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{'item': 'KLVwG-2220/4/2016'}

Obsah (4)Art. 133§ 68§ 13§ 35

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum28.02.2017 GeschäftszahlKLVwG-2220/4/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen xxx über die Beschwerde des x

der am xxx durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gem. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom xxx, Zahl: xxx,

der am xxx durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die in Beschwerde gezogene Entscheidung der belangten Behörde lautet: „Bescheid Bezugnehmend auf den Antrag des Landesbeamten xxx vom xxx auf Aufhebung von Bescheiden ergeht

stehender Spruch: Der Antrag an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung auf Aufhebung der Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse vom xxx, xxx, und vom xxx, GZ xxx, wegen Nichtigkeit gemäß § 68 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG wird als unzulässigDer Antrag an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung auf Aufhebung der Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse vom xxx, xxx, und vom xxx, GZ xxx, wegen Nichtigkeit gemäß Paragraph 68, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG wird als unzulässig zurückgewiesen.“ Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden sowie die in Rede stehenden Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse vom xxx, GZ: xxx und vom xxx, GZ: xxx aufzuheben.

Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges machte der Beschwerdeführer

stehende Beschwerdegründe geltend: „Eingangs ist festzuhalten, dass durch die Erkenntnisse des Verfassungs-gerichtshofes V 97/2015-10 und E 387/2015-17 vom 18.09.2014 ausgesprochen wurde, dass eine Kundmachung des als Rechtsverordnung zu qualifizierenden „Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung“ nicht erfolgt ist und demgemäß die in Rede stehende Rechtsverordnung sowie auch die übrigen Verordnungsbestimmungen gesetzwidrig waren. „Eingangs ist festzuhalten, dass durch die Erkenntnisse des Verfassungs-gerichtshofes römisch fünf 97/2015-10 und E 387/2015-17 vom 18.09.2014 ausgesprochen wurde, dass eine Kundmachung des als Rechtsverordnung zu qualifizierenden „Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung“ nicht erfolgt ist und demgemäß die in Rede stehende Rechtsverordnung sowie auch die übrigen Verordnungsbestimmungen gesetzwidrig waren. Durch diese Kundmachungsmangel sind sämtliche Handlungen die die Disziplinarkommission basierend auf diesen gesetzwidrigen Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses vom xxx sowie des ergänzenden Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses vom xxx, da diese während der Funktionsperiode vom xxx erlassen wurden. Hieraus lässt sich einzig und allein der Schluss ziehen, dass sämtliche Beschlüsse, die von einer gesetzwidrig eingerichteten Behörde erlassen worden sind, als rechtlich nicht existent zu qualifizieren und daher nichtig sind, sodass deren Beschlüsse keine Rechtswirksamkeit zukommt. Da der Zeitpunkt der Erlassung des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses vom xxx Zahl xxx, vom xxx, Zahl xxx in den gegenständlichen Zeitpunkt fallen, sind beide Beschlüsse rechtswidrig und mit Nichtigkeit behaftet. Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes E387/2015-17 wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom xxx, Z KLVwG-xxx aufgehoben, da der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden ist.

Rechtsansicht der belangten Behörde sind die beiden Einleitungsbeschlüsse jedoch von der Aufhebung nicht umfasst und seien beide, obwohl rechtswidrig, doch weiterhin in Rechtskraft.

§ 68Abs.

4 AVG können Bescheide binnen drei Jahren von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde. Das ist hier der Fall, da die Disziplinarbehörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht zuständig war.

Paragraph 68, Absatz 4, AVG können Bescheide binnen drei Jahren von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde. Das ist hier der Fall, da die Disziplinarbehörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht zuständig war. Der Beschwerdeführer hat sich an den Verwaltungsgerichtshof gewandt und wurde ihm dort die Auskunft erteilt, dass die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (Aufsichtsbehörde) das Amt der Kärntner Landesregierung sei. Im Dienstrechtsverfahren ist der § 68 AVG voll anzuwenden. Im Dienstrechtsverfahren ist der Paragraph 68, AVG voll anzuwenden.

§ 13

DVG ist eine Aufhebung von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Von der Nichtzuständigkeit der Disziplinarbehörde hat der Beschwerdeführer erst durch das Erkenntnis des VfGH erfahren. Zuvor bestand kein Grund, an der Zuständigkeit zu zweifeln. Durch Bemühungen des Beschwerdeführers hat dieser zur Bereinigung der Rechtsordnung beigetragen. Dafür gibt es im Rechtssystem die sogenannte „Ergreiferprämie“, die hier zu Gunsten des Beschwerdeführers geltend zu machen wäre.

Paragraph 13, DVG ist eine Aufhebung von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Von der Nichtzuständigkeit der Disziplinarbehörde hat der Beschwerdeführer erst durch das Erkenntnis des VfGH erfahren. Zuvor bestand kein Grund, an der Zuständigkeit zu zweifeln. Durch Bemühungen des Beschwerdeführers hat dieser zur Bereinigung der Rechtsordnung beigetragen. Dafür gibt es im Rechtssystem die sogenannte „Ergreiferprämie“, die hier zu Gunsten des Beschwerdeführers geltend zu machen wäre.

§ 13DVG Abs.

2 ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedientete im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides angehört hat. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und ist unverändert Beamter beim Amt der Kärntner Landesregierung. Zuständig als oberste Dienstbehörde ist demnach das Amt der Kärntner Landesregierung.

Paragraph 13, DVG Absatz 2, ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedientete im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides angehört hat. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und ist unverändert Beamter beim Amt der Kärntner Landesregierung. Zuständig als oberste Dienstbehörde ist demnach das Amt der Kärntner Landesregierung. In der Frage der Aufhebung eines rechtswidrigen Bescheides ist Ausgangspunkt, dass Ermessen nicht Willkür oder Beliebigkeit bedeutet, sondern dass Ermessen im Sinne des Gesetzes auszuüben ist. Demnach sind die Gründe für und gegen die Aufhebung abzuwägen. Durch die o.a. Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse ist niemandem ein Recht erwachsen (§ 68 Abs. 2. AVG).Durch die o.a. Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse ist niemandem ein Recht erwachsen (Paragraph 68, Absatz 2, AVG). Wohl aber ergeben sich für den Beschwerdeführer sehr gravierende negative Auswirkungen, da die Disziplinarbehörde beabsichtigt, aufgrund des rechtswidrigen Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses, das vom VfGH aufgehobenen Verfahren neuerlich durchzuführen. Die damit einhergehenden Kosten, sowie die

teiligen Wirkungen aufgrund der weiteren zeitlichen Verzögerung durch ein weiteres belastendes Verfahren ergeben ein grobes Ungleichgewicht zwischen neuerlichem Aufwand und dem geringen Vergehen bzw. dem geringen Strafausmaß (€ 300,--). Auch wäre zu berücksichtigen, dass die Motive des Beschwerdeführers ehrbar sind und dass er immer eine ausgewogene Berichterstattung im Auge hatte. Nicht zuletzt ist auf das erhöhte öffentliche Interesse an der Walderhaltung im Nahbereich einer Stadt hinzuweisen, welches erholungssuchenden Bürgern das Durchwandern des Waldes ermöglichen soll. Demgegenüber steht die starke persönliche Belastung durch mediale Berichterstattung und die Versetzung. Hinzuweisen ist darauf, dass der Beschwerdeführer durch seine Bemühungen zur Rechtsbereinigung beigetragen hat, sowie auf sein seitheriges Wohlverhalten. Nochmals ist festzuhalten: In der Frage der Aufhebung eines rechtswidrigen Bescheides ist Ausgangspunkt, dass Ermessen nicht Willkür oder Beliebigkeit bedeutet, sondern dass Ermessen im Sinne des Gesetzes auszuüben ist. Demnach sind die Gründe für und gegen die Aufhebung abzuwägen. Eine dahingehende Abwägung wurde aber von der belangten Behörde nicht vorgenommen, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Auch wäre die Einvernahme des Beschwerdeführers notwendig gewesen, um die Gründe zu erheben, um überhaupt eine Abwägung vornehmen zu können. Der Beschwerdeführer hätte anlässlich einer Einvernahme noch weitere Gründe, die für eine Abwägung zugunsten des Beschwerdeführers geführt hätten, vorbringen können und hätte sich die belangte Behörde auch ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer machen können. Die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Landesverwaltungsgericht wird an dieser Stelle ausdrücklich beantragt. Bei der durchzuführenden Abwägung der Gründe für und gegen die Aufhebung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass – unter Verweis auf die bereits oben angeführten Gründe – die Gründe für die Aufhebung der verfahrensgegenständlichen Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse überwiegen. Die Behörde hätte die verfahrensgegenständlichen Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse aufzuheben gehabt. Diese zwingend vorgesehene Abwägung wurde von der belangten Behörde jedoch nicht vorgenommen. Es wäre zudem überprüfenswert, ob die Unterlassung der Abwägung nicht auch einen Missstand in der Verwaltung darstellt.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat als erwiesen festgestellt: Unstrittig ist, dass der Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vom xxx, Zahl: xxx sowie der ergänzende Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vom xxx, Zahl: xxx in Rechtskraft erwachsen sind und somit dem Rechtsbestand angehören. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom xxx, Zahl: xxx wurde der nunmehrige Beschwerdeführer für schuldig erkannt, seine Dienstpflichten dadurch schuldhaft verletzt zu haben, dass er von sich aus mit einem Medienvertreter in Kontakt getreten sei, um diesem Informationen über ein geplantes Projekt zukommen zu lassen. Dies trotz Anordnung seiner Vorgesetzten, wonach sämtliche Auskünfte an die Presse ausschließlich von der Bezirkshauptfrau erteilt werden dürfen. Durch dieses Verhalten habe er schuldhaft seine Dienstpflicht verletzt, weil er als Beamter verpflichtet sei, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldbuße in Höhe eines halben Monatsbezuges (unter Ausschluss der Kinderzulage) verhängt (Spruchpunkt 1.). Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Kärnten vom xxx, Zahl: KLVwG-xxx wurde der Beschwerde gegen die og. Entscheidung mit der Maßgabe Folge gegeben, als über den Beschwerdeführer eine Geldbuße in Höhe von € 300,-- verhängt wurde. Darüber hinaus wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.2015, Zahl: E-387/2015-17 wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom xxx, Zahl: KLVwG-xxx aufgehoben. Mit Erledigung vom 20.10.2015, Zahl: Ra-2015/09/0024-6 hat der VwGH über die Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Landesver-waltungsgerichtes Kärnten vom xxx, Zahl: KLVwG-xxx, betreffend Disziplinarstrafe

dem Kärntner-Dienstrechtsgesetz den Beschluss gefasst, dass die Revision als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt wird. Zur Folge dieser Entscheidungen hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Beschluss vom xxx, KLVwG-xxx, der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Senates IV der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom xxx, Zahl: xxx gem. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. I, 2013/33 idgF. mit der Maßgabe Folge gegeben, als das genannte Disziplinarerkenntnis aufgehoben wurde.Zur Folge dieser Entscheidungen hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Beschluss vom xxx, KLVwG-xxx, der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Senates römisch vier der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom xxx, Zahl: xxx gem. Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. römisch eins, 2013/33 idgF. mit der Maßgabe Folge gegeben, als das genannte Disziplinarerkenntnis aufgehoben wurde. Das genannte Verfahren ist derzeit wiederum bei der Disziplinarkommission für Landesbeamte anhängig. Mit Eingabe vom xxx hat der Beschwerdeführer an das Amt der Kärntner Landesregierung als Oberbehörde der Disziplinarbehörde den Antrag gestellt, die Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse vom xxx, Zahl: xxx sowie den ergänzenden Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vom xxx, Zahl: xxx, von Amts wegen für nichtig zu erklären und darüber bescheidmäßig abzusprechen. Der Beschwerdeführer begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass die beiden Entscheidungen für ihn sehr gravierende negative Auswirkungen mit sich bringen können, da die Disziplinarbehörde beabsichtige, das vom VfGH aufge-hobene Verfahren neuerlich durchzuführen. Dadurch würden für den Beschwerdeführer Kosten sowie

teilige Wirkungen entstehen, dies aufgrund einer weiteren zeitlichen Verzögerung und durch ein weiters belastendes Verfahren, welches ein großes Ungleichgewicht zwischen dem neuerlichen Aufwand und dem geringen Vergehen bzw. dem geringen Strafausmaß bedeute. Weiters wäre zu berücksichtigen, dass seine Motive ehrbar seien, er immer eine ausgewogene Berichterstattung im Auge gehabt habe, auch habe er das erhöhte öffentliche Interesse an der Walderhaltung im Nahebereich der Stadt Bedacht genommen. Durch die mediale Berichterstattung sowie seine Versetzung habe er eine starke persönliche Belastung erfahren und im Übrigen habe er sich jedenfalls wohl verhalten. In der Begründung in der nunmehr in Beschwerde gezogenen Entscheidung hat die belangte Behörde ausgeführt, die in Rede stehenden Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse unstrittiger Maßen in Rechtskraft erwachsen seien und dass sie daher weiterhin ohne Einschränkung bis zum Ende des Disziplinarverfahrens auf ihre Rechtswirkungen entfalten. Ebenso hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, niemand einen Rechtsanspruch auf Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides von Amts wegen im Rahmen des Aufsichtsrechts der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde gem. § 68 Abs. Abs. 4 somit kein subjektives Recht bzw. ein verfolgbarer Rechtsanspruch zukommt.Ebenso hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, niemand einen Rechtsanspruch auf Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides von Amts wegen im Rahmen des Aufsichtsrechts der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde gem. Paragraph 68, Abs. Absatz 4, somit kein subjektives Recht bzw. ein verfolgbarer Rechtsanspruch zukommt. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die og. Feststellungen dem Grunde

unstrittig sind. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: § 68 Abs. 1, 2, 3, 4 und 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl.Nr. 51/1991, lautet:Paragraph 68, Absatz eins, 2, 3, 4 und 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl.Nr. 51 aus 1991,, lautet:

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
  3. tatsächlich undurchführbar ist oder
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind

§ 35zu ahnden.“

(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind

Paragraph 35, zu ahnden.“ Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2014, Zahl: 2013/09/0162, liegt ein gleichartiger Sachverhalt wie der Gegenständliche zugrunde. Der Gerichtshof hat in dem og. Erkenntnis ausgesprochen, dass die Aufhebung von Bescheiden zwar angeregt, aber nicht erzwungen werden kann. Wenn die oberste Dienstbehörde (wie gegenständlich) den Antrag auf Nichtigerklärung des Einleitungsbeschlusses der Disziplinarkommission zurückgewiesen hat, so ist dies nicht zu beanstanden, weil auf Abänderung oder Behebung von Bescheiden von Amts wegen im Rahmen des Aufsichtsrechts der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde kein subjektives Recht bzw. kein verfolgbarer Rechtsanspruch besteht. Ob letztlich das gegen den Antragsteller geführte Disziplinarverfahren eingestellt oder ein Schuldspruch oder eine Disziplinarstrafe ausgesprochen wird, wird jedenfalls erst am Ende des Disziplinarverfahrens zu entscheiden sein. Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, das auch gegenständlich das gegen den Beschwerdeführer anhängige Disziplinarverfahren durch die Disziplinarkommission fortgesetzt werden wird und abhängig vom Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer bzw. dem Disziplinaranwalt das Recht zukommt, gegen eine allfällige Entscheidung der Disziplinarkommission Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Kärnten zu erheben.

Auffassung des Verwaltungsgerichtes ist es nicht Aufgabe der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde bzw. der obersten Dienstbehörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes in ein anhängiges Disziplinarverfahren einzugreifen. Da, wie bereits oben ausgeführt, kein subjektives Recht auf Nichtigerklärung formell rechtskräftiger Bescheide vorangegangener Verfahren besteht und auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht dazu geeignet ist eine allfällige Aufhebung der og. Entscheidungen durch die Oberbehörde zu rechtfertigen war die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Verhandlung konnte in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt werden, da dieser trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung der Verhandlung ohne Angabe von Gründen ferngeblieben ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als un-einheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grund-sätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als un-einheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grund-sätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2220.4.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.