GVG) Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx vertreten durch xxx vom 05.01.2017 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.12.2016, Zahl: xxx, womit ihm die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 6, Litera c, Kärntner Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,, idgF, angelastet wird, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.03.2017,
Paragraph 50 und Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Die Beschwerde vom 05.01.2017 wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,-- zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,-- zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.12.2016, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass die Firma xxx GmbH auf der Parzelle xxx, in der Zeit vom 30.06.2016 bis zum 07.07.2016 ein Gebäude abweichend von der Baubewilligung benützt hat, ohne hierfür die erforderliche Baubewilligung zu besitzen, zumal der Frühstücksraum im Erdgeschoß des Hotelgebäudes nicht wie laut Baubeschreibung und damit Baubewilligung vorgesehen, nur der Verabreichung und Ausschank an Hotelgäste dient, sondern auch öffentlich zugänglich als Kaffeehaus und Restaurant betrieben wird.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 50 Abs. 1 lit d Z 8 iVm § 6 lit c Kärntner Bauordnung, LGBl Nr. 62/1996, idgF, verletzt, weshalb über ihn
F, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,--, verhängt wurde.Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 6, Litera c, Kärntner Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,, idgF, verletzt, weshalb über ihn
Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 8, Kärntner Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,, idgF, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,--, verhängt wurde. Gegen dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.12.2016, Zahl: xxx, erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 05.01.2017 im Wesentlichen vor, dass die Begründung des Straferkenntnisses nicht nachvollziehbar sei. Der Beschuldigte als Geschäftsführer habe naturgemäß gewusst, dass Baubewilligungen vorliegen müssen. Es sei allerdings entgegen der Ansicht der Erstinstanz geradezu in der Natur der Sache gelegen, dass ein Geschäftsführer erst mit Bestellung zum Geschäftsführer die Tätigkeit aufnehme und dann sich die entsprechenden Unterlagen heraussuche und prüfe, ob Auflagen erfüllt seien oder ob noch Veranlassungen zu treffen seien. Der Beschuldigte als Geschäftsführer habe dies auch gemacht und wie ausgeführt, mit der Gemeinde die entsprechenden Kontakte aufgenommen und abgeklärt, welche Unterlagen nachzubringen seien. Der Geschäftsführer sei somit tätig geworden. Ihn treffe kein Versäumnis und kein Verschulden. Folge man der Argumentation der erstinstanzlichen Behörde wäre der Geschäftsführer verpflichtet, trotz Bestellungen und Kunden den Betrieb zu schließen, bis er als Geschäftsführer überprüft habe, ob alle Bewilligungen vorliegen und alle Auflagen in den Bewilligungen erfüllt seien. Dies sei nicht zumutbar und wäre eine überspitzte Rechtsauslegung. Zudem handle es sich um ein Dauerdelikt, da wie sich aus der Anzeige und der Aufforderung zur Rechtfertigung ergebe, die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durchgehend vom 20.05.2016 somit vor Beginn der Geschäftsführertätigkeit des Beschuldigten gesetzt worden sei. Im Zuge der Bemessung der Strafhöhe habe die erstinstanzliche Behörde ausgeführt, das mildernd die einschlägige Unbescholtenheit gewertet worden sei und das die verhängte Strafe nach Ansicht der Behörde unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafrahmen schuldangemessen sei. Die Behörde unterlasse es allerdings, Feststellungen über das angeblich schuldhafte Handeln des Beschuldigten zu treffen. Der Beschuldigte habe kein Verschulden. Er habe unverzüglich, als er zum Geschäftsführer bestellt worden sei mit der Überprüfung der Unterlagen begonnen, Kontakt mit den Behörden aufgenommen und auch in weiterer Folge mit den Behörden eine Einigung erzielt. Dem Beschuldigten könne daher weder Untätigkeit noch sonst ein Vorwurf vorgehalten werden. Wenn die erstinstanzliche Behörde ein Verschulden dahingehend sieht, dass der Beschuldigte vor Bestellung zum Geschäftsführer sich nicht erkundigt habe, ob alle Bewilligungen/Auflagen vorliegen und eingehalten werden, verkenne die erstinstanzliche Behörde wie bereits ausgeführt, die rechtliche Situation. Den Geschäftsführer treffe nur die Verpflichtung, dass er über die maßgeblichen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit seiner Geschäftsführertätigkeiten bei Führung eines Hotelbetriebes bescheid wisse. Ob die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden und/oder Auflagen in Bewilligungen erfüllt seien, könne der Geschäftsführer erst nach seiner Bestellung erheben. Dies habe der Beschuldigte ausreichend und unverzüglich getan. Wie sich auch aus der Tatsache ergebe, dass wie im Straferkenntnis festgehalten, der Tatzeitpunkt von 30.06.2016 bis 07.07.2016, somit 7 Tage nach der Bestellung des Geschäftsführers nicht mehr gegeben sei. Der Beschuldigte stelle die Anträge das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge seiner Beschwerde Folge geben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu mit einer Ermahnung vorgehen. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 12.01.2017, Zahl: xxx, den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und führt darin aus, dass die Behörde ihre Argumentation vollinhaltlich aufrecht halte und beantrage die Abweisung der Beschwerde. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung werde ausdrücklich verzichtet und für den Fall der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung werde auf eine Teilnahme verzichtet. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2017 über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Im Verwaltungsstrafakt einliegend ist die Verwaltungsstrafanzeige der Marktgemeinde xxx vom 07.07.2016, AZ: xxx. Aus der Anzeige ist zu entnehmen, dass der Firma xxx mit Bescheiden des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 16.09.2014 und vom 10.05.2016, AZ: xxx, die Errichtung einer Hotelanlage am Grundstück xxx, bewilligt wurde. In den Baubeschreibungen ist bei der Gebäudefunktion angegeben, dass der Frühstücksraum im Erdgeschoss den Hotelgästen dient. Mit Eingabe vom 23.05.2016 wurde der Baubehörde mitgeteilt, dass das Bauvorhaben am 20.05.2016 fertiggestellt wurde. Nunmehr wurde amtlich wahrgenommen, dass sich in diesem „Frühstücksraum“ auch Personen aufhalten bzw. das gastronomische Angebot des Bistro, Bar, Cafe in Anspruch nehmen, die nicht Gäste des Hotels sind. Auch die auf der Ostseite des Gebäudes angebrachte Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnung „xxx“ deutet auf eine öffentliche Nutzung hin. Eine Änderung der Verwendung von Geschäftsteilen bedarf im Sinne des § 6 der K-BO eine Bewilligung, zumal für die gegebene Verwendungsänderung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen gelten. Im gegenständlichen Fall wurde die Verwendungszweckänderung bzw. die derzeitige Nutzung „Verabreichung und Ausschank nicht nur an Hotelgäste“ weder beantragt noch bewilligt. Im Verwaltungsstrafakt einliegend ist die Verwaltungsstrafanzeige der Marktgemeinde xxx vom 07.07.2016, AZ: xxx. Aus der Anzeige ist zu entnehmen, dass der Firma xxx mit Bescheiden des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 16.09.2014 und vom 10.05.2016, AZ: xxx, die Errichtung einer Hotelanlage am Grundstück xxx, bewilligt wurde. In den Baubeschreibungen ist bei der Gebäudefunktion angegeben, dass der Frühstücksraum im Erdgeschoss den Hotelgästen dient. Mit Eingabe vom 23.05.2016 wurde der Baubehörde mitgeteilt, dass das Bauvorhaben am 20.05.2016 fertiggestellt wurde. Nunmehr wurde amtlich wahrgenommen, dass sich in diesem „Frühstücksraum“ auch Personen aufhalten bzw. das gastronomische Angebot des Bistro, Bar, Cafe in Anspruch nehmen, die nicht Gäste des Hotels sind. Auch die auf der Ostseite des Gebäudes angebrachte Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnung „xxx“ deutet auf eine öffentliche Nutzung hin. Eine Änderung der Verwendung von Geschäftsteilen bedarf im Sinne des Paragraph 6, der K-BO eine Bewilligung, zumal für die gegebene Verwendungsänderung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen gelten. Im gegenständlichen Fall wurde die Verwendungszweckänderung bzw. die derzeitige Nutzung „Verabreichung und Ausschank nicht nur an Hotelgäste“ weder beantragt noch bewilligt. Im Verwaltungsstrafakt einliegend befindet sich der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 16.09.2014, AZ: xxx, mit welchem der xxx am xxx, die Baubewilligung für die Errichtung einer Hotelanlage auf den Grundstücken xxx, nach Maßgabe der vorgelegten und im Spruch angeführten und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Unterlagen und unter Einhaltung von Auflagen erteilt wurde. Weiters einliegend ist der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 10.05.2016, xxx, mit welchem der xxx die Bewilligung zur Abänderung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 16.09.2014, AZ: xxx bewilligten Bauvorhabens Errichtung einer Hotelanlage auf dem Grundstück xxx nach Maßgabe der eingereichten und im Spruch angeführten und mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Änderungsplänen und unter Einhaltung von Auflagen erteilt wurde. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.10.2016, Zahl: xxx wurde Herrn xxx die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung zur Last gelegt. Er wurde zugleich eingeladen, sich innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieser Aufforderung zur Rechtfertigung schriftlich zu rechtfertigen und die seiner Verteidigung dienlichen Tatsachen und Beweismittel der Behörde bekannt zu geben. Mit Schriftsatz vom 02.11.2016 erfolgte die Vertretungsbekanntgabe des Rechtsanwaltes xxx und wurde ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt. In einer weiteren Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.11.2016, Zahl: xxx, wurde Herrn xxx die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung zur Last gelegt. Er wurde zugleich eingeladen, sich innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieser Aufforderung zur Rechtfertigung schriftlich zu rechtfertigen und die seiner Verteidigung dienlichen Tatsachen und Beweismittel der Behörde bekannt zu geben. Mit Schriftsatz vom 30.11.2016 führte der Rechtsanwalt xxx aus, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe. Aus beiliegendem Firmenbuchauszug sie ersichtlich, dass der Beschuldigte erst seit 30.6.2016 als Geschäftsführer tätig sei. Der zur Last gelegte Zeitraum sei jener von 20.05.2016 bis 07.07.2016. Somit theoretisch ein Zeitraum ab Bestellung von 7 Tagen. Der Beschuldigte habe seit seiner Bestellung zum Geschäftsführer die verwaltungsrechtlichen Unterlagen durchgearbeitet und sofort reagiert und zwischenzeitig auch mit der Gemeinde xxx Kontakt aufgenommen und abgeklärt, welche Anträge zu stellen seien und welche Unterlagen vorzulegen seien, damit die entsprechenden Genehmigungen erteilt werden können. Ein Verfahren sei bei der Gemeinde xxx anhängig. Eine Einarbeitungszeit von 7 Tagen müsse jedem Geschäftsführer zugestanden werden, zumal der Beschuldigte nicht alleiniger Geschäftsführer sei. Der Beschuldigte habe daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht gesetzt. Der Beschuldigte beantrage daher, dass gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu mit einer Ermahnung vorzugehen. Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft xxx mit Erledigung vom 13.12.2016, Zahl: xxx, das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt in der Anlage zum Schreiben vom 12.01.2017 vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet. Für den Fall der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung wurde auf eine Teilnahme verzichtet. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Beweiswürdigung: Mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 09.02.2017, Zahl: xxx, wurde eine mündliche Verhandlung für Dienstag 07.03.2017, mit dem Beginn um 13:00 Uhr, anberaumt. Mit dem aus dem Spruch des Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.12.2016, Zahl: xxx, ersichtlichen Tatbestand wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass die Firma xxx auf der Parzelle xxx, in der Zeit vom 30.06.2016 bis zum 07.07.2016 ein Gebäude abweichend von der Baubewilligung benützt hat, ohne hierfür die erforderliche Baubewilligung zu besitzen, zumal der Frühstücksraum im Erdgeschoß des Hotelgebäudes nicht wie laut Baubeschreibung und damit Baubewilligung vorgesehen, nur der Verabreichung und Ausschank an Hotelgäste dient, sondern auch öffentlich zugänglich als Kaffeehaus und Restaurant betrieben wird. In der Verwaltungsstrafsache fand am 07.03.2017 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstattete kein ergänzendes Vorbringen. In der Beschwerde sowie im erstinstanzlichen Verfahren wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer – wie aus dem Firmenbuchauszug ersichtlich – erst seit 30.6.2016 als Geschäftsführer tätig sei. Er hätte seit seiner Bestellung zum Geschäftsführer die verwaltungsrechtlichen Unterlagen durchgearbeitet und sofort reagiert und zwischenzeitlich auch mit der Marktgemeinde xxx Kontakt aufgenommen um abzuklären, welche Anträge zu stellen und welche Unterlagen vorzulegen wären, damit die entsprechenden Genehmigungen erteilt werden können. Ein Verfahren wäre bei der Marktgemeinde xxx anhängig. Eine Einarbeitungszeit von 7 Tagen müsste jedem Geschäftsführer zugestanden werden, zumal er nicht alleiniger Geschäftsführer sei. Er habe daher die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht gesetzt. Die Richterin stellte fest, dass mit Ladung an die Vertreterin der Baubehörde der Marktgemeinde xxx der Auftrag erteilt wurde, zur heutigen öffentlichen mündlichen Verhandlung den Bauakt (im Original) mitzubringen. Dieser Aufforderung wurde entsprochen. Beschwerdeführer: xxx gab zu Protokoll: „Zu meinen Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnissen gebe ich an: Ich beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 2.500,--; ich bin selbständig; an Vermögen besitze ich mehrere Betriebe bei denen ich laufende Verbindlichkeiten zu bewerkstelligen habe, ich habe Schulden in der Höhe von ca. 10 Millionen Euro; ich bin nicht sorgepflichtig für minderjährige Kinder.“ Auf die Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass in der Zeit vom 20.05.2016 bis zum 7.7.2016 durch die Firma xxx auf der Parzelle xxx, ein Gebäude abweichend von der Baubewilligung benützt worden sei, ohne dass hierfür die erforderliche Baubewilligung vorgelegen wäre, zumal der Frühstücksraum im Erdgeschoss des Hotelgebäudes nicht, wie laut Baubeschreibung und damit Baubewilligung vorgesehen, nur der Verabreichung und dem Ausschank an Hotelgäste zu dienen habe, sondern auch öffentlich zugänglich als Kaffeehaus und Restaurant betrieben werde, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Sohn gegenständliches Hotel erbaut habe und im Untergeschoß dieses Lokal (Kaffeehaus und Restaurant) operativ betreibt. Sein Sohn sei sowohl handelsrechtlicher als auch gewerberechtlicher Geschäftsführer der xxx. Somit seien auch Gäste von auswärts in dieses Kaffeehaus und Restaurant gekommen. Auf die Frage, wann und in welcher Weise bzw. von wem er davon Kenntnis erlangt habe, dass die Benützungsart des Gebäudes nicht in Einklang mit der widmungs- bzw. bescheidgemäßen Nutzungsart stehen würde, führte er aus, dass er diese Frage nicht beantworten könne. Erst nach Durchsicht der Unterlagen habe er davon Kenntnis erlangt. Aufgrund der Sichtung der Unterlagen und aufgrund der Gespräche mit der Marktgemeinde xxx (insbesondere auch mit xxx) sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass nur für interne Gäste der Ausschank im Hotel erlaubt sei. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei dies aufgrund seiner 35-jährigen Tätigkeit als Gastronom nicht nachvollziehbar. Aus der Praxis sei dies definitiv nicht machbar. Auf die Frage im Zusammenhang mit seinen Ausführungen in der Beschwerde, er sei nicht alleiniger Geschäftsführer, für welche konkreten Bereiche er zuständig sei, gab er an, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer in diese Firma eingestiegen sei, da es bei seinem Eintritt bzw. davor zu massiven Bauüberschreitungen (bei der Errichtung des Hotels) gekommen sei. Eine schriftliche Festhaltung der Jobagenden gebe es nicht. Auf die Frage, ob er aus Anlass seiner Bewerbung um die Position als Geschäftsführer Einsicht in die Betriebsunterlagen genommen habe, erklärte er, dass er sich erst nach Ernennung zum Geschäftsführer mit den Betriebsunterlagen eingehend auseinander gesetzt habe. Auf die Frage, ob es richtig sei, dass auf der Ostseite des Hotelgebäudes eine Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnung „xxx“ angebracht sei, welche auf eine öffentliche Nutzung hinweise, gab er an, dass dies richtig sei. Auf die Frage, ob bzw. wann er erstmalig – ab Bestellung zum Geschäftsführer – mit der Marktgemeinde xxx entsprechenden Kontakt aufgenommen habe, um abzuklären, welche Anträge zu stellen und welche Unterlagen vorzulegen wären, damit die entsprechenden Genehmigungen erteilt werden könnten, führte er aus, dass er erst im Laufe der Sommersaison (nicht vor Anfang Juli) entsprechenden Kontakt mit der Marktgemeinde xxx aufgenommen habe. Auf die weitere Frage, ob bzw. bejahendenfalls wann eine Verwendungszweckänderung bei der Baubehörde der Marktgemeinde xxx beantragt worden sei, führte er aus, dass im Herbst mit der Marktgemeinde xxx Gespräche geführt worden seien und würde auch im Herbst der Antrag bei der Behörde eingebracht worden sein. Zeugin: xxx, Vertreterin der Baubehörde der Marktgemeinde xxx fremd zum Beschwerdeführer, gab, wahrheitserinnert und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, zu Protokoll: „Ich habe als zuständige Sachbearbeiterin der Marktgemeinde xxx die Verwaltungsstrafanzeige vom 07.07.2016, xxx, erstellt und halte ich diese vollinhaltlich aufrecht. Darin führe ich aus, dass amtlich wahrgenommen wurde, dass sich im Frühstücksraum im Erdgeschoss des Hotels auch Personen aufhalten bzw. das gastronomische Angebot des Bistro, Bar, Cafe in Anspruch nehmen, die nicht Gäste des Hotels sind. Weiters liegt der Baubehörde der Marktgemeinde xxx auch eine Anfrage bzw. Mitteilung vor, wonach das Hotel xxx auch ein Kaffeehaus und ein Restaurant betreibt.“ Auf die Frage der Richterin, mit welchen Bescheiden des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx die Errichtung der Hotelanlage am Grundstück xxx bewilligt worden sei, gab die Zeugin an, dass mit Bescheid vom 16.9.2014 und Änderungsbescheid vom 10.5.2016 die Hotelanlage bewilligt wurde. Zur Frage, ob Baubeschreibungen mit Darlegung der Gebäudefunktion den Baubewilligungen zu Grunde liegen würden und ob diese integrierter Bestandteil dieser Bewilligungen seien, erklärte die Zeugin, dass dies richtig sei und im gegenständlichen Fall so vorliege. Auf die Frage, was in den Baubeschreibungen bei der Gebäudefunktion angegeben sei, führte sie aus, dass im Bescheid vom 16.9.2014 in der dazugehörigen Baubeschreibung ersichtlich ist, dass bei der Gebäudefunktion angegeben ist, dass sich im Erdgeschoß ostseitig zum Straßenraum hin orientiert die Rezeption, eine Hotelbar bzw. der Frühstücksraum des Hotels befinden würden. In der dem Bescheid vom 10.5.2016 zu Grunde liegenden Baubeschreibung sei unter der Gebäudefunktion zu entnehmen, dass sich im Erdgeschoß ostseitig zum Straßenraum orientiert die Rezeption, eine Hotelbar bzw. ein Frühstücksraum für die Hotelgäste befindet. Auf die Frage, ob im gegenständlichen Fall eine Benützung abweichend von den Baubewilligungen vorliege, führte sie aus, dass dies der Fall sei. Auf die Frage ob und zutreffendenfalls wann und mit wem nach Bekanntwerden der von der Genehmigung abweichenden Nutzungsart des Gebäudes Kontakt mit dem Betrieb aufgenommen wurde, erklärte sie, dass dies erfolgt sei. Aktenkundig sei, dass mit Parteiengehör vom 7.7.2016 der xxx mitgeteilt wurde, dass amtlich wahrgenommen wurde, dass dieser Frühstücksraum und die Terrasse nicht nur von den Hotelgästen benutzt werde. Mit E-Mail vom 25.7.2016 habe Herr xxx (Geschäftsführer der xxx und Sohn des Beschwerdeführers) mitgeteilt, dass er zum Parteiengehör kurzfristig bis Ende dieser Woche eine adäquate Antwort geben werde. Am 16.8.2016 sei ein Antrag auf Verwendungsänderung gem. § 6 lit. c K-BO durch die xxx ohne Beilagen bei der Baubehörde eingebracht worden. Dieses Verfahren sei bei der Markgemeinde xxx noch anhängig. Auf die Frage ob und zutreffendenfalls wann und mit wem nach Bekanntwerden der von der Genehmigung abweichenden Nutzungsart des Gebäudes Kontakt mit dem Betrieb aufgenommen wurde, erklärte sie, dass dies erfolgt sei. Aktenkundig sei, dass mit Parteiengehör vom 7.7.2016 der xxx mitgeteilt wurde, dass amtlich wahrgenommen wurde, dass dieser Frühstücksraum und die Terrasse nicht nur von den Hotelgästen benutzt werde. Mit E-Mail vom 25.7.2016 habe Herr xxx (Geschäftsführer der xxx und Sohn des Beschwerdeführers) mitgeteilt, dass er zum Parteiengehör kurzfristig bis Ende dieser Woche eine adäquate Antwort geben werde. Am 16.8.2016 sei ein Antrag auf Verwendungsänderung gem. Paragraph 6, Litera c, K-BO durch die xxx ohne Beilagen bei der Baubehörde eingebracht worden. Dieses Verfahren sei bei der Markgemeinde xxx noch anhängig. Auf die Frage, ob es richtig sei, dass auf der Ostseite des Hotelgebäudes eine Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnung „xxx“ angebracht sei, welche auf eine öffentliche Nutzung hinweise, gab sie an, dass dies richtig sei. Diese Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnung sei nach wie vor auf der Ostseite des Hotelgebäudes angebracht. Auf die Frage, ob bzw. wann der Beschwerdeführer erstmalig mit der Marktgemeinde xxx entsprechenden Kontakt aufgenommen habe, um abzuklären, welche Anträge zu stellen und welche Unterlagen vorzulegen wären, damit die entsprechenden Genehmigungen erteilt werden könnten, führte sie aus, dass der Beschwerdeführer mit der Behörde am 10.11.2016 Kontakt insofern gehabt habe, als dass eine Besprechung beim Bürgermeister und weiteren Beteiligten stattgefunden habe. Bei dieser Besprechung habe sich der BF darüber informiert, was auf Seiten der Gemeinde zu tun sei; er habe die Problematik mit den Vertretern der Grundstückseigentümer, den Architekten und der Baufirma erläutert. Die Zeugin sei im Rahmen dieser Besprechung anwesend gewesen und habe auf die Verbesserungsaufträge vom 7.7.2016 und 21.7.2016 verwiesen. Auf die weitere Frage, ob bzw. bejahendenfalls wann eine Verwendungszweckänderung bei der Baubehörde der Marktgemeinde xxx beantragt worden sei, führte sie aus, dass der erste Antrag am 16.8.2016 durch die xxx, vertreten durch xxx, jedoch ohne Beilagen, gestellt worden sei, weshalb am 17.8.2016 ein Verbesserungsauftrag ergangen und die Antragstellerin aufgefordert worden sei, den Antrag im Sinne der Kärntner Bauansuchenverordnung zu verbessern. Daraufhin seien am 12.9.2016 weitere Unterlagen vorgelegt worden. Weiters sei in der gewerberechtlichen Überprüfungsverhandlung am 22.8.2016 hervorgekommen, dass sich nicht nur eine Änderung bei der Verwendung des Frühstücksraumes ergeben habe, sondern auch Änderungen bei den Parkplätzen, bei der Versickerung und bei den Kältemaschinen. Somit sei der Bauwerberin mit Schriftsatz vom 16.9.2016 aufgetragen worden, ihren Bauantrag hinsichtlich der weiteren Änderungen zu ergänzen. Am 30.11.2016 sei sohin von der Bauwerberin der Bauantrag ausgedehnt worde. Aufgrund der Unvollständigkeit dieses Bauantrages sei am 7.12.2016 ein weiterer Verbesserungsauftrag ergangen. Dieses Verfahren sei somit noch anhängig. Über Befragen durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers: Auf die Frage, ob die baubewilligungswidrige Nutzung nach dem Parteiengehör vom 7.7.2016 eingestellt worden sei, führte die Zeugin aus, dass kein diesbezüglicher Bescheid ergangen sei. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers stellte keine weiteren Beweisanträge. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verwies im Schlusswort auf den Beschwerdeschriftsatz vom 05.01.2017 und führte aus, dass dem Beschwerdeführer kein schuldhaftes Verhalten anzulasten ist, da er direkt nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer sämtliche Unterlagen durchgearbeitet hat und nach Kenntnisnahme der gegenständlichen Übertretung sofort tätig geworden ist, um diese Übertretung einzustellen. Somit ist er mangels Verschulden nicht zu bestrafen. Die Rechtsvertretung beantragte der Beschwerde Folge zu geben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu mit einer Ermahnung vorzugehen. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, sowie auf das abgeführte Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf die am 07.03.2017 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung, in welcher die Vertreterin der Baubehörde der Marktgemeinde xxx als Zeugin einvernommen wurde. Auch erfolgte eine Anhörung des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertretung. II. Das Landesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer öffentlichen römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.03.2017 wie folgt erwogen: Rechtliche Beurteilung:
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGB I Nr. 24/2017, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBl Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGB römisch eins Nr. 24 aus 2017,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGB I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGB römisch eins Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62/1996 idgF lauten wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, idgF lauten wie folgt: Das erkennende Gericht stellt fest, dass das Baubewilligungsverfahren ein antragsbedürftiges Verfahren ist, d.h. die Baubewilligung setzt einen Antrag des Bauwerbers voraus. Der Bauwerber (Antragsteller; dies kann eine Person sein, die nicht mit dem Eigentümer des Baugrundstückes ident sein muss) ist Herr des Baubewilligungsverfahrens.
1 K-BO 1996 ist die Erteilung der Baubewilligung schriftlich bei der Behörde zu beantragen. Nach Abs. 2 leg. cit. hat der Antrag Art, Lage und Umfang – bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c auch die Verwendung – des Vorhabens anzugeben. Die Behörde ist
Abs. 3 leg. cit. verpflichtet, bei Anträgen auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit a bis d den Namen des Bewilligungswerbers sowie Art und Ort des beantragten Vorhabens während einer Woche – ist eine Bauverhandlung an Ort und Stelle vorgesehen, während einer Woche vor der Bauverhandlung – an der Amtstafel kundzumachen. Das erkennende Gericht stellt fest, dass das Baubewilligungsverfahren ein antragsbedürftiges Verfahren ist, d.h. die Baubewilligung setzt einen Antrag des Bauwerbers voraus. Der Bauwerber (Antragsteller; dies kann eine Person sein, die nicht mit dem Eigentümer des Baugrundstückes ident sein muss) ist Herr des Baubewilligungsverfahrens.
Paragraph 9, Absatz eins, K-BO 1996 ist die Erteilung der Baubewilligung schriftlich bei der Behörde zu beantragen. Nach Absatz 2, leg. cit. hat der Antrag Art, Lage und Umfang – bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c auch die Verwendung – des Vorhabens anzugeben. Die Behörde ist
Absatz 3, leg. cit. verpflichtet, bei Anträgen auf Erteilung einer Baubewilligung nach Paragraph 6, Litera a bis d den Namen des Bewilligungswerbers sowie Art und Ort des beantragten Vorhabens während einer Woche – ist eine Bauverhandlung an Ort und Stelle vorgesehen, während einer Woche vor der Bauverhandlung – an der Amtstafel kundzumachen. Nach § 6 lit c K-BO 1996 bedarf, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung, einer Baubewilligung. Nach Paragraph 6, Litera c, K-BO 1996 bedarf, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung, einer Baubewilligung. Nach der Strafnorm des § 50 Abs. 1 lit d Z 8 K-BO 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.000,-- zu bestrafen, wer Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen ohne die erforderliche Baubewilligung oder abweichend von dieser benützt.Nach der Strafnorm des Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 8, K-BO 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.000,-- zu bestrafen, wer Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen ohne die erforderliche Baubewilligung oder abweichend von dieser benützt. Bildet die unzulässige Errichtung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung (§ 50 Abs. 3 K-BO 1996).Bildet die unzulässige Errichtung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung (Paragraph 50, Absatz 3, K-BO 1996). Erwägungen/Subsumption: Aufgrund einer Verwaltungsstrafanzeige der Baubehörde der Marktgemeinde xxx vom 07.07.2016, xxx, die sich auf eine amtliche Wahrnehmung stützt, wurde dem Beschwerdeführer die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.12.2016, Zahl: xxx, enthaltene Verwaltungsübertretung nach der K-BO 1996 zur Last gelegt. Der Verwaltungsanzeige der Baubehörde der Marktgemeinde xxx vom 07.07.2016 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass amtlich wahrgenommen wurde, dass sich im Frühstücksraum im Erdgeschoss des Hotels auch Personen aufhalten bzw. das gastronomische Angebot des Bistro, Bar, Cafe in Anspruch nehmen, die nicht Gäste des Hotels sind. In der Beschwerde sowie im erstinstanzlichen Verfahren wendet die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Wesentlichen ein, dass der Beschwerdeführer – wie aus dem Firmenbuchauszug ersichtlich – erst seit 30.6.2016 als Geschäftsführer tätig sei. Er hätte seit seiner Bestellung zum Geschäftsführer die verwaltungsrechtlichen Unterlagen durchgearbeitet und sofort reagiert und zwischenzeitlich auch mit der Marktgemeinde xxx Kontakt aufgenommen um abzuklären, welche Anträge zu stellen und welche Unterlagen vorzulegen wären, damit die entsprechenden Genehmigungen erteilt werden können. Ein Verfahren wäre bei der Marktgemeinde xxx anhängig. Eine Einarbeitungszeit von 7 Tagen müsste jedem Geschäftsführer zugestanden werden, zumal er nicht alleiniger Geschäftsführer sei. Er habe daher die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht gesetzt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.03.2017 brachte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nochmals vor, dass dem Beschwerdeführer kein schuldhaftes Verhalten anzulasten sei, da er direkt nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer sämtliche Unterlagen durchgearbeitet habe und nach Kenntnisnahme der gegenständlichen Übertretung sofort tätig geworden sei, um diese Übertretung einzustellen. Somit sei er mangels Verschulden nicht zu bestrafen. Am 13.03.2017 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie seine Rechtsvertreterin gehört wurden. Zudem erfolgte eine zeugenschaftliche Einvernahme der Vertreterin der Baubehörde der Marktgemeinde xxx. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.03.2017 führte der Beschwerdeführer auf die Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass in der Zeit vom 20.05.2016 bis zum 7.7.2016 durch die Firma xxx auf der Parzelle xxx, ein Gebäude abweichend von der Baubewilligung benützt worden sei, ohne dass hierfür die erforderliche Baubewilligung vorgelegen wäre, zumal der Frühstücksraum im Erdgeschoss des Hotelgebäudes nicht, wie laut Baubeschreibung und damit Baubewilligung vorgesehen, nur der Verabreichung und dem Ausschank an Hotelgäste zu dienen habe, sondern auch öffentlich zugänglich als Kaffeehaus und Restaurant betrieben werde, aus, dass sein Sohn gegenständliches Hotel erbaut hat und im Untergeschoß dieses Lokal (Kaffeehaus und Restaurant) operativ betreibt, weshalb auch Gäste von auswärts in dieses Kaffeehaus und Restaurant gekommen sind. Sein Sohn ist sowohl handelsrechtlicher als auch gewerberechtlicher Geschäftsführer der xxx. Auf die weitere Frage, wann und in welcher Weise bzw. von wem er davon Kenntnis erlangt habe, dass die Benützungsart des Gebäudes nicht in Einklang mit der widmungs- bzw. bescheidgemäßen Nutzungsart stehen würde, führte der Beschwerdeführer aus, dass er diese Frage nicht beantworten kann. Erst nach Durchsicht der Unterlagen hat er davon Kenntnis erlangt. Aufgrund der Sichtung der Unterlagen und aufgrund der Gespräche mit der Marktgemeinde xxx (insbesondere auch mit Frau xxx) wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass nur für interne Gäste der Ausschank im Hotel erlaubt ist. Aus seiner Sicht ist dies aufgrund seiner 35-jährigen Tätigkeit als Gastronom nicht nachvollziehbar. In der Praxis ist dies definitiv nicht machbar. Auf die Frage im Zusammenhang mit seinen Ausführungen in der Beschwerde, er sei nicht alleiniger Geschäftsführer, für welche konkreten Bereiche er zuständig sei, gab er an, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer in diese Firma eingestiegen ist, da es bei seinem Eintritt bzw. davor zu massiven Bauüberschreitungen (bei der Errichtung des Hotels) gekommen war; eine schriftliche Festhaltung der Jobagenden gibt es jedoch nicht. Auf die Frage, ob er aus Anlass seiner Bewerbung um die Position als Geschäftsführer Einsicht in die Betriebsunterlagen genommen habe, erklärte er, dass er sich erst nach Ernennung zum Geschäftsführer mit den Betriebsunterlagen eingehend auseinander gesetzt hat. Zudem bejahte er die Frage, ob es richtig sei, dass auf der Ostseite des Hotelgebäudes eine Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnung „xxx“ angebracht sei, welche auf eine öffentliche Nutzung hinweise. Auf die Frage, ob bzw. wann er erstmalig – ab Bestellung zum Geschäftsführer – mit der Marktgemeinde xxx entsprechenden Kontakt aufgenommen habe, um abzuklären, welche Anträge zu stellen und welche Unterlagen vorzulegen wären, damit die entsprechenden Genehmigungen erteilt werden könnten, führte er aus, dass er erst im Laufe der Sommersaison (nicht vor Anfang Juli) entsprechenden Kontakt mit der Marktgemeinde xxx aufgenommen hat. Auf die weitere Frage, ob bzw. bejahendenfalls wann eine Verwendungszweckänderung bei der Baubehörde der Marktgemeinde xxx beantragt worden sei, führte er aus, dass im Herbst mit der Marktgemeinde xxx Gespräche geführt wurden und auch im Herbst der Antrag bei der Behörde eingebracht wurde. Die zeugenschaftlich einvernommene Vertreterin der Baubehörde der Marktgemeinde xxx führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.03.2017 auf die Frage der Richterin, mit welchen Bescheiden des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx die Errichtung der Hotelanlage am Grundstück xxx bewilligt worden sei, aus, dass mit Bescheid vom 16.9.2014 und Änderungsbescheid vom 10.5.2016 die Hotelanlage bewilligt wurde. Die Frage der Richterin, ob die Baubeschreibungen mit Darlegung der Gebäudefunktion den Baubewilligungen zu Grunde liegen würden und ob diese integrierter Bestandteil dieser Bewilligungen seien, bejahte die Zeugin. Auf die weitere Frage, was in den Baubeschreibungen bei der Gebäudefunktion angegeben sei, führte die Zeugin aus, dass im Bescheid vom 16.9.2014 in der dazugehörigen Baubeschreibung ersichtlich ist, dass bei der Gebäudefunktion angegeben ist, dass sich im Erdgeschoß ostseitig zum Straßenraum hin orientiert die Rezeption, eine Hotelbar bzw. der Frühstücksraum des Hotels befinden. In der dem Bescheid vom 10.5.2016 zu Grunde liegenden Baubeschreibung ist unter der Gebäudefunktion zu entnehmen, dass sich im Erdgeschoß ostseitig zum Straßenraum orientiert die Rezeption, eine Hotelbar bzw. ein Frühstücksraum für die Hotelgäste befindet. Auf die Frage, ob im gegenständlichen Fall eine Benützung abweichend von den Baubewilligungen vorliege, führte sie aus, dass dies der Fall ist. Auf die Frage ob und zutreffendenfalls wann und mit wem nach Bekanntwerden der von der Genehmigung abweichenden Nutzungsart des Gebäudes Kontakt mit dem Betrieb aufgenommen wurde, erklärte sie, dass dies erfolgte. Aktenkundig ist, dass mit Parteiengehör vom 7.7.2016 der xxx mitgeteilt wurde, dass amtlich wahrgenommen wurde, dass dieser Frühstücksraum und die Terrasse nicht nur von den Hotelgästen benutzt wird. Mit E-Mail vom 25.7.2016 hat Herr xxx (Geschäftsführer der xxx und Sohn des Beschwerdeführers) mitgeteilt, dass er zum Parteiengehör kurzfristig bis Ende dieser Woche eine adäquate Antwort gibt. Am 16.8.2016 wurde ein Antrag auf Verwendungsänderung gem. § 6 lit. c K-BO durch die xxx ohne Beilagen bei der Baubehörde eingebracht. Dieses Verfahren ist bei der Markgemeinde xxx noch anhängig. Auf die Frage, ob im gegenständlichen Fall eine Benützung abweichend von den Baubewilligungen vorliege, führte sie aus, dass dies der Fall ist. Auf die Frage ob und zutreffendenfalls wann und mit wem nach Bekanntwerden der von der Genehmigung abweichenden Nutzungsart des Gebäudes Kontakt mit dem Betrieb aufgenommen wurde, erklärte sie, dass dies erfolgte. Aktenkundig ist, dass mit Parteiengehör vom 7.7.2016 der xxx mitgeteilt wurde, dass amtlich wahrgenommen wurde, dass dieser Frühstücksraum und die Terrasse nicht nur von den Hotelgästen benutzt wird. Mit E-Mail vom 25.7.2016 hat Herr xxx (Geschäftsführer der xxx und Sohn des Beschwerdeführers) mitgeteilt, dass er zum Parteiengehör kurzfristig bis Ende dieser Woche eine adäquate Antwort gibt. Am 16.8.2016 wurde ein Antrag auf Verwendungsänderung gem. Paragraph 6, Litera c, K-BO durch die xxx ohne Beilagen bei der Baubehörde eingebracht. Dieses Verfahren ist bei der Markgemeinde xxx noch anhängig. Auf die Frage, ob es richtig sei, dass auf der Ostseite des Hotelgebäudes eine Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnung „xxx“ angebracht sei, welche auf eine öffentliche Nutzung hinweise, gab sie an, dass dies richtig ist. Diese Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnung ist nach wie vor auf der Ostseite des Hotelgebäudes angebracht. Auf die Frage, ob bzw. wann der Beschwerdeführer erstmalig mit der Marktgemeinde xxx entsprechenden Kontakt aufgenommen habe, um abzuklären, welche Anträge zu stellen und welche Unterlagen vorzulegen wären, damit die entsprechenden Genehmigungen erteilt werden könnten, führte sie aus, dass der Beschwerdeführer mit der Behörde am 10.11.2016 Kontakt insofern gehabt hat, als dass eine Besprechung beim Bürgermeister und weiteren Beteiligten stattgefunden hat. Bei dieser Besprechung hat sich der Beschwerdeführer darüber informiert, was auf Seiten der Gemeinde zu tun ist; er hat die Problematik mit den Vertretern der Grundstückseigentümer, den Architekten und der Baufirma erläutert. Die Zeugin war im Rahmen dieser Besprechung anwesend und hat auf die Verbesserungsaufträge vom 7.7.2016 und 21.7.2016 verwiesen. Auf die weitere Frage, ob bzw. bejahendenfalls wann eine Verwendungszweckänderung bei der Baubehörde der Marktgemeinde xxx beantragt worden sei, führte sie aus, dass der erste Antrag am 16.8.2016 durch die xxx, vertreten durch xxx, jedoch ohne Beilagen, gestellt wurde, weshalb am 17.8.2016 ein Verbesserungsauftrag ergangen und die Antragstellerin aufgefordert wurde, den Antrag im Sinne der Kärntner Bauansuchenverordnung zu verbessern. Daraufhin sind am 12.9.2016 weitere Unterlagen vorgelegt worden. Weiters ist in der gewerberechtlichen Überprüfungsverhandlung am 22.8.2016 hervorgekommen, dass sich nicht nur eine Änderung bei der Verwendung des Frühstücksraumes ergeben hat, sondern auch Änderungen bei den Parkplätzen, bei der Versickerung und bei den Kältemaschinen. Somit wurde der Bauwerberin mit Schriftsatz vom 16.9.2016 aufgetragen, ihren Bauantrag hinsichtlich der weiteren Änderungen zu ergänzen. Am 30.11.2016 wurde sohin von der Bauwerberin der Bauantrag ausgedehnt. Aufgrund der Unvollständigkeit dieses Bauantrages ist am 7.12.2016 ein weiterer Verbesserungsauftrag ergangen. Dieses Verfahren ist somit noch anhängig. Auf die Frage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, ob die baubewilligungswidrige Nutzung nach dem Parteiengehör vom 7.7.2016 eingestellt worden sei, führte die Zeugin aus, dass kein diesbezüglicher Bescheid erging. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt fest, dass die gegenständliche Hotelanlage mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 16.09.2014 sowie mit Änderungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 10.05.2016 bewilligt wurde. Diesen Bescheiden liegen Baubeschreibungen mit einer Darlegung der Gebäudefunktion zu Grunde und sind diese somit integrierter Bestandteil dieser Bewilligungen. Die zeugenschaftlich einvernommene Vertreterin der Baubehörde führte dazu in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass im Bescheid vom 16.9.2014 in der dazugehörigen Baubeschreibung ersichtlich ist, dass bei der Gebäudefunktion angegeben ist, dass sich im Erdgeschoß ostseitig zum Straßenraum hin orientiert die Rezeption, eine Hotelbar bzw. der Frühstücksraum des Hotels befinden. In der dem Bescheid vom 10.5.2016 zu Grunde liegenden Baubeschreibung ist unter der Gebäudefunktion zu entnehmen, dass sich im Erdgeschoß ostseitig zum Straßenraum orientiert die Rezeption, eine Hotelbar bzw. ein Frühstücksraum für die Hotelgäste befindet. Seitens des Beschwerdeführers wurde selbst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sein Sohn (handelsrechtlicher als auch gewerberechtlicher Geschäftsführer der xxx) gegenständliches Hotel erbaut hat und im Untergeschoß ein Lokal (Kaffeehaus und Restaurant) operativ betreibt, weshalb auch Gäste von auswärts in dieses Kaffeehaus und Restaurant kommen. Ebenfalls stellte er fest, dass auf der Ostseite des Hotelgebäudes eine Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnung „xxx“ angebracht ist. Somit zeigte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des objektiven Tatbestandes im Wesentlichen geständig, wendete jedoch ein, dass er erst seit 30.06.2016 als Geschäftsführer tätig ist und seit seiner Bestellung zum Geschäftsführer die verwaltungsrechtlichen Unterlagen durchgearbeitet und auch sofort reagiert habe. Eine Einarbeitungszeit von 7 Tagen müsste jedem Geschäftsführer zugestanden werden, zumal er nicht alleiniger Geschäftsführer sei. Auf die Frage der Richterin an den Beschwerdeführer, für welche konkreten Bereiche er im Hotelbetrieb zuständig sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer in diese Firma eingestiegen ist, da es bei seinem Eintritt bzw. davor zu massiven Bauüberschreitungen (bei der Errichtung des Hotels) gekommen war; eine schriftliche Festhaltung der Jobagenden gibt es jedoch nicht. In diesem Zusammenhang brachte er ergänzend vor, dass er sich erst nach Ernennung zum Geschäftsführer mit den Betriebsunterlagen eingehend auseinandersetzte. Aufgrund der Sichtung der Unterlagen und aufgrund der Gespräche mit der Marktgemeinde xxx (insbesondere auch mit Frau xxx) wurde er darauf hingewiesen, dass nur für interne Gäste der Ausschank im Hotel erlaubt ist. Aus seiner Sicht ist dies aufgrund seiner 35-jährigen Tätigkeit als Gastronom nicht nachvollziehbar. In der Praxis ist dies definitiv nicht machbar. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten führt hinsichtlich der vorgebrachten Einarbeitungszeit von 7 Tagen fest, dass es wohl in der Natur der Sache ist, dass sich ein Geschäftsführer noch bevor er als solcher in ein Unternehmen (Hotel) einsteigt über die maßgeblichen Rechtsvorschriften zu erkundigen hat, insbesondere wenn er, wie im vorliegenden Fall, unmittelbar mit der Übernahme der Geschäftsführer-Position in die damit verbundene Verantwortlichkeit tritt. Im gegenständlichen Fall hätte sich der Beschwerdeführer daher bereits im Vorfeld um alle auf ihn zukommenden und von ihm zu verantwortenden Belange informieren müssen, also auch die Art und den Umfang der vorliegenden Genehmigungen und nicht erst ab Übernahme der Position innerhalb einer „Einarbeitungszeit“, zumal er zu diesem Zeitpunkt bereits erforderliche Schritte zu setzen gehabt hätte (Behördenkontakt usw.) oder eine Vereinbarung mit dem zweiten Geschäftsführer treffen müssen, dass die Verantwortung erst nach Beendigung der Einarbeitungszeit auf ihn übergeht. Zudem ist das Gericht der Ansicht, dass der Beschwerdeführer über die Betriebsart des von seinem Sohn errichteten und geführten Hotels Bescheid sehr wohl gewusst hat und nicht als völlig Unbedarfter in die Geschäftsführung eingestiegen ist. Laut Angaben des Beschwerdeführers liegt eine schriftliche Festhaltung der Jobagenden nicht vor bzw. wurden die Agenden nicht getrennt. Für das Gericht steht somit außer Zweifel, dass den Beschwerdeführer zumindest eine Teilverantwortlichkeit trifft, dafür Sorge zu tragen, dass die widmungsgemäße Nutzung des Beherbergungsbetriebes mit angeschlossener Gastronomie auch tatsächlich dem Genehmigungsumfang entspricht. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass
G grundsätzlich fahrlässiges Verhalten für die Strafbarkeit genügt. Unkenntnis von Verwaltungsvorschriften kann den Täter
G nur dann entschuldigen, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Im gegenständlichen Fall war jedoch von einer „erwiesenermaßen unverschuldeten Unkenntnis“ des Beschwerdeführers keineswegs auszugehen.Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG grundsätzlich fahrlässiges Verhalten für die Strafbarkeit genügt. Unkenntnis von Verwaltungsvorschriften kann den Täter
Paragraph 5, Absatz 2, VStG nur dann entschuldigen, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Im gegenständlichen Fall war jedoch von einer „erwiesenermaßen unverschuldeten Unkenntnis“ des Beschwerdeführers keineswegs auszugehen. Aufgrund der oben dargelegten Sach- und Rechtslage ist die Aussage der Rechtsvertreterin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer mangels Verschulden nicht zu bestrafen sei, nicht nachvollziehbar und erweist sich der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.12.2016, Zahl: xxx, ausgewiesene Schuldspruch als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Aufgrund der eindeutigen Akten- und Rechtslage sowie aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als zweifelsfrei nachgewiesen erachtet, weshalb der Beschwerdeführer somit bei tatbestandsmäßigem, schuldhaftem und rechtswidrigem Verhalten spruchgemäß in Strafe zu nehmen war. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach der Strafnorm des § 50 Abs. 1 lit d Z 8 K-BO 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.000,-- zu bestrafen, wer Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen ohne die erforderliche Baubewilligung oder abweichend von dieser benützt.Nach der Strafnorm des Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 8, K-BO 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.000,-- zu bestrafen, wer Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen ohne die erforderliche Baubewilligung oder abweichend von dieser benützt. Die Strafzumessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung auch Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen. Die vom Beschwerdeführer begangene Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße den Sinn und Zweck eines Bewilligungsverfahrens nach der K-BO 1996. Sinn und Zweck eines Bewilligungsverfahrens nach der K-BO 1996 ist es, dass Bauvorhaben plangemäß und unter Einhaltung der behördlich zu erteilenden Auflagenpunkte realisiert werden. Diese Rechtsvorschrift soll gewährleisten, dass ein Bauvorhaben nur im Umfang der Baubewilligung ausgeführt wird und nicht konsenslose, bauliche Abänderungen erfährt, sodass einer Verletzung dieser Intention des Gesetzgebers ein erheblicher Unrechtsgehalt zukommt. Der Unrechtsgehalt der aufgezeigten Verwaltungsübertretung ist somit nicht als geringfügig einzustufen. Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer lediglich ein geringfügiges Verschulden angelastet werden könnte, zumal ihm anzulasten ist, nicht vor Antritt der Position als (weiterer) Geschäftsführer einerseits die ihn treffenden Agenden zu klären, um auf diese Weise einen schuldbefreienden Nachweis für das Nicht-Zutreffen der Verantwortlichkeit für die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu erbringen und er es andererseits – zufolge der nicht vorgenommenen eindeutigen Trennung der Verantwortlichkeiten zwischen den beiden Positionen der Geschäftsführung – verabsäumt hat, in die den Hotelbetrieb betreffenden behördlichen Genehmigungen hinsichtlich ihres Bewilligungsumfanges Einsicht zu nehmen. Deshalb hat der Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass es wenig glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer als unmittelbarer Verwandter des Hotelbetreibers geltend macht, von der Art und dem Genehmigungsumfang des Betriebes seines Sohnes keine Kenntnis zu haben. Das Ausmaß des Verschuldens ist demzufolge ebenfalls erheblich. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu Euro 3.000,-- kann das erkennende Gericht nicht finden, dass die belangte Behörde bei der Strafbemessung von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte. In diesem Zusammenhang führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses aus, dass aufgrund der Geständigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich des objektiven Tatbestandes die ursprünglich beabsichtigte Strafhöhe von € 1.000,-- auf die Hälfte reduziert wurde. Hierzu gesteht das Gericht dem Beschwerdeführer zufolge seiner Aussage, er sei nicht alleiniger Geschäftsführer zu, nicht alleine die Verantwortlichkeit für das Delikt zu tragen. Die festgelegte Strafe (€ 500,--) ist somit verschuldensangemessen, den allseitigen Verhältnissen entsprechend und liegt zudem am unteren Rand des gesetzlichen Strafrahmens bei derartigen Verstößen. Aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist sie in dieser Höhe ebenfalls gerechtfertigt. Der beantragten Ermahnung konnte mit Verweis auf die für das Gericht nicht in Zweifel zu ziehende Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden. In diesem Zusammenhang stellt das Landesverwaltungsgericht Kärnten fest, dass im gegenständlichen Fall weder die Voraussetzungen des § 20 VStG noch jene des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorliegen. Es ist von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer darauf achten hätte müssen, dass er sich mit den ihn treffenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vertraut macht und auch entsprechend diesen gesetzlichen Bestimmungen handelt. Darüber hinaus sind auch die Folgen nicht unbedeutend. Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 20 VStG ist darauf zu verweisen, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht übersteigen, wobei es hierbei nicht auf die Anzahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe ankommt, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes (vgl. dazu VwGH vom 27.02.1992, 92/02/0095). In diesem Zusammenhang stellt das Landesverwaltungsgericht Kärnten fest, dass im gegenständlichen Fall weder die Voraussetzungen des Paragraph 20, VStG noch jene des , Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vorliegen. Es ist von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer darauf achten hätte müssen, dass er sich mit den ihn treffenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vertraut macht und auch entsprechend diesen gesetzlichen Bestimmungen handelt. Darüber hinaus sind auch die Folgen nicht unbedeutend. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Paragraph 20, VStG ist darauf zu verweisen, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht übersteigen, wobei es hierbei nicht auf die Anzahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe ankommt, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes vergleiche dazu VwGH vom 27.02.1992, 92/02/0095). Aufgrund dessen erscheint die festgesetzte Strafe als dem § 19 VStG entsprechend.Aufgrund dessen erscheint die festgesetzte Strafe als dem Paragraph 19, VStG entsprechend. Die Kostenentscheidung ist eine Folge der bestätigenden Entscheidung und stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Kosten:
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Nach § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.Nach Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. Der Ausspruch über den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zitierte Gesetzesstelle und ist eine Folge der Abweisung der Beschwerde. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.189.8.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.