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KLVwG-2562/7/2016

Obsah (5)§ 50§ 52§ 25a§ 16Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum20.03.2017 GeschäftszahlKLVwG-2562/7/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwer

§ 50Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG BGBl. I Nr. 2013/122 idgF, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter , xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 29.11.2016, GZ: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Grenzkontrollgesetz - GrekoG, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2014,, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung

Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG BGBl. römisch eins Nr. 2013/122 idgF, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,-- zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,-- zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung nach dem Grenzkontrollgesetz zur Last gelegt: „Sie haben sich am 24.02.2016 um 12:55 Uhr in xxx, xxx, Grenzübergangsstelle xxx, aus Richtung Slowenien kommend, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen xxx, anlässlich Ihrer Einreise in das Bundesgebiet, nicht der Grenzkontrolle gestellt, obwohl Sie dazu verpflichtet waren, zumal Sie ohne anzuhalten in Richtung Österreich weiterfuhren.“ Der Beschuldigte habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 16 Abs. 1 Z 3 iVm § 11 Abs. 1 Grenzkontrollgesetz – GrekoG verletzt, weshalb über ihn

§ 16Abs. 1 Z 3 Greko

G eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden, verhängt wurde.Der Beschuldigte habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit , Paragraph 11, Absatz eins, Grenzkontrollgesetz – GrekoG verletzt, weshalb über ihn

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, GrekoG eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden, verhängt wurde. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass das gegen ihn erlassene Straferkenntnis betreffend „Grenze“ xxx völlig falsch sei. Er habe kurz angehalten. Durch die Scheiben am Amtshaus sehe man von außen kaum nach innen. Jedenfalls sei ein Ortsaugenschein nötig.In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, , dass das gegen ihn erlassene Straferkenntnis betreffend „Grenze“ xxx völlig falsch sei. Er habe kurz angehalten. Durch die Scheiben am Amtshaus sehe man von außen kaum nach innen. Jedenfalls sei ein Ortsaugenschein nötig. Mit Schriftsatz vom 20.12.2016 hat der Beschwerdeführer ein weiteres Vorbringen erstattet, welches wie folgt lautet: „Gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 29.11.2016, GZ: xxx, erhebe ich innerhalb offener Frist„Gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 29.11.2016, , GZ: xxx, erhebe ich innerhalb offener Frist B E S C H W E R D E , da ich der Meinung bin, dass das Straferkenntnis rechtswidrig ist und begründe diese wie folgt:

  1. Der Meldungsleger gibt zu, dass ich mich mit meinem Fahrzeug mit geringer Geschwindigkeit der Grenze genähert hätte. Ich hätte vor der Grenze die Geschwindigkeit reduziert, jedoch hätte ich vor dem Vorschriftszeichen „Halt" nicht angehalten. Diese Aussagen des Meldungslegers und der Zeugin xxx sind insoweit unrichtig, wenn sie behaupten, ich hätte nicht angehalten. Es ist auch völlig unlogisch, warum ich zwar die Geschwindigkeit stark reduzierte, aber nicht angehalten hätte. Ich jedenfalls habe kurz angehalten und da ich niemanden im Bereich des Grenzüberganges gesehen habe, bin ich berechtigterweise weiter gefahren. Grundsätzlich hätte der Meldungsleger oder zumindest einer der drei Polizeibeamten vor der Kontrollkabine stehen müssen, da die Grenzbeamten auf eine längere Entfernung Sicht in Anfahrtsrichtung der Fahrzeuge haben und sich einer der Beamten bemühen hätte müssen, vor die Kabine zu treten. Wenn der Meldungsleger behauptet, dass er mit mir Blickkontakt hergestellt habe und mir mittels Armbewegungen das Anhalten versuchte zu verdeutlichen, dann ist auch diese Behauptung nicht richtig. Am 24.02.2016 um 12:55 Uhr herrschte Sonnenschein, die Sonne stand im Süden und schon aufgrund der Lichtverhältnisse ist es überhaupt nicht möglich, dass ich durch das zugemachte Seitenfenster des PKWs und die Glasscheiben der Kontrollkabine des Grenzpostens, irgendjemanden hinter dieser Glasscheibe sehen könnte und tatsächlich habe ich auch niemanden gesehen. Es gäbe überhaupt keinen Grund, warum ich mich einer Grenzkontrolle nicht unterziehen wollte, jedoch habe ich ein Kontrollorgan nicht wahrgenommen. Ich beantrage daher ausdrücklich eine mündliche öffentliche Verhandlung an Ort und Stelle, somit die Vornahme eines Lokalaugenscheines zum Beweis dafür, dass ich die Kontrollorgane hinter den Scheiben nicht habe sehen können. Ich betone jedoch nochmals, dass ich an einem Grenzübergang erwarte, dass das Kontrollorgan vor der Kontrollkabine steht, vor allem wenn man betrachtet, dass insgesamt drei Beamte am Grenzübergang xxx zu diesem Zeitpunkt dienstlich tätig waren.
  2. Ich bin verpflichtet mich der Grenzkontrolle zu stellen, kann jedoch nicht verpflichtet werden, dass ich aus dem PKW aussteige und im Bereich der GrenzkontrollsteIle irgendwelche Beamten suche, eine besondere Aufmerksamkeit kann von mir nicht gefordert werden. Auch kann von einem besonderen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit keine Rede sein. Die Grenzkontrollen wurden ausschließlich wegen der Flüchtlinge wieder eingeführt, wobei ich bemerken möchte, dass die Wiedereinführung von Grenzkontrollen zu Slowenien absolut unverständlich ist, da ich mir einfach nicht vorstellen kann, dass irgendein Flüchtling über den xxx nach Kärnten gelangt. Dies sieht auch die slowenische Regierung so. Der Meldungsleger hat, wie er behauptet, mich gesehen und sogar Blickkontakt zu mir hergestellt, was, wie bereits erwähnt, absolut unrichtig ist. Wenn er mich aber gesehen hat, dann konnte er ohne weiteres feststellen, dass ich alleine im PKW bin und sehe auch nicht wie ein Flüchtling aus. Jedenfalls hätte ich mich der Grenzkontrolle gestellt, wenn ich irgendein Grenzorgan wahrgenommen hätte, was aber, wie ausgeführt, nicht der Fall war. Aus diesen Überlegungen erachte ich das Straferkenntnis vom 29.n.2016 als rechtswidrig. Ich stelle daher den A N T R A G , meiner Beschwerde Folge zu geben und das Straferkenntnis vom 29.11.2016 der LPD Kärnten EGFA Fremdenpolizei aufzuheben, wobei ich jedenfalls eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle beantrage.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 24.1.2017 eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass er gegenständlich keine Grenzkontrollbeamten wahrgenommen habe. Er habe jedenfalls insbesondere wegen der Stopptafel ca. 4 bis 5 Sekunden angehalten. Er habe keine Grenzkontrollbeamten wahrgenommen. Er habe auch nicht in das Gebäudeinnere hineinsehen können, weil die Scheiben gespiegelt haben. Er sei nicht aus dem Fahrzeug gestiegen. Bei früheren Grenzübertritten sei er ausgestiegen, um sich zu überzeugen, ob Beamte anwesend seien. Diesmal habe er niemanden wahrgenommen. Der Zeuge Insp. xxx gab anlässlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme an, dass er der Verfasser der im Akt erliegenden Anzeige sei. Ebenso habe er die Stellungnahme vom 8.2.2016 abgefasst. Seine damaligen Ausführungen seien zutreffend und erhebe er sie zu seiner heutigen Zeugenaussage. Auf Befragen durch den Richter gab der Zeuge an, dass zum Vorfallzeitpunkt auf der Grenze kaum Verkehr geherrscht habe. Das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers sei das einzige Fahrzeug gewesen. Dies sei auch der Grund gewesen, warum er und seine Kollegen im Gebäudeinneren gewesen seien. Wenn mehr Verkehr herrsche, befinde man sich vor dem Gebäude. Der Beschwerdeführer habe den Grenzübergang mit Schrittgeschwindigkeit passiert. Wenn sich ein Kraftfahrzeug aus Richtung Slowenien der Grenze nähere, so könne man das Kraftfahrzeug im Gebäudeinneren akustisch wahrnehmen. Abgesehen von möglichen Kraftfahrzeugen gebe es im Bereich der Grenzübertrittstelle keine Geräuschquellen. Seine Kollegen und er wollten in der Folge aus dem Gebäude herausgehen. Als sie das Freie erreicht haben, habe sich das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers bereits entfernt gehabt. Durch Handzeichen habe er versucht, den Beschwerdeführer zum Anhalten zu bewegen. Entweder habe der Beschwerdeführer seine Handzeichen nicht gesehen oder nicht beachtet. Der Zeuge räumte ein, dass es bei entsprechendem Sonnenstand schwierig sein könne in das Gebäudeinnere hineinzusehen. Ob dies auch gegenständlich der Fall gewesen sei, vermochte er nicht anzugeben. Der Zeuge gab weiters an, dass er den Beschwerdeführer gesehen habe, dass er jedoch nicht wisse, ob auch der Beschwerdeführer ihn wahrgenommen habe. Als er aus der Türe des Gebäudes gekommen sei, habe er das Fahrzeug des Beschwerdeführers nur mehr von hinten gesehen. Die Zeugin Insp. xxx verwies in ihrer Zeugenaussage auf ihre Stellungnahme vom 4.9.
  3. In dieser gab sie an, dass der Beschwerdeführer den Grenzübergang ohne anzuhalten, um sich der Grenzkontrolle zu hinterziehen, passiert habe. Dies habe sie und auch die anderen Beamten wahrgenommen. Weiters gab die Zeugin an, dass der Grenzübergang xxx schwach frequentiert sei. Wenn sich ein Fahrzeug aus Slowenien nähere, so nehme man dies akustisch war. Zum Vorfallzeitpunkt haben sich alle Beamten im Gebäudeinneren befunden. Bei der gegenständlichen Amtshandlung sei Insp. xxx der dienstführende Beamte gewesen. Weiters gab die Zeugin an, dass sie den Beschwerdeführer wahrgenommen habe und dass es ihr Eindruck gewesen sei, dass er sich auf sein Fahrmanöver konzentriert habe. Noch im Gebäudeinneren habe Insp. xxx dem Beschwerdeführer ein Anhaltezeichen gegeben (ausgestreckter Arm nach oben). Sie glaube auch, dass man von außen in das Gebäudeinnere einsehen könne. Bislang habe es bezüglich Grenzkontrolle keine Probleme gegeben. Ihrem Dafürhalten nach sei es für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen, dass die Grenzübertrittstelle besetzt gewesen sei. Am Grenzübergang habe sich eine Stopptafel befunden und seien auch Hütchen aufgestellt gewesen, durch die die Fahrspur gekennzeichnet gewesen sei. Die Zeugin Insp. xxx gab an, dass sie am Vorfalltag die Wahrnehmung gemacht habe, dass sie das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers habe vorbeifahren gesehen. Sie habe keinen Blickkontakt gehabt. Sie sei erst nach ihren Kollegen Insp. xxx und Insp. xxx aus dem Gebäude gekommen und habe sie das Fahrzeug des Beschwerdeführers nur mehr von hinten wahrgenommen. Hinsichtlich des Verhaltens ihrer Kollegen habe sie keine persönlichen Wahrnehmungen gemacht. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er den Grenzübergang xxx regelmäßig benütze. Zu 95 % gebe es keine Kontrollen. Einmal habe er Bundesheer-soldaten angetroffen. Die Einreisespuren seien nicht immer gleich ausgewiesen. Am Vorfalltag habe seiner Erinnerung nach schönes Wetter geherrscht. Dass er gegen das Grenzkontrollgesetz verstoßen haben soll, habe er erst nachträglich durch die Behörde erfahren. Der Schlussvortrag des Vertreters der belangten Behörde lautete: „Das Beweisverfahren hat ergeben dass die Grenzkontrollstelle klar erkennbar war. Sie war auch besetzt. Die vernommenen Zeugen haben schlüssig dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht angehalten hat. Der Beschwerdeführer hat daher den ihn zur Last gelegten Beschwerdetatbestand verwirklicht. Da sich der Beschwerdeführer an den verfahrensgegenständlichen Vorfall nicht mehr erinnern kann bzw. erst nachträglich davon Kenntnis erhielt, ist sein Vorbringen nicht dazu geeignet, die Ausführungen der einschreitenden Beamten zu wiederlegen. Ich beantrage die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.“ Die Schlussvortrag des Beschwerdeführers lautet: „Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass ich angehalten habe. Da ich niemanden wahrgenommen habe bin ich langsam weitergefahren. Ich bin mir keiner Schuld bewusst. Ich beantrage daher der Beschwerde Folge zu geben und das Straferkenntnis aufzuheben. Meines Erachtens haben die Polizisten nicht die Wahrheit gesagt, insbesondere dahingehend, dass ich nicht gestoppt habe. Richtig ist, dass ich angehalten habe. Ich habe deswegen angehalten, weil eine Stopptafel vorhanden war.“ Das Landesverwaltungsgericht hat als erwiesen festgestellt und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer hat am 24.2.2016 um 12:55 Uhr in Fahrtrichtung xxx, xxx, aus Richtung Slowenien kommend, die Grenzübergangsstelle xxx, als Lenker des PKW xxx, passiert. Der Beschwerdeführer hat bei der Einreise in das Bundesgebiet an der genannten Grenzübergangstelle seine Geschwindigkeit reduziert und hat er in Schrittgeschwindigkeit die Grenzübergangsstelle passiert. Die einschreitenden Grenzkontrollbeamten haben sich zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes im Gebäudeinneren der Grenzübergangstelle befunden. Der einschreitende Beamte Insp. xxx hat das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers bereits vor Passieren der Grenzübergangsstelle akustisch wahrgenommen. Als der Beschwerdeführer die Grenzübergangsstelle passierte, hatte der Beamte mit dem Beschwerdeführer Blickkontakt. Bereits im Gebäudeinneren hat der Zeuge Insp. xxx gegenüber dem Beschwerdeführer ein Anhaltezeichen gegeben (Halt-Zeichen und Auf- und Abschwenken des Armes). Der Beamte begab sich dann in das Freie und hat er mittels Handzeichen versucht, den Beschwerdeführer zum Anhalten zu bewegen. Ob der Beschwerdeführer das Handzeichen des Zeugen wahrgenommen hat, konnte nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festgestellt werden.Ob der Beschwerdeführer das Handzeichen des Zeugen wahrgenommen hat, , konnte nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festgestellt werden. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, ob es dem Beschwerdeführer möglich gewesen ist, in das Gebäudeinnere zu blicken. Aus den vom Meldungsleger und vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbildern geht unter anderem hervor, dass unmittelbar vor der Grenzübergang die Hinweistafel „Republik Österreich Grenzübergangsstelle“ angebracht ist. Ebenso ist ersichtlich, dass im Bereich der Grenzübertrittstelle das temporär aufgestellte Verkehrszeichen „Halt“ aufgestellt war. Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 1.700,--. Er hat keine Sorgepflichten und kein Vermögen. Er ist einschlägig unbescholten, jedoch weist er eine Reihe von Verwaltungsstrafvormerkungen nach der Straßenverkehrsordnung – StVO sowie eine Verwaltungsstrafvormerkung nach. § 2 Abs. 2 Passgesetz auf. Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 1.700,--. Er hat keine Sorgepflichten und kein Vermögen. Er ist einschlägig unbescholten, jedoch weist er eine Reihe von Verwaltungsstrafvormerkungen nach der Straßenverkehrsordnung – StVO sowie eine Verwaltungsstrafvormerkung nach. Paragraph 2, Absatz 2, Passgesetz auf. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsstrafakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit seinem Kraftfahrzeug im Bereich der Grenzübergangsstelle nicht angehalten hat, sondern dass er im Schritttempo die Grenzübergangsstelle passiert hat, stützt sich auf die Aussagen des einschreitenden Meldungslegers Insp. xxx sowie der Beamtinnen Insp. xxx und Insp. xxx, welche überstimmend aussagten, dass sie wahrgenommen haben, dass der Beschwerdeführer nicht angehalten hat, sondern die Grenzübergangsstelle im Schritttempo passiert hat. Demzufolge war der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers, dass er im Bereich der Grenzübergangstelle kurz angehalten habe, nicht zu folgen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Ortsaugenscheines war nicht zu folgen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend ermittelt wurde. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse war den Ausführungen des Beschwerdeführers zu folgen. Rechtliche Beurteilung: § 11 Abs. 1 Grenzkontrollgesetz – GrekoG lautet:Paragraph 11, Absatz eins, Grenzkontrollgesetz – GrekoG lautet: Der Grenzübertritt an Grenzübergangsstellen sowie das Betreten des Bundesgebietes im Schiffs- oder Luftverkehr an anderer Stelle, als in dem Hafen oder an dem Flugplatz, die als Grenzübergangsstelle vorgesehen waren, verpflichten den Betroffenen, sich der Grenzkontrolle zu stellen (Grenzkontrollpflicht). § 16 Abs. 1 Z 3 Grenzkontrollgesetz – GrekoG lautet:Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Grenzkontrollgesetz – GrekoG lautet: Wer sich als Grenzkontrollpflichtiger der Grenzkontrolle nicht stellt begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift mit einer strengeren oder gleich strengen Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu € 2.180,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist außer in den Fällen der Z 5 und 6 strafbar.Wer sich als Grenzkontrollpflichtiger der Grenzkontrolle nicht stellt begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift mit einer strengeren oder gleich strengen Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu € 2.180,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist außer in den Fällen der Ziffer 5 und 6 strafbar. Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen, BGBl. Nr. 260/2015 lautet: Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 2015, lautet: „Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2014, wird verordnet:„Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 2, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2014,, wird verordnet: §
  4. Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen in der Zeit vom
  5. September 2015, 00.00 Uhr, bis
  6. September 2015, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Bundesrepublik Deutschland, zur Italienischen Republik, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zur Slowakischen Republik, zur Republik Slowenien, zur Tschechischen Republik und zu Ungarn im Verkehr zu Lande, zu Wasser und in der Luft nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.Paragraph eins, Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen in der Zeit vom
  7. September 2015, 00.00 Uhr, bis
  8. September 2015, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Bundesrepublik Deutschland, zur Italienischen Republik, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zur Slowakischen Republik, zur Republik Slowenien, zur Tschechischen Republik und zu Ungarn im Verkehr zu Lande, zu Wasser und in der Luft nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden. §
  9. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des
  10. September 2015 außer Kraft.“Paragraph 2, Diese Verordnung tritt mit Ablauf des
  11. September 2015 außer Kraft.“ Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. Nr. 44/2016 lautet:Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres, Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 2016, lautet: „Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 104/2014, wird verordnet: „Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 2, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2014,, wird verordnet: Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen, BGBl. II Nr. 260/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 332/2015, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung der Bundesministerin für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2015,, wird wie folgt geändert: In § 1 und § 2 wird die Wendung „
  12. Februar 2016“ jeweils durch die Wendung „
  13. März 2016“ ersetzt.“In Paragraph eins und Paragraph 2, wird die Wendung „
  14. Februar 2016“ jeweils durch die Wendung „
  15. März 2016“ ersetzt.“ Im vorliegenden Fall wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, dass er die Grenzübergangsstelle xxx, aus Richtung Slowenien kommend, passiert hat, wobei die Grenzübergangsstelle eindeutig als solche erkennbar ist;-Im vorliegenden Fall wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, , dass er die Grenzübergangsstelle xxx, aus Richtung Slowenien kommend, passiert hat, wobei die Grenzübergangsstelle eindeutig als solche erkennbar ist;- Wenngleich die Grenzübergangstelle nicht mit einer Schrankenanlage versehen war und auf den vom Meldungsleger angefertigten Lichtbildern auch keine Haltelinie erkennbar ist, ist daraus für den Beschwerdeführer aus nachstehenden Erwägungen heraus nichts zu gewinnen. Die gesetzliche Bestimmung des Grenzkontrollgesetzes, dass man verpflichtet ist sich der Grenzkontrolle zu stellen, kann nur so verstanden werden, dass - wenn wie gegenständlich mit einem Kraftfahrzeug die Grenzübergangsstelle passiert wird – der Lenker verpflichtet ist, im Bereich der Grenzübergangstelle kurz anzuhalten und ist er auch verpflichtet, sich in zumutbarer Weise davon zu überzeugen, ob die Grenzüber-gangstelle auch besetzt ist. Wenn – wie gegenständlich – der Beschwerdeführer nicht anhält, kann jedenfalls nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerde-führer seiner Verpflichtung, sich der Grenzkontrolle zu stellen, nachgekommen ist und hat er daher den ihm zur Last gelegten Verwaltungsstrafbestand verwirklicht. Zur Strafbemessung: § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG lautet:Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz - VStG lautet: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. § 19 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz - VStG lautet:Paragraph 19, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz - VStG lautet: Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung auch Umstände der Spezial- und General-prävention nicht zu vernachlässigen. Der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht völlig unerheblich, zumal durch die Nichtbeachtung der Verpflichtung, sich der Grenzkontrolle zu stellen, diese erschwert bzw. unmöglich gemacht wird. Auch das Verschulden des Beschwerdeführers ist nicht gering, zumal ihm bewusst war, dass er einen Grenzübertritt vornimmt und wäre er jedenfalls verpflichtet gewesen, ungeachtet des Umstandes, dass sich zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes die Beamten im Inneren des Amtsgebäudes befunden haben, kurz anzuhalten und wäre er auch verpflichtetet gewesen, sich davon zu überzeugen, ob die Grenzübergangsstelle besetzt ist, um den Beamten die Durchführung einer Grenzkontrolle zu ermöglichen. Dem Beschwerdeführer ist daher jedenfalls ein fahrlässiges Verhalten anzulasten. Aus all diesen Gründen sowie aus general- und insbesondere spezialpräventiven Erwägungen kommt daher eine Reduzierung der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe nicht in Betracht, wobei in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen ist, dass sich die über ihn verhängte Strafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegt. Auch von der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 und Z 6 VStG (Erteilung einer Ermahnung) konnte kein Gebrauch gemacht werden, da Voraussetzung dafür ist, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor.Auch von der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 6, VStG (Erteilung einer Ermahnung) konnte kein Gebrauch gemacht werden, da Voraussetzung dafür ist, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2562.7.2016

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