RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlKLVwG-903-904/7/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des
- xxx und der
- xxx, beide vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 31.03.2016, Zahl: xxx, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründetGemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n als der Spruchpunkt 2) wie folgt zu lauten hat: „Die Maßnahme ist bis spätestens 31.12.2017 durchzuführen.“, „Die Maßnahme ist bis spätestens 31.12.2017 durchzuführen.“ II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGGegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang vor der belangten Behörde, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Verfahrensgang vor der belangten Behörde, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Der Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen vom 23.12.2015 ist zu entnehmen, dass das Nebengebäude (Garage mit einem Grundrissausmaß von 10 m x 6,5 m) außerhalb der als Grünland-Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gewidmeten Fläche zu liegen kommen würde. Das Gebäude liege in der freien Landschaft. Ausgeführt sei das Vorhaben auf den Parz.Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx. In ihrer Stellungnahme vom 19.01.2016 führten die Beschwerdeführer aus, dass die gegenständlichen Grundstücke durch Mappengrenzen in ihrer Situierung dargestellt werden würden. Die Mappengrundstücksgrenzen würden jedoch keinen Grenzverlauf bilden, sondern nur die ungefähre Lage der Grundstücke darstellen. Es müsse daher zuerst die Eigentumsgrenze festgestellt werden, um eine Feststellung entsprechend dem Bericht des Bauamtes vom 23.12.2015 treffen zu können. Erst nach Erhebung des Grenzverlaufes könnten Feststellungen dahingehend getroffen werden, ob und in welchem Umfang das von den Beschwerdeführern errichtete Gebäude außerhalb der gewidmeten Fläche liegen würde. Mit dem Bescheid vom 31.03.2016, Zahl: xxx erteilte die Bezirkshauptmannschaft xxx den Beschwerdeführern xxx und xxx den Auftrag zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes auf den Parz.Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx dahingehend, dass die konsenslos auf den genannten Grundstücken errichtete bauliche Anlage (Garage) im Grundrissausmaß von 10 m x 6,5 m vollständig zu entfernen ist. Als Frist für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes wurde entsprechend dem Spruchpunkt 2) der 30.06.2016 festgesetzt. Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx erhoben die Beschwerdeführer xxx und xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führten darin zusammenfassend aus, dass der Bürgermeister der Gemeinde xxx am 24.07.2015 die Baubewilligung für die Errichtung einer Garage erteilt habe. Diese Baubewilligung sei rechtskräftig. Das Bauwerk sei so situiert worden, wie in der zuvor genannten Baubewilligung dargestellt. Die Parz.Nr. xxx, KG xxx, sei teilweise als Hofstelle gewidmet und teilweise als Grünland-Land- und Forstwirtschaft. Der Grundbuchsmappe und dem Lageplan sei zu entnehmen, dass es sich bei den gegenständlichen Grundstücken um solche handeln würde, deren Grenzen nicht im Grenzkataster eingetragen seien. Mappengrenzen würden keine Grundstücksgrenze bilden, sondern würden die ungefähre Lage und Situierung des Grundstückes darstellen. Vor Beantwortung der Frage, auf welchem Grundstück die gegenständliche Baulichkeit errichtet worden sei, müsste die Grenze festgestellt werden. Eine derartige Festlegung der Grenze könne nur mittels Sachverständigengutachten aus dem Vermessungswesen erfolgen. Tatsächlich würde das gegenständliche Gebäude in der Natur nicht außerhalb der gewidmeten Flächen liegen. Im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine naturschutzfachliche Stellungnahme vom 25.07.2016 eingeholt. Anlässlich der am xxx durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden die Beschwerdeführer, deren Rechtsvertreter, die Vertreterin der belangten Behörde und der naturschutzfachliche Amtssachverständige gehört. II.römisch zwei. Rechtslage: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 hat folgenden Inhalt: Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, hat folgenden Inhalt: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz legt fest: Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz legt fest: „Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostener- sparnis verbunden ist.“ § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzt hat folgenden Inhalt: Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzt hat folgenden Inhalt: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Klärung über den Umfang der Anfechtung ( § 9 Abs. 3) zu überprüfen.“ „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Klärung über den Umfang der Anfechtung ( Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat folgenden Inhalt: Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat folgenden Inhalt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, – 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 5 Abs. 1 lit. i Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG, LGBl. Nr. 79/2002 idF LGBl. Nr. 85/2013, bestimmt:Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, bestimmt: „In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer Bewilligung. § 57 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 legt fest: Paragraph 57, Absatz eins, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 legt fest: „Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Geset-zes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzen-der Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder würde dies den Zielsetzungen des Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herstellung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitreichend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden. III. Vom Verwaltungsgericht festgestellter Sachverhalt:römisch drei. Vom Verwaltungsgericht festgestellter Sachverhalt: Mit dem Bescheid der xxx vom 16.11.2009, Zahl: xxx, wurde die Umwidmung einer Teilfläche von 1.440 m² der Parz.Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, in Grünland-Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes aufsichtsbehördlich genehmigt. Dies nach Maßgabe des angeschlossenen Planes. Die gegenständliche Garage mit einem Grundrissausmaß von 10 m x 6,5 m wurde südlich der Widmungsfläche Grünland-Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, somit auf einer Fläche, die die Widmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft trägt, ausgeführt. Der Standort des gegenständlichen Nebengebäudes auf den Parz.Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, liegt in der freien Landschaft. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Baulichkeit wurde bis dato nicht erteilt. IV.römisch vier. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Ausmaß und zur Lage der Widmung Grünland-Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes konnten den insoweit eindeutigen Angaben im Bescheid der xxx vom 16.11.2009 sowie dem Lageplan vom 10.02.2009, welcher den Genehmigungsvermerk der Landesregierung trägt, entnommen werden. Die Feststellungen zur Lage der gegenständlichen Baulichkeit konnten einerseits dem Akt der belangten Behörde entnommen werden, aber auch den Angaben des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 25.07.2016 sowie seinen Ausführungen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom xxx. Aufgrund des Umstandes, dass die Lage der Widmungsfläche im aufsichtsbehördlich genehmigten Lageplan unzweifelhaft dargestellt wurde, kommt es auf die katastermäßige Angabe der Grundstücksgrenzen überhaupt nicht an. Im zuvor genannten Plan wurde die Widmungsfläche eindeutig festgelegt und stimmen deren Grenzen mit den Katastergrenzen nicht überein, weshalb es auf die vermessungstechnische Festlegung der exakten Grundstücksgrenzen daher im gegebenen Zusammenhang gar nicht ankommt. V.römisch fünf. Erwägungen: , Entsprechend der Bestimmung § 5 Abs. 1 lit. i Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Die Ausnahme nach § 5 Abs. 2 lit. b Z 3 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 kommt im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen, weil es sich im vorliegenden Fall weder um eine Widmung nach § 5 Abs. 2 lit. a (Grünland – Hofstelle land- und forstwirtschaftlicher Betriebe) noch § 5 Abs. 2 lit. b (Grünland – landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung/landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung) handelt.Entsprechend der Bestimmung Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Die Ausnahme nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, Ziffer 3, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 kommt im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen, weil es sich im vorliegenden Fall weder um eine Widmung nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, (Grünland – Hofstelle land- und forstwirtschaftlicher Betriebe) noch Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, (Grünland – landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung/landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung) handelt. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung wurde nicht erteilt, was die Beschwerdeführer auch nicht behauptet haben. In Anwendung der Bestimmung § 57 Abs. 1 K-NSG 2002 hat daher die belangte Behörde zu Recht die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt und den angefochtenen Bescheid erlassen.In Anwendung der Bestimmung Paragraph 57, Absatz eins, K-NSG 2002 hat daher die belangte Behörde zu Recht die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt und den angefochtenen Bescheid erlassen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.903.904.7.2016