RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlKLVwG-1974-2018/24/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Be
§§ 74ff Gew
O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie
Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 2. Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und
§§ 74ff Gew
O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Ziffer eins, genannten Behandlungsanlage stehen und
Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 3. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie
§§ 74ff Gew
O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie
Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 3a. Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikaltgeräten, Abfällen der Abfallart 53203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2008 und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten), sofern sie
§§ 74ff Gew
O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikaltgeräten, Abfällen der Abfallart 53203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2008, und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten), sofern sie
Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 4. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie
§§ 74ff Gew
O 1994 unterliegen,Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie
Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 5. Lager für Abfälle, die
§§ 74ff Gew
O 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen,Lager für Abfälle, die
Paragraphen 74, ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen, 6. Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden, 7. Anlagen, die im Zusammenhang mit einer wasserrechtlich bewilligten Abwassereinleitung der Reinigung der in der öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer dienen, wenn
- a)in diesen Anlagen ausschließlich Abfälle eingesetzt werden, die
- aa)beim Betrieb dieser Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen,
- bb)beim Betrieb einer anderen Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen, sofern vergleichbare Abwässer abgeleitet und gereinigt werden, zB Abfälle aus klärtechnischen Einrichtungen, oder
- cc)in ihrer Zusammensetzung und in ihren Eigenschaften nach mit den kommunalen Abwässern vergleichbar sind, zB Senkgrubeninhalte, und
- b)der Einsatz dieser Abfälle wasserrechtlich bewilligt ist.
(3)Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
(3)Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (Paragraph 50,) zu genehmigen: 1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt; 2. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt; 3. sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr; 4.
- a)Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen,
- b)Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen,
- c)Lager von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von weniger als 1 000 Tonnen pro Jahr und 5. eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.eine Änderung, die nach den gemäß Paragraph 38, mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.
(4)Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:
(4)Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:
- eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik;
- die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten;
- der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch in den Auswirkungen gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen;
- sonstige Änderungen, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können;
- eine Unterbrechung des Betriebs;
- der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln, oder die Einschränkung der genehmigten Kapazität;
- die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage;
- sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind.sonstige Änderungen, die nach den gemäß Paragraph 38, mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind.
(5)Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 beantragen.“
(5)Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Absatz 3, oder 4 eine Genehmigung gemäß Absatz eins, beantragen.“ § 50 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013, lautet:Paragraph 50, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,, lautet: „
(1)Im vereinfachten Verfahren sind die §§ 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.„
(1)Im vereinfachten Verfahren sind die Paragraphen 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
(2)Die Behörde hat einen Antrag für eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 3 vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.
(2)Die Behörde hat einen Antrag für eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.
(3)Ein Bescheid ist innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des Antrags zu erlassen.
(4)Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
(4)Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“ V.römisch fünf. Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde wie folgt erwogen: a. Zur Wahl des Verfahrens gem. § 37 Abs. 3 Ziff. 5 AWG 2002:Zur Wahl des Verfahrens gem. Paragraph 37, Absatz 3, Ziff. 5 AWG 2002: Im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur hat der Personenkreis, dem in einem Verfahren gem. § 37 Abs. 3 Zif. 5 AWG keine Parteistellung zukommt, das Recht prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen des beantragten Verfahrens gegeben sind. Insoweit ist eine beschränkte Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien als gegeben anzusehen (vgl. VwGH 31.03.2016, Ra 2015/07/0163).Im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur hat der Personenkreis, dem in einem Verfahren gem. Paragraph 37, Absatz 3, Zif. 5 AWG keine Parteistellung zukommt, das Recht prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen des beantragten Verfahrens gegeben sind. Insoweit ist eine beschränkte Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien als gegeben anzusehen vergleiche VwGH 31.03.2016, Ra 2015/07/0163). § 37 AWG folgt nachstehendem System: Paragraph 37, AWG folgt nachstehendem System: In Abs. 1 wird die generelle Genehmigungspflicht für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von Abfallbehandlungsanlagen normiert. In Absatz eins, wird die generelle Genehmigungspflicht für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von Abfallbehandlungsanlagen normiert. Abs.
- nimmt bestimmte Abfallbehandlungsanlagen von der Genehmigungspflicht aus. Absatz 2, nimmt bestimmte Abfallbehandlungsanlagen von der Genehmigungspflicht aus. Abs. 3 und 4 weisen schließlich Anlagen im vereinfachten Verfahren (Abs. 3) und dem Anzeigeverfahren (Abs. 4) zu, die sonst Abs. 1 unterlägen und für die keine der Ausnahmen in Abs. 2 einschlägig sind. Absatz 3 und 4 weisen schließlich Anlagen im vereinfachten Verfahren (Absatz 3,) und dem Anzeigeverfahren (Absatz 4,) zu, die sonst Absatz eins, unterlägen und für die keine der Ausnahmen in Absatz 2, einschlägig sind. Anders ausgedrückt: Ist ein Ausnahmetatbestand gemäß Abs. 2 erfüllt, erübrigt sich die Prüfung der in Abs.3 und 4 normierten Tatbestände (AWG 2002 Kurzkommentar, Scheichl/Zauner, Berl, Rz. 1 zu § 37 AWG).Anders ausgedrückt: Ist ein Ausnahmetatbestand gemäß Absatz 2, erfüllt, erübrigt sich die Prüfung der in Absatz 3 und 4 normierten Tatbestände (AWG 2002 Kurzkommentar, Scheichl/Zauner, Berl, Rz. 1 zu Paragraph 37, AWG). Unter einer „Behandlungsanlage“ versteht das AWG ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einen technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile (§ 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002). Unter einer „Behandlungsanlage“ versteht das AWG ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einen technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile (Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002). Unter einer „wesentlichen Änderung“ versteht das AWG eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes; als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte im Anhang 5 erreicht werden (vgl. § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002). Unter einer „wesentlichen Änderung“ versteht das AWG eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes; als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte im Anhang 5 erreicht werden vergleiche Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002). Das vereinfachte Verfahren gilt für die Erstgenehmigung und Änderung der in Abs. 3 (leg. cit) genannten Anlagen sowie generell für die in Z 5 genannten Änderungen. Erstgenehmigungen von IPPC-Behandlungsanlagen unterstehen nicht Abs. 3 AWG (vgl. AWG 2002 Scheichl/Zauner/Berl, Rz. 48 zu § 37 AWG).Das vereinfachte Verfahren gilt für die Erstgenehmigung und Änderung der in Absatz 3, (leg. cit) genannten Anlagen sowie generell für die in Ziffer 5, genannten Änderungen. Erstgenehmigungen von IPPC-Behandlungsanlagen unterstehen nicht Absatz 3, AWG vergleiche AWG 2002 Scheichl/Zauner/Berl, Rz. 48 zu Paragraph 37, AWG). Zur beantragten Nachverbrennungsanlage wurde von Seiten des nichtamtlichen Sachverständigen xxx im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es sich bei der Nachverbrennungsanlage um eine sogenannte nachgeschaltete Anlage handelt und diese dazu dient, bestehende Verunreinigungen zu beseitigen. Zusätzliche Schadstoffe würden durch die Installation und den Betrieb der Nachverbrennungsanlage nicht entstehen. Durch die Inbetriebnahme des Nachverbrenners ist eine Erhöhung des CO2 Ausstoßes im Ausmaß von 1.333 bis 1.387 kg/h zu erwarten. Durch den laufenden Betrieb der Anlage muss mit einer Erhöhung von CO2 im Ausmaß von 491 bis 589 kg CO2/h gerechnet werden. Durch das Hochfahren des Nachverbrenners (realistischer Weise 2x pro Jahr) ist mit einer weiteren Belastung von 8.250 kg CO2/jeweils zu rechnen. CO2 entsteht aus der Verbrennung von CO und Corg, welches hauptsächlich aus Methan besteht. Durch die Oxidation von CO und Corg wird ein Klimavorteil erreicht. Zur Auflage 83a des UVP-Bescheides aus dem Jahre 2003 befragt wurde durch xxx ausgeführt, dass keine zusätzlichen Schadstoffe entstehen und auch die im UVP-Bescheid festgeschriebenen Grenzwerte keine Verschlechterung erfahren. Von xxx wurde dargelegt, dass durch die zusätzliche Emission von CO2 keine Auswirkungen auf Menschen oder Umwelt zu erwarten sind. Auch bei Zusammentreffen aller Faktoren, wie „Hochfahren des Nachverbrenners“ und darauffolgender Betrieb führe zu keiner Beeinträchtigung. Hinsichtlich des Einwandes des Rechtsanwaltes xxx, dass § 37 Abs. 5 Ziff. 3 AWG auf IPPC Anlagen generell nicht anzuwenden ist, wird festgehalten, dass beim Vorliegen einer nicht wesentlichen Änderung einer Behandlungsanlage (§ 2 Abs. 8 Zif. 3 AWG) sehr wohl das Verfahren im sog. vereinfachten Verfahren abgehandelt werden kann und nur Erstgenehmigungen § 37 Abs. 1 AWG unterliegen (vgl. Schleich/Zauner/Perl, AWG 2002, Wien 2015, Rz. 48 zu § 37). Hinsichtlich des Einwandes des Rechtsanwaltes xxx, dass Paragraph 37, Absatz 5, Ziff. 3 AWG auf IPPC Anlagen generell nicht anzuwenden ist, wird festgehalten, dass beim Vorliegen einer nicht wesentlichen Änderung einer Behandlungsanlage (Paragraph 2, Absatz 8, Zif. 3 AWG) sehr wohl das Verfahren im sog. vereinfachten Verfahren abgehandelt werden kann und nur Erstgenehmigungen Paragraph 37, Absatz eins, AWG unterliegen vergleiche Schleich/Zauner/Perl, AWG 2002, Wien 2015, Rz. 48 zu Paragraph 37,). Der Einwendung der Unanwendbarkeit von § 37 Abs. 5 Ziff. 3 AWG bei nicht wesentlichen Änderungen einer Behandlungsanlage konnte sohin nicht gefolgt werden. Der Einwendung der Unanwendbarkeit von Paragraph 37, Absatz 5, Ziff. 3 AWG bei nicht wesentlichen Änderungen einer Behandlungsanlage konnte sohin nicht gefolgt werden. Das die xxx am Standort xxx eine IPPC-Anlage darstellt kann als unstrittig bezeichnet werden. Hinsichtlich des Vorbringen des Rechtsanwaltes xxx und des xxx, dass durch die Nachverbrennungsanlage „mehrere 10.000 m³/h“ (xxx) an Abgasen in die Nachverbrennungsanlage eingeleitet werden, ist festzuhalten, dass wesentlich für die Beurteilung der Wahl des richtigen Verfahrens die Auswirkungen auf die Umwelt und den Menschen im Sinne des § 2 Abs. 8 Zif. 3 AWG sind und sohin auf die Emissionen der Anlage abzustellen ist und nicht auf das Volumen, welches in die Nachverbrennungsanlage eingeleitet wird.Hinsichtlich des Vorbringen des Rechtsanwaltes xxx und des xxx, dass durch die Nachverbrennungsanlage „mehrere 10.000 m³/h“ (xxx) an Abgasen in die Nachverbrennungsanlage eingeleitet werden, ist festzuhalten, dass wesentlich für die Beurteilung der Wahl des richtigen Verfahrens die Auswirkungen auf die Umwelt und den Menschen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, Zif. 3 AWG sind und sohin auf die Emissionen der Anlage abzustellen ist und nicht auf das Volumen, welches in die Nachverbrennungsanlage eingeleitet wird. Hinsichtlich der Menge der zu erwartenden Emissionen wird auf die oa. Ausführungen des xxx verwiesen, welcher von einer Erhöhung eines CO2 Ausstoßes durch den Betrieb der Nachverbrennungsanlage spricht. Von xxx als Umweltmediziner wurde dazu dargelegt, dass weder die bisherige noch die zukünftige Gesamtkonzentration von CO2 als gesundheitsgefährdend eingestuft wird. Hinsichtlich des Vorbringen des Rechtsanwaltes xxx, dass bereits im Jahre 2010 in rechtswidriger Weise ein Anzeigeverfahren durchgeführt worden sei wird festgehalten, dass Verfahrensgegenstand die beantragte Nachverbrennungsanlage darstellt und nicht der Bescheid aus dem Jahre
- Hinsichtlich der Vorbringen des xxx sowie des xxx, dass im Verfahren keine Risikoberechnung und auch keine Kontrollmechanismen ersichtlich sind und dass ein erhöhtes Gefährdungspotential an Explosionskraft bestehe wird ausgeführt, dass der Sachverständige xxx nachvollziehbar und schlüssig dargelegt hat, dass eine solche Gefährdung ausgeschlossen werden kann, da die Zündgrenze von CO bei weitem unterschritten werde. Gleiches gilt für den Fall eines möglichen Störfalles, da die Materialzufuhren unverzüglich gestoppt werden und sohin die Emission sofort auf „0“ reduziert werden können. Zum Vorbringen des xxx (inhaltlich auch von xxx dargelegt), dass im Probebetrieb (Gutachten des xxx) wesentliche Schadstoffe, wie zB.: Arsen, Brom ua, nicht untersucht worden wären, und Metalle, wie Blei, Chrom, Kobald, Nikel und Vanadium nicht angeführt worden wären wird festgehalten, dass die Nachverbrennungsanlage für die Verbrennung von brennbaren Stoffen, im konkreten Fall für die Oxidation von Corg und CO konzipiert wurde und nicht für die Verbrennung von Schwermetallen. Die Begrenzung der Schwermetalle wird im Betrieb der xxx durch die sog. „Quecksilberemissionsreduktionsanlage“ bewerkstelligt. Zum Vorbringen des xxx hinsichtlich Verbrennung von radioaktiven Stoffen wird festgehalten, dass der gültige Konsens eine Verbrennung von radioaktivem Material nicht vorsieht. Zum Vorbringen des xxx, dass die Emissionswerte der Nachverbrennungsanlage in Nm³ und nicht in Frachten pro Stunde angegeben sind und sohin eine genaue Nachvollziehbarkeit der Emissionen sohin nicht möglich sei, wird festgehalten, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen xxx ein Messsystem existiert und dieses, unabhängig, ob die Emissionen durch den Kamin oder im Bypassbetrieb emitiert werden, nachvollziehbar sind. Zum Vorbringen des xxx, dass ein Betrieb der Nachverbrennungsanlage ohne Mehreinsatz von Abfällen nicht nachvollziehbar sei wird festgehalten, dass die Menge des Abfalleinsatzes nicht Gegenstand des Verfahrens ist und dass die Menge der Abfälle und den daraus resultierenden Einsatzes einen bestehenden Konsens darstellt. Eine Erhöhung der bisher eingesetzten Abfallmengen bzw. eine Änderung der Abfallmengen bzw. Änderung der Schlüsselnummern ist mit der Genehmigung der Nachverbrennungsanlage nicht gegeben. Hinsichtlich der Vorbringen zum Bypass-Betrieb wird ausgeführt, dass entsprechend den Einreichunterlagen von einer Verfügbarkeit von 95% ausgegangen wird. Dieser Wert wurde vom Sachverständigen auch aIs eine realistische Annahme bestätigt. Im bekämpften Bescheid wurden die restlichen 5% insoweit berücksichtigt, dass der jährliche Zeitraum, in welcher das Rauchgas am Bypass vorbeigeleitet werden darf, mit 300 h/a festgeschrieben wurde. Da sohin für den Bypass-Betrieb die im UVP-Bescheid festgelegten Grenzen gelten, konnte daraus eine wesentliche Änderung der Behandlungsanlage nicht erkannt werden. Zum Vorbringen des Rechtsanwaltes xxx, dass - sofern die Anlage falsch konzipiert sei es auch nicht auszuschließen sei, dass Schadstoffe emittiert werden – von Seiten des Sachverständigen xxx dargelegt wurde, dass es keinerlei Hinweise auf eine fehlerhafte Konzeption der Nachverbrennungsanlage geben würde. Inwieweit die Nachverbrennungsanlage falsch konzipiert wäre, wurde von xxx nicht näher ausgeführt. Hinsichtlich der Vorbringen aller beschwerdeführenden Parteien zu einem möglichen konsenswidrigen bzw. konsensabweichenden Betriebes der Nachverbrennungsanlage wird festgehalten, dass im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens grundsätzlich von einem Betrieb im Rahmen des genehmigten Projektes auszugehen ist. Sollte jedoch der Verdacht eines konsenswidrigen Betreibens der Nachverbrennungsanlage entstehen, so wird es Aufgabe der zuständigen Behörde sein, die entsprechenden Schritte zu setzten. Zusammenfassung: Zusammenfassend wird festgehalten, dass durch die Installation und den Betrieb der Nachverbrennungsanlage der Ausstoß an CO2 erhöht wird. Die Menge der Erhöhung an CO2 sowie dessen Konzentration bzw. die Gesamtkonzentration werden jedoch von Seiten des nichtamtlichen Sachverständigen (Umweltmediziner) gesundheitlich als ungefährlich eingestuft. Da im durchgeführten Ermittlungsverfahren sohin nicht einmal die bloße Möglichkeit einer erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt festgestellt werden konnte, ist durch die Errichtung und den Betrieb der Nachverbrennungsanlage keine „wesentliche Änderung“ der Behandlungsanlage gegeben und sohin das von der Antragstellerin gewählte Verfahren als das richtig Gewählte anzusehen (vgl. VwGH 31.03.2016, Ra 2015/07/0163; LVwG Niederösterreich 16.11.2016 LVwG-AV-547/001-2016 mit Verweis auf VwGH 24.04.1990, 89/04/0194).Da im durchgeführten Ermittlungsverfahren sohin nicht einmal die bloße Möglichkeit einer erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt festgestellt werden konnte, ist durch die Errichtung und den Betrieb der Nachverbrennungsanlage keine „wesentliche Änderung“ der Behandlungsanlage gegeben und sohin das von der Antragstellerin gewählte Verfahren als das richtig Gewählte anzusehen vergleiche VwGH 31.03.2016, Ra 2015/07/0163; LVwG Niederösterreich 16.11.2016 LVwG-AV-547/001-2016 mit Verweis auf VwGH 24.04.1990, 89/04/0194). Daraus ergibt sich sohin die im § 50 Abs. 4 AWG 2002 normierte Parteistellung und sohin die Abweisung der Beschwerden.Daraus ergibt sich sohin die im Paragraph 50, Absatz 4, AWG 2002 normierte Parteistellung und sohin die Abweisung der Beschwerden. b. Zur Bestellung der nichtamtlichen Sachverständigen: Über Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten an die zuständige Fachabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung wurde mit e-mail vom 19.01.2017 mitgeteilt, dass für die Fachbereiche „Verfahrenstechnik, Luftreinhaltung, Emission sowie Emissionstechnik“ und „Umweltmedizin“ keine amtlichen Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden können. Im Rahmen der Bestellung der von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ausgesuchten nichtamtlichen Sachverständigen wurde den Verfahrensparteien die Möglichkeit eingeräumt, Ablehnungsgründe im Sinne des § 53 Abs. 1 AVG 1991 bekanntzugeben.Im Rahmen der Bestellung der von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ausgesuchten nichtamtlichen Sachverständigen wurde den Verfahrensparteien die Möglichkeit eingeräumt, Ablehnungsgründe im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, AVG 1991 bekanntzugeben. Von Seiten des xxx wurde dabei – auf das wesentlichste zusammengefasst – nachstehendes vorgebracht (e-mail vom 03.02.2017): xxx ist bekannt aus dem xxx und wäre xxx bereits im UVP-Verfahren Gutachter gewesen. Die Gutachten wären von maßgeblicher Bedeutung gewesen und kann sohin nicht ausgeschlossen werden, dass xxx als Sachverständiger zumindest teilweise zum HCB-Ausstoß beitragen habe. Im sog. xxx-Bericht wäre xxx kritisiert worden. Aufgrund der Nähe von xxx zum Unternehmen xxx und den bisherigen fachlichen Stellungnahmen wäre xxx als Sachverständiger abzulehnen. xxx habe bereits ein äußerst kurzes Gutachten zur Nachverbrennungsanlage verfasst. Darüber hinaus würde xxx davon ausgehen, dass „das was andere sagen, auch so werden wird“. Das Gutachten zur Nachverbrennungsanlage hätte von der Behörde als ungenügend verworfen werden müssen und daher würde xxx als Sachverständiger abgelehnt werden. Dem Vorbringen wurde eine Stellungnahme „xxx“ beigefügt. Von Seiten des xxx wurde dabei – auf das wesentlichste zusammengefasst – nachstehendes vorgebracht (Schreiben vom 03.02.2017): Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme wäre äußerst knapp und würden „die Themen“ der Sachverständigen benötigt werden. Beide Sachverständigen hätten sich in Sachen „Abfallwirtschaft/xxx“ bereits festgelegt und wäre daher die Objektivität nicht gegeben. Die Bestellung der beiden Sachverständigen werde abgelehnt. Von Seiten des xxx wurde dabei – auf das wesentlichste zusammengefasst – nachstehendes vorgebracht (e-mail vom 06.02.2017): xxx sei aus dem „xxx“ bekannt und wäre im UVP Verfahren im Jahre 2003 als Gutachter tätig gewesen. Bei einer richtigen Beurteilung des Sachverhaltes wäre der HCB-Ausstoß teilweise zu verhindern gewesen. Aufgrund der Nähe zur mitbeteiligten Partei wäre xxx als Sachverständiger abzulehnen. Der Stellungnahme wurde auszugsweise die Niederschrift vom 22.03.2003 sowie ein Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 06.07.2015, gerichtet an die Staatsanwaltschaft xxx, angeschlossen. Ablehnungsgründe zu xxx wurden nicht vorgebracht. Die von Seiten der Beschwerdeführer eingewendete Befangenheit der beiden Sachverständigen konnte vom erkennenden Gericht nicht erkannt werden und wird hierzu ausgeführt: Das VwGVG 2014 enthält keine eigenen Bestimmungen betreffend die Beiziehung von Sachverständigen in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Gemäß § 17 VwGVG 2014 kommen somit die Bestimmungen der §§ 52 und 53 AVG zum Tragen (VwGH 12.09.2016, Ra 2016/04/0063 mit Hinweis E vom
- Juni 2016, Ra 2016/03/0027, mwN).Das VwGVG 2014 enthält keine eigenen Bestimmungen betreffend die Beiziehung von Sachverständigen in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 kommen somit die Bestimmungen der Paragraphen 52 und 53 AVG zum Tragen (VwGH 12.09.2016, Ra 2016/04/0063 mit Hinweis E vom
- Juni 2016, Ra 2016/03/0027, mwN). § 53 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 53, Absatz eins, AVG lautet:
(1)Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
(1)Auf Amtssachverständige ist Paragraph 7, anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Maßgeblich für die Beurteilung der Befangenheit ist, ob ein am Verfahren beteiligter Sachverständiger bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass gibt, dass an seiner Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung zu zweifeln ist (vgl. VwGH 16.06.1992, 92/09/120), sodass eine parteiliche Erstellung eines Gutachtens als wahrscheinlich angesehen werden muss (vgl. VwGH 12.10.2012, 2011/06/0202). Das im Rahmen eines Beweisverfahrens abgegebene Gutachten der Sachverständigen ist nicht Bestandteil des Spruches sondern Behelf zur Klärung des dem Spruch zugrunde liegenden Sachverhaltes, also nicht Entscheidung sondern Entscheidungsgrundlage. Maßgeblich für die Beurteilung der Befangenheit ist, ob ein am Verfahren beteiligter Sachverständiger bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass gibt, dass an seiner Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung zu zweifeln ist vergleiche VwGH 16.06.1992, 92/09/120), sodass eine parteiliche Erstellung eines Gutachtens als wahrscheinlich angesehen werden muss vergleiche VwGH 12.10.2012, 2011/06/0202). Das im Rahmen eines Beweisverfahrens abgegebene Gutachten der Sachverständigen ist nicht Bestandteil des Spruches sondern Behelf zur Klärung des dem Spruch zugrunde liegenden Sachverhaltes, also nicht Entscheidung sondern Entscheidungsgrundlage. Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß § 52 Abs. 2 AVG 1991 idgF die Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen gestattet ist, wenn entweder kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht oder wenn die Besonderheit des Falles dies gebietet.Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG 1991 idgF die Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen gestattet ist, wenn entweder kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht oder wenn die Besonderheit des Falles dies gebietet. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes wurde mit Schreiben vom 16. Jänner 2017 eine entsprechende Anfrage an die zuständige Fachabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung gestellt und wurde von dortiger Seite her mitgeteilt, dass für die Fachbereiche „Verfahrenstechnik, Luftreinhaltung, Emission sowie Emissionsmesstechnik“ und „Umweltmedizin“ derzeit keine Amtssachverständigen zur Verfügung gestellt werden können. Im Sinne des § 53 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht mögliche Befangenheits(ausschließungs)gründe bereits vor der Bestellung zu beachten [Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 (Stand 01.07.2005, RDB.
- at)unter Hinweis auf VwGH 12.05.1992, 91/08/0139].Im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht mögliche Befangenheits(ausschließungs)gründe bereits vor der Bestellung zu beachten [Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, (Stand 01.07.2005, RDB.
- at)unter Hinweis auf VwGH 12.05.1992, 91/08/0139]. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AVG sind nichtamtliche Sachverständige ausgeschlossen in Sachen, an denen sie selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind, beteiligt sind.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AVG sind nichtamtliche Sachverständige ausgeschlossen in Sachen, an denen sie selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind, beteiligt sind. Da zu § 7 Abs. 1 Z 1 AVG weder von den Verfahrensparteien ein Vorbringen erstattet wurde noch amtswegige Befangenheitsgründe erkannt wurden, kann eine nähere Ausführung dazu unterbleiben.Da zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AVG weder von den Verfahrensparteien ein Vorbringen erstattet wurde noch amtswegige Befangenheitsgründe erkannt wurden, kann eine nähere Ausführung dazu unterbleiben. § 7 Abs. 1 Z 2 AVG als Ablehnungsgrund scheidet ebenfalls aus, da keine Hinweise bekannt sind, dass die beiden bestellten nichtamtlichen Sachverständigen als Bevollmächtigte einer der Verfahrensparteien bestellt waren oder noch bestellt wären. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als Ablehnungsgrund scheidet ebenfalls aus, da keine Hinweise bekannt sind, dass die beiden bestellten nichtamtlichen Sachverständigen als Bevollmächtigte einer der Verfahrensparteien bestellt waren oder noch bestellt wären. § 7 Abs. 1 Z 4 AVG als Ablehnungsgrund scheidet ebenfalls aus, da (nichtamtliche) Sachverständige im Verfahren durch deren fachliche Expertise zur Klärung des Sachverhaltes beitragen.Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG als Ablehnungsgrund scheidet ebenfalls aus, da (nichtamtliche) Sachverständige im Verfahren durch deren fachliche Expertise zur Klärung des Sachverhaltes beitragen. An der Erlassung eines Bescheides oder einer Berufungsvorentscheidung wirkt der Sachbearbeiter mit, der das Verfahren durchgeführt oder den Bescheid konzipiert hat sowie der Verfasser eines Bescheides. Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwSlgNF 2489 A/1952; VwGH 25.09.1990, 86/07/0071; 22.11.1990, 90/09/0113, ZfVB 1988/2127; ZfVB 1993/1502
- ua)kann ein Sachverständiger, der an dem Beweisverfahren in der unteren Instanz teilgenommen hat, in dieser Eigenschaft auch in höherer Insatz gehört werden. (Der/die Sachverständige im Verwaltungsverfahren; Dr. Martin Attlmayr, LL.M.; 2013, Rz 166). Nichtamtliche Sachverständige können von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Maßgeblich für die Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG (alte Rechtslage; nunmehr § 53 Abs. 1 AVG) ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln, sodass eine parteiliche Ausübung seines Amtes als wahrscheinlich angesehen werden muss [Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 Rz 14 (Stand 01.01.2014, RDB.at), unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur].Maßgeblich für die Befangenheit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG (alte Rechtslage; nunmehr Paragraph 53, Absatz eins, AVG) ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln, sodass eine parteiliche Ausübung seines Amtes als wahrscheinlich angesehen werden muss [Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, Rz 14 (Stand 01.01.2014, RDB.at), unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur]. Von Seiten des Rechtsanwaltes xxx wurde ausgeführt, dass xxx aus dem xxx bekannt sei und bereits Gutachten im Verfahren nach dem UVP-Gesetz
(2003)erstattet habe. Darüber hinaus würde xxx Standpunkte vertreten, die die Beschwerdeführer nicht teilen würden. xxx würde auch eine Nähe zur mitbeteiligten Partei aufweisen. Von Seiten xxx wurde ein Artikel des Abgeordneten, xxx, übermittelt und auf § 7 Abs. 1 Z 4 des AVG hingewiesen. Im Übrigen würden die beiden nichtamtlichen Sachverständigen mit dem Hinweis auf fehlende Objektivität abgelehnt werden. Von Seiten xxx wurde ein Artikel des Abgeordneten, xxx, übermittelt und auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, des AVG hingewiesen. Im Übrigen würden die beiden nichtamtlichen Sachverständigen mit dem Hinweis auf fehlende Objektivität abgelehnt werden. Von Seiten des xxx wurde ebenfalls auf die Verbindung des xxx aus dem xxx verwiesen und wurden dazu auszugsweise Passagen aus Niederschriften übermittelt. Zu xxx wurde seitens xxx ausgeführt, dass das bisherige Gutachten nicht die Kriterien aufweisen würde, welche von einem Gutachter zu erwarten sei. Zu oben angeführten Einwendungen wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ausgeführt, dass bei den bestellten nichtamtlichen Sachverständigen kein Interessenskonflikt festgestellt werden konnte. Der Umstand, dass ein Sachverständiger bereits in verschiedene Verfahren, unabhängig, ob dieser mit dem konkreten Verfahren in Verbindung stehen, bereits Gutachten abgegeben hat, steht einer neuerlichen Bestellung nicht entgegen. Auch der Umstand, dass ein Gutachter vor der belangten Behörde bereits tätig war, stellt nach der höchstgerichtlichen Judikatur keinen Befangenheitsgrund dar (VwSlgNF 2489 A/1952; VwGH 25.09.1990, 86/07/0071; 22.11.1990, 90/09/0113, ZfVB 1988/2127; ZfVB 1993/1502 ua) . Ein Hinweis auf mangelnde Qualität von Gutachten in anderen Verfahren kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ebenso keinen Ablehnungsgrund darstellen ebenso wie die Meinung Dritter, die in politischen Artikeln publiziert wird. Der Einwand einer früheren berufliche Tätigkeit, und mag diese auch mit dem sogenannten xxx in Verbindung gebracht werden, stellt ebenfalls keinen Befangenheitsgrund dar. xxx war in den bisherigen Verfahren als Sachverständiger tätig und hat zu den verschiedenen Themenbereichen fachliche Stellungnahmen bzw. Gutachten erarbeitet. Nur der Umstand alleine, dass ein Sachverständiger bereits in einem im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Verfahren mit einer fachlichen Frage befasst war, stellt keinen Befangenheitsgrund an sich dar. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang auch, dass xxx weder strafrechtlich im Sinne des StGBs verurteilt noch verwaltungsstrafrechtlich mit dem sog. Xxx vorgemerkt ist. Der VwGH hat in der Entscheidung vom 13.12.2016, Ro 2014/05/0021, ausgeführt, dass „Das Wesen der Befangenheit liegt in einer Hemmung der unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive, und es ist dann von Befangenheit zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte (Hinweis E vom 25. Mai 2016, 2013/06/0127, mwN).“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat die oben angeführten Vorbringen auf ihre Berechtigung hin geprüft und ist durch die Beschlussfassung zur Bestellung der beiden nichtamtlichen Sachverständigen zu der Auffassung gelangt, dass Befangenheitsgründe im Sinne des § 53 Abs. 1 AVG nicht erkannt werden konnten, weshalb auch die beschlussmäßige Bestellung der beiden Amtssachverständigen erfolgte. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat die oben angeführten Vorbringen auf ihre Berechtigung hin geprüft und ist durch die Beschlussfassung zur Bestellung der beiden nichtamtlichen Sachverständigen zu der Auffassung gelangt, dass Befangenheitsgründe im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, AVG nicht erkannt werden konnten, weshalb auch die beschlussmäßige Bestellung der beiden Amtssachverständigen erfolgte. Darüber hinaus sind auch im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung keine Gründe hervorgetreten, welche die Befangenheit der beiden nichtamtlichen Sachverständigen untermauert hätten. Die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung abgegebenen Gutachten, auf die sich die vorliegende Entscheidung im Wesentlichen auch stützt, waren vollständig, widerspruchsfrei und auch schlüssig. Es konnten sohin keine Umstände, die die volle Unbefangenheit des xxx sowie des xxx als zweifelhaft erscheinen lassen könnten, erkannt werden. Hinsichtlich der im Rahmen des Protokolls festgehaltenen Vereidigung des xxx wird festgehalten, dass eine solche im Rahmen der Verhandlung nicht erfolgte und dieser Passus im Protokoll irrtümlich nicht gelöscht wurde. Hinsichtlich des Einwandes des Herrn xxx, dass im Bestellungsbeschluss der beiden nichtamtlichen Sachverständigen festgehalten worden wäre, dass keine Einwände gegen die Bestellung erhoben worden wären ist auszuführen, dass sehr wohl Einwände gegen die beiden Personen vorgebracht wurden, von Seiten des Gerichtes jedoch keine Einwände im Sinne des § 53 AVG 1991 idgF. erkannt werden konnten, was im Bestellungsbeschuss so festgehalten wurde.Hinsichtlich des Einwandes des Herrn xxx, dass im Bestellungsbeschluss der beiden nichtamtlichen Sachverständigen festgehalten worden wäre, dass keine Einwände gegen die Bestellung erhoben worden wären ist auszuführen, dass sehr wohl Einwände gegen die beiden Personen vorgebracht wurden, von Seiten des Gerichtes jedoch keine Einwände im Sinne des Paragraph 53, AVG 1991 idgF. erkannt werden konnten, was im Bestellungsbeschuss so festgehalten wurde. Zum Einwand des Herrn xxx, dass von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes die Themen der Sachverständigen nicht hinreichend bekanntgegeben worden wären und sohin eine umfassende Stellungnahme nicht abgegeben hätte werden können wird ausgeführt, dass mit Schreiben vom 30.01.2017, gerichtet an alle Verfahrensparteien, die Namen sowie die Fachgebiete der nichtamtlichen Sachverständigen bekanntgegeben (vgl dazu VwGH 24.11.2016, 2014/07/0101) und sohin die Verfahrensparteien über die Themenbereiche nachweislich in Kenntnis gesetzt wurden.Zum Einwand des Herrn xxx, dass von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes die Themen der Sachverständigen nicht hinreichend bekanntgegeben worden wären und sohin eine umfassende Stellungnahme nicht abgegeben hätte werden können wird ausgeführt, dass mit Schreiben vom 30.01.2017, gerichtet an alle Verfahrensparteien, die Namen sowie die Fachgebiete der nichtamtlichen Sachverständigen bekanntgegeben vergleiche dazu VwGH 24.11.2016, 2014/07/0101) und sohin die Verfahrensparteien über die Themenbereiche nachweislich in Kenntnis gesetzt wurden. c. Zum Vorliegen einer möglichen UVP-Pflicht durch die Installation und den Betrieb der Nachverbrennungsanlage: Hinsichtlich der Vorbringen des Vorliegens einer möglichen UVP-Pflicht für die Errichtung und den Betrieb der Nachverbrennungsanlage ist festzuhalten, dass durch das eingereichte Projekt weder eine Änderung der Abfallmengen noch eine Änderung des Abfallkonsens (Schlüsselnummern) mit sich bringt. Das gegenständliche Projekt stellt unzweifelhaft eine Änderung der bestehenden Anlage ohne erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt dar, weswegen stichhaltige Gründe für das Vorliegen einer UVP-Pflicht nicht erkannt werden konnten. d. Zum beantragten Kostenersatz des xxx (Beschwerde vom 11.07.2016): Zum Antrag auf Kostenersatz – ohne Vorlage einer entsprechenden Kostennote - ist auszuführen, dass im Verwaltungsverfahren, wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Grundsatz der Selbsttragung, wie er in § 74 Abs. 1 AVG vorgesehen ist, gilt. Auch das primär anzuwendende Abfallwirtschaftsgesetz enthält insoweit keine abweichende Regelung, weshalb dem Antrag auch nicht entsprochen werden konnte.Zum Antrag auf Kostenersatz – ohne Vorlage einer entsprechenden Kostennote - ist auszuführen, dass im Verwaltungsverfahren, wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Grundsatz der Selbsttragung, wie er in Paragraph 74, Absatz eins, AVG vorgesehen ist, gilt. Auch das primär anzuwendende Abfallwirtschaftsgesetz enthält insoweit keine abweichende Regelung, weshalb dem Antrag auch nicht entsprochen werden konnte. e. Zum Antrag des xxx, gerichtet auf die Zustellung der Beschlüsse, mit denen die beiden nichtamtlichen Sachverständigen bestellt wurden, wird nachstehendes ausgeführt: Durch die Bestellung des Landesverwaltungsgerichtes wird eine betreffende Person zum nichtamtlichen Sachverständigen (vgl. VwSlgNF 11328 A/1984). Dieser Bestellungsakt ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid und im Instanzenzug bekämpfbar. Durch die Bestellung des Landesverwaltungsgerichtes wird eine betreffende Person zum nichtamtlichen Sachverständigen vergleiche VwSlgNF 11328 A/1984). Dieser Bestellungsakt ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid und im Instanzenzug bekämpfbar. Den Parteien des Verfahrens wurde die Möglichkeit eingeräumt sich im Bestellungsverfahren zu äußern, was von den Parteien auch in Anspruch genommen wurde. Die Parteien, und somit auch xxx, gelten im Bestellungsverfahren der nichtamtlichen Sachverständigen jedoch als Beteiligte. Als Beteiligter im Verfahren kann sich xxx sohin weder auf § 17 AVG noch auf § 18 Abs. 2 (leg.cit) berufen und war sohin der Antrag auf Zustellung der Beschlüsse abzuweisen.Als Beteiligter im Verfahren kann sich xxx sohin weder auf Paragraph 17, AVG noch auf Paragraph 18, Absatz 2, (leg.cit) berufen und war sohin der Antrag auf Zustellung der Beschlüsse abzuweisen. f. Zum Antrag des xxx, gerichtet auf die Einräumung einer 6-monatigen Frist zur Vorlage neuer Gutachten wird nachstehendes ausgeführt: Aufgrund der Aktenlage hat xxx über das Verfahren zur Nachverbrennungsanlage der xxx zumindest seit dem 12.06.2016 Kenntnis, da mit diesem Zeitpunkt dessen erste Eingabe an den Landeshauptmann von Kärnten als AWG-Behörde datiert ist. Diese Eingabe wurde bereits vor der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde (20.06.2016) getätigt und war xxx nach eigenen Angaben auch Zuhörer der Verhandlung, die auch öffentlich übertragen wurde. Da inhaltlich in der Eingabe vom 12.06.2016 bereits im Wesentlichen ident mit dem Beschwerdevorbringen vorgebracht wurde, kann von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine Verminderung allfälliger Rechte durch die Abweisung des Antrages auf Einräumung einer weiteren Frist nicht erkannt werden. Darüber hinaus resultiert das Fragerecht an die Sachverständigen des xxx aus der Beschwerdelegitimation hinsichtlich der richtigen Verfahrenswahl und ergibt sich daraus bereits, dass eben nunmehr für diesen erstmalig die Möglichkeit der Stellung von Fragen an die Sachverständigen gegeben war. Die Beiziehung von weiteren Sachverständigen durch xxx um den bestellten nichtamtlichen Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene begegnen zu können wäre diesem sohin bereits offengestanden. Der Termin für die öffentlichen mündliche Verhandlung sowie die Ankündigung der Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen erfolgte zeitgerecht und hat xxx am 23.02.2017 sowie am 24.03.2017 Akteneinsicht am Landesverwaltungsgericht (inkl. Anfertigung von Aktenkopien) genommen. Eine Verkürzung der Parteirechte konnte sohin nicht erkannt werden. g. Zur Zurückweisung der Beschwerde der Bürgerinitiative „xxx“ Gem. § 42 Abs. 1 Ziff. 13 AWG 2002 idgF. haben Umweltorganisationen, die gem. § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben, Parteistellung; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen.Gem. Paragraph 42, Absatz eins, Ziff. 13 AWG 2002 idgF. haben Umweltorganisationen, die gem. , Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt sind, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 40, schriftliche Einwendungen erhoben haben, Parteistellung; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen. Daraus folgt, dass eine Umweltorganisation erst dann Partei ist, wenn sie gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G bescheidmäßig anerkannt wurde (Scheichl/Zauner/Berl, AWG, Wien 2015, Rz. 52 zu § 42).Daraus folgt, dass eine Umweltorganisation erst dann Partei ist, wenn sie gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G bescheidmäßig anerkannt wurde (Scheichl/Zauner/Berl, AWG, Wien 2015, Rz. 52 zu Paragraph 42,). Daraus ergibt sich, dass die Bürgerinitiative „xxx“ keine Umweltorganisation im Sinne des § 42 Abs. 1 Ziff. 13 AWG 2002 darstellt und sohin die Beschwerde bescheidmäßig zurückzuweisen war.Daraus ergibt sich, dass die Bürgerinitiative „xxx“ keine Umweltorganisation im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, Ziff. 13 AWG 2002 darstellt und sohin die Beschwerde bescheidmäßig zurückzuweisen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die auf den festgestellten Sachverhalt anzuwendenden Judikate wurden angeführt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die auf den festgestellten Sachverhalt anzuwendenden Judikate wurden angeführt. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1974.2018.24.2016