit Ablauf des 31.7.2014) bestätigt. Gegen beide Erkenntnisse habe ich außerordentliche Revision an den Hohen Verwaltungsgerichtshof erhoben. Begründung: lnfolge meiner gegen das Disziplinarerkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9.1.2015, xxx, erhobenen Beschwerde an den Hohen Verfassungsgerichtshof, hat dieser von Amts wegen ein Gesetzprüfungsverfahren eingeleitet und mit Erkenntnis vom 18.9.2015, xxx, ausgesprochen, dass das „Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung" für die Funktionsperiode vom 1.1.2013 bis 31.12.2017, Beschluss der Kärntner Landesregierung vom 23.4.2013 (xxx), wegen Kundmachung in gesetzwidriger Weise (zur Gänze) gesetzwidrig war. Im ebenfalls mit 18.9.2015 datierten Erkenntnis xxx wurde das über mich verhängte Disziplinarerkenntnis aufgehoben, weil das LVwG Kärnten eine gesetzwidrige Verordnung angewendet hat. Die Erkenntnisse des Hohen Verfassungsgerichtshofes vom 18.9.2015 (xxx) wurden meinem rechtsfreundlichen Vertreter am 25.9.2015 zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages läuft am 9.10.2015 ab, womit der gegenständliche Antrag fristgerecht eingebracht ist. Ich mache den Wiederaufnahmegrund laut § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG geltend. Das Landesverwaltungsgericht hat sich im Versetzungsverfahren auf eine Vorfragenentscheidung gestützt - nämlich auf eine rechtskräftige disziplinarrechtliche Verurteilung -, die es durch die Aufhebung des Hohen Verfassungsgerichtshofes, xxx nicht mehr als rechtskräftige Entscheidung gibt. Konsequenterweise wird auch die erstinstanzliche Entscheidung wegfallen. Ich mache den Wiederaufnahmegrund laut Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG geltend. Das Landesverwaltungsgericht hat sich im Versetzungsverfahren auf eine Vorfragenentscheidung gestützt - nämlich auf eine rechtskräftige disziplinarrechtliche Verurteilung -, die es durch die Aufhebung des Hohen Verfassungsgerichtshofes, , xxx nicht mehr als rechtskräftige Entscheidung gibt. Konsequenterweise wird auch die erstinstanzliche Entscheidung wegfallen. Vorsichtshalber mache ich auch den Wiederaufnahmegrund laut § 32 Abs.1 Z 2 VwGVG geltend, weil das Erkenntnis des Hohen Verfassungsgerichtshofes bzw. die Tatsache, dass der Senat nicht ordnungsgemäß kundgemacht war eine neue Tatsache ist, die im Versetzungs- und in weiterer Folge auch im Verwendungszulagenverfahren ohne mein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnte und voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte. Sie stellt einen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar, zumal sie den Sachverhalt betrifft, der dem die wiederaufzunehmenden Verfahren abschließenden Erkenntnissen zugrunde gelegt wurde. Vorsichtshalber mache ich auch den Wiederaufnahmegrund laut Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG geltend, weil das Erkenntnis des Hohen Verfassungsgerichtshofes bzw. die Tatsache, dass der Senat nicht ordnungsgemäß kundgemacht war eine neue Tatsache ist, die im Versetzungs- und in weiterer Folge auch im Verwendungszulagenverfahren ohne mein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnte und voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte. Sie stellt einen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar, zumal sie den Sachverhalt betrifft, der dem die wiederaufzunehmenden Verfahren abschließenden Erkenntnissen zugrunde gelegt wurde. Unter Zugrundelegung der Entscheidung des Hohen Verfassungsgerichtshofes, xxx ist auch der Disziplinarbescheid vom 16.12.2013 von einem nicht ordnungsgemäß kundgemachten Senat und somit rechtswidrig über mich verhängt worden. Einen entsprechenden Wiederaufnahmeantrag im Disziplinarverfahren habe ich bereits gestellt. Nichts desto trotz ist schon allein durch den Wegfall einer rechtskräftigen Disziplinarverurteilung die über mich verfügte Versetzung und in weiterer Folge die Einstellung meiner Zulagen unverhältnismäßig und rechtswidrig, sodass die Voraussetzungen erfüllt sind und die Verfahren über meine Versetzung und die Einstellung der Zulagen wiederaufzunehmen sind. Unter Zugrundelegung der Entscheidung des Hohen Verfassungsgerichtshofes, , xxx ist auch der Disziplinarbescheid vom 16.12.2013 von einem nicht ordnungsgemäß kundgemachten Senat und somit rechtswidrig über mich verhängt worden. Einen entsprechenden Wiederaufnahmeantrag im Disziplinarverfahren habe ich bereits gestellt. Nichts desto trotz ist schon allein durch den Wegfall einer rechtskräftigen Disziplinarverurteilung die über mich verfügte Versetzung und in weiterer Folge die Einstellung meiner Zulagen unverhältnismäßig und rechtswidrig, sodass die Voraussetzungen erfüllt sind und die Verfahren über meine Versetzung und die Einstellung der Zulagen wiederaufzunehmen sind. Somit wird meinem Antrag stattzugeben sein und stelle ich den weiteren Antrag nach Wiederaufnahme der Verfahren dahin zu entscheiden, dass die mit Weisung über mich verfügte Abberufung/Versetzung und die Einstellung der Verwendungszulage, der pauschalierten Aufwandsentschädigung sowie der pauschalierten Mehrleistungszulage rechtswidrig ist.“ In der Folge hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Beschluss vom 24.3.2016 den Antrag auf Wiederaufnahme als unzulässig zurückgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass Grundvoraussetzung der Bewilligung einer Wiederaufnahme des Verfahrens sei, dass eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes nicht mehr zulässig sei. Diese Voraussetzung sei im gegenständlichen Falle nicht erfüllt, zumal der Antragsteller eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht habe und das Verfahren noch anhängig sei. In der Folge hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Beschluss vom 24.3.2016 den Antrag auf Wiederaufnahme als unzulässig zurückgewiesen, , im Wesentlichen mit der Begründung, dass Grundvoraussetzung der Bewilligung einer Wiederaufnahme des Verfahrens sei, dass eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes nicht mehr zulässig sei. Diese Voraussetzung sei im gegenständlichen Falle nicht erfüllt, zumal der Antragsteller eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht habe und das Verfahren noch anhängig sei. Mit Erkenntnis vom 3.8.2016, Zahl: xxx, hat der Verwaltungsgerichtshof diesen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen: Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 10.6.2015, Zahl: xxx, wurde über die Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers, mit welchem festgestellt wurde, dass die mit Weisung vom 4.2.2014, Zahl: xxx, bzw. mit Weisung vom 7.7.2014, Zahl: xxx, verfügte Versetzung zulässig gewesen sei, zu Recht erkannt, dass der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben wurde, als festgestellt wurde, dass die mit Weisung vom 4.2.2014 verfügte Besetzung rechtswidrig gewesen sei. Weiters wurde festgestellt, dass die mit Weisung vom 8.4.2014, Zahl: xxx, verfügte Versetzung, wonach der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 10.4.2014 zur Dienststelle Landesabgaben in xxx zur weiteren Dienstleistung
Abs. 1 des K-DRG zugewiesen wurde, ebenfalls rechtswidrig sei. Der Antrag des Beschwerdeführers die Weisung vom 7.7.2014, Zahl: xxx, womit er mit sofortiger Wirksamkeit der xxx) zur weiteren Dienstleistung im höheren forsttechnischen Dienst mit Dienstort in xxx zugewiesen (versetzt) wurde und er dort mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Digitalisierung von Forstwegen betraut wurde, für rechtswidrig zu erklären, wurde als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 10.6.2015, , Zahl: xxx, wurde über die Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers, mit welchem festgestellt wurde, dass die mit Weisung vom 4.2.2014, Zahl: xxx, bzw. mit Weisung vom 7.7.2014, Zahl: xxx, verfügte Versetzung zulässig gewesen sei, zu Recht erkannt, dass der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben wurde, als festgestellt wurde, dass die mit Weisung vom 4.2.2014 verfügte Besetzung rechtswidrig gewesen sei. Weiters wurde festgestellt, dass die mit Weisung vom 8.4.2014, Zahl: xxx, verfügte Versetzung, wonach der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 10.4.2014 zur Dienststelle Landesabgaben in xxx zur weiteren Dienstleistung
Absatz eins, des K-DRG zugewiesen wurde, ebenfalls rechtswidrig sei. Der Antrag des Beschwerdeführers die Weisung vom 7.7.2014, Zahl: , xxx, womit er mit sofortiger Wirksamkeit der xxx) zur weiteren Dienstleistung im höheren forsttechnischen Dienst mit Dienstort in xxx zugewiesen (versetzt) wurde und er dort mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Digitalisierung von Forstwegen betraut wurde, für rechtswidrig zu erklären, wurde als unbegründet abgewiesen. Dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass ein umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt wurde, insbesondere wurden der Beschwerdeführer, die Zeugen xxx einvernommen.Dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass ein umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt wurde, insbesondere wurden der Beschwerdeführer, die Zeugen , xxx einvernommen. Begründend für die Entscheidung war, dass die Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 16.12.2013, Zahl: xxx, den Beschwerdeführer für schuldig erkannt hat, dass er im Rahmen seiner Dienstausübung am 30.4.2012 um ca. 14:30 Uhr am Anwesen vlg. xxx sich mehrere im Eigentum des Grundbesitzers stehender Gegenstände angeeignet hat. Er hat dadurch schuldhaft seine Dienstpflicht verletzt, weshalb über ihn eine Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges, unter Ausschluss der Kinderzulage, verhängt wurde. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer Revision erhoben und hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.3.2014 die Revision als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9.1.2015, Zahl: xxx, hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Beschwerdeführer für schuldig erkannt, dass er entgegen einer ihm erteilten Weisung im August 2012 mit einem Medienvertreter in Kontakt getreten ist, um ihm Informationen über das geplante Projekt der Revitalisierung der Burg Taggenbrunn zukommen zu lassen. Daher wurde über ihn eine Geldbuße in der Höhe von € 300,-- verhängt. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer ebenfalls Revision eingebracht. Auch bezüglich eines Vorfalles des Abschussauftrages hat der Beschwerdeführer Handlungen gesetzt, die nicht mit dem zuständigen Bereichsleiter (dem Zeugen Jäger) akkordiert waren und hat dieses Verhalten zu Unstimmigkeiten in der Behörde geführt. Sämtliche, dem Beschwerdeführer unmittelbar unterstellten Förster, die mit dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Funktion als Bereichsleiter bzw. Bezirksforstinspektor eng zusammen arbeiten mussten, hätten überwiegend ausgesagt, dass eine weitere Zusammenarbeit mit ihm nur mehr schwer vorstellbar sei und haben die Genannten auch zum Ausdruck gebracht, dass seit der Abberufung des Beschwerdeführers sich das Betriebsklima in der Bezirksforstinspektion xxx deutlich verbessert habe. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung der weiteren Zeugenaussagen das Landesverwaltungsgericht Kärnten im Ergebnis der Auffassung sei, dass aufgrund des dienstrechtlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers in zwei Fällen und aufgrund des Umstandes, dass eine weitere Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit den ihm unmittelbar untergebenen Förstern, nicht mehr möglich sei und wohl auch das Vertrauensverhältnis zu seiner Dienstvorgesetzten nicht mehr gegeben sei, die Versetzung in die xxx gerechtfertigt ist, zumal der Beschwerdeführer dort seiner Ausbildung entsprechend im höheren forsttechnischen Dienst eingesetzt sei, indem er mit der Digitalisierung von Forststraßen betraut sei. Bei dieser Tätigkeit handle es sich zweifelsfrei um eine A-wertige Tätigkeit und erfülle der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aus- und Fortbildung die Voraussetzungen für den Einsatz am neuen Arbeitsplatz, sodass eine dauerhafte Zuweisung auf diesen Arbeitsplatz zulässig war. Gegen diese Entscheidung wurde Revision erhoben und hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.5.2016, Zahl: 2015/12/0032, die Revision zurückgewiesen.Gegen diese Entscheidung wurde Revision erhoben und hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.5.2016, Zahl: 2015/12/0032, , die Revision zurückgewiesen. Zwischenzeitig hat der Verfassungsgerichtshof – aufgrund einer Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9.1.2015, Zahl: xxx, - mit Erkenntnis vom 18.9.2015, Zahl: xxx, ausgesprochen, dass das „Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung“ für die Funktionsperiode 1.1.2013 bis 31.12.2017, Beschluss der Kärntner Landesregierung vom 23.4.2013, wegen Kundmachung in gesetzwidriger Weise gesetzwidrig war. Zwischenzeitig hat der Verfassungsgerichtshof – aufgrund einer Revision gegen , das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9.1.2015, Zahl: , xxx, - mit Erkenntnis vom 18.9.2015, Zahl: xxx, ausgesprochen, dass das „Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung“ für die Funktionsperiode 1.1.2013 bis 31.12.2017, Beschluss der Kärntner Landesregierung vom 23.4.2013, wegen Kundmachung in gesetzwidriger Weise gesetzwidrig war. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat sodann aufgrund dieser Entscheidung, datiert mit 3.11.2015, Zahl: xxx, der Beschwerde Folge gegeben und das Erkenntnis der Disziplinarkommission für Landesbeamte vom 24.6.2014, Zahl: xxx, aufgehoben. Dieses Verfahren ist nunmehr, da es einen rechtsgültigen Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss gibt, noch einer Erledigung zuzuführen. Aufgrund dieser Entscheidung hat der Wiederaufnahmewerber den nunmehrigen vorliegenden Antrag vom 9.10.2015 gestellt. In der Folge hat er sodann, datiert mit 29.8.2016, wiederum sechs Zeugen zum Beweis dafür beantragt, dass er stets einen korrekten Umgang mit Förstern und Waldbesitzern gepflegt habe und mitunter auch schützend sich vor diese gestellt habe. In der nunmehr durchgeführten Verhandlung führte der Wiederaufnahmewerber aus, dass er aufgrund eines Gespräches mit dem ehemaligen Verwaltungsdirektor der Bezirkshauptmannschaft, Herrn Rudolf Speiser, darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass die im Verfahren, Zahl: xxx, vernommenen Zeugen nicht glaubwürdig sein können und einseitiges Vorgehen, insbesondere der Bezirkshauptfrau, vorgelegen sei. Festgestellt wird, dass die Zeugin xxx bereits im Verfahren, Zahl: xxx, genannt wurde und ebenfalls xxx auf dessen Einvernahme einvernehmlich verzichtet wurde. Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere auch auf die Vorakten samt Entscheidungen. Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:
GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wennGemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn
GVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Festgehalten wird, dass der Wiederaufnahmeantrag vom 9.10.2015, welcher mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 24.3.2016, Zahl: xxx, zurückgewiesen wurde, aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.8.2016, Zahl: xxx, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben worden ist und somit wiederum auf Grundlage der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes einer Entscheidung zuzuführen ist. Der Wiederaufnahmewerber stützt sich auf die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 Z 2 und Z 3 VwGVG. In § 32 Abs. 1 Z 3 leg. cit. ist es ein Wiederaufnahmegrund, wenn das Erkenntnis von einer Vorfrage abhängig war und nachträglich über diese vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. Dazu führt der Wiederaufnahmewerber aus, dass die rechtskräftige disziplinarrechtliche Verurteilung betreffend eines Vorfalles im August 2013 (Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9.1.2015, Zahl: xxx – Geldbuße in der Höhe von € 300,--) durch die Aufhebung des Verfassungsgerichtshofes, Zahl: xx, nicht mehr als rechtskräftige Entscheidung gilt und konsequenterweise auch die erstinstanzliche Entscheidung weggefallen ist.Der Wiederaufnahmewerber stützt sich auf die Wiederaufnahmegründe des , Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, VwGVG. In Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. ist es ein Wiederaufnahmegrund, wenn das Erkenntnis von einer Vorfrage abhängig war und nachträglich über diese vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. Dazu führt der Wiederaufnahmewerber aus, dass die rechtskräftige disziplinarrechtliche Verurteilung betreffend eines Vorfalles im August 2013 (Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9.1.2015, Zahl: xxx – Geldbuße in der Höhe von € 300,--) durch die Aufhebung des Verfassungsgerichtshofes, Zahl: xx, nicht mehr als rechtskräftige Entscheidung gilt und konsequenterweise auch die erstinstanzliche Entscheidung weggefallen ist. Festzuhalten ist, dass hinsichtlich dieses disziplinarrechtlichen Verstoßes die Disziplinarbehörde rechtskräftig einen Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss erlassen hat. Eine Entscheidung steht noch aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.11.2013, Zahl: xxx, ausgesprochen, dass präjudiziell – und damit Vorfragenentscheidung in verfahrensrechtlich relevantem Sinn – nur eine Entscheidung ist, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, d.h. eine notwendige Grundlage ist und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörden bindenden Weise regelt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.11.2013, , Zahl: xxx, ausgesprochen, dass präjudiziell – und damit Vorfragenentscheidung in verfahrensrechtlich relevantem Sinn – nur eine Entscheidung ist, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, d.h. eine notwendige Grundlage ist und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörden bindenden Weise regelt. Im Gegenstand weist das im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangene Erkenntnis begründend für die Versetzung zwei disziplinarrechtliche Verfehlungen sowie fachliche Fehleinschätzung, nicht nachvollziehbare Beurteilungen und insgesamt das Betriebsklima bzw. das Verhalten inner- und außerdienstlich des nunmehrigen Wiederaufnahmewerbers, aus. Aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes wurde eine dieser disziplinarrechtlichen Verfehlungen behoben, welche aber noch anhängig bzw. von zuständigen Behörde zu entscheiden ist. Bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.5.2016, Zahl: xxx, betreffend Revision gegen die Versetzung, setzt sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Wegfall des Disziplinarerkenntnisses vom 9.1.2015 auseinander und wird wörtlich ausgeführt: „Davon abgesehen ist eine solche Konstellation hier auch trotz Wegfalls der Bindungswirkung des Erkenntnisses vom 9.1.2015 nicht erkennbar, weil dienstliche Interessen an einer Versetzung des Revisionswerbers in vertretbarer Weise auch schon allein aufgrund der nach wie vor rechtskräftigen Verurteilung mit Bescheid vom 16.12.2013 (im Zusammenhang mit den sonstigen Tatsachenfeststellungen des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten) angenommen werden können.“ Diesbezüglich wird weiters auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.1.1995, Zahl: xxx, verwiesen, wonach, wenn das die Vorfrage betreffende Verwaltungsverfahren bloß aus formalem Grund eingestellt oder über die Sache selbst nicht entschieden wurde, dies für sich allein keinen Wiederaufnahmegrund bildet. Im Übrigen wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2016, Zahl: xxx, verwiesen, wonach ein aufhebendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes für sich allein keine Tatsachen für eine Wiederaufnahme rechtfertigen dürfe. Die im Gegenstand fehlerhafte Kundmachung des Verzeichnisses der Disziplinarsenate ist auch keine neue „Tatsache“, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen vermag (vgl. VwGH vom 23.4.1998, Zahl: 95/15/0108). Es kann daher auch § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nicht zur Anwendung kommen. Die im Gegenstand fehlerhafte Kundmachung des Verzeichnisses der Disziplinarsenate ist auch keine neue „Tatsache“, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen vermag vergleiche VwGH vom 23.4.1998, Zahl: 95/15/0108). Es kann daher auch Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG nicht zur Anwendung kommen. Soweit der Wiederaufnahmewerber auf die Auskunft des xxx verweist und er aufgrund dieses undatierten Gespräches darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die vernommenen Zeugen im Verfahren, Zahl: xxx, nicht glaubwürdig sein können und einseitiges Vorgehen, insbesondere der Bezirkshauptfrau gegeben war, so wird darauf verwiesen, dass der Wiederaufnahmewerber diese Beweismittel zum Teil bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat - die Zeugen xxx wurden beantragt - obwohl ihm dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit bereits im vorigen Rechtsgang möglich gewesen wäre. Daher liegt ein ihm zurechenbares Verschulden vor, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt. Er konnte nicht dartun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen und Beweismittel im Verwaltungsverfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass der Antrag auf Wiederaufnahme abzuweisen war, da bereits die disziplinarrechtliche Verurteilung mit Bescheid vom 16.12.2013 sowie die sonstigen, im Verfahren, Zahl: xxx, dargestellten Umstände die Entscheidung rechtfertigen, auch ohne Ansehung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9.1.2015, Zahl: xxx. Es ist nochmals darauf zu verweisen, das eine Entscheidung betreffend des Vorfalles im August 2012 (Grundlage des Erkenntnisses, Zahl: xxx noch aussteht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1655.6.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.