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{'item': 'KLVwG-708-710/22/2016'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 20§ 3Artikel 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum05.04.2017 GeschäftszahlKLVwG-708-710/22/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Bes

§ 28Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , als im Spruch des angefochtenen Bescheides folgende Planunterlagen: , ● Nachweis Bruttogeschoßflächenberechnung Summenblatt vom 30.10.2015, Plan-Nr. G-020, ● Nachweis Bruttogeschoßflächenberechnung Haus A-Erdgeschoss vom 30.10.2015, Plan-Nr. G-014 ● Nachweis Bruttogeschoßflächenberechnung Haus A -

  1. Obergeschoss vom 30.10.2015, Plan-Nr. G-015 ● Nachweis Bruttogeschoßflächenberechnung Haus A -
  2. Obergeschoss vom 30.10.2015, Plan-Nr. G-016 ● Nachweis Bruttogeschoßflächenberechnung Haus-B - Erdgeschoss vom 30.10.2015, Plan-Nr. G-017 ● Nachweis Bruttogeschoßflächenberechnung Haus B –
  3. Obergeschoss vom 30.10.2015, Plan-Nr. G-018 ● Nachweis Bruttogeschoßflächenberechnung Haus B –
  4. Obergeschoss vom 30.10.2015, Plan-Nr. G-019 ● Außenanlagenplan Infrastruktur vom 30.10.2015, Plan-Nr. G-008 ● Grundrisse Erdgeschoß Haus A und B vom 30.10.2015; Plan-Nr. G-002 ● Ansichten vom 30.10.2015, Plan-Nr. G-007 ● Schnitte vom 30.10.2015, Plan-Nr. G-006 Alle erstellt von xxx. durch die nachstehenden Pläne ersetzt werden: durch die nachstehenden Pläne ersetzt werden: , ● Nachweis Bruttogeschoßflächenberechnung Summenblatt vom 11.08.2016 Plan-Nr. G-020, ● Nachweis Bruttogeschoßflächenberechnung Haus A-Erdgeschoss vom 11.08.2016, Plan-Nr. G-014 ● Nachweis Bruttogeschoßflächenberechnung Haus A -
  5. Obergeschoss vom 11.08.2016, Plan-Nr. G-015 ● Nachweis Bruttogeschoßflächenberechnung Haus A -
  6. Obergeschoss vom 11.08.2016, Plan-Nr. G-016 ● Nachweis Bruttogeschoßflächenberechnung Haus-B - Erdgeschoss vom 11.08.2016, Plan-Nr. G-017 ● Nachweis Bruttogeschoßflächenberechnung Haus B –
  7. Obergeschoss vom 11.08.2016, Plan-Nr. G-018 ● Nachweis Bruttogeschoßflächenberechnung Haus B –
  8. Obergeschoss vom 11.08.2016, Plan-Nr. G-019 ● Außenanlagenplan Infrastruktur vom 11.08.2016, Plan-Nr. G-008 ● Grundrisse Erdgeschoß Haus A und B vom 11.08.2016; Plan-Nr. G-002 ● Ansichten vom 11.08.2016, Plan-Nr. G-007 ● Schnitte vom 11.08.2016, Plan-Nr. G-006 Alle erstellt vom xxx II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VGGegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde und Beschwerdevor-bringen: Mit der Eingabe vom 02.11.2015 (eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag) ersucht die Bauwerberin xxx die Bezirkshauptmannschaft xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 44 Wohneinheiten, 2 Tiefgaragen für 55 Pkw-Stellplätzen und 24 Stellplätzen im Freien, auf xxx. Mit dem Bescheid vom 22.12.2015, Zahl: xxx erteilte die Bezirkshauptmannschaft xxx der Bauwerberin xxx die wasserrechtliche Bewilligung für die Verbringung der Dach-Oberflächenwässer der Wohnanlage xxx und der Baugrubenwässer entsprechend der näher bezeichneten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Mit der Kundmachung vom 15.01.2016 beraumte die Bezirkshauptmannschaft xxx unter Hinweis auf die Rechtsfolge des § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 für den 19.02.2016 eine örtliche mündliche Bauverhandlung an.Mit der Kundmachung vom 15.01.2016 beraumte die Bezirkshauptmannschaft xxx unter Hinweis auf die Rechtsfolge des Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 für den 19.02.2016 eine örtliche mündliche Bauverhandlung an. In seiner Eingabe vom 12.02.2016 erhob der Anrainer xxx Einwendungen gegen das geplante Vorhaben und brachte dazu im Einzelnen vor, dass das Gebiet in einer Hochwasserzone liegen würde und durch das geplante Projekt eine Dammwirkung entstehen würde. Im Hochwasserfall würde das Wasser in Richtung seiner Parzelle fließen. Weiters sei die geplante Erschließungsstraße entlang seiner Grundstücksgrenze geneigt, sodass die Entwässerung der Erschließungsstraße zu ihm abfließen würde. Weiters führte er aus, dass durch die geplante Erschließungsstraße Lichtimmissionen zu erwarten seien. Gleiches würde für Lärmimmissionen gelten. Der direkt an seiner Südgrenze geplante Spielplatz würde eine Beschallung seines Grundstückes hervorrufen. Weiters seien Abgasimmissionen durch Kraftfahrzeuge zu erwarten. Der Entwässerungsgraben seiner Südgrenze würde durch das künstliche Hochplateau beschattet werden. Aufgrund der steilen bewehrten Böschung Richtung Norden entlang der Erschließungsstraße sei eine Schnee- und Eisverkeilung im schmalen Entwässerungsgraben zu erwarten. Bei Tauwetter würde das Wasser sodann auf seine Parzelle fließen. Zusätzlich würde die Erschließungsstraße im Winter mit Salz eisfrei gehalten werden und dieses Eiswasser würde auf seine Parzelle fließen und würde es daher zu einer Salzimmission kommen. Im Grundriss 2. Obergeschoß Haus A sei eine Terrasse Richtung Norden eingezeichnet, welche keine Abgrenzung zum Flachdach aufweisen würde, es sei daher zu erwarten, dass das gesamte Flachdach als Terrasse genützt werden würde. An seiner Südgrenze sei eine Entwässerungsmulde geplant und sei im Außenanlagenplan eine Bepflanzung dargestellt. Durch diese Bepflanzung würde der sehr geringe Querschnitt der Entwässerungsmulde verlegt werden und würde sich das Wasser auf seine Parzelle ausbreiten. Die Erschließungsstraße und der Vorplatz des Bauteiles A seien an der Südgrenze seines Grundstückes gelegen. Die Erschließungsstraße würde eine Neigung von 2 % aufweisen. Bei Vereisung dieser Flächen sei es möglich, dass ein Kraftfahrzeug ins Rutschen geraten würde und auf sein Grundstück stürzen könne. Der Beschwerdeführer stellte in Bezug auf die Versickerung der Oberflächenwässer fest, dass die Grundflächen nördlich, westlich und südlich seines Grundstückes bei Schneeschmelze und andauernden Niederschlägen überschwemmt werden würden. Auf diesen Flächen würden sich die Niederschlagswässer stauen bzw. ungeregelt abfließen. Durch das geplante Bauvorhaben sei eine Beeinflussung und Verschlechterung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse auf seinem Grundstück zu erwarten. In den vorgelegten Projektunterlagen sei keine Außenbeleuchtung dargestellt. Aufgrund der erhöhten Lage der Erschließungsstraße im Bereich seiner Grundstücksgrenze sei zu erwarten, dass diese aus Sicherheitsgründen ausgeleuchtet werden müsse. Damit seien unzumutbare Lichtimmissionen verbunden. Den eingereichten Planunterlagen sei nicht zu entnehmen wie der Müllabtransport, die Häufigkeit der Pelletsanlieferung organisiert und zeitlich festgelegt sei. Durch die enorme Bauhöhe und den geringen Abstand zu seiner Liegenschaft würde es zu einer Beschattung seines Grundstückes und der vor seinem Haus platzierten Sonnenkollektoren kommen. Dem eingereichten Bauansuchen sei kein erforderliches Wasserrechtsgutachten angeschlossen worden. Dem ziviltechnischen Gutachten der Bautechniker sei zu entnehmen, dass eine Bebauung ohne vorherige Verdichtung des Untergrundes nicht möglich sei. Die Entwässerung der Felder, des Waldes und der Bauparzellen am „Moos“ würde von West nach Ost verlaufen und durch die Wassergenossenschaft xxx entsorgt werden. Die Verdichtung des Untergrundes würde den Wasserlauf des Grundwassers und der versickerten Oberflächenwässer verändern. Durch die Art der geplanten Bebauung sei davon auszugehen, dass dieses Wasser zurückstauen würde und auf die Nachbargrundstücke weiträumig ausweichen würde. Abschließend äußerte sich der Anrainer ablehnend zur Frage der Ortsbildvereinbarkeit des geplanten Bauvorhabens und regte die Beiziehung der Ortsbildpflegekommission an. Anlässlich der örtlichen mündlichen Bauverhandlung vom 19.02.2016 erhoben die Anrainer xxx und xxx Einwendungen. Im Einzelnen führten sie aus, dass dem Vorhaben der Schutz des Ortsbildes entgegenstehen würde. Für das Bauvorhaben sei eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Die zulässige Geschoßflächenzahl würde überschritten werden, weil das Erdgeschoß kein Keller oder Tiefgeschoß sei, sondern nur ein teilweise bis zu 2,50 m eingeschüttetes Regelgeschoß, weshalb dieses Geschoß in die Geschoßflächenzahl einzurechnen sei. Ein Tiefgeschoß sei dadurch gekennzeichnet, dass es in die Tiefe gebaut würde, was im vorliegenden Fall nicht zu xxx würde. Die Geschoßanzahl würde nicht dem textlichen Bebauungsplan entsprechen. Es seien nur drei Geschoße zulässig. Im vorliegenden Fall seien vier Geschoße geplant. Das angrenzende projektierte Gelände sei in den Planunterlagen nur schnittweise und nicht flächendeckend dargestellt und deshalb nicht beurteilbar. Dem Vorhaben würden Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage wegen der möglichen Gefährung durch Hochwasser entgegenstehen, welche nicht durch technisch mögliche Auflagen beseitigt werden könnten. Die anfallenden Oberflächenwässer könnten weder auf Eigengrund zur Versickerung gebracht werden noch unschädlich und belästigungsfrei beseitigt werden. Schließlich schlossen sich diese Anrainer den Einwendungen des xxx vollinhaltlich an. Mit dem Bescheid vom 07.03.2016, Zahl:xxx erteilte die Bezirkshauptmannschaft xxx der Bauwerberin xxx die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 44 Wohneinheiten, 2 Tiefgaragen, 55 PKW-Stellplätzen, eines Kellers samt Nebenräumen und einer Pelletsheizung auf der xxx nach Maßgabe der näher genannten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Anrainer xxx, xxx und xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und brachten darin Folgendes vor: „1.) Schon die Vorprüfung im gegenständlichen Bauverfahren hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dem Vorhaben Abweisungsgründe des § 13 Abs. 2 der Kärntner Bauordnung entgegenstehen.„1.) Schon die Vorprüfung im gegenständlichen Bauverfahren hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dem Vorhaben Abweisungsgründe des Paragraph 13, Absatz 2, der Kärntner Bauordnung entgegenstehen. Die Behörde hat bei Vorhaben, die von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen, ein Gutachten der Ortbildpflegekommission einzuholen. In der Marktgemeinde xxx, in deren Gemeindegebiet das in Rede stehende Baugrundstück gelegen ist, ist es auch üblich, bei ähnlichen Bauvorhaben immer ein Gutachten der Ortbildpflegekommission einzuholen, von der auch oft Änderungsvorschläge gemacht werden. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass das in Rede stehende Bauvorhaben, bei dem ein ca. 2,5 m hoher Hügel auf das derzeitige Niveau geschüttet wird, in den dann eine Garage gebaut wird und darauf dann zwei dreigeschoßige Wohnblöcke errichtet werden, wesentlich von der örtlichen Bautradition abweicht. Der Ortsbereich ist nach dem Kärntner Ortbildpflegegesetz der Bereich der geschlossenen Siedlungen einer Gemeinde. Schnitte und Ansichten sind nicht bis zu den jeweiligen Grundgrenzen dargestellt und zeigen daher nicht die gigantische Dimension der Schüttkegel mit Garage und Baukörper, in Kontext zu den Nachbargrundstücken. Auch der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx hat dem Vertreter der Beschwerdeführer nach der mündlichen Bauverhandlung mitgeteilt, dass bei größeren Bauverhandlungen in xxx immer das Gutachten der Ortsbildpflegekommission eingeholt wird und er dies auch im gegenständlichen Fall machen würde. Dies hatte er in weiterer Folge auch der Verhandlungsleiterin telefonisch mitgeteilt und sie ersucht, das Gutachten der Ortsbildpflegekommission einzuholen. Dies sei von der Verhandlungsleiterin jedoch mit dem Hinweis auf Wohnblöcke in xxx kategorisch abgelehnt worden. Da das Ortsbild nur für einen geschlossenen Siedlungsbereich (einer Gemeinde) zu beurteilen ist, sind Wohnblöcke in xxx keinesfalls als vergleichbar mit dem gegenständlichen Vorhaben am xxx in der Marktgemeinde xxx heranzuziehen. Es kann auch überhaupt kein Zweifel daran bestehen, dass das in Rede stehende Bauvorhaben, bei dem ein 2,5 m hoher Hügel geschüttet wird und somit de facto viergeschoßige Wohnblöcke auf die Wiese gestellt werden, wesentlich von den örtlichen Bautraditionen in der Ortschaft am xxx in der Gemeinde xxx abweicht. Am xxx befinden sich vorwiegend zweigeschoßige Einfamilienhäuser. Ein Schütthügel von 2,5 m ist wohl überhaupt einzigartig. Es liegen daher die Voraussetzungen für die vom Gesetz vorgesehene Einholung eines Gutachtens der Ortsbildpflegekommission vor. Die kategorische Ablehnung der Einholung des Gutachtens der Ortsbildpflegkommission erweckt Zweifel an der Unbefangenheit der zuständigen Organe im Vorverfahren und bei der Bescheiderlassung. 2.) Die Annahme, dass für das gegenständliche Bauvorhaben mit rechtskräftigem Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 22.12.2015, Zahl: xxx die wasserrechtliche Bewilligung zur Verbringung der Dach- und Oberflächenwässer sowie der Baugrubenwässer erteilt worden sei, ist unrichtig. Eine ordnungsgemäße Verbringung der Oberflächenwässer ist somit nicht sichergestellt. Die Beschwerdeführer haben (als übergangene Parteien) gegen den Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 22.12.2015, Zahl: xxx das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Beweis: Akt Zahl xxx der Bezirkshauptmannschaft xxx Die Baubehörde hätte daher nicht von einem rechtskräftigen Bescheid der Wasserrechtsbehörde ausgehen dürfen, zumal schon in der Bauverhandlung vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Verfahren als Parteien übergangen worden sind. Darauf hätte die Baubehörde Bedacht zu nehmen gehabt. Es wäre daher bis zur Entscheidung über die Parteistellung der Beschwerdeführer im Wasserrechtsverfahren bzw. bis zur Entscheidung über deren Beschwerde gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zuzuwarten oder aber die Frage der Verbringung der Oberflächenwässer auf Eigengrund

§ 20der Kärntner Bauvorschriften von der Baubehörde selbst zu prüfen gewesen.

Die Baubehörde hätte daher nicht von einem rechtskräftigen Bescheid der Wasserrechtsbehörde ausgehen dürfen, zumal schon in der Bauverhandlung vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Verfahren als Parteien übergangen worden sind. Darauf hätte die Baubehörde Bedacht zu nehmen gehabt. Es wäre daher bis zur Entscheidung über die Parteistellung der Beschwerdeführer im Wasserrechtsverfahren bzw. bis zur Entscheidung über deren Beschwerde gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zuzuwarten oder aber die Frage der Verbringung der Oberflächenwässer auf Eigengrund

Paragraph 20, der Kärntner Bauvorschriften von der Baubehörde selbst zu prüfen gewesen. Diese Prüfung hätte ergeben, dass eine ordnungsgemäße Verbringung der Oberflächenwässer auf Eigengrund nicht möglich ist. Das Baugrundstück befindet sich nach wie vor im 30-jährigen Hochwasserabflussgebiet. Zur weiteren Bezugnahme werden Lichtbilder aus dem Jahre 2006 vorgelegt, aus denen die Überflutung der gesamten Westbucht des xxx ersichtlich ist. Der Abfluss erfolgt entlang des Grundstückes xxx über das Grundstück xxx bis zum xxx – Ausfluss. Diese Abflussverhältnisse werden durch das Bauvorhaben beeinträchtigt, wodurch es zu einem Rückstau und zu einer größeren Beeinträchtigung des Grundstückes .xxx kommen wird. Schon vom Amtssachverständigen für Geologie wird die Untergrundzusammensetzung des Baugrundstückes sowohl für eine Bebauung als auch für die Versickerung in seiner Stellungnahme vom 17.11.2015 als äußerst ungünstig bezeichnet. Sowohl nach der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen als auch nach der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geologie, Herrn xxx reicht der Grundwasserspiegel auf dem Baugrundstück immer wieder bis zur Geländeoberkante. Davon ausgehend ist die Annahme, dass das vorliegende Einreichprojekt die ungünstigen Untergrundbedingungen berücksichtige, unrichtig. Die Oberkante der Flutmulde befindet sich auf Höhe der Geländeoberkante. Wenn nun der Grundwasserstand die Geländeoberkante und damit auch die Oberkante der Flutmulde erreicht, ist die Versickerung von Dach- und Oberflächenwässern nicht mehr möglich. Sämtliche Versickerungs- und Flutmulden sind bei einem Grundwasserstand in Höhe der Oberkante mit Grundwasser gefüllt und dienen weder einer Versickerung noch einer Ableitung, wobei Ableitung auf Nachbargrundstücke unzulässig ist. Dies ist eine, auch aus juristischer Sicht, zwingende Beurteilung physikalischer Gesetzmäßigkeiten. Außerdem ist das im Wasserrechtsbescheid angenommene Maß der Wassernutzung von 141/8 I/s unrichtig. Durch das Projekt entsteht eine versiegelte und abflussrelevante Fläche im Ausmaß von 5.200 m². Die Beschwerdeführer haben zum Zwecke der Überprüfung der Bemessungsannahme von 141/8 I/s im angefochtenen Bescheid eine Auskunft über die Niederschlagsmenge des Unwetterereignisses vom 08.07.2015 von der metrologischen Zentralanstalt Kärnten eingeholt. Darauf ergibt sich, dass die Niederschlagsmenge am 08.07.2015 bei der Messstelle „xxx“ in xxx 4,87 cm (während eines Zeitraums von ca. 15 Minuten) betragen hat. Die Niederschlagsmenge von 4,87 cm entspricht einer Wassermenge von 48,7 l/m² und somit 253.240 l auf 5.200 m². Das sind 16.882 l/min. und 281 l/s, und somit doppelt so viel wie die im Bescheid angenommene Maximalmenge. Die Niederschlagsmenge des Unwetters vom 08.07.2015 war nicht außergewöhnlich. dieses Unwetter hat seine verheerenden Folgen nicht durch die Regenmenge, sondern durch den Hagelschlag mit einer Schlossengröße von 3 – 4 cm verursacht. Die angenommene Versickerungsmenge von maximal 141,8 l/s ist nicht geeignet, um die tatsächlich anfallenden Oberflächenwässer zur Versickerung zu bringen. Daraus folgt, dass die anfallenden Oberflächenwässer nicht auf Eigengrund zur Versickerung gebracht werden können und damit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung nicht vorliegen. Hinzu kommt noch, dass im Einreichplan zwei Durchlassrohre für das Ober-flächenwasser unter der Zufahrtsstraße projektiert sind. Durch diese Durchlassrohe wird fremdes Oberflächenwasser auf das Baugrundstück eingeleitet, was eine Versickerung des Oberflächenwassers auf Eigengrund auch bei niedrigerem Grundwasserstand zusätzlich erschwert. Offenbar soll durch diese Rohre das Wasser vom verbleibenden Restgrundstück, des Liegenschaftseigentümers in Richtung der Entwässerung der Wassergenossenschaft xxx abgeleitet werden. Diese stimmt einer Einleitung jedoch nicht zu, was in der Bauverhandlung ausdrücklich erklärt wurde. 3.) Das Bauvorhaben an sich widerspricht aber auch dem Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx. Die Geschossflächenzahl darf maximal 0,6 betragen. Im gegenständlichen Fall wurde die Geschossflächenzahl falsch berechnet, weil das Erdgeschoss nicht eingerechnet wurde. Dieses Geschoss ist jedoch weder ein Keller noch ein Tiefgeschoss, sondern eine nur teilweise bis zu 2,5 m eingeschüttetes Regelgeschoss, weshalb dieses Geschoss in die Geschossflächenzahl einzurechnen ist. Bei dem „anschließenden geplanten Gelände“ im Sinne des § 3 Abs. 3 des textlichen Bebauungsplans der Marktgemeinde xxx ist das gesamte anschließende Gelände zu berücksichtigen und nicht nur der unmittelbar (und auch dies nur teilweise) um das Gebäude geschüttete Hügel. An sämtlichen Grundstückaußengrenzen ist das geplante Gelände unverändert und somit 2,5 m niedriger als der eingeschüttete Bereich. Es ist somit nicht von einem Keller- oder Tiefgeschoss, sondern eben von einem Regelgeschoss auszugehen. Diese Überlegungen sind auch auf die Geschossanzahl anzuwenden. Auch in diesem Fall ist das gesamte angrenzende projektierte Gelände auf dem Baugrundstück heranzuziehen und ragt somit das Untergeschoss um mehr als die Hälfte über das angrenzende projektierte Gelände heraus, weshalb die zulässige Geschossanzahl von drei Geschossen überschritten wird. Ein Keller oder ein Tiefgeschoss, das im § 3 Abs. 2 des textlichen Bebauungsplans der Marktgemeinde xxx ausdrücklich genannt ist, ist dadurch gekennzeichnet, dass es in der Tiefe gebaut wird. Die Anschüttung eines Hügels ist eine Umgehung der Vorschriften über die bauliche Ausnützung von Baugrundstücken und über die Geschossanzahl. 3.) Das Bauvorhaben an sich widerspricht aber auch dem Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx. Die Geschossflächenzahl darf maximal 0,6 betragen. Im gegenständlichen Fall wurde die Geschossflächenzahl falsch berechnet, weil das Erdgeschoss nicht eingerechnet wurde. Dieses Geschoss ist jedoch weder ein Keller noch ein Tiefgeschoss, sondern eine nur teilweise bis zu 2,5 m eingeschüttetes Regelgeschoss, weshalb dieses Geschoss in die Geschossflächenzahl einzurechnen ist. Bei dem „anschließenden geplanten Gelände“ im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, des textlichen Bebauungsplans der Marktgemeinde xxx ist das gesamte anschließende Gelände zu berücksichtigen und nicht nur der unmittelbar (und auch dies nur teilweise) um das Gebäude geschüttete Hügel. An sämtlichen Grundstückaußengrenzen ist das geplante Gelände unverändert und somit 2,5 m niedriger als der eingeschüttete Bereich. Es ist somit nicht von einem Keller- oder Tiefgeschoss, sondern eben von einem Regelgeschoss auszugehen. Diese Überlegungen sind auch auf die Geschossanzahl anzuwenden. Auch in diesem Fall ist das gesamte angrenzende projektierte Gelände auf dem Baugrundstück heranzuziehen und ragt somit das Untergeschoss um mehr als die Hälfte über das angrenzende projektierte Gelände heraus, weshalb die zulässige Geschossanzahl von drei Geschossen überschritten wird. Ein Keller oder ein Tiefgeschoss, das im Paragraph 3, Absatz 2, des textlichen Bebauungsplans der Marktgemeinde xxx ausdrücklich genannt ist, ist dadurch gekennzeichnet, dass es in der Tiefe gebaut wird. Die Anschüttung eines Hügels ist eine Umgehung der Vorschriften über die bauliche Ausnützung von Baugrundstücken und über die Geschossanzahl. Schon in den Einwendungen in der Bauverhandlung wurde vorgebracht und eingewendet, dass das angrenzende projektierte Gelände in den Planunterlagen nur schnittweise und nicht flächendeckend dargestellt ist und daher keine geeignete Beurteilungsgrundlage darstellt. 4.) Das durchgeführte Bauverfahren hat gezeigt, dass das zu bebauende Grundstück für eine Bebauung nicht geeignet ist. Die ungünstigen örtlichen Gegebenheiten schließen eine widmungsgemäße Bebauung aus und können nicht mit objektiv wirtschaftlich vertretbaren Aufwendungen beseitigt werden. Die Bodenbeschaffenheit ist für eine Bebauung äußert ungünstig. Der hohe Grundwasserstand verhindert eine Versickerung von Oberflächenwässern auf Eigengrund. Die Gesetzmäßigkeit der Flächenwidmung Bauland Dorfgebiet wird aus diesen Gründen bezweifelt, weil als Bauland nur solche Grundflächen festzulegen sind, die für die Bebauung geeignet sind. Grundflächen, deren ungünstige Gegebenheiten (Bodenbeschaffenheit, Grundwasserstand) eine widmungsgemäße Bebauung ausschließen, dürfen

§ 3Abs.

1 des Gemeindeplanungsgesetzes nicht als Bauland festgelegt werden. Die Gesetzwidrigkeiten der Flächenwidmung wird erforderlichenfalls von den Beschwerdeführern mittels Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden.4.) Das durchgeführte Bauverfahren hat gezeigt, dass das zu bebauende Grundstück für eine Bebauung nicht geeignet ist. Die ungünstigen örtlichen Gegebenheiten schließen eine widmungsgemäße Bebauung aus und können nicht mit objektiv wirtschaftlich vertretbaren Aufwendungen beseitigt werden. Die Bodenbeschaffenheit ist für eine Bebauung äußert ungünstig. Der hohe Grundwasserstand verhindert eine Versickerung von Oberflächenwässern auf Eigengrund. Die Gesetzmäßigkeit der Flächenwidmung Bauland Dorfgebiet wird aus diesen Gründen bezweifelt, weil als Bauland nur solche Grundflächen festzulegen sind, die für die Bebauung geeignet sind. Grundflächen, deren ungünstige Gegebenheiten (Bodenbeschaffenheit, Grundwasserstand) eine widmungsgemäße Bebauung ausschließen, dürfen

Paragraph 3, Absatz eins, des Gemeindeplanungsgesetzes nicht als Bauland festgelegt werden. Die Gesetzwidrigkeiten der Flächenwidmung wird erforderlichenfalls von den Beschwerdeführern mittels Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden. 5.) Die Positionierung der Erschließungsstraße zum Haupteingang Bauteil A, entlang der Südgrenze des Beschwerdeführers xxx in dieser Höhenlage und Nähe zur Grundgrenze ist unüblich und somit in dieser Form nicht zumutbar! Ungeklärt ist in diesem Zusammenhang die Beeinflussung der Nachbarn durch die notwendigen Tätigkeiten im Außenbereich wie z. B. dem Winterdienst usw. 6.) Im Grundriss

  1. OG Haus A ist eine Terrasse Richtung Norden eingezeichnet ohne Abgrenzung zum Flachdach. Hier ist zu erwarten, dass das gesamte Flachdach als Terrasse genützt wird und durch die beträchtliche Höhenlage auf 511,80 m.ü.M., das heißt 8,5 Meter höher als das Gartenniveau des Beschwerdeführers xxx, die verschiedensten Immissionen zu erwarten sind. Eine Barriere Terrasse Flachdach ist im Einreichplan nicht ersichtlich! 7.) aus den vorliegenden Planunterlagen ist keine Außenbeleuchtung fest zu stellen. Es ist aufgrund der Erhöhung der Erschließungsstraße an der Grundgrenze des Beschwerdeführers xxx zu erwarten, dass diese aus Absturz-Sicherheits-gründen ausgeleuchtet werden muss. Ebenso beleuchtet wird der Vorplatz von Haupteingang Haus A sein, der in unmittelbarer Nähe ist. Es existiert kein Konzept welches die unmittelbare Nachbarschaft berücksichtigt hat.“ Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde das bautechnische Gutachten des Amtssachverständigen xxx vom 20.07.2016 eingeholt. Diesem Gutachten ist Folgendes zu entnehmen: „Allgemeiner Teil: 1) Auftrag: Landesverwaltungsgericht Kärnten Fromillerstraße 20 9020 Klagenfurt am Wörthersee 2) Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: ● Einreichplanung (Pläne Nr. G 001 bis G 009 und technischer Bericht, alle datiert mit 30.10.2015 und Genehmigungsvermerk der BH xxx, Bescheid vom 07.03.2016, xxx ● Vermessungsurkunde zur Teilung der Grundstücke xxx des xxx ● Textlicher Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx Textlicher Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx , 3.) Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten:
  2. Ist im vorliegenden Fall ein Vorhaben geplant, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient? Im gegenständlichen Fall ist der Textliche Bebauungsplan der Martkgemeinde xxx vom 18.08.2010, Zahl: xxx idF des Textlichen Bebauungsplanes vom 25.09.2012 anzuwenden.Im gegenständlichen Fall ist der Textliche Bebauungsplan der Martkgemeinde xxx vom 18.08.2010, Zahl: xxx in der Fassung des Textlichen Bebauungsplanes vom 25.09.2012 anzuwenden.
  3. Welche Geschossflächenzahl weist das gegenständliche Projekt auf? Befund: Das verfahrensgegenständliche Vorhaben umfasst die Neuerrichtung einer Wohnanlage mit 44 Wohneinheiten in zwei baulich voneinander unabhängigen Wohngebäuden („Haus A“ und „Haus B“) auf dem Grundstück xxx. Die beiden Wohngebäude werden über die Zufahrt aus der südlich angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche (xxx) erschlossen. Nach Osten und Westen hin wird das gegenständliche Baugrundstück xxx der Beschwerdeführer xxx, begrenzt. Gutachten: Ad 1) Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Wille des Bauwerbers entscheidend ist. Wie bereits angeführt, umfasst die gegenständliche Wohnanlage zwei baulich voneinander unabhängige Wohngebäude („Haus A“ und „Haus B“), mit je drei oberirdischen Geschossen und insgesamt 44 Wohneinheiten. Die notwendigen Nebenräume (Trockenraum, Fahrradraum etc.) sowie die Kellerräume sind gemeinsam mit einer Tiefgarage im jeweiligen Untergeschoß untergebracht. Begrifflich handelt es sich bei einer Wohnung um die Gesamtheit von einzelnen oder zusammen liegenden Räumen, die baulich in sich abgeschlossen und zu Wohnzwecken bestimmt wind und die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. Weiters müssen im Sinne des § 45 Abs. 1 K-BV, Wohnungen eine Nutzfläche von mindestens 25 m² aufweisen.Begrifflich handelt es sich bei einer Wohnung um die Gesamtheit von einzelnen oder zusammen liegenden Räumen, die baulich in sich abgeschlossen und zu Wohnzwecken bestimmt wind und die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. Weiters müssen im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, K-BV, Wohnungen eine Nutzfläche von mindestens 25 m² aufweisen. Aus der grundrisslichen Darstellung und der beiliegenden Nutzflächenaufstellung vom 30.10.2015 sind beim „Haus A“ 21 Wohneinheiten und beim „Haus B“ 23 Wohneinheiten mit einer Nutzfläche von 44,02 m² bis 126,32 m² eingeplant. Dabei weist jede Wohneinheit die für die Führung eines eigenen Haushaltes notwendigen Räume mit den Funktionen Wohnen, Schlafen, Kochen und Sanitäreinrichtungen auf. Weitere notwendige Nebenräume sind im Untergeschoss geplant. Demzufolge kann aus fachlicher Sicht zusammenfassend davon ausgegangen werden, dass die verfahrensgegenständliche Wohnanlage ausschließlich Wohn-zwecken dient. Ad 2) Die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke wird durch die Geschossflächenzahl (GFZ) ausgedrückt und wird

§ 3

des Textlichen Bebauungsplanes der Marktgemeinde Xxx wie folgt geregelt:Die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke wird durch die Geschossflächenzahl (GFZ) ausgedrückt und wird

Paragraph 3, des Textlichen Bebauungsplanes der Marktgemeinde Xxx wie folgt geregelt: § 3 Bauliche Ausnutzung von BaugrundstückenParagraph 3, Bauliche Ausnutzung von Baugrundstücken 1.) Die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes wird durch die Geschossflächenzahl (GFZ), das ist das Verhältnis der Summe der Geschossflächen zur Baugrundstücksgröße (§ 2), festgelegt.Die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes wird durch die Geschossflächenzahl (GFZ), das ist das Verhältnis der Summe der Geschossflächen zur Baugrundstücksgröße (Paragraph 2,), festgelegt. 2.) als Geschossfläche gilt die Bruttofläche des jeweiligen Geschosses, gemessen von Außenwand zu Außenwand. Die Berechnung der Bruttogeschossfläche hat entsprechend der ÖNORM B 1800 idgF zu erfolgen. Die innerhalb der äußeren Umfassungswände liegenden Loggien- oder Terrassenflächen sind in die Geschossflächen einzurechnen – der Flächenanteil außerhalb der Außenwände ist nicht zu berücksichtigen. 3.) Bei Keller- und Tiefgeschossen ist jener Teil des Geschosses in die Geschossfläche einzurechnen, bei dem die Eckenunterkante mehr als 1,00 m über dem anschließenden geplanten Gelände liegt. Diese Berechnung gilt bei Gebäuden in Hanglage sinngemäß. 4.) Bei Dachgeschossen …. 5.) Garagen und Nebengebäude …. 6.) Die Geschossflächenzahl eines Baugrundstückes darf nachstehende Werte nicht überschreiten: Offene Bauweise: Für Bauland Dorfgebiet, Wohngebiet und Kurzgebiet maximal 0,6 7.) In Fällen, bei denen die bauliche Ausnutzung von Baugrundstücken …. 8.) Bei Bauvorhaben mit einer Bruttogeschossfläche mit mehr als 1.000 m², die als planerische oder organisatorische Bebauungseinheit gelten, inklusive allfälliger Bestandsbauten und ….. Wie bereits angeführt, besteht das gegenständliche Vorhaben aus zwei baulich voneinander unabhängigen Wohngebäuden („Haus A“ und „Haus B“), die auf dem Grundstück xxx, in offener Bebauung errichtet werden sollen. Die der Ermittlung der Bruttogeschossflächen zugrundeliegenden Geschossflächen sind in den Einreichunterlagen (Plannummer G-014 bis G-020), getrennt für das „Haus A“ und „Haus B“ ersichtlich dargestellt und die darauf abgestimmte Ermittlung der GFZ in der Baubeschreibung (Pkt. 8) wie folgt angeführt: „Haus A“: EG: 1.057,24m² 1. OG 1.184,35m² 2. OG 584,17m² = 2.825,77 m² „Haus B“: EG: 1.043,13m² 1. OG 1.113,30m² 2. OG 583,05m² = 2.793,47 m² Bruttogeschossflächen (BGF) gesamt: = 5.565,24 m² Nach Überprüfung der Ermittlung der Bruttogeschossflächen für die gegenständliche Wohnanlage, konnte festgestellt werden, dass ein Teilbereich des Untergeschosses beim „Haus B“ (Tiefgarage) in Verbindung mit der überwiegend umschlossenen Tiefgarageneinfahrt (Bereich unter der Terrasse) mit der Deckenunterkante mehr als 1,00 m über dem anschließenden geplanten Gelände zu liegen kommt. Die genannten Teilflächen sind in der vor angeführten Ermittlung der Brutto-geschossfläche nicht enthalten, sind jedoch aus fachlicher Sicht

§ 3Abs.

3 des Textlichen Bebauungsplanes der Marktgemeinde xxx mit einzurechnen. Nach Überprüfung der Ermittlung der Bruttogeschossflächen für die gegenständliche Wohnanlage, konnte festgestellt werden, dass ein Teilbereich des Untergeschosses beim „Haus B“ (Tiefgarage) in Verbindung mit der überwiegend umschlossenen Tiefgarageneinfahrt (Bereich unter der Terrasse) mit der Deckenunterkante mehr als 1,00 m über dem anschließenden geplanten Gelände zu liegen kommt. Die genannten Teilflächen sind in der vor angeführten Ermittlung der Brutto-geschossfläche nicht enthalten, sind jedoch aus fachlicher Sicht

Paragraph 3, Absatz 3, des Textlichen Bebauungsplanes der Marktgemeinde xxx mit einzurechnen. Weiters wurden die Grundflächen der Wohnungstreppen in den Maisonetten-wohnungen sowie die geschossbezogene Grundfläche der Aufzüge nicht in der Ermittlung der Bruttogeschossfläche berücksichtigt (siehe ÖNORM B 1800 iVm ÖNORM EN 15221-6).Weiters wurden die Grundflächen der Wohnungstreppen in den Maisonetten-wohnungen sowie die geschossbezogene Grundfläche der Aufzüge nicht in der Ermittlung der Bruttogeschossfläche berücksichtigt (siehe ÖNORM B 1800 in Verbindung mit ÖNORM EN 15221-6). Somit ergeben sich folgende, noch zu berücksichtigende Bruttogeschossflächen: „Haus A“: Wohnungstreppen im EG: ((1,725 + 1,20) x 1,00/2) x 3 = 4,40 m² Aufzugflächen EG bis

  1. OG: 1,80 x 1,65 x 3 = 8,91 m² „Haus B“: Anteil Tiefgeschoss: (12,00 x 5,70) ½ = 34,20 m² Einfahrt Tiefagage: (6,39 x 4,85) = 30,99 m² Wohnungstreppen im EG: ((1,725 + 1,20) x 1,00/2) x 3 = 4,40 m² Aufzugflächen EG bis
  2. OG: 1,80 x 1,65 x 3 = 8,91 m² Zu berücksichtigende Bruttogeschossflächen = 91,81 m² Unter Berücksichtigung der noch einzurechnenden Bruttogeschossflächen ergibt sich in Summe für das „Haus A“ und „Haus B“ folgende Gesamtbruttogeschossfläche: Bruttogeschossflächen – lt. Einreichunterlagen: = 5.565,24 m² Bruttogeschossflächen – lt. o.a. Aufstellung: = 91,81 m² Bruttogeschossflächen (BFG) gesamt („Haus A“ u. „Haus B“) = 5.657,05 m² Grundstücksgröße: Fläche des Baugrundstückes Nr. 457/7, KG xxx = 9.300,00 m² Ermittlung der Geschossflächenzahl: GFZ = Summe aller oberirdischen Bruttogeschossflächen/Grundstücksfläche: GFZ = 5.657,05 m² : 9.300 m² = 0,608284…. (> 0,6) Aus der vorangeführten GFZ-Ermittlung ist ersichtlich, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben eine Bebauungsdichte (GFZ) von 0,608284 aufweist und damit über der

§ 3Abs.

3 des Textlichen Bebauungsplanes der Marktgemeinde xxx maximal zulässigen GFZ von 0,6 zu liegen kommt.“Aus der vorangeführten GFZ-Ermittlung ist ersichtlich, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben eine Bebauungsdichte (GFZ) von 0,608284 aufweist und damit über der

Paragraph 3, Absatz 3, des Textlichen Bebauungsplanes der Marktgemeinde xxx maximal zulässigen GFZ von 0,6 zu liegen kommt.“ In der Folge wurde der Bauwerberin die Möglichkeit eingeräumt eine Projektsänderung vorzunehmen. In der Folge legte die Bauwerberin mit Eingabe vom 11.08.2016 geänderte Projektsunterlagen vor. Auch den Beschwerdeführern wurde das Parteiengehör in Bezug auf das zuvor genannte bautechnische Gutachten eingeräumt. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde der bautechnische Amtssachverständige xxx ersucht, auf der Grundlage der geänderten Projektsunterlagen eine ergänzende Beurteilung zu erstatten. Seinem Gutachten vom 14.09.2016 ist Folgendes zu entnehmen: 1) „Auftrag: Landesverwaltungsgericht Kärnten Fromillerstraße 20 9020 Klagenfurt am Wörthersee 2.) Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: Auswechslungspläne: - Haus A & B, Grundriss EG Pl.Nr.: G-002, Index a; - Schnitte Pl. Nr.: G-006, Index a; - Ansichten Pl. Nr.: G-007 Index a; - Außenanlagen PlNr.: G-008 Index a; (alle Pläne datiert mit 11.08.2016). Bruttogeschossflächenberechnung vom 11.08.2016 mit bemaßten, grundrisslichen Darstellungen. 3.) Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten:

  1. In der Anlage wird eine Ausfertigung der vorgelegten Projektunterlagen mit dem Ersuchen übermittelt, bautechnisch zu beurteilen, ob das geänderte Bauvorhanden nunmehr die Geschossflächenzahl einhält.
  2. Weiters wird ersucht, anzugeben, ob das unterste Geschoss der geplanten Baukörper als Keller bzw. Tiefgeschoss zu qualifizieren ist. Befund: Durch die nunmehr vorgelegten ergänzenden Projektunterlagen (Aus-wechslungsplan) zur geplanten Wohnanlage mit zwei baulich voneinander unabhängigen Wohngebäuden ("Haus A“ und "Haus B“) wurden geringfügige Projektmodifikationen eingebracht, wobei die beiden Wohngebäude durch diese Änderungen weder in ihrer Lage noch im Ausmaß berührt wurden. Die Änderungen sind in den Planunterlagen färbig (rot) ausgewiesen und umfassen folgende Maß-nahmen: ● Darstellung der Abmauerung und des Hohlraumes unter der Wohnungstreppe im Erdgeschoß beim "Haus A" und "Haus B". ● Geländemodifizierung beim "Haus B" im Bereich der Einfahrt zur Tiefgarage durch Anhebung des projektierten Geländes auf - 1,40 m. Die zur Errichtung beantragte Wohnanlage bleibt somit im Wesentlichen in der geplanten Ausführung bestehen, sodass in weiterer Folge auf die hierorts mit Stellungnahme vom
  3. Juli 2016, Zahl: 07-HB- SVFVP-401/1-2016, bereits erfolgte Beschreibung hingewiesen werden kann. Stellungnahme: Ad 1) In der hierorts ergangenen Stellungnahme vom
  4. Juli 2016, Zahl xxx, wurden unter Beachtung der Bestimmungen

§ 3Abs.

2 und 3 des Textlichen Bebauungsplanes der Marktgemeinde xxx, im Hinblick auf die den Projektunterlagen beiliegende Ermittlung der Bruttogeschoss-fläche im Wesentlichen bemängelt, dass die Flächen unter der Wohnungstreppe der Maisonettenwohnungen im Erdgeschoß und die Flächen der Aufzugschächte in den „Häusern A und B“ nicht den Anforderungen entsprechend berücksichtigt wurden. Hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Bruttogeschossflächen der Tiefgeschoße der „Häuser A und B“, wurde festgestellt, dass diese Tiefgeschoße bis auf den ange-führten Teilbereich an der Tiefgarageneinfahrt beim "Haus B", unter dem an-schließenden geplanten Gelände (projektiertes Gelände) liegen, sodass diese Tiefgeschoße - bis auf den genannten Teilbereich - im Sinne der Bestimmung

§ 3Abs.

3 des Textlichen Bebauungsplanes der Marktgemeinde xxx, als nicht anrechenbare Tiefgeschosse gelten. In der hierorts ergangenen Stellungnahme vom 20. Juli 2016, Zahl xxx, wurden unter Beachtung der Bestimmungen

Paragraph 3, Absatz 2 und 3 des Textlichen Bebauungsplanes der Marktgemeinde xxx, im Hinblick auf die den Projektunterlagen beiliegende Ermittlung der Bruttogeschoss-fläche im Wesentlichen bemängelt, dass die Flächen unter der Wohnungstreppe der Maisonettenwohnungen im Erdgeschoß und die Flächen der Aufzugschächte in den „Häusern A und B“ nicht den Anforderungen entsprechend berücksichtigt wurden. Hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Bruttogeschossflächen der Tiefgeschoße der „Häuser A und B“, wurde festgestellt, dass diese Tiefgeschoße bis auf den ange-führten Teilbereich an der Tiefgarageneinfahrt beim "Haus B", unter dem an-schließenden geplanten Gelände (projektiertes Gelände) liegen, sodass diese Tiefgeschoße - bis auf den genannten Teilbereich - im Sinne der Bestimmung

Paragraph 3, Absatz 3, des Textlichen Bebauungsplanes der Marktgemeinde xxx, als nicht anrechenbare Tiefgeschosse gelten.

§ 3Abs.

2 und 3 des Textlichen Bebauungsplanes der Marktgemeinde xxx, wird die bauliche Ausnutzung von Baugrundstücken wie folgt geregelt:

Paragraph 3, Absatz 2 und 3 des Textlichen Bebauungsplanes der Marktgemeinde xxx, wird die bauliche Ausnutzung von Baugrundstücken wie folgt geregelt: § 3 Bauliche Ausnutzung von Baugrundstücken Paragraph 3, Bauliche Ausnutzung von Baugrundstücken 1.) Die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes wird durch die Geschoßflächen-zahl (GFZ), das ist das Verhältnis der Summe der Geschoßflächen zur Bau-grundstücksgröße (§ 2), festgelegt. 1.) Die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes wird durch die Geschoßflächen-zahl (GFZ), das ist das Verhältnis der Summe der Geschoßflächen zur Bau-grundstücksgröße (Paragraph 2,), festgelegt. 2.) Als Geschoßfläche gilt die Bruttofläche des jeweiligen Geschoßes, gemessen von Außenwand zu Außenwand. Die Berechnung der Bruttogeschoßfläche hat entsprechend der ÖNORM B 1800 idgF zu erfolgen. Die innerhalb der äußeren Umfassungswände liegenden Loggien- oder Terrassenflächen sind in die Geschoßflächen einzurechnen - der Flächenanteil außerhalb der Außenwände ist nicht zu berücksichtigen. 3.) Bei Keller- und Tiefgeschoßen ist jener Teil des Geschoßes in die Geschoßfläche einzurechnen, bei dem die Deckenunterkante mehr als 1,00 m über dem anschließenden geplanten Gelände liegt. Diese Berechnung gilt bei Gebäuden in Hanglage sinngemäß. Den ergänzenden Projektunterlagen ist - wie bereits zuvor geplant war - zu entnehmen, dass die jeweilige Wohnungstreppe der drei Maisonettenwohnungen im Erdgeschoß im Haus "A" (Top A01, A02 und A03) im Haus "B" (Top B01, B02 und B03) außenseitig durch Wände und im Treppenauge durch eine „Brüstungsmauer" umschlossen bzw. begrenzt werden. Durch die nunmehrige Abmauerung unter dem Treppenlauf im Bereich der Treppenspindel besteht unter der Treppe, ab dem Treppenantritt bis zur Abmauerung, ein nicht nutzbarer Hohlraum. Weiters wurde die Geländeformation unter der Terrasse im nördlichen Außenbereich zur Tiefgaragenabfahrt beim "Haus B" bzw. dem hier nach Norden hin ausgerichteten Gebäudeteil des "Hauses B", dahingehend verändert, dass das projektierte Gelände von ursprünglich - 1,73 m auf nunmehr - 1,40 m angehoben wird (Auswechslungs-pläne Nr. G008 - Außenanlageplan, Nr. G-006, Schnitt B und Nr. G-007, Nord- und Westansicht "Haus B").

§ 3Abs.

2, Textlicher Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx ist festgelegt, dass die Berechnung der Bruttogeschoßfläche entsprechend der ÖNORM B 1800 idgF. zu erfolgen hat. In der ÖNORM B 1800:2011 ist definiert, dass die geschoßbezogenen Grundflächen

ÖNORM EN 15221-6, Abschnitt 5 zu ermitteln sind. Dieser Ermittlung ist zu entnehmen, dass unverwendbare Grundflächen (UGF), dazu zählen Hohlräume, nicht der Brutto-grundfläche (BGF) zuzuschlagen sind. Die Flächen von Aufzugschächten sind jedoch in die Bruttogeschoßfläche einzurechnen.

Paragraph 3, Absatz 2,, Textlicher Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx ist festgelegt, dass die Berechnung der Bruttogeschoßfläche entsprechend der ÖNORM B 1800 idgF. zu erfolgen hat. In der ÖNORM B 1800:2011 ist definiert, dass die geschoßbezogenen Grundflächen

ÖNORM EN 15221-6, Abschnitt 5 zu ermitteln sind. Dieser Ermittlung ist zu entnehmen, dass unverwendbare Grundflächen (UGF), dazu zählen Hohlräume, nicht der Brutto-grundfläche (BGF) zuzuschlagen sind. Die Flächen von Aufzugschächten sind jedoch in die Bruttogeschoßfläche einzurechnen. Wie vor angeführt ist

§ 3Abs.

3, Textlicher Bebauungsplan der Marktge-meinde xxx, bei der Ermittlung der Bruttogeschoßflächen auch jener Teil des Keller- und Tiefgeschosses der mit der Deckenunterkante mehr als 1,00 m über dem anschließenden geplanten Gelände zu liegen kommt, zu berücksichtigen. Aus den ergänzenden Projektunterlagen ist ersichtlich, dass das projektierte Gelände im Bereich nördlich der Tiefgarageneinfahrt beim "Haus B" bzw. des hier nach Norden hin ausgerichteten Bauteils, nunmehr eine Geländeoberkante von - 1,40 m aufweist, woraus ersichtlich ist, dass auch in diesem ursprünglich tiefer gelegenen Geländebereich, bei einer geplanten Deckenunterkante von - 0,57 m bzw. - 0,60 m, die zulässige Geländeüberschreitung mit der Deckenunterkante des Keller- bzw. Tiefgeschoßes von nicht mehr als 1,00 m, eingehalten wird (Schnitt B Haus B: 1,40 m - 0,57 m = 0,83 m). Demzufolge kommt nunmehr kein Teil des Keller- bzw. Tiefgeschoßes mit der Deckenunterkante mit mehr als 1,00 m über dem anschließenden geplanten Gelände zu liegen. Wie vor angeführt ist

Paragraph 3, Absatz 3,, Textlicher Bebauungsplan der Marktge-meinde xxx, bei der Ermittlung der Bruttogeschoßflächen auch jener Teil des Keller- und Tiefgeschosses der mit der Deckenunterkante mehr als 1,00 m über dem anschließenden geplanten Gelände zu liegen kommt, zu berücksichtigen. Aus den ergänzenden Projektunterlagen ist ersichtlich, dass das projektierte Gelände im Bereich nördlich der Tiefgarageneinfahrt beim "Haus B" bzw. des hier nach Norden hin ausgerichteten Bauteils, nunmehr eine Geländeoberkante von - 1,40 m aufweist, woraus ersichtlich ist, dass auch in diesem ursprünglich tiefer gelegenen Geländebereich, bei einer geplanten Deckenunterkante von - 0,57 m bzw. - 0,60 m, die zulässige Geländeüberschreitung mit der Deckenunterkante des Keller- bzw. Tiefgeschoßes von nicht mehr als 1,00 m, eingehalten wird (Schnitt B Haus B: 1,40 m - 0,57 m = 0,83 m). Demzufolge kommt nunmehr kein Teil des Keller- bzw. Tiefgeschoßes mit der Deckenunterkante mit mehr als 1,00 m über dem anschließenden geplanten Gelände zu liegen. In der ergänzend vorgelegten Ermittlung der Bruttogeschoßflächen vom 11.08.2016 für die gegenständliche Wohnanlage wurden die vor angeführten Änderungen berücksichtigt. Nach Überprüfung und Ergänzung von geringfügigen Rundungsabweichungen ergeben sich laut nachstehend angeführter Aufstellung folgende Bruttogeschoßflächen: “Haus A”: EG: 1.058,02 m² 1. OG: 1.187,73 m² 2.OG: 587,14 m² = 2.832,89 m² „Haus B“: EG: 1.043,57 m² 1. OG: 1.115,99 m² 2.OG: 586,02 m² = 2.745,58 m² Bruttogeschossflächen (BGF) gesamt = 5.578,47 m² Grundstücksgröße: Fläche des Baugrundstückes Nr. 457/7, KG xxx = 9.300,00 m² Ermittlung der Geschossflächenzahl: GFZ = Summe aller oberirdischen Bruttogeschossflächen/Grundstücksfläche GFZ = 5.578,47 m² : 9.300 m² = 0,59982…(< 0,6) Aus der vorangeführten GFZ-Ermittlung ist ersichtlich, dass das verfahrens-gegenständliche Bauvorhaben eine Bebauungsdichte (GFZ) von 0,59983 aufweist und damit die

§ 3Abs.

3 des Textlichen Bebauungsplanes der Marktgemeinde xxx festgelegte maximal zulässigen GFZ von 0,6 eingehalten wird. Aus der vorangeführten GFZ-Ermittlung ist ersichtlich, dass das verfahrens-gegenständliche Bauvorhaben eine Bebauungsdichte (GFZ) von 0,59983 aufweist und damit die

Paragraph 3, Absatz 3, des Textlichen Bebauungsplanes der Marktgemeinde xxx festgelegte maximal zulässigen GFZ von 0,6 eingehalten wird. Ad 2) Grundsätzlich handelt es sich bei einem Keller- oder Tiefgeschoß um ein in das Gelände vollständig oder teilweise eingebautes Geschoß. Durch die OIB-Richtlinien 2011, Begriffsbestimmungen, wird ein unterirdisches Geschoß wie folgt definiert: "Geschoß, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu nicht mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen. " Wie aus den Planunterlagen hervorgeht, ist das anschließende projektierte Gelände bei den beiden "Häusern A und B" überwiegend mit einem Geländeniveau von - 0,32 m bis - 0,37 m (bezogen auf +/- 0,00 Fußboden-oberkante EG) geplant und senkt sich dieses nur in kleineren Teilbereichen bis auf - 1,40 m und nur an der jeweiligen Tiefgarageneinfahrt auf - 3,28 m ab. Daraus ist klar nachvollziehbar, dass bei einer Geschoßhöhe von ca. 3,21 m (Hochpunkt Tiefgarage! Schnitt A und B) die halbe über Gelände ragende Geschoßhöhe von im Mittel 1,61 m nicht bzw. nur in kleinen Bereichen - wie der Garageneinfahrten - erreicht wird und somit auch die äußeren Begrenzungs-flächen des jeweiligen Geschoßes in Summe, in jedem Fall nicht mit mehr als der Hälfte über dem projektierten Gelände zu liegen kommen können. Es kann daher aus ha. Sicht zusammenfassend davon ausgegangen werden, dass durch die gegenständlich geplante Geländeformation im Anschluss an die beiden Baukörper (projektiertes anschließendes Gelände), das unterste Geschoß der gegenständlichen Baukörper als Keller- bzw. Tiefgeschoß zu qualifizieren ist.“ Anlässlich der am 07.11.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführer xxx, die Vertreter der Bauwerberin, deren Rechtsvertreter und der bautechnische Amtssachverständige gehört. II.römisch zwei. Rechtslage: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat folgenden Inhalt:Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat folgenden Inhalt: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.“ § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, bestimmt:Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, bestimmt: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – legt fest:Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – legt fest: „Über Beschwerden

Artikel 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„Über Beschwerden

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl. Nr. 62/1996 idgF LGBl. Nr. 19/2016, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, idgF Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2016,, lauten (auszugsweise): § 6Paragraph 6 Baubewilligungspflicht Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung: a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; … § 17Paragraph 17 Voraussetzungen

(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des Paragraph 3, nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(2)Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
(2)Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, b) Wasserversorgung und c) Abwasserbeseitigung sichergestellt ist.
(3)Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.
(3)Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen. … § 18Paragraph 18 Auflagen
(1)Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 nicht, sind diese durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.
(1)Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, nicht, sind diese durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden. … § 19Paragraph 19 Versagung
(1)Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach § 18 Abs. 1 nicht hergestellt oder können die Auflagen nach § 18 Abs. 3, 5 und 6 nicht erfüllt werden, ist die Baubewilligung zu versagen.
(1)Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach Paragraph 18, Absatz eins, nicht hergestellt oder können die Auflagen nach Paragraph 18, Absatz 3, 5 und 6 nicht erfüllt werden, ist die Baubewilligung zu versagen.
(2)Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Parteien (§ 23 Abs. 1 bis 4) stehen der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind.
(2)Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Parteien (Paragraph 23, Absatz eins bis 4) stehen der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. § 23Paragraph 23 Parteien, Einwendungen
(1)Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind: …
  1. e)die Anrainer (Abs. 2).
  2. e)die Anrainer (Absatz 2,).
(2)Anrainer sind: a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke; …
(3)Anrainer

Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

(3)Anrainer

Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b) die Bebauungsweise; c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d) die Lage des Vorhabens; e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen von Nachbargrundstücken; f) die Bebauungshöhe; g) die Brandsicherheit; h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i) den Immissionsschutz der Anrainer. …

(4)Anrainer

Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen

Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

(4)Anrainer

Absatz 2, Litera a und b sind bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen

Absatz 3, Litera b bis g zu erheben. Die anzuwendende Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 01.07.2010, Az: 031/3-2010/S, (im Folgenden kurz Bebauungsplan) lautet auszugsweise wie folgt: § 1 Geltungsbereich Paragraph eins, Geltungsbereich

  1. Die Verordung gilt für alle im Flächenwidmungsplan aus Bauland gewidmeten Flächen. .... § 3 Bauliche Ausnutzung von BaugrundstückenParagraph 3, Bauliche Ausnutzung von Baugrundstücken
  2. Die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes wird durch die Geschoßflächenzahl (GFZ), das ist das Verhältnis der Summe der Geschoßflächen zur Baugrundstücksgröße (§ 2), festgelegt.Die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes wird durch die Geschoßflächenzahl (GFZ), das ist das Verhältnis der Summe der Geschoßflächen zur Baugrundstücksgröße (Paragraph 2,), festgelegt.
  3. Als Geschoßfläche gilt die Bruttofläche des jeweiligen Geschoßes, gemessen von Außenwand zu Außenwand. Die Berechnung der Bruttogeschoßfläche hat entsprechend der ÖNORM B 1800 idgF zu erfolgen. Die innerhalb der äußeren Umfassungswände liegenden Loggia- oder Terrassenflächen sind in die Geschoßflächen einzurechnen - der Flächenanteil außerhalb der Außenwände ist nicht zu berücksichtigen.
  4. Bei Keller- und Tiefgeschoßen ist jener Teil des Geschoßes in die Geschoßfläche einzurechnen, bei dem die Deckenunterkante mehr als 1 m über dem anschließenden geplanten Gelände liegt. Diese Berechnung gilt bei Gebäuden in Hanglage sinngemäß. …
  5. Die Geschoßflächenzahl eines Baugrundstückes darf nachstehende Werte nicht über- bzw. unterschreiten. xxx III.römisch drei. Vom Verwaltungsgericht festgestellter Sachverhalt: Die Bauwerberin xxx beantragte mit der Eingabe vom 02.11.2015 die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 44 Wohnungen, 2 Tiefgaragen für 55 PKW-Stellplätze sowie Nebenanlagen auf der xxx. Den eingereichten Projektsunterlagen ist zu entnehmen, dass auf xxx eine Wohnanlage mit 44 Wohneinheiten in zwei baulich voneinander getrennten Wohngebäuden („Haus A“ und „Haus B“) geplant ist. Die beiden Wohngebäude werden über die Zufahrt aus der südlich angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche (xxx) erschlossen. Nach Osten und Westen hin wird das gegenständliche Baugrundstück durch die xxx beide xxx sowie im Norden durch die xxx, des Beschwerdeführers xxx begrenzt. Die Wohngebäude weisen drei oberirdische Geschoße und insgesamt 44 Wohneinheiten auf. Die notwendigen Nebenräume (Trockenraum, Fahrradraum) sowie die Kellerräume sind im Bereich der Tiefgarage im jeweiligen Untergeschoß untergebracht. Im Haus A sind 21 Wohneinheiten und im Haus B 23 Wohneinheiten mit Nutzflächen von 44,02 m² bis 126,32 m² vorgesehen. Jede Wohneinheit weist die für die Führung eines eigenen Haushaltes notwendigen Räume mit den Funktionen Wohnen, Schlafen, Kochen und Sanitäreinrichtungen auf. Notwendige Nebenräume sind im Untergeschoß geplant. Das geplante Vorhaben stellt eine Wohnanlage dar, welche ausschließlich Wohnzwecken dient. Die Fläche des Baugrundstückes beträgt 9.300 m². Es sollen Geschoßflächen im Gesamtausmaß von 5.578,47 m² errichtet werden. Daraus ergibt sich eine Geschoßflächenzahl von 0,
  6. Das Baugrundstück xxx ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als „Bauland-Dorfgebiet“ ausgewiesen. Der Beschwerdeführer xxx ist Eigentümer des unmittelbar nördlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes xxx Die Beschwerdeführer xxx und xxx sind Miteigentümer der xxx, welche im Westen des Baugrundstückes gelegen ist und vom Baugrundstück durch die xxx getrennt wird. IV.römisch vier. Beweiswürdigung: Die Feststellung in Bezug auf die geplanten baulichen Maßnahmen wurde den Einreichplänen, erstellt vom xxx, zuletzt in der Fassung vom 11.08.2016, entnommen. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen am Baugrundstück sowie an den Anrainergrundstücken konnten dem offenen Grundbuch entnommen werden. Die Feststellung zur Widmung des Baugrundstückes wurde dem geltenden Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx entnommen. Die Feststellungen in Bezug auf die Geschoßflächenzahl konnten im soweit nachvollziehbaren und vollständigen Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen xxx vom 20.07.2016 in der Fassung des Gutachtens vom 14.09.2016 entnommen werden. V.römisch fünf. Erwägungen und Ergebnis: Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Wohnbauvorhaben im Sinne des § 23 Abs. 4 Kärntner Bauordnung
  7. Entsprechend der gesetzlichen Anordnung des § 23 Abs. 4 leg. cit. sind in solchen Verfahren die Anrainer lediglich berechtigt Einwendungen gem. § 23 Abs. 3 lit. b bis g leg. cit. zu erheben. Ausgeschlossen vom Mitspracherecht des Anrainers sind in solchen Fällen die Themenbereiche des Schutzes der Gesundheit der Anrainer und des Immissionsschutzes der Anrainer (§ 23 Abs. 3 lit. h und i Kärntner Bauordnung 1996).Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Wohnbauvorhaben im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4, Kärntner Bauordnung
  8. Entsprechend der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 23, Absatz 4, leg. cit. sind in solchen Verfahren die Anrainer lediglich berechtigt Einwendungen gem. Paragraph 23, Absatz 3, Litera b bis g leg. cit. zu erheben. Ausgeschlossen vom Mitspracherecht des Anrainers sind in solchen Fällen die Themenbereiche des Schutzes der Gesundheit der Anrainer und des Immissionsschutzes der Anrainer (Paragraph 23, Absatz 3, Litera h und i Kärntner Bauordnung 1996).
  9. Bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes des Baugrundstückes Rechtzeitig, nämlich anlässlich der örtlichen mündlichen Bauverhandlung bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Geschoßflächenzahl überschritten werden würde. Dieses Vorbringen ist als eine Einwendung im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. c Kärntner Bauordnung 1996 zu werten.Rechtzeitig, nämlich anlässlich der örtlichen mündlichen Bauverhandlung bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Geschoßflächenzahl überschritten werden würde. Dieses Vorbringen ist als eine Einwendung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera c, Kärntner Bauordnung 1996 zu werten. Den Nachbarn kommt gem. § 23 Abs. 3 lit. c Kärntner Bauordnung 1996 ein Mitspracherecht zur Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes und damit auch zur Frage zu, ob die höchstzulässige Geschoßflächenzahl eines Bauvorhabens überschritten wird oder nicht (vgl. dazu VwGH 27.04.2011, 2011/06/0020).Den Nachbarn kommt gem. Paragraph 23, Absatz 3, Litera c, Kärntner Bauordnung 1996 ein Mitspracherecht zur Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes und damit auch zur Frage zu, ob die höchstzulässige Geschoßflächenzahl eines Bauvorhabens überschritten wird oder nicht vergleiche dazu VwGH 27.04.2011, 2011/06/0020). Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Thematik der Geschoßflächenzahl beschäftigt. Zu dieser Frage wurden bautechnische Gutachten eingeholt und kommt der Amtssachverständige nach vorgenommener Projektsänderung in seinem Gutachten vom 14.09.2016 nachvollziehbar zum Schluss, dass die Geschoßflächenzahl einen Wert von 0,59983 aufweist. Die Bestimmung des § 3 Abs. 6 legt für das gegenständliche Baugrundstück die Geschoßflächenzahl mit max. 0,6 fest. Aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses ist festzustellen, dass das gegenständliche Vorhaben die maximal zulässige Geschoßflächenzahl von 0,6 einhält und eine Verletzung der Anrainer in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Bestimmungen der Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. c Kärntner Bauordnung 1996 nicht vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Thematik der Geschoßflächenzahl beschäftigt. Zu dieser Frage wurden bautechnische Gutachten eingeholt und kommt der Amtssachverständige nach vorgenommener Projektsänderung in seinem Gutachten vom 14.09.2016 nachvollziehbar zum Schluss, dass die Geschoßflächenzahl einen Wert von 0,59983 aufweist. Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 6, legt für das gegenständliche Baugrundstück die Geschoßflächenzahl mit max. 0,6 fest. Aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses ist festzustellen, dass das gegenständliche Vorhaben die maximal zulässige Geschoßflächenzahl von 0,6 einhält und eine Verletzung der Anrainer in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Bestimmungen der Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera c, Kärntner Bauordnung 1996 nicht vorliegt. Zur Kritik der Beschwerdeführer, wonach das Erdgeschoß nicht in die Geschoßflächenzahl einbezogen worden sei, ist Folgendes auszuführen: Die Bestimmung § 3 Abs. 1 des Bebauungsplanes definiert die Geschoßflächenzahl als das Verhältnis der Summe der Geschoßflächen zur Baugrundstücksgröße. Im Absatz 2 wird bestimmt, dass die Geschoßfläche die Bruttofläche des jeweiligen Geschoßes, gemessen von Außenwand zu Außenwand ist. Die Berechnung der Bruttogeschoßfläche hat entsprechend der ÖNORM B 1800 in der geltenden Fassung zu erfolgen. Absatz 3 dieses Paragraphen bestimmt, dass bei Keller- und Tiefgeschoßen jener Teil des Geschoßes in die Geschoßfläche einzurechnen ist, bei dem die Deckenunterkante mehr als 1 m über dem anschließenden geplanten Gelände liegt.Die Bestimmung Paragraph 3, Absatz eins, des Bebauungsplanes definiert die Geschoßflächenzahl als das Verhältnis der Summe der Geschoßflächen zur Baugrundstücksgröße. Im Absatz 2 wird bestimmt, dass die Geschoßfläche die Bruttofläche des jeweiligen Geschoßes, gemessen von Außenwand zu Außenwand ist. Die Berechnung der Bruttogeschoßfläche hat entsprechend der ÖNORM B 1800 in der geltenden Fassung zu erfolgen. Absatz 3 dieses Paragraphen bestimmt, dass bei Keller- und Tiefgeschoßen jener Teil des Geschoßes in die Geschoßfläche einzurechnen ist, bei dem die Deckenunterkante mehr als 1 m über dem anschließenden geplanten Gelände liegt. Das im vorliegenden Fall geplante unterste Geschoß stellt einen Keller bzw. Tiefgeschoß dar. Der Begriff Keller- oder Tiefgeschoß ist im Bebauungsplan aber auch in den baurechtlichen Bestimmungen Kärntens nicht definiert. Die im Wege der Bestimmung § 51 K-BV iVm § 1 Abs. 1 Z 14 K-BTV 2016 maßgebliche OIB-Richtlinien Begriffsbestimmungen (März 2015) definieren gleichlautend wie die OIB-Richtlinien Begriffsbestimmungen

(2011)ein unterirdisches Geschoß als solches, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu nicht mehr als die Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen. Den Planunterlagen ist zu entnehmen, dass das anschließende projektierte Gelände bei beiden Häusern überwiegend auf einem Niveau von - 0,32 m bis - 0,37 m (bezogen auf +/- 0,00 Fußbodenoberkante EG) geplant ist und sich dieses nur in kleineren Teilbereichen bis auf - 1,4 und nur an der jeweiligen Tiefgarageneinfahrt auf - 3,28 absenkt. Bei einer Geschoßhöhe von ca. 3,21 m ragt die halbe über Gelände ragende Geschoßhöhe von im Mittel 1,64 m nicht bzw. nur in kleinen Bereichen über das angrenzende Gelände und somit liegen die äußeren Begrenzungsflächen des jeweiligen Geschoßes in Summe, in jedem Fall nicht mehr als die Hälfte über dem projektierten Gelände. Aufgrund dieser Abmessungen steht fest, dass das unterste Geschoß als unterirdisches Geschoß und damit als Kellergeschoß zu qualifizieren ist. Bei Kellergeschoßen legt § 3 Abs. 3 des Bebauungsplanes fest, dass jener Teil des Geschoßes in die Geschoßfläche einzurechnen ist, bei dem die Deckenoberkante mehr als 1 m über dem anschließend geplanten Gelände liegt. Diese Vorgabe wird im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil selbst jener Bereich, welcher zuvor das Kriterium „mehr als 1 m“ erreicht hat, nach der Projektsänderung 0,83 m – und damit unter 1 m – über dem anschließend geplanten Gelände liegt. Das im vorliegenden Fall geplante unterste Geschoß stellt einen Keller bzw. Tiefgeschoß dar. Der Begriff Keller- oder Tiefgeschoß ist im Bebauungsplan aber auch in den baurechtlichen Bestimmungen Kärntens nicht definiert. Die im Wege der Bestimmung Paragraph 51, K-BV in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14, K-BTV 2016 maßgebliche OIB-Richtlinien Begriffsbestimmungen (März 2015) definieren gleichlautend wie die OIB-Richtlinien Begriffsbestimmungen
(2011)ein unterirdisches Geschoß als solches, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu nicht mehr als die Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen. Den Planunterlagen ist zu entnehmen, dass das anschließende projektierte Gelände bei beiden Häusern überwiegend auf einem Niveau von - 0,32 m bis - 0,37 m (bezogen auf +/- 0,00 Fußbodenoberkante EG) geplant ist und sich dieses nur in kleineren Teilbereichen bis auf - 1,4 und nur an der jeweiligen Tiefgarageneinfahrt auf - 3,28 absenkt. Bei einer Geschoßhöhe von ca. 3,21 m ragt die halbe über Gelände ragende Geschoßhöhe von im Mittel 1,64 m nicht bzw. nur in kleinen Bereichen über das angrenzende Gelände und somit liegen die äußeren Begrenzungsflächen des jeweiligen Geschoßes in Summe, in jedem Fall nicht mehr als die Hälfte über dem projektierten Gelände. Aufgrund dieser Abmessungen steht fest, dass das unterste Geschoß als unterirdisches Geschoß und damit als Kellergeschoß zu qualifizieren ist. Bei Kellergeschoßen legt Paragraph 3, Absatz 3, des Bebauungsplanes fest, dass jener Teil des Geschoßes in die Geschoßfläche einzurechnen ist, bei dem die Deckenoberkante mehr als 1 m über dem anschließend geplanten Gelände liegt. Diese Vorgabe wird im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil selbst jener Bereich, welcher zuvor das Kriterium „mehr als 1 m“ erreicht hat, nach der Projektsänderung 0,83 m – und damit unter 1 m – über dem anschließend geplanten Gelände liegt. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Einhaltung der maximal zulässigen Geschoßflächenzahl von 0,6 nicht gegeben ist.
  1. Verbringung der Oberflächenwässer: Soweit die Beschwerdeführer bemängeln, dass die geplante Verbringung der Niederschlags- und Oberflächenwässer insofern nachteilig sei, als mit Rückwirkungen auf ihre Grundstücke zu rechnen sei, ist auf die in dieser Frage einschlägige Bestimmung des § 20 Kärntner Bauvorschriften zu verweisen, wonach bauliche Anlagen so zu planen und auszuführen sind, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes mit Anlagen für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer ausgestattet sind. Weiters legt diese Bestimmung fest, dass die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern so auszuführen sind, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden. Soweit die Beschwerdeführer bemängeln, dass die geplante Verbringung der Niederschlags- und Oberflächenwässer insofern nachteilig sei, als mit Rückwirkungen auf ihre Grundstücke zu rechnen sei, ist auf die in dieser Frage einschlägige Bestimmung des Paragraph 20, Kärntner Bauvorschriften zu verweisen, wonach bauliche Anlagen so zu planen und auszuführen sind, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes mit Anlagen für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer ausgestattet sind. Weiters legt diese Bestimmung fest, dass die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern so auszuführen sind, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden. Zur bis zur Novelle 80/2012 in Geltung stehenden Bestimmung § 42 Abs. 3 Kärntner Bauvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.11.2007, Zahl: 2005/05/0251, ausgesprochen, dass diese Regelung anordnet, dass Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen auf unschädliche Art zu beseitigen, insbesondere großflächig zur Versickerung zu bringen oder direkt in einen Kanal oder eine Sickergrube einzuleiten sind. Die Vorschrift, dass die Beseitigung auch auf belästigungsfreie Art zu erfolgen hat, wurde mit der Novelle LGBl. Nr. 55/1997 aufgehoben. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass auch das Gebot einer unschädlichen Ableitung nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem der Nachbarn dient, sodass auch diesbezüglich ein Nachbarrecht nach § 23 Abs. 3 lit. h und im Falle von Immissionen auch lit. i Kärntner Bauordnung 1996 besteht. Zur bis zur Novelle 80 aus 2012, in Geltung stehenden Bestimmung Paragraph 42, Absatz 3, Kärntner Bauvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.11.2007, Zahl: 2005/05/0251, ausgesprochen, dass diese Regelung anordnet, dass Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen auf unschädliche Art zu beseitigen, insbesondere großflächig zur Versickerung zu bringen oder direkt in einen Kanal oder eine Sickergrube einzuleiten sind. Die Vorschrift, dass die Beseitigung auch auf belästigungsfreie Art zu erfolgen hat, wurde mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1997, aufgehoben. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass auch das Gebot einer unschädlichen Ableitung nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem der Nachbarn dient, sodass auch diesbezüglich ein Nachbarrecht nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera h und im Falle von Immissionen auch Litera i, Kärntner Bauordnung 1996 besteht. Im gegenständlichen Fall ist den Nachbarn – wie bereits ausgeführt – ein Mitspracherecht in den Themenbereichen des § 23 Abs. 3 lit. h und i Kärntner Bauordnung 1996 allerdings nicht eingeräumt. Womit auch eine Verletzung dieser Anrainerrechte auszuschließen ist.Im gegenständlichen Fall ist den Nachbarn – wie bereits ausgeführt – ein Mitspracherecht in den Themenbereichen des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h und i Kärntner Bauordnung 1996 allerdings nicht eingeräumt. Womit auch eine Verletzung dieser Anrainerrechte auszuschließen ist.
  2. Ortsbild: Im Rahmen der Vorprüfung hat die Behörde nach § 13 Abs. 3 lit. c Kärntner Bauordnung 1996 festzustellen ob dem Vorhaben Interessen des Schutzes des Ortsbildes entgegenstehen. Diese Regelung richtet sich unmissverständlich an die Behörde und normiert damit ihre Prüfverpflichtung. Demgegenüber regelt die Bestimmung § 23 Abs. 3 K-BO 1996 den Rahmen der Mitsprachemöglichkeiten des Nachbarn. Die Interessen des Schutzes des Ortsbildes sind in dieser Bestimmung nicht genannt. In seiner ständigen Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass aus Bestimmungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienen, für Nachbarn die Partei eines Bauverfahrens sind, kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 23 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1996 abgeleitet werden kann (VwGH 27.05.2009, 2008/05/0007).Im Rahmen der Vorprüfung hat die Behörde nach Paragraph 13, Absatz 3, Litera c, Kärntner Bauordnung 1996 festzustellen ob dem Vorhaben Interessen des Schutzes des Ortsbildes entgegenstehen. Diese Regelung richtet sich unmissverständlich an die Behörde und normiert damit ihre Prüfverpflichtung. Demgegenüber regelt die Bestimmung Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 den Rahmen der Mitsprachemöglichkeiten des Nachbarn. Die Interessen des Schutzes des Ortsbildes sind in dieser Bestimmung nicht genannt. In seiner ständigen Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass aus Bestimmungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienen, für Nachbarn die Partei eines Bauverfahrens sind, kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Kärntner Bauordnung 1996 abgeleitet werden kann (VwGH 27.05.2009, 2008/05/0007). Aus der Zusammenschau der Bestimmungen der Kärntner Bauordung 1996 und der zuvor genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Nachbarn, im gegenständlichen Fall den Beschwerdeführern, ein Mitspracherecht in Fragen des Schutzes des Ortsbildes nicht eingeräumt, weshalb auch eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer auszuschließen ist.
  3. Geschoßanzahl: Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass im vorliegenden Fall die maximal zulässige Geschoßanzahl überschritten werden würde, ist ihnen Folgendes entgegenzuhalten: der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass in Bezug auf die Bauhöhe sich aus den Bestimmungen über die zulässige Geschoßanzahl nur dann ein Nachbarrecht ergibt, wenn die Bauhöhe durch die Geschoßanzahl bestimmt wird, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des Gebäudes (und damit die zulässige Beeinträchtigung des Nachbarn durch den Entzug von Licht und Luft) durch die Gebäudehöhe bereits festgelegt ist (VwGH 22.02.2012, Zahl: 2010/06/0092). Wenn eine bestimmte Gebäudehöhe nicht ausdrücklich normiert ist, dann ist das Mitspracherecht des Nachbarn in Bezug auf die Gebäudehöhe aus den Abstandsflächenregelungen abzuleiten (vgl. dazu VwGH vom 29.04.2015, 2013/06/0232).Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass im vorliegenden Fall die maximal zulässige Geschoßanzahl überschritten werden würde, ist ihnen Folgendes entgegenzuhalten: der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass in Bezug auf die Bauhöhe sich aus den Bestimmungen über die zulässige Geschoßanzahl nur dann ein Nachbarrecht ergibt, wenn die Bauhöhe durch die Geschoßanzahl bestimmt wird, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des Gebäudes (und damit die zulässige Beeinträchtigung des Nachbarn durch den Entzug von Licht und Luft) durch die Gebäudehöhe bereits festgelegt ist (VwGH 22.02.2012, Zahl: 2010/06/0092). Wenn eine bestimmte Gebäudehöhe nicht ausdrücklich normiert ist, dann ist das Mitspracherecht des Nachbarn in Bezug auf die Gebäudehöhe aus den Abstandsflächenregelungen abzuleiten vergleiche dazu VwGH vom 29.04.2015, 2013/06/0232). In der gegenständlichen Beschwerde bestreiten die Beschwerdeführer nicht die Einhaltung der Abstandsbestimmungen und finden sich auch keine Anhaltspunkte im Verwaltungsakt, dass diese nicht eingehalten werden würden. Im Übrigen ist dem eingereichten Projekt klar zu entnehmen, dass jeweils 3 oberirdische Geschoße projektiert sind und die Bestimmung § 5 Abs. 1 lit. b des Bebauungsplanes eingehalten wird. Abschließend ist daher festzuhalten, dass eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht gegeben ist und daher spruchgemäß zu entscheiden war.In der gegenständlichen Beschwerde bestreiten die Beschwerdeführer nicht die Einhaltung der Abstandsbestimmungen und finden sich auch keine Anhaltspunkte im Verwaltungsakt, dass diese nicht eingehalten werden würden. Im Übrigen ist dem eingereichten Projekt klar zu entnehmen, dass jeweils 3 oberirdische Geschoße projektiert sind und die Bestimmung Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, des Bebauungsplanes eingehalten wird. Abschließend ist daher festzuhalten, dass eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht gegeben ist und daher spruchgemäß zu entscheiden war. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.708.710.22.2016

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