Obsah (7)
§ 22§ 28§ 25a§ 7§ 23§ 42Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum10.03.2017 GeschäftszahlKLVwG-2181/14/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Bes
§ 22
der Kärntner Bauordnung, mitbeteiligte xxx, vertreten durch xxx, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.02.2017Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 16.09.2016, Zahl: xxx, mit dem eine Berufung gegen die Erteilung einer Bewilligung
Paragraph 22, der Kärntner Bauordnung, mitbeteiligte xxx, vertreten durch xxx, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.02.2017 zu Recht: I.
§ 28Vw
GVG wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n , und der angefochtene Bescheid abgeändert, sodass dessen Spruch zu lauten hat: Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 30.06.2016, Zahl: xxx, mit dem eine Abänderung der Baubewilligung vom 04.10.2013 bewilligt wurde, wird a u f g e h o b e n . II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof
§ 25aVw
GG ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Paragraph 25 a, VwGG ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verfahren vor den Verwaltungsbehörden: Im Jahr 2013 wurde vom Bauwerber um die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Badehütte samt Liegefläche angesucht. Am 24.09.2013 fand eine mündliche Verhandlung statt, zu der die nunmehrige Beschwerdeführerin (xxx) geladen, aber nicht erschienen war. Mit Bescheid vom 04.10.2013, Zahl: xxx, wurde für das Bauvorhaben die Baubewilligung erteilt. Aufgrund eines Ansuchens des Bauwerbers wurde die Wirksamkeit der Baubewilligung mit Bescheid vom 05.08.2015 um zwei Jahre (bis zum 04.10.2017) verlängert. Mit E-Mail vom 07.12.2015 reichte der Bauunternehmer im Namen des Bauwerbers „Austauschpläne“ mit gleichbleibenden Höhen und Außenmaßen ein, wobei allerdings die Dachgestaltung verändert wurde, eine größere Verglasung eingeplant wurde sowie zusätzliche Sanitäranlagen errichtet werden sollten. Dieser Austauschplan wurde mit Aktenvermerk vom 09.12.2015 „genehmigt“. Die Beschwerdeführerin und weitere Nachbarn erhoben gegen die geänderte Bauausführung mit Schreiben vom 04.01.2016 „Einspruch“. Sie führten im Wesentlichen aus, dass das neue Bauvorhaben nicht mehr als Badehaus bzw. Umkleidekabine benutzt werde, sondern Ferienhauscharakter habe. Sie wiesen darauf hin, dass dies nicht der Flächenwidmung entspreche und dass es Bedenken zur Standortsicherheit (Hochwasserschutz) gebe. Am 08.01.2016 wurde vom Bauwerber die Abänderung der Baubewilligung förmlich beantragt. In einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2016, zu der alle Beteiligten geladen waren, wurde zunächst erörtert, dass die aktuelle Widmung Grünland–Bad darstelle, und nunmehr die Widmung Grünland-Kabinenbau beantragt worden sei. Es wurde festgehalten, dass mit dem abgeänderten Bauvorhaben den Vorgaben der Wildbach- und Lawinenverbauung entsprochen worden sei; die Beschwerdeführerin und Nachbarn reichten mehrseitige Einsprüche nach, die als Beilage zur Verhandlungsschrift genommen wurden. Vom Bauwerber wurden neue Austauschpläne, datiert mit 04.02.2016, vorgelegt, bei denen die im Giebelbereich geplanten Fenster entfielen, ebenso die Zwischendecke und ein Teil der Südterrasse. Zwischenzeitlich beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin auch bei der Aufsichtsbehörde, den ursprünglichen Baubescheid zu beheben, und erhielt eine abschlägige Auskunft. Das abgeänderte Bauvorhaben wurde von der Bezirkshauptmannschaft xxx mit 01.06.2016 nach dem Naturschutzgesetz bewilligt; die Wildbach- und Lawinenverbauung stellte jedoch in einer Stellungnahme vom 08.02.2016 fest, dass das Bauvorhaben keinen Wohnzwecken dienen dürfe. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 30.06.2016 wurde die Abänderungsbewilligung nach § 22 K-BO erteilt und wurden die Einwendungen unter Hinweis auf die von der Behörde befassten Sachverständigen abgewiesen; ebenso wie mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Berufungsbehörde die dagegen eingebrachte Berufung.Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 30.06.2016 wurde die Abänderungsbewilligung nach Paragraph 22, K-BO erteilt und wurden die Einwendungen unter Hinweis auf die von der Behörde befassten Sachverständigen abgewiesen; ebenso wie mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Berufungsbehörde die dagegen eingebrachte Berufung. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass das Bauvorhaben in der „roten Zone“ der Wildbach- und Lawinenverbauung zu liegen komme, dass dieses keine wasserrechtliche Bewilligung aufweise und dass die Pläne im Hinblick auf die fehlende Höhenkotierung die Wahrung der subjektiven Nachbarrechte nicht gewährleisten würden. Es handle sich um ein neues Bauvorhaben und sei die Durchführung des Verfahrens
§ 22K-BO (Abänderungsbewilligung) nicht statthaft.
Auf die Widmungswidrigkeit des Bauvorhabens wurde wieder hingewiesen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass das Bauvorhaben in der „roten Zone“ der Wildbach- und Lawinenverbauung zu liegen komme, dass dieses keine wasserrechtliche Bewilligung aufweise und dass die Pläne im Hinblick auf die fehlende Höhenkotierung die Wahrung der subjektiven Nachbarrechte nicht gewährleisten würden. Es handle sich um ein neues Bauvorhaben und sei die Durchführung des Verfahrens
Paragraph 22, K-BO (Abänderungsbewilligung) nicht statthaft. Auf die Widmungswidrigkeit des Bauvorhabens wurde wieder hingewiesen. III.römisch drei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurden zunächst die aktuellen Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne angefordert. Daraufhin wurde ein Sachverständiger des Amtes der Kärntner Landesregierung, Raumordnung und Raumplanung, beauftragt, zum Beschwerdevorbringen in Hinblick auf eine mögliche Widmungswidrigkeit Stellung zu nehmen und erstattete dieses folgendes Gutachten: „
- Welche Widmung weisen die vom Grundriss des in den „Austauschplänen" vom 04.02.2016 dargestellten Objekts in Anspruch genommenen Teile der Parzelle xxx, auf? Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx aus dem Jahr 1991 (in Kraft getreten am 18.10.1991, ZI. xxx) weist das gesamte Grundstück xxx eine Widmung als Grünland - Bad auf und befindet sich in der roten Zone der Wildbach- und Lawinenverbauung. Das geplante Objekt befindet sich dabei zur Gänze in der Roten Zone. Im aktuellen Flächenwidmungsplan aus dem Jahr 2016 (Bescheid vom 04.07.2016, Zahl xxx), der mit Kundmachung in der Kärntner Landeszeitung (Nr.xxx) am 14.07.2016 rechtskräftig geworden ist, weist der südliche Teil der gegenständlichen Parzelle eine Widmung als Grünland-Kabinenbau auf. Der nördliche Teil ist als Grünland für die Land- und Forstwirtschaft gewidmet. Die Rote Gefahrenzone wurde seitens der WLV reduziert und betrifft nunmehr den nördlichen Teil (etwa 50 Prozent) des Grundstücks. Das geplante Objekt befindet sich laut Lagedarstellung in den „Austauschplänen" nunmehr etwa zur Hälfte in der Roten Zone des Kamengrabens und im selben Ausmaß im land- und forstwirtschaftlichen Grünland. Der südliche Teil des Objektes kommt auf der Widmung „Grünland-Kabinenbau" zu liegen.
- Ist das dargestellte Objekt für die entsprechende Widmungskategorie spezifisch und erforderlich? Das in den „Austauschplänen“ dargestellte Objekt besteht aus einem geschlossen Baukörper im Ausmaß von 5,5 mal 6 Metern, der in einen WC- sowie einen Umkleidebereich und einen als „Badehütte" titulierten Raum im Ausmaß von 20,5m
- Im Süden vorgelagert befindet sich weiters eine überdachte und separat über eine Treppe zugängliche Terrasse im Ausmaß von 21 m². Für die Beantwortung der gestellten Frage orientiert sich am aktuell gültigen Flächenwidmungsplan aus dem Jahr 2016: Ausgehend vom aktuellen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx befindet sich das Objekt wie oben ausgeführt mit der südlichen Hälfte auf der Widmung „Grünland-Kabinenbau", der nördliche Teil kommt auf landwirtschaftlichem Grünland zu liegen. Grundsätzlich ist ein „Kabinenbau" nicht für einen dauerhaften Aufenthalt (Wohnen) ausgelegt sondern umfasst neben einem Umkleide- noch einen allfälligen Sanitärbereich sowie einen Stauraum mit „Schutzcharakter" . Die gestalterische bzw. bauliche Ausführung eines entsprechenden Objektes hat sich dabei an diesem Verwendungszweck anzulehnen. Aufgrund des in Relation zu den übrigen Räumen überproportional dimensionierten „Aufenthaltsraums". der in den Austauschplänen ersichtlichen Darstellung und der sonstigen Charakteristik der Formensprache des Objekts - insbesondere der großen Fensterfront zum See samt vorgelagerter, überdachter Terrasse - kann im vorliegenden Fall nicht von einem Kabinenbau im eigentlichen Sinn gesprochen werden.“ Die belangte Behörde nahm dazu mit Schriftsatz vom 03.01.2017 Stellung und brachte vor, dass zum Zeitpunkt des behördlichen Verfahrens die Widmung noch Grünland-Bad gelautet hätte, diese wäre der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Der Bauwerber verwies wiederum mit Stellungnahme vom 23.01.2017 auf die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft xxx, mit der die Aufhebung des im Jahr 2013 ergangenen Baubescheides abgelehnt wurde. In der Folge wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten abgehalten, in der im Wesentlichen folgendes Vorbringen erstattet wurde (Auszug aus der Verhandlungsschrift): „... (Amtssachverständiger): Die Lage des Objektes ist die gleiche geblieben. Wir haben die uns übermittelten Pläne in ein geographisches Informationssystem übertragen (georeferenziert) und so die genaue Lage feststellen können u. z. in Hinblick auf Orthofoto und Flächenwidmung. Im Austauschplan ist eine WC-Anlage nachträglich noch eingeplant worden, sodass sich eine Änderung der Funktionalität in Form einer zusätzlichen Nutzbarkeit des Objektes gegeben hat. Das Objekt kommt zum Teil (südlich) in der Widmungskategorie Grünland-Kabinenbau, zum anderen Teil in der Widmungskategorie Grünland Land- und Forstwirtschaft zu liegen. Die alte Widmung war zur Gänze Grünland-Bad. Zu einem Kabinenbau gehören üblicherweise ein Stauraum zur Unterbringung von Badeutensilien, ein Sichtschutz für Umkleide und gegebenenfalls ein Sanitärbereich. Das vorliegende Bauvorhaben überschreitet diese Funktion hinsichtlich der Größe und der baulichen Ausgestaltung. Aus fachlicher Sicht ist das Bauvorhaben mit der Widmungskategorie Grünland Kabinenbau nicht vereinbar. Der Vertreter der belangten Behörde gibt zu Protokoll: Es wird darauf verwiesen, dass das Verfahren unter Anwendung des „alten“ Flächenwidmungsplanes durchgeführt wurde und für die Beurteilung die Widmungskategorie Grünland Bad maßgeblich war. Die Standortsicherheit wurde von uns überprüft und entsprechend berücksichtigt. In den vorliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen wurde die Standortsicherheit bestätigt. Nach unserer Ansicht ist das Bauwerk sehr wohl spezifisch und erforderlich für eine zeitgemäße Badehütte, auch im Vergleich auf bestehende neuere Kabinenbauten. Wir haben die Wohnnutzung auch durch die Bescheidauflagen ausgeschlossen in dem Sinne, dass z.B. keine Thermoverglasung gestattet ist. Auf Befragen durch den Vertreter der mitbeteiligten Partei: Das Objekt weist eine nutzbare Fläche von 20,5 m² auf. Diese Fläche wird im Plan als Badehütte bezeichnet und stellt einen abgeschlossenen Raum dar. Für einen Stauraum mit Schutzcharakter ist das jedenfalls überdimensioniert. Eine genaue Quadratmeteranzahl, ab wann diese Überdimensionierung eintritt, gibt es aus fachlicher Sicht nicht, sondern ist das jedenfalls das Ergebnis der Beurteilung des Sachverständigen. Indiziert wird das dadurch, wenn der Raum eine Größe aufweist, dass ein dauerhafter Aufenthalt drinnen möglich ist. Bei der Widmung Grünland Bad wäre vieles möglich, von einer privaten Badehütte bis hin zu einer öffentlichen Badeanlage; Kriterium ist jedenfalls, dass ein dauernder Aufenthalt im Sinne einer Wohnnutzung nicht möglich sein darf. Eine Aufteilung in mehrere Räume würde nicht eher für eine Wohnnutzung sprechen, weil; ich kann ja auch einen Raum funktional gliedern. Es geht um das zur Verfügung stehende Gesamtraumangebot (Gesamtkubatur). Das Gesamterscheinungsbild des Gebäudes widerspricht dem Erscheinungsbild eines Kabinenbaues. Konkreter formuliere ich das nicht. Auf die Frage: Können oder wollen sie es nicht: Ich tue es nicht. Die Konzeption des Gebäudes lässt für mich den Schluss zu, dass es eher für wenige Personen gedacht ist; bei einer Nutzung durch beispielsweise 30 Personen wären eher mehrere Einzelkabinen bzw. Einzelräume denkbar; die Funktionalität wäre dann anders. Es gibt aber keine Vorschrift, die eine andere Gestaltung bei einer Nutzung durch beispielsweise 30 Personen vorsehen würde. Ich bin aber kein Bausachverständiger. Es kann sein, dass das vorliegende Projekt nur als Kabine genutzt wird; man kann aber auch eine Seevilla nur zum Umkleiden bzw. Lagern nutzen. Die Konzeption ist allerdings anders. Unter Konzeption verstehe ich die mit der Formensprache verbundene Funktionalität. Vorgelegt wird vom Rechtsvertreter des Bauwerbers ein Auszug aus dem Protokoll einer Gemeinderatssitzung vom 09.09.2009 und wird als Beilage ./A zum Protokoll genommen. Der Sohn des xxx gibt zu Protokoll: Wir haben in unserem Familienbetrieb 20 Appartements mit bis zu 70 Gästen; die Umwidmung wurde letztlich deswegen beantragt, weil wir von der Gemeinde ansonsten keinen Kanalanschluss bekommen hätten. Wir könnten auch das ursprünglich bewilligte Objekt realisieren. Dieses wäre größer, hätte aber kein WC. Auf Befragen durch den Vertreter der Beschwerdeführerin: Die bauliche Ausgestaltung des Objekts deutet auf einen dauerhafteren Aufenthalt hin; Wohnnutzung würde zu weit gehen. ….. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei ….. beantragt der Beschwerde keine Folge zu geben. Der Sachverständige hat seine Ausführungen auf möglicher Nutzung aufgebaut, nicht jedoch auf die tatsächlich beantragte und durch Bescheidauflagen sichergestellte und hat der Sachverständige auch ausgeführt, dass eine bescheidgemäße Nutzung widmungskonform möglich ist. Es kann nicht sein, dass ein Sachverständiger vorgibt, wie man etwas zeitgemäß gestaltet und baut, sofern es sich im Rahmen der möglichen Widmung bewegt. ...“ IV.römisch vier. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: § 6 Kärntner Bauordnung – K-BO 1996Paragraph 6, Kärntner Bauordnung – K-BO 1996 LGBl. Nr. 62/1996Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, Vorhaben Baubewilligungspflicht Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung: a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; …. § 13 Kärntner Bauordnung – K-BO 1996Paragraph 13, Kärntner Bauordnung – K-BO 1996 LGBl. Nr. 62/1996Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, Vorprüfungsverfahren Vorprüfung
(1)Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.
(1)Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.
(2)Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben
- a)der Flächenwidmungsplan,
- b)der Bebauungsplan,
- c)Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes,
- d)Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen (§ 18 Abs. 3) offensichtlich nicht gewahrt werden können,Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen (Paragraph 18, Absatz 3,) offensichtlich nicht gewahrt werden können,
- e)bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße,
- f)bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen. ….. § 22 Kärntner Bauordnung – K-BO 1996Paragraph 22, Kärntner Bauordnung – K-BO 1996 LGBl. Nr. 62/1996Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, Abänderung
(1)Die Abänderung der Baubewilligung ist auf Antrag zulässig.
(2)Dem Antrag sind anzuschließen:
- a)die zur Beurteilung der Änderung des Vorhabens notwendigen Pläne und Beschreibungen in zweifacher Ausfertigung;
- b)ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist; § 10 Abs 1 lit b gilt in gleicher Weise;ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist; , Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, gilt in gleicher Weise;
- c)ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers eines Superädifikates zu Bauführungen an diesem, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Superädifikates ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 9, 16 bis 19, 23 und 24 sinngemäß.Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 9, 16 bis 19, 23 und 24 sinngemäß.
(3)Bezieht sich bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c die Änderung auf Größe, Form oder Verwendung des Gebäudes oder der baulichen Anlage, sind auch die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 sinngemäß anzuwenden.
(3)Bezieht sich bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c die Änderung auf Größe, Form oder Verwendung des Gebäudes oder der baulichen Anlage, sind auch die Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 15 sinngemäß anzuwenden.
(4)Werden die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.
(4)Werden die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen. § 23 Kärntner Bauordnung – K-BO 1996Paragraph 23, Kärntner Bauordnung – K-BO 1996 LGBl. Nr. 62/1996Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, Parteien, Einwendungen
(1)Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
- a)der Antragsteller;
- b)der Grundeigentümer;
- c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach , Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist;
- d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
- e)die Anrainer (Abs. 2).
- e)die Anrainer (Absatz 2,).
(2)Anrainer sind: a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke; …….
(3)Anrainer
Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
(3)Anrainer
Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b) die Bebauungsweise; c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d) die Lage des Vorhabens; e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken; f) die Bebauungshöhe; g) die Brandsicherheit; h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i) den Immissionsschutz der Anrainer.
(3a)Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.
(4)Anrainer
Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen
Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
(4)Anrainer
Absatz 2, Litera a und b sind bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen
Absatz 3, Litera b bis g zu erheben. ….. § 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GplG 1995Paragraph 5, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GplG 1995 LGBl .Nr. 23/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 24/2016Landesgesetzblatt .Nr. 23 aus 1995, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016, Grünland
(1)Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.
(2)Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die - ausgenommen solche nach lit. a und lit. b - nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für
(2)Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die - ausgenommen solche nach Litera a und Litera b, - nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für a)Litera a die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform, b)Litera b die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (§ 3 Abs. 4 letzter Satz), sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 3 Abs. 9 lit. c erfolgt ist,die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Paragraph 3, Absatz 4, letzter Satz), sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach Paragraph 3, Absatz 9, Litera c, erfolgt ist, c)Litera c Erholungszwecke - mit oder ohne Beifügung einer spezifischen Erholungsnutzung - wie öffentlich zugängliche Gärten, Parkanlagen, Spielplätze, Freibäder u. ä., ….. V.römisch fünf. Festgestellter Sachverhalt: Der Bauwerber ist Eigentümer der Parzelle xxx. Diese Parzelle weist laut aktuelle Flächenwidmung (Bescheid vom 04.07.2016, Zahl xxx), in Kraft seit 14.07.2016, zum Teil die Widmung „Grünland-Kabinenbau“ und zum Teil die Widmung „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche“ auf. Der Beschwerdeführerin ist Eigentümer der direkt östlich daran angrenzenden Parzelle xxx und somit Anrainer im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. a K-BO. Der Beschwerdeführerin ist Eigentümer der direkt östlich daran angrenzenden Parzelle xxx und somit Anrainer im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO. Das nunmehr zur Bewilligung anstehende Objekt ist ein eingeschossiges Gebäude (Außenmaß 6 x 5,5 m), wobei 2 Räume (ein WC und eine Umkleide) im Ausmaß von 3,23 m² und ein als „Badehütte“ bezeichneter Raum im Ausmaß von 20,5 m² vorgesehen sind. Der als „Badehütte“ bezeichnete Raum weist im Osten und Westen je ein kleines Fenster auf, nach Süden hin ist beinahe die gesamte Gebäudefront, bis auf eine Höhe von ca. 2,30 m, verglast. Das Bauvorhaben überschreitet die Funktion eines Kabinenbaus hinsichtlich Größe und baulicher Ausgestaltung bei weitem und ist daher für diese Widmungskategorie weder spezifisch noch erforderlich. Es erfüllt auch keinen land- und forstwirtschaftlichen Zweck. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Einsichtnahme ins geografische Informationssystem KAGIS und die vidierten Baupläne; und aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Darstellung des befassten Sachverständigen, sowohl in schriftlicher Form, als auch während der mündlichen Verhandlung, denen der Bauwerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Dass eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung des Objektes anstehe, wurde nicht dargelegt. VI.römisch sechs. Erwägungen: 1. Zur Zuständigkeit: Aufgrund der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung über die vorliegende Entscheidung zuständig. Aufgrund der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung über die vorliegende Entscheidung zuständig. 2. Zur Rechtzeitigkeit:
§ 7Abs. 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 20.09.2016 zugestellt. Beschwerde wurde am 07.10.2016 erhoben, die Beschwerde ist daher rechtzeitig. 3. Allgemeines zu den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten
§ 23Abs.
2 K-BO:Allgemeines zu den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten
Paragraph 23, Absatz 2, K-BO: Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt; es besteht nur insoweit, als dem Nachbarn nach der Aufzählung in § 23 Abs. 2 K-BO subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH 11.03.2016, 2013/06/0154).Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt; es besteht nur insoweit, als dem Nachbarn nach der Aufzählung in Paragraph 23, Absatz 2, K-BO subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche VwGH 11.03.2016, 2013/06/0154). Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung, zu der sie
§ 42
AVG ordnungsgemäß geladen wurde, folgende Einwendungen erhoben:Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung, zu der sie
Paragraph 42, AVG ordnungsgemäß geladen wurde, folgende Einwendungen erhoben: Das Bauvorhaben sei in einer hochwassergefährdeten Zone gelegen. Es liege keine wasserrechtliche Bewilligung dafür vor und sei dementsprechend die Standortsicherheit nicht gegeben; Es überschreite die Dimensionen eines Kabinenbaues, stelle ein Ferienhaus dar und sei somit nicht mit der Flächenwidmung vereinbar.
- Anzuwendende Rechtslage: Von der belangten Behörde wurde vorgebracht, dass zum Zeitpunkt des (erstinstanzlichen) Verfahrens noch eine andere Widmungskategorie, nämlich „Grünland-Bad“ anzuwenden gewesen ist; diese Rechtslage sei für das fortgesetzte Verfahren weiterhin beachtlich. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung ausführt, kennen die Kärntner Bauordnung und auch das Gemeindeplanungsgesetz keine Regelungen, aus denen die Maßgeblichkeit einer anderen Rechtslage, als der zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung geltenden abzuleiten wäre (VwGH 29.04.2005, 2005/05/0106). Die relevante Rechtslage in einem Baubewilligungsverfahren ist daher jene, die im Zeitpunkt des abschließenden Bescheides im Verfahren auf Gemeindeebene gegeben war (VwGH 13.12.2011, 2009/05/0272). Mit der Entscheidung vom 21.10.2014, Zahl: xxx, hat der Verwaltungsgerichthof angeordnet, dass auch das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Daher ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die aktuelle Flächenwidmung (Grünland-Kabinenbau; Land- und Forstwirtschaft) maßgeblich.
- Zur Einwendung im Hinblick auf die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes (§ 23 Abs. 3 lit. a K-BO)Zur Einwendung im Hinblick auf die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes (Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, K-BO) Inwieweit ein Baugrundstück widmungskonform verwendet wird, ergibt sich in erster Linie aus den Bestimmungen des Gemeindeplanungsgesetzes zu den einzelnen Widmungskategorien. Der Nachbar hat ein Mitspracherecht in Hinblick auf das zu bebauende Grundstück, welches unabhängig davon besteht, ob die Widmungskategorie einen Immissionsschutz einräumt oder nicht. Dabei ist letztendlich auf Sachverständigenebene zu klären, ob dieses beantragte Bauvorhaben für die gegenständliche Widmungskategorie spezifisch und erforderlich ist. Dass dieses Gebäude einen land- oder forstwirtschaftlichen Zweck erfüllen soll, wurde sowohl vom Sachverständigen als auch vom Vertreter des Bauwerbers selbst verneint; es ist auch angesichts der Baubeschreibung auszuschließen. Wie der Sachverständige in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ausführte, gelten für die Widmungskategorie „Grünland-Kabinenbau“ wesentlich strengere Funktionalitätsgrundsätze als für beispielsweise die Kategorie „Grünland-Bad“: Während in ersterer Kategorie nur Bauvorhaben möglich sind, die dem Zweck einer Badekabine entsprechen (Umkleiden, Einlagerung von Badeutensilien, kurzfristiger Aufenthalt zu Schutz – und Umkleidezwecken, gegebenenfalls Aufsuchen einer Sanitäranlage), würde in der Widmungskategorie „Grünland-Bad“ alles bis hin zu einem öffentlichen Freibad mit seinen Betriebseinrichtungen (Restaurant etc.) Platz finden. Wie es sich aus dem Sachverhalt ergibt, ist das Bauvorhaben mit einem Aufenthaltsraum von über 20 m² so dimensioniert, dass eine über den Widmungszweck hinausgehende Nutzung und Funktionalität gegeben ist; das Gebäude ist jedenfalls auch für längere Aufenthalte nutzbar und indiziert dies auch bauliche Gestaltung, vor allem die großzügige Verglasung an der Südseite. Mit dieser Einwendung haben die Beschwerdeführerin daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
- Weitere Einwendungen: Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass Einwendungen betreffend die Hochwassergefahr nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine im Bauverfahren zu berücksichtigenden Nachbarrechte zum Gegenstand haben (VwGH 22.12.2015, 2013/06/0147, vgl. auch VwGH 14.05.2014, Ro 2014/06/0011 zur Standortsicherheit); ebenso wenig kann die fehlende wasserrechtliche Bewilligung vom Anrainer vorgebracht werden (VwSlg 9610/A). Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass Einwendungen betreffend die Hochwassergefahr nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine im Bauverfahren zu berücksichtigenden Nachbarrechte zum Gegenstand haben (VwGH 22.12.2015, 2013/06/0147, vergleiche auch VwGH 14.05.2014, Ro 2014/06/0011 zur Standortsicherheit); ebenso wenig kann die fehlende wasserrechtliche Bewilligung vom Anrainer vorgebracht werden (VwSlg 9610/A). VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2181.14.2016