← Österreich

{'item': 'KLVwG-216/5/2017'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 4§ 5§ 134§ 8§ 21§ 27§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlKLVwG-216/5/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Besc

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm §§ 4 und 5 K-GKG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 4 und 5 K-GKG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 11.07.2016, Zahl: xxx, wurde die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des im Einzugsbereich der Kanalisationsanlage gelegenen Grundstückes, Parzelle Nr. 2587/1, xxx, verpflichtet, das auf diesem Grundstück befindliche Objekt 9613 xxx an die Kanalisationsanlage der Gemeinde xxx anzuschließen. In Entsprechung des § 4 Abs. 3 K-GKG wurde bestimmt, dass nach erfolgtem Anschluss des Objektes die bestehende Sickergrube, Senkgrube bzw. Kläranlage aufzulassen ist. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 11.07.2016, Zahl: xxx, wurde die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des im Einzugsbereich der Kanalisationsanlage gelegenen Grundstückes, Parzelle Nr. 2587/1, xxx, verpflichtet, das auf diesem Grundstück befindliche Objekt 9613 xxx an die Kanalisationsanlage der Gemeinde xxx anzuschließen. In Entsprechung des Paragraph 4, Absatz 3, K-GKG wurde bestimmt, dass nach erfolgtem Anschluss des Objektes die bestehende Sickergrube, Senkgrube bzw. Kläranlage aufzulassen ist. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung und wurde diese mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 11.11.2016, Zahl: xxx, abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im gewerberechtlichen Genehmigungsbescheid vom 08.05.2006 die Bewilligung der Einleitung der anfallenden Schmutzwässer aus Betankungsfläche und Waschplatz sowie der häuslichen Abwässer befristet bis zur Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Schmutzkanal längstens jedoch bis zum 31.12.2015 genehmigt worden sei. Hinsichtlich der Errichtung der Abwasserverbringungsanlage der Beschwerdeführerin sei der Gemeinde xxx keine Möglichkeit eingeräumt worden dazu Stellung zu nehmen. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 30.03.2016 sei der Kanalisationsbereich der Kanalisationsanlage der Gemeinde xxx festgesetzt worden. Das Objekt der Beschwerdeführerin befinde sich im Einzugsbereich der Kanalisationsanlage der Gemeinde xxx.

§ 4Abs.

1 K-GKG seien die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Im gegenständliche Fall befinde sich das Objekt der Beschwerdeführerin im unmittelbaren Nahbereich der geplanten Abwasserreinigungsanlage der Gemeinde xxx, somit sei ein Ausnahmetatbestand

§ 5Abs.

1 K-GKG nicht gegeben. Eine Überprüfung eines Amtssachverständigen für die Erstellung eines Gutachtens sei aufgrund der Offensichtlichkeit nicht notwendig.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung und wurde diese mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 11.11.2016, Zahl: xxx, abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im gewerberechtlichen Genehmigungsbescheid vom 08.05.2006 die Bewilligung der Einleitung der anfallenden Schmutzwässer aus Betankungsfläche und Waschplatz sowie der häuslichen Abwässer befristet bis zur Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Schmutzkanal längstens jedoch bis zum 31.12.2015 genehmigt worden sei. Hinsichtlich der Errichtung der Abwasserverbringungsanlage der Beschwerdeführerin sei der Gemeinde xxx keine Möglichkeit eingeräumt worden dazu Stellung zu nehmen. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 30.03.2016 sei der Kanalisationsbereich der Kanalisationsanlage der Gemeinde xxx festgesetzt worden. Das Objekt der Beschwerdeführerin befinde sich im Einzugsbereich der Kanalisationsanlage der Gemeinde xxx.

Paragraph 4, Absatz eins, K-GKG seien die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Im gegenständliche Fall befinde sich das Objekt der Beschwerdeführerin im unmittelbaren Nahbereich der geplanten Abwasserreinigungsanlage der Gemeinde xxx, somit sei ein Ausnahmetatbestand

Paragraph 5, Absatz eins, K-GKG nicht gegeben. Eine Überprüfung eines Amtssachverständigen für die Erstellung eines Gutachtens sei aufgrund der Offensichtlichkeit nicht notwendig. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass von der Behörde bei der Beurteilung der Anschlusspflicht amtswegig zu berücksichtigen sei, das allfällige Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes von der Anschlusspflicht

§ 5Abs.

1 K-GKG, der das Erteilen eines Anschlussauftrages zwingend unzulässig machen würde. Die Beschwerdeführerin betreibe auf der in Frage stehenden Liegenschaft unter anderen eine behördlich genehmigte Abwasserreinigungsanlage. Im Rahmen des ordnungsgemäßen Betriebes der genehmigten Anlage sei die sonstige schadlose Verbringung der Abwässer im Sinne der genannten Bestimmung, die an den Entsorgungsgrundsätzen des § 8 K-GKG zu messen sei, aber gewährleistet. Die belangte Behörde hätte diesen Umstand bei ihrer Entscheidung jedenfalls zu berücksichtigen gehabt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde auch amtswegig erheben müssen, ob auch die zweite erforderliche Voraussetzung zur Begründung des Ausnahmetatbestandes des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG gegeben sei, ob also eine Übersteigung der Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals gegenüber denjenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um zumindest 50 % vorliege. Dadurch, dass nach der erstinstanzlichen Behörde nunmehr auch die belangte Behörde offenkundig jegliche Ermittlungen in diese Richtung unterlassen habe, sei der bekämpfte Bescheid durch den Mangel der unrichtigen bzw. unvollständigen Ermittlung des Sachverhaltes belastet. Die räumliche Distanz zur geplanten Abwasserreinigungsanlage sei unbestritten ein maßgeblicher Faktor für die Ermittlung der Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals, doch haben gegebenenfalls auch weitere Umstände Berücksichtigung zu finden, die auf besondere Verhältnisse auf der betroffenen Liegenschaft zurückgehen und sich auf die Anschlusskosten auswirken können. Überdies fehlen in Verkennung der rechtlichen Voraussetzungen folgerechtlich auch die erforderlichen Feststellungen im bekämpften Bescheid, um die Frage des Bestehens einer Anschlusspflicht der Beschwerdeführerin bzw. des Vorliegens eines allfälligen Ausnahmetatbestandes abschließend beurteilen zu können. Zum Beleg der erfüllten Voraussetzungen und der schadlosen Verbringung der Abwässer im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG habe die Beschwerdeführerin bereits mit der Berufung vom 29.07.2016 den oben erwähnten Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 08.05.2016 vorgelegt, weiters die am 07.12.2015 durchgeführte Überprüfung der gegenständlichen Anlage

§ 134Wasserrechtsgesetz.

Die Befristung der diesbezüglich erteilten behördlichen Genehmigung bis zur Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Schmutzkanal, längstens jedoch bis 31.12.2015, schließe eine Verlängerung der Genehmigung unter den weiteren Voraussetzungen richtigerweise keineswegs aus. Seitens der zuständigen Behörde, Bezirkshauptmannschaft xxx, sei der Beschwerdeführerin zum anhängigen Ansuchen um Erneuerung der wasserrechtlichen Genehmigung auch bereits signalisiert worden, dass unter der Voraussetzung des zu erbringenden Nachweises über die Einhaltung des Standes der Technik und der Vorlage eines aktuellen Funktionsfähigkeitstest eine verlängerte Bewilligung erteilt werden könne. Zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen der relevanten Kostenübersteigung der baulichen Herstellung des Anschlusskanals im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG vorliegen, wäre von der belangten Behörde zur ausreichenden Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ein Lokalaugenschein durchzuführen bzw. gegebenenfalls auch ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen. Das allfällig einzuholende Sachverständigengutachten hätte die anzunehmende Anschlusslänge im konkreten Fall zu ermitteln und zu den Anschlusslängen von vergleichbaren anderen Anschlüssen in Beziehung zu setzen gehabt, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung von Besonderheiten im konkreten Fall. Die Beschwerdeführerin habe für die Errichtung der genehmigten Abwasserreinigungsanlage im Jahr 2006 sowie die im Jahr 2015 vorgenommene Ertüchtigungsmaßnahmen der Anlagentechnikkosten von rund 55.000,-- Euro aufgewendet. Mit dem der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Kanalanschluss und der damit verbundenen Vorschreibung der Nichtbenützung einer behördlich genehmigten sowie unverändert weiter genehmigungsfähig privaten Abwasserversorgunganlage würden die dargestellten Investitionen zur Errichtung und Ertüchtigung der Abwasserreinigungsanlage wirtschaftlich verloren gehen, die die Beschwerdeführerin nicht zuletzt im Vertrauen auf die erteilte Genehmigung getätigt habe. Dazu treten die nicht unerheblichen weiteren Kosten für den Abbau bzw. die Stilllegung der bestehenden Anlage. Insoweit hätte eine verfassungskonforme Interpretation bei der Ermittlung der Kosten, die mit der Anschlussherstellung für die Beschwerdeführerin verbunden sind, in diesem Fall von einem weiten Kostenbegriff ausgehen und auch die finanziellen Folgen mitzuveranschlagen gehabt, die der Beschwerdeführerin durch die behördlich angeordnete Anschlussherstellung unvermeidbar entstehen. Zu diesen Aufwendungen sind insbesondere die bei Anschluss an die kommunale Anlage zwangsläufig frustrierten erheblichen Investitionskosten in die bereits zuvor bestehende und unverändert funktionsfähige Abwasserreinigungsanlage der Beschwerdeführerin zu zählen; ebenso die Kosten im Zusammenhang mit der im Anschlussauftrag mitauferlegte Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Auflassung der bestehenden Sickergruppen und Kläranlagen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass von der Behörde bei der Beurteilung der Anschlusspflicht amtswegig zu berücksichtigen sei, das allfällige Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes von der Anschlusspflicht

Paragraph 5, Absatz eins, K-GKG, der das Erteilen eines Anschlussauftrages zwingend unzulässig machen würde. Die Beschwerdeführerin betreibe auf der in Frage stehenden Liegenschaft unter anderen eine behördlich genehmigte Abwasserreinigungsanlage. Im Rahmen des ordnungsgemäßen Betriebes der genehmigten Anlage sei die sonstige schadlose Verbringung der Abwässer im Sinne der genannten Bestimmung, die an den Entsorgungsgrundsätzen des Paragraph 8, K-GKG zu messen sei, aber gewährleistet. Die belangte Behörde hätte diesen Umstand bei ihrer Entscheidung jedenfalls zu berücksichtigen gehabt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde auch amtswegig erheben müssen, ob auch die zweite erforderliche Voraussetzung zur Begründung des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-GKG gegeben sei, ob also eine Übersteigung der Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals gegenüber denjenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um zumindest 50 % vorliege. Dadurch, dass nach der erstinstanzlichen Behörde nunmehr auch die belangte Behörde offenkundig jegliche Ermittlungen in diese Richtung unterlassen habe, sei der bekämpfte Bescheid durch den Mangel der unrichtigen bzw. unvollständigen Ermittlung des Sachverhaltes belastet. Die räumliche Distanz zur geplanten Abwasserreinigungsanlage sei unbestritten ein maßgeblicher Faktor für die Ermittlung der Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals, doch haben gegebenenfalls auch weitere Umstände Berücksichtigung zu finden, die auf besondere Verhältnisse auf der betroffenen Liegenschaft zurückgehen und sich auf die Anschlusskosten auswirken können. Überdies fehlen in Verkennung der rechtlichen Voraussetzungen folgerechtlich auch die erforderlichen Feststellungen im bekämpften Bescheid, um die Frage des Bestehens einer Anschlusspflicht der Beschwerdeführerin bzw. des Vorliegens eines allfälligen Ausnahmetatbestandes abschließend beurteilen zu können. Zum Beleg der erfüllten Voraussetzungen und der schadlosen Verbringung der Abwässer im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-GKG habe die Beschwerdeführerin bereits mit der Berufung vom 29.07.2016 den oben erwähnten Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 08.05.2016 vorgelegt, weiters die am 07.12.2015 durchgeführte Überprüfung der gegenständlichen Anlage

Paragraph 134, Wasserrechtsgesetz. Die Befristung der diesbezüglich erteilten behördlichen Genehmigung bis zur Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Schmutzkanal, längstens jedoch bis 31.12.2015, schließe eine Verlängerung der Genehmigung unter den weiteren Voraussetzungen richtigerweise keineswegs aus. Seitens der zuständigen Behörde, Bezirkshauptmannschaft xxx, sei der Beschwerdeführerin zum anhängigen Ansuchen um Erneuerung der wasserrechtlichen Genehmigung auch bereits signalisiert worden, dass unter der Voraussetzung des zu erbringenden Nachweises über die Einhaltung des Standes der Technik und der Vorlage eines aktuellen Funktionsfähigkeitstest eine verlängerte Bewilligung erteilt werden könne. Zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen der relevanten Kostenübersteigung der baulichen Herstellung des Anschlusskanals im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-GKG vorliegen, wäre von der belangten Behörde zur ausreichenden Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ein Lokalaugenschein durchzuführen bzw. gegebenenfalls auch ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen. Das allfällig einzuholende Sachverständigengutachten hätte die anzunehmende Anschlusslänge im konkreten Fall zu ermitteln und zu den Anschlusslängen von vergleichbaren anderen Anschlüssen in Beziehung zu setzen gehabt, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung von Besonderheiten im konkreten Fall. Die Beschwerdeführerin habe für die Errichtung der genehmigten Abwasserreinigungsanlage im Jahr 2006 sowie die im Jahr 2015 vorgenommene Ertüchtigungsmaßnahmen der Anlagentechnikkosten von rund 55.000,-- Euro aufgewendet. Mit dem der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Kanalanschluss und der damit verbundenen Vorschreibung der Nichtbenützung einer behördlich genehmigten sowie unverändert weiter genehmigungsfähig privaten Abwasserversorgunganlage würden die dargestellten Investitionen zur Errichtung und Ertüchtigung der Abwasserreinigungsanlage wirtschaftlich verloren gehen, die die Beschwerdeführerin nicht zuletzt im Vertrauen auf die erteilte Genehmigung getätigt habe. Dazu treten die nicht unerheblichen weiteren Kosten für den Abbau bzw. die Stilllegung der bestehenden Anlage. Insoweit hätte eine verfassungskonforme Interpretation bei der Ermittlung der Kosten, die mit der Anschlussherstellung für die Beschwerdeführerin verbunden sind, in diesem Fall von einem weiten Kostenbegriff ausgehen und auch die finanziellen Folgen mitzuveranschlagen gehabt, die der Beschwerdeführerin durch die behördlich angeordnete Anschlussherstellung unvermeidbar entstehen. Zu diesen Aufwendungen sind insbesondere die bei Anschluss an die kommunale Anlage zwangsläufig frustrierten erheblichen Investitionskosten in die bereits zuvor bestehende und unverändert funktionsfähige Abwasserreinigungsanlage der Beschwerdeführerin zu zählen; ebenso die Kosten im Zusammenhang mit der im Anschlussauftrag mitauferlegte Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Auflassung der bestehenden Sickergruppen und Kläranlagen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vor. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Parzelle Nr. 2587/1, xxx. Die Beschwerdeführerin betreibt auf dieser Liegenschaft eine Servicestation samt Tankstelle. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 08.05.2006, Zahl: xxx, wurde der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Betriebsanlage einer Tankstelle mit zwei Freiwasch- und zwei Staubsaugerplätzen, inklusive Shopgebäude und Bistro auf dem Grundstück Nr. 2586, 2587, 2588 und 2954, alle xxx, sowie zur Errichtung einer Abwasserreinigungsanlage und eines Mineralölabscheiders mit nachgeschaltetem bewachsenem Bodenfilter und Einleitung der betrieblichen Abwässer – Schmutzwässer aus der Betankungsfläche und des Waschplatzes – und der Fäkalwässer in das xxx-Vorflutgerinne, das rechtsufrig der xxx verläuft, nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen sowie unter Erfüllung der nachstehend vorgeschriebenen Auflagen erteilt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Bewilligung der Einleitung der anfallenden Schmutzwässer aus Betankungsfläche und Waschplatz sowie der häuslichen Abwässer bis zur Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Schmutzwasserkanal, längstens jedoch bis 31.12.2015, befristet und mit dem Eigentum an der Abwasserverbringungsanlage der Betriebsanlage dinglich verbunden wird. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine vollbiologische Kläranlage. Mit Schreiben vom 19.15.2016 ersucht die Beschwerdeführerin um neuerliche wasserrechtliche Genehmigung, der

Bescheid vom 08.05.2006, Zahl: xxx, genehmigten und im Jahr 2006 errichteten Tankstellenanlage am GSt. Nr. 2587/1, 2954, xxx, bei der Bezirkshauptmannschaft xxx an. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 30.03.2016, Zahl: xxx, wurde der Einzugsbereich der Kanalisationsanlage xxx (Kanalisationsbereich) festgelegt. Das Grundstück der Beschwerdeführerin befindet sich im Einzugsbereich der Kanalisationsanlage xxx. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt und auf die von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegte Unterlagen. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich klar – und wird das von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten – dass das Grundstück der Beschwerdeführerin im Einzugsbereich der Kanalisationsanlage xxx liegt. Aus den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 08.05.2006 ergibt sich, dass die wasserrechtliche Bewilligung für die vollbiologische Kläranlage längstens bis 31.12.2015 erteilt wurde und ein Antrag auf neuerliche wasserrechtliche Bewilligung am 19.05.2016 gestellt wurde. Diese Daten wurden von der Beschwerdeführerin selbst dargelegt und besteht kein Grund an deren Richtigkeit zu zweifeln. Es ist davon auszugehen, dass eine neue wasserrechtliche Bewilligung nicht vorliegt, da die Beschwerdeführerin nach Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht eine solche nicht vorgelegt hat. IV. Gesetzliche Grundlagen:römisch vier. Gesetzliche Grundlagen:

§ 4Abs. 1 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG, LGBl. Nr. 62/1999 id

F BGBl. 85/2013, sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluss verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert.

Paragraph 4, Absatz eins, Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt 85 aus 2013,, sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluss verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert.

§ 4Abs.

3 K-GKG kann im Anschlussauftrag bestimmt werden, dass Sickergruben und andere Versickerungsanlagen sowie Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen sind, wenn die Klärung der Abwässer durch eine zentrale Kläranlage erfolgt.

Paragraph 4, Absatz 3, K-GKG kann im Anschlussauftrag bestimmt werden, dass Sickergruben und andere Versickerungsanlagen sowie Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen sind, wenn die Klärung der Abwässer durch eine zentrale Kläranlage erfolgt.

§ 5Abs. 1 K-GKG darf ein Anschlussauftrag nicht erteilt werden, wenn

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, K-GKG darf ein Anschlussauftrag nicht erteilt werden, wenn

  1. a)die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen, sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist;
  2. b)bei Gebäuden nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können;
  3. c)ein Grundstück für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.

§ 8Abs.

1 K-GKG haben die Eigentümer von Gebäuden, die nicht an Kanalisationsanlagen im Sinne des Gesetzes angeschlossen sind, die anfallenden Abwässer den hygienischen Grundsätzen und dem Stand der Technik entsprechend auf schadlose und umweltfreundliche Art zu entsorgen. Sie haben über die Entsorgung ein Wartungsbuch zu führen.

Paragraph 8, Absatz eins, K-GKG haben die Eigentümer von Gebäuden, die nicht an Kanalisationsanlagen im Sinne des Gesetzes angeschlossen sind, die anfallenden Abwässer den hygienischen Grundsätzen und dem Stand der Technik entsprechend auf schadlose und umweltfreundliche Art zu entsorgen. Sie haben über die Entsorgung ein Wartungsbuch zu führen.

§ 21Abs. 1 Wasserrechtsgesetz – WRG, BGBL 215/1959 id

F BGBl. I 54/2014, ist die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zwölf Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

Paragraph 21, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz – WRG, BGBL 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 54 aus 2014,, ist die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zwölf Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

§ 21Abs.

3 WRG können Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.

Paragraph 21, Absatz 3, WRG können Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 16,

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Nach der Bestimmung des § 4 Abs. 1 K-GKG sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen.Nach der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, K-GKG sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass sich das Grundstück der Beschwerdeführerin auf welchem die Tankstelle errichtet wurde, im Kanalisationsbereich der Gemeinde befindet, womit die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes verpflichtet ist, das auf diesen Grundstück errichtete Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Eine Ausnahme von der Anschlusspflicht besteht nur in den in § 5 K-GKG angeführten Fällen: Eine Ausnahme von der Anschlusspflicht besteht nur in den in Paragraph 5, K-GKG angeführten Fällen: Der Anwendungsfall des § 5 Abs. 2 K-GKG scheidet aus, da der Anschluss an die Kanalisationsanlage möglich ist; der Anwendungsfall des § 5 Abs. 3 K-GKG scheidet ebenso aus, da es sich bei der Tankstelle um kein Bauwerk handelt, dass überwiegend der landwirtschaftlichen Tierhaltung oder Zwecken der landwirtschaftlichen Betriebsführung dient. Beim Anwendungsfall des § 5 Abs. 1 K-GKG kommen die lit. b und c ebenfalls nicht zur Anwendung, da bei der Tankstelle nicht nur Niederschlagswässer anfallen und das Grundstück nicht den öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Der Anwendungsfall des Paragraph 5, Absatz 2, K-GKG scheidet aus, da der Anschluss an die Kanalisationsanlage möglich ist; der Anwendungsfall des Paragraph 5, Absatz 3, K-GKG scheidet ebenso aus, da es sich bei der Tankstelle um kein Bauwerk handelt, dass überwiegend der landwirtschaftlichen Tierhaltung oder Zwecken der landwirtschaftlichen Betriebsführung dient. Beim Anwendungsfall des Paragraph 5, Absatz eins, K-GKG kommen die Litera b und c ebenfalls nicht zur Anwendung, da bei der Tankstelle nicht nur Niederschlagswässer anfallen und das Grundstück nicht den öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Zum verbleibenden Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG ist Folgendes auszuführen:Zum verbleibenden Ausnahmetatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-GKG ist Folgendes auszuführen: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.02.2012, 2009/05/0345, ausgeführt, dass die Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG zwei Tatbestandsvoraussetzungen enthält, die kumulativ vorliegen müssen, damit eine Ausnahme von der Anschlusspflicht bewilligt werden kann: Zum einen müssen die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v.H. übersteigen, zum anderen muss eine sonstige - das heißt anders als über die Gemeindekanalisationsanlage erfolgende - schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet sein. Im Fall der Verbringung der Abwässer über eine Einzelkläranlage ist dafür eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, sodass die Ausnahme nur erteilt werden kann, wenn bereits diese Bewilligung vorliegt (vgI. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 21.02.2008, 2005/07/0124, und vom 04.03.2008, 2007/05/0020). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.02.2012, 2009/05/0345, ausgeführt, dass die Ausnahme von der Anschlusspflicht nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-GKG zwei Tatbestandsvoraussetzungen enthält, die kumulativ vorliegen müssen, damit eine Ausnahme von der Anschlusspflicht bewilligt werden kann: Zum einen müssen die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v.H. übersteigen, zum anderen muss eine sonstige - das heißt anders als über die Gemeindekanalisationsanlage erfolgende - schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet sein. Im Fall der Verbringung der Abwässer über eine Einzelkläranlage ist dafür eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, sodass die Ausnahme nur erteilt werden kann, wenn bereits diese Bewilligung vorliegt (vgI. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 21.02.2008, 2005/07/0124, und vom 04.03.2008, 2007/05/0020). Die Tatbestandsvoraussetzung der schadlosen Verbringung der Abwässer ist anhand der Entsorgungsgrundsätze des § 8 K-GKG zu prüfen. Der Nachweis für die tatsächlich schon vorhandene schadlose Verbringung der Abwässer muss im Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG vorliegen. Erst (wasserrechtlich) zu bewilligende Kläranlagen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Eine für eine schadlose Verbringung der Abwässer im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG iVm § 8 Abs. 4 leg. cit. allenfalls erforderliche wasserrechtliche Bewilligung hat der Erteilung der Ausnahme von der Anschlusspflicht voranzugehen, weil sie dann eine notwendige Bedingung für letztere ist. Von einer sonstigen schadlosen Verbringung der Abwässer kann nur dann gesprochen werden, wenn für die in Frage stehende Anlage, soweit sie wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist, eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vorliegt (vgl. zum Ganzen etwa das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 4. März 2008, mwN). Die Tatbestandsvoraussetzung der schadlosen Verbringung der Abwässer ist anhand der Entsorgungsgrundsätze des Paragraph 8, K-GKG zu prüfen. Der Nachweis für die tatsächlich schon vorhandene schadlose Verbringung der Abwässer muss im Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausnahme von der Anschlusspflicht nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-GKG vorliegen. Erst (wasserrechtlich) zu bewilligende Kläranlagen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Eine für eine schadlose Verbringung der Abwässer im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-GKG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. allenfalls erforderliche wasserrechtliche Bewilligung hat der Erteilung der Ausnahme von der Anschlusspflicht voranzugehen, weil sie dann eine notwendige Bedingung für letztere ist. Von einer sonstigen schadlosen Verbringung der Abwässer kann nur dann gesprochen werden, wenn für die in Frage stehende Anlage, soweit sie wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist, eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vorliegt vergleiche zum Ganzen etwa das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 4. März 2008, mwN). Die Beschwerdeführerin verbringt ihre Abwässer durch eine vollbiologische Kläranlage und wurde diese auch mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 08.05.2006 wasserrechtlich bewilligt mit einer Befristung bis längstens 31.12.2015. Die Notwendigkeit der wasserrechtlichen Bewilligung für diese vollbiologische Kläranlage steht fest und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt. Vielmehr hat sie einen weiteren Antrag auf Bewilligung bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde eingebracht.

§ 27Abs.

1 lit. c WRG erlöschen befristete Wasserbenutzungsrechte durch Ablauf der Zeit. Aufgrund eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsansuchens spätestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung und der Anordnung des § 21 Abs. 3 dritter Satz WRG 1959 verlängert sich die Dauer des verliehenen Wasserbenutzungsrechtes bis zur Entscheidung der Wasserrechtsbehörde über die Wiederverleihung des Wasserrechts. Die Ablaufhemmung der Konsensdauer ist an die Einhaltung der Antragsfristen des § 21 Abs. 3 WRG gebunden. Wird dieser Antrag nicht rechtzeitig gestellt, kommt es zur keiner Hemmung des Ablaufs der Bewilligungsdauer.

Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG erlöschen befristete Wasserbenutzungsrechte durch Ablauf der Zeit. Aufgrund eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsansuchens spätestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung und der Anordnung des Paragraph 21, Absatz 3, dritter Satz WRG 1959 verlängert sich die Dauer des verliehenen Wasserbenutzungsrechtes bis zur Entscheidung der Wasserrechtsbehörde über die Wiederverleihung des Wasserrechts. Die Ablaufhemmung der Konsensdauer ist an die Einhaltung der Antragsfristen des Paragraph 21, Absatz 3, WRG gebunden. Wird dieser Antrag nicht rechtzeitig gestellt, kommt es zur keiner Hemmung des Ablaufs der Bewilligungsdauer. Im gegenständlichen Fall ist die wasserrechtliche Bewilligung spätesten am 31.12.2015 abgelaufen. Ein Antrag auf neuerliche wasserrechtliche Bewilligung wurde aber erst nach Ablauf dieser Frist am 19.05.2016 gestellt. Da die Frist des § 21 Abs. 3 WRG nicht eingehalten wurde, wird der Ablauf der Bewilligungsdauer in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung nicht gehemmt. Es liegt daher seit Ablauf der Frist mit 31.12.2015 keine gültige wasserrechtliche Bewilligung für das Objekt der Beschwerdeführerin mehr vor. Damit ist eine schadlose Verbringung der Abwässer nach § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG nicht gewährleistet.Im gegenständlichen Fall ist die wasserrechtliche Bewilligung spätesten am 31.12.2015 abgelaufen. Ein Antrag auf neuerliche wasserrechtliche Bewilligung wurde aber erst nach Ablauf dieser Frist am 19.05.2016 gestellt. Da die Frist des Paragraph 21, Absatz 3, WRG nicht eingehalten wurde, wird der Ablauf der Bewilligungsdauer in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung nicht gehemmt. Es liegt daher seit Ablauf der Frist mit 31.12.2015 keine gültige wasserrechtliche Bewilligung für das Objekt der Beschwerdeführerin mehr vor. Damit ist eine schadlose Verbringung der Abwässer nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-GKG nicht gewährleistet. Da sohin schon die Voraussetzungen für eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer nicht gegeben sind, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen zur weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG (Ermittlung der Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals).Da sohin schon die Voraussetzungen für eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer nicht gegeben sind, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen zur weiteren Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-GKG (Ermittlung der Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals). Da keine Ausnahme von der Anschlusspflicht gegeben ist, hat der Bürgermeister in seinem Bescheid auch zu Recht

§ 4Abs.

3 K-GKG ausgesprochen, dass die Kläranlage nach erfolgtem Anschluss des Objektes aufzulassen ist. Da keine Ausnahme von der Anschlusspflicht gegeben ist, hat der Bürgermeister in seinem Bescheid auch zu Recht

Paragraph 4, Absatz 3, K-GKG ausgesprochen, dass die Kläranlage nach erfolgtem Anschluss des Objektes aufzulassen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, weil die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. VwGH 04.03.2008, 2007/05/0020).Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen vergleiche VwGH 04.03.2008, 2007/05/0020). VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.216.5.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.