RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum09.03.2017 GeschäftszahlKLVwG-2617/4/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwer
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(8)Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“ § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 44 Forstgesetz 1975 idgF. lautet:Paragraph 44, Forstgesetz 1975 idgF. lautet: „
(1)Der Waldeigentümer hat in geeigneter, ihm zumutbarer Weise
- a)einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen und
- b)Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen.
(2)Sind durch die Schädlingsgefahr auch andere Wälder bedroht, so hat die Behörde, wenn es die erfolgreiche Vorbeugung oder Bekämpfung erfordert, den Waldeigentümern des gefährdeten Gebietes gemeinsam oder gleichzeitig durchzuführende Maßnahmen durch Bescheid oder Verordnung vorzuschreiben.
(3)Lassen es die Größe der Gefahr, der Umfang des Befalls oder die Art der anzuwendenden Maßnahmen geboten erscheinen, so kann der Landeshauptmann unmittelbar eingreifen und die erforderlichen Vorkehrungen, allenfalls nach einem einheitlichen Plan, im Sinne der Abs. 1 und 2 treffen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen können im Nahbereich der gefährdeten Waldflächen landwirtschaftliche Grundstücke in zumutbarem Ausmaß und gegen Entschädigung in Anspruch genommen werden. Hinsichtlich der Entschädigung findet § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sinngemäß Anwendung.
(3)Lassen es die Größe der Gefahr, der Umfang des Befalls oder die Art der anzuwendenden Maßnahmen geboten erscheinen, so kann der Landeshauptmann unmittelbar eingreifen und die erforderlichen Vorkehrungen, allenfalls nach einem einheitlichen Plan, im Sinne der Absatz eins und 2 treffen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen können im Nahbereich der gefährdeten Waldflächen landwirtschaftliche Grundstücke in zumutbarem Ausmaß und gegen Entschädigung in Anspruch genommen werden. Hinsichtlich der Entschädigung findet Paragraph 14, Absatz eins, dritter bis sechster Satz sinngemäß Anwendung.
(4)Die Kosten der gemeinsam oder gleichzeitig durchgeführten Maßnahmen (Abs. 2 und 3) sind, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln getragen werden, im Verhältnis des Flächenausmaßes der dadurch geschützten Waldflächen oder nach einem anderen, billigen Wertmaßstab auf die einzelnen Waldeigentümer aufzuteilen. Über den Wertmaßstab, der anzuwenden ist, ist ein Gutachten der Landwirtschaftskammer einzuholen.
(4)Die Kosten der gemeinsam oder gleichzeitig durchgeführten Maßnahmen (Absatz 2 und 3) sind, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln getragen werden, im Verhältnis des Flächenausmaßes der dadurch geschützten Waldflächen oder nach einem anderen, billigen Wertmaßstab auf die einzelnen Waldeigentümer aufzuteilen. Über den Wertmaßstab, der anzuwenden ist, ist ein Gutachten der Landwirtschaftskammer einzuholen.
(5)Müssen die gemäß den Abs. 2 und 3 mit der Bekämpfung befaßten Stellen zur Durchführung der Hand- und Zugarbeiten, zur Beaufsichtigung oder zur Hilfeleistung fremde Personen oder fremde Fahrzeuge in Anspruch nehmen, so haben die danach entstehenden Kosten die Grundeigentümer in dem im Abs. 4 umschriebenen Flächenverhältnis zu tragen; die Kostentragung entfällt, wenn die erforderlichen Leistungen von den Waldeigentümern selbst erbracht werden.
(5)Müssen die gemäß den Absatz 2 und 3 mit der Bekämpfung befaßten Stellen zur Durchführung der Hand- und Zugarbeiten, zur Beaufsichtigung oder zur Hilfeleistung fremde Personen oder fremde Fahrzeuge in Anspruch nehmen, so haben die danach entstehenden Kosten die Grundeigentümer in dem im Absatz 4, umschriebenen Flächenverhältnis zu tragen; die Kostentragung entfällt, wenn die erforderlichen Leistungen von den Waldeigentümern selbst erbracht werden.
(6)Landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Grundstücke sind in die Maßnahmen einzubeziehen, wenn sie im Bereiche der gefährdeten Waldflächen liegen und die Anfälligkeit der auf ihnen befindlichen Kulturen für Forstschädlinge die Einbeziehung notwendig macht. Vor Entscheidung über die Einbeziehung ist ein Gutachten der Landwirtschaftskammer einzuholen.
(7)Zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Tiere hat bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. b auf Antrag des Waldeigentümers die Behörde, bei Maßnahmen gemäß den Abs. 2 und 3 die danach zuständige Behörde, die erforderlichen Verkehrsbeschränkungen in dem in das Bekämpfungsverfahren einbezogenen Gebiet (Bekämpfungsgebiet) anzuordnen (Sperre). Bei Großbekämpfungen sind die Eigentümer gefährdeter Bienenvölker, die Jagd- und Fischereiausübungsberechtigten sowie die zuständigen Organe von Wasserversorgungseinrichtungen rechtzeitig von der Einleitung der Bekämpfung zu verständigen.“
(7)Zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Tiere hat bei Maßnahmen gemäß Absatz eins, Litera b, auf Antrag des Waldeigentümers die Behörde, bei Maßnahmen gemäß den Absatz 2 und 3 die danach zuständige Behörde, die erforderlichen Verkehrsbeschränkungen in dem in das Bekämpfungsverfahren einbezogenen Gebiet (Bekämpfungsgebiet) anzuordnen (Sperre). Bei Großbekämpfungen sind die Eigentümer gefährdeter Bienenvölker, die Jagd- und Fischereiausübungsberechtigten sowie die zuständigen Organe von Wasserversorgungseinrichtungen rechtzeitig von der Einleitung der Bekämpfung zu verständigen.“ § 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF. lautet:Paragraph 45, Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF. lautet:
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
- die Strafverfolgung nicht möglich ist;
- die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2)Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat nach Durchführung der am 06.03.2017 öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen: § 44 Abs. 1 Forstgesetz 1975 sieht vor, dass der Waldeigentümer in geeigneter sowie ihm zumutbarer Weise einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen hat. Aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung „gefährlichen Schädigung“ ist klargestellt, dass nicht bloß auf eine abstrakte Gefahr abzustellen ist, sondern vielmehr eine gefährliche Schädigung des Waldes erwartet werden muss, um Vorbeugemaßnahmen zu ergreifen. Paragraph 44, Absatz eins, Forstgesetz 1975 sieht vor, dass der Waldeigentümer in geeigneter sowie ihm zumutbarer Weise einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen hat. Aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung „gefährlichen Schädigung“ ist klargestellt, dass nicht bloß auf eine abstrakte Gefahr abzustellen ist, sondern vielmehr eine gefährliche Schädigung des Waldes erwartet werden muss, um Vorbeugemaßnahmen zu ergreifen. Die Maßnahmen, die ein Waldeigentümer im Falle einer Vermehrung vom Borkenkäfer ergreifen kann, sind in der Fortschutzverordnung (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft über den Schutz des Waldes vor Forstschädlingen [BGBl. II Nr. 19/2003 idgF]) festgelegt. Welche der, in der oben angeführten Verordnung vorgeschriebene Maßnahme(
- n)vom Waldeigentümer ergriffen wird(werden) obliegt im Sinne des § 44 Abs. 1 ForstG diesem. Wesentlich dabei ist nur, dass iSd § 44 Abs. 1 der Waldeigentümer eine geeignete Maßnahme zu treffen hat, um eine gefährliche Schädigung des Waldbestandes hintanzuhalten.Die Maßnahmen, die ein Waldeigentümer im Falle einer Vermehrung vom Borkenkäfer ergreifen kann, sind in der Fortschutzverordnung (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft über den Schutz des Waldes vor Forstschädlingen [BGBl. römisch zwei Nr. 19 aus 2003, idgF]) festgelegt. Welche der, in der oben angeführten Verordnung vorgeschriebene Maßnahme(
- n)vom Waldeigentümer ergriffen wird(werden) obliegt im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, ForstG diesem. Wesentlich dabei ist nur, dass iSd Paragraph 44, Absatz eins, der Waldeigentümer eine geeignete Maßnahme zu treffen hat, um eine gefährliche Schädigung des Waldbestandes hintanzuhalten. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde dargelegt, dass dieser im Februar 2016 ein chemisches Mittel angekauft hat und mittels dessen den befallenen Waldbestand besprühte. Ob diese Maßnahme nunmehr ausschlaggebend war oder, wie vom Zeugen ausgeführt, der Umstand, dass im April 2016 ein verspäteter Wintereinbruch den Borkenkäfer hat absterben lassen, kann dahingestellt bleiben. Wesentlich ist, und dies wurde von Seiten des Beschwerdeführers als auch vom geladenen Zeugen bestätigt, dass auf der gegenständlichen Waldparzelle nunmehr kein Käferbefall mehr vorhanden ist. Daraus resultiert aber, und im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Waldeigentümer (Beschwerdeführer) zum damaligen Zeitpunkt alle notwendigen Maßnahmen gesetzt hat, um einen weiteren Fortbestand des Borkenkäfers hintanzuhalten. Es war daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden konnte und war der angefochtene Bescheid sohin aufzuheben und das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Hinsichtlich des im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.11.2016 angeführten „Auftrag“ ist anzumerken, dass § 44 Abs. 1 ForstG einen solchen nicht kennt und die Strafbarkeit des § 44 Abs. 1 a und b ForstG auf die vorwerfbare Untätigkeit eines Waldbesitzers abstellt.Hinsichtlich des im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.11.2016 angeführten „Auftrag“ ist anzumerken, dass Paragraph 44, Absatz eins, ForstG einen solchen nicht kennt und die Strafbarkeit des Paragraph 44, Absatz eins, a und b ForstG auf die vorwerfbare Untätigkeit eines Waldbesitzers abstellt. Erst für den Fall, dass die Bezirksforstinspektion eine konkrete Bedrohung anderer Wälder durch einen Käferbefall erkennt und sohin § 44 Abs. 2 ForstG zur Anwendung kommt, wird die Missachtung eines Auftrages (Bescheid, Verordnung) unter Strafsanktion gestellt. Erst für den Fall, dass die Bezirksforstinspektion eine konkrete Bedrohung anderer Wälder durch einen Käferbefall erkennt und sohin Paragraph 44, Absatz 2, ForstG zur Anwendung kommt, wird die Missachtung eines Auftrages (Bescheid, Verordnung) unter Strafsanktion gestellt. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2617.4.2016