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{'item': 'KLVwG-355/7/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlKLVwG-355/7/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.07.2015, Zahl: xxx, mit welchem dem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl I Nr. 12/1997 idgF, wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, idgF, wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid b e h o b e n . Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses vom 30.03.2015 wird s t a t t g e g e b e n . Gleichzeitig wird der belangten Behörde aufgetragen einen Waffenpass für zwei Schusswaffen der Kategorie B mit einem Kaliber von 9 mm oder darunter auszu-stellen und diesen entsprechend zu vergebühren. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.07.2015, Zahl: xxx wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.03.2015 auf Ausstellung eines Waffenpasses gem. § 21 Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 2 Waffengesetz abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.07.2015, Zahl: xxx wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.03.2015 auf Ausstellung eines Waffenpasses gem. Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass eine ernst zu nehmende Gefahr gegen sein Leben und seine Sicherheit bestehe. Mit Erkenntnis vom 20.11.2015, Zahl: xxx hat das Landesver-waltungsgericht Kärnten den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.07.2015, Zahl: xxx aufgehoben und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses stattge-geben und der Bezirkshauptmannschaft aufgetragen einen Waffenpass für eine Schusswaffe der Kategorie B auszustellen. Gegen diese Entscheidung hat die Bezirkshauptmannschaft xxx die außerordentliche Revision eingebracht. Mit Erkenntnis vom 31.01.2017, Zahl: xxx hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Kärnten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Entscheidung wie folgt begründet: „Erwägungen: Das Verwaltungsgericht hatte im vorliegenden Fall die Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Novelle zum WaffG, BGBl I Nr. 120/2016, zu beachten. Zum Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen ist zunächst auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom

  1. November 2016, Ra 2016/03/0109, mwH, hinzuweisen, worauf gemäß § 43 Abs. 2 und 9 verwiesen Das Verwaltungsgericht hatte im vorliegenden Fall die Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Novelle zum WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, zu beachten. Zum Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen ist zunächst auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom
  2. November 2016, Ra 2016/03/0109, mwH, hinzuweisen, worauf gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 verwiesen wird. Das Verwaltungsgericht hat die in diesem Beschluss wiedergegebenen Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt bei seiner Entscheidung nicht beachtet. Auf dem Boden der Feststellungen des Verwaltungsgerichtes führt die mitbeteiligte Partei während ihrer Dienstzeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts ohnehin eine Dienstwaffe. Da das WaffG auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition, die ihnen auf Grund eines öffentlichen Dienstes oder Amtes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffe zugeteilt worden sind, nicht anzuwenden ist (vgl. § 47 Abs. 1 Z. 2 lit. a WaffG), können die Regelungen betreffend den Bedarf einer dem WaffG unterliegenden Waffe nicht zum Tragen kommen. Auf dem Boden der Feststellungen des Verwaltungsgerichtes führt die mitbeteiligte Partei während ihrer Dienstzeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts ohnehin eine Dienstwaffe. Da das WaffG auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition, die ihnen auf Grund eines öffentlichen Dienstes oder Amtes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffe zugeteilt worden sind, nicht anzuwenden ist vergleiche Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, WaffG), können die Regelungen betreffend den Bedarf einer dem WaffG unterliegenden Waffe nicht zum Tragen kommen. Wenn die mitbeteiligte Partei den Bedarf zum Führen einer Schusswaffe nach dem WaffG mit möglichen Gefährdungen in der Freizeit auf Grund ihrer dienstlichen Tätigkeiten begründet, ist festzuhalten, dass die Abwehr einer allgemeinen Gefahr wie der rechtswidrigen Verwirklichung des Tatbestands einer rechtlich strafbaren Handlung (die vorsätzlich begangen wird) nach dem StGB auf dem Boden des Sicherheitspolizeigesetzes den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (die für die Sicherheitsbehörde den Exekutivdienst versehen) zukommt. Es kann daher die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden in Anspruch genommen werden, um einen befürchteten Eintritt von Notwehrsituationen hintanzuhalten (vgl. die zitierte hg. Entscheidung Ra 2016/03/0109, mwH). Weiters ist auf die Ausführungen in dieser Entscheidung zur Fürsorgepflicht des Dienstgebers einschließlich der Ermöglichung des Führens einer Dienstwaffe außerhalb der Dienstzeit bei Fortwirken einer entsprechenden dienstlichen Gefahrenlage hinzuweisen. Dies gilt insbesondere auch für die vom Verwaltungsgericht angenommene besondere Gefahrenlage für die mitbeteiligte Partei im Hinblick auf eine im Rahmen einer Festnahme infolge eines Raubüberfalls vorgenommene Drohung.Wenn die mitbeteiligte Partei den Bedarf zum Führen einer Schusswaffe nach dem WaffG mit möglichen Gefährdungen in der Freizeit auf Grund ihrer dienstlichen Tätigkeiten begründet, ist festzuhalten, dass die Abwehr einer allgemeinen Gefahr wie der rechtswidrigen Verwirklichung des Tatbestands einer rechtlich strafbaren Handlung (die vorsätzlich begangen wird) nach dem StGB auf dem Boden des Sicherheitspolizeigesetzes den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (die für die Sicherheitsbehörde den Exekutivdienst versehen) zukommt. Es kann daher die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden in Anspruch genommen werden, um einen befürchteten Eintritt von Notwehrsituationen hintanzuhalten vergleiche die zitierte hg. Entscheidung Ra 2016/03/0109, mwH). Weiters ist auf die Ausführungen in dieser Entscheidung zur Fürsorgepflicht des Dienstgebers einschließlich der Ermöglichung des Führens einer Dienstwaffe außerhalb der Dienstzeit bei Fortwirken einer entsprechenden dienstlichen Gefahrenlage hinzuweisen. Dies gilt insbesondere auch für die vom Verwaltungsgericht angenommene besondere Gefahrenlage für die mitbeteiligte Partei im Hinblick auf eine im Rahmen einer Festnahme infolge eines Raubüberfalls vorgenommene Drohung. Aus der dort wiedergegebenen Leitlinie der Rechtsprechung, wonach es nicht einsichtig ist, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die sich außerhalb des Dienstes befinden, mit einer anderen Schusswaffe tätig werden sollen als mit einer ihnen zur Verfügung gestellten Dienstwaffe, ergibt sich, dass diese Überlegung (umso mehr) für die Zeit innerhalb des Dienstes zum Tragen kommt, für die ohnehin jedenfalls eine Dienstwaffe zur Verfügung steht. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass § 1 Abs. 3 der Richtlinien-Verordnung, BGBl. Nr. 266/293 (RLV), von Organen des öffentlichen Sicher-heitsdienstes zur Erfüllung ihrer Aufgabe ein Einschreiten außerhalb des Dienstes nur dann verlangt, wenn ihnen dies (sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind) nach dem eigenen Umständen zumutbar ist (vgl. VwGH vom
  3. Oktober 2011, 2010/03/0158 (VwSlg 18.256 A/2011), worauf ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Deshalb kommt ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes nicht in die Lage, sich unbewaffnet einer ihm zwangsläufig erwachsenen Gefahr aussetzen zu müssen, der am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt begegnet werden kann, wie dies § 22 Abs. 2 WaffG verlangt (Gleiches gilt etwa hinsichtlich der sich aus § 43 Abs. 1 und Abs. 3 BDG ergebenden Dienstpflichten). Im WaffG befindet sich im Übrigen auch keine Grundlage dafür, für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreffend ihnen nach diesem Gesetz erteilte Berechtigungen zum Führen von Waffen anzuordnen, dass diese während der Dienstzeit oder für die Zeit außerhalb des Dienstes eine solche Waffe führen oder das Führen einer solchen Waffe zu erwarten, wobei (wie erwähnt) die Fürsorgepflicht des Dienstgebers auch die Ermöglichung des Führens einer Dienstwaffe außerhalb der Dienstzeit bei Fortwirken einer entsprechenden dienstlichen Gefahrenlage betrifft (vgl. § 47 Abs. 1 Z. 2 lit. a WaffG sowie VwGH vom
  4. November 2016, Ra 2015/03/0096) und auch ein Einschreiten nach § 1 Abs. 3 RLV außerhalb der Dienstzeit grundsätzlich die Verwendung der Dienstwaffe bedingt, zumal nicht einsichtig ist, dass ein Organ des öffentlichen Sicherheits-dienstes bei seinem dienstlichen Einschreiten mit einer anderen Schusswaffe tätig werden soll als mit der ihm zur Verfügung gestellten Dienstwaffe (vgl. dazu nochmals VwSlg 18.256 A/2011).Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph eins, Absatz 3, der Richtlinien-Verordnung, BGBl. Nr. 266/293 (RLV), von Organen des öffentlichen Sicher-heitsdienstes zur Erfüllung ihrer Aufgabe ein Einschreiten außerhalb des Dienstes nur dann verlangt, wenn ihnen dies (sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind) nach dem eigenen Umständen zumutbar ist vergleiche VwGH vom
  5. Oktober 2011, 2010/03/0158 (VwSlg 18.256 A/2011), worauf ebenfalls gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird). Deshalb kommt ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes nicht in die Lage, sich unbewaffnet einer ihm zwangsläufig erwachsenen Gefahr aussetzen zu müssen, der am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt begegnet werden kann, wie dies Paragraph 22, Absatz 2, WaffG verlangt (Gleiches gilt etwa hinsichtlich der sich aus Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 3, BDG ergebenden Dienstpflichten). Im WaffG befindet sich im Übrigen auch keine Grundlage dafür, für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreffend ihnen nach diesem Gesetz erteilte Berechtigungen zum Führen von Waffen anzuordnen, dass diese während der Dienstzeit oder für die Zeit außerhalb des Dienstes eine solche Waffe führen oder das Führen einer solchen Waffe zu erwarten, wobei (wie erwähnt) die Fürsorgepflicht des Dienstgebers auch die Ermöglichung des Führens einer Dienstwaffe außerhalb der Dienstzeit bei Fortwirken einer entsprechenden dienstlichen Gefahrenlage betrifft vergleiche Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, WaffG sowie VwGH vom
  6. November 2016, Ra 2015/03/0096) und auch ein Einschreiten nach Paragraph eins, Absatz 3, RLV außerhalb der Dienstzeit grundsätzlich die Verwendung der Dienstwaffe bedingt, zumal nicht einsichtig ist, dass ein Organ des öffentlichen Sicherheits-dienstes bei seinem dienstlichen Einschreiten mit einer anderen Schusswaffe tätig werden soll als mit der ihm zur Verfügung gestellten Dienstwaffe vergleiche dazu nochmals VwSlg 18.256 A/2011). Ergebnis: A. Die angefochtene Entscheidung war daher wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Die angefochtene Entscheidung war daher wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. B. Da nach § 48 Abs. 3 VwGG einer mitbeteiligten Partei nur für den Fall der Abweisung der Revision Anspruch auf Aufwandersatz zusteht, geht ihr Antrag auf Aufwandersatz in der Revisionsbeantwortung fehl.Da nach Paragraph 48, Absatz 3, VwGG einer mitbeteiligten Partei nur für den Fall der Abweisung der Revision Anspruch auf Aufwandersatz zusteht, geht ihr Antrag auf Aufwandersatz in der Revisionsbeantwortung fehl. C. Für das Fortgesetzte Verfahren ist auf die in Art. 6 des Deregulierungs- und Anpassungsgesetzes 2016 – inneres, BGBl. I Nr. 120/2016, enthaltene Neufassung des § 22 Abs. 2 WaffG hinzuweisen, die mit
  7. Jänner 2017 in Kraft tritt.“Für das Fortgesetzte Verfahren ist auf die in Artikel 6, des Deregulierungs- und Anpassungsgesetzes 2016 – inneres, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, enthaltene Neufassung des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG hinzuweisen, die mit
  8. Jänner 2017 in Kraft tritt.“ Mit Ladungsbeschluss vom 16.02.2017 hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten für Mittwoch den 08.03.2017 am Sitz des Landesverwaltungsgericht xxx eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Schriftsatz vom 23.02.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass an der anbe-raumten Verhandlung aufgrund der Neufassung des § 22 Abs. 2 WaffG niemand teil-nehmen werde. Mit Schriftsatz vom 23.02.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass an der anbe-raumten Verhandlung aufgrund der Neufassung des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG niemand teil-nehmen werde. Der Beschwerdeführer hat in dieser Verhandlung nachstehendes vorgebracht: „Ich verweise auf mein bisheriges Vorbringen im Verfahren xxx. Aus meiner Sicht ist meine individuelle Gefährdungssituation weiterhin aufrecht, zumal ich glaube, dass diejenige Person, gegen die ich die Amtshandlung geführt habe in absehbarer Zeit aus der Haft entlassen wird. Ich bin zurzeit nicht im Besitz einer privaten Schusswaffe. Mein Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Faustfeuerwaffen der Kategorie B bleibt aufrecht. Ich bin seit 3 Jahren bei der Einsatzabteilung xxx – Bereitschaftseinheit -xxx, xxx, dienstzugeteilt, mein unmittelbarer Vorgesetzter ist xxx B.A.. Der Leiter der Dienststelle ist Oberstleutnant xxx. Meine dienstliche Tätigkeit hat sich nicht geändert. Mein Dienstgrad ist Revierinspektor, ich bin Gruppenkommandant, meine Gruppe kommt insbesondere bei Schwerpunktaktionen z.B. am xxx, xxx, bei Demonstrationen, bei Großveranstaltungen etc. zum Einsatz. Auch bei Razzien etc. wird meine Gruppe eingesetzt. Mir sind üblicherweise bis zu fünf Kollegen zugeteilt, deren Gruppenkommandant ich bin. Wenn in einzelnen Bezirken größere Probleme zu erwarten sind z.B. Raubüberfälle etc. wird unsere Einheit zur Unterstützung angefordert und hinzugezogen. Hinsichtlich der Verwahrung der Waffen besitze ich an meinem Hauptwohnsitz in xxx einen Safe, in dem jedenfalls zwei Schusswaffen untergebracht werden können. Auch in xxx, an meinem Nebenwohnsitz, beabsichtige ich die Anschaffung eines Safes. In meiner dienstlichen Tätigkeit führe ich ständig eine Waffe. Alle Mitglieder der oben genannten Einsatzbereitschaft und auch ich führen regelmäßig Schusswaffentrainings durch.“ Der Beschwerdeführer beantragte der Beschwerde Folge zu geben und hat er seinen Antrag vom 30.03.2015 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B aufrecht gehalten. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat als erwiesen festgestellt und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt: Am 30.03.2015 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Waffenpass für zwei Schusswaffen der Kategorie B. Der Beschwerdeführer ist Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Bundespolizei) und wurde ihm eine Dienstwaffe zugeteilt. Bei dieser handelt es sich um eine Dienstpistole Glock
  9. Der Beschwerdeführer nimmt im üblichen Umfang, wie für Organe des Sicherheits-dienstes vorgesehen, dreimal jährlich am Schießtraining im Zuge des Einsatz-trainings teil. Weiters wurde er auch auf das vollautomatische Sturmgewehr STG 77 geschult (Bestätigung der Dienststelle des Beschwerdeführers vom 14.03.2017). Der Beschwerdeführer ist zurzeit nicht im Besitz einer Schusswaffe. Im Falle des Erwerbes von Schusswaffen wird er diese an seinem Hauptwohnort in xxx in seinem Safe verwahren. Für seinen Zweitwohnsitz in xxx beabsichtigt er die Anschaffung eines Safes. Der am xxx geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers. Rechtliche Beurteilung: § 8 Abs. 1 Waffengesetz 1996 - WaffG, BGBl I Nr. 12/1997 idgF lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz 1996 - WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, idgF lautet: „Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
  10. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  11. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  12. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.“ § 8 Abs. 7 WaffG lautet:Paragraph 8, Absatz 7, WaffG lautet: „Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.“„Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.“ § 21 Abs. 2 WaffG lautet:Paragraph 21, Absatz 2, WaffG lautet: „Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das
  13. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  14. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.“ § 22 Abs. 2 WaffG lautet:Paragraph 22, Absatz 2, WaffG lautet: „Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn„Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
  15. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebs-räumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausge-setzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
  16. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG). Diesfalls ist der Waffenpass dahingehend zu beschränken, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen.“
  17. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (Paragraph 5, Absatz 2, SPG). Diesfalls ist der Waffenpass dahingehend zu beschränken, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen.“ § 47 Abs. 4 WaffG lautet:Paragraph 47, Absatz 4, WaffG lautet: „Auf Menschen, die nachweisen, dass ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft von dieser Schusswaffen der Kategorie B als Dienstwaffen zugeteilt worden sind, oder denen im Rahmen einer völkerrechtlichen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG), ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S 51, ein waffenrechtliches Dokument ausgestellt worden ist, ist § 8 Abs. 7 nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht verlässlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.“„Auf Menschen, die nachweisen, dass ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft von dieser Schusswaffen der Kategorie B als Dienstwaffen zugeteilt worden sind, oder denen im Rahmen einer völkerrechtlichen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten gemäß Artikel 12, Absatz 3, der Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG), ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S 51, ein waffenrechtliches Dokument ausgestellt worden ist, ist Paragraph 8, Absatz 7, nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe nicht verlässlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.“ Gemäß der Bestimmungen des § 21 Abs. 2 WaffG hat einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses ein Mensch, wenn er verlässlich ist, das
  18. Lebensjahr vollendet hat, EWR-Bürger ist und einen Bedarf für Führen von Schuss-waffen der Kategorie B nachweist. Gemäß der Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 2, WaffG hat einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses ein Mensch, wenn er verlässlich ist, das
  19. Lebensjahr vollendet hat, EWR-Bürger ist und einen Bedarf für Führen von Schuss-waffen der Kategorie B nachweist. Zur Verlässlichkeit ist auszuführen, dass nach § 47 Abs. 4 Waffengesetz für bestimmte Personengruppen – unter anderem für Personen, denen von einer Gebietskörperschaft im Rahmen eines Dienstverhältnisses eine genehmigungs-pflichtige Schusswaffe als Dienstwaffe zugeteilt wurde – die Regeln des § 8 Abs. 7 WaffG zur Verlässlichkeit nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzu-wenden ist, dass die dort genannten Anhaltspunkte für mangelnde Verlässlichkeit vorliegen. Diese Einschränkung bringt nicht nur die im zweiten Satz des § 8 Abs. 7 WaffG normierte Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens zur Verlässlichkeit sondern auch die sich auf den ersten Satz dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung für die Behörde, sich von der Verlässlichkeit zu überzeugen. Da § 47 Abs. 4 WaffG darauf abstellt, ob Anhaltspunkte der dort genannten Art vorliegen, scheidet für die Behörde die Erkundung nach nicht bekannten Tatsachen für die Annahme waffenrechtlicher Verlässlichkeit bei der Handhabung des § 8 Abs. 7 WaffG im Anwendungsbereich des § 47 Abs. 4 WaffG aus (vgl. VwGH 21.10.2011/2010 030058).Zur Verlässlichkeit ist auszuführen, dass nach Paragraph 47, Absatz 4, Waffengesetz für bestimmte Personengruppen – unter anderem für Personen, denen von einer Gebietskörperschaft im Rahmen eines Dienstverhältnisses eine genehmigungs-pflichtige Schusswaffe als Dienstwaffe zugeteilt wurde – die Regeln des Paragraph 8, Absatz 7, WaffG zur Verlässlichkeit nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzu-wenden ist, dass die dort genannten Anhaltspunkte für mangelnde Verlässlichkeit vorliegen. Diese Einschränkung bringt nicht nur die im zweiten Satz des Paragraph 8, Absatz 7, WaffG normierte Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens zur Verlässlichkeit sondern auch die sich auf den ersten Satz dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung für die Behörde, sich von der Verlässlichkeit zu überzeugen. Da Paragraph 47, Absatz 4, WaffG darauf abstellt, ob Anhaltspunkte der dort genannten Art vorliegen, scheidet für die Behörde die Erkundung nach nicht bekannten Tatsachen für die Annahme waffenrechtlicher Verlässlichkeit bei der Handhabung des Paragraph 8, Absatz 7, WaffG im Anwendungsbereich des Paragraph 47, Absatz 4, WaffG aus vergleiche VwGH 21.10.2011 aus 2010, 030058). Im gegenständlichen Fall ist es unstrittig, dass dem Beschwerdeführer eine Dienstwaffe im Sinne des § 47 Abs. 4 WaffenG zugeteilt wurde und weist auch nichts darauf hin, dass Tatsachen vorliegen, für die Annahme mangelhafter waffen-rechtlicher Verlässlichkeit des Beschwerdeführers. Die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers, die im Übrigen bereits aufgrund der Erhebungen im behördlichen Verfahren sowie im Verfahren xxx hinreichend dokumentiert ist, ist daher gegeben. Im gegenständlichen Fall ist es unstrittig, dass dem Beschwerdeführer eine Dienstwaffe im Sinne des Paragraph 47, Absatz 4, WaffenG zugeteilt wurde und weist auch nichts darauf hin, dass Tatsachen vorliegen, für die Annahme mangelhafter waffen-rechtlicher Verlässlichkeit des Beschwerdeführers. Die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers, die im Übrigen bereits aufgrund der Erhebungen im behördlichen Verfahren sowie im Verfahren xxx hinreichend dokumentiert ist, ist daher gegeben. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner österreichischen Staatsbürgerschaft auch EWR-Bürger und hat er das
  20. Lebensjahr vollendet. Da es sich beim Beschwerdeführer um ein Organ des öffentlichen Sicherheits-dienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Verwaltungs-gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.01.2017, Zahl: xxx, für das fortgesetzte Verfahren auf die im Artikel 6 des Deregulierungs- und Anpassungs-gesetzes 2016 – Inneres, BGBl I Nr. 120/2016 enthaltene Neufassung des § 22 Abs. 2 Waffengesetz hingewiesen hat, welche mit 01.01.2017 in Kraft tritt.Da es sich beim Beschwerdeführer um ein Organ des öffentlichen Sicherheits-dienstes handelt (Paragraph 5, Absatz 2, SPG) ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, jedenfalls als gegeben anzunehmen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Verwaltungs-gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.01.2017, Zahl: xxx, für das fortgesetzte Verfahren auf die im Artikel 6 des Deregulierungs- und Anpassungs-gesetzes 2016 – Inneres, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, enthaltene Neufassung des Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz hingewiesen hat, welche mit 01.01.2017 in Kraft tritt. Da beim Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses vorliegen, war die in Beschwerde gezogene Entscheidung aufzuheben und war dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B mit einem Kaliber von 9 mm oder darunter stattzugeben. Da das Landesverwaltungsgericht Kärnten selbst nicht in der Lage ist einen Waffen-pass auszustellen und überdies in § 21 Abs. 2 WaffenG ausgeführt wird, dass die Behörde den Waffenpass auszustellen hat, wird die belangte Behörde beauftragt, dies in Bindung an dieses Erkenntnis vorzunehmen. Da das Landesverwaltungsgericht Kärnten selbst nicht in der Lage ist einen Waffen-pass auszustellen und überdies in Paragraph 21, Absatz 2, WaffenG ausgeführt wird, dass die Behörde den Waffenpass auszustellen hat, wird die belangte Behörde beauftragt, dies in Bindung an dieses Erkenntnis vorzunehmen. Gemäß § 14 TP 11 Abs. 4 Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld bei der Ausstellung eines Waffenpasses mit der Hinausgabe (Aushändigung des Waffen-dokumentes) durch die Behörde. Dadurch, dass der Waffenpass von der belangten Behörde ausgehändigt wird und erst damit die Gebührenschuld entsteht, sind die Gebühren von der belangten Behörde einzuheben. Auch die Gebührenschuld entsteht gem. § 11 Abs. 1 Z. 2 Gebührengesetz erst bei amtlicher Ausfertigung mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung) des Waffenpasses, weshalb im gegenständlichen Fall die belangte Behörde die entsprechende Gebühr auch vorzu-schreiben hat.Gemäß Paragraph 14, TP 11 Absatz 4, Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld bei der Ausstellung eines Waffenpasses mit der Hinausgabe (Aushändigung des Waffen-dokumentes) durch die Behörde. Dadurch, dass der Waffenpass von der belangten Behörde ausgehändigt wird und erst damit die Gebührenschuld entsteht, sind die Gebühren von der belangten Behörde einzuheben. Auch die Gebührenschuld entsteht gem. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, Gebührengesetz erst bei amtlicher Ausfertigung mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung) des Waffenpasses, weshalb im gegenständlichen Fall die belangte Behörde die entsprechende Gebühr auch vorzu-schreiben hat. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.355.7.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.