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{'item': 'KLVwG-1239/7/2016'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 42aArt. 130§ 38§ 137§ 27§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlKLVwG-1239/7/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerd

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG iVm § 38 Abs. 1 WRG 1959 zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx, xxx, xxx, vom 08.06.2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.05.2016, xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 70,-- zu leisten. römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 70,-- zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.05.2016, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin nachstehende Verwaltungsübertretung wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben es zu verantworten, dass wie dies im Zuge eines Ortaugenscheines durch einen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft xxx, Bereich 5 – Bauwesen zuletzt am 24.08.2015 festgestellt wurde, ein Bootsunterstand umfunktioniert zu einer überdachten Liegeplattform vor dem Ufer-Gst. Nr. xxx und dem Gst.Nr. xxx, beide KG xxx errichtet wurde, obwohl Ihnen hiefür keine erforderliche wasserrechtliche Bewilligung seitens der zuständigen Behörde erteilt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 137 Abs. 1 Z 16 iVm § 38 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215 idgF“Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 idgF“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe im Uneinbringlichkeitsfall von 1 Tag und 12 Stunden

der Strafbestimmung des § 137 Abs. 1 Z 16 WRG 1959 verhängt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe im Uneinbringlichkeitsfall von 1 Tag und 12 Stunden

der Strafbestimmung des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, WRG 1959 verhängt. In ihrer gegen das Straferkenntnis vom 10.05.2016 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 08.06.2016 führte die Beschwerdeführerin wie folgt aus: „Ich erhebe gegen dieses Straferkenntnis BESCHWERDE und fechte die Entscheidung im gesamten Umfang an.

  1. STATUS QUO: Ich habe einen bewilligten Bootsunterstand errichtet. Diese Bewilligung umfasst eine zirka 40 cm über der Wasserkante bei Normalwasserstand liegende Plattform, die über ein mechanisches Seilzugsystem aufgehoben und abgesenkt werden kann. Im Sommer wird die Plattform angehoben und durch vier Sicherungselemente gesichert. Man kann mit einem Boot in das Bootshaus einfahren. Zum Anlegen sind entsprechende Ösen angebracht, um das eingefahrene Boot zu sichern. Nach Ende der Bootssaison wird die Plattform abgesenkt. Das Boot kann auf der Plattform gelagert werden. Die gesamte Anlage ist im hier beschriebenen Umfang bewilligt. Das wird auch von der Behörde nicht angezweifelt und auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides sogar außer Streit gestellt.
  2. ERHEBUNGEN DER BEHÖRDE: Der Amtssachverständige hat am
  3. August 2015 offensichtlich einen einzigen Lokalaugenschein durchgeführt. Ausschließlich bei diesem einen Lokalaugenschein hat der Amtssachverständige ein Foto gemacht, das zeigt, dass die Plattform nicht angehoben ist, sondern an diesem Tag abgesenkt war. Der Amtssachverständige hat weder zeitlich davor noch zeitlich danach weitere Lokalaugenscheine durchgeführt, um weitere Erhebungen zu pflegen. Der Sachverständige ist im Zuge des Lokalaugenscheins auch nicht an Land gegangen, um sich nach dem Grund zu erkundigen, warum die Plattform abgesenkt ist. Der Sachverständige hat auch keine sonstigen zweckentsprechenden Erkundigungen gemacht, sondern ist offensichtlich nur mit dem Boot am See geblieben. Dementsprechend hatte der Sachverständige ausschließlich eine Momentaufnahme vom
  4. August 2015 gemacht. Die Behörde stützt sich hinsichtlich aller weiteren Feststellungen nicht auf Fakten, sondern auf reine Mutmaßungen, für die jede Grundlage fehlen. Bei Anwendung der Denkgesetze kann die Behörde keine Schlüsse ziehen, was vor oder nach dem Tag des Lokalaugenscheins der tatsächliche Status Quo war. Daher kann die Behörde aus dem einmaligen Lokalaugenschein nicht ableiten, ob die Plattform vor und nach dem Tag des Lokalaugenscheins hochgezogen war. Die Behörde handelt dementsprechend zu Unrecht.
  5. GRUND FÜR DAS ABSENKEN DER PLATTFORM: Unsere Sommergäste sind nach dem
  6. August 2015 abgereist. Ich habe einen dreijährigen Enkelsohn, der recht lebhaft ist. Mein Enkelsohn liebt es wie die meisten Kinder, am und im Wasser zu sein. Wenn die Plattform aufgehoben ist, ist es möglich, unmittelbar nach der Abgrenzungskante zum Garten in das seichte Wasser zu springen oder dort unabsichtlich hineinzufallen. Damit besteht eine nicht unerhebliche Verletzungsgefahr, weil das Wasser dort nur knietief ist. Wenn an dieser Stelle jemand hineinköpfelt, ist nicht ausgeschlossen, dass er querschnittsgelähmt ist. Das kann durch Absenken der Plattform verhindert werden. In diesem Fall kann mein Enkelsohn nur an der dem See zugewandten Seite der Plattform ins Wasser springen. Dort ist das Wasser so tief, dass nicht einmal eine theoretische Verletzungsgefahr besteht. Nachdem mein Enkelsohn alleine bei mir war, ich ihm aber natürlich nicht permanent auf Schritt und Tritt nachlaufen kann, habe ich zur Vermeidung einer Gefahrensituation die Plattform widmungsgemäß abgesenkt. Mein Enkelsohn kann sich dort nicht verletzen, sondern maximal nass werden. Wir haben sämtliche Bewilligungen, um die Plattform anheben und absenken zu können. Die Behörde möchte mich dafür bestrafen, dass ich die konsensmäßig errichtete und betriebene Anlage abgesenkt habe, um eine Gefahrensituation zu vermeiden. Ich möchte in diesem Zusammenhang ausdrücklich noch einmal festhalten, dass die Anlage konsensmäßig errichtet und betrieben wird. Ich habe keine Verwaltungsstraftat begangen und bin deshalb nicht zu bestrafen.
  7. RECHTSGRUNDLAGEN FÜR DIE BESTRAFUNG: Die Behörde stützt den Bescheid auf § 38 Wasserrechtsgesetz. Dieser lautet:Die Behörde stützt den Bescheid auf Paragraph 38, Wasserrechtsgesetz. Dieser lautet: § 38.

(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein

§ 42aAbs.

2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. I Z I) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden. Paragraph 38,

(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein

Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Abs. römisch eins Z römisch eins) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden. Das Bootshaus ist bewilligt. Die Behörde vermeint offensichtlich, dass ich jedes Mal für das Aufheben und Absenken eine wasserrechtliche Bewilligung einholen soll. Das widerspricht aber ausdrücklich dem Wasserrechtsgesetz, das eine bereits wasserrechtlich bewilligte Anlage jedes Mal einer neuerlichen Bewilligung bedürfte, wenn ich die Anlage konsensmäßig bediene. § 38 WRG ist nicht zu entnehmen, dass eine bewilligte Einbaute einer neuerlichen Bewilligung bedürfen würde, bevor die Plattform abgesenkt wird. Paragraph 38, WRG ist nicht zu entnehmen, dass eine bewilligte Einbaute einer neuerlichen Bewilligung bedürfen würde, bevor die Plattform abgesenkt wird. Das ist nicht der Sinn des § 38 WRG. § 38 Abs. 1 WRG ist auch eine bereits bewilligte Anlage nicht anwendbar. Das ist nicht der Sinn des Paragraph 38, WRG. Paragraph 38, Absatz eins, WRG ist auch eine bereits bewilligte Anlage nicht anwendbar. Dementsprechend fehlt jede Rechtsgrundlage.

  1. IM BOOTSHAUS KANN MAN NICHT SONNENBADEN: Die Behörde unterstellt mir, ich würde die Plattform als Sonnenterrasse nutzen. Begrifflich braucht man zur Sonnenterrasse Sonne. Nachdem die Plattform mit Holz etc überdacht ist, ist diese von vornherein nicht geeignet, als Sonnenterrasse zu dienen, weil durch das Dach keine Sonne dringen kann. Auch diese Argumente der Behörde sind nicht nachvollziehbar und unrichtig.
  2. STRAFE WESENTLICH ÜBERHÖHT: Ich stehe nach wie vor auf dem Standpunkt, dass ich überhaupt keine Verwaltungsübertretung begangen habe, bekämpfe die Höhe der Strafe eventualiter auch der Höhe nach. Die Behörde hat über mich eine Geldstrafe in Höhe von € 350,-- verhängt. Sollte die Rechtsmeinung der Meinung zutreffen, dass es jedes Mal beim Aufheben oder Absenken einer neuerlichen Bewilligung bedürfte, ist das dem Gesetzwortlaut nicht zu entnehmen. Sollte das Gesetz tatsächlich in diesem Sinn zu interpretieren sein, muss ich mich nach § 2 ABGB dem natürlich fügen.Sollte die Rechtsmeinung der Meinung zutreffen, dass es jedes Mal beim Aufheben oder Absenken einer neuerlichen Bewilligung bedürfte, ist das dem Gesetzwortlaut nicht zu entnehmen. Sollte das Gesetz tatsächlich in diesem Sinn zu interpretieren sein, muss ich mich nach Paragraph 2, ABGB dem natürlich fügen. Es ist aber für einen Rechtsunterworfenen nicht erkennbar, dass derartige Erfordernisse, die an die Sage von Schilda erinnert, sodass ich nicht zu bestrafen bin, sondern mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann. Eventualiter ist die geringstmögliche Strafe zu verhängen. Ich BEANTRAGE,  eine mündliche Verhandlung anzuberaumen,  das Verfahren einzustellen bzw. einen Freispruch zu fällen in eventu  die Mindestgeldstrafe von € 7,-- zu verhängen oder  den Bescheid aufzuheben und der Behörde die neuerliche Entscheidung aufzutragen.“ Mit Schreiben vom 14.06.2016 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In der Verwaltungsstrafsache fand am 30.11.2016 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der zuständigen Wasserrechtsbehörde als Zeuge einvernommen und der für den gegenständlichen Fall zuständige bautechnische Amtssachverständige zur Sache befragt. Auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat an der Verhandlung teilgenommen. Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung an, dass sie die Eigentümerin des Bootshauses vor dem Ufergrundstück Nr. xxx, KG xxx, sei, welches mit Bescheid vom 25.09.2007 wasserrechtlich bewilligt worden sei. Eine weitere wasserrechtliche Bewilligung für den Bootsunterstand habe sie nicht. Beim Ortsaugenschein am 11.08.2008 sei sie nicht anwesend gewesen. Sie habe dem Projektanten eine Vollmacht (Bauvollmacht) über die Projekterstellung im Zusammenhang mit dem Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung und die Endüberprüfung erteilt. Die Behörde habe direkt mit dem Projektanten diesbezüglich Kontakt aufgenommen. Sie könne sich an den Tag erinnern, an welchem vier Herren und eine Dame bei ihr erschienen seien, was vermutlich am 24.08.2015 gewesen sei. Richtig sei, dass an diesem Tag die Plattform abgesenkt gewesen sei. Es sei auch richtig, dass an diesem Tag die Plattform mit Liegestühlen, einem Stehtisch und einer Sitzgarnitur ausgestattet gewesen sei, damit die Kinder mehr Platz zum Spielen hätten. Jedes Mal wenn die Enkelkinder auf Besuch gekommen seien, habe sie die Plattform heruntergelassen. Ihr kleiner Enkelsohn, der noch nicht schwimmen könne, sei im letzten Jahr ca. vier Mal auf Besuch gewesen. Ob in den Liegenstühlen Personen gelegen seien, könne sie nicht genau sagen. Ihre Gäste seien Sonnenanbeter und sei es auf der Terrasse lediglich bis 11.00 Uhr ostseitig sonnig. Sie schließe nicht aus, dass die Plattform auch am 16.07.2014, 29.04.2015 und am 18.07.2016 abgesenkt und mit Liegestühlen ausgestattet gewesen sei. Einer Überprüfungskommission sei sie jedoch nur an einem Tag begegnet, das sei der 24.08.2015 gewesen. An diesem Tag sei ihr Enkel bei ihr gewesen und habe sie diesen dem zuständigen Wasserrechtsjuristen vorgestellt. Darauf, dass die Nutzung als Liegeplattform nicht mit der wasserrechtlichen Bewilligung übereinstimme bzw. von dieser nicht umfasst sei, habe sie niemand hingewiesen. Die Plattform hänge an jeweils seitlich drei Seilen am Dach des Bootsunterstandes fest und könne mittels Kurbel hinaufgezogen und heruntergelassen werden, wodurch der gesamte offene Raum unter dem Bootshaus abgedeckt werde. Weil für die Kinder dahingehend Gefahr bestehe, dass sie ins Wasser fallen, wenn die Plattform hinaufgezogen sei, lasse sie die Plattform, wenn die Kinder auf Besuch seien, herunter. Ein Elektroboot besitze sie nicht, aber sie leihe des Öfteren eines aus. Das geliehene Boot werde dann in das Bootshaus gestellt. Wenn die Kinder zu Besuch seien, werde das Boot an der Nebenplattform, welche sich direkt vor dem Haus befinde, festgebunden. In den Wintermonaten werde kein Boot im Bootshaus gelagert, zumal sie kein eigenes Boot besitze. Sie sei der Meinung, dass sie berechtigt sei, die Plattform auch im Sommer herunterzulassen, weil im Bescheid stehe, dass die Plattform abgesenkt und aufgezogen werden könne. Bei der Bewilligung sei auch keine Rede davon gewesen, dass es diesbezügliche Beschränkungen gebe. Ansonsten hätte sie auf die wasserrechtliche Bewilligung verzichtet bzw. auf das Bootshaus und hätte dort einen Zaun errichtet. Ihr sei bekannt, dass in der Baubeschreibung des Bescheides angegeben sei, dass Genehmigungsgegenstand ein Bootsunterstand für ein Elektroboot mit einer beweglichen Plattform für die Winterlagerung des Bootes sei. Dies sei aus statischen Gründen so erfolgt. Sie nutze das Bootshaus seit
  3. Seither sei es immer so abgelaufen, dass sie die Plattform bei Kinderbesuch abgesenkt habe. Wenn kein Boot vorhanden sei, nütze sie die herabgelassene Plattform des Bootsunterstandes als Abstellplatz. Dies sei nur im Sommer der Fall. Von Mitte September bis Mitte April lasse sie die Plattform oben und würden die Gegenstände, die im Sommer dort lagern, in den Keller geräumt. Es sei möglich, dass sie in Zukunft einmal ein Elektroboot kaufen werde, derzeit besäße sie keines. Der bautechnische Amtssachverständige gab in der Verhandlung an, dass ihm der Bootsunterstand auf dem Wörthersee-Grundstück Nr. xxx vor dem Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. xxx, beide KG xxx, bekannt sei. Auch die wasserrechtliche Bewilligung vom 25.09.2007 sei ihm bekannt. Der Bootsunterstand bestehe aus einem Ausschnitt zum Unterstellen eines Bootes und besitze zusätzlich die Funktion, diesen Ausschnitt mit der aufziehbaren bzw. absenkbaren Platte zu verschließen. Laut Baubeschreibung diene diese Funktion dazu, das Boot der Beschwerdeführerin über den Winter aus dem See herauszuheben und auf dieser Platte zu lagern. Dies gelte für die Saison, wo grundsätzlich keine Bootsbefahrung stattfinde. Für ihn ergebe sich aus dem Bescheid klar, dass die Platte nur im Winter heruntergelassen werden dürfe und im Sommer hinaufzuziehen sei. Zudem verweise er auf Punkt
  4. „Allgemeines“ der Baubeschreibung, worin definiert werde, dass ein Bootsunterstand für ein Elektroboot mit einer beweglichen Plattform für die Winterlagerung des Bootes errichtet werden solle. Aus technischer Sicht sei die auf den Lichtbildern ersichtliche Funktionsvariante (abgesenkte überdachte Plattform im Sommer mit Liegestühlen bestückt) weder von der wasserrechtlichen Bewilligung noch von der dieser zugrunde liegenden Baubeschreibung umfasst. Er könne bestätigen, dass der Bootsunterstand am 24.08.2015 zur (abgesenkten) Liegeplattform, wie sie auf den dem Akt angeschlossenen Lichtbildern abgebildet sei, umfunktioniert gewesen sei. Auch am 16.07.2014, 29.04.2015 und 18.07.2016 sei der Bootsunterstand zur Liegeplattform umfunktioniert worden. Dies habe er jeweils im Zuge einer Bootsfahrt wahrgenommen. Am 29.04.2015 habe er anlässlich einer Aufmaßnahme beobachtet, dass die Plattform des Bootsunterstandes heruntergelassen gewesen sei und habe er den Eindruck gehabt, dass dort Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Er sei Amtssachverständiger für Hochbau, Wasserrecht und Naturschutz und habe die HTL absolviert. Im Zuge von Bootsfahrten am See würden von ihm und seinen Kollegen Überprüfungen (Endüberprüfungen usw.) vorgenommen. Auf die Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, in welcher Funktion insbesondere die Überprüfung des Bootshauses am 24.08.2015 erfolgt sei, gab er an, dass er an diesem Tage eine routinemäßige Bootsfahrt zur Durchführung von Endüberprüfungen diverser Seeeinbauten vorgenommen habe, in deren Zuge er und seine Kollegen beim Seeeinbau der Beschwerdeführerin vorbeigefahren seien. Dies sei auch aus den vorgelegten Lichtbildern vom 24.08.2015 ersichtlich. Er sei Beamter und Techniker der Bezirkshauptmannschaft xxx und arbeite in derem Auftrag. Auf die Frage, ob aus technischer Sicht Auflagen bestünden, wann bzw. in welchen Zeitfenstern die Anhebung oder Absenkung der Plattform stattfinden dürfe, gab er an, dass die vorgeschriebenen Auflagen nicht aus technischer Sicht bestünden, sondern aus zeitlicher Sicht. Aus fachlicher Sicht ziehe er aus dem Bescheidspruch den Schluss, dass die Platte im Sommer hinaufzuziehen sei und im Winter zur Lagerung des Bootes heruntergelassen werden dürfe. Auf die Frage, ob ein Zusammenhang zwischen der Baubeschreibung und der wasserrechtlichen Bewilligung bestehe, gab er an, dass dies aus technischer Sicht sehr wohl der Fall sei, zumal die Baubeschreibung integrierender Bestandteil des Bescheidspruches sei. Der Amtssachverständige verwies darüber hinaus auf ein Schreiben vom 05.09.2008 über einen Ortsaugenschein vom 11.08.2008, in dessen Zuge bereits festgestellt worden sei, dass anstelle des bewilligten Bootsunterstandes eine überdachte Liegeplattform, welche aus gewässerökologischer Sicht nicht genehmigungsfähig sei, konsenslos errichtet worden sei. Der als Zeuge einvernommene Wasserrechtsjurist der Bezirkshauptmannschaft xxx gab in der Verhandlung an, Mitglied der Überprüfungskommission gewesen zu sein, welche den Bootsunterstand der Beschwerdeführerin am 24.08.2015 besichtigt habe. Er habe gesehen, dass an diesem Tag die Plattform des Bootsunterstandes abgesenkt und - wie auf dem im Akt erliegenden Foto ersichtlich - mit Liegestühlen ausgestattet gewesen sei. Jedes Jahr im Sommer mache er mit seinen Kollegen von seiner Behörde aus eine Überprüfungsfahrt betreffend die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Seeeinbauten bzw. Endüberprüfungen auch auf Grund von Mitteilungen über Missstände. Am 24.08.2015 sei die Überprüfung des Bootsunterstrandes der Beschwerdeführerin eine von mehreren Überprüfungen gewesen. Er nehme an, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Überprüfung auf Grund einer Mitteilung der Österreichischen Bundesforste AG gehandelt habe. Auch im Jahr zuvor hätten sie Überprüfungen des Bootsunterstandes der Beschwerdeführerin vorgenommen und dabei festgestellt, dass die Plattform heruntergelassen gewesen sei. Die genauen Termine seien aus seiner Stellungnahme vom 16.08.2016 inklusive der Beilagen zu entnehmen. Es gebe auch einen Aktenvermerk vom 07.11.2014 betreffend einen Ortsaugenschein vom 16.07.
  5. Es sei möglich, dass auf Grund der Überprüfung im Jahr 2014 eine weitere Überprüfung im Jahr 2015 die Folge gewesen sei, weil bereits 2014 Missstände festgestellt worden seien. Der Zeuge gab weiters an, dass er persönlich wahrgenommen habe, dass die Liegeplattform in den Sommermonaten heruntergelassen gewesen sei. Konkret sei das am 16.07.2014 und am 24.08.2015 gewesen. Ein Boot habe er im gegenständlichen Bootsunterstand nicht gesehen. Beim letzten Ortsaugenschein am 18.07.2016 habe er gesehen, dass sich Leute auf der Plattform aufhielten, diese seien dort gesessen. Er habe einen Tisch mit Sesseln auf der Plattform wahrgenommen und habe mit der Beschwerdeführerin persönlich auf der Plattform gesprochen. Ihm sei bekannt, dass es keine wasserrechtliche Bewilligung für eine Liegeplattform während der Sommermonate gebe. Auch sei ihm von einer Änderungsbewilligung im Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Bewilligung vom 25.09.2007 dahingehend, dass eine Liegeplattform genehmigt worden wäre, nichts bekannt. Seit November 2011 sei er bei der Bezirkshauptmannschaft xxx im Bereich Wasserrecht beschäftigt und sei laut interner Geschäftsverteilung ausschließlich er für Seeeinbauten zuständig. Dass die Funktionsvariante mit der Liegeplattform nach Ansicht der Behörde nicht von der wasserrechtlichen Bewilligung umfasst sei, habe er der Beschwerdeführerin erst nach dem Tatzeitpunkt, dem 24.08.2015, mitgeteilt. Nachdem im Zuge des Endüberprüfungsverfahrens der Bootsunterstand geändert worden sei und im Zeitpunkt der Endüberprüfung 2009 der Bootsunterstand projektgemäß ausgeführt gewesen sei, habe es bis 2014 keine weitere Überprüfung gegeben. Erst im Jahr 2014 sei dann erstmals festgestellt worden, dass eine projektgemäße Ausführung nicht mehr vorliege, woraufhin in der Folge nach einer zweiten (am 29.04.2015) bzw. einer dritten Überprüfung am 24.08.2015 die Strafbehörde um Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens ersucht worden sei. Aus seiner Sicht gehe es im gegenständlichen Fall jedoch im Wesentlichen nicht um die projektsgemäße Ausführung sondern um die projektsgemäße Nutzung, welche nicht der wasserrechtlichen Bewilligung entspreche. Die Nutzung des Bootsunterstandes als Liegeplattform im Sommer stehe weder im Einklang mit der Baubeschreibung noch mit dem Spruch des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides, weil im Spruch dieses Bescheides ausgeführt worden sei, dass die Baubeschreibung Bestandteil dieses Spruches sei. Aus seiner Sicht sei die auf den Lichtbildern ersichtliche Funktionsvariante, wonach die Plattform im August (in den Sommermonaten) heruntergelassen und mit Liegestühlen ausgestattet sei, nicht von der wasserrechtlichen Bewilligung umfasst. Jedenfalls könne er auf Grund seiner persönlichen Wahrnehmung eindeutig bestätigen, dass am 24.08.2015 die Plattform des Bootsunterstandes heruntergelassen und mit Liegestühlen ausgestattet gewesen sei. Auf die Frage, nach welchen Kriterien er eine Liegeplattform beschreibe, gab er an, dass laut Lichtbild vom 24.08.2015 auf der heruntergelassenen Plattform zwei Liegen aufgestellt seien, die offensichtlich dazu dienten, dass man auf diesen Liegen liege und widerspreche dies eindeutig der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung aus dem Jahr
  6. Auch ohne der beiden Liegen läge ein Widerspruch zur wasserrechtlichen Bewilligung vor, weil die Plattform laut Bescheid in den Sommermonaten hinaufzuziehen gewesen wäre. Seine diesbezügliche Rechtsmeinung ergebe sich aus dem Umkehrschluss dahingehend, dass es keine Bewilligung für eine heruntergelassene Plattform im Sommer gebe. Die Plattform diene laut wasserrechtlichem Bewilligungsbescheid dazu, das Boot im Winter zu lagern. Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellte gegen Ende der Verhandlung den Beweisantrag, dem Verfahren einen Sachverständigen aus dem Bereich der Gewässerökologie zum Beweis dafür beizuziehen, dass auch durch eine Anhebung und Absenkung der verfahrensgegenständlichen Plattform im Bootshaus in den Monaten April bis September eines jeden Jahres keine ökologischen Nachteile für das davon betroffene Gewässer xxxsee bewirkt würden. Der Beweisantrag wurde abgewiesen, woraufhin der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin meinte, dass die Nichtbeiziehung eines gewässerökologischen Sachverständigen einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. In seinem Schlusswort gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass die Verhandlung keine wesentlichen Beweisergebnisse erbracht habe, welche einen Schuldspruch rechtfertigen würden und eine ordnungsgemäße und widmungsgemäße Nutzung erfolgt sei. Daher beantrage er die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Bootsunterstandes auf dem xxxsee-Grundstück Nr. xxx vor dem Ufergrundstück Nr. xxx, beide KG xxx. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.09.2007, xxx, wurde der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Bootsunterstandes vor dem Ufergrundstück Nr. xxx im Wörthersee-Grundstück Nr. xxx, beide KG xxx,

dem Projekt der xxx vom 25.10.2006, welches einen integrierenden Bestandteil des Bescheidspruches darstellt, erteilt. Die im Bescheidspruch enthaltende Beschreibung des Vorhabens lautet wie folgt: „Allgemeines: Auf Grundstück xxx (xxx) soll ein Bootsunterstand für ein Elektroboot mit einer beweglichen Plattform für die Winter-Lagerung des Bootes errichtet werden. Konstruktion: Die Fundamentierung erfolgt durch Holzpiloten im erforderlichen Ausmaß. Auf eine horizontale Vermittlungskonstruktion werden Edelstahlsäulen aufgesetzt. Die Dachplattform besteht aus einer Stahl-Haupt- und einer Holznebenkonstruktion. Auf diese Unterkonstruktion wird ein Holzbelag aufgebracht. Die bewegliche Boots-Lager-Plattform soll als Holzkonstruktion ausgeführt werde. Sie kann über einen händisch betriebenen Mechanismus in zwei Stellungen (unmittelbar unter Dachplattform und Oberkante bestehende Badeplattform) gehoben und fixiert werden.“ Die dem Bescheid zugrunde liegende, den Antragsunterlagen immanente, Baubeschreibung weist denselben Wortlaut auf, wie die im Bescheidspruch enthaltene „Beschreibung des Vorhabens“. Mit Bescheid vom 29.09.2009, Zl: xxx, stellte die Wasserrechtsbehörde im Zuge eines Endüberprüfungsverfahrens fest, dass die Beschwerdeführerin den mit Bescheid vom 25.09.2007 wasserrechtlich bewilligten Bootsunterstand bescheid- und projektsgemäß errichtet hat. Änderung wurde im Zuge des Endüberprüfungsverfahrens keine genehmigt. Am 24.08.2015 wurde, wie von einer Überprüfungskommission der Bezirkshauptmannschaft xxx festgestellt, der wasserrechtlich bewilligte Bootsunterstand nicht als Bootsunterstand für ein Elektroboot verwendet, sondern war die bewegliche Boots-Lager-Plattform abgesenkt und mit zwei Liegestühlen, einem Stehtisch und einer Sitzgarnitur ausgestattet. Auch am 16.07.2014, 29.04.2015 und 18.07.2016 befand sich die bewegliche Plattform in abgesenktem Zustand und war u.a. mit Liegestühlen bestückt. Wie die Beschwerdeführerin in der Verhandlung bestätigte, hat sie – soweit sie nicht gelegentlich ein ausgeliehenes Boot in den Bootsunterstand stellte - die abgesenkte bewegliche Boots-Lager-Plattform in den Sommermonaten als überdachte Liegeplattform, Abstellfläche und Kinderspielplatz benutzte. Von Mitte September bis Mitte April befand sich die bewegliche Plattform in angehobenem Zustand und wurden die Gegenstände, die im Sommer dort lagerten, für diese Zeit in den Keller geräumt. Auf diese Weise nutzte die Beschwerdeführerin den Bootsunterstand seit

  1. Ein eigenes Boot hat die Beschwerdeführerin bisher nicht besessen und in den Wintermonaten auf der Boots-Lager-Plattform auch keines gelagert. Der Bootsunterstand besteht aus einem überdachten Ausschnitt zum Unterstellen eines Bootes und besitzt zusätzlich die Funktion, diesen Ausschnitt mit einer aufziehbaren bzw. absenkbaren Platte („Boots-Lager-Plattform“) zu verschließen. Laut der dem Bescheid zugrunde liegenden Vorhabens- bzw. Baubeschreibung dient diese Funktion dazu, ein Boot über den Winter auf dieser Platte zu lagern („Plattform für die Winter-Lagerung des Bootes“). Aus technischer Sicht ist die Funktionsvariante, wonach die für die Winter-Lagerung vorgesehene bewegliche Boots-Lager-Plattform in den Sommermonaten abgesenkt und als überdachte Liegeplattform, Abstellfläche und Kinderspielplatz genutzt wird, weder von der wasserrechtlichen Bewilligung noch von der dieser zugrunde liegenden Baubeschreibung umfasst. Die Beschwerdeführerin bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.500,--. An Vermögenswerten besitzt sie ein Einfamilien- und ein Mehrfamilienhaus sowie drei Wohnungen. Sie hat keine aushaftenden Schulden und die Sorgepflicht für ein Kind. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin scheinen laut Strafkartei der belangten Behörde drei nicht einschlägige Verwaltungsvorstrafen auf.
  2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt, im Besonderen auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Anzeige und die Stellungnahme der Wasserrechtsbehörde. Der den Feststellungen zugrunde liegende Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Die Meinung der Beschwerdeführerin, dass sie berechtigt sei, die Plattform auch im Sommer herunterzulassen, entspricht weder dem Wortlaut des Spruches des Bewilligungsbescheides noch der diesem zugrunde liegenden Baubeschreibung nach dem Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung. Dass ein Absenken der beweglichen Plattform des Bootsunterstandes im Sommer auch aus technischer Sicht von der wasserrechtlichen Bewilligung nicht umfasst ist, bestätigte der dem Verfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige in der Verhandlung schlüssig und überzeugend.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 38Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, id

F BGBl. I Nr. 54/2014, ist zur Errichtung und Abänderung von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen.

Paragraph 38, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2014,, ist zur Errichtung und Abänderung von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen. Die von der Beschwerdeführerin hergestellte überdachte Liege- bzw. Badeplattform ist als Einbau in ein öffentliches Gewässer zu qualifizieren und daher bewilligungspflichtig

§ 38Abs.

1 WRG 1959. Im gegenständlichen Fall hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, für die von ihr durch konsenswidrige Absenkung in den Sommermonaten errichtete Liegeplattform die wasserrechtliche Bewilligung

§ 38Abs.

1 WRG 1959 einzuholen. Die von der Beschwerdeführerin hergestellte überdachte Liege- bzw. Badeplattform ist als Einbau in ein öffentliches Gewässer zu qualifizieren und daher bewilligungspflichtig

Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959. Im gegenständlichen Fall hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, für die von ihr durch konsenswidrige Absenkung in den Sommermonaten errichtete Liegeplattform die wasserrechtliche Bewilligung

Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 einzuholen. Die der Beschwerdeführerin erteilte wasserrechtliche Bewilligung für „die Errichtung und den Betrieb eines Bootsunterstandes für ein Elektroboot mit einer beweglichen Plattform für die Winter-Lagerung des Bootes“ umfasst die Herstellung einer Liegeplattform durch Absenkung der „Boots-Lager-Plattform“ in den Sommermonaten nicht. Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung ist deren Wortlaut nach (nur) ein „Bootsunterstand für ein Elektroboot“ (mit zwangsläufig angehobener Plattform), wobei die bewegliche „Boots-Lager-Plattform“ (ausschließlich) für die Winterlagerung des Bootes vorgesehen ist. Von einer zulässigen Absenkung der Boots-Lager-Plattform in den Sommermonaten - gegenständlich im August – und Verwendung derselben als Liege-, Abstell- oder Kinderspielpatz ist dem Wortlaut der wasserrechtlichen Bewilligung nichts zu entnehmen. Die Errichtung und der Betrieb einer Liegeplattform durch Absenkung der „Boots-Winterlager-Plattform“ im Sommer ist demnach nicht Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung. Auch aus technischer Sicht ist, wie dies der bautechnische Amtssachverständige in der Verhandlung überzeugend bestätigte, der Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung zweifelsfrei auf einen Bootsunterstand für ein Elektroboot mit einer beweglichen Plattform für die Winterlagerung beschränkt. Dies ergibt sich für ihn sowohl aus dem Bescheidspruch als auch aus der dem Bescheidspruch zugrunde liegenden Baubeschreibung. Aus bautechnischer Sicht ist klar, dass die Plattform nur im Winter heruntergelassen werden darf und im Sommer hinaufzuziehen ist. Die von der Beschwerdeführerin zur Sommerliegeplattform umfunktionierte Boots-Winterlager-Plattform ist aus bautechnischer Sicht demnach weder von der wasserrechtlichen Bewilligung noch von der dieser zugrunde liegenden Baubeschreibung umfasst. Für die von der Beschwerdeführerin hergestellte Liegeplattform für die Sommermonate liegt eine wasserrechtliche Bewilligung somit nicht vor.

§ 137Abs.

1 Z 16 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 3.630,-- zu bestrafen, wer ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellung vornimmt.

Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 3.630,-- zu bestrafen, wer ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine nach Paragraph 38, bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellung vornimmt. Nachdem die gegenständliche Liege- bzw. Badeplattform von der wasserrechtlichen Bewilligung für den Bootsunterstand nicht umfasst ist, ist sie als ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtet zu betrachten und hat die Beschwerdeführerin daher den Straftatbestand des § 137 Abs. 1 Z 16 WRG 1959 erfüllt. Nachdem die gegenständliche Liege- bzw. Badeplattform von der wasserrechtlichen Bewilligung für den Bootsunterstand nicht umfasst ist, ist sie als ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtet zu betrachten und hat die Beschwerdeführerin daher den Straftatbestand des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, WRG 1959 erfüllt. Zur Abweisung des Beweisantrages betreffend die Beiziehung eines gewässerökologischen Sachverständigen zum Verwaltungsstrafverfahren ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter übersehen hat, dass ihr mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt wurde, eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige bauliche Herstellung ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen, und nicht, eine Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des Gewässers verursacht zu haben. Inwieweit eine Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des xxxsees durch die Absenkung der Plattform bewirkt wird, ist im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht von Bedeutung und in einem etwaigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen. Außerdem ist eine diesbezügliche Prüfung von dem

§ 27Vw

GVG vorgesehenen Prüfungsumfang nicht umfasst. Der diesbezügliche Beweisantrag war demnach abzuweisen. Zur Abweisung des Beweisantrages betreffend die Beiziehung eines gewässerökologischen Sachverständigen zum Verwaltungsstrafverfahren ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter übersehen hat, dass ihr mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt wurde, eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige bauliche Herstellung ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen, und nicht, eine Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des Gewässers verursacht zu haben. Inwieweit eine Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des xxxsees durch die Absenkung der Plattform bewirkt wird, ist im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht von Bedeutung und in einem etwaigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen. Außerdem ist eine diesbezügliche Prüfung von dem

Paragraph 27, VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfang nicht umfasst. Der diesbezügliche Beweisantrag war demnach abzuweisen. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass

§ 5Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VSt

G grundsätzlich fahrlässiges Verhalten für die Strafbarkeit genügt. Unkenntnis von Verwaltungsvorschriften kann den Täter

§ 5Abs. 2 VSt

G nur dann entschuldigen, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Im gegenständlichen Fall war jedoch von einer „erwiesenermaßen unverschuldeten Unkenntnis“ der Beschwerdeführerin nicht auszugehen, da sich der Umfang ihrer wasserrechtlichen Bewilligung aus dem Wortlaut des Bescheidspruches nachvollziehbar ergibt, und sie als Wasserberechtigte über den Gegenstand ihrer wasserrechtlichen Bewilligung Kenntnis haben hätte müssen. Zumindest hätte sie die Möglichkeit wahrnehmen müssen, sich bei einer kompetenten Stelle ausreichend über den Umfang ihrer wasserrechtlichen Bewilligung zu informieren. Da sie dies unterlassen hat, war das Verschulden der Beschwerdeführerin an der gegenständlichen Verwaltungsüber-tretung jedenfalls als fahrlässig anzusehen. Der Gefahr für ihren dreijährigen Enkel, ins knietiefe Wasser zu fallen, hätte sie auch anders – etwa durch Aufsicht oder Errichtung eines Zaunes – begegnen können und lässt sich in ihrer diesbezüglichen Argumentation kein Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgrund erkennen. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass

Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG grundsätzlich fahrlässiges Verhalten für die Strafbarkeit genügt. Unkenntnis von Verwaltungsvorschriften kann den Täter

Paragraph 5, Absatz 2, VStG nur dann entschuldigen, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Im gegenständlichen Fall war jedoch von einer „erwiesenermaßen unverschuldeten Unkenntnis“ der Beschwerdeführerin nicht auszugehen, da sich der Umfang ihrer wasserrechtlichen Bewilligung aus dem Wortlaut des Bescheidspruches nachvollziehbar ergibt, und sie als Wasserberechtigte über den Gegenstand ihrer wasserrechtlichen Bewilligung Kenntnis haben hätte müssen. Zumindest hätte sie die Möglichkeit wahrnehmen müssen, sich bei einer kompetenten Stelle ausreichend über den Umfang ihrer wasserrechtlichen Bewilligung zu informieren. Da sie dies unterlassen hat, war das Verschulden der Beschwerdeführerin an der gegenständlichen Verwaltungsüber-tretung jedenfalls als fahrlässig anzusehen. Der Gefahr für ihren dreijährigen Enkel, ins knietiefe Wasser zu fallen, hätte sie auch anders – etwa durch Aufsicht oder Errichtung eines Zaunes – begegnen können und lässt sich in ihrer diesbezüglichen Argumentation kein Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgrund erkennen. Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage erwies sich der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses als rechtmäßig, weshalb die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin zu Recht eine Strafe verhängt hat. Zur Strafbemessung ist anzumerken, dass nicht zu erkennen war, dass von der belangten Behörde die in § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG festgelegten Strafzumessungskriterien außer Acht gelassen worden wären. Die gegenständlich missachtete wasserrechtliche Bewilligungspflicht dient dem Gewässerschutz sowie dem Schutz von subjektiven Rechten von Vorhabensbetroffenen, weshalb der Unrechtsgehalt konsenswidriger Errichtungen von Wasserbauten grundsätzlich nicht unerheblich ist. Die verhängte Strafe ist bezogen auf den gesetzlichen Strafrahmen (bis zu EUR 3.630,--) ohnehin im unteren Bereich gelegen. Auch in Anbetracht der oben festgestellten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin ist die Strafe keinesfalls unangepasst, sondern jedenfalls schuldangemessen und aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen in der verhängten Höhe geboten, um die Beschwerdeführerin in Zukunft zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen und ihr die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens vor Augen zu führen. Die Beschwerdeführerin ist nicht unbescholten und da weder Straferschwerungs- noch Strafmilderungsgründe vorlagen, waren keine Gründe ersichtlich, die es gerechtfertigt hätten, die festgesetzte Strafe herabzusetzen. Aus den oben dargelegten Erwägungen war daher im spruchgemäßen Sinne zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zur Strafbemessung ist anzumerken, dass nicht zu erkennen war, dass von der belangten Behörde die in Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG festgelegten Strafzumessungskriterien außer Acht gelassen worden wären. Die gegenständlich missachtete wasserrechtliche Bewilligungspflicht dient dem Gewässerschutz sowie dem Schutz von subjektiven Rechten von Vorhabensbetroffenen, weshalb der Unrechtsgehalt konsenswidriger Errichtungen von Wasserbauten grundsätzlich nicht unerheblich ist. Die verhängte Strafe ist bezogen auf den gesetzlichen Strafrahmen (bis zu EUR 3.630,--) ohnehin im unteren Bereich gelegen. Auch in Anbetracht der oben festgestellten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin ist die Strafe keinesfalls unangepasst, sondern jedenfalls schuldangemessen und aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen in der verhängten Höhe geboten, um die Beschwerdeführerin in Zukunft zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen und ihr die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens vor Augen zu führen. Die Beschwerdeführerin ist nicht unbescholten und da weder Straferschwerungs- noch Strafmilderungsgründe vorlagen, waren keine Gründe ersichtlich, die es gerechtfertigt hätten, die festgesetzte Strafe herabzusetzen. Aus den oben dargelegten Erwägungen war daher im spruchgemäßen Sinne zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe zu leisten hat. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe zu leisten hat. 4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1239.7.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.