RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum20.03.2017 GeschäftszahlKLVwG-1912/5/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen xxx über die Beschwerde der Marktgemeinde xxx vom 18.08.2016, gegen den Bescheid der xxx Landesregierung vom 14.07.2016, Zahl: xxx, betreffend die Versagung der Genehmigung des Beschlusses des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 27.11.2013, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen xxx über die Beschwerde der Marktgemeinde xxx vom 18.08.2016, gegen den Bescheid der xxx Landesregierung vom 14.07.2016, Zahl: xxx, betreffend die Versagung der Genehmigung des Beschlusses des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 27.11.2013, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt: Die in Beschwerde gezogene Entscheidung der Kärntner Landesregierung lautet: „ B E S C H E I D„ B E S C H E römisch eins D Über Antrag der Marktgemeinde xxx vom 29. November 2013, ha. am 09. Dezember 2013 eingelangt, ergeht nachstehender S p r u c h : Der Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 27. November 2013, mit welchem xxx und xxx, gemäß § 14 Abs. 5 Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62 i.d.g.F. (K-BO 1996) die raumordnungsgemäße Bewilligung fürDer Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 27. November 2013, mit welchem xxx und xxx, gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Kärntner Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 i.d.g.F. (K-BO 1996) die raumordnungsgemäße Bewilligung für 1. die Änderung der Verwendung des mit Baubewilligungsbescheid vom 24.11.1989, AZ xxx genehmigten und bestehenden Geräteschuppens als gewerbliche Betriebsanlage „Erdbau, Geräteschuppen und Betriebstankstelle“; 2. die Änderung der Lage des bestehenden Objektes nach dem tatsächlichen Bestand; 3. die Errichtung eines Abstellplatzes für Maschinen und Gerätschaften für die gewerbliche Betriebsanlage „Erdbau, Geräteschuppen und Betriebstankstelle“; 4. die Errichtung eines Zubaues im nördlichen Bereich des bestehenden Gebäudes; auf Teilflächen der Grundstücke Nr. 925, 927 und 928, alle KG xxx, erteilt wird, wird nicht genehmigt“. Im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde eine fachliche Stellungnahme der Abteilung 3 – Unterabteilung fachliche Raumordnung eingeholt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges hat die belangte Behörde die von ihr ausgesprochene raumordnungsmäßige Genehmigung des Beschlusses des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 27.11.2013 wie folgt begründet: Gegen diese Entscheidung hat die Marktgemeinde xxx das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeausführungen lauten auszugsweise wie folgt: „Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen: Der Bescheid wird wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und falscher rechtlicher Beurteilung angefochten. Die Beschwerdeführerin führt im Einzelnen aus: Sachverhalt: 1. Mit Antrag vom 24.09.2013 haben xxx und xxx den Antrag auf eine raumordnungsmäßige Einzelbewilligung für die 1. Änderung der Verwendung des mit Baubewilligungsbescheid vom 24.11.1989, AZ: 10-131-246/1989 genehmigten und bestehenden Geräteschuppens als gewerbliche Betriebsanlage „Erdbau, Geräteschuppen und Betriebstankstelle“, 2. Änderung der Lage des Gebäudes, 3. Errichtung eines Abstellplatzes für Maschinen und Gerätschaften für die gewerbliche Betriebsanlage und 4. Errichtung eines Zubaues im nördlichen Bereich des bestehenden Gebäudes im Ausmaß von 5,5 m x 3,5 m und 4 m Höhe, auf den Grundstücken 925, 927 und 928 alle KG xxx gestellt. 2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Gemeinderat am 29.11.2013 über Einwendungen abgesprochen und beschlossen, diesem Antrag stattzugeben. In dem Beschluss zugrundeliegenden Bescheidkonzept (siehe Beilage) wurde ausführlich begründet. 3. Mit Schreiben vom 29.11.2013 wurde um die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Gemeinderatsbeschlusses bei der Kärntner Landesregierung angesucht. 4. Mit Schreiben vom 29.07.2014 wurde der Marktgemeinde xxx mitgeteilt, dass die Abteilung 3 - Fachliche Raumordnung eine negative Stellungnahme abgegeben hat. Begründet wurde diese Ablehnung damit, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine ortsplanerisch nicht vertretbare Verwendungsänderung handelt und zwar von einer landwirtschaftlichen Funktion in eine gewerbliche Funktion. In diesem argrarisch geprägten Landschaftsraum würde das den raumplanerischen Entwicklungsabsichten der Marktgemeinde xxx nicht entsprechen. 5. Mit Schreiben vom 17.09.2014 hat die Marktgemeinde xxx ihre gegenteilige Stellungnahme abgegeben und ausführlich begründet (siehe Beilage). 6. Am 12.06.2015 hat der Raumplaner der Marktgemeinde xxx eine ergänzende Stellungnahme abgegeben (siehe Beilage). 7. Daraufhin hat die fachliche Raumordnung mit Schreiben vom 25.03.2016 neuerlich Stellung bezogen und an ihrer ursprünglichen Beurteilung festgehalten. 8. Mit Schreiben vom 18.05.2016 hat die Marktgemeinde xxx neuerlich Stellung bezogen und an ihren Argumentationen festgehalten und ausgeführt, dass die raumordnungsrechtliche Relevanz als gering erachtet und kein Versagungsgrund erkannt wird (siehe Beilage). 9. Mit Bescheid vom 14.07.2016, ha. eingelangt am 22.07.2016, hat die xxxLandesregierung den Beschluss des Gemeinderats vom 27.11.2013 nicht genehmigt, zumal ein Widerspruch zum ÖEK und somit ein Versagungsgrund im Sinne des § 14 Abs. 5 K-BO 1996 iVm § 13 Abs. 7 lit b. K-GpIG vorliege. Mit Bescheid vom 14.07.2016, ha. eingelangt am 22.07.2016, hat die xxxLandesregierung den Beschluss des Gemeinderats vom 27.11.2013 nicht genehmigt, zumal ein Widerspruch zum ÖEK und somit ein Versagungsgrund im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, K-BO 1996 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, Litera b, K-GpIG vorliege. 10. Am 05.12.2015 ist der Antragsteller xxx verstorben. Die Rechtsnachfolgerin, xxx, ist in den Antrag eingetreten. 11. Mit vorliegendem Schriftsatz wird gegen den Versagungsbescheid Beschwerde erhoben und wie folgt folgender Sachverhalt bzw. folgende inhaltliche Beurteilung ausgeführt: vorherrschende Siedlungsstruktur und bestehende Nutzung:
- a)Die antragsgegenständlichen Grundstücke alle KG xxx weisen folgende Flächenwidmung auf: 925: Grünland-für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche-Ersichtlichmachung Wald; 927: Bauland-Dorfgebiet und Grünland-für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche; 928: Grünland-für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche
- b)Mit Bescheid vom 24.11.1989 wurde am Grundstück 925 KG xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Geräteschuppens erteilt.
- c)Im unmittelbaren westlichen und südlichen Bereich der antragsgegenständlichen Grundstücke befindet sich die Siedlung „xxx“ die durch den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Antragsteller und 3 weitere Wohngebäuden charakterisiert ist. Dieser Bereich ist als Bauland-Dorfgebiet gewidmet.
- d)Mit Schreiben vom 16.04.2013 hat der Bezirkshauptmann von xxx festgestellt, dass der Standort des gegenständlichen Geräteschuppens im Bereich der Parz. 927 KG xxx nicht mehr der freien Landschaft zuzuordnen ist.
- e)Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes der xxx vom 24.04.2013 wurde xxx (Neffe xxx) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Betriebsanlage - Erdbau, Geräteschuppen und Betriebstankstelle - im Standort xxx, auf dem Grundstück 927 KG xxx nach Maßgabe der Projektunterlagen erteilt. Flächen, Zweck, Eignung und unwirtschaftliche Maßnahmen: Die vorgesehenen Flächen liegen im unmittelbaren Bereich an das bestehende Dorfgebiet „xxx“. Dieses Dorfgebiet umfasst die land- und forstwirtschaftliche Liegenschaft und Wohnhäuser der Grundeigentümerinnen sowie zwei weitere Wohnhäuser. Das antragsgegenständliche Objekt und die antragsgegenständlichen Flächen befinden sich nördlich, im unmittelbaren Anschluss an das Öffentliche Gut „xxx“ Die in Anspruch genommenen Flächen werden derzeit schon für die gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlage „Erdbau, Geräteschuppen und Betriebstankstelle“genutzt. Im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren wurde festgestellt, dass eine Gefährdung von Leben und Gesundheit im Sinne der GewO 1994 vermieden wird und unzumutbare Belästigungen nicht vorliegen. Ebenso wenig kommt es zu Beeinträchtigungen der in § 74 Abs. 2 Z 3 - 5 GewO 1994 angeführten Schutzinteressen. Die vorgesehenen Flächen liegen im unmittelbaren Bereich an das bestehende Dorfgebiet „xxx“. Dieses Dorfgebiet umfasst die land- und forstwirtschaftliche Liegenschaft und Wohnhäuser der Grundeigentümerinnen sowie zwei weitere Wohnhäuser. Das antragsgegenständliche Objekt und die antragsgegenständlichen Flächen befinden sich nördlich, im unmittelbaren Anschluss an das Öffentliche Gut „xxx“ Die in Anspruch genommenen Flächen werden derzeit schon für die gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlage „Erdbau, Geräteschuppen und Betriebstankstelle“genutzt. Im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren wurde festgestellt, dass eine Gefährdung von Leben und Gesundheit im Sinne der GewO 1994 vermieden wird und unzumutbare Belästigungen nicht vorliegen. Ebenso wenig kommt es zu Beeinträchtigungen der in Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, - 5 GewO 1994 angeführten Schutzinteressen. Der beantragte Genehmigungsbereich und der Geräteschuppen sind für den vorgesehen Zweck aus unserer Sicht geeignet. Unwirtschaftliche Maßnahmen für die beantragte Nutzung sind nicht erforderlich. Örtliches Entwicklungskonzept und grundsätzliche Planungsabsichten der Gemeinde: Das ÖEK ist ein grundlegendes Planungsinstrument im Bereich der örtlichen Raumplanung. In diesem sind die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Gegebenheiten in der Gemeinde festgehalten. Der bestehende Zustand ist erhoben und die Planungsziele sind formuliert und die Maßnahmen dargestellt. Das ÖEK trifft keine parzellenscharfen Festlegungen, sondern eine längerfristig angestrebte Gestaltung und Entwicklung des Gemeindegebietes. Das ÖEK ist eine fachliche Grundlage der Planung mit keiner rechtsverbindlichen Wirkung, sondern ist vielmehr einem qualifizierten Gutachten gleichzuhalten. Es bewirkt eine Selbstbindung des Gemeinderats hinsichtlich der grundsätzlichen Ziele im Bereich der örtlichen Raumplanung der Gemeinde. Rechtslage: Gemäß § 14 Abs. 5 K-BO 1996 iVm. § 13 Abs 7 lit. b bis d K-GpIG 1995 ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung u. a. nur zu versagen, wenn die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der Gemeinde nicht beachtet oder auf die im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung nicht Bedacht nimmt. Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, K-BO 1996 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, Litera b bis d K-GpIG 1995 ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung u. a. nur zu versagen, wenn die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der Gemeinde nicht beachtet oder auf die im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung nicht Bedacht nimmt. Gesamtbetrachtung und Vertretbarkeit: Im Sinne der beiliegenden Ausführungen der Marktgemeinde xxx vom 17.09.2014 und 18.05.2016 sowie den in der Begründung des Bescheid-Konzepts des Gemeinderats vom 27.11.2013 ausgeführten Argumentationen wird festgehalten, dass aus Sicht der Marktgemeinde xxx die Voraussetzungen für die Erteilung der raumordnungsmäßigen Einzelbewilligung gegeben sind. Dies auch deshalb, weil das ÖEK keine parzellenscharfen Festlegungen trifft und nur eine fachliche Grundlage mit den grundsätzlichen Zielen der örtlichen Raumplanung darstellt. Im Einzelfall ist dann zu beurteilen, ob mit dem beantragten Vorhaben die generellen Intentionen des Planungsinstrumentes eingehalten werden. Das kann im gegenständlichen Fall bejaht werden und wurde bisher schon ausführlich begründet. Der Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung stützt sich seiner Beurteilung nur auf die Bestandsaufnahme, welche eine eigene Erhebung des Ortsplaners darstellt und unternimmt keine breitere Betrachtung der gegebenen Einzelsituation. Die Sicht des Ortsplaners zum Bestandsobjekt (It. Stellungnahme vom 12.06.2015) deckt sich nicht mit der Sicht der Marktgemeinde xxx. Der Marktgemeinde xxx ist der Betrieb schon langjährig bekannt. Der Amtssachverständige führt auch aus, dass laut ÖEK keine Siedlungserweiterung vorgesehen ist und verkennt im gegenständlichen Fall, dass bis auf einen geringen Zubau, keine Siedlungserweiterung sondern lediglich eine Verwendungszweckänderung erfolgt. Auch die angeführten Nutzungskonflikte sind nicht nachvollziehbar, zumal zum einen im westlich anschließenden Dorfgebiet ein derartiger Betrieb grundsätzlich möglich wäre und zum anderen die Gewerbebehörde festgestellt hat, dass von dieser Betriebsanlage keine unzumutbaren Belästigungen ausgehen. Der Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung stützt sich seiner Beurteilung nur auf die Bestandsaufnahme, welche eine eigene Erhebung des Ortsplaners darstellt und unternimmt keine breitere Betrachtung der gegebenen Einzelsituation. Die Sicht des Ortsplaners zum Bestandsobjekt (römisch eins t. Stellungnahme vom 12.06.2015) deckt sich nicht mit der Sicht der Marktgemeinde xxx. Der Marktgemeinde xxx ist der Betrieb schon langjährig bekannt. Der Amtssachverständige führt auch aus, dass laut ÖEK keine Siedlungserweiterung vorgesehen ist und verkennt im gegenständlichen Fall, dass bis auf einen geringen Zubau, keine Siedlungserweiterung sondern lediglich eine Verwendungszweckänderung erfolgt. Auch die angeführten Nutzungskonflikte sind nicht nachvollziehbar, zumal zum einen im westlich anschließenden Dorfgebiet ein derartiger Betrieb grundsätzlich möglich wäre und zum anderen die Gewerbebehörde festgestellt hat, dass von dieser Betriebsanlage keine unzumutbaren Belästigungen ausgehen. Das Orts- und Landschaftsbild wird durch die beantragten Vorhaben auch nicht mehr verändert. Zu dem kann auch eine zukünftige Siedlungserweiterung und Verwendungszweckänderung durch die Erteilung der raumordnungsmäßigen Einzelbewilligung ausgeschlossen werden, da das Vorhaben durch die Bewilligung klar festgelegt ist. Des Weiteren kann bei der antragsgegenständlichen Fläche auch nicht von einem Gewerbegebiet im klassischen Sinn gesprochen werden, da darunter Bereiche verstanden werden, wo produzierende und Handel betreibende Unternehmen angesiedelt sind. Vielmehr handelt es sich um ein Erdbauunternehmen, dass seine Tätigkeiten und Dienstleistungen nicht auf den antragsgegenständlichen Flächen, sondern vor Ort bei den Kunden verrichtet. Der Antragsgegenstand wird nur für das Abstellen und Betanken der Geräte verwendet. Auf Grund des Umstandes, dass das beantragte Vorhaben auch einer gewerberechtlichen Bewilligung bedarf, hat die Baubehörde nur zu prüfen, ob die beantragte Betriebstype mit der Widmung vereinbar ist, was auf Grund der dargestellten Sachlage und Ansicht der Marktgemeinde xxx gegeben ist. Abschließend und im Gesamten betrachtet wird den im ÖEK dargestellten Zielsetzungen und Maßnahmen für den Bereich xxx-West nicht widersprochen. Viel mehr wird mit der gegenständlichen Genehmigung der im ÖEK dargestellte und seit Jahrzehnten bestehende Ist-Zustand mit dem gelindesten Mittel in Einklang gebracht. Die Versagungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde sind eng auszulegen und reicht ein Widerspruch zu Teilaspekten des ÖEKs keinesfalls aus. Eine derart exzessive Eingriffsmöglichkeit der Aufsichtsbehörde würde mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Gemeindeautonomie nicht im Einklang stehen. Aus Sicht der Marktgemeinde xxx sind keine ausreichenden Gründe für die Nichtgenehmigung des Gemeinderatsbeschlusses vom 27.11.2013 gegeben.“ Am 27.01.2017 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. An dieser Verhandlung haben die Parteien des Verfahrens teilgenommen. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat nachstehendes Vorbringen erstattet: „Die gegenständlich beschlossene raumordnungsmäßige Einzelbewilligung wurde vom Gemeinderat nach entsprechender Vorprüfung deswegen beschlossen, weil die Grundstückseigentümer die Änderung des Verwendungszweckes beantragt haben. Nach entsprechenden Ermittlungen ist hervorgekommen, dass die beantragten Maßnahmen aus Sicht des Gemeinderates bewilligungsfähig sind. D. h. es konnte die beantragte raumordnungsmäßige Einzelbewilligung erteilt werden. Die Liegenschaft wird als Betriebsanlage verwendet, bei welcher die Geräte und Maschinen der Betriebsanlage Erdbau im Geräteschuppen abgestellt werden. Die vorhandene Betriebstankstelle wird zur Betankung benutzt. Es handelt sich hiebei um kein typisches, produzierendes Gewerbe mit hoher Kundenfrequenz und umfangreichen Betriebsverkehr, Die Tätigkeiten des Gewerbebetriebes wird auf den einzelnen Baustellen ausgeübt. Ein Verkehrsaufkommen ist im Regelfall nur morgens und abends zu verzeichnen. Gegenständlich handelt es sich um einen Ein-Personen-Betrieb.“ Der Amtsleiter der Marktgemeinde xxx (Beschwerdeführerin) brachte in diesem Zusammenhang ergänzend vor, dass es gegenständlich nicht um eine Erweiterung sondern lediglich um eine Verwendungszweckänderung gehe. Durch den Beschluss des Gemeinderates sollte die Möglichkeit geschaffen werden, das vorhandene Objekt gewerblich zu nutzen. Der Zubau sei äußerst gering dimensioniert. Nach Auffassung des Gemeinderates stehe diese Verwendungs-zweckänderung den örtlichen Entwicklungskonzepten nicht entgegen. Das Vorbringen des Vertreters der belangten Behörde lautet auszugsweise: „Zentraler Punkt für die Untersagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung war, dass der Beschluss des Gemeinderates nicht ausreichend auf die Zielsetzung des örtl. Entwicklungsbereiches bedacht nimmt. Das örtliche Entwicklungskonzept einer Gemeinde hat den Charakter eines allgem. Gutachtens. Das örtl. Entwicklungskonzept soll u. a. die Leitlinie für die zukünftige Entwicklung einer Gemeinde bilden insbesondere was die Flächenwidmung betrifft. Im konkreten Fall ist im örtl. Entwicklungskonzept vorgesehen, dass der Siedlungsbereich xxx nicht erweitert werden soll und für die Bereiche außerhalb dieses Siedlungsbereiches die Zielsetzung landwirtschaftl. Nutzung festgeschrieben ist“. Weiters wies der Vertreter der belangten Behörde darauf hin, dass in landwirtschaftlichen Gebieten die Errichtung von Gebäuden grundsätzlich zulässig sei, soferne diese Gebäude land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen. Durch die Änderung der Verwendung werde jedoch das verfahrensgegenständliche Objekt einer landwirtschaftsfremden Nutzung zugeführt. Aufgrund dieser Gegebenheiten sei daher die Zielsetzung landwirtschaftlicher Nutzung nicht mehr gegeben. Diesbezüglich gebe es auch keinerlei Interpretationsspielraum, das heißt, das örtliche Entwicklungskonzept sehe vor, dass in diesem Bereich nur die landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen sei und schließe dies jede gewerbliche Nutzung aus. Aus diesem Grund sei daher die Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu untersagen gewesen. Im Übrigen sei aus dem Entwicklungskonzept der Gemeinde das Dorfgebiet exakt dargestellt und werde durch einen „roten Kreis“ zum Ausdruck gebracht, dass eine Erweiterung des Dorfgebietes nicht vorgesehen sei und somit eine Erweiterung des Siedlungsgebietes nicht erfolgen dürfe. Unter Siedlungsentwicklung sei auch eine gewerbliche Entwicklung zu verstehen, ebenso auch eine Erweiterung für den Wohnungsbau. Die Beschwerdeführerin brachte in diesem Zusammenhang vor, dass bereits im örtlichen Entwicklungskonzept das verfahrensgegenständliche Objekt als Bestand ausgewiesen sei. Weiters hat sie die Erklärung abgegeben, dass die für das gegenständliche Verfahren relevanten Auszüge aus dem örtlichen Entwicklungskonzept dem Landesverwaltungsgericht Kärnten binnen zwei Wochen zugemittelt werden und haben die Parteien in diesem Zusammenhang übereinstimmend erklärt, dass auf eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung verzichtet wird. In seinem Schlusswort beantragte der Vertreter der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde. Die Vertreter der Beschwerdeführerin haben auf ihr bisheriges Vorbringen und die bislang gestellten Anträge verwiesen. Mit Schriftsatz vom 30.01.2017 hat die Marktgemeinde xxx die bezughabenden Unterlagen aus dem örtlichen Entwicklungskonzept übermittelt. Das diesbezügliche Schreiben der Marktgemeinde xxx lautet: Bezugnehmend auf die am 27.01.2017 abgeführte Verhandlung werden zeitgerecht die relevanten Auszüge aus dem ÖEK übermittelt. „Unter anderem aus den Kapiteln: ● 2.4.3 Allgemeinen Zielsetzungen (S. 45) Leitziel: - Weiterentwicklung der Ansiedelung und des Ausbaus von sonstigen Dienstleistungen fördern - die Wirtschaft stärken und Arbeitsplätze sichern Wirtschaft/Gewerbe: - Schaffung und Ausbau von Leitbetrieben, Kleingewerbe - Ansiedelung von emissions- und immissionsarmen und zum Ortsbild passenden Betrieben - Sicherung von Arbeitsplätzen - ein vielfältiges Arbeitsplatzangebot schaffen - einheimische Betriebe, die die Nahversorgung decken, sowie deren Arbeitsplätze erhalten und stärken ● In der Nutzungserhebung (S. 50
- ff)wird das Bestandgebäude als „sonstige Nutzung“ dargestellt. ● Aus der Bauflächenbilanz (S. 58) ist ersichtlich, dass die Marktgemeinde xxx für Gewerbegebiete keine Reserve ausweist. ● 2.5.2 Allgemeine Zielsetzungen (S. 59) - Stärkung der Ortszentren mit zentralörtlicher Grundausstattung - Standorte für Sondernutzungen, wie z. B. Krankenanstalten, Therapiezentren usw. können auf der Grundlage eines vorhabensspezifischen Standortgutachtens auch außerhalb festgelegter Siedlungsaußengrenzen festgelegt werden ● In der Tabelle der Infrastruktureinrichtungen (S. 69) ist der Erdbaubetrieb xxx ausgewiesen. ● 3.3 Bevölkerung (S. 78) Maßnahmen: - Sicherung und Ausbau von Standorten für zusätzliche Arbeitsplätze ● 3.4 Wirtschaft Ziele: (S. 81) - Unterstützung gewünschter Betriebsansiedelungen - Bereit- und Sicherstellung benötigter Gewerbeflächen ● 5.3.2 Zielsetzung xxx West (S. 102) - Positionierung als Wohn- und Gewerbestandort Abschließend möchte die Marktgemeinde xxx - wie bereits in der auch Ihnen vorliegenden Stellungnahme vom 14.09.2014 - festhalten, dass die Verwendungszweckänderung ortsplanerisch vertretbar ist, zumal es sich um einen Altbestand handelt und durch den Betrieb keine unzumutbaren Umweltbelastungen bestehen .... Den raumplanerischen Zielsetzungen der Marktgemeinde xxx wird nicht widersprochen, zumal bei der Erteilung einer raumordnungsmäßigen Einzelbewilligung nicht nur die Interessen des Natur- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen sind, sondern auch die weiteren im ÖEK definierten Zielsetzungen der Wirtschaft, der Bevölkerung, des Siedlungswesen, der Infrastruktur (S. 45, 59, 78, 81, 102) sowie des Bestandes und eine entsprechende Abwägung vorzunehmen ist.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat als erwiesen festgestellt und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt: Der Gemeinderat der Marktgemeinde xxx hat mit Beschluss vom 27.11.2013 in seiner Sitzung am 27.11.2013 beschlossen, gemäß § 14 Abs. 5 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO mit §§ 13 Abs. 1 und 19 Abs. 1 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG die Wirkung des Flächenwidmungsplanes auf Teilflächen der Grundstücke Nr. 925, 927 und 928, alle KG xxx, durch Bescheid auszuschließen und folgende Vorhaben raumordnungsmäßig zu bewilligen:Der Gemeinderat der Marktgemeinde xxx hat mit Beschluss vom 27.11.2013 in seiner Sitzung am 27.11.2013 beschlossen, gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO mit Paragraphen 13, Absatz eins und 19 Absatz eins, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG die Wirkung des Flächenwidmungsplanes auf Teilflächen der Grundstücke Nr. 925, 927 und 928, alle KG xxx, durch Bescheid auszuschließen und folgende Vorhaben raumordnungsmäßig zu bewilligen: 1. „Änderung der Verwendung des mit Baubewilligungsbescheid vom 24.11.1989, AZ 10-131-246/1989 genehmigten und bestehenden Geräteschuppens als gewerbliche Betriebsanlage „Erdbau, Geräteschuppen und Betriebstank-stelle“; 2. Änderung der Lage des bestehenden Objektes nach dem tatsächlichen Bestand; 3. Errichtung eines Abstellplatzes für Maschinen und Gerätschaften für die gewerbliche Betriebsanlage „Erdbau, Geräteschuppen und Betriebstank-stelle“; 4. Errichtung eines Zubaues im nördlichen Bereich des bestehenden Gebäudes.“ Mit Antrag vom 29.11.2013 hat die Marktgemeinde xxx den Antrag auf Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hinsichtlich des konkreten Vorhabens gestellt. Unstrittig ist, dass im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx die Parzellen 925, 927 und 928 der KG xxx als Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland – ausgewiesen sind. Die gegenständlichen Flächen befinden sich am östlichen Rand der Ortschaft xxx im Bereich „xxx“ an eine Waldfläche anschließend. Für den bestehenden Baukörper liegt eine rechtskräftige Baubewilligung (Bescheid vom 29.08.1989) für die Errichtung eines Geräteschuppens auf landwirtschaftlicher Fläche vor. Östlich und südlich angrenzende Flächen werden zur Lagerung von Gerätschaften und Material verwendet. Es besteht nunmehr die Absicht eine bauliche Erweiterung des im Norden stehenden Gebäudes im Ausmaß von ca. 20 % des bestehenden Bestandsvolumens durchzu-führen. Im Übrigen soll der bislang landwirtschaftlich genutzte Bereich nunmehr gewerblich genutzt werden. Bei dem verfahrensgegenständlichen Betrieb handelt es sich um einen Ein-Personen-Betrieb. Die Betriebsanlage soll dazu verwendet werden, um Geräte und Maschinen einer Erdbaufirma abzustellen. Mit einer hohen Kundenfrequenz bzw. erheblichem Betriebsverkehr ist nicht zu rechnen, da die Tätigkeit dieses Gewerbebetriebes auf den einzelnen Baustellen ausgeübt wird. Lediglich am Morgen und am Abend ist mit einem Verkehrsaufkommen zu rechen. Das örtliche Entwicklungskonzept der Marktgemeinde xxx weist dem verfahrens-gegenständlichen Bereich eine landwirtschaftliche Funktion zu. Eine spezifische Entwicklung ist nicht vorgesehen. Der verfahrensgegenständliche Betrieb, welcher nunmehr einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden soll, ist in der Tabelle „Infrastruktureinrichtung“ des ÖEK als „Erdbaubetrieb“ ausgewiesen. Im Übrigen wird das Bestandsgebäude als sonstige Nutzung dargestellt (S. 50 ff des ÖEK). Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Entscheidung hat die belangte Behörde die raumordnungsmäßige Bewilligung für den og. Beschluss der Marktgemeinde xxx nicht erteilt. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt sowie das Parteienvorbringen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die entscheidungsrelevanten Feststellungen die tatsächlichen Gegebenheiten betreffend dem Grunde nach unstrittig sind. Rechtliche Beurteilung: § 14 Abs. 1 Kärntner Bauordnung – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996 (WV) idgF, lautet:Paragraph 14, Absatz eins, Kärntner Bauordnung – K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, (WV) idgF, lautet: „Abweichend von § 19 Abs. 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 sowie von den §§ 7 Abs. 3, 13 Abs. 2 lit. a, 15 Abs. 1 und 17 Abs. 1 dieses Gesetzes ist die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch entgegen dem Flächenwidmungsplan zulässig, wenn„Abweichend von Paragraph 19, Absatz eins, des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 sowie von den Paragraphen 7, Absatz 3, 13, Absatz 2, Litera a,, 15 Absatz eins und 17 Absatz eins, dieses Gesetzes ist die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch entgegen dem Flächenwidmungsplan zulässig, wenn
- a)es sich um Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen handelt, 1. (entfällt) 2. die sich auf Grundstücken befinden, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind, sofern die Grenzen der Widmung mit den Grenzen der tatsächlich bebauten Grundfläche übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen („Punktwidmungen“), oder 3. die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Flächenwidmungsplanes oder seiner Änderung aufgrund einer rechtskräftig erteilten baubehördlichen Bewilligung bestanden, der neu festgelegten Widmung aber nicht entsprechen, oder 4. für die das Vorliegen einer Baubewilligung nach § 54 vermutet wird oder für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt der Errichtung nicht erforderlich war; und 4. für die das Vorliegen einer Baubewilligung nach Paragraph 54, vermutet wird oder für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt der Errichtung nicht erforderlich war; und
- b)die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Flächenwidmung bestehende Kubatur um höchstens 20 Prozent vergrößert wird.“ § 14 Abs. 5 K-BO lautet:Paragraph 14, Absatz 5, K-BO lautet: „Der Gemeinderat darf auf Antrag des Grundeigentümers die Wirkung des Flächenwidmungsplanes im Sinn des § 19 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 für bestimmte Grundflächen durch Bescheid ausschließen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligen, wenn dieses dem örtlichen Entwicklungskonzept, sofern ein solches noch nicht erstellt wurde, den erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten der Gemeinde nicht entgegensteht. Eine solche Einzelbewilligung darf nicht für Vorhaben erteilt werden, für die eine Sonderwidmung gemäß § 8 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 erforderlich ist. Vor Erteilung der im behördlichen Ermessen gelegenen Einzelbewilligung sind die Anrainer zu hören. Der Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung ist vier Wochen lang ortsüblich kundzumachen. Die in § 13 Abs. 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 genannten Personen und Einrichtungen sind berechtigt, Anregungen vorzubringen. Anregungen und sonstige Vorbringen zum Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung sind in die Beratungen zur bescheidmäßigen Erledigung einzubeziehen. Die Bewilligung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 7 lit. b bis d des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 zu versagen ist. Eine erteilte Einzelbewilligung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. Sie wird unwirksam, wenn nicht binnen sechs Monaten ab Rechtskraft ein erforderlicher Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für das Vorhaben, für das die Einzelbewilligung erteilt wurde, gestellt wird oder die beantragte Baubewilligung aufgrund der sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes rechtskräftig nicht erteilt wurde.“„Der Gemeinderat darf auf Antrag des Grundeigentümers die Wirkung des Flächenwidmungsplanes im Sinn des Paragraph 19, des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 für bestimmte Grundflächen durch Bescheid ausschließen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligen, wenn dieses dem örtlichen Entwicklungskonzept, sofern ein solches noch nicht erstellt wurde, den erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten der Gemeinde nicht entgegensteht. Eine solche Einzelbewilligung darf nicht für Vorhaben erteilt werden, für die eine Sonderwidmung gemäß Paragraph 8, des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 erforderlich ist. Vor Erteilung der im behördlichen Ermessen gelegenen Einzelbewilligung sind die Anrainer zu hören. Der Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung ist vier Wochen lang ortsüblich kundzumachen. Die in Paragraph 13, Absatz eins, des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 genannten Personen und Einrichtungen sind berechtigt, Anregungen vorzubringen. Anregungen und sonstige Vorbringen zum Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung sind in die Beratungen zur bescheidmäßigen Erledigung einzubeziehen. Die Bewilligung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 7, Litera b bis d des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 zu versagen ist. Eine erteilte Einzelbewilligung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. Sie wird unwirksam, wenn nicht binnen sechs Monaten ab Rechtskraft ein erforderlicher Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für das Vorhaben, für das die Einzelbewilligung erteilt wurde, gestellt wird oder die beantragte Baubewilligung aufgrund der sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes rechtskräftig nicht erteilt wurde.“ § 13 Abs. 7 lit. b bis d Kärntner Gemeindeplanungsgesetz – K-GplG 1995, LGBl. 23/1995 (WV) idgF, lautet:Paragraph 13, Absatz 7, Litera b bis d Kärntner Gemeindeplanungsgesetz – K-GplG 1995, Landesgesetzblatt 23 aus 1995, (WV) idgF, lautet: „Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung über die Genehmigung dem Raumordnungsbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Flächenwidmungsplan
- b)die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der Gemeinde nicht beachtet oder auf die im örtlichen Entwicklungskonzept (§ 2) festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung nicht Bedacht nimmt,
- b)die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der Gemeinde nicht beachtet oder auf die im örtlichen Entwicklungskonzept (Paragraph 2,) festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung nicht Bedacht nimmt,
- c)auf die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der angrenzenden Gemeinden nicht Bedacht nimmt,
- d)raumbedeutsame Maßnahmen und Planungen des Bundes sowie Planungen anderer Planungsträger, deren Planungen im öffentlichen Interesse liegen, nicht berücksichtigt.“ Im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens hat die zuständige Fachabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung hinsichtlich der beantragten raumordnungsgemäßen Bewilligung ein Gutachten erstattet (Gutachten vom 04.07.2014, Zahl: xxx), welches wie folgt lautet: „In Beantwortung des Schreibens vom 10.12.2013, Zahl: 03-Ro-123-1 /30-13, betreffend die vom Gemeinderat der Marktgemeinde xxx am 27.11.2013 erfolgte Beschlussfassung, für xxx und xxx, eine raumordnungsmäßige Bewilligung gemäß § 14
(5)der K-BO 1996 für die Änderung der Verwendung des Geräteschuppens als gewerbliche Betriebsanlage „Erdbau, Geräteschuppen und Betriebstankstelle“ auf den Parzellen 925, 927 und 928 der KG xxx, zu erteilen, ergeht auf Basis der von der Rechtlichen Raumordnung gestellten Fragen seitens der Unterabteilung Fachliche Raumordnung folgende Stellungnahme: „In Beantwortung des Schreibens vom 10.12.2013, Zahl: 03-Ro-123-1 /30-13, betreffend die vom Gemeinderat der Marktgemeinde xxx am 27.11.2013 erfolgte Beschlussfassung, für xxx und xxx, eine raumordnungsmäßige Bewilligung gemäß Paragraph 14,
(5)der K-BO 1996 für die Änderung der Verwendung des Geräteschuppens als gewerbliche Betriebsanlage „Erdbau, Geräteschuppen und Betriebstankstelle“ auf den Parzellen 925, 927 und 928 der KG xxx, zu erteilen, ergeht auf Basis der von der Rechtlichen Raumordnung gestellten Fragen seitens der Unterabteilung Fachliche Raumordnung folgende Stellungnahme: 1) Durch welche räumlich strukturellen Gegebenheiten wird der Bereich des geplanten Vorhabens sowie der angrenzende weitere Bereich charakterisiert (Siedlungsstruktur, bestehende Nutzungen usw.)? Im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx sind die Parzelle 925, 927 und 928 der KG 75303 als Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland ausgewiesen. Die ggst. Fläche befindet am östlichen Rand der Ortschaft xxx im Bereich „xxx“ an eine Waldfläche anschließend. Beim beantragten Vorhaben handelt es sich um eine Änderung des Verwendungszweckes für einen Geräteschuppen inkl. baulicher Erweiterung und einer Betriebstankstelle zum Zwecke einer gewerblichen Nutzung. Für den bestehenden Baukörper liegt gem. Bescheid vom 29.8.1989 eine rechtskräftige Baubewilligung für die Errichtung eines Geräteschuppens (Aktenzeichen: xxx) auf landwirtschaftlicher Fläche vor. Östlich und südlich angrenzende Flächen werden zur Lagerung von Gerätschaften und Material verwendet. Der Widmungswerber beabsichtigt eine bauliche Erweiterung im Norden des bestehenden Gebäudes im Ausmaß von ca. 20% des Volumens des Bestandsobjektes. 2) Ist die in Anspruch genommene Fläche der Parzelle Nr., KG, für den vorgesehenen Zweck geeignet bzw. sind unwirtschaftliche Maßnahmen zur Erschließung erforderlich? Die vorgesehenen Flächen liegen angrenzend an eine bestehende Dorfstraße. Lt Auskunft der Gemeinde besteht kein Kanalanschluss. Unwirtschaftliche Maßnahmen für die Nutzung als Geräteschuppen sind nicht erforderlich. 3) Stehen dem gegenständlichen Vorhaben das örtliche Entwicklungskonzept oder die erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten der Gemeinde entgegen? Im ÖEK der Marktgemeinde xxx weist der ggst. Bereich eine landwirtschaftliche Funktion auf. Eine spezifische Entwicklung ist nicht vorgesehen. Das ggst. Objekt ist im ÖEK in der Nutzungserhebung (S. 50
- ff)im Sinne des Rechtsbestandes (Geräteschuppen) ausgewiesen und eine „sonstige Nutzung“ zugewiesen. Der westlich an die Widmungsfläche angrenzende Siedlungsteil der Ortschaft xxx weist die Widmung BL- Dorfgebiet auf; eine weitere Siedlungsentwicklung ist nicht vorgesehen. Für den Bereich xxx West sind als Zielsetzungen u.a. die „Bereit- und Sicherstellung benötigter Gewerbeflächen, jedoch auch u.a. die „Vermeidung von Nutzungskonflikten“ genannt. Daraus ist jedoch eine gewerbliche Nutzung für das ggst. Objekt nicht ableitbar. 4) Werden überörtliche Planungsziele bzw. raumbedeutsame Maßnahmen und Planungen des Bundes oder anderer Planungsträger, deren Planungen im öffentlichen Interesse liegen, beeinträchtigt? Überörtliche Planungsziele bzw. raumbedeutsame Maßnahmen und Planungen des Bundes oder anderer Planungsträger, deren Planungen im öffentlichen Interesse liegen, werden, soweit ha. bekannt, ebenfalls nicht beeinträchtigt. Planungsziele oder sonstige Planungsinteressen angrenzender Gemeinden werden durch das ggst. Vorhaben nicht beeinträchtigt. 5) Wird gegenständliches Vorhaben bei einer abschließenden Gesamtbetrachtung aus raumplanungsfachlicher Sicht als vertretbar erachtet? Mit dem ggst. Widmungsbegehren soll eine Änderung des Verwendungszweckes für einen als Geräteschuppen genehmigten Baukörper zuzüglich einer baulichen Erweiterung im Sinne § 14 Abs. 5 KBO raumordnungsmäßig genehmigt werden. Mit dem ggst. Widmungsbegehren soll eine Änderung des Verwendungszweckes für einen als Geräteschuppen genehmigten Baukörper zuzüglich einer baulichen Erweiterung im Sinne Paragraph 14, Absatz 5, KBO raumordnungsmäßig genehmigt werden. Dieser am Waldrand liegende Baukörper wird bereits seit 1989 als Geräteschuppen und die angrenzenden Flächen zur Lagerung von Baugeräten genutzt. Der Bau wurde auf landwirtschaftlichem Grund baubehördlich genehmigt. Am ggst. Areal befindet sich auch eine Betankungsmöglichkeit, die nicht Gegenstand des Baubescheides ist. Mit der vorliegenden gewerberechtlichen Genehmigung (Zahl: xxx) wird eine gewerbliche Nutzung des Baukörpers inkl. Tankmöglichkeit ohne eine entsprechende Widmungsvoraussetzung bewilligt. Auf Basis der vorliegenden Unterlagen bedeutet der Zubau eine bauliche Erweiterung von max. 20% des Volumens im Sinne des § 14 Abs. 1 KBO. Durch den Abstand zu den bestehenden Objekten im Westen und die Lage am Waldrand mit einer Neuorganisation der Abstellflächen kommt es zu keiner zusätzlichen landschaftsbildlichen Belastung. Der Erweiterung des Zubaus (siehe beiliegenden Plan) kann im Sinne des § 14 Abs. 1 KBO zugestimmt werden. Auf Basis der vorliegenden Unterlagen bedeutet der Zubau eine bauliche Erweiterung von max. 20% des Volumens im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, KBO. Durch den Abstand zu den bestehenden Objekten im Westen und die Lage am Waldrand mit einer Neuorganisation der Abstellflächen kommt es zu keiner zusätzlichen landschaftsbildlichen Belastung. Der Erweiterung des Zubaus (siehe beiliegenden Plan) kann im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, KBO zugestimmt werden. Eine Änderung des Verwendungszweckes gem. § 14 Abs. 5 KBO würde jedoch aus Sicht der Raumordnung einen Gewerbebetrieb in einem dezentrale Siedlungsraum bedeuten. Dies würde in diesem agrarisch geprägten Landschaftsraum den raumplanerischen Entwicklungsabsichten der Gemeinde nicht entsprechen und wird seitens der fachlichen Raumordnung negativ beurteilt.“Eine Änderung des Verwendungszweckes gem. Paragraph 14, Absatz 5, KBO würde jedoch aus Sicht der Raumordnung einen Gewerbebetrieb in einem dezentrale Siedlungsraum bedeuten. Dies würde in diesem agrarisch geprägten Landschaftsraum den raumplanerischen Entwicklungsabsichten der Gemeinde nicht entsprechen und wird seitens der fachlichen Raumordnung negativ beurteilt.“ Mit Schreiben vom 17.09.2014 hat die Marktgemeinde xxx zu diesem Gutachten Stellung genommen und lautet diese Stellungnahme: „Bezugnehmend auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bezüglich des Gemeinderatsbeschlusses vom 27.11.2013 betreffend die Erteilung der raumordnungsmäßigen Einzelbewilligung nach § 14 Abs. 5 K-BO 1996 für xxx und xxx darf seitens der Marktgemeinde xxx wie folgt ausgeführt werden: „Bezugnehmend auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bezüglich des Gemeinderatsbeschlusses vom 27.11.2013 betreffend die Erteilung der raumordnungsmäßigen Einzelbewilligung nach Paragraph 14, Absatz 5, K-BO 1996 für xxx und xxx darf seitens der Marktgemeinde xxx wie folgt ausgeführt werden: Die fachliche Raumordnung führt in ihrem Gutachten vom 04.07.2014 abschließend aus, dass es sich um eine ortsplanerisch nicht vertretbare Verwendungsänderung handelt und zwar von einer landwirtschaftlichen Funktion in eine gewerbliche Funktion, in einem agrarisch geprägten Landschaftsraum und dass diese den raumplanerischen Entwicklungsabsichten der Marktgemeinde xxx widerspräche. Hierzu ist seitens der Marktgemeinde xxx auszuführen, dass die tatsächliche Verwendung schon seit längerem besteht. Dieser Umstand wurde auch im textlichen Teil des Örtlichen Entwicklungskonzepts berücksichtigt, wo in der Bestandsaufnahme (S. 69) diese Infrastruktureinrichtung in der Ortschaft xxx erfasst ist. Im Bestandsaufnahmeplan (S. 50
- ff)ist das Gebäude mit „sonstiger Nutzung“ dargestellt. Im Siedlungsleitbild (auf Basis des Orthofotos) wurde dieser Umstand irrtümlicherweise nicht erfasst. Der Gemeinde ist der Erdbaubetrieb xxx, welcher nun in 2. Generation betrieben wird bekannt. Zu den allgemeinen Zielsetzungen der Marktgemeinde xxx zählt es, dass die Wirtschaft gestärkt und vor allem Arbeitsplätze gesichert werden. Vor allem sollen einheimische Betriebe - wie auch Erdbau xxx zu werten ist - erhalten und gestärkt werden. Aufgrund des Fehlens von entsprechenden Gewerbegebieten und Standorten besteht die Gefahr, dass der Betrieb schließt oder abwandert. Der bestehende (konsenslose) Betrieb - eigentlich ja nur für das Abstellen und Betanken der Geräte, zumal die Dienstleistungen (Erdbauarbeiten) immer beim Kunden direkt erbracht werden - prägt das Ortsbild des Bereiches „xxx“ der Ortschaft xxx schon seit 1989. Zudem ist es das primäre Ziel eine Verwendungszweckänderung des Gebäudes herzustellen und keine Siedlungserweiterung zuzulassen. Der beabsichtigte Zubau im nördlichen Bereich von ca. 19,25 m² stellt eine geringfügige Vergrößerung von ca. 16 % des Bestandsobjektes dar. Die Verwendung des Geräteschuppens als Betriebsanlage für den Erdbaubetrieb und die Errichtung eines Abstellplatzes ist auch nicht dazu geeignet, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, wie die Gewerbebehörde mit Bescheid vom 24.04.2013 festgestellt hat, indem sie für den Betrieb die Betriebsanlagengenehmigung erteilt hat. Aus Sicht der Marktgemeinde xxx wäre durch die Erteilung einer raumordnungsmäßigen Einzelbewilligung für die beantragten Vorhaben eine sehr präzise, einschränkende Regelung und Nutzung getroffen, die jegliche andere Verwendung, wie sie z. B. bei einer Bauland-Dorfgebiet-Widmung möglich wäre, ausschließt. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der nur in einem Abstand von ca. 10 m zu den beantragten Vorhaben bestehende Siedlungsbereich „xxx“ die Widmung Bauland-Dorfgebiet aufweist. Selbst hier wäre die Errichtung kleingewerblicher Betriebe, wie es auch der Antragsgegenstand darstellt, möglich, sofern keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen verursacht werden. Im Rahmen des gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahrens haben die Amtssachverständigen festgestellt, dass durch den Bestandsbetrieb keine Veränderung der Lärm- und Luftgütesituation bei den Nachbarn und keine Gefährdung der Gesundheit oder Umweltbelastungen gegeben sind. Darüber hinaus wurden umfangreiche Auflagen erteilt, die sicherstellen sollen, dass eine Gefährdung von Leben und Gesundheit vermieden werden und unzumutbare Belästigungen hintangehalten werden. Weiters wird durch den Umstand, dass die dem Antrag beigeschlossenen Pläne und Beschreibungen integrierender Bestandteil der raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung werden würden, auch eine Ausweitung des Betriebes bzw. der Abstellflächen oder eine andere Verwendung des Gebäudes und der Flächen nicht möglich. Abschließend möchte die Marktgemeinde xxx auf Grund des oben dargestellten Sachverhalts festhalten, dass die Verwendungszwecksänderung ortsplanerisch vertretbar ist, zumal es sich um einen Altbestand handelt und durch den Betrieb keine unzumutbaren Umweltbelastungen bestehen. Es entspricht der Tatsache, dass der Landschaftsraum agrarisch geprägt ist, doch darf hierbei nicht außer Acht gelassen werden, dass das anschließende Siedlungsgebiet die Widmung Bauland-Dorfgebiet ausweist und demzufolge auch Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen verursachen, errichtet werden dürften. Den raumplanerischen Zielsetzungen der Marktgemeinde xxx wird nicht widersprochen, zumal bei der Erteilung einer raumordnungsmäßigen Einzelbewilligung nicht nur die Interessen des Natur- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen sind, sondern auch die weiteren im ÖEK definierten Zielsetzungen der Wirtschaft, der Bevölkerung, des Siedlungswesen, der Infrastruktur (S. 45, 59, 78, 81, 102) sowie des Bestandes und eine entsprechende Abwägung vorzunehmen ist. Das bestehende Gebäude ist irrtümlicher Weise im Siedlungsleitbild des ÖEKs nicht erfasst, aber stellt dieser Altbestand auch keine Siedlungserweiterung dar, es wird lediglich eine Verwendungszweckänderung angestrebt. Im Übrigen darf auf die ausführliche Begründung des Gemeinderats vom 27.11.2013 im vorgelegten Bescheidkonzept verwiesen werden, dieser hat sich intensiv mit dem Antrag auseinander gesetzt und wird ersucht, den diesbezüglichen Gemeinderatsbeschluss zu genehmigen.“ In einer ergänzenden Stellungnahme vom 14.08.2015 hat die zuständige Fachabteilung ausgeführt, dass auch die Stellungnahme der Marktgemeinde xxx keine Änderung der raumordnungsfachlichen Beurteilung durch die fachliche Raumabteilung bedinge. Mit Schreiben vom 18.05.2015 hat die Marktgemeinde xxx nochmals darauf hingewiesen, dass die raumordnungsrechtliche Relevanz aus dem oben bisher dargestellten Sachverhalt als gering erachtet werde, sodass kein Versagungsgrund erkannt werde. Das örtliche Entwicklungskonzept der Marktgemeinde xxx definiert unter Punkt 2.5.2 als allgemeine Zielsetzung nachstehende Ziele: „2.5.2 Allgemeine Zielsetzungen - bedarfsgerechte Baulandausweisung - Stärkung der Ortszentren mit zentralörtlicher Grundausstattung - grundsätzlich keine Ausweitung der Zweitwohnsitze, bei Begründung eines öffentlichen Interesses jedoch möglich - restriktive Siedlungsausweitung in peripheren Gebieten - Vermeidung von Nutzungskonflikten - Vermeidung einer weiteren Zersiedelung - Nutzungsentflechtung in Konfliktzonen - flächensparende Bauformen - bei baulichen Entwicklungen ist auf eine organische Entwicklung zu achten, wobei sie von Innen (Ortskern) nach Außen, bzw. von der bestehenden bis zur äußersten Siedlungsgrenze zu erfolgen hat, Baulandmodelle forcieren - Vorraussetzung für Neuwidmungen ist der Anschluss an die bestehende Siedlungsgrenze - bei größeren Baulanderweiterungen sind Bauabschnitte zu definieren - bei Siedlungserweiterung Beachtung der vorgeschriebenen Lärmobergrenzen von Autobahn und Bahn - Standorte für Sondernutzungen, wie z.B. Krankenanstalten, Therapiezentren usw. können auf der Grundlage eines vorhabenspezifischen Standortgutachtens auch außerhalb der festgelegten Siedlungsaußengrenzen festgelegt werden.“ Punkt 3.4 des ÖEK lautet: „3.4. Wirtschaft Ziele: Leitziel: xxx will - den Tourismus als wichtigsten Wirtschaftszweig erhalten und ausbauen - Weiterentwicklung der Ansiedlung und des Ausbaus von sonstigen Dienstleistungen fördern - die Wirtschaft stärken und Arbeitsplätze sichern - die Landwirtschaft erhalten und stabilisieren.“ Ein weiteres Ziel ist die Sicherung und der Ausbau von Standorten für zusätzliche Arbeitsplätze (Punkt 3.3). Im vorliegenden Fall ist es unstrittig, dass der bestehende Geräteschuppen inklusive einer Zapfsäule im ÖEK der Marktgemeinde xxx (Nutzungs-erhebung) als Rechtsbestand ausgewiesen ist und dem Gebäude eine sonstige Nutzung zugewiesen ist. Eine spezifische räumliche Zielsetzung in Bezug auf diesen Bestand ist nicht erfolgt, wobei der betroffenen Liegenschaft somit funktional eine landwirtschaftliche, d.h., keine gewerbliche Nutzung zugewiesen ist. Geräteschuppen sowie die Zapfsäule werden bereits seit längerem gewerbliche genutzt und liegt somit ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vor (gewerbliche Nutzung im landwirtschaftlichen Grünland). Diese Nutzung steht auch im Widerspruch zum örtlichen Entwicklungskonzept. Auch seitens der Marktgemeinde xxx wird dieser Widerspruch dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt. Die Auffassung der Marktgemeinde xxx, dass die gegenständlich vom Gemeinde-rat beschlossene raumordnungsmäßige Einzelbewilligung deswegen zulässig sei, weil die im Gegenstand betroffene Liegenschaft schon derzeit als Betriebsanlage verwendet wird und es sich bei dem Gewerbebetrieb um keine typisch produzierendes Gewerbe mit hoher Kundenfrequenz und umfangreichen Betriebs-verkehr handelt und dass auch das Verkehrsaufkommen nur gering sein werde und dass es sich nicht um eine Erweiterung, sondern lediglich um eine Verwendungs-zweckänderung handle, ist entgegenzuhalten, dass das bestehende Gebäude samt Zapfsäule unter Bedachtnahme auf eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung bewilligt wurde. Im örtlichen Entwicklungskonzept der Marktgemeinde xxx weist der verfahrensgegenständliche Bereich eine landwirtschaftliche Funktion auf. Eine Änderung des Verwendungszweckes gemäß § 14 Abs. 5 K-BO würde jedoch einen Gewerbebetrieb in einem dezentralen Siedlungsraum bedeuten. Dies bedingt, dass in einem agrarisch geprägten Landschaftsraum den raumplanerischen Entwicklungsabsichten der Gemeinde nicht entsprochen wird. Im örtlichen Entwicklungskonzept der Marktgemeinde xxx weist der verfahrensgegenständliche Bereich eine landwirtschaftliche Funktion auf. Eine Änderung des Verwendungszweckes gemäß Paragraph 14, Absatz 5, K-BO würde jedoch einen Gewerbebetrieb in einem dezentralen Siedlungsraum bedeuten. Dies bedingt, dass in einem agrarisch geprägten Landschaftsraum den raumplanerischen Entwicklungsabsichten der Gemeinde nicht entsprochen wird. Dem Vorbringen der Marktgemeinde xxx, dass die raumplanerischen Zielsetzungen einerseits darin liegen, dass Interessen des Natur- und Landschaftsbildes berücksichtigt werden, aber auch darin liegen, dass auch wirtschaftliche Belange zu berücksichtigen sind, ist zu sagen, dass allein wirtschaftliche Zielsetzungen bzw. der Umstand, dass ein vorhandenes Objekt bereits (konsenslos) gewerblich genutzt wird nicht dazu führen kann, dass der Gemeinderat eine Beschlussfassung gemäß § 14 Abs. 5 K-BO 1996 fasst. Auch der Umstand, wie von der Marktgemeinde xxx vorgebracht, dass es sich gegenständlich de facto nur um eine Nutzungsänderung und nicht um eine Neu-errichtung handelt, ändert jedenfalls nichts daran, dass eine derartige Beschluss-fassung mit den Zielsetzungen des § 14 K-BO nicht vereinbar ist.Dem Vorbringen der Marktgemeinde xxx, dass die raumplanerischen Zielsetzungen einerseits darin liegen, dass Interessen des Natur- und Landschaftsbildes berücksichtigt werden, aber auch darin liegen, dass auch wirtschaftliche Belange zu berücksichtigen sind, ist zu sagen, dass allein wirtschaftliche Zielsetzungen bzw. der Umstand, dass ein vorhandenes Objekt bereits (konsenslos) gewerblich genutzt wird nicht dazu führen kann, dass der Gemeinderat eine Beschlussfassung gemäß Paragraph 14, Absatz 5, K-BO 1996 fasst. Auch der Umstand, wie von der Marktgemeinde xxx vorgebracht, dass es sich gegenständlich de facto nur um eine Nutzungsänderung und nicht um eine Neu-errichtung handelt, ändert jedenfalls nichts daran, dass eine derartige Beschluss-fassung mit den Zielsetzungen des Paragraph 14, K-BO nicht vereinbar ist. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass sich das Objekt im örtlichen Nahe-bereich zum gewidmeten Bauland – Dorfgebiet befindet, vermag zu keiner anderen Entscheidung zu führen zumal es ua. ein wesentliches Ziel des örtlichen Ent-wicklungskonzeptes ist, dass eine weitere Zersiedelung vermieden wird und dass bei baulichen Entwicklungen auf eine organische Entwicklung zu achten ist. (Punkt 3.5 ÖEK) Aus all diesen Gründen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 50/2016).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2016,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1912.5.2016