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{'item': 'KLVwG-874-875/4/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum02.03.2017 GeschäftszahlKLVwG-874-875/4/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 08.11.2013, Aktenzeichen: xxx, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde des xxx wird als unbegründet a b g e w i e s e n a b g e w i e s e n , und gleichzeitig der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als die Berufung des xxx als unzulässig zurückgewiesen wird. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 08.11.2013, Aktenzeichen: xxx, zu Recht erkannt: III.römisch drei. Die Beschwerde des xxx wird als unbegründet a b g e w i e s e n . a b g e w i e s e n . , IV.römisch vier. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.11.2013 wird a b g e w i e s e n . V.römisch fünf. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit der Eingabe vom 8.8.2012 (eingelangt bei der Marktgemeinde xxx am 31.8.2012) ersuchte die Bauwerberin xxx den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von drei Wohnhäusern mit insgesamt 15 Wohneinheiten, zwei Tiefgaragen mit jeweils 10 PKW-Abstellplätzen, Abstell- und Technikräumen, einem Carport mit 7 PKW-Abstellplätzen, einem Pool mit Poolhaus, sowie den Abbruch von drei Gebäuden auf den Parzellen xxx, xxx, und xxx, alle KG xxx. Mit der Kundmachung vom 25.1.2013 beraumte der Bürgermeister der Markgemeinde xxx für 13.2.2013 eine örtliche mündliche Bauverhandlung an. In dieser Kundmachung ist im Hinblick auf die Rechtsfolgen der Präklusion Folgendes enthalten: „Die Kundmachung hat zur Folge, dass nach § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, idgF, Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung selbst vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und mit Ablauf dieser Frist alle Rechte, die an die Parteistellung anknüpfen, entfallen.“„Die Kundmachung hat zur Folge, dass nach Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, idgF, Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung selbst vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und mit Ablauf dieser Frist alle Rechte, die an die Parteistellung anknüpfen, entfallen.“ Die Baubehörde erster Instanz führte am 13.2.2013 eine örtliche mündliche Bauverhandlung durch. Der Anrainer xxx äußerte sich in seinem Schriftsatz vom 12.2.2013 ablehnend zum geplanten Vorhaben und führte darin im Wesentlichen aus, dass ein Widerspruch zum Bebauungsplan vorliegen würde. Dieser Widerspruch würde sich daraus ergeben, dass die Anzahl der maximal zulässigen Geschoße im vorliegenden Fall überschritten werden würde. In der örtlichen mündlichen Bauverhandlung wurde festgehalten, dass dem Anrainer xxx die Kundmachung zur Bauverhandlung an die Adresse xxx, zugestellt worden sei. Dieser Brief sei mit dem Vermerk „wegen Ortsabwesenheit bis 30.3.2013 retour“ der Baubehörde erster Instanz rückübermittelt worden. Mit dem Bescheid vom 2.7.2013, AZ: xxx, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx der Bauwerberin xxx die Baubewilligung für den Abbruch von Bestandsgebäuden sowie für die Errichtung von drei Wohnhäusern mit insgesamt 15 Wohneinheiten, zwei Tiefgaragen mit je 10 PKW-Abstellplätzen, Abstell- und Technikräumen, Carport mit 7 PKW-Abstellplätzen, Pool mit Poolhaus auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, nach Maßgabe der näher bezeichneten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Gegen diesen Baubewilligungsbescheid erhob u.a. der Anrainer xxx die Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass er als Anrainer einen Anspruch auf die Einhaltung bestimmter Gebäudehöhen im Sinne der Bestimmung § 23 Abs. 3 lit. f K-BO 1996 besitze. Im vorliegenden Fall würde die maximal zulässige Gebäudehöhe überschritten werden.Gegen diesen Baubewilligungsbescheid erhob u.a. der Anrainer xxx die Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass er als Anrainer einen Anspruch auf die Einhaltung bestimmter Gebäudehöhen im Sinne der Bestimmung Paragraph 23, Absatz 3, Litera f, K-BO 1996 besitze. Im vorliegenden Fall würde die maximal zulässige Gebäudehöhe überschritten werden. Gegen den bereits genannten Baubewilligungsbescheid erhob der Anrainer xxx ebenfalls die Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass es die Behörde verabsäumt habe, die Ladung zur örtlichen mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß zuzustellen. Aus diesem Grunde würde der Bescheid an formalen Mängeln leiden und sei aufzuheben sowie eine neuerliche Bauverhandlung anzuberaumen. Aufgrund der Verletzung des Parteiengehörs sei der Bescheid aufzuheben. Durch die fehlende ordnungsgemäße Zustellung der Ladung sei dem Berufungswerber die Möglichkeit genommen worden, bei der Bauverhandlung mündlich Einwendungen zu erheben. Aufgrund seines Beschlusses vom 7.11.2013 wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx mit dem Bescheid vom 8.11.2013, AZ: xxx, die Berufung des Anrainers xxx gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 2.7.2013 als unbegründet ab. Weiters wurde mit dem genannten Bescheid die Berufung des Anrainers xxx gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 2.7.2013 als verspätet zurückgewiesen. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anrainer xxx in seiner Berufung keine konkreten Einwendungen vorgebracht habe. Weiters sei ein Antrag auf Aufhebung des Bescheides und Anberaumung einer neuerlichen Bauverhandlung unzulässig. Im Hinblick auf die Berufung des Anrainers xxx führte die Berufungsbehörde im Wesentlichen aus, dass der Baubewilligungsbescheid am 12.7.2013 beim Zustellpostamt xxx hinterlegt worden sei. Die gesetzliche Frist zur Einbringung einer Berufung endete mit Ablauf des 26.7.

  1. Im vorliegenden Fall sei die Berufung am 30.7.2013 eingebracht worden, weshalb sie als verspätet zurückzuweisen war. Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 8.11.2013 erhob der Anrainer xxx rechtzeitig die Vorstellung eventualiter erhob er den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründet wurde diese Eingabe damit, dass er Vorstand eines weltweit agierenden Industrieunternehmens mit dem Sitz in xxx sei. Für den Vorstellungswerber seien Dienstreisen mitunter mehrmals pro Woche die Regel. Der Vorstellungswerber sei in der Kalenderwoche
  2. erst am Freitag, 26.7.2013, spätabends an seinen Wohnsitz zurückgekehrt. Die Nachricht über die Hinterlegung habe der Vorstellungswerber erst am Freitag, dem 26.7.2013, erhalten. Die Postsendung hätte daher frühestens am Montag, dem 29.7.2013, abgeholt werden können. Im vorliegenden Fall sei keine wirksame Hinterlegung erfolgt, weil der Zusteller Grund zur Annahme gehabt hätte, dass sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten habe. Der Anrainer xxx erhob gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx rechtzeitig die Vorstellung und wiederholt darin im Wesentlichen sein Vorbringen in Bezug auf die mangelhafte Ladung zur örtlichen mündlichen Bauverhandlung. Weiters führte der Anrainer aus, dass er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden sei. Es würde im vorliegenden Fall keine belästigungsfreie Ableitung der Niederschlagswässer erfolgen, sondern würden diese ungehindert auf die Nachbargrundstücke fließen. Im vorliegenden Fall würde die Zu- und Abfahrt der PKW-Abstellplätze in einem Abstand von weniger als 10 m von seinem Grundstück erfolgen. Durch die sich auf der Zu- und Abfahrt zu bzw. von den Parkmöglichkeiten der Wohnhäuser mit 15 Wohneinheiten bewegenden Fahrzeugen würden Lärmimmissionen ausgelöst werden, durch welche negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer durch Lärmimmissionen entstehen würden. Bei der Einfahrt zu den Tiefgaragen sowie bei den Carports seien am Tag und am Abend jeweils Immissionen von jeweils 68 dB und in der Nacht von 56 dB zu erwarten. Schallpegelspitzen verursacht durch Türenschlagen seien in der Höhe von 95 dB zu erwarten. Die Weltgesundheitsorganisation würde als Grenzwert für den vorbeugenden Gesundheitsschutz einen Beurteilungspegel am Tag von 55 dB, nachts von 45 dB und Lärmspitzen am Tag von 80 dB sowie nachts von 70 dB angeben. Im vorliegenden Fall sei diese Grenze überschritten. Abschließend stellte der Vorstellungswerber den Antrag seiner Vorstellung Folge zu geben und den Baubewilligungsbescheid aufzuheben. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 15.1.2014 die Vorstellungen sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt vor und beantragte den Vorstellungen keine Folge zu geben und diese als unbegründet abzuweisen. Mit dem Beschluss vom 01.04.2014, Zahl: xxx, gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Beschwerden des xxx und des xxx Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf und wies die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx zurück. Mit dem Beschluss vom 01.04.2014, Zahl: xxx, gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Beschwerden des xxx und des xxx Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf und wies die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx zurück. Aufgrund der gegen diesen Beschluss erhobenen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 14.04.2016, xxx, den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 01.04.2014, xxx, auf. Begründet hat der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung damit, dass der Erstbeschwerdeführer xxx mangels Erhebung subjektiv-öffentlicher Einwendungen die Parteistellung verloren hat, da er in seiner Berufung vom 25.07.2013 keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes behauptet hat. In Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer xxx führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Berufungsbehörde die Berufung dieses Beschwerdeführers als verspätet zurückwies. Davor hätte die Behörde jedoch den Sachverhalt von Amts wegen zu klären gehabt und der Partei eine allfällige Verspätung vorzuhalten und entsprechende Feststellungen zu treffen gehabt. Die Berufungsbehörde habe ein solches Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt, auch das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat es unterlassen diesbezügliche Ermittlungen vorzunehmen. II.römisch zwei. Rechtslage: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat folgenden Inhalt:Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat folgenden Inhalt: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.“ § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, bestimmt:Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, bestimmt: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – legt fest:Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – legt fest: „Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  3. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  4. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 31 VwGVG hat folgenden Inhalt:Paragraph 31, VwGVG hat folgenden Inhalt: „

(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden.“
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl. Nr. 62/1996 idF LGBl. Nr. 16/2009, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2009,, lauten auszugsweise: § 6Paragraph 6 Baubewilligungspflicht Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung: a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; … § 17Paragraph 17 Voraussetzungen
(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des Paragraph 3, nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(2)Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
(2)Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, b) Wasserversorgung und c) Abwasserbeseitigung sichergestellt ist.
(3)Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.
(3)Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen. … § 18Paragraph 18 Auflagen
(1)Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 nicht, sind diese durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.
(1)Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, nicht, sind diese durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden. … § 19Paragraph 19 Versagung
(1)Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach § 18 Abs. 1 nicht hergestellt oder können die Auflagen nach § 18 Abs. 3, 5 und 6 nicht erfüllt werden, ist die Baubewilligung zu versagen.
(1)Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach Paragraph 18, Absatz eins, nicht hergestellt oder können die Auflagen nach Paragraph 18, Absatz 3, 5 und 6 nicht erfüllt werden, ist die Baubewilligung zu versagen.
(2)Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Parteien (§ 23 Abs. 1 bis 4) stehen der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind.
(2)Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Parteien (Paragraph 23, Absatz eins bis 4) stehen der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. § 23Paragraph 23 Parteien, Einwendungen
(1)Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind: …
  1. e)die Anrainer (Abs. 2).
  2. e)die Anrainer (Absatz 2,).
(2)Anrainer sind: a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke; …
(3)Anrainer im Sinne des Abs. 2 sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
(3)Anrainer im Sinne des Absatz 2, sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
  1. a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
  2. b)die Bebauungsweise;
  3. c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
  4. d)die Lage des Vorhabens;
  5. e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen von Nachbargrundstücken;
  6. f)die Bebauungshöhe;
  7. g)die Brandsicherheit;
  8. h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  9. i)den Immissionsschutz der Anrainer. …“ III.römisch drei. Vom Verwaltungsgericht festgestellter Sachverhalt: , Die Bauwerberin xxx beantragte mit Eingabe vom 08.08.2012 die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch von Bestandsgebäuden und für die Errichtung von drei Wohngebäuden mit insgesamt 15 Wohneinheiten, 2 Tiefgaragen mit je 10 PKW-Abstellplätzen, Abstell- und Technikräume, einem Carport mit sieben PKW-Abstellplätzen und einen Pool mit Poolhaus auf den Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx. Der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx beraumte mit Kundmachung vom 25.01.2013 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 eine örtliche mündliche Bauverhandlung für 13.02.2013 an. Der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx beraumte mit Kundmachung vom 25.01.2013 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 eine örtliche mündliche Bauverhandlung für 13.02.2013 an. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der westlich unmittelbar an das Baugrundstück xxx angrenzenden Liegenschaft xxx. Der Beschwerdeführer xxx übermittelte am Tag der Verhandlung elektronisch Einwendungen an die Baubehörde erster Instanz. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass das geplante Bauvorhaben dem Bebauungsplan sowie der vorgesehenen Bebauungshöhe widersprechen würde. In der mündlichen Verhandlung war dieser Beschwerdeführer nicht anwesend. Mit dem Bescheid vom 2.7.2013 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Entsprechend der dem Verwaltungsakt einliegenden Rückscheinen wurde dieser Bescheid in Bezug auf den Beschwerdeführer xxx beim Postamt xxx und in Bezug auf den Beschwerdeführer xxx beim Postamt xxx hinterlegt. Als Beginn der Abholfrist ist jeweils der 12.07.2013 vermerkt. In Bezug auf die behauptete Ortsabwesenheit wurde dem Beschwerdeführer xxx die Verspätung vorgehalten und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (dazu Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 27.10.2016). Der Beschwerdeführer xxx hat sich zur Ortsabwesenheit nicht geäußert, weshalb davon ausgegangen wird, dass dieser Beschwerdeführer zum Hinterlegungszeitpunkt (12.07.2013) nicht ortsabwesend war. Der Beschwerdeführer xxx brachte in seiner Berufung vom 25.07.2013 im Wesentlichen vor, dass er nicht ordnungsgemäß zur Bauverhandlung geladen worden sei, weshalb der Bescheid an formalen Mängel leiden würde. Eine weitere Komplettierung von Einwendungen behielt sich der Beschwerdeführer ausdrücklich vor. Mit dem Bescheid vom 08.11.2013 wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx die Berufung des xxx als unbegründet ab und jene des xxx als verspätet zurück. Der Beschwerdeführer xxx erhob mit Eingabe vom 22.11.2013 eine Vorstellung, in eventu brachte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ein. Der Beschwerdeführer xxx erhob mit Eingabe vom 22.11.2013 eine Vorstellung, in eventu brachte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß , Paragraph 71, Absatz eins, AVG ein. IV.römisch vier. Beweiswürdigung: Die Feststellungen konnten im Wesentlichen den Verwaltungsakten entnommen werden. Die Feststellung in Bezug auf die nicht vorliegende Ortsabwesenheit des xxx gründet sich auf die fehlenden Angaben des Beschwerdeführers aber auch auf den Umstand, dass dieser in seiner Berufung vom 29.07.2013 angibt, den Baubewilligungsbescheid am 15.07.2013 zugestellt bekommen zu haben. Damit erscheint das Vorstellungs- (Beschwerde-)vorbringen, wonach er erst am 26.07.2013 an die Abgabestelle zurückgekehrt ist, als nicht glaubwürdig. V.römisch fünf. Erwägungen und Ergebnis: 1. Vorstellung (nunmehr Beschwerde) des xxx: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Rechtslage vor dem 01.01.2014, dass eine übergangene Partei gegen einen Bescheid berufen konnte, auch wenn er ihr förmlich nicht zugestellt wurde. Dabei stellte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur stets darauf ab, dass sich die übergangene Partei in der Berufung nicht darauf beschränken durfte, das Unterbleiben der Ladung zu rügen, sondern konkrete Einwendungen erheben musste (vgl. dazu VwGH 26.06.2013, Zahl: 2010/05/0210). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Rechtslage vor dem 01.01.2014, dass eine übergangene Partei gegen einen Bescheid berufen konnte, auch wenn er ihr förmlich nicht zugestellt wurde. Dabei stellte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur stets darauf ab, dass sich die übergangene Partei in der Berufung nicht darauf beschränken durfte, das Unterbleiben der Ladung zu rügen, sondern konkrete Einwendungen erheben musste vergleiche dazu VwGH 26.06.2013, Zahl: 2010/05/0210). Im gegenständlichen Fall wurde in der Berufung des xxx vom 25.07.2013 keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes behauptet. Daher verlor dieser Beschwerdeführer die ihm gemäß § 23 Abs. 1 und 3 Kärntner Bauordnung 1996 zukommende Parteistellung mangels Erhebungen von Einwendungen, weshalb seine Berufung zurückzuweisen war und der angefochtene Bescheid insoweit richtig gestellt wurde. Im gegenständlichen Fall wurde in der Berufung des xxx vom 25.07.2013 keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes behauptet. Daher verlor dieser Beschwerdeführer die ihm gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 3 Kärntner Bauordnung 1996 zukommende Parteistellung mangels Erhebungen von Einwendungen, weshalb seine Berufung zurückzuweisen war und der angefochtene Bescheid insoweit richtig gestellt wurde. 2. Zurückweisung der Berufung als verspätet in Bezug auf xxx: Gemäß § 63 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Nach § 32 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche, des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Nach Paragraph 32, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche, des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz, ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, indem das hinterlegte Dokument behoben werden konnte.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz, ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, indem das hinterlegte Dokument behoben werden konnte. Die Rechtsmittelfrist begann mit dem Beginn der Abholfrist am 12.07.2013 und endete der Regelung des § 32 Abs. 2 AVG entsprechend am 26.07.2013. Die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.07.2013 und bei der Baubehörde erster Instanz am 30.07.2013 eingelangte Berufung wurde daher verspätet eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Verspätung der Berufung vorgehalten und (hg. Beschluss vom 27.10.2016) ihm die Möglichkeit zu einer Gegenäußerung eingeräumt. Die Rechtsmittelfrist begann mit dem Beginn der Abholfrist am 12.07.2013 und endete der Regelung des Paragraph 32, Absatz 2, AVG entsprechend am 26.07.2013. Die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.07.2013 und bei der Baubehörde erster Instanz am 30.07.2013 eingelangte Berufung wurde daher verspätet eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Verspätung der Berufung vorgehalten und (hg. Beschluss vom 27.10.2016) ihm die Möglichkeit zu einer Gegenäußerung eingeräumt. Eine solche Gegenäußerung in Bezug auf die Verspätung hat der Beschwerdeführer xxx nicht erstattet, weshalb aufgrund der Aktenlage zu entscheiden und die vom Beschwerdeführer xxx eingebrachte Berufung als verspätet zu qualifizieren war. In Bezug auf den Wiedereinsetzungsantrag führt der Beschwerdeführer aus, dass er erst am Ende der zweiwöchigen Berufungsfrist an die Abgabestelle zurückgekehrt sei, und er am Tag der Abholung des Bescheides (29.07.2013) die Berufung eingebracht habe. Dazu ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dann wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist, es auf die Kenntnis des Empfängers von dieser Zustellung nicht ankommt (VwGH 23.05.2001, 2001/06/0036). Im Übrigen gibt der Beschwerdeführer in seiner Berufung das Zustelldatum mit 15.07.2013 an, weshalb wie bereits ausgeführt dem Argument der Ortsabwesenheit kein Glauben geschenkt wurde. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall formalrechtliche Fragen (Verlust der Parteistellung und Verspätung der Berufung) zu beantworten waren, welche civil rights nicht berühren. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer xxx zur behaupteten Ortsabwesenheit keinerlei Vorbringen erstattet, weshalb auch eine Erörterung dazu im Rahmen einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall formalrechtliche Fragen (Verlust der Parteistellung und Verspätung der Berufung) zu beantworten waren, welche civil rights nicht berühren. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer xxx zur behaupteten Ortsabwesenheit keinerlei Vorbringen erstattet, weshalb auch eine Erörterung dazu im Rahmen einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.874.875.4.2016

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