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{'item': 'KLVwG-1500/6/2016'}

Obsah (13)§ 28§ 138§ 13§ 12§ 5Art. 130§ 42a§ 38§ 30a§ 104a§ 55§ 112§ 42

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum01.03.2017 GeschäftszahlKLVwG-1500/6/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerd

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG iVm §§ 5, 30a, 38 Abs. 1, 105 und 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxxstraße xxx, xxx, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, vom 08.07.2016 gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.06.2016, Zahl: xxx, mit welchen dem Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Seeeinbaues teilweise Folge gegeben, der Antrag teilweise zurückgewiesen und ihm ein wasserpolizeilicher Beseitigungsauftrag erteilt wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 5, 30 a, 38, Absatz eins, 105 und 138 Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wird Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird a b g e w i e s e n und die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass diese abgeändert werden und nunmehr wie folgt zu lauten haben: und die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass diese abgeändert werden und nunmehr wie folgt zu lauten haben: „Spruch I.römisch eins. Aufgrund seines Antrages vom 16.07.2012 wird xxx, xxxstraße xxx, xxx,

der §§ 5, 12a, 21, 38, 102, 105, 111, 112 und 117 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 idgF nach durchgeführter mündlicher Verhandlung die Aufgrund seines Antrages vom 16.07.2012 wird xxx, xxxstraße xxx, xxx,

der Paragraphen 5, 12 a, 21, 38, 102, 105, 111, 112 und 117 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 idgF nach durchgeführter mündlicher Verhandlung die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Seeeinbaues in Form einer Badeplattform auf dem xxxsee-Grundstück Nr. xxx, vor dem Ufer-Grundstück Nr. xxx, beide KG xxx, im Ausmaß von 12 m2 (ca. 6 m x 2 m) parallel zur Ufermauer verlaufend

dem Pachtflächen-Lageplan vom 04.12.2009, xxx GZ: xxx, erstellt von xxx, M = 1:200, betreffend EZ: xxx, Grd.st.: xxx, KG xxx, welcher einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, erteilt.“ II.römisch zwei. Das Mehrbegehren des xxx vom 16.07.2012 auf Erteilung einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung von über die im Spruch I. bewilligten 12 m2 Seeeinbau hinausgehenden weiteren 27,76 m2 Seeeinbau wird

der §§ 5, 30a, 38, 104a, 105 und 111 WRG 1959 Das Mehrbegehren des xxx vom 16.07.2012 auf Erteilung einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung von über die im Spruch römisch eins. bewilligten 12 m2 Seeeinbau hinausgehenden weiteren 27,76 m2 Seeeinbau wird

der Paragraphen 5, 30 a, 38, 104 a, 105 und 111 WRG 1959 abgewiesen. III.römisch drei. xxx, xxxstraße xxx, xxx, wird

§ 138Abs.1 i

Vm § 38 Abs. 1 WRG 1959 idgF aufgetragen, auf seine Kosten den auf dem xxxsee-Grundstück Nr. xxx, vor dem Ufer-Grundstück Nr. xxx, beide KG xxx, nicht wasserrechtlich bewilligten Teil des dort in Form einer Badeplattform errichteten Seeeinbaues im Ausmaß von 27,76 m2 bis längstens 31. Mai 2017 zu beseitigen, sodass der Seeeinbau maximal in dem im Spruch I. wasserrechtlich bewilligten Ausmaß von 12 m2 (ca. 6 m x 2 m) parallel zur Ufermauer verlaufend

dem Pachtflächen-Lageplan vom 04.12.2009, xxxsee GZ: xxx, erstellt von xxx, M = 1:200, betreffend EZ: xxx, Grd.st.: xxx, KG xxx, bestehen bleibt.“ xxx, xxxstraße xxx, xxx, wird

Paragraph 138, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 idgF aufgetragen, auf seine Kosten den auf dem xxxsee-Grundstück Nr. xxx, vor dem Ufer-Grundstück Nr. xxx, beide KG xxx, nicht wasserrechtlich bewilligten Teil des dort in Form einer Badeplattform errichteten Seeeinbaues im Ausmaß von 27,76 m2 bis längstens 31. Mai 2017 zu beseitigen, sodass der Seeeinbau maximal in dem im Spruch römisch eins. wasserrechtlich bewilligten Ausmaß von 12 m2 (ca. 6 m x 2 m) parallel zur Ufermauer verlaufend

dem Pachtflächen-Lageplan vom 04.12.2009, xxxsee GZ: xxx, erstellt von xxx, M = 1:200, betreffend EZ: xxx, Grd.st.: xxx, KG xxx, bestehen bleibt.“ Das im ersten Absatz unter der dem Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angefügten Überschrift „Fristen“ festgelegte Ende der Bauvollendungsfrist wird anstatt mit „

  1. September 2016“ nunmehr mit „
  2. Mai 2017“ festgesetzt.Das im ersten Absatz unter der dem Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angefügten Überschrift „Fristen“ festgelegte Ende der Bauvollendungsfrist wird anstatt mit „
  3. September 2016“ nunmehr mit „
  4. Mai 2017“ festgesetzt. Der übrige dem Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angefügte Teil des Bescheidspruches ab der Überschrift „Beschreibung des Vorhabens“ bis Spruchpunkt IV. bleibt, wie auch die sich auf die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides beziehende Kostenentscheidung, unverändert aufrecht.Der übrige dem Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angefügte Teil des Bescheidspruches ab der Überschrift „Beschreibung des Vorhabens“ bis Spruchpunkt römisch vier. bleibt, wie auch die sich auf die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides beziehende Kostenentscheidung, unverändert aufrecht. II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

dem Pachtflächen-Lageplan der Österreichischen Bundesforste AG vom 04.12.2009, xxx GZ: xxx, erstellt von xxx, bestand vormals auf dem xxx-Grundstück Nr. xxx vor dem Ufergrundstück Nr. xxx, beide KG xxx, ein Seeeinbau in Form eines Badesteges im Ausmaß von 12 m2 (ca. 6 m x 2 m). Im Jahr 2012 wurde vom gewässerökologischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung festgestellt, dass der Holzsteg neu errichtet wurde und stattdessen nunmehr eine Badeplattform mit einer Gesamtfläche von 39,76 m2 dort vorhanden ist. Somit ist eine zusätzliche Überbauung der Seefläche des xxxsees von 27,76 m2 vorgenommen worden. Mit Eingabe vom 16.07.2012 beantragte der Beschwerdeführer als nunmehriger Eigentümer des Ufergrundstückes Nr. xxx (Voreigentümer xxx und xxx xxx) die Erteilung einer Baubewilligung für den Um- und teilweise Neubau einer Bade- und Bootsanlegesteganlage bestehend aus einer Holzkonstruktion mit 8 Stück Lärchenholzpiloten und darauf befindlichen Querträgern aus Lärchenholz, belegt mit Badestegbrettern, im Ausmaß von 39,76 m2. Mit Bescheid vom 09.06.2016, Zl. xxx, erteilte die Bezirkshauptmannschaft xxx dem Beschwerdeführer eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Seeeinbaues im Ausmaß von maximal 12 m2, wies das Mehrbegehren

§ 13Abs.

3 AVG zurück und erteilte dem Beschwerdeführer

§ 138Abs.

1 WRG 1959 einen Auftrag zur Beseitigung der konsenslos errichteten 27,76 m2 überbauter Seefläche wie folgt: Mit Bescheid vom 09.06.2016, Zl. xxx, erteilte die Bezirkshauptmannschaft xxx dem Beschwerdeführer eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Seeeinbaues im Ausmaß von maximal 12 m2, wies das Mehrbegehren

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück und erteilte dem Beschwerdeführer

Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 einen Auftrag zur Beseitigung der konsenslos errichteten 27,76 m2 überbauter Seefläche wie folgt: „Aufgrund des Antrages vom 16.07.2012 sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeht nachstehender Spruch Die Bezirkshauptmannschaft xxx als Wasserrechtsbehörde erster Instanz erteilt Herrn xxx, xxxstraße xxx, xxx

§ 12, 12 a, 38, 55, 98, 102, 105, 107, 111, 112 und 117 Wasserrechtsgesetz 1959 idg

F sowie §§ 40 bis 44 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF die Die Bezirkshauptmannschaft xxx als Wasserrechtsbehörde erster Instanz erteilt Herrn xxx, xxxstraße xxx, xxx

Paragraph 12, 12, a, 38, 55, 98, 102, 105, 107, 111, 112 und 117 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF sowie Paragraphen 40 bis 44 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines See-Einbaues im Ausmaß von maximal 12 m2 vor dem Ufer-Gst. xxx im WS-Gst. xxx, KG xxx. II.römisch zwei. Die Bezirkshauptmannschaft xxx als Wasserrechtsbehörde erster Instanz weist den über die im Spruch I. erteilte Bewilligung von 12 m2 hinausgehenden Antrag auf weitere nachträgliche Bewilligung von 27,76 m2 überbaute Seefläche vor dem Ufer-Gst. xxx im WS-Gst. xxx, KG xxx

§ 13Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG idg

F zurück. Die Bezirkshauptmannschaft xxx als Wasserrechtsbehörde erster Instanz weist den über die im Spruch römisch eins. erteilte Bewilligung von 12 m2 hinausgehenden Antrag auf weitere nachträgliche Bewilligung von 27,76 m2 überbaute Seefläche vor dem Ufer-Gst. xxx im WS-Gst. xxx, KG xxx

Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG idgF zurück. III.römisch drei. Die Bezirkshauptmannschaft xxx erteilt xxx, xxxstraße xxx, xxx

§ 138Abs. 1 i

Vm § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF den wasserpolizeilichen Auftrag, bis längstens 30. September 2016 die konsenslos errichteten 27,76 m2 überbauter Seefläche vor dem Ufer-Gst. xxx im WS-Gst. xxx, KG xxx zu entfernen.“Die Bezirkshauptmannschaft xxx erteilt xxx, xxxstraße xxx, xxx

Paragraph 138, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Wasserrechtsgesetz 1959 idgF den wasserpolizeilichen Auftrag, bis längstens 30. September 2016 die konsenslos errichteten 27,76 m2 überbauter Seefläche vor dem Ufer-Gst. xxx im WS-Gst. xxx, KG xxx zu entfernen.“ Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für den gegenständlichen Seeeinbau keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege und laut einer Aufmaßskizze aus dem Jahr 1993 der Seeeinbau lediglich ein Ausmaß von 6 m x 1,10 m parallel zur Ufermauer verlaufend zuzüglich Abstiegsleiter gehabt habe. Der gewässerökologische Amtssachverständige habe in mehreren Stellungnahmen mitgeteilt, dass laut den Verwaltungsakten vor Inkrafttreten der Wasserrahmenrichtlinie nur eine überbaute Seefläche von 12 m2 bestanden habe und auf Grund der im April 2010 in Kraft getretenen EU-Wasserrahmenrichtlinie aus gewässerökologischer Sicht dem Bestand im Ausmaß von 39,76 m2 nicht zugestimmt werden könne. Die gegenständliche Plattform sei aus gewässerökologischer Sicht auf eine Fläche von 12 m2 zu reduzieren. Auch seitens des fachlichen Naturschutzes sei der über 12 m2 hinausgehende Seeeinbau negativ beurteilt worden. Mit Schreiben der Behörde vom 04.04.2016 sei dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolge des § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen worden, binnen vier Wochen eine Zustimmungserklärung der Österreichische Bundesforste AG für die nachträgliche wasser- und naturschutzrechtliche Genehmigung des 39,76 m2 großen Seeeinbaues beizubringen. Bereits in der Verhandlung vom 17.09.2014 habe die Vertreterin der Österreichische Bundesforste AG einer Kompromisslösung in Form eines 12 m2 großen Seeeinbaus zugestimmt. Der Antragsteller sei seiner Verpflichtung

§ 5i

Vm § 38 WRG 1959 zur Vorlage der geforderten Zustimmungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen, weshalb der über den 12 m2 großen Seeeinbau hinausgehende Antrag auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung weiterer 27,76 m2 Seeeinbau

§ 13Abs.

3 AVG zurückzuweisen gewesen sei. Für die Errichtung eines 12 m2 großen Seeeinbaus sei jedoch die wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen gewesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für den gegenständlichen Seeeinbau keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege und laut einer Aufmaßskizze aus dem Jahr 1993 der Seeeinbau lediglich ein Ausmaß von 6 m x 1,10 m parallel zur Ufermauer verlaufend zuzüglich Abstiegsleiter gehabt habe. Der gewässerökologische Amtssachverständige habe in mehreren Stellungnahmen mitgeteilt, dass laut den Verwaltungsakten vor Inkrafttreten der Wasserrahmenrichtlinie nur eine überbaute Seefläche von 12 m2 bestanden habe und auf Grund der im April 2010 in Kraft getretenen EU-Wasserrahmenrichtlinie aus gewässerökologischer Sicht dem Bestand im Ausmaß von 39,76 m2 nicht zugestimmt werden könne. Die gegenständliche Plattform sei aus gewässerökologischer Sicht auf eine Fläche von 12 m2 zu reduzieren. Auch seitens des fachlichen Naturschutzes sei der über 12 m2 hinausgehende Seeeinbau negativ beurteilt worden. Mit Schreiben der Behörde vom 04.04.2016 sei dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolge des Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen worden, binnen vier Wochen eine Zustimmungserklärung der Österreichische Bundesforste AG für die nachträgliche wasser- und naturschutzrechtliche Genehmigung des 39,76 m2 großen Seeeinbaues beizubringen. Bereits in der Verhandlung vom 17.09.2014 habe die Vertreterin der Österreichische Bundesforste AG einer Kompromisslösung in Form eines 12 m2 großen Seeeinbaus zugestimmt. Der Antragsteller sei seiner Verpflichtung

Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 38, WRG 1959 zur Vorlage der geforderten Zustimmungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen, weshalb der über den 12 m2 großen Seeeinbau hinausgehende Antrag auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung weiterer 27,76 m2 Seeeinbau

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen gewesen sei. Für die Errichtung eines 12 m2 großen Seeeinbaus sei jedoch die wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen gewesen. Gegen den Bescheid vom 09.06.2016 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 08.07.2016 rechtzeitig Beschwerde wie folgt: „Im Folgenden übermittle ich in aufrechter Frist eine Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 9.6.2016 (xxx) und ersuche als österreichischer Staatsbürger um etwaige behördliche Anleitung für den Fall meinerseits übersehener Beschwerde-Grundbedingungen zur Erwirkung einer jedenfalls zugelassenen und korrekten Eingabe an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides gründet 1.) in der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (vorangegangener Schriftverkehr, vergleichbare und weitaus größere Seeeinbauten rund um den xxx in ökologisch z.T. sensibleren Bereichen und auch in unmittelbarer Nachbarschaft wie dem westlichen Nachbar bis hin zu einer offensichtlich doch möglichen und üblichen Zustimmung zu einer nachträglichen Erweiterung am westlichen Nachbargrundstück, Zustimmung des Grundeigentümers Österreichische Bundesforste als Verw. des ÖWG in Form einer Zahlungsannahme für den bestehenden Seeeinbau im Ausmaß von 39,76 m2 liegt vor) 2.) in der Verletzung des Vertrauensgrundsatzes (vorangegangener Schriftverkehr - insbesondere in Hinblick auf das Schreiben des Leiters der Unterabteilung Fachliche Angelegenheiten des Naturschutzes in der Abt. 20 vom 28.9.2009 - AV - Ortsaugenschein Grundstück xxx KG xxx, Familie xxx, auf welches basierend meinerseits in gutem Glauben von einer Rechtmäßigkeit meines Seeeinbaues - zumindest aber von einer Bewilligungsfähigkeit - ausgegangen wurde) 3.) in einem Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit, da mir große finanzielle Aufwendungen für einen holzbautechnisch und statisch extrem schwierigen Rückbau des Seeeinbaues (Piloten, Träger etc. sind nicht einfach versetzbar und kürzbar) vorgeschrieben werden, obwohl andererseits dadurch meine und die Sicherheit von Badegästen über dem dann wieder freiliegenden Bauschutt der Eisenbahntrasse gefährdet wird, obwohl dadurch weder eine Verbesserung der Gewässerökologie und der Naturschutzwertigkeit des xxx bzw. des Uferabschnittes erreichbar ist und gleichzeitig überall bis hin zur unmittelbaren Nachbarschaft vergleichbare Einbauten bestehen und auch Vergrößerungen von gleicher Stelle (BH KL) auch nachträglich bewilligt wurden. Sämtliche Vorhaltungen und Beschreibungen angeblicher Beeinträchtigungen durch meinen Seeeinbau in bestehender Form und Größe konnten entkräftet werden (vorangegangener Schriftverkehr) und ist hier die harte Vorgangsweise der Behörde erster Instanz unverständlich, sodass bei Beiziehung bzw. Einholung neuer Fachmeinungen bzw. Würdigung der von mir vorgebrachten Tatsachen sowie Belege (vorangegangener Schriftverkehr) eine Revidierung des ergangenen Entfernungsauftrages und Bewilligung in bestehendem Umfang durch die Behörde zweiter Instanz - das Landesverwaltungsgericht Kärnten - erwartet werden kann. Ich begehre weiterhin ein im Ausmaß von 27,76 m2 über die 12 m2 des im angefochtenen Bescheid bewilligten Ausmaßes meines Seeeinbaues und damit wie im gesamten Schriftverkehr zu diesem Betreff angeführt den begründeten Fortbestand durch eine nachträgliche Bewilligung des ortsüblichen und in einem Schreiben des höchsten Naturschutz-Fachbeamten des Landes Kärnten vom 28.9.2009 zumindest als bewilligungsfähig beurteilten Istzustandes im Ausmaß von 39,76 m

  1. Ich wünsche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten.“ Mit Schreiben vom 15.07.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In der Folge wurde sowohl von der für das gegenständliche Beschwerdeverfahren betreffend die wasserrechtliche Bewilligung als auch von der für das Beschwerdeverfahren betreffend die naturschutzrechtliche Bewilligung für denselben Seeeinbau zuständigen Richterin eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für 10.10.2016, 09:00 Uhr, anberaumt. Der diesbezügliche Ladungsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer bereits am 22.08.2016 nachweislich zugestellt. Der Beschwerdeführer teilte am 06.10.2016 telefonisch mit, aus gesundheitlichen Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen zu können. Es wurde ihm jedoch mitgeteilt, dass eine Verlegung des Verhandlungstermines abgelehnt werde. In der am 10.10.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden die Beschwerdeverfahren betreffend die wasserrechtliche Bewilligung und die naturschutzrechtliche Bewilligung des Seeeinbaus mit Zustimmung der Parteien zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Zur Verhandlung erschien für den Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, der wegen Unkenntnis des Akteninhaltes die Vertagung der Verhandlung und außerdem die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragte. Zudem legte er einen Behandlungsausweis der AUVA – xxx vor, wonach der Beschwerdeführer am 02.10.2016 um 19:00 Uhr einen Unfall gehabt und eine Schulterluxation erlitten habe, weshalb er mittels Sonographie der rechten Schulter behandelt worden sei. Dazu teilte sein Rechtsvertreter mit, dass der Beschwerdeführer in ständiger ärztlicher Behandlung sei, kontinuierlich Schmerzen habe und für den Verhandlungstag für 09:45 Uhr einen MRT-Termin habe. Zudem gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an, dass ergänzende Beschwerdeausführungen erst nach Kenntnisnahme des Aktes erfolgen könnten. Außer dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahmen an der Verhandlung eine Vertreterin der Österreichischen Bundesforste AG, der Fischereiberechtigte und die dem Behördenverfahren beigezogenen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung aus den Fachbereichen Gewässerökologie und fachlicher Naturschutz teil. Die Vertreterin der Österreichischen Bundesforste AG gab in der Verhandlung an, dass es richtig sei, dass die Österreichische Bundesforste AG als Vertreterin der verfahrensgegenständlich betroffenen Grundeigentümerin, der Republik Österreich, sowohl im behördlichen Wasserrechts- als auch Naturschutzverfahren nur hinsichtlich eines Seeeinbaus im Ausmaß von 12 m2 zugestimmt habe, wobei eine Zustimmung zum Seeeinbau im weiteren Ausmaß von zusätzlich 27,76 m2 nicht erteilt worden sei. Dies deshalb, zumal es sich bei den 12 m2 Seeeinbau um Altbestand handle. Auf Grund einer Vereinbarung mit der Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung betreffend die zukünftige Erweiterung von Seeeinbauten am xxx sei die Zustimmung verweigert worden. Zwischenzeitlich habe sich aber herausgestellt, dass es zu dieser Vereinbarung unterschiedliche Interpretationen gebe, weshalb die Österreichische Bundesforste AG nunmehr bereit sei, einem Seeeinbau im Ausmaß von insgesamt 25 m2 (zusätzlichen 13 m2 Seeeinbau) zuzustimmen. Grund dafür sei, dass sich herausragende Metallrohre bzw. Stümpfe im Uferbereich befänden, die einen Gefahrbereich für ins Wasser springende Personen darstellten, und die nunmehr mit einem Teil des gegenständlichen Seeeinbaus überbaut worden seien. Im Hinblick auf eventuelle zukünftige Schadenersatzansprüche gegenüber der Republik Österreich werde die Überbauung über diese Metallrohre bzw. –stümpfe nicht beeinsprucht. Dem über das Ausmaß von 25 m2 hinausgehenden Seeeinbau im Ausmaß von insgesamt 39,76 m2, d.h. weiteren zusätzlichen 14,76 m2, werde die Zustimmung jedoch nicht erteilt. Im Übrigen beziehe sich die erteilte Zustimmung zu den zusätzlichen 13 m2 Seeeinbau auf jenen Teil der Badeplattform, welcher die Metallrohre überdecke. Der dem Beschwerdeverfahren beigezogene gewässerökologische Amtssachverständige gab in der Verhandlung an, sich auf das von ihm verfasste gewässerökologische Gutachten vom 16.11.2012 und seine Stellungnahmen vom 13.03.2014, 08.01.2016 und 29.04.2016, wonach dem Seeeinbau-Bestand im Ausmaß von 39,76 m2 nicht zugestimmt werden könne, und die bestehende Plattform auf das vor Inkrafttreten der Wasserrahmenrichtlinie bestehende Ausmaß von 12 m2 zu reduzieren sei. Dazu führte der gewässerökologische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 16.11.2012 aus wie folgt: „
  2. Befund: Mit Schreiben vom 9.8.2012, ZI. xxx der BH xxx wurde ersucht das Projekt betreffend die Errichtung einer Badeplattform vorzuprüfen. Zu diesem Zwecke fand am 15.11.2012 unter Beisein von Herrn xxx und Herrn xxx ein Ortsaugenschein statt. Die Plattform ist bereits Bestand, es ist eine Fläche von 39,76 m2 an Seefläche überbaut. Nach einer Mitteilung der Österreichischen Bundesforste wurde vertraglich seit dem Jahre 2009 eine Überbauung von 12 m2 geregelt. Dem Land Kärnten liegt eine überbaute Fläche im Ausmaß von 7,22 m2 vor. Der Unterwassersteg ist nicht mehr vorhanden und dürfte offensichtlich im Zuge der Baumaßnahme entfernt worden sein. Gegenständlicher Uferbereich weist aufgrund der Verbauung am Ufer keine Wasserpflanzenbestände auf, der Plattform vorgelagert sind Unterwasserpflanzenbestände des Tausendblattes. Insgesamt ist der ökologische Zustand als mäßig bis unbefriedigend einzustufen.
  3. Gutachten: Mit April 2010 trat die EU-Wasserrahmenrichtlinie in Kraft. Diese hat das Ziel die Gewässer derart zu gestalten bzw. zu bewahren, dass auch zukünftige Generationen intakte Fließgewässer und stehende Gewässer vorfinden. Ziel ist es den guten ökologischen Zustand zu erreichen bzw. zu bewahren. Die Beurteilung des Gewässerzustandes erfolgt durch abiotische (Gewässergüte, Verbauungsgrad) und bio- tische (Fische, Wasserpflanzen, Fischnährtiere) Kriterien im Abstand von 3 bis 5 Jahren. Dabei werden 5 Kategorien unterschieden: Sehr gut, gut, mäßig, unbefriedigend und schlecht, wobei das am schlechtesten eingestufte Kriterium schlagend ist. Sehr gute und gute Zustände ziehen keinen Handlungsbedarf nach sich, ab dem mäßigen Zustand ist Handlungsbedarf gegeben, sodass der gute Zustand wieder erreicht wird. Am xxx sind zur Zeit rund 100.000 m2 durch Stege, Plattformen, Häuser, etc. überbaut und sind von 46 km Ufer 23 % natürlich, 30 % vom Menschen beeinflusst und 47 % verbaut (SCHULZ, L., SCHÖNHUBER, M., SANTNER, M. & T. SWATON

(2008): Erhebung des Ist-Zustandes der Uferverbauung und Seeeinbauten des xxx und des xxx). Nach einer Anfrage an das Bundesamt für Wasserwirtschaft in xxx, welches die Fischbestandeserhebung am xxx für die Einstufung in den letzten Jahren vorgenommen hat, wurde mitgeteilt, dass zwar noch keine endgültige Einstufung angesichts einer noch nicht abgeschlossenen Ausarbeitung der Beurteilungsmatrix erfolgen kann. Allerdings kann schon jetzt gesagt werden, dass der gute ökologische Zustand zur Zeit erreichbar erscheint, allerdings Defizite in der Fischbiomasse und in den Kleinfischarten gegeben sind, sodass bei einer weiteren intensiven fischereilichen Nutzung und der Verbauung von Uferzonen die Gefahr besteht, den guten ökologischen Zustand nicht mehr zu erreichen (Schreiben vom 1.4.2010, ZI.: xxx). Aus diesem Grunde wurden bereits seitens der fischereilichen Nutzung Beschränkungen ausgearbeitet. Nach der Qualitätszielverordnung Ökologie-Oberflächengewässer, welche mit
  1. März 2010 in Kraft getreten ist, dürfen für den guten hydromorphologischen Zustand nicht mehr als die Hälfte der Ufer verbaut werden (BGBL 11, 99/2010). Zur Zeit dürfte auf Grund der Verbauung kein guter Zustand mehr vorherrschen (nur mehr 23 % Naturufer am xxx), allerdings sind bei Vorliegen eines guten biologischen Zustandes die Verbauungen nachrangig. Nach der Qualitätszielverordnung Ökologie-Oberflächengewässer, welche mit
  2. März 2010 in Kraft getreten ist, dürfen für den guten hydromorphologischen Zustand nicht mehr als die Hälfte der Ufer verbaut werden (BGBL 11, 99 aus 2010,). Zur Zeit dürfte auf Grund der Verbauung kein guter Zustand mehr vorherrschen (nur mehr 23 % Naturufer am xxx), allerdings sind bei Vorliegen eines guten biologischen Zustandes die Verbauungen nachrangig. Für die Errichtung von Seeeinbauten hat diese Einstufung nunmehr zur Folge, dass eine weitere Verbauung die Verschlechterung des ökologischen Zustandes des xxx nach sich ziehen würde und entsprechende Maßnahmen zu setzen wären. Weitere Überbauungen von Seeflächen sind daher auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. Dies bedeutet, dass in Einzelfällen Zugangsstege bis zur schwimmfähigen Tiefe von 1,2 m mit einer maximalen Breite von 1,33 m noch genehmigungsfähig sind, soweit sie sonstigen naturschutz- und wasserrechtlichen Vorgaben entsprechen oder bei neuen Einbauten, alte um zumindest dieselbe Fläche zu reduzieren sind. Andere Einbauten sind bis auf weiteres nicht bewilligungsfähig, da es zu einer vermehrten Überbauung und Nutzung von Uferbereichen kommt. Dadurch kommt es zu einer vermehrten Beschattung, sodass es zu einer Verringerung an Produzenten (Algen und Wasserpflanzen) kommt, welche wiederum Nahrungsbasis für Fischnährtiere und in weiterer Folge für Fische sind. Zudem stellen sie Laichhabitate - und Einstände für Fische dar. Für gegenständliche Plattform hat dies nunmehr zur Folge, dass aus gewässerökologischer Sicht dem Bestand im Ausmaß 39,76 m2 nicht zugestimmt werden kann. Aktenkundig ist eine überbaute Fläche von 12 m2 noch vor Inkrafttreten der Wasserrahmenrichtlinie. Aus diesem Grunde ist die besagte Plattform auf eine Fläche von 12 m2 zu reduzieren. Wie diese Reduktion stattfindet, bleibt dem Antragsteller überlassen. Diesbezüglich ist ein entsprechendes Änderungsprojekt bis Juni 2013 einzureichen.“ In seiner Stellungnahme bzw. seinem Gutachten vom 13.03.2014 führte der gewässerökologische Amtssachverständige ergänzend wie folgt aus: „
  3. Befund: Mit Schreiben vom 02.07.2013, ZI. xxx der BH xxx wurde ersucht, zu den Einwendungen des Herrn xxx bezüglich der seitens des unterzeichneten ASV geforderten Reduzierung der Stegfläche um 12 m2 eine Stellungnahme abzugeben. Weiters liegt ein AV seitens des naturschutzfachlichen ASV vom 28.09.2009 vor und wurde ersucht mitzuteilen, ob es dadurch zu einer inhaltlichen Änderung der Stellungnahme aus gewässerökologischer Sicht kommt. Folgendes wurde durch den Antragsteller sinngemäß eingewendet: • Es gibt bezüglich der Erweiterung eine positive Stellungnahme aus naturschutzfachlicher Sicht • Der Uferbereich stellt durch diverse Holz- und Eisenteile eine Gefahr für Badende dar und erfolgte deshalb die Überbauung • . Es liegt in keinster Weise eine naturnahe Uferzone vor • 2012 wurde an die ÖBF ein Benützungsentgelt für die Seefläche von 39,76 m2 entrichtet • Die EU-Wasserrahmenrichtlinie ist für diesen Bereich nicht anzuwenden, da er extrem verbaut ist und auch keinen Lebensraum für Wasserpflanzen darstellt. • Es möge aufgelistet werden, welche Lebewesen und Lebensgemeinschaften beeinträchtigt sind. Seitens des unterzeichneten ASV wird angemerkt, dass die Stellungnahme des fachlichen Naturschutzes im Zuge der Erweiterung des Seeeinbaues im September 2009 erfolgte. Dabei wurde ein Plattform-Bestand von 6 mal 2 m (= 12 m2) vorgefunden. Als einzige Wasserpflanze wurde das Rauh-Hornblatt (Ceratophyllum demersum) festgestellt. 1.1 Wasserpflanzenbestand Im September 2007 fand eine Makrophytenkartierung des xxx mittels Betauchung von Transekten statt. Zufälligerweise lag genau ein Transsekt vor dem Ufergrundstück des Antragstellers. In diesem Bereich konnten bis zu einer Wassertiefe von 6,5 m Wasserpflanzen festgestellt werden und zwar: Die Bart-Glanzleuchteralge (Lychnothamus Barbatus), eine sehr seltene und in Mitteleuropa vom Aussterben bedrohte Art, welche als Sensationsfund für den xxx an 8 von 83 untersuchten Transekten nachgewiesen wurde. In Österreich war bislang nur ein Vorkommen aus dem xxx See bekannt. Darüber hinaus sind nur einige, seit längerer Zeit unbestätigte Einzelfunde aus Polen, Ungarn und Rumänien bekannt. Die Stern-Glanzleuchteralge (Nitellapsis obtusa) wurde seinerzeit ebenfalls vor dem Ufer-Gst. xxx nachgewiesen. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine gefährdete Art. Die Stern-Glanzleuchteralge (Nitellapsis obtusa) wurde seinerzeit ebenfalls vor dem Ufer-Gst. xxx nachgewiesen. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine gefährdete "Art". Lediglich das Ähren-Tausendblatt (Myriophyllum spicatum) ist als nicht gefährdet eingestuft und kommt in diesem Bereich selten vor. Zur Überprüfung des Wasserpflanzenbestandes, nachdem zwischenzeitlich im Jahre 2009 die Plattform erweitert wurde, fanden am 05.09.2013 eine Betauchung des vor dem Ufer befindlichen Seebereiches und eine Wasserpflanzenbesammlung mit Herrn xxx statt. Das Ufer ist steil abfallend. Die durchlichtete Zone ist demnach sehr schmal. Es zeigte sich, dass unter der Plattform überhaupt kein Wasserpflanzenbestand, sondern lediglich ein Algenüberzug mit fädigen Algen vorliegt. Erst weiter draußen befindet sich ein spärlicher Bestand des Tausendblattes. Die Wassertiefe der Pflanzenbesiedelung reicht bis zu einer Wassertiefe von ca. 5 m. Es besteht ein lediglich sehr schmaler Streifen zwischen Plattformende und Tiefenzone. Östlich der Plattform ist ein dichterer Bestand vorhanden. An Armleuchteralgen konnten lediglich kleinere Reste sowie Wurzeln abgestorbener Exemplare festgestellt werden. An Fischen konnten lediglich die aus Nordamerika eingeschleppten Sonnenbarsche gesichtet werden. Von dem besammelten Material wurde eine Untersuchung im Labor des Kärntner Institutes für Seenforschung vorgenommen (Siehe Anhang) und wurde lediglich Myriophyllum spicatum als Vorkommen bestätigt. Das Pflanzenmaterial reichte nicht für eine Artbestimmung der Armleuchteralge aus, da es sich lediglich um Reste und Wurzelwerk handelte. Ein Vorkommen der Bart-Glanzleuchteralge konnte somit nicht bestätigt werden. Die Besammlung von mehr Material war nicht möglich, da nicht mehr vorhanden war. Im Zuge der Betauchung wurden auch die seinerzeit vorgenommenen Schüttungen mit sperrigem Material und die Sicherungen festgestellt. Die Stahlträger sind mit der Hand nicht zu bewegen und somit fix verankert. 1.2 Fischbestand Für die Beurteilung des Sees aus fischereibiologischer Sicht

WRRL erfolgte durch das Bundesamt für Wasserwirtschaft in xxx im Jahre 2004 eine Erhebung des Bestandes mittels Netz- und Elektrobefischung sowie im Jahre

  1. Insgesamt kommen im See 26 verschieden Fischarten vor. Dominant sind Seelaube, Flussbarsch, Rotauge, Laube und Sonnenbarsch. An gefährdeten Arten laut Roter Liste sind 7 Arten vertreten (Tab.) Tab. Fischarten im xxxsee und Gefährdungsgrad nach HONSIG & FRIEDL, 1999 Fischart Gefährdungsgrad Aal Aitel Bitterling gefährdet Brachse Flussbarsch Forellenbarsch Gründling Güster Hasel Gefährdung droht Hecht Karausche Karpfen Kaulbarsch Laube Renke Rotauge Rotfeder Rußnaße Gefährdung droht Schleie Seeforelle Vom Aussterben bedroht Seelaube Gefährdet Seesaibling Gefährdung anzunehmen Sonnenbarsch Wels Zander Von den gefährdeten Arten sind Hasel, Bitterling, Rußnase nur mehr in sehr geringem Ausmaß vorkommend, wobei der Bitterlingrückgang auf das Fehlen von Großmuscheln, in welcher der Fisch die Eier legt, zurückzuführen ist. Der Hasel ist mehr ein Flussfisch, benötigt Wasserpflanzen und sandig-kiesige Stellen zum Ablaichen. Die Eier werden an Steinen und Wasserpflanzen abgelegt. Ähnlich verhält es sich mit der Rußnase. Die Karausche benötigt dicht verkrautete Flachwasserbereiche. Seeforelle, Seesaibling und Seelauben sind Freiwasserfische. Die Seeforelle laicht in den größeren Zubringern und wurde der Bestand durch Besatzmaßnahmen so wie auch beim Seesaibling aufgebaut. Seelauben laichen im xxxbach und an flachen, kiesigen Stellen. Die restlichen, nicht gefährdeten Arten sind bis auf die Renke an die Uferzonen gebunden und benötigen Wasserpflanzenbestände - mit Ausnahme von Laube und Sonnenbarsch- zum Ablaichen. Erste Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass der Fischbestand des xxxsees insgesamt gering ist. Der ökologische Zustand anhand der Fische ist erst in Auswertung und erscheint das Erreichen eines guten ökologischen Zustandes mehr als fraglich. 1.3 Bedeutung der Uferzonen für Seen Die Uferzonen, insbesondere die verkrauteten und verschilften Flachbereiche eines Sees sind ökologisch von besonderer Bedeutung. In ihnen ist eine Vielfalt an Organismen anzutreffen. Schilfbereiche haben außerdem eine sehr wesentliche qualitative und quantitative Bedeutung für die Reinhaltung eines Sees. Zu einem großen Teil sind sie für die Selbstreinigungsvorgänge im See zuständig. Schilf- und Wasserpflanzengürtel schirmen den See vor Einflüssen von außen ab, die Filterwirkung für Nähr-, Schad- und Trübstoffe ist von großer Bedeutung. Diese Faktoren wirken sich auf die Qualität eines Sees aus. In einer Pflanzengesellschaft im See kann man prinzipiell zwei verschiedene Gruppen unterscheiden. Einerseits mehrzellige Gefäßpflanzen, die zum Teil gänzlich unter Wasser zum Teil unter- und über Wasser wachsen, andererseits ein- und mehrzellige Algen, von denen es im Freiwasser schwebende und fädige, den Untergrund besiedelnde Formen gibt. Die im Freiwasser schwebenden Formen sind winzig klein und mit freiem Auge nicht sichtbar. Die optische Wasserqualität eines Sees wird an der Klarheit des Wassers, welche v.a. durch die Menge der im Freiwasser schwebenden Algen beeinflusst wird, gemessen. Ausgedrückt wird die Klarheit des Wassers durch die Sichttiefe. Bei hohen Algenbiomassen sinkt die Sichttiefe deutlich, das Wasser färbt sich unansehnlich, je nach dominierender Algenart braun, grün, rot etc. Bei fädigen, den Boden besiedelnden Algen kommt es durch den bei der Assimilation freigesetzten Sauerstoff zum Auftreiben der Algen. Durch die sog. Algenwatten kann es zu einer optischen Beeinträchtigung der Uferbereiche kommen. Mit Verringerung der Sichttiefe werden auch die von Unterwasserpflanzen mögliche Besiedelungstiefe und damit der Lebensraum reduziert. Es ist daher zu trachten, dass die im See vorhandenen und eingeschwemmten Nährstoffe nicht von Algen, sondern den höheren Wasserpflanzen (Laichkräuter, Schilf, Tausendblatt etc.) gebunden werden. Durch günstige Randbedingungen haben der direkte Uferbereich und vor allem der dort vorhandene Wasserpflanzenbestand einen sehr hohen Stoffumsatz. Die daraus resultierende Produktion ist eine Basis der Nahrungskette, an deren Ende die Fische stehen. Viele Fischarten in einem See benötigen Unterwasserpflanzen- und Schilfbestände zum Ablaichen. Außerdem stellen die Schilfbestände für einen Großteil der Jungfische eine Kinderstube dar. Somit sind die Uferbereiche und vor allem die Schilfsäume wesentlichste Basis für einen guten Fischbestand. Eine Verringerung von Wasserpflanzenbeständen hat daher eine Verringerung des Fischbestandes zur Folge. Folgende Fischarten sind unter anderem vor allem in ihrer Entwicklung an das Ufer gebunden: Hecht, Karpfen, Schleie, verschiedene andere Cypriniden ("Weißfische"), Zander, Wels, Forellenbarsch. Der Hecht ist ein, vor allem im Jugendstadium, standorttreuer Uferfisch. Zur Laichzeit, meist zwischen Ende März und Ende Mai sucht er sehr seichte, verkrautete UfersteIlen auf. Dabei wird jedes Jahr nach Möglichkeit derselbe Laichplatz benützt. Die Weibchen legen etwa 40.000 bis 45.000 Eier pro kg Körpergewicht ab. Die Eier sind klebrig und haften an den Pflanzenbeständen. Die Brut entwickelt sich ebenfalls im Schilf bzw. Unterwasserpflanzengürtel. Vor allem wegen der Standorttreue bei der Laichabgabe und den übrigen Laichbedingungen wirkt sich ein Verlust von geeigneten Flächen auf diese Fischart besonders gravierend aus. Für adulte Hechte sind die Wasserpflanzenbestände das wichtigste "Jagdrevier". In ihnen kommen die meisten Futterfische vor. Die Pflanzen bieten eine. geeignete Deckung für den Überraschungsangriff. Hechte in Seen mit geringen Pflanzenbeständen sind daher zumeist dünner und wachsen langsamer. Der Zander ist nicht so stark wie der Hecht an das Ufer gebunden, jedoch zur Laichzeit (Mai - Juni) suchen die Fische etwa 1 - 3 m tiefe Uferpartien auf. Dabei werden Stellen als Laichplätze bevorzugt, an denen sich Wurzeln oder versunkenes Astwerk befinden. Die Eizahl beim Zander ist mit etwa 150.000 - 200.000 pro kg Körpergewicht sehr hoch. Die Jungfische und auch die älteren Tiere verbleiben zeitweise im Uferbereich und wechseln auch in tiefere Regionen. Der Karpfen ist eine stark an die Uferregion gebundene Fischart. Dabei ist besonders ein starker Pflanzenwuchs wichtig. Hier findet der Fisch nicht nur Deckungsmöglichkeiten, sondern auch Nahrung und Laichplätze. Die Laichzeit fällt in die Monate Mai - Juli, wobei die klebrigen Eier an Wasserpflanzen angeheftet werden (200.000 - 300.000 je kg Körpergewicht). Die Schleie ist vor allem zur Laichzeit (Mai - Juli) an das Ufer gebunden. Dabei werden - ähnlich wie beim Karpfen - die Eier an Wasserpflanzen abgesetzt (ca. 300.000 Stück pro Weibchen). Auch der Wels sucht zur Laichzeit z.T. seichte UfersteIlen mit dichten Pflanzenbeständen auf, wobei ca. 30.000 Stück pro kg Körpergewicht in eine Art Nest abgegeben werden. Die Laichzeit fällt in das Frühjahr bis in die Sommermonate hinein (Mai - Juli). Die diversen "Weißfische" wie z.B. Rotauge, Rotfeder, Aitel, Brachse, Güster, Bitterling und Karausche laichen alle großteils in den Wasserpflanzenbeständen ab und bevorzugen sie als Lebensraum. Die Laichzeit liegt dabei zwischen Mai und Juli. Die Laube ist nur zeitweise an das Ufer gebunden. Sie laicht an kiesigen Stellen und schwimmt vor allem zur planktischen Nahrungsaufnahme in das Freiwasser. Eine Besonderheit des xxxsees stellt der Forellenbarsch dar. Die Jungfische dieser Art halten sich vor allem in der Uferregion zwischen den Pflanzenbeständen auf. Die Laichzeit fällt ebenfalls in das Frühjahr (April - Juli), wobei die Laichabgabe in eine Laichgrube in etwa 1 - 2 m Tiefe erfolgt.
  2. Gutachten: Zu hinterfragen ist die Feststellung des naturschutzfachlichen ASV, in diesem Bereich komme nur das Rauh-Hornblatt (Ceratophyllum demersum) vor ohne eine Betauchung vorgenommen zu haben. Die Zonierung der Wasserpflanzen hängt natürlich von den Substratverhältnissen und von der Beschattung ab. Je geringer der Lichteinfall ist, desto geringer ist auch die Tiefe, in die Wasserpflanzen vordringen können und somit haben Einbauten- v.a. wenn es sich um Plattformen handelt einen wesentlichen Einfluss. Die Makrophytenstudie von xxx

(2007)zeigt einen Wasserpflanzenbestand vor dem gegenständlichen Ufergrundstück. Wenn nun der Antragsteller selbst feststellt, dass keine Wasserpflanzen vorhanden sind, zeigt dies bereits die Auswirkung der Erweiterung der Plattform. Dies wurde auch durch die Betauchung bestätigt, wobei in einem ehemals potentiellen Wasserpflanzenlebensraum durch die Überplattung keine Wasserpflanzen mehr festgestellt wurden, sondern lediglich in Bereichen mit direktem Lichteinfall. Der Bestand selbst ist gering. Die Bart-Glanzleuchteralge konnte nicht mehr eindeutig bestätigt werden, sondern lediglich Reste (Wurzelwerk) von Armleuchteralgen. Es liegt daher ein eindeutiger Rückgang dieser Pflanzenart vor und ist dies in direktem Zusammenhang mit der Plattform zu sehen, da sich ansonsten die Rahmenbedingungen im xxxsee nicht geändert haben. Durch die Vergrößerung der Plattform wurde der dort befindliche Wasserpflanzenbestand daher erheblich beeinträchtigt und ist sogar im Bereich unter der Plattform gänzlich verschwunden und wurde durch fädige Algen ersetzt. An Fischarten konnte lediglich der nicht heimische Sonnenbarsch festgestellt werden.
  1. Schlussfolgerung: Im Zuge der Betauchung konnte eindeutig festgestellt werden, dass die gegenständliche Plattform eine Verringerung des Wasserpflanzenbestandes nach sich zog (unter der Plattform konnte überhaupt kein Wasserpflanzenbestand festgestellt werden) und liegt daher eine wesentliche Beeinträchtigung des Gewässerzustandes vor. Dies spiegelt sich auch darin wieder, dass lediglich ein Sonnenbarsch gesichtet wurde. Aus den o.a. Gründen kann aus gewässerökologischer Sicht der nachträglichen Bewilligung der Erweiterung der Plattform daher nicht zugestimmt werden. Eine Beseitigung der aus der Schüttung herausragenden Eisenteile ist zwar nicht Gegenstand aus gewässerökologischer Sicht, allerdings konnte bei der Betauchung festgestellt werden, dass die Eisenteile durchaus fest verankert sind und ein Abschneiden sehr wohI möglich wäre, sodass keine Gefahr mehr für in das Wasser springende Personen besteht.“ Dem Gutachten sind vier Unterwasser-Lichtbilder angeschlossen, welche den Algenaufwuchs unter der Plattform und dem Pflanzenbestand in der Umgebung der gegenständlichen Plattform dokumentieren (Tausendblatt und Armleuchteralge östlich). Der dem Behördenverfahren beigezogene naturschutzfachliche Amtssachverständige bestätigte die Fachmeinung des gewässerökologischen Amtssachverständigen und verlangte, speziell im Hinblick auf die sehr selten und vom Aussterben bedrohte Armleuchteralge, ebenfalls den Rückbau der Plattform auf das ursprüngliche Maß von 12 m
  2. In seiner Stellungnahme vom 08.01.2016 zu den Fragen der Behörde führte der gewässerökologische Amtssachverständige wie folgt aus: „Mit Schreiben vom 15.12.2015, ZI.: xxx, der BH xxx wurden einige Fragen zur Beantwortung seitens der Behörde gestellt. Dazu wird vorab angemerkt, dass bezüglich des Verfahrens bereits ausführlichst Erhebungen vorgenommen wurden und auch Stellungnahmen abgegeben wurden, die nach eingehendem Studium seitens der Behörde für eine Entscheidung in welchem Sinne auch immer ausreichend wären. Dies noch dazu, da es sich im gegenständlichen Fall um reines privates Interesse handelt und im Sinne einer Verfahrensökonomie derartige Verfahren so kurz wie möglich zu halten sind. Zusätzlich wird auf das interne Arbeitspapier aus dem Jahre 2007 verwiesen, welches in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behördenvertretern und Sachverständigen erstellt wurde, in welchem die Errichtung von Plattformen zur Hintanhaltung einer zunehmenden Verbauung von Seeflächen für Privatpersonen nicht zulässig ist. Dieses interne Arbeitspapier fand Fortsetzung bei der Umsetzung der EU- Wasserrahmenrichtlinie, indem keine weiteren Verbauungen von Ufern- und Seeflächen - ausgenommen zum Erreichen der schwimmfähigen Tiefe - mehr genehmigungsfähig sind. Nun zu den einzelnen Fragen:
  3. Es wird um Beantwortung der Frage, in welchem Abstand vom Ufer bei der Makrophytenkartierung 2007 die Bart-Glanzleuchteralge und die Stern-Glanzleuchteralge gefunden wurden, ersucht. Letztendlich auch um Beantwortung der Frage, wie es erklärlich ist, dass die Bart-Glanzleuchteralge und die Stern-Glanzleuchteralge bei der Untersuchung 2007 noch gefunden wurden, zwei Jahre später jedoch nicht mehr. Laut Stellungnahme von xxx vom 28.09.2009 wurde ausgeführt, dass aufgrund des flockigen Untergrundes und des Steilufers es kaum Wasserpflanzen gibt und lediglich im Westteil des Ufers Einzelexemplare des Rauh-Hornblattes vorhanden gewesen sind. Diese Stellungnahme erfolgte jedenfalls noch vor der Erweiterung der Steganlage von Herrn xxx. In der Anlage finden sie einen Auszug aus der Makrophytenerhebung durch xxx
  4. Es handelt sich um einen schmalen, steil abfallenden Uferstreifen. Die erwähnten Algen wurden daher wenige m vom Ufer entfernt in einer Tiefe zwischen 5 und 6,5 m gefunden. Die Feststellung der Wasserpflanzen durch xxx erfolgte vom Ufer aus und war nach Rücksprache 08.01.2015 diese Feststellung nicht umfassend und auf keinen Fall mit einer Betauchung vergleichbar. Festgestellt wurde trotzdem ein Wasserpflanzenbestand im Bereich der nunmehrigen Überbauung durch die Plattform und ist dieser zwischenzeitlich durch die Auswirkung der Überbauung so wie die anderen Bestände verschwunden (der Westteil des Ufers wurde überbaut).
  5. Welche fachlichen Argumente sprechen gegen den von Herrn xxx bei der Verhandlung vom 17.09.2014 unterbreiteten Vorschlag, die gesamte Überbauung in Glas auszuführen? Diesbezüglich wird angemerkt, dass bei der Verhandlung vom 17.09.2014 von Ihnen diesbezüglich lediglich mitgeteilt wurde, dass dies kein adäquater Ausgleich sei. Dies ohne nähere Begründung, weshalb dies kein adäquater Ausgleich ist. Angemerkt wird diesbezüglich weiters noch, dass als eines der Hauptargumente gegen Überbauungen von Seeflächen Ihrerseits die negativen Auswirkungen aufgrund der zusätzlichen Beschattung durch diese Überbauungen ins Treffen geführt werden. Bei Überbauungen aus Glas besteht somit seitens des Unterfertigten die Annahme, dass diese negativen Auswirkungen hinsichtlich der Beschattung wegfallen. Die Auswirkungen der Errichtung von Glasstegen auf die Gewässerbiozönose wurden bisher nicht untersucht - z.B. Spiegelungen, Erwärmungen unter der Glasfläche, und ist eine Glasplattform als nicht Stand der Technik anzusehen. Es bleibt dem Antragsteller noch immer die Möglichkeit auf einer Plattform diverse Abdeckungen z.B. zur Vermeidung von Rutschflächen aufzubringen oder diese mit Sitzgelegenheiten, Liegen, Schirmen etc. zu verstellen, sodass weiterhin eine Beschattung vorhanden ist. Der Grundsatz keine weiteren Überbauungen mehr vorzunehmen würde damit ad absurdum geführt.
  6. Stellt die gegenständliche Steganlage in der derzeitigen Form eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des xxxsees dar? Wenn diese Frage mit Ja beantwortet werden sollte, bitte um entsprechende ausführliche Begründung. Durch die gegenständliche Vernichtung von Wasserpflanzenbeständen kommt es zu einer Verschlechterung des ökologischen Zustandes der Makrophyten sowie zu einer erhöhten Verfügung von Nährstoffen für das Phytoplankton, welches sich an der Grenze vom guten zum mäßigen Zustand befindet. Durch die Plattform ist daher eine wesentliche Beeinträchtigung der Qualität des xxxsees gegeben, wobei v.a. auf die Summenwirkung hingewiesen wird. Vergleiche dazu die vorangegangenen Stellungnahmen sowie die einleitenden Worte.
  7. Wenn Frage
  8. mit Ja beantwortet wird: Würde die Steganlage, wenn sie in Glas ausgebildet wäre, ebenso eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des xxxsees darstellen? Wenn diese Frage mit Ja beantwortet wird, bitte um entsprechende ausführliche Begründung. Siehe
  9. Erfolgte während oder durch die Errichtung der Steganlage eine über das geringfügige Ausmaß hinausgehende Habitatzerstörung, die derartige Verluste natürlicher hyteraler Diversität zur Folge gehabt haben, dass damit auch kumulativ auf die Fischartengemeinschaft und insgesamt auf das Ökosystem ein negativer Einfluss anzunehmen ist. Wenn diese Frage mit Ja beantwortet wird, bitte um entsprechende ausführliche Begründung. Es erfolgte ein Verlust wesentlicher, geschützter Wasserpflanzenbestände.
  10. Wenn Frage
  11. mit Ja beantwortet wird: Hätte eine Ausbildung der gesamten Steganlage aus Glas auch eine über das geringfügige Ausmaß hinausgehende Habitatzerstörung zur Folge?
  12. Aus der Stellungnahme vom 13.03.2014 ist zu entnehmen, dass im September 2007 eine Makrophytenkartierung des xxxsees mittels Betauchung von Transekten stattgefunden hat. Zufälligerweise wäre genau ein Transekt vor dem Ufergrundstück des Antragstellers gelegen und wären in diesem Bereich die in der Stellungnahme vom 13.03.2014 genannten Wasserpflanzen bis zu einer Tiefe von 6,5 m festgestellt worden. In diesem Zusammenhang ergeben sich nachstehende Fragen: 7.
  13. Über welche Fläche bzw. wieviel Uferlaufmeter erstreckt sich dieses Transekt im unmittelbaren Bereich des Ufergrundstückes des Antragstellers? Mehrere m Breite bis zur Tiefe, an der keine Wasserpflanzen mehr festgestellt werden bzw. kein Lichteinfall mehr gegeben ist (ca. 10m). 7.
  14. In welchem biologischen Zustand hat sich dieses Transekt bei der Makrophytenkartierung 2007 befunden? Der xxxsee insgesamt lag im guten Zustand, die Uferverbauung ergab einen schlechten Zustand. 7.
  15. In welchem biologischen Zustand befindet sich dieses Transekt derzeit? Die Betauchung wurde nach dem ökologischen Zustand nicht ausgewertet. Es ist jedoch sicherlich kein sehr guter Zustand anhand der Wasserpflanzen mehr vorhanden (vgl. 8.), sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit ein lediglich mäßiger. Die Einstufung müsste durch Frau xxx, xxx, in Auftrag gegeben werden, da nur sie Zugang zu den Trophieeinstufungen besitzt. Die Betauchung wurde nach dem ökologischen Zustand nicht ausgewertet. Es ist jedoch sicherlich kein sehr guter Zustand anhand der Wasserpflanzen mehr vorhanden vergleiche 8.), sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit ein lediglich mäßiger. Die Einstufung müsste durch Frau xxx, xxx, in Auftrag gegeben werden, da nur sie Zugang zu den Trophieeinstufungen besitzt. Da die Ergebnisse jedoch für eine Beurteilung durch den unterzeichneten ASV derartig klar sind, dass eine Verschlechterung eingetreten ist, erscheint jedoch eine detaillierte Auswertung für eine Beurteilung nicht notwendig.
  16. Wie schaute der mittlere EQR-Wert der Makrophytenuntersuchung 2007 für den Detailwasserkörper von 1 km im unmittelbaren Bereich des Ufergrundstückes des Antragstellers aus? Ist für die Fragestellung eigentlich nicht wesentlich, insgesamt jedoch wurde er mit sehr gut ermittelt. (vgl. Abb.)Ist für die Fragestellung eigentlich nicht wesentlich, insgesamt jedoch wurde er mit sehr gut ermittelt. vergleiche Abb.)
  17. Wie schaut der mittlere EQR-Wert der Makrophytenuntersuchung 2007 für den Detailwasserkörper von 1 km im unmittelbaren Bereich des Ufergrundstückes des Antragstellers derzeit aus? Derzeit ist mit Sicherheit kein sehr guter Zustand mehr vorhanden, sondern lediglich ein mäßiger.
  18. Wie schauen die Parameter Vegetationsdichte (EQR-VD) und Trophieindikation (EQR- TI) derzeit im Detailwasserkörper von 1 km im unmittelbaren Uferbereich des Antragstellers derzeit aus und wie sahen sie im Jahre 2007 aus? Derzeit gibt es keine Auswertung, da dies für das gegenständliche Verfahren nicht wesentlich ist, da auf jeden Fall eine Verschlechterung stattgefunden hat. 2007 wurde eine Vegetationsdichte von sehr gut bei einer Trophie-Indikation von gut festgestellt. Die Vegetationsdichte ist jetzt auf keinen Fall mehr sehr gut, die Trophie-Indikation wird schwer zu bewerten sein, da eigentlich kaum mehr Wasserpflanzen vorhanden sind.
  19. Welche Auswirkungen hätte das von Herrn xxx mehrfach unterbreitete Angebot, in der westlichen Aussparrung des See-Einbaues Pflanzenkörper einzubringen und dauerhaft zu fixieren sowie durch entsprechende Bepflanzung mit den für diesen xxxseebereich typischen Unterwasserpflanzen (Najas marina, Potamogeton crispus, P. perfoliatus) einen wichtigen kleinen Unterwasser- Trittsteinbiotop zu errichten, für den ökologischen Zustand für dieses Transekt bzw. für den Detailwasserkörper in einer Länge von ca.1 km? Bepflanzungen haben gezeigt, dass dies kein adäquater Ausgleich ist, da die Wasserpflanzen spezielle Lebensraumanforderungen haben. Es bleibt meist bei einem Versuch, der dann nicht den gewünschten Erfolg bringt.“ Der Stellungnahme ist ein Auszug der Makrophytenerhebung 2007 samt Einstufung betreffend den gegenständlich relevanten Bereich angeschlossen. Auf Aufforderung der belangten Behörde gab der gewässerökologische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 29.04.2016 nochmals zu den Bedenken des Beschwerdeführers Auskunft wie folgt: „Mit Schreiben vom 06.04.2016, ZI.: xxx, der BH xxx wurde ersucht zur neuerlich eingelangten Stellungnahme des Herrn xxx, datiert mit 21.03.2016, eine abschließende Stellungnahme abzugeben. Insbesondere möge auf die Thematik der Bartglanzleuchteralge sowie des Vorliegens einer Flachwasserzone eingegangen werden. Bartglanzleuchteralge: Die Bartglanzleuchteralge kann vom Ufer aus gar nicht bestimmt werden, sondern ist nur eine Bestimmung anhand von Belegexemplaren möglich. Dies gilt auch für andere Unterwasserpflanzen. Da das von Herrn xxx nicht durchgeführt wurde, ist eine Artenfeststellung durch einen Blick ins Wasser nicht plausibel und auch nicht nachvollziehbar. Sehr wohl nachvollziehbar ist die Erhebung der Wasserpflanzenbestände durch xxx, die eindeutig die Bart-Glanzleuchteralge durch Betauchungen nachwies und die Erhebung samt Besammlung der Wasserpflanzenbestände durch den unterzeichneten ASV. Dabei wurde ein drastischer Rückgang der Wasserpflanzenbestände seit der Erhebung durch xxx im Jahre 2007 festgestellt. Die seitens des Antragstellers vorgelegte Veröffentlichung durch xxx et al
(2012)zeigt auch die Seltenheit dieser Algenart auf. Die angegebene Verbreitungstiefe von 1,6 bis 4 m laut xxx ergibt sich aus dem trophischen Zustand des xxx Sees (mesotroph bis schwach eutroph), der einen weitaus höheren Nährstoffgehalt und damit eine geringere Sichttiefe als der xxxsee (schwach mesotroph) aufweist. Ein Verschwinden dieser Art ist auf die zusätzliche Verbauung und damit Beschattung sowie Ufernutzung zurückzuführen. Weiters sind zusätzlich andere Unterwasserpflanzen gegenüber den Erhebungen von xxx als auch der groben Beschreibung durch xxx drastisch zurückgegangen. Dazu wird auf die bereits vorliegenden Stellungnahmen verwiesen. Flachwasserzone: Beim Anwesen xxx liegt keine Flachwasserzone vor. Dies ist jedoch nicht von Relevanz, da xxx sich nicht nur negativ auf Flachwasserbereiche auswirken, sondern wie sich gegenständlich zeigt, auch der für die Beurteilung des ökologischen Zustandes wesentliche biologische Parameter "Wasserpflanzen" beeinträchtigt wurde.“ In der Beschwerdeverhandlung gab der gewässerökologische Amtssachverständige, befragt nach der Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des xxxsees durch die zusätzlichen 27 m2 Seeeinbau, an, dass sich seine Beurteilung auf den Uferbereich östlich von xxx beziehe. Da die Gewässerqualität im Uferbereich als mäßig bzw. unzureichend zu bewerten sei, müsse die 12 m2 überschreitende Verbauung negativ beurteilt werden, weil bedingt durch eine 12 m2 überschreitende Seeüberbauung eine Gewässerqualitätsverbesserung auf einen guten Zustand im Sinne der Qualitätszielverordnung Ökologie - welche auf Grund der Wasserrahmenrichtlinie erforderlich sei - nicht erreicht werden könne. Dazu erläuterte er die Inhalte seines Gutachtens und seiner abgegebenen Stellungnahmen. Es sei nachgewiesen worden, dass zwischen 2007 und 2016 auf Grund der Beeinträchtigung durch Lichtentzug hinsichtlich der Makrophyten eine Verschlechterung eingetreten sei, d.h. die im Uferbereich vormals bestandenen Wasserpflanzen seien erheblich reduziert worden. Durch den Seeeinbau beeinträchtigt sei auch das Phytoplankton. Der Mangel an Makrophyten könne eine Verschlechterung der chemisch-physikalischen Wasserqualität mit sich bringen sowie eine Beeinträchtigung des Phytoplanktons und bewirke eine erhöhte Algenbildung. Daraus resultiere, dass sich auch eine Auswirkung auf die Fischfauna ergebe, da die Anzahl der Fischlaichplätze reduziert werde. D.h. die Beeinträchtigung des Seeeinbaus beziehe sich sowohl auf die biologische, die hydromorphologische, als auch auf die chemisch-physikalische Komponente. In Summationswirkung werde sich daraus eine weitere Verschlechterung der Gewässerqualität ergeben und werde jedenfalls dadurch eine Verbesserung der Gewässerqualität verhindert werden. Diesbezüglich gebe es auch eine wasserwirtschaftliche Rahmenplanung in Form eines nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes. Der gesamte xxxsee sei im aktuellen Gewässerbewirtschaftungsplan als gut eingestuft. Im gegenständlichen Uferbereich gebe es einen Sanierungsbedarf betreffend die Wasserqualität. Auch der Vertreter des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes (WWPLO) habe ein Interesse an der Erhaltung der guten Wasserqualität und schließe sich grundsätzlich der Fachansicht des gewässerökologischen Amtssachverständigen an. In einem Parallelverfahren habe das wasserwirtschaftliche Planungsorgan gegen die wasserrechtliche Bewilligung einer Seeplattform im xxxsee bereits im Ausmaß von 16 m2 eine Beschwerde erhoben. Bereits im Jahr 2010 habe sich das WWPLO gegen die Errichtung von Seeeinbauten, die weiter ins Wasser hineinragen, als bis zur Erreichung der Schwimmtiefe, ausgesprochen. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige gab in der Verhandlung ergänzend an, dass die Bartglanzleuchteralge, welche auf dem gegenständlichen Standort des ausgeführten Vorhabens vorgekommen sei, zur Familie der Armleuchteralgen gehöre. Laut Roter Liste gefährdeter Biotoptypen Österreichs (Essl und Egger 2010) gehörten Armleuchteralgenbestände zu einem stark gefährdeten Biotoptyp. Bei einer früheren Begehung eines weiteren naturschutzfachlichen Amtssachverständigen sei auch der Bestand des rauen Hornblattes im Bereich der Überbauung festgestellt worden. Auch diese Pflanzenart gehöre mittlerweile zu den gefährdeten Pflanzenarten laut Roter Liste und sei auch eine submerse Gefäßpflanzenart, die als Teil eines weiteren gefährdeten Biotoptyps der Roten Liste gelte, nämlich des Typs submerse Gefäßpflanzenvegetation, als gefährdet eingestuft. Mit dem gegenständlichen Vorhaben sei die Vernichtung des Lebensraumes der gefährdeten Pflanzenart Bartglanzleuchteralge verbunden. Wie bereits der gewässerökologische Amtssachverständige ausgeführt habe, sei der Lichtentzug durch Überbauung tödlich für diese Pflanzenart. Der gewässerökologische Amtssachverständige ergänzte seine Angaben noch mit dem Hinweis darauf, dass bereits ein überaus großer Bereich des Sees verbaut sei, sodass die Gewässerqualitätskomponenten derart beeinträchtigt seien, dass keine gute Wasserqualität im Uferbereich mehr vorhanden sei. Alle 27 m gebe es einen Seeeinbau. Zum Aktenvermerk von xxx vom 28.09.2009, wonach auf Grund des nicht vorhandenen Makrophytenbewuchses keine Beeinträchtigung zu erwarten sei, gab er an, dass xxx lediglich eine Beurteilung vom Uferbereich aus vorgenommen habe. Die Beurteilung des gewässerökologischen Amtssachverständigen sei jedoch auf Grund von Tauchgängen verfasst worden. Dazu verwies er auf die Makrophytenkartierung des xxxsees 2007, wonach der Makrophytenbewuchs sehr wohl vorhanden gewesen sei. Die Ausführungen im Gutachten des xxx seien aus seiner Sicht demnach mangelhaft. Relevant sei genau jener Bereich, welcher überbaut worden sei (5 m links und 5 m rechts). Auf die Frage, ob die Bewilligungsfähigkeit des Projektes mittels Auflagen erreicht werden könne, gab der gewässerökologische Amtssachverständige an, dass dies nicht der Fall sei und verwies diesbezüglich auf sein Gutachten und seine schriftlichen Stellungnahmen. Auch mit Unterwasserpflanzenkörben sei der Seeeinbau nicht bewilligungsfähig, weil die Wasserpflanzen zu sensibel seien. Auch mit Ersatzbepflanzungen könne die gewässerökologische Beeinträchtigung nicht hintangehalten werden. Zu dem vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung ins Treffen geführte Gutachten des xxx gab der naturschutzfachliche Amtssachverständige an, dass es ein diesbezügliches Gutachten nicht gebe, sondern es sich lediglich um einen Aktenvermerk betreffend einen Ortsaugenschein handle. Das im Aktenvermerk dokumentierte Vorkommen des rauen Hornblattes sei ein Zeichen dafür, dass es früher mehr Wasserpflanzen gegeben habe und nunmehr eine Verarmung eingetreten sei. Vom Steg aus sei eine genauere fachliche Beurteilung über die bestehenden Pflanzenarten im See nicht möglich gewesen. Der Vertreter des Beschwerdeführers zeigte sich mit dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung nicht zufrieden und beantragte im Hinblick auf die grundsätzliche Bereitschaft der Vertreterin der Österreichischen Bundesforste AG, eine Zustimmung für einen insgesamt 25 m2 großen Seeeinbau zu erteilen, die Erstreckung der Verhandlung zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung mit der Österreichischen Bundesforste AG. Zudem wiederholte er ausdrücklich den Antrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass dieser Angaben über die Situation an Ort und Stelle vor Beginn der Bauarbeiten betreffend den Überbau sowie auch über den gemeinsam mit dem Amtssachverständigen absolvierten Tauchgang machen könne, und behielt sich die ergänzende Erörterung der Gutachten der beiden Amtssachverständigen ausdrücklich vor. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Vertagung und Erstreckung der Verhandlung wurden mittels Beschlüssen der Richterinnen zurückgewiesen bzw. wurde dem Beweisantrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Mit Eingabe vom 24.10.2016 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, welcher die Verhandlungsniederschrift bereits am 10.10.2016 durchlas und unterzeichnete, einen Antrag auf Protokollberichtigung. Er meinte, die Verhandlungsniederschrift sei dahingehend zu ergänzen, dass sein Antrag, dem gewässerökologischen Amtssachverständigen die Vorlage der Makrophytenkartierung xxxsee 2007 aufzutragen, nachträglich zu protokollieren sei. Die Verhandlungsleiterin habe es offenbar auf Grund eines Versehens verabsäumt, diesen Antrag zu protokollieren, weshalb von einer „entscheidungswesentlichen Unvollständigkeit“ der Niederschrift auszugehen sei. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Ufergrundstückes Nr. xxx, KG xxx, vor welchem er parallel zum dort bestehenden Gebäude auf dem xxx-Grundstück der Republik Österreich Nr. xxx, KG xxx, einen 12 m2 großen Badesteg in eine Badeplattform im Ausmaß von 39,76 m2

dem Bauplan vom 13.07.2012, Nr. xxx, und der Baubeschreibung vom 16.07.2012, beide verfasst von der xxx, xxxstraße xxx, xxx, umbauen bzw. den Altbestand beseitigen und die Badeplattform neu errichten ließ. Eine wasserrechtliche Bewilligung für die Neuerrichtung dieses Seeeinbaus lag bisher nicht vor. Betreffend den Altbestand des Seeeinbaus existiert lediglich eine Aufmaßskizze des ehemaligen Verwalters des öffentlichen Wassergutes (LH von Kärnten/Abteilung 8 W-ÖWG des AdKLR), wonach die Vorbesitzer (xxx und xxx) über einen Seeeinbau von 6 m x 1,10 m parallel zur Ufermauer zuzüglich Abstiegsleiter verfügten. Laut einem Pachtflächen-Lageplan der nunmehrigen Verwalterin des xxxsees, der Österreichischen Bundesforste AG, vom 04.12.2009, GZ: xxx, betreffend das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, verfasst von xxx, xxx Straße xxx, xxx, besteht vor dem Grundstück Nr. xxx eine See-Überbauung von 12 m2 (ca. 6 m x 2 m). Mit Eingabe vom 16.07.2012 beantragte der Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Umbau und teilweisen Neubau eines Bade- und Bootsanlegesteges

der oben bereits zitierten Planunterlagen der xxx. Die Eigentümerin des xxx-Grundstückes Nr. xxx erteilte ihre Zustimmung zur Grundinanspruchnahme im Zuge des Behördenverfahrens für eine See-Überbauung im Ausmaß von lediglich 12 m

  1. Demzufolge erteilte die belangte Behörde nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens dem Beschwerdeführer lediglich eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für einen Seeeinbau im Ausmaß von 12 m2, wies das Mehrbegehren (Antrag auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung von weiteren 27,76 m2 Seeeinbau) zurück und erteilte dem Beschwerdeführer einen dementsprechenden wasserpolizeilichen Beseitigungsauftrag betreffend den konsensüberschreitenden Teil des Seeeinbaus. In der Beschwerdeverhandlung erteilte die Österreichische Bundesforste AG ihre Zustimmung zur Errichtung zusätzlicher 13 m2 Seeeinbau, somit insgesamt zur Errichtung eines Seeeinbaus im Ausmaß von 25 m
  2. Die dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Gewässerökologie und Naturschutz sprachen sich gegen einen 12 m2 übersteigenden Seeeinbau aus und verlangten eine dementsprechende Verkleinerung der bereits bestehenden Badeplattform.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der den Feststellungen zu Grunde liegende Sachverhalt ist abgesehen vom Ergebnis der Beurteilung der Amtssachverständigen unbestritten. Die Angaben des gewässerökologischen Amtssachverständigen in seinen Gutachten, Stellungnahmen und in der Beschwerdeverhandlung sind durchaus plausibel, schlüssig und nachvollziehbar. Sie beruhen im Wesentlichen auf der seinem Gutachten vom 08.01.2016 angeschlossenen Mykrophytenerhebung 2007 samt Einstufung und den von ihm persönlich gemachten Beobachtungen im Zuge mehrerer Tauchgänge. Auf die Fragen der Richterin und des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers konnte er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung detailliert Auskunft geben und konnte das Gericht keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, seine fachlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar waren die Angaben des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, welcher die Angaben des gewässerökologischen Amtssachverständigen vollinhaltlich bestätigte. Der Beschwerdeführer hingegen hat kein der fachlichen Qualifikation der Amtssachverständigen entsprechendes Gegengutachten vorgelegt. In seinen schriftlichen Stellungnahmen hat der gewässerökologische Amtssachverständige detailliert und umfassend auf sämtliche Lösungsvorschläge und sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers Bezug genommen und sämtliche Einwendungen schlüssig und nachvollziehbar widerlegt. In Anbetracht seiner eindeutigen und detaillierten Ausführungen, ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausreichen geklärt. Die beantragte Vorlage der „Makrophytenkartierung xxxsee 2007“ war entbehrlich, weil sie betreffend den Umgebungsbereich des gegenständlichen Seeeinbaues ohnehin dem Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen vom 08.01.2016 angeschlossen und damit bereits Akteneinhalt ist. Hätte der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter sich die Mühe gemacht, Akteneinsicht zu nehmen, hätte er auch Einsicht in die Makrophytenkartierung nehmen können. Die Vorlage der Makrophytenkartierung xxxsee 2007 sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers erübrigten sich somit, weshalb den diesbezüglichen Beweisanträgen keine Folge zu geben war. Die Anträge des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf Vertagung und Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung waren zurückzuweisen, zumal diesbezüglich weder ein Bedarf noch ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers bestand.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG idgF hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idgF hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF BGBl. I Nr. 54/2014, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2014,, lauten wie folgt: § 38 Abs. 1:Paragraph 38, Absatz eins : Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein

§ 42aAbs.

2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein

Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden. § 5 Abs. 1:Paragraph 5, Absatz eins : Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (§ 8) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich. § 104 Abs. 1:Paragraph 104, Absatz eins : Die Behörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 entsprechenden Antrages, unbeschadet § 104a, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (§ 106) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen,Die Behörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des Paragraph 103, entsprechenden Antrages, unbeschadet Paragraph 104 a,, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (Paragraph 106,) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen,

  1. a)ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen (§ 105) berührt werden;ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen (Paragraph 105,) berührt werden;
  2. b)ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen;
  3. c)welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Bodens und des Tier- und Pflanzenbestandes vorgesehen oder voraussichtlich erforderlich sind;
  4. d)ob und inwieweit von dem Vorhaben Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten sind;
  5. e)ob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen (§ 105) oder Änderungen des Vorhabens beheben ließe;ob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen (Paragraph 105,) oder Änderungen des Vorhabens beheben ließe;
  6. f)ob und inwieweit geplante Wasserversorgungsanlagen für den angestrebten Zweck geeignet sind und welche Schutzmaßnahmen (§ 34) voraussichtlich erforderlich sind;ob und inwieweit geplante Wasserversorgungsanlagen für den angestrebten Zweck geeignet sind und welche Schutzmaßnahmen (Paragraph 34,) voraussichtlich erforderlich sind;
  7. g)ob und inwieweit für eine einwandfreie Beseitigung anfallender Abwässer Vorsorge getroffen ist;
  8. h)ob das Vorhaben mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (§ 53), mit einer Schutz- oder Schongebietsbestimmung (§§ 34, 35 und 37), mit einem Sanierungsprogramm (§ 33d), mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan, dem Hochwasserrisikomanagementplan, mit einem Regionalprogramm (§ 55g) oder sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen in Widerspruch steht;ob das Vorhaben mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (Paragraph 53,), mit einer Schutz- oder Schongebietsbestimmung (Paragraphen 34, 35 und 37), mit einem Sanierungsprogramm (Paragraph 33 d,), mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan, dem Hochwasserrisikomanagementplan, mit einem Regionalprogramm (Paragraph 55 g,) oder sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen in Widerspruch steht;
  9. i)ob das Vorhaben zwischenstaatlichen Vereinbarungen widerspricht. § 30a Abs. 1Paragraph 30 a, Absatz eins

(1)Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (§ 30b) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet § 104a – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der §§ 30e und 30f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.
(1)Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (Paragraph 30 b,) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet Paragraph 104 a, – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der Paragraphen 30 e und 30 f – bis spätestens
  1. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet. § 104a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2:Paragraph 104 a, Absatz eins, Ziffer eins, und Absatz 2 : Vorhaben, bei denen
  2. durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern a) mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder b) mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist, sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106).sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (Paragraphen 104, Absatz eins, 106,).
(2)Eine Bewilligung für Vorhaben

Abs. 1, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass

(2)Eine Bewilligung für Vorhaben

Absatz eins,, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (Paragraphen 104, 105,) ergeben hat, dass

  1. alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und
  2. die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird unddie Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in Paragraphen 30 a,, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und
  3. die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können. § 105 Abs. 1 lit m und n:Paragraph 105, Absatz eins, Litera m und n: Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn: m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist; n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt. § 138 Abs 1 lit aParagraph 138, Absatz eins, Litera a Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen ….. 3.
  4. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides (wasserrechtliche Bewilligung und Teilabweisung): 3.
  5. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (wasserrechtliche Bewilligung und Teilabweisung):

§ 38

Abs 1 WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, ….. schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, …. , nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, ….

Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, ….. schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, …. , nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, …. Bei der dem wasserrechtlichen Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers zugrundeliegenden "Badesteganlage" (seitens des Verwaltungsgerichtes bezeichnet als Badeplattform), welche auf Holzpiloten errichtet werden soll, handelt es sich - selbst wenn sie abtragbar sein sollte - auf Grund ihrer fixen Verankerung um einen bewilligungspflichtigen Einbau im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959, zumal trotz allenfalls technisch leichter Entfernbarkeit ihre Bewegungsfreiheit nach Montage weitgehend eingeschränkt ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom

  1. Oktober 1963, Slg. N.F. Nr. 6.134/A). Während Altbestände, die bereits vor dem 01.11.1934 bestanden haben, nicht wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind, bedarf es für die Abänderung oder Neuerrichtung von Seeeinbauten einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG. Da es sich bei der gegenständlichen Badeplattform um eine Neuerrichtung handelt, besteht wasserrechtliche Bewilligungspflicht. Bei der dem wasserrechtlichen Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers zugrundeliegenden "Badesteganlage" (seitens des Verwaltungsgerichtes bezeichnet als Badeplattform), welche auf Holzpiloten errichtet werden soll, handelt es sich - selbst wenn sie abtragbar sein sollte - auf Grund ihrer fixen Verankerung um einen bewilligungspflichtigen Einbau im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959, zumal trotz allenfalls technisch leichter Entfernbarkeit ihre Bewegungsfreiheit nach Montage weitgehend eingeschränkt ist vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  2. Oktober 1963, Slg. N.F. Nr. 6.134/A). Während Altbestände, die bereits vor dem 01.11.1934 bestanden haben, nicht wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind, bedarf es für die Abänderung oder Neuerrichtung von Seeeinbauten einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG. Da es sich bei der gegenständlichen Badeplattform um eine Neuerrichtung handelt, besteht wasserrechtliche Bewilligungspflicht.

Anhang A Z. 2 lit. a zum Wasserrechtsgesetz ist der xxxsee ein öffentliches Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a WRG 1959. Wie dem gewässerökologischen Gutachten zu entnehmen ist, weist der gegenständlich relevante Uferbereich auf Grund der Verbauung am Ufer keine Wasserpflanzenbestände mehr auf. Insgesamt ist der ökologische Zustand als mäßig bis unbefriedigend einzustufen.

Anhang A Ziffer 2, Litera a, zum Wasserrechtsgesetz ist der xxxsee ein öffentliches Gewässer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WRG 1959. Wie dem gewässerökologischen Gutachten zu entnehmen ist, weist der gegenständlich relevante Uferbereich auf Grund der Verbauung am Ufer keine Wasserpflanzenbestände mehr auf. Insgesamt ist der ökologische Zustand als mäßig bis unbefriedigend einzustufen.

§ 30aAbs.

1 WRG sind Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter künstlicher Gewässer derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und bis spätestens 22.12.2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand ist im gegenständlichen Uferbereich des betroffenen Oberflächenwasserkörpers, einen zumindest guten ökologischen Zustand zu erreichen. Nach der Qualitätszielverordnung Ökologie-Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG, BGBl. II Nr. 99/2010 idgF, dürfen für den guten hydromorphologischen Zustand nicht mehr als die Hälfte der Ufer verbaut sein (§ 19 Abs. 1 Z 4 QZV Ökologie OG). Wie der gewässerökologische Amtssachverständige in seinen Gutachten ausführte, sind am xxxsee zur Zeit rund 100.000 m2 durch Stehplattformen, Häuser usw. überbaut und sind von 46 km Ufer 23 % natürlich, 30 % vom Menschen beeinflusst und 47 % verbaut. Auf Grund des großen Ausmaßes an Verbauung ist ein guter hydromorphologischer Zustand des xxxsees somit nicht mehr gegeben.

Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG sind Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter künstlicher Gewässer derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und bis spätestens 22.12.2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand ist im gegenständlichen Uferbereich des betroffenen Oberflächenwasserkörpers, einen zumindest guten ökologischen Zustand zu erreichen. Nach der Qualitätszielverordnung Ökologie-Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2010, idgF, dürfen für den guten hydromorphologischen Zustand nicht mehr als die Hälfte der Ufer verbaut sein (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4, QZV Ökologie OG). Wie der gewässerökologische Amtssachverständige in seinen Gutachten ausführte, sind am xxxsee zur Zeit rund 100.000 m2 durch Stehplattformen, Häuser usw. überbaut und sind von 46 km Ufer 23 % natürlich, 30 % vom Menschen beeinflusst und 47 % verbaut. Auf Grund des großen Ausmaßes an Verbauung ist ein guter hydromorphologischer Zustand des xxxsees somit nicht mehr gegeben. Die Errichtung weiterer Seeeinbauten hätte zur Folge, dass eine weitere Verschlechterung des ökologischen Zustandes des xxxsees eintritt, da es dadurch zu einer vermehrten Überbauung der Seefläche und Nutzung von Uferbereichen kommt. Dies führt wiederum zu einer vermehrten Beschattung, sodass es zu einer Verringerung an Produzenten (Algen und Wasserpflanzen) kommt, welche wiederum Nahrungsbasis für Fischnährtiere und in weiterer Folge für Fische sind. Zudem stellen die Algen und Wasserpflanzen auch Laichhabitate und Einstände für Fische dar. Wie vom gewässerökologischen Amtssachverständigen in der Verhandlung ausgeführt, sind in diesem Lichte die über den bewilligten 12 m2 großen Seeeinbau hinausgehenden geplanten 27,76 m2 Seeeinbau als eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des xxxsees im gegenständlichen Uferbereich anzusehen und wird dadurch die Verbesserung des gewässerökologischen Zustandes, welche im Auftrag des Gesetzgebers erreicht werden soll, verhindert. Bedingt durch den vom Seeeinbau verursachten Lichtentzug würde sich auf Grund der sich dadurch ergebenden Beeinträchtigung der Makrophyten eine weitere Verschlechterung der Gewässergüte ergeben und die im Uferbereich vormals bestandenen bereits erheblich reduzierten Wasserpflanzen vernichtet. Der Mangel an Makrophyten kann eine Verschlechterung der chemisch-physikalischen Wasserqualität mit sich bringen, sowie eine Beeinträchtigung des Phytoplanktons, woraus sich erhöhte Algenbildung ergibt. Daraus resultiert wiederum eine Auswirkung auf die Fischfauna, da Fischlaichplätze verschwinden. Es ergibt sich somit, dass der Seeeinbau in der beantragten Dimension eine nachteilige Beeinträchtigung sowohl der biologischen als auch der hydromorphologischen sowie auch der chemisch-physikalischen Komponente

der QZV Ökologie OG bewirkt. In seiner Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer auf seine Eingaben im Behördenverfahren, mit welchen er mehrmals vorbrachte, dass bei Errichtung seines Seeeinbaus im Jahr 2009 keine Wasserpflanzen im Bereich seines Seeeinbaus vorhanden gewesen seien und er sämtliche Vorhaltungen und Beschreibungen angeblicher Beeinträchtigungen durch seinen Seeeinbau (mit vorangegangenem Schriftverkehr) entkräftet habe. Bei einem Entschluss der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes, einem Gutachten zu folgen, handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (§ 25 Abs. 2 AVG). Das Ergebnis der freien Beweiswürdigung steht gegenständlich weder mit den Denkgesetzen in Widerspruch, noch beruht es auf einem mangelhaften Verfahren, zumal sich die belangte Behörde mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen im Behördenverfahren eingehend auseinandergesetzt hat. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keine wesentlichen neuen Einwendungen erhoben, sondern lediglich auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen. Bei einem Entschluss der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes, einem Gutachten zu folgen, handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (Paragraph 25, Absatz 2, AVG). Das Ergebnis der freien Beweiswürdigung steht gegenständlich weder mit den Denkgesetzen in Widerspruch, noch beruht es auf einem mangelhaften Verfahren, zumal sich die belangte Behörde mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen im Behördenverfahren eingehend auseinandergesetzt hat. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keine wesentlichen neuen Einwendungen erhoben, sondern lediglich auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen. Wie unter Punkt 2. Beweiswürdigung bereits ausgeführt, hält das Gericht die Beurteilung des gewässerökologischen Amtssachverständigen für durchaus plausibel, schlüssig und nachvollziehbar und ist es dem Beschwerdeführer daher insbesondere auf Grund der Tatsache, dass er kein auf der selben fachlichen Qualifikation beruhendes Gegengutachten vorgelegt hat, nicht gelungen, die Angaben des Amtssachverständigen zu widerlegen. Das Gericht hat daher seiner Entscheidung die Beurteilung des gewässerökologischen Amtssachverständigen zugrunde zu legen. Es ist somit davon auszugehen, dass es sich beim gegenständlichen Seeeinbau in der beantragten Dimension jedenfalls um ein Vorhaben handelt, bei welchem

§ 104aWRG Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind.

Eine Bewilligung für ein derartiges Vorhaben kann

§ 104aAbs.

2 WRG jedoch nur erteilt werden, wenn das Vorhaben u. a. von übergeordnetem öffentlichem Interesse ist oder dessen Nutzen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung den Nutzen, den die Verwirklichung der Gewässerschutzmaßnahmen des Wasserrechtsgesetzes für die Umwelt und die Gesellschaft hat, übertrifft. Da an der Errichtung der gegenständlichen Badeplattform ausschließlich privates Interesse besteht, sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot nicht gegeben. Auch ließ sich – wie sich aus der gewässerökologischen Beurteilung ergibt – der durch das Vorhaben hervorgerufene Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen nicht beheben. Der gegenständliche Seeeinbau war daher betreffend die begehrten zusätzlichen 27,76 m2 als bewilligungsunfähig zu beurteilen.Es ist somit davon auszugehen, dass es sich beim gegenständlichen Seeeinbau in der beantragten Dimension jedenfalls um ein Vorhaben handelt, bei welchem

Paragraph 104 a, WRG Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind. Eine Bewilligung für ein derartiges Vorhaben kann

Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG jedoch nur erteilt werden, wenn das Vorhaben u. a. von übergeordnetem öffentlichem Interesse ist oder dessen Nutzen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung den Nutzen, den die Verwirklichung der Gewässerschutzmaßnahmen des Wasserrechtsgesetzes für die Umwelt und die Gesellschaft hat, übertrifft. Da an der Errichtung der gegenständlichen Badeplattform ausschließlich privates Interesse besteht, sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot nicht gegeben. Auch ließ sich – wie sich aus der gewässerökologischen Beurteilung ergibt – der durch das Vorhaben hervorgerufene Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen nicht beheben. Der gegenständliche Seeeinbau war daher betreffend die begehrten zusätzlichen 27,76 m2 als bewilligungsunfähig zu beurteilen. Da nur 12 m2 der geplanten 39,76 m2 großen Badeplattform bewilligungsfähig waren, und der Beschwerdeführer eine Einschränkung der Vorhabensdimension in seiner Beschwerde ausdrücklich abgelehnt hat, waren Überlegungen hinsichtlich der Teilbarkeit des Vorhabens anzustellen. Laut Antragsunterlagen besteht der Seeeinbau aus 8 Stück Lärchenholzpiloten in 2 Reihen (je 5 und je 3 Piloten) und darauf befindlichen Querträgern aus Lärchenholz. Die Teilbarkeit des Vorhabens ist nach Ansicht des Gerichtes insofern gegeben, als in Anbetracht der Antragsunterlagen anstatt zweigereihter 8 Lärchenholzpiloten auch nur 3 Lärchenholzpiloten der ersten Reihe errichtet, und mit Querträgern bestückt, werden können. So hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst zugestanden, dass der Rückbau des Seeeinbaues – wenn auch „mit großem finanziellen Aufwand verbunden“ und „holzbautechnisch und statisch extrem schwierig“ – dennoch möglich ist. Die laut eingereichtem Bauplan 2 westlichsten Piloten der ersten Reihe und die 3 Piloten der zweiten Reihe wären mit dem westlichen Teil der Badeplattform bis auf eine Länge von ca. 6 m gänzlich zu entfernen, und die auf den verbleibenden 3 Piloten verlegten Querträger auf eine Länge von ca. 2 m zu kürzen. Aufgrund der Teilbarkeit des Seeeinbaues war das Vorhaben im Ausmaß von 12 m2 zu bewilligen und betreffend das Mehrbegehren (von weiteren 27,76 m2 Badeplattformfläche) abzuweisen. Die Teilabweisung hatte auch im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. m WRG zu erfolgen, wonach Vorhaben im öffentlichen Interesse als unzulässig anzusehen sind, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist. Dass im Falle der Realisierung des gegenständlichen Vorhabens zumindest bei Berücksichtigung der Summationswirkung eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des xxxsees im Uferbereich zu besorgen ist, ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem gewässerökologischen Gutachten des Amtssachverständigen. Außerdem wäre – wie der gewässerökologische Amtssachverständige ausgeführt hat, die nach der Wasserrahmenrichtlinie vorgeschriebene Zielsetzung, Gewässer derart zu schützen, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und sie derart zu verbessern, dass ein zumindest guter ökologischen Zustand erreicht wird, wesentlich beeinträchtigt. Eine weitere Rechtsgrundlage, wonach das 12 m2 übersteigende Vorhaben als unzulässig anzusehen war, war somit § 105 Abs. 1 lit. n WRG.Die Teilabweisung hatte auch im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, WRG zu erfolgen, wonach Vorhaben im öffentlichen Interesse als unzulässig anzusehen sind, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist. Dass im Falle der Realisierung des gegenständlichen Vorhabens zumindest bei Berücksichtigung der Summationswirkung eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des xxxsees im Uferbereich zu besorgen ist, ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem gewässerökologischen Gutachten des Amtssachverständigen. Außerdem wäre – wie der gewässerökologische Amtssachverständige ausgeführt hat, die nach der Wasserrahmenrichtlinie vorgeschriebene Zielsetzung, Gewässer derart zu schützen, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und sie derart zu verbessern, dass ein zumindest guter ökologischen Zustand erreicht wird, wesentlich beeinträchtigt. Eine weitere Rechtsgrundlage, wonach das 12 m2 übersteigende Vorhaben als unzulässig anzusehen war, war somit Paragraph 105, Absatz eins, Litera n, WRG. Ein weiterer Grund für eine Teilabweisung des gegenständlichen Antrages war die für eine Bewilligung nicht ausreichend erteilte Zustimmung der Eigentümerin des betroffenen Seegrundstückes, der Republik Österreich, da die Verwalterin des öffentlichen Gewässers „xxxsee“, die Österreichische Bundesforste AG, lediglich eine Zustimmung zu einem 25 m2 großen Seeeinbau und keine Zustimmung zu einem 39,76 m2 großen Seeeinbau erteilte.

§ 5Abs.

1 WRG ist im Falle der Benutzung öffentlicher Gewässer jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich. Die Zustimmung des Grundeigentümers nach § 5 Abs. 1 WRG ist als eine Bedingung zu verstehen, ohne deren Erfüllung die Behörde keine wasserrechtliche Bewilligung erteilen kann und die von der Behörde nicht nach Art von privatrechtlichen Einwendungen Dritter unerledigt gelassen werden kann. Das Fehlen dieser Zustimmung schließt die Bewilligung aus (VwGH 08.04.1986, 85/07/0329). Ob die Zustimmung des Grundeigentümers „willkürlich“ oder „in schikanöser Rechtsausübung“ nicht erteilt worden ist, ist im Verfahren zur Erledigung der wasserrechtlichen Bewilligung

§ 38Abs.

1 WRG von den Behörden nicht zu prüfen, da in diesem Verfahren die Zustimmung des Grundeigentümers Voraussetzung für eine positive Sachentscheidung ist (VwGH 13.10.2011, 2011/07/0174). Verweigert die Eigentümerin eines öffentlichen Gewässers die zivilrechtliche Zustimmung zur Inanspruchnahme ihres Grundes für die Ausführung einer nach § 38 WRG bewilligungspflichtigen Maßnahme, ist die Behörde nicht angehalten, auf eine „Einigung“ hinzuwirken oder die Eigentümerin „umzustimmen“. Ob die Eigentümerin des Gewässers einem Kontrahierungszwang unterliegt, ist nicht im Verwaltungsweg, sondern im Zivilrechtsweg zu klären. Die Zustimmung des Grundeigentümers kann im gegenständlichen Fall auch nicht durch

Paragraph 5, Absatz eins, WRG ist im Falle der Benutzung öffentlicher Gewässer jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich. Die Zustimmung des Grundeigentümers nach Paragraph 5, Absatz eins, WRG ist als eine Bedingung zu verstehen, ohne deren Erfüllung die Behörde keine wasserrechtliche Bewilligung erteilen kann und die von der Behörde nicht nach Art von privatrechtlichen Einwendungen Dritter unerledigt gelassen werden kann. Das Fehlen dieser Zustimmung schließt die Bewilligung aus (VwGH 08.04.1986, 85/07/0329). Ob die Zustimmung des Grundeigentümers „willkürlich“ oder „in schikanöser Rechtsausübung“ nicht erteilt worden ist, ist im Verfahren zur Erledigung der wasserrechtlichen Bewilligung

Paragraph 38, Absatz eins, WRG von den Behörden nicht zu prüfen, da in diesem Verfahren die Zustimmung des Grundeigentümers Voraussetzung für eine positive Sachentscheidung ist (VwGH 13.10.2011, 2011/07/0174). Verweigert die Eigentümerin eines öffentlichen Gewässers die zivilrechtliche Zustimmung zur Inanspruchnahme ihres Grundes für die Ausführung einer nach Paragraph 38, WRG bewilligungspflichtigen Maßnahme, ist die Behörde nicht angehalten, auf eine „Einigung“ hinzuwirken oder die Eigentümerin „umzustimmen“. Ob die Eigentümerin des Gewässers einem Kontrahierungszwang unterliegt, ist nicht im Verwaltungsweg, sondern im Zivilrechtsweg zu klären. Die Zustimmung des Grundeigentümers kann im gegenständlichen Fall auch nicht durch die Einräumung eines Zwangsrechtes ersetzt werden. Auch aus diesem Grund war der Bewilligungsantrag betreffend den Seeeinbau jedenfalls in einem über 25 m2 hinausgehenden Ausmaß abzuweisen. Eine Zurückweisung

§ 13Abs.

3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, wie es die belangte Behörde vorgenommen hat, war jedoch insofern rechtswidrig, als die Beibringung einer Zustimmung Dritter selbst nicht nach § 13 Abs. 3 AVG eingefordert werden kann, sondern ein nach § 13 Abs. 3 AVG zu rügender Mangel nur im Fehlen entsprechender Angaben liegen kann (vgl. VwGH 24.05.2007, 2006/07/001, 30.09.2010, 2008/07/0134). Eine Zurückweisung

Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, wie es die belangte Behörde vorgenommen hat, war jedoch insofern rechtswidrig, als die Beibringung einer Zustimmung Dritter selbst nicht nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG eingefordert werden kann, sondern ein nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu rügender Mangel nur im Fehlen entsprechender Angaben liegen kann vergleiche VwGH 24.05.2007, 2006/07/001, 30.09.2010, 2008/07/0134). Das Vorhaben in der beantragten Dimension steht auch den Interessen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes des Landes Kärnten entgegen. Wie der gewässerökologische Amtssachverständige in der Verhandlung angegeben hat und aus einem Arbeitspapier aus dem Jahr 2007 des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Thema „Bewilligung von Bauten an/in stehenden Gewässern“ hervorgeht, zählen im Sinne einer vorausschauenden wasserwirtschaftlichen Planung

§ 55Abs.

1 WRG unter anderem folgende wasserwirtschaftlichen Grundsätze: Das Vorhaben in der beantragten Dimension steht auch den Interessen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes des Landes Kärnten entgegen. Wie der gewässerökologische Amtssachverständige in der Verhandlung angegeben hat und aus einem Arbeitspapier aus dem Jahr 2007 des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Thema „Bewilligung von Bauten an/in stehenden Gewässern“ hervorgeht, zählen im Sinne einer vorausschauenden wasserwirtschaftlichen Planung

Paragraph 55, Absatz eins, WRG unter anderem folgende wasserwirtschaftlichen Grundsätze: - Freie Seeflächen sind als Erholungs- und Freiheitflächen für die Allgemeinheit von Verbauung möglichst freizuhalten. - Die Behinderung des Gemeingebrauchs an einem öffentlichen Gewässer ist nur in dem für den angestrebten Zweck unbedingt erforderlichen Ausmaß zu gestatten. - Bauliche Anlagen, z.B. Stege im See, sollen nur zur Erreichung der Schwimmtiefe errichtet werden, sämtliche andere Anlagen zum Sonnenliegen, Saunieren, Umkleiden etc. sind zur Schonung des wesentlich empfindlicheren Gewässerlebenslaumes (ökologische Funktionsfähigkeit) als auch der Gefährdung der ästhetischen Wirkung der Naturschönheit See auf dem Festland zu errichten. Stege können laut dem Arbeitspapier prinzipiell genehmigt werden, wenn es notwendig ist, die schwimmfähige Tiefe, welche mit 1,2 m (normaler Wasserstand) definiert wird, zu erreichen. Die maximale Länge der Stege wird daher mit der schwimmfähigen Tiefe begrenzt. Die Breite der Stege soll maximal 1,33 m betragen. Durch Stege dürfen keine Wasserpflanzen- und Schilfbestände überdeckt werden. Für Plattformen und Stegverbreiterungen ist in sensiblen Bereichen (Wasserpflanzenbestände, Bachmündungen) dieselbe Vorgangsweise wie bei Stegen vorzunehmen. Für Private sind keine Plattformen vorgesehen. Nachdem das Ufer im Bereich der gegenständlichen Badeplattform steil abfällt, ist sie zur Erreichung der Schwimmtiefe nicht erforderlich. Es war daher davon auszugehen, dass die gegenständliche Badeplattform in einem 12 m2 übersteigenden Ausmaß auch den Interessen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes widerspricht. Zum Beschwerdevorbringen im Einzelnen ist auszuführen, dass eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes in der angefochtenen Entscheidung nicht erblickt werden konnte, zumal es sich gegenständlich um eine Einzelfallbeurteilung handelt und – wie sich aus dem Verwaltungsakt ergab – auch hinsichtlich des Seeeinbaus vor dem Nachbarufergrundstück Nr. xxx, KG xxx, eine Teilabweisung des Antrages auf wasserrechtliche Bewilligung erfolgt ist. Ein dementsprechender Beseitigungsauftrag wurde ebenfalls erteilt. Zur Beurteilung des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen xxx vom September 2009 ist anzumerken, dass seine in Form eines (internen) Aktenvermerkes über einen durchgeführten Ortsaugenschein getätigten Ausführungen für die Beurteilung einer wasserrechtlichen Bewilligungsfähigkeit nicht ausreichen. Zudem ist außerdem auf die Stellungnahme des gewässerökologischen Amtssachverständigen dazu zu verweisen, welcher plausibel erläuterte, dass die von xxx gemachten Angaben, welchen er lediglich einen Ortsaugenschein vom Ufer aus und keinen Tauchgang zugrunde gelegt hat, keine ausreichend nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage darstellen. Außerdem ging xxx von einem Seeeinbau mit einem Ausmaß von 30 m2 (6 m x 5 m) und nicht mit einem Ausmaß von 39,76 m2 aus und ist seinem Aktenvermerk zu entnehmen, dass an der Grenze zum westlichen Nachbarn geringer Pflanzenbewuchs vorhanden war. Zum Argument der Verletzung des Vertrauensgrundsatzes ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass er die wasserrechtliche Bewilligung für die Neuerrichtung seines Seeeinbaus vor Baudurchführung einholen hätte müssen und die Auswirkungen seines diesbezüglichen rechtswidriges Verhaltens selbst zu verantworten hat. Dies auch dann, wenn er meint, „in gutem Glauben“ von einer Rechtmäßigkeit seines Seeeinbaus – zumindest aber von einer Bewilligungsfähigkeit – ausgegangen zu sein. 3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Beseitigungsauftrag):3.2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Beseitigungsauftrag):

§ 138Abs.

1 lit. a WRG 1959 ist, unabhängig von Bestrafung und Schadenersatz derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen.

Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ist, unabhängig von Bestrafung und Schadenersatz derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen. Eine Maßnahme ist dann als eigenmächtige Neuerung iSd § 138 Abs. 1 lit. a WRG zu beurteilen, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wurde. Es kann sich dabei um völlig konsenslose, ebenso aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln. Als Täter bzw. Adressat eines Auftrages nach § 138 WRG kommt jeder in Betracht, der eine eigenmächtige Neuerung gesetzt hat, ebenso aber auch der, der den von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustand idF aufrecht erhält und nutzt, somit jeder, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat. Eine Maßnahme ist dann als eigenmächtige Neuerung iSd Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG zu beurteilen, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wurde. Es kann sich dabei um völlig konsenslose, ebenso aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln. Als Täter bzw. Adressat eines Auftrages nach Paragraph 138, WRG kommt jeder in Betracht, der eine eigenmächtige Neuerung gesetzt hat, ebenso aber auch der, der den von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustand in der Fassung aufrecht erhält und nutzt, somit jeder, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat. Da für die über die bewilligten 12 m2 hinausgehenden wasserrechtlich bewilligungspflichtigen 27,76 m2 des bereits bestehenden Seeeinbaues des Beschwerdeführers weder eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, noch – wie unter 3.1. ausführlich dargelegt - eine wasserrechtliche Bewilligungsfähigkeit gegeben ist, stellt dieser konsensüberschreitende Teil der Badeplattform eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG dar. Da darüber hinaus das öffentliche Interesse an der Verbesserung des ökologischen Zustandes des xxxsees im Uferbereich deren Beseitigung erfordert, sind sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 138Abs.

1 WRG erfüllt. Da für die über die bewilligten 12 m2 hinausgehenden wasserrechtlich bewilligungspflichtigen 27,76 m2 des bereits bestehenden Seeeinbaues des Beschwerdeführers weder eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, noch – wie unter 3.1. ausführlich dargelegt - eine wasserrechtliche Bewilligungsfähigkeit gegeben ist, stellt dieser konsensüberschreitende Teil der Badeplattform eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG dar. Da darüber hinaus das öffentliche Interesse an der Verbesserung des ökologischen Zustandes des xxxsees im Uferbereich deren Beseitigung erfordert, sind sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Paragraph 138, Absatz eins, WRG erfüllt. Im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG fordert das öffentliche Interesse jedenfalls dann eine Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung nach § 38 WRG, wenn diese eigenmächtige Neuerung – sei es für sich allein, sei es zusammen mit anderen bereits bestehenden baulichen Anlagen (Summationseffekt) – eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt. Im gegenständlichen Fall ist auf Grund der vorliegenden Fachgutachten aus den Bereichen der Gewässerökologie und des fachlichen Naturschutzes betreffend den 12 m2 überragenden Teil der Badeplattform von einer erheblichen Beeinträchtigung, insbesondere bedingt durch die Verhinderung der Verbesserung des ökologischen Gewässerzustandes, auszugehen, weshalb der gewässerökologische Amtssachverständige auch die Beseitigung der konsensüberschreitenden Veränderung gefordert hat. Im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, WRG fordert das öffentliche Interesse jedenfalls dann eine Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung nach Paragraph 38, WRG, wenn diese eigenmächtige Neuerung – sei es für sich allein, sei es zusammen mit anderen bereits bestehenden baulichen Anlagen (Summationseffekt) – eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt. Im gegenständlichen Fall ist auf Grund der vorliegenden Fachgutachten aus den Bereichen der Gewässerökologie und des fachlichen Naturschutzes betreffend den 12 m2 überragenden Teil der Badeplattform von einer erheblichen Beeinträchtigung, insbesondere bedingt durch die Verhinderung der Verbesserung des ökologischen Gewässerzustandes, auszugehen, weshalb der gewässerökologische Amtssachverständige auch die Beseitigung der konsensüberschreitenden Veränderung gefordert hat. Lässt sich eine Anlage der hier zu beurteilenden Art in mehrere Teile derart zerlegen, dass hievon die anderen Teile in der für sie vorgesehenen Nutzung nicht nennenswert berührt oder zerstört werden, hat die Behörde – laut VwGH – die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages

§ 138

WRG 1959 für jene einzelnen als selbständig erkannten Teil der Anlage zu beurteilen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anlage in konsensmäßige und konsenswidrige Teile aufgespalten werden kann (VwGH 13.11.1997, 97/07/0008). Da nun – wie oben ausgeführt – der gegenständliche Seeeinbau in einen konsensmäßigen und einen konsenswidrige Teil zerlegt werden kann, hatte sich der Beseitigungsauftrag auf den konsenswidrigen Teil der Badeplattform zu beschränken.Lässt sich eine Anlage der hier zu beurteilenden Art in mehrere Teile derart zerlegen, dass hievon die anderen Teile in der für sie vorgesehenen Nutzung nicht nennenswert berührt oder zerstört werden, hat die Behörde – laut VwGH – die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages

Paragraph 138, WRG 1959 für jene einzelnen als selbständig erkannten Teil der Anlage zu beurteilen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anlage in konsensmäßige und konsenswidrige Teile aufgespalten werden kann (VwGH 13.11.1997, 97/07/0008). Da nun – wie oben ausgeführt – der gegenständliche Seeeinbau in einen konsensmäßigen und einen konsenswidrige Teil zerlegt werden kann, hatte sich der Beseitigungsauftrag auf den konsenswidrigen Teil der Badeplattform zu beschränken. Nachdem es der Beschwerdeführer war, der die konsensüberschreitenden Baumaßnahmen vornehmen hat lassen, war ihm als Adressat des wasserpolizeilichen Auftrages die Beseitigung der Badeplattform in dem im Spruch ersichtlichen Ausmaß zu erteilen. Zum Beschwerdevorbringen betreffend den Vorhalt eines Verstoßes gegen die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die angeblich großen finanziellen Aufwendungen für den Rückbau des Seeeinbaus ist wiederholt auf die gesetzwidrige Vorgangsweise des Beschwerdeführers zu verweisen, nicht rechtzeitig für eine entsprechende wasserrechtliche Bewilligung Sorge getragen zu haben. Da er dies verabsäumt hat, hat er die Verantwortung für die sich daraus ergebenden Folgen selbst zu tragen. Zum Argument, dass der Rückbau des Seeeinbaus holzbautechnisch und statisch extrem schwierig sei, weil die Piloten, Träger, etc. nicht einfach versetzbar und kürzbar seien, ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, den Seeeinbau auch gänzlich zu beseitigen, zumal er die ihm erteilte wasserrechtliche Bewilligung nicht in Anspruch nehmen muss. Betreffend die Sicherheit der Badegäste im Zusammenhang mit den im Uferbereich bis nahezu an den Wasserspiegel emporragenden Metallrohren im Uferbereich (vom Beschwerdeführer bezeichnet als „freiliegender Bauschutt der Eisenbahntrasse“) ist anzumerken, dass nicht ein Missstand durch einen anderen behoben werden soll, und die Möglichkeit besteht, die Metallrohre entfernen zu lassen (siehe gewässerökologisches Gutachten vom 13.03.2014). 3.3. Zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Da der Bewilligungs-, Abweisungs- und Beseitigungsumfang in den Sprüchen I. bis III. des angefochtenen Bescheides unzureichend beschrieben war, hatte das Gericht eine diesbezügliche Konkretisierung vorzunehmen. In Anbetracht der obigen Ausführungen kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch keine zur Aufhebung der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides führende Bedeutung zu, weshalb die Beschwerde bezogen auf diesen Umfang abzuweisen war. Da der Bewilligungs-, Abweisungs- und Beseitigungsumfang in den Sprüchen römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides unzureichend beschrieben war, hatte das Gericht eine diesbezügliche Konkretisierung vorzunehmen. In Anbetracht der obigen Ausführungen kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch keine zur Aufhebung der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides führende Bedeutung zu, weshalb die Beschwerde bezogen auf diesen Umfang abzuweisen war. Die Neufestsetzung der Bauvollendungsfrist erfolgte

§ 112Abs.

1 WRG 1959.Die Neufestsetzung der Bauvollendungsfrist erfolgte

Paragraph 112, Absatz eins, WRG

  1. Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides ergeht seitens der dafür zuständigen Richterin eine separate Entscheidung.Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ergeht seitens der dafür zuständigen Richterin eine separate Entscheidung.
  2. Zum Antrag auf Protokollberichtigung: Zu der vom Beschwerdeführer beantragten Protokollberichtigung ist anzumerken, dass ihm kein Rechtsanspruch darauf zukam, weil die Verhandlungsniederschrift seinem Rechtsvertreter nach Ende der Verhandlung zur Durchsicht vorgelegt und von diesem unterzeichnet wurde (§ 14 Abs. 3 AVG). Zu der vom Beschwerdeführer beantragten Protokollberichtigung ist anzumerken, dass ihm kein Rechtsanspruch darauf zukam, weil die Verhandlungsniederschrift seinem Rechtsvertreter nach Ende der Verhandlung zur Durchsicht vorgelegt und von diesem unterzeichnet wurde (Paragraph 14, Absatz 3, AVG).
  3. Zur Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers: Zur Durchführung der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass es

§ 42Abs.

4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG im Ermessen des Verwaltungsgerichtes gelegen ist, ob die mündliche Verhandlung – anstatt sie zu vertagen – in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt wird. Das Gericht hat bei der Durchführung vom Beschwerdeverfahren im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis Rücksicht zu nehmen. Daher wird das Gericht die Verhandlung jedenfalls dann in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchführen, wenn es der Ansicht ist, dass dessen Anwesenheit zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig ist. Im gegenständlichen Fall ergab sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus dem Akteninhalt und den Angaben der Sachverständigen sowie der Vertreterin der Österreichischen Bundesforste AG in der Verhandlung ausreichend klar, sodass auf die Einvernahme des Beschwerdeführers und seine Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet werden konnte. Ein diesbezüglicher Verfahrensmangel liegt auch deshalb nicht vor, weil ohnehin der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an der Verhandlung teilgenommen hat. Dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht rechtzeitig Akteneinsicht genommen hat, liegt ausschließlich in der Verantwortung des Beschwerdeführers, zumal dem Beschwerdeführer, dem der Ladungsbeschluss bereits 7 Wochen vor der Verhandlung nachweislich zugestellt wurde, ausreichend Vorbereitungszeit hatte. Zur Durchführung der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass es

Paragraph 42, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG im Ermessen des Verwaltungsgerichtes gelegen ist, ob die mündliche Verhandlung – anstatt sie zu vertagen – in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt wird. Das Gericht hat bei der Durchführung vom Beschwerdeverfahren im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, AVG auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis Rücksicht zu nehmen. Daher wird das Gericht die Verhandlung jedenfalls dann in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchführen, wenn es der Ansicht ist, dass dessen Anwesenheit zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig ist. Im gegenständlichen Fall ergab sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus dem Akteninhalt und den Angaben der Sachverständigen sowie der Vertreterin der Österreichischen Bundesforste AG in der Verhandlung ausreichend klar, sodass auf die Einvernahme des Beschwerdeführers und seine Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet werden konnte. Ein diesbezüglicher Verfahrensmangel liegt auch deshalb nicht vor, weil ohnehin der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an der Verhandlung teilgenommen hat. Dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht rechtzeitig Akteneinsicht genommen hat, liegt ausschließlich in der Verantwortung des Beschwerdeführers, zumal dem Beschwerdeführer, dem der Ladungsbeschluss bereits 7 Wochen vor der Verhandlung nachweislich zugestellt wurde, ausreichend Vorbereitungszeit hatte. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich erge

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