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§ 28§ 25a§ 27Art. 130§ 2§ 10§ 22§ 23§ 42RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlKLVwG-257-258/2/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Besc
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigGegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid vom 24.10.2011, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx dem xxx die Baubewilligung für die Errichtung einer Grenzstützmauer auf der xxx, nach Maßgabe der näher bezeichneten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung von Auflagen. Die gegen diesen Bescheid von den Anrainern xxx und xxx erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 14.12.2011, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid von xxx erhobene Vorstellung an die Kärntner Landesregierung wurde mit Bescheid vom 24.4.2012, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen. Die Baubewilligung vom 24.10.2012, Zahl: xxx, für die Errichtung einer Grenzstützmauer an der Süd- und Westgrenze auf dem Grundstück xxx, erwuchsen somit in Rechtskraft. Aufgrund mehrerer Vorbringen der Anrainer xxx fand eine Überprüfung der Grenzstützmauer statt und führte ein bautechnischer Amtssachverständiger nach einem Ortsaugenschein am 30.10.2014 in einer Stellungnahme, datiert mit 24.11.2014, aus, dass die Grenzstützmauer fertiggestellt sei. Eine genaue Ausführung laut Genehmigung hätte nicht nachgemessen werden können, da mit dem Maßband dies nicht möglich sei. Eine visuelle Beurteilung würde jedoch auf eine planmäßige Errichtung schließen lassen. Die projektsgemäße Ausführung der Grenzmauer sei von einem befugten Unternehmen nachzuweisen. Festgestellt sei jedoch worden, dass die geradläufig genehmigte Außenstiege von der Terrasse auf EG Niveau zum Gemüsegarten im unteren Bereich abgewinkelt wurde. Es wäre die Stiege im letzten Teil (6 Steigungen) um ca. 90 Grad gedreht worden. Dazu wäre eine 3,04 m lange Betonmauer mit einer maximalen Höhe von 2,0 m im rechten Winkel zur westseitigen Grenzmauer als Abgrenzung errichtet worden. Diese Maßnahmen wären bewilligungspflichtige Änderungen und müssten nachträglich genehmigt werden. Diese Stellungnahme wurde dem Bauwerber, xxx, mitgeteilt und übermittelte dieser daraufhin mit Mail vom 11.3.2015 einen Bestandsplan mit Kataster, eine Höhenüberprüfung der Grenzmauer, sowie einen technischen Bericht, erstellt von Herrn xxx für Vermessungswesen. Weitere Unterlagen wurden mit 25.3.2015 vorgelegt und wurden diese aufgrund einer Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen mit Schreiben vom 20.8.2015 ergänzt und wurde zugleich um baurechtliche Genehmigung der Änderungen unter Vorlage einer Änderungsbeschreibung und einer Einreichplanung angesucht. Nach Durchführung eines baurechtlichen Vorprüfungsverfahrens durch die Baupolizei wurde mit ordnungsgemäßer Kundmachung vom 26.1.2016 eine mündliche Verhandlung am 18.2.2016 mit Beginn um 09.00 Uhr anberaumt. Zu dieser Verhandlung waren die nunmehrigen Beschwerdeführer, xxx als direkte Anrainer der xxx, persönlich geladen. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der xxx, welche an der Westseite zur xxx angrenzt. Am 16.2.2016 nahmen die Beschwerdeführer Einsicht in den gegenständlichen Baubewilligungsakt und wurden von ihnen Kopien der Änderungsbeschreibung sowie des Planes vom 20.8.2015 übernommen. In der Verhandlung am 18.2.2016 waren die Beschwerdeführer persönlich anwesend und brachten sie eine schriftliche Stellungnahme bzw. Einwendungen ein, welche verlesen wurden. In diesen Einwendungen führen sie Folgendes aus: „1) Die am Einreichplan angegebene Zahl xxx entspricht nicht der Zahl der Baubewilligung (siehe oben). Um welchen Plan handelt es sich hierbei? 2) Änderungen Stiegenabgang: Da es sich beim Bau um Fertigbetonteile handelt, die im Vorfeld bestellt wurden, sind diese Änderungen nicht nachträglich passiert sondern vorsätzlich geplant worden! Dh. diese Änderungen sind nicht während der Baustelle durch irgendwelche Umstände entstanden, sondern "absichtlich" im Vorfeld genau in dieser Art und Weise angedacht, bestellt und auch umgesetzt worden. Wieso benötigen wir hier überhaupt noch Einreichpläne inkl. Einreichbeschreibungen? Wir sprechen uns ganz klar gegen diese Änderung aus und bestehen auf die Einhaltung des ursprünglichen Plans. Die Gründe dafür sind:
- a)Der diesbezügliche Vorsatzgedanke wie bereits beschrieben
- b)Der direkte Einblick in unserem Garten, Küche, Esszimmer sowie kleine Terrasse. Dieser Garten ist unser Lebensmittelpunkt im Sommer, in welchem wir uns - natürlich großteils in Badekleidung - aufhalten. Der Sinn der Stiege war ursprünglich ein "gerader" Ab- und Aufgang nur in den Garten. Jetzt ist diese Stiege zu einem Durchgangsweg - bedingt ebenfalls durch die "neue" Garagentür (siehe Abänderung des im Bescheid vom 22.07.2010, Zahl: xxx genehmigten Zu- und Umbaues beim best. Wohnhaus) mutiert, auf welchem sich außer unseren Nachbarn zahlreiche fremde Personen tummeln und schamlos in unseren Garten und Wohnbereich blicken. Diese Situation ist für uns seit 3 Jahren unzumutbar bzw. teilweise skandalös. Unsere Tochter zieht z.B. keine Badekleidung mehr in unserem eigenen Garten an, da sie sich belästigt fühlt! Wir schließen uns diesem Statement an. Weiters ist die Lärmbelästigung durch die vermehrte Anzahl der Menschen, die sich auf dieser Treppe auf und ab bewegen gewaltig gestiegen! Aufgrund von massivsten Lärmbelästigungen (Aufstellen von Musikboxen auf genau diesem „neuen" Treppenabschnitt und darauffolgender Musikbeschallung) kam es am 7.Juli 2014 zu einer von uns getätigten Anzeige bei der Polizei xxx. Auch hier Unverständnis über die nicht angebrachten Schutzzäune! Diesbezügliche Fotos und Niederschrift bei der BH xxx kann bei uns eingesehen werden!
- c)Überprüfung der Grenzstützmauer vom Vermessungsbüro xxx "Grenzstützmauer" ist ein zu allgemeines Wort, wir bitten um exakte Auflistung, um welche Mauern es sich hierbei handelt. Falls die "innere" Stützmauer (Aussichtsturm) nicht überprüft wurde, bestehen wir auch hier auf Nachmessung der Höhe sowie der Situierung. Der Aussichtsturm wurde - unserer Ansicht nach - zu weit nach vorne gebaut! Auch dieser Turm wird anscheinend dafür genutzt, um ungeniert in unseren Garten sowie in unserem Wohnbereich Einblick zu nehmen. Falls dieser Punkt nicht Gegenstand dieser Verhandlung ist, dann möchten wir dies hiermit zur Anzeige bringen!
- d)Sichtschutz: Wir bestehen auf sofortiges Anbringen der gesamten beantragten und bewilligten Sichtschutzzäune als verpflichtende Auflage. Folgende Gründe: ● Punkt 2b) Ohne Sichtschutz wird direkter Einblick in unsere Privatspähe gestattet! Wenn unsere Nachbarn es drei Jahre lang nicht schaffen einen dementsprechenden Sichtschutz anzubringen, dann kann dies eigentlich nur aus absichtlichen Gründen erfolgen. Diese Gründe stehen - unserer Auffassung nach - in keinem Zusammenhang mit Moral und Anstand. ● Einschränken der permanenten Lärmbelästigung! (Punkt 2b) Anzeige vom 7. Juli 2014! Der derzeitige Sichtschutzzaun schützt großteils nur die Privatsphäre unserer Nachbarn. Wer schützt unsere Privatsphäre? Weiters entspricht der angebrachte Teil des Sichtschutzzaunes nicht dem Beantragten. Beantragt und bewilligt wurde folgendes: Sichtschutzzaun, H+S Oktavia Zaunsystem bestehend aus Ecksäulen mit Streben, Zwischensäulen und Sinter-Geflecht, Höhe: 1,25 m; Farbcode: RAL 6005 - Grün Montieren am Zaungeflecht von Sichtschutzgewebe, Farbe dunkelgrün mit Randeinfassung und eingearbeiteten Befestigungsösen (siehe Produktdatenblätter). Derzeitiger Stand von unserer Seite: eine grüne Bauplane! Falls dieser Punkt nicht Gegenstand dieser Verhandlung ist, dann möchten wir dies hiermit zur Anzeige bringen! Falls es diesbezüglich keine gesetzliche Handhabe gibt, wird es unsererseits zu einer zivilen Unterlassungsklage in Hinblick auf Belästigungen kommen! 1) Fertigstellung: Seit mehr als 3 Jahren leben wir neben einer Großbaustelle. Wir fordern die Fertigstellung.“ Der beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige brachte in der Verhandlung ein, dass gegen die Abänderungen aus fachlicher Sicht kein Einwand bestehe. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 29.7.2016, Zahl: xxx, wurde Herrn xxxx die baurechtliche Bewilligung zur Abänderung der mit Bescheid vom 24.10.2011, Zahl: xxx, genehmigten Errichtung von Stützmauern samt Außenstiegen auf der xxx, unter Einhaltung von Bedingungen und Vorschreibungen erteilt. Die von den nunmehrigen Beschwerdeführern vorgebrachten Einwendungen wurden als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.8.2016 eine Berufung ein. Darin führen sie im Wesentlichen aus, dass die am 18.2.2016 vorgebrachten Einwendungen aufrecht erhalten werden. Sie würden nochmals darauf hinweisen, dass eine Überprüfung der gesamten Höhen aller Mauern erforderlich sei, dass sie davon ausgehen würden, dass die Höhen- und Abstandsregeln nicht eingehalten werden würden. Insbesondere der Aussichtsturm (innere Stützmauer) sollte auf Herz und Nieren überprüft werden. Weiters sei eine Überprüfung hinsichtlich der Geländeabsenkung notwendig. Durch die Geländeabsenkung sei der Stiegenlauf verändert worden. Diese Absenkung sei ihnen als direkt Betroffene nicht mitgeteilt worden. Sie würden ein Gutachten einfordern, welches die Geländeabsenkungen bzw. die Geländestabilität beurteile, da sie Verschiebungen auf ihren Grundstücken beobachtet hätten. So hätte es Absenkungen in verschiedenen Bereichen (auf Einfahrt, Garten, Haus) auf ihrem Grundstück gegeben und würden sie entsprechende Bilder vorlegen. Es sei entlang einer schmalen Aufschließungsstraße ein Betonbunker hingestellt worden und sie als Nachbarn hätten auf diese Problematik mehrfach hingewiesen. Sie wären bei einer Geländeabsenkung nicht einmal darüber informiert worden. Auf jeden Fall müsse der gesamte Bereich inklusive Aufschließungsstraße und unterer Häuser aus etwaige Schäden überprüft werden, bevor der ganze Hang ins Rutschen gerate. Rohrbrüche wären bereits an der Tagesordnung und auch bei der Einfassung ihres Kanaldeckels hätte es bereits im Jahre 2014 Probleme gegeben. Sie beantragen daher den Bescheid aufzuheben. Aufgrund dieser Berufung ersuchte die nunmehr belangte Behörde erneut den bautechnischen Amtssachverständigen um Stellungnahme zu den Ausführungen, insbesondere möge er darauf eingehen, ob es am Baugrundstück während der Bauarbeiten zu Geländesenkungen gekommen sei und ob etwaige Geländeabsenkungen der Grund für die Abänderung des Verlaufes der Außenstiege wären. Weiters möge beantwortet werden, ob das gegenständliche Bauvorhaben für Risse am Grundstück der Beschwerdeführer verantwortlich sein könnte. In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 28.10.2016 führte der hochbautechnische Amtssachverständige aus, dass es während der Bauarbeiten zu keinen Geländeabsenkungen auf der Parzelle des Herrn xxx Parzelle xxx gekommen sei. Dies könne auch der Bauleiter Baumeister xxx bestätigen. Es hätte keine Geländeabsenkung des Untergrundes gegeben, es sei lediglich das Niveau im Gartenbereich westlich der Garage weniger hoch angeschüttet worden, um einen Zugang über die Garage zu ermöglichen. Dadurch sei es erforderlich gewesen die Außenstiege zu verlängern, um diese Höhendifferenz zu überbrücken. Hinsichtlich der Risse auf dem Grundstück der Beschwerdeführer führt der hochbautechnische Amtssachverständige aus, dass der gegenständliche Änderungsantrag die Verlängerung der Außenstiege um 6 Steigungen beim Antritt betreffe. Dieser Stiegenteil sei um 90° zum restlichen Stiegenlauf gedreht worden. Dazu sei als seitlicher Abschluss südseitig eine Brüstungsmauer in Stahlbeton mit einer Höhe von 2,07 m und einer Länge von 2,7 m errichtet worden. Weiters wäre das Niveau des westseitigen Gemüsegartens um 15 cm bzw. 85 cm abgesenkt worden, wobei dies durch eine geringere Anschüttungshöhe erreicht worden sei. Diese Maßnahmen hätten innerhalb der genehmigten, unverändert gebliebenen Stützmauer stattgefunden. Die Änderungen können keinen Einfluss auf das Grundstück der westseitigen Nachbarn bewirkt haben. Die angeführten Schäden können dadurch nicht durch die Abänderungen entstanden sein. Diese Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht und brachten diese daraufhin in einem Mail vom 17.11.2016 Folgendes vor: „Punkt 1) Auszug aus Ihrem hauseigenen Bescheid vom 29.07.2016: Durch die Geländeabsenkung wurde der Stiegenverlauf verändert. Genauso steht es in Ihrem Bescheid und jetzt sagen Sie auf einmal NEIN, gibt es nicht! Entweder kennen Sie Ihre eigenen Bescheide nicht oder das was wir uns schon lange denken, dürfen wir leider nicht schreiben Gottseidank sind Gedanken frei. Zum Bauleiter BM xxx. Hier wäre es nett, vielleicht eine Adresse anzugeben, da es Land auf Land ab höchstwahrscheinlich mehrere xxx gibt. Außerdem sind wir der Meinung, dass auch derselbe wahrscheinlich befangen ist. Wer gibt schon gerne eine Geländeabsenkung zu. Erst dann, wenn es nicht mehr zu leugnen ist? Bei einem Abrutsch des gesamten Umfelds? Oder sind Ihnen die vermehrten Rohrbrüche seit Anbeginn der Baustelle entgangen? Dann fragen Sie bitte einmal bei Ihren Kollegen nach. Punkt 2) lhre Antwort: Es hat keine Geländeabsenkung des Untergrundes gegeben, es ist lediglich das Niveau im Gartenbereich westlich der Garage weniger hoch angeschüttet worden um einen Zugang über die Garage zu ermöglichen. Dadurch war es erforderlich, die Außenstiege zu verlängern um diese Höhendifferenz zu überbrücken. Ist Ihnen eigentlich aufgefallen, dass dies einer der Punkte war, die wir anzeigt haben, da sie in der ursprünglichen Baugenehmigung NICHT vorhanden ist und wir auch über diese veränderte - jetzt vielleicht doch wieder geplante- Bauversion niemals informiert wurden. Diese Garagentür wäre von uns bis zum Bittersten bekämpft worden (und wird auch) da dieser Zugang die Möglichkeit bietet und auch von vielen Leuten wahrgenommen wird, an unserem Grundstück vorbei nach oben zu schreiten. Der seit Jahren - diesmal aber von Ihnen genehmigte - fehlende Sichtschutzzaun hilft uns dabei leider auch wenig, weil er nicht da ist. Die Treppe war ursprünglich, und dass sollten Sie in der Zwischenzeit verstanden haben, nur als Abgang zum Garten geplant und wird nun als PromendenDurchzugsSpazierweg für wildfremde Menschen benutzt. Sie können sich gerne einmal bei uns im Garten sonnen und sich dabei von Menschen, die Sie nicht kennen beobachten lassen. Dies alles passiert durch Ihre Genehmigungen bzw. Nichtgenehmigungen, da man anscheinend Änderungen willkürlich nach Lust und Liebe durchführen darf. Hätten Sie uns das vorher gesagt, hätten wir uns die unzähligen Bauverhandlungen ersparen können. Punkt 3) Die Absenkungen und Risse auf unserem Grundstück sind vorhanden, ob Sie wollen oder nicht. Jeder Veränderung - seit Baubeginn - wurde von uns genauestens festgehalten. Wir hoffen für alle Beteiligten, dass es nicht zu weiteren Absenkungen kommen wird, vor allem hinsichtlich unseren "unteren" Nachbarn, die dafür eigentlich überhaupt nichts können und auch bei keiner einzigen Bauverhandlung eingeladen wurden. Alles bis dato von uns dokumentierte - sämtliche Emails, Fotos, Dokumente etc.... - werden im Ernstfall den entsprechenden Behörden und Medien zur Verfügung gestellt. In diesem Sinne und in Erwartung Ihres Bescheides – hoffentlich auch in 6 Tagen – oder werden es wieder 6 Monate…“ Mit nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2016, Zahl: xxx, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3.1.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das nunmehr erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. In dieser Beschwerde führen sie Folgendes aus: „Gegen den do. Bescheid vom 14.12.2016 Zahl: xxx wird binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 Bundes-Verfassungsgesetz (in der Folge kurz: B-VG), BGBI. Nr. 1/1930, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten) eingebracht und dieses wie folgt begründet:„Gegen den do. Bescheid vom 14.12.2016 Zahl: xxx wird binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung gem. Artikel 130, Absatz eins, Z1 Bundes-Verfassungsgesetz (in der Folge kurz: B-VG), BGBI. Nr. 1 aus 1930,, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten) eingebracht und dieses wie folgt begründet: 1) Der Inhalt der Berufung vom 17.08.2016 wird vollinhaltlich auch zum. Gegenstand dieser Vorstellung gemacht: 2) Am 19. September 2014 wurde von uns eine schriftliche Anzeige bei der Stadtgemeinde xxx - getätigt. Die Kopie erging ebenfalls an xxx und Herrn xxx von der Stadtgemeinde xxx (Beilage 1). Inhalt dieser Anzeige war folgender: Des Weiteren stellten wir fest, dass mehr Treppen gebaut wurden als eingereicht sind. Wie geht so etwas? Ist dies zulässig? Wir bitten um Prüfung und Abgleich des bewilligten Bauvorhabens mit dem tatsächlichen Bau. Am 29.September 2014 wurde die Anzeige noch ergänzt (Beilage 2) in welchem wir u.a. folgendes schrieben: "Als Ergänzung zu meinem Email vom 19.9.2014 erbitten wir aus berechtigten Zweifeln um eine vollständige Überprüfung des gesamten Bauvorhabens mit dem bis dato Errichtetem (Mauerhöhe, Mauerlänge, Höhe des Aussichtsturms, Breite der Treppen, Anzahl der Treppen .... ). Wir haben in unserer Anzeige bereits die vollständige Überprüfung des gesamten Bauvorhabens inkl. Höhe des Aussichtsturms etc. gefordert. Als Antwort erhielten wir von Frau Mag. xxx ein Email, in welchem wie folgt geschrieben steht (Beilage 2): Ob es - wie von Ihnen genannt - zu Abänderungen gekommen ist muss in der Folge erhoben werden. Diese Nachricht wird in der Folge auch an den Bauwerber Herrn xxx weitergeleitet. Ca. 1 Monat später - da sich niemand seitens der Stadtgemeinde xxx weiters dazu äußerte, wendete wir uns an den xxx Bezirkshauptmann xxx mit der Bitte sich dieser Sache anzunehmen (Beilage 3). Antwort erhielten wir am 28.10.2014 mit folgendem Text: Danke für Ihre Eingabe, ich werde mir die Sache sehr genau ansehen, ein entsprechender Verwaltungsakt wurde eröffnet. Als Erstes wurde bereits ein Bericht der Stadtgemeinde xxx eingefordert. Sobald der genaue Sachverhalt vorliegt, werden wir uns nach einer entsprechenden rechtlichen Prüfung wieder bei Ihnen melden. Wir möchten hier nochmals darauf verweisen, dass wir hier um Überprüfung des gesamten Bauvorhabens gebeten haben und nicht nur der Treppen! 3) In Folge kam es dann zu massiven Lärmbelästigungen seitens Herrn xxx, welche dann am 7.Juli 2015 in einer Anzeige unsererseits bei der Polizei endete. Wir mussten uns in der Vergangenheit nicht nur mit Lärmbelästigungen auseinandersetzen, sondern auch mit weiteren diversen anderen Belästigungen (Beilage 4 und 5). 4) Am 3. März 2015 - da sich bis dato überhaupt nichts tat und bereits Monate vergangen sind, haben wir nachgefragt und Beilage 6 erhalten. Am 9.3.2015 wurde uns seitens Herrn Mag. xxx mitgeteilt, dass er noch immer keinen Bericht seitens der Stadtgemeinde xxx erhalten habe, dies aber nochmals anfordern wird. Am 14.4.2015 dann eine Antwort Beilage 7. Die Stadtgemeinde xxx habe in Ihrer Antwort nur mehr bez. "Stützmauer, Bauvorhaben, Errichtung einer Grenzstützmauer Süd- und Westgrenze" gesprochen, wobei die Ausführung innerhalb der Bautoleranz liegt. Unsere Anzeige beruhte aber ein weit mehr, als diese Mauer. Siehe unsere Antwort vom 15.4.2015: Beilage 8 in welcher wir nochmals darauf hinweisen, dass es bei den Abänderungen nicht nur um die Grenzmauer, sondern auch um die sonstigen Abänderungen des Bauvorhabens handelt. Um Ihnen die Wichtigkeit dieses Schreibens nochmals näher zu bringen hier der Volltext: Sehr geehrter Herr Mag. xxx, vielen Dank für Ihre Email. Bei den Abänderungen geht es nicht nur um die Grenzmauer, sondern auch um die sonstigen Abänderungen des Bauvorhabens, insbesondere sind die Abstandsflächen eingehalten worden und zwar vom "künstlich" geschaffenem Turm. Hier wurde einfach ein Turm errichtet, wo vorher nichts war (= Bauwerk). - Wieso wurde die Treppe, die direkt an unser Grundstück grenzt, verändert? Diese Treppe wurde ursprünglich nur zum Zweck des Benutzen des Gartens geplant. Jetzt gibt es eine Verbindungstür zur Garage und damit werden sämtliche Besucher/Bewohner entlang unseres Grundstückes - wohlgemerkt bis dato noch immer kein Sichtschutz - bis dato zum 3.1.2017 noch immer kein Sichtschutz - geschleust. Dies ist absolut nicht tragbar! Weiters wurde die Breite der Treppe verändert, dadurch - so gehen wir davon aus - auch die Abstandsflächen zum Turm - Wurde Herr xxx nicht aufgefordert, sämtliche Änderungen mitzuteilen. Die Grenzmauer ist nur ein Teil des Gesamten. Wird hier auf Zeit gespielt? - Ist es nicht absolut grotesk, dass wir uns bei der Bauabteilung über Änderungen informieren müssen? Ausserdem sollte man die Baugenehmigung als solches überhaupt auf Richtigkeit überprüfen. Wir sind uns nach all den Vorfällen nicht mehr sicher, was hier eigentlich der Knt. Bauordnung entspricht und was nicht. Antwort kam am 28.11.2014 (siehe Beilage 9). Auch dieses Antwortschreiben ist dermaßen wichtig, dass wir hier nochmals den Volltext abbilden: .... Unser Schreiben vom 27.10. ist It. Frau xxx von der Baurechtsabteilung am 29.10.2014 in der Stadtgemeinde xxx eingegangen. Laut dem Antwortschreiben der Stadtgemeinde xxx - Baurechtsreferat von 10.11.2014 habe am 30.10. eine gemeinsame Besprechung mit dem Bauwerber Herrn xxx und dem Baumeister Herrn xxx in der Baurechtsabt. stattgefunden, des Weiteren auch ein gemeinsamer Ortsaugenschein. Dabei sei festgestellt worden, dass der Bau noch nicht vollendet worden sei und sich Änderungen zu den eingereichten Plänen - wie auch von Ihnen angeführt - ergeben hätten. Nun habe man den Bauwerber beauftragt, sämtliche durchgeführte Änderungen zu den Bauplänen bei der Stadtgemeinde einzureichen, damit eine Neubeurteilung erfolgen könne ..... Der Bautechniker der BH xxx, xxx hat sich ebenso ein Bild über die Situation vor Ort gemacht (Anm.: mir persönlich ist der gegenständliche Bau als Anrainer in der xxx natürlich auch bekannt) und entsprechende Abweichungen von den ursprünglichen Bauplänen feststellen könne. Wie angeführt, wird die Stadtgemeinde xxx nun in weiterer Folge über die neu einzureichenden Pläne befinden müssen und v.a. die getätigten Abweichungen auf Ihre Rechtmäßigkeit im Hinblick auf die Kärntner Bauordnung, die Kärntner Bauvorschriften und andere relevante Rechtsquellen (Bebauungsplan usw.) zu prüfen haben. Wesentlich wird es natürlich sein, die Abstandsregelungen zu kontrollieren und jegliche unzulässige Einschränkung der Nachbarrechte hintanzuhalten - die von Ihnen eingeforderte "komplette Prüfung" ist Thema des weiteren Bauverfahrens. Unser Schreiben vom 27.10. ist römisch eins t. Frau xxx von der Baurechtsabteilung am 29.10.2014 in der Stadtgemeinde xxx eingegangen. Laut dem Antwortschreiben der Stadtgemeinde xxx - Baurechtsreferat von 10.11.2014 habe am 30.10. eine gemeinsame Besprechung mit dem Bauwerber Herrn xxx und dem Baumeister Herrn xxx in der Baurechtsabt. stattgefunden, des Weiteren auch ein gemeinsamer Ortsaugenschein. Dabei sei festgestellt worden, dass der Bau noch nicht vollendet worden sei und sich Änderungen zu den eingereichten Plänen - wie auch von Ihnen angeführt - ergeben hätten. Nun habe man den Bauwerber beauftragt, sämtliche durchgeführte Änderungen zu den Bauplänen bei der Stadtgemeinde einzureichen, damit eine Neubeurteilung erfolgen könne ..... Der Bautechniker der BH xxx, xxx hat sich ebenso ein Bild über die Situation vor Ort gemacht Anmerkung, mir persönlich ist der gegenständliche Bau als Anrainer in der xxx natürlich auch bekannt) und entsprechende Abweichungen von den ursprünglichen Bauplänen feststellen könne. Wie angeführt, wird die Stadtgemeinde xxx nun in weiterer Folge über die neu einzureichenden Pläne befinden müssen und v.a. die getätigten Abweichungen auf Ihre Rechtmäßigkeit im Hinblick auf die Kärntner Bauordnung, die Kärntner Bauvorschriften und andere relevante Rechtsquellen (Bebauungsplan usw.) zu prüfen haben. Wesentlich wird es natürlich sein, die Abstandsregelungen zu kontrollieren und jegliche unzulässige Einschränkung der Nachbarrechte hintanzuhalten - die von Ihnen eingeforderte "komplette Prüfung" ist Thema des weiteren Bauverfahrens. 5) Am 18.2.2016 und hierbei sollte man das Datum beachten - von Beginn unserer Anzeige 19.9.2014 bis zum 18.2.2016 vergingen beinahe 2,5 Jahre - fand dann die mündliche Verhandlung statt. 6) Bis heute geht aus keinem Schreiben hervor, ob wirklich eine "komplette Prüfung" stand fand und ist die Änderungsbeschreibung auch seitens Stadtgemeinde xxx überprüft worden? Nur die Höhe der Grenzstützmauer wurde vom Vermessungsbüro xxx überprüft. Von der inneren Grenzstützmauer (= Aussichtsturm), der unserer Meinung zu hoch und zu weit nach vorne gebaut wurde, ist nirgendwo die Rede. Wir haben dies aber in unserem Einspruch vom 18.02.2016 festgehalten (Beilage 10). 7) Im Bescheid der Stadtgemeinde xxx vom 29.7.2016 kam dann ein neues Problem zutage- anscheinend gab es am Grundstück des Herrn xxx während der Bauarbeiten eine Geländeabsenkung. Auszug aus dem Bescheid: Die Änderung der Stiege besteht darin, dass der Stiegenausgang um 90 Grad gedreht wurde und um 6 Steigungen abgesenkt wurde. Auszug Bescheid: Die Veränderung betrifft nur den Verlauf der Außenstiege, die an die westliche Grenzmauer anschließt. Durch die Geländeabsenkung wurde der Stiegenlauf verändert. 8) Am 28.10.2016 wurde uns die Stellungnahme des aSV übermittelt. Zu diesem Punkt ist hinzuzufügen, dass keine einzige Person unser Grundstück betreten hat um unsere Ausführungen zu besichtigen. Dies ist eine reine Schreibtischstellungnahme. Wie kann man von einer Geländeabsenkung derart klar sprechen und dann diese wieder widerrufen? Auszug Stellungnahme aSV: Die Änderungen können keinen Einfluss auf das Grundstück der westseitigen Nachbarn bewirkt haben. Die angeführten Schäden können dadurch nicht durch die Abänderungen entstanden sein. "Können" ..... ist ein sehr fragwürdiges Wort (Beilage 11). Es wird die Aufhebung beantragt.“ Mit Schreiben vom 26.1.2017 wurde der gegenständliche Akt dem erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt. II. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Bauwerber, Herr xxx, ist Eigentümer der xxx VDie Beschwerdeführer, Frau xxx sind Eigentümer der xxx. Die Parzelle xxx grenzt an der westlichen Seite zur Parzelle xxx an. Beide Parzellen befinden sich in einer Hanglage, wobei die Parzelle des Bauwerbers xxx höher als die Parzelle der Beschwerdeführer zu liegen kommt. Das exakte Gefälle sowie die Statik wurden bereits im ersten baurechtlichen Bewilligungsverfahren der Grenzstützmauer an der Süd- und Westgrenze deren Parzelle xxx durch Bautechniker geprüft (bautechnische Stellungnahme vom 7.12.2010, Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen der Kärntner Landesregierung vom 6.3.2012). So hält der hochbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 6.3.2012 fest, dass das gegenständliche Baugrundstück 482/12 wie auch das Nachbargrundstück der Beschwerdeführer in einem Siedlungsgebiet liegt, dass durch starke Hangneigungen gekennzeichnet ist. Demzufolge ist das gesamte Siedlungsgebiet, wie auch in der Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission Bezirk xxx vom 12.7.2012 dargestellt, durch Stützmauern mit unterschiedlichen Materialien und Höhen entlang der Aufschließungswege und auf den Grundstücken geprägt. Die Grenzstützmauern auf der Parzelle xxx, dienen der geplanten Nutzung des Grundstückes. Mit der Errichtung der gegenständlichen Stützmaueranlage wird im Süden eine Abgrenzung zur öffentlichen Straße und im Westen der notwendige Übergang zum Grundstück xxx das ähnlich gelagerte Geländeneigungen aufweist, hergestellt. An diesen mit Bescheid vom 24.10.2011 rechtskräftig genehmigten Stützmauern an der West- und Südseite der Parzelle xxx wird in dem nunmehr zur Beurteilung vorliegenden Antrag auf Änderung der Baubewilligung zur Parzelle der Beschwerdeführer xxx hin nichts geändert. Die hier zur baurechtlichen Beurteilung vorliegenden Änderungen betreffen eine Änderung des Stiegenabganges im Bereich Grenzstützmauer West und eine Änderung der angrenzenden Außenanlage im Bereich der Stützmauer Süd. So betrifft der Änderungsantrag die Verlängerung der Außenstiege um 6 Steigungen beim Antritt. Dieser Stiegenteil wurde um 90° zum restlichen Stiegenlauf gedreht. Dazu ist als seitlicher Abschluss südseitig eine Brüstungsmauer in Stahlbeton mit einer Höhe von 2,07 m und einer Länge von 2,7 m projektiert. Weiters soll das Niveau des westseitigen Gemüsegartens um 15 cm bzw. 85 cm abgesenkt werden, wobei dies nicht durch eine Abgrabung sondern durch eine geringere Anschüttungshöhe erreicht wird. Diese Maßnahmen werden innerhalb der bereits 2011 genehmigten und unverändert gebliebenen (äußeren) Stützmauern geplant. Sie haben somit keine Auswirkungen auf die westlich angrenzende Parzelle der Beschwerdeführer. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt, die eingereichten und hier zur Beurteilung heranzuziehenden Einreichpläne und Änderungsbeschreibung, den vermessungstechnischen Bericht vom 12.2.2015, sowie den Gutachten des beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen. Die Beschwerdeführer legten selbst keine baufachlichen Gutachten vor. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 17 VwGVG normiert: Paragraph 17, VwGVG normiert: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Zur Kärntner Bauordnung: § 6 K-BO: Paragraph 6, K-BO: Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung:
- a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
- b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
- c)die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;
- d)der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;
- e)die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. § 9 K-BO – Antrag: Paragraph 9, K-BO – Antrag:
(1)Die Erteilung der Baubewilligung ist schriftlich bei der Behörde zu beantragen.
(2)Der Antrag hat Art, Lage und Umfang - bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c auch die Verwendung - des Vorhabens anzugeben.
(2)Der Antrag hat Art, Lage und Umfang - bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c auch die Verwendung - des Vorhabens anzugeben.
(3)Die Behörde ist verpflichtet, bei Anträgen auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit a bis d den Namen des Bewilligungswerbers sowie Art und Ort des beantragten Vorhabens während einer Woche - ist eine Bauverhandlung an Ort und Stelle vorgesehen, während einer Woche vor der Bauverhandlung - an der Amtstafel kundzumachen.
(3)Die Behörde ist verpflichtet, bei Anträgen auf Erteilung einer Baubewilligung nach Paragraph 6, Litera a bis d den Namen des Bewilligungswerbers sowie Art und Ort des beantragten Vorhabens während einer Woche - ist eine Bauverhandlung an Ort und Stelle vorgesehen, während einer Woche vor der Bauverhandlung - an der Amtstafel kundzumachen. § 17 Abs. 1 und 2, 3 und 4 K-BO: Paragraph 17, Absatz eins und 2, 3 und 4 K-BO: 1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des Paragraph 3, nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(2)Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
(2)Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, b) Wasserversorgung und c) Abwasserbeseitigung sichergestellt ist.
(3)Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.
(3)Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.
(4)Wird der Standort nicht schon durch die Art des Vorhabens bestimmt, ist er in der Baubewilligung festzulegen. § 22 K-BO:Paragraph 22, K-BO:
(1)Die Abänderung der Baubewilligung ist auf Antrag zulässig.
(2)Dem Antrag sind anzuschließen:
- a)die zur Beurteilung der Änderung des Vorhabens notwendigen Pläne und Beschreibungen in zweifacher Ausfertigung;
- b)ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist; § 10 Abs 1 lit b gilt in gleicher Weise;Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, gilt in gleicher Weise;
- c)ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers eines Superädifikates zu Bauführungen an diesem, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Superädifikates ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 9, 16 bis 19, 23 und 24 sinngemäß.Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 9, 16 bis 19, 23 und 24 sinngemäß.
(3)Bezieht sich bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c die Änderung auf Größe, Form oder Verwendung des Gebäudes oder der baulichen Anlage, sind auch die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 sinngemäß anzuwenden.
(3)Bezieht sich bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c die Änderung auf Größe, Form oder Verwendung des Gebäudes oder der baulichen Anlage, sind auch die Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 15 sinngemäß anzuwenden.
(4)Werden die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.
(4)Werden die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen. § 23 Abs. 1, 2, 3, 4 K-BO: Paragraph 23, Absatz eins, 2, 3, 4, K-BO:
(1)Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
- a)der Antragsteller;
- b)der Grundeigentümer;
- c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
- c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist;
- d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
- e)die Anrainer (Abs. 2).
- e)die Anrainer (Absatz 2,).
(2)Anrainer sind:
- a)die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
- b)die Wohnungseigentümer
§ 2Abs.
5 WEG 2002, deren Zustimmung
§ 10Abs.
1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt
§ 2Abs.
2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt
§ 2Abs.
2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll; b) die Wohnungseigentümer
Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002, deren Zustimmung
Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt
Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt
Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;
- c)die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;
- d)die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
lit. c.d) die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Litera c,
(3)Anrainer
Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
(3)Anrainer
Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b) die Bebauungsweise; c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d) die Lage des Vorhabens; e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken; f) die Bebauungshöhe; g) die Brandsicherheit; h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i) den Immissionsschutz der Anrainer.
(4)Anrainer
Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen
Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
(4)Anrainer
Absatz 2, Litera a und b sind bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen
Absatz 3, Litera b bis g zu erheben. IV. Erwägungen und Ergebnis: römisch vier. Erwägungen und Ergebnis: Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit des Bauvorhabens aufgrund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Auf eine allenfalls bereits bestehende und konsenswidrige Ausführung eines Bauvorhabens kommt es nicht an (VwGH 3.4.2003, 2001/05/0024). Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen (und sonstigen Unterlagen) dargestellte Projekt, nicht aber ein von diesem Projekt abweichender tatsächlicher Baubestand (VwGH 28.04.2006, 2005/05/0296). Es ist daher der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend (VwGH 23.03.1995, 91/06/0189, BauSl 29; VwGH 14.09.1995, 92/06/0090). Der Verwaltungsgerichtshof hält fest, dass auch bei einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren nicht der tatsächliche (rechtlich zu sanierende) Baubestand, sondern der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (VwGH 1.7.1986, 82/05/0015; VwGH 29.10.1987, 86/06/0292 u.a.). Ob die tatsächliche Bauausführung eines Bauwerkes der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Bewilligungsverfahren nicht maßgeblich, weil es sich dabei auch im Falle eines nachträglichen Bauansuchens um ein Projektbewilligungsverfahren handelt (VwGH 30.9.1986, 84/05/0223). Das Projekt des Bauwerbers ist anhand objektiver Kriterien auf seine Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. Sinn und Zweck des Baubewilligungsverfahrens liegt also darin, das beantragte Bauvorhaben auf seine Übereinstimmung mit den von der Baubehörde wahrzunehmenden gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat (VwGH 19.11.1996, 96/05/0169; VwGH 16.12.1997, 97/05/0131). Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt auch für ein Änderungsverfahren iSd § 22 K-BO. Auch hier handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren. Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt auch für ein Änderungsverfahren iSd Paragraph 22, K-BO. Auch hier handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren. Der Nachbar als Partei des Baubewilligungsverfahrens hat keineswegs schlechthin einen Anspruch darauf, dass rechtskräftige Baubewilligungsbescheide nicht geändert werden. Die Parteistellung des Nachbarn in der Bauordnung umfasst nicht das Bauvorhaben in seiner Gesamtheit, vielmehr nur einzelne subjektiv öffentliche Rechte (VwGH 16.10.1973, 1141/72; 10.10.1989, 89/05/0121). Gegenstand eines Verfahrens
§ 22K-BO ist die Abänderung der ursprünglich erteilten Baubewilligung.
Daher sind eventuelle durch die Anrainer
§ 23Abs.
3 leg.cit. geltend gemachte Einwendungen nur dann in diesem Verfahren zu berücksichtigen, wenn die Anrainer gerade durch die Änderung der Baubewilligung in ihren subjektiven Rechten betroffen sind (VwGH 7.9.2004, 2001/05/1176). Gegenstand eines Verfahrens
Paragraph 22, K-BO ist die Abänderung der ursprünglich erteilten Baubewilligung. Daher sind eventuelle durch die Anrainer
Paragraph 23, Absatz 3, leg.cit. geltend gemachte Einwendungen nur dann in diesem Verfahren zu berücksichtigen, wenn die Anrainer gerade durch die Änderung der Baubewilligung in ihren subjektiven Rechten betroffen sind (VwGH 7.9.2004, 2001/05/1176). Es ist somit auf Basis der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festzuhalten, dass im hier gegenständlichen Verfahren ausschließlich die im Änderungsprojekt beschriebenen Änderungen der Baubewilligung vom 24.10.2011 der rechtlichen und fachlichen Beurteilung zugrunde zu legen sind.
§ 23Abs.
1 K-BO sind Parteien in einem Baubewilligungsverfahren neben dem Antragsteller und Grundeigentümern auch die Anrainer. Als Anrainer werden in Abs. 2 lit. a die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke genannt. Diese Anrainer sind berechtigt, nach Abs. 3 leg. cit. gegen die Erteilung der Baubewilligung begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Baubauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Diese Einwendungen können sich insbesondere auf die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder von sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücke, die Bebauungshöhe, die Brandsicherheit, den Schutz der Gesundheit der Anrainer sowie den Immissionsschutz der Anrainer stützen.
Paragraph 23, Absatz eins, K-BO sind Parteien in einem Baubewilligungsverfahren neben dem Antragsteller und Grundeigentümern auch die Anrainer. Als Anrainer werden in Absatz 2, Litera a, die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke genannt. Diese Anrainer sind berechtigt, nach Absatz 3, leg. cit. gegen die Erteilung der Baubewilligung begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Baubauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Diese Einwendungen können sich insbesondere auf die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder von sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücke, die Bebauungshöhe, die Brandsicherheit, den Schutz der Gesundheit der Anrainer sowie den Immissionsschutz der Anrainer stützen. Voraussetzung für die Erhaltung der Parteistellung ist die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zugrunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag einer Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde (vgl. zB Ph. Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, 14 ff bzw. 48 ff). Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diese Einwendungen können sich jedoch lediglich auf die Verletzung eines bestimmten subjektiven Rechtes beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Es ist zwischen öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Einwendungen zu unterscheiden, je nachdem ob das angeblich verletzte Recht eher dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzurechnen ist. Voraussetzung für die Erhaltung der Parteistellung ist die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zugrunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag einer Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde vergleiche zB Ph. Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, 14 ff bzw. 48 ff). Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diese Einwendungen können sich jedoch lediglich auf die Verletzung eines bestimmten subjektiven Rechtes beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Es ist zwischen öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Einwendungen zu unterscheiden, je nachdem ob das angeblich verletzte Recht eher dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzurechnen ist. Ein Nachbar hat im Bauverfahren nur dann wirksame Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben vorgetragen, wenn sich diese auf Bauvorschriften beziehen, die ein subjektiv-öffentliches Recht normieren, sohin ein Recht, welches nicht einzig und alleine dem öffentlichen Interesse dient. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Es muss aus einem Vorbringen erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird (VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130). Allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen können den Anforderungen an Anwendungen nicht gerecht werden. Der Formulierung von Einwendungen kommt daher vor allem im Hinblick auf die strengen Folgen des § 42 AVG (Verlust der Parteistellung) eine besondere Bedeutung zu. Auch unzulässige Einwendungen, worunter solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Umstände geltend gemacht werden, die kein Nachbarrecht begründen, führen zum Verlust der Parteistellung
§ 42AVG (vgl. Ph. Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, 70 mw
N). Ein Nachbar hat im Bauverfahren nur dann wirksame Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben vorgetragen, wenn sich diese auf Bauvorschriften beziehen, die ein subjektiv-öffentliches Recht normieren, sohin ein Recht, welches nicht einzig und alleine dem öffentlichen Interesse dient. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Es muss aus einem Vorbringen erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird (VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130). Allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen können den Anforderungen an Anwendungen nicht gerecht werden. Der Formulierung von Einwendungen kommt daher vor allem im Hinblick auf die strengen Folgen des Paragraph 42, AVG (Verlust der Parteistellung) eine besondere Bedeutung zu. Auch unzulässige Einwendungen, worunter solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Umstände geltend gemacht werden, die kein Nachbarrecht begründen, führen zum Verlust der Parteistellung
Paragraph 42, AVG vergleiche Ph. Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, 70 mwN). § 42 AVG regelt die Präklusionswirkungen der mündlichen Verhandlung. Wurde ein mündliche Verhandlung ordnungsgemäß kundgemacht, kann können Beteiligte Einwendungen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei der Behörde eingelangt sein. Paragraph 42, AVG regelt die Präklusionswirkungen der mündlichen Verhandlung. Wurde ein mündliche Verhandlung ordnungsgemäß kundgemacht, kann können Beteiligte Einwendungen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei der Behörde eingelangt sein. Diesen Ausführungen und der ständigen Judikatur des VwGH zufolge ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 03.09.1999, 98/05/0063). Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet auch, dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüberhinaus nach der Verhandlung rechtens (iS dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 05.12.2000, 99/06/0199, 04.04.2002, 2000/06/0090). Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 03.09.1999, 98/05/0063). Die Anordnung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet auch, dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüberhinaus nach der Verhandlung rechtens (iS dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 05.12.2000, 99/06/0199, 04.04.2002, 2000/06/0090). Mithin erlangt ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren Nachbar- und damit Parteistellung nur im Rahmen und im Umfang der rechtzeitig erhobenen rechtserheblichen Einwendungen und kann daher nur insoweit in seinen Rechten verletzt sein. Parteistellung kann demnach nur im Rahmen der erhobenen Einwendungen erlangt werden. Nur soweit Parteistellung erlangt wurde bzw. erhalten wurde, kann der Nachbar Parteistellung beanspruchen. Ein über die erlangte Parteistellung hinausgehendes Berufungs- (bzw. Beschwerde)-vorbringen ist daher unzulässig (VwGH 17.06.2003, 2003/05/0009). Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass sich Einwendungen iSd § 23 Abs 3 K-BO auf die Bewilligungsfähigkeit des zu beurteilenden Bauvorhabens, nicht jedoch auf dessen Ausführung zu beziehen haben (VwGH 24.02.1998, 97/05/0307).Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass sich Einwendungen iSd Paragraph 23, Absatz 3, K-BO auf die Bewilligungsfähigkeit des zu beurteilenden Bauvorhabens, nicht jedoch auf dessen Ausführung zu beziehen haben (VwGH 24.02.1998, 97/05/0307). Es kann somit festgehalten werden, dass im hier gegenständlichen Verfahren ausschließlich die Änderungen der rechtskräftigen Baubewilligung vom 24.10.2011 zu beurteilen sind sowie ausschließlich die Einwendungen der Beschwerdeführer, welche diese im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.02.2016 zu Protokoll gegeben haben. Zu diesen schriftlich erhobenen Einwendungen wird Folgendes ausgeführt: Als Erstes brachten die Beschwerdeführer vor, dass eine am Einreichplan angegebene Zahl nicht der Zahl der Baubewilligung entsprach. Dieses Vorbringen hat sich zwar als korrekt erwiesen, begründet allerdings kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 23 K-BO. Notwendig ist nur, dass die Planunterlagen ausreichen, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Verfahren braucht (Hauer, Der Nachbar im Baurecht,
- Auflage, 318).Dieses Vorbringen hat sich zwar als korrekt erwiesen, begründet allerdings kein subjektiv-öffentliches Recht iSd Paragraph 23, K-BO. Notwendig ist nur, dass die Planunterlagen ausreichen, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Verfahren braucht (Hauer, Der Nachbar im Baurecht,
- Auflage, 318). Unter
- führen die Beschwerdeführer aus, dass die Änderungen im Stiegenabgang vorsätzlich geplant gewesen wären. Der Sinn der Stiege wäre ursprünglich ein gerader Ab- und Aufgang nur in den Garten. Jetzt sei diese Stiege ein Durchgangsweg, bedingt ebenfalls durch die neue Garagentür. Dadurch wären direkte Einblicke in ihren Garten, Küche, Esszimmer sowie auf eine kleine Terrasse gegeben. Auf dieser neuen Stiege würden sich zahlreiche fremde Personen tummeln und schamlos in ihren Garten und Wohnbereich blicken. Diese Situation sei für sie unzumutbar und skandalös. Weiters wäre die Lärmbelästigung durch die vermehrte Anzahl von Menschen, die sich auf der Treppe auf und ab bewegen, gewaltig gestiegen. Auch wären bereits Musikboxen in diesem neuen Treppenabschnitt aufgestellt worden und wäre es zu einer massiven Lärmbelästigung am
- Juli 2014 gekommen, die sie zu einer Anzeige bei der Polizei bewegt hätte. Auch aus diesem Grund wäre es unverständlich, dass die Schutzzäune nicht angebracht wären. Weiters würde sie die Überprüfung der Grenzstützmauer durch das Vermessungsbüro xxx bezweifeln und es müsste exakt angegeben werden, welche Mauern überprüft worden wären. Ihrer Meinung nach sei auch ein Nachmessen der inneren Stützmauer notwendig, da aus ihrer Sicht dies einen „Aussichtsturm“ darstellen würde, der zu weit nach vorne gebaut worden sei. Dieser Teil des Baues würde dafür genützt werden, um ungeniert in ihren Garten zu blicken. Die Beschwerdeführer beantragten in diesem schriftlichen Vorbringen das sofortige Anbringen der gesamten bewilligten Sichtschutzzäune als verpflichtende Auflage. Ohne diesen Sichtschutz wären direkte Einblicke in ihre Privatsphäre gestattet. Der Sichtschutz seit drei Jahren nicht angebracht worden und könnte dies aus ihrer Sicht nur aus absichtlichen Gründen erfolgen. Der derzeitige Sichtschutzzaun würde großteils nur die Privatsphäre der Bauwerber schützen, allerdings nicht ihre. Der angebrachte Teil des Sichtschutzzaunes würde nicht dem bewilligten entsprechen. Weiters monieren sie die Fertigstellung des Objektes, da sie seit mehr als drei Jahren auf einer Großbaustelle leben würden. Zu diesen Vorbringen unter Punkt
- kann festgehalten werden, dass lediglich die Änderung im Bereich des Stiegenabganges unter die subjektiv-öffentlichen Rechte iSd § 23 Abs. 3 K-BO zu subsummieren ist und einer bautechnischen und rechtlichen Prüfung bedurfte, zumal sich diese in Änderung im Nahbereich der westlichen Grundstücksgrenze der Bauparzelle xxx befindet. Diese Änderung liegt im Bereich der Abstandsflächen iSd § 23 Abs. 3 lit. e und kann somit dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung als Vorbringen subjektiv-öffentlicher Rechte qualifiziert werden. Zu diesen Vorbringen unter Punkt
- kann festgehalten werden, dass lediglich die Änderung im Bereich des Stiegenabganges unter die subjektiv-öffentlichen Rechte iSd Paragraph 23, Absatz 3, K-BO zu subsummieren ist und einer bautechnischen und rechtlichen Prüfung bedurfte, zumal sich diese in Änderung im Nahbereich der westlichen Grundstücksgrenze der Bauparzelle xxx befindet. Diese Änderung liegt im Bereich der Abstandsflächen iSd Paragraph 23, Absatz 3, Litera e und kann somit dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung als Vorbringen subjektiv-öffentlicher Rechte qualifiziert werden. Die Baubehörde I. Instanz bzw. auch die Berufungsbehörde sind auf dieses Vorbringen eingegangen und haben die Änderung im Bereich des Stiegenabganges durch einen hochbautechnischen Amtssachverständigen prüfen lassen. Dieser hat sowohl im Verfahren I. Instanz als auch im Berufungsverfahren schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Änderung beim Stiegenabgang die im Westen liegende Stützmauer zur Parzelle der Beschwerdeführer hin nicht berührt. Die Änderung ergeben sich lediglich dadurch, dass im südlichen Bereich der Parzelle xxx eine geringere Anschüttung projektiert ist. Es findet keine Abtragung des Urgeländes statt. Die Änderungen befinden sich ausschließlich auf der Parzelle des Bauwerbers und berühren die westliche Grenzstützmauer selbst nicht.Die Baubehörde römisch eins. Instanz bzw. auch die Berufungsbehörde sind auf dieses Vorbringen eingegangen und haben die Änderung im Bereich des Stiegenabganges durch einen hochbautechnischen Amtssachverständigen prüfen lassen. Dieser hat sowohl im Verfahren römisch eins. Instanz als auch im Berufungsverfahren schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Änderung beim Stiegenabgang die im Westen liegende Stützmauer zur Parzelle der Beschwerdeführer hin nicht berührt. Die Änderung ergeben sich lediglich dadurch, dass im südlichen Bereich der Parzelle xxx eine geringere Anschüttung projektiert ist. Es findet keine Abtragung des Urgeländes statt. Die Änderungen befinden sich ausschließlich auf der Parzelle des Bauwerbers und berühren die westliche Grenzstützmauer selbst nicht. Es wurde durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen dargelegt, dass durch diese Änderung des Stiegenabganges aus seiner bautechnischen Sicht keine subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte berührt sein können. Diese Ausführungen wurden auch durch die belangte Behörde rechtlich analysiert und wurde im bekämpften Bescheid dargelegt, dass die Projektänderungen einerseits die subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer nicht berühren und dass es andererseits durch das hier zu beurteilende Einreichprojekt zu keiner Beeinträchtigung der Parzelle der Beschwerdeführer kommen kann. Diesen Ausführungen sind die Beschwerdeführer nicht schlüssig entgegentreten. Zum übrigen Vorbringen: Völlig unerheblich im baurechtlichen Bewilligungsverfahren und auch in einem Änderungsverfahren ist in Anbetracht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ob ein Antrag auf Änderung „vorsätzlich“ getätigt wird oder nicht. Ein Antrag auf Baubewilligung und die dazu eingereichten Projektsunterlagen und Baubeschreibungen bringen den Willen des Bauwerbers zum Ausdruck. Dies gilt auch für einen Antrag auf Änderung einer Baubewilligung. Dies obliegt ganz alleine dem Antragsteller und liegt nicht im Einflussbereich von Nachbarn oder anderen fremden Personen. Der Wille des Bauwerbers, der sich in der Baubeschreibung und den eingereichten Plänen widerfindet, ist auf die rechtliche und bautechnische Umsetzbarkeit zu prüfen. Bereits festgehalten wurde, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist. Durch eine Baubewilligung wird dem Bauwerber erlaubt, ein bestimmtes Bauprojekt durchzuführen. Eine Baubewilligung stellt allerdings keine Verpflichtung zur tatsächlichen Durchführung des Bauprojektes dar. Es liegt im Willen des Bauwerbers, ob er die Baubewilligung auch konsumiert. Solange sich ein Bauprojekt im rechtlich zulässigen Rahmen bewegt, obliegt es alleine dem Willen des Bauwerbers, wie er Bauobjekte ausgestaltet. Solange Anrainerrechte iSd § 23 Abs 3 K-BO nicht berührt werden, haben Anrainer auch kein Mitspracherecht dahingehend, ob ein Bauwerber einzelne Bauteile wie beispielsweise einen Sichtschutz errichtet oder nicht. Genauso wenig können Anrainer einem Nachbarn vorschreiben, dass er einen Baum pflanzt oder in seinem Haus Vorhänge aufhängt. Bereits festgehalten wurde, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist. Durch eine Baubewilligung wird dem Bauwerber erlaubt, ein bestimmtes Bauprojekt durchzuführen. Eine Baubewilligung stellt allerdings keine Verpflichtung zur tatsächlichen Durchführung des Bauprojektes dar. Es liegt im Willen des Bauwerbers, ob er die Baubewilligung auch konsumiert. Solange sich ein Bauprojekt im rechtlich zulässigen Rahmen bewegt, obliegt es alleine dem Willen des Bauwerbers, wie er Bauobjekte ausgestaltet. Solange Anrainerrechte iSd Paragraph 23, Absatz 3, K-BO nicht berührt werden, haben Anrainer auch kein Mitspracherecht dahingehend, ob ein Bauwerber einzelne Bauteile wie beispielsweise einen Sichtschutz errichtet oder nicht. Genauso wenig können Anrainer einem Nachbarn vorschreiben, dass er einen Baum pflanzt oder in seinem Haus Vorhänge aufhängt. Das Vorbringen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, in der Berufung und nunmehr in der Beschwerde, worin sie immer wieder festhalten, dass die Bauwerber bzw. seine Gäste auf ihre Parzelle hineinsehen, liegt ausschließlich im privaten Bereich und findet in der Kärntner Bauordnung keinerlei gesetzliche Grundlage. So ist eindeutig festzuhalten, dass es in der Natur der Sache liegt, wenn ein Grundstück höher als ein anderes liegt, dass der Oberlieger auf das unterliegende Grundstück hinabsehen kann. Es gibt im keine Vorschrift, die dies verhindert. Ebensowenig gibt es im Baurecht eine Vorschrift, die normiert, wie lange eine Bauausführung dauern darf. Wenn die Beschwerdeführer monieren, dass seit mehr als drei Jahren das Objekt auf der Parzelle xxx nicht fertiggestellt sei, so ist dies außerhalb der rechtlichen Möglichkeiten des Baurechtes gelegen. Es kann einem Bauwerber nicht vorgeschrieben werden, wie schnell er sein Bauvorhaben abzuwickeln hat. So liegt es in der Natur der Sache, dass des Öfteren Bauten über Jahre hinweg errichtet werden, zumal diese auch gewisser finanzieller Voraussetzungen bedarf. Ebenfalls außerhalb der durch § 23 Abs. 3 K-BO geschützten subjektiv-öffentlichen Rechte im Rahmen des Projektgenehmigungsverfahrens liegt die Überprüfung des bestehenden Baues. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Baubehörde bzw. nunmehr das erkennende Landesverwaltungsgericht ausschließlich das eingereichte Bauprojekt bzw das Änderungsprojekt nach den baurechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Bereits in der Natur errichtete Bauteile sind ausdrücklich nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ebenfalls außerhalb der durch Paragraph 23, Absatz 3, K-BO geschützten subjektiv-öffentlichen Rechte im Rahmen des Projektgenehmigungsverfahrens liegt die Überprüfung des bestehenden Baues. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Baubehörde bzw. nunmehr das erkennende Landesverwaltungsgericht ausschließlich das eingereichte Bauprojekt bzw das Änderungsprojekt nach den baurechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Bereits in der Natur errichtete Bauteile sind ausdrücklich nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Unabhängig von der Judikatur des VwGH, dass ein Vorbringen nach der mündlichen Verhandlung präkludiert ist, hat die belangte Behörde überprüft, ob durch die Änderungen im Stiegenverlauf es zu einer Geländeabsenkung gekommen ist. Dies konnte jedoch vom bautechnischen Amtssachverständigen ausgeschlossen werden, zumal sich die Änderungen im Stiegenbereich daraus ergeben, dass eine weniger hohe Anschüttung vorgenommen wird. Hinsichtlich der vorgebrachten Lärmbelästigung durch den neuen Treppenabschnitt (Musikboxen, Benützung der Stiege durch Personen) darf auf das oben Gesagte verwiesen werden. Es obliegt ausschließlich einem Grundeigentümer, wie, wann und wie oft er eine Treppe auf seinem Grundstück benützt. Ebensowenig kann baurechtlich vorgeschrieben werden, welche Seite einer Parzelle bzw. eines Bauobjektes durch den Eigentümer wie verwendet wird. Dieses Vorbringen ist für ein baurechtliches Verfahren völlig irrelevant. Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde vom 03.01.2017 an das Landesverwaltungsgericht darf ergänzend festgehalten werden, dass die unter
- aufgelistete Chronologie keine subjektiv-öffentlichen Rechte iSd Kärntner Bauordnung darlegt. Unter
- wird erneut die Lärmbelästigung vorgebracht, diesbezüglich wird auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen. Das Vorbringen unter
- betrifft ebenfalls keine subjektiv-öffentlichen Recht iSd § 23 Abs. 3 K-BO. Wie bereits festgehalten, handelt es sich auch bei einem baurechtlichen Änderungsverfahren ausschließlich um ein Projektgenehmigungsverfahren unabhängig davon, ob in der Natur bereits ein Bauobjekt vorhanden ist. Ebenso wurde bereits festgehalten, dass es im alleinigen Willen des Bauwerbers liegt, wenn er beispielsweise eine Treppenführung verändert. Diese Änderung des Stiegenabganges wurde von einem bautechnischen Amtssachverständigen überprüft und als genehmigungsfähig iSd baurechtlichen Vorschriften befunden. Da dadurch, wie bereits festgehalten, keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte berührt werden, können die Beschwerdeführer auch keinen Einfluss auf diesen Treppenverlauf nehmen. Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde vom 03.01.2017 an das Landesverwaltungsgericht darf ergänzend festgehalten werden, dass die unter
- aufgelistete Chronologie keine subjektiv-öffentlichen Rechte iSd Kärntner Bauordnung darlegt. Unter
- wird erneut die Lärmbelästigung vorgebracht, diesbezüglich wird auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen. Das Vorbringen unter
- betrifft ebenfalls keine subjektiv-öffentlichen Recht iSd Paragraph 23, Absatz 3, K-BO. Wie bereits festgehalten, handelt es sich auch bei einem baurechtlichen Änderungsverfahren ausschließlich um ein Projektgenehmigungsverfahren unabhängig davon, ob in der Natur bereits ein Bauobjekt vorhanden ist. Ebenso wurde bereits festgehalten, dass es im alleinigen Willen des Bauwerbers liegt, wenn er beispielsweise eine Treppenführung verändert. Diese Änderung des Stiegenabganges wurde von einem bautechnischen Amtssachverständigen überprüft und als genehmigungsfähig iSd baurechtlichen Vorschriften befunden. Da dadurch, wie bereits festgehalten, keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte berührt werden, können die Beschwerdeführer auch keinen Einfluss auf diesen Treppenverlauf nehmen. Die unter
- vorgebrachte Zeitspanne stellt ebensowenig ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar, wie das unter
- vorgebrachte Ersuchen einer kompletten Prüfung der Grenzstützmauern. Wie bereits vorhin festgehalten, stellt das baurechtliche Bewilligungsverfahren kein „Überprüfungsverfahren“ dar, sondern ein ausschließliches Projektgenehmigungsverfahren. Die unter
- vorgebrachte Geländeabsenkung wurde von der belangten Behörde unabhängig ihrer Präklusion durch einen bautechnischen Sachverständigen überprüft und konnte dieser festhalten, dass es sich um keine Geländeabsenkung derart handelt, dass das Urgelände abgegraben werde, sondern dass lediglich eine bereits ursprünglich geplante Anschüttung in einem geringeren Ausmaß durchgeführt wird. Auch dadurch werden keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte iSd § 23 Abs. 3 K-BO berührt. Ebensowenig durch die Änderung des Stiegenverlaufes. Wenn schlussendlich unter
- festgehalten wird, dass niemand vom Grundstück der Beschwerdeführer aus ihre Ausführungen besichtigt hätte, so ist nochmals zu erwähnen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren und auch bei einem baurechtlichen Änderungsverfahren um eine Projektgenehmigungsverfahren handelt. Etwaige Ausführungen in der Natur sind nicht Gegenstand. Die unter
- vorgebrachte Geländeabsenkung wurde von der belangten Behörde unabhängig ihrer Präklusion durch einen bautechnischen Sachverständigen überprüft und konnte dieser festhalten, dass es sich um keine Geländeabsenkung derart handelt, dass das Urgelände abgegraben werde, sondern dass lediglich eine bereits ursprünglich geplante Anschüttung in einem geringeren Ausmaß durchgeführt wird. Auch dadurch werden keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte iSd Paragraph 23, Absatz 3, K-BO berührt. Ebensowenig durch die Änderung des Stiegenverlaufes. Wenn schlussendlich unter
- festgehalten wird, dass niemand vom Grundstück der Beschwerdeführer aus ihre Ausführungen besichtigt hätte, so ist nochmals zu erwähnen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren und auch bei einem baurechtlichen Änderungsverfahren um eine Projektgenehmigungsverfahren handelt. Etwaige Ausführungen in der Natur sind nicht Gegenstand. Da somit die Beschwerdeführer keine Gründe darlegen konnten, welche die Rechtswidrigkeit des bekämpften Berufungsbescheides aufzeigen, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.257.258.2.2017