GVG werden jene Teile der Beschwerde, wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausgesprochen, welche die Hecke, die Sträucher, die Verkehrssicherheit sowie einen Terrassenzubau betreffen, mit Beschluss als unzulässigGemäß Paragraph 31, VwGVG werden jene Teile der Beschwerde, wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausgesprochen, welche die Hecke, die Sträucher, die Verkehrssicherheit sowie einen Terrassenzubau betreffen, mit Beschluss als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . II.römisch zwei.
GVG werden jene Teile der Beschwerde, wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausgesprochen, welche den Grenzverlauf, die Vermessungsgenauigkeit und den Sicherheitsabstand der Photovoltaikanlage auf dem Grst. Nr. 1009/5, in xxx, betreffen als unbegründetGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG werden jene Teile der Beschwerde, wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausgesprochen, welche den Grenzverlauf, die Vermessungsgenauigkeit und den Sicherheitsabstand der Photovoltaikanlage auf dem Grst. Nr. 1009/5, in xxx, betreffen als unbegründet a b g e w i e s e n . III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom 22.02.2016 suchte xxx nachträglich um baurechtliche Bewilligung für die Errichtung (Erweiterung) einer Photovoltaikanlage auf einem Nebengebäude auf der Parzelle 1009/5, xxx, unter Vorlage von Projektsunterlagen beim Bürgermeister der Gemeinde xxx als I. Bauinstanz an.Mit Schreiben vom 22.02.2016 suchte xxx nachträglich um baurechtliche Bewilligung für die Errichtung (Erweiterung) einer Photovoltaikanlage auf einem Nebengebäude auf der Parzelle 1009/5, xxx, unter Vorlage von Projektsunterlagen beim Bürgermeister der Gemeinde xxx als römisch eins. Bauinstanz an. Nach Durchführung einer Vorprüfung
K-BO wurde mit ordnungsgemäßer Kundmachung vom 01.03.2016 eine mündliche Verhandlung für Donnerstag, den 17.03.2016, um 14:00 Uhr, anberaumt.Nach Durchführung einer Vorprüfung
Paragraph 13, K-BO wurde mit ordnungsgemäßer Kundmachung vom 01.03.2016 eine mündliche Verhandlung für Donnerstag, den 17.03.2016, um 14:00 Uhr, anberaumt. Zu dieser Verhandlung waren sämtliche Anrainer, sohin auch der Beschwerdeführer persönlich, geladen. In der mündlichen Verhandlung am 17.03.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass am Einreichplan des Garagenzubaues ein Abstand von 2 m einzuhalten sei. Er ersuche um Wiederherstellung der Grenzmarken 509 und 510, da auch die Grenzmarke 502 zwischen den Anrainern xxx und xxx vermessen wurde sowie auch der Grenzstein 498 zur xxx neu vermessen wurde. Die Kosten für die Vermessungspunkte 509 und 510 würden von ihm übernommen werden. Weiters fragte der Beschwerdeführer ob eine Brandfallabschaltung (DC-Freischalter) vorhanden sei. Es würden Gefahren für Einsatzkräfte vorliegen und wäre ein Hinweisschild „Achtung Hochspannung“ anzubringen. Weiters verlangte er ein Sicherheitsprotokoll mit der Bestätigung der ordnungsgemäßen Funktion der Schutzmaßnahmen, sowie ein Protokoll der Erdungs- und Schutzmaßnahmen der PV-Anlage und einen baulichen Brandschutz mit hochbrandhemmenden F60-Platten. Weiters findet sich die Unterschrift des Beschwerdeführers auf einem Schreiben zur Bauverhandlung von xxx. In diesem Schreiben wird die mangelnde Einsichtnahmemöglichkeit in den Bauakt gerügt. Weiters werden Sicherheitsmaßnahmen für die Photovoltaikanlage gefordert. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx als Baubehörde I. Instanz vom 05.07.2016, Zahl: xxx, wurde die baurechtliche Bewilligung für die Erweiterung einer bestehenden Photovoltaikanlage für xxx auf der Parzelle Nr. 1009/5, xxx, unter Einhaltung von Auflagenpunkten erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 05.07.2016, Zahl: xxx, wurde die baurechtliche Bewilligung für die Erweiterung einer bestehenden Photovoltaikanlage für xxx auf der Parzelle Nr. 1009/5, xxx, unter Einhaltung von Auflagenpunkten erteilt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wird in diesem Bescheid festgehalten, dass der Garagenzubau in einem Bauverfahren im Jahr 1997 (mit der Zahl: xxx, Bauakt 20) rechtskräftig abgeschlossen wurde und eine Bauvollendungsmeldung inklusive Vorlage der erforderlichen Bestätigungen der ausführenden Firmen vorliege. Somit sei dies nicht Gegenstand des gegenständlichen Bauverfahrens. Die Einwendungen betreffend der Grenzverläufe zwischen der Parzelle 1009/5 und der Parzelle 1001/1 (xxx) sowie der Parzelle 1009/6 (Gemeinde xxx) würden keine subjektiv öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers berühren, da dieser von diesen Grenzverläufen nicht betroffen sei. Zu den technischen Vorbringen des Beschwerdeführers wie Brandfallabschaltung, Hinweisschild für Einsatzfahrkräfte etc. wurde festgehalten, dass es sich auch hierbei um keine Einwendungen im Sinne von § 23 K-BO handle, jedoch die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen in den Auflagen festgeschrieben wurden.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wird in diesem Bescheid festgehalten, dass der Garagenzubau in einem Bauverfahren im Jahr 1997 (mit der Zahl: xxx, Bauakt 20) rechtskräftig abgeschlossen wurde und eine Bauvollendungsmeldung inklusive Vorlage der erforderlichen Bestätigungen der ausführenden Firmen vorliege. Somit sei dies nicht Gegenstand des gegenständlichen Bauverfahrens. Die Einwendungen betreffend der Grenzverläufe zwischen der Parzelle 1009/5 und der Parzelle 1001/1 (xxx) sowie der Parzelle 1009/6 (Gemeinde xxx) würden keine subjektiv öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers berühren, da dieser von diesen Grenzverläufen nicht betroffen sei. Zu den technischen Vorbringen des Beschwerdeführers wie Brandfallabschaltung, Hinweisschild für Einsatzfahrkräfte etc. wurde festgehalten, dass es sich auch hierbei um keine Einwendungen im Sinne von Paragraph 23, K-BO handle, jedoch die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen in den Auflagen festgeschrieben wurden. Mit Schreiben vom 13.07.2016 brachte der Beschwerdeführer eine mit „Einspruch“ bezeichnete Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid vom 05.07.2016 ein. In dieser Berufung führt der Beschwerdeführer aus, dass die geplante Erweiterung der Photovoltaikanlage sich zum Teil nicht auf Privatgrund, sondern auch auf öffentlichem Grund befinden würde. Eine Neuvermessung wäre vor der Genehmigung des Bauvorhabens durchzuführen gewesen. Aus diesem Grund könne dem gegenständlichen Bauverfahren nicht zugestimmt werden, da es nicht korrekt durchgeführt worden sei. Er verweise ausdrücklich auf die strafrechtlichen Folgen bei Versetzung von Grenzsteinen. Da der Grenzverlauf entlang der Parzelle Nr. 1009/5, xxx durch Entfernung von zwei Grenzsteinen 509 und 510 nicht mehr ersichtlich sei, sei er der Meinung, dass sich die Anlage teilweise auf öffentlichem Grund befinden würde. Weiters sei er durch Sichtbehinderung davon betroffen. Mit Berufungsvorentscheidung vom 26.08.2016, Zahl: xxx, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen, da laut Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung, diese keine subjektiv öffentlichen Rechte im Sinne des § 23 K-BO vorbringe.Mit Berufungsvorentscheidung vom 26.08.2016, Zahl: xxx, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen, da laut Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung, diese keine subjektiv öffentlichen Rechte im Sinne des Paragraph 23, K-BO vorbringe. Mit Schreiben vom 06.09.2016 brachte der Beschwerdeführer einen mit „Einspruch“ bezeichneten Vorlageantrag gegen die Berufungsvorentscheidung ein. Darin hält er fest, dass ein Luftbild der Online-Geo-Information kein taugliches Mittel für eine Vermessung sei und die Grenzmarken 509 und 510 nicht ersetze. Weiters wäre der Bauwerber bei der mündlichen Verhandlung am 17.03.2016 mit einer Neuvermessung der Grenzmarken einverstanden gewesen. In einem Schreiben vom 28.10.2016 führte ein zur Vermessung beauftragtes Ziviltechniker Büro, xxx, aus, dass am 27.10.2016 eine Vermessung vor Ort stattgefunden habe. Dabei wären die fehlenden Grenzpunkte 502, 509 und 510 rückgesteckt und vermarkt worden. Die Vermessung hätte ergeben, dass der bestehende Zaun bzw. die Hecke sich nicht auf dem Grst. Nr. 1009/6 (Öffentliches Gut) befindet. Das Ergebnis der Vermessung sei der Gemeinde xxx mittels eines Absteckplanes bzw. des technischen Berichtes geliefert worden. Diesem technischen Bericht war ein Absteckplan (Vermessungsplan datiert mit 28.10.2016) beigelegt sowie eine Bilddokumentation über den Verlauf der Grenze bzw. mit der Ersichtlichmachung der Grenzmarkierungen. Diese Ausführungen des Ziviltechnikerbüros wurden mit Schreiben vom 15.11.2016 dem Beschwerdeführer und auch dem Bauherrn im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Der Beschwerdeführer führte daraufhin in einem Schreiben vom 22.11.2016 aus, das aus der Fotodokumentation zu entnehmen sei, dass die Äste der Heckenbuche in das Öffentliche Gut hineinragen. Laut Bescheid „Errichtung einer Garage“, Zahl: xxx, Punkt 13, sei die Hecke entlang des öffentlichen Weges so zu beschneiden, dass das Öffentliche Gut durch die Äste nicht überragt werde, notfalls sei die Hecke zu entfernen. Weiters sei er durch Sichtbehinderung davon betroffen. Bei einem Verkehrsunfall sähe er sich gezwungen sich an den Verwalter des Öffentlichen Gutes und an den Grundeigentümer der Parzelle 1009/5 schadlos zu halten. Weiters würde im § 47 LGBl. - Bestimmungen zum Schutze der Straße – festgehalten sein, dass Sträucher und Hecken entlang von öffentlichen Straßen eine Entfernung von 1 m aufweisen müssten. Gebäude müssten entlang von öffentlichen Straßen einen Abstand von 2 m aufweisen und dürfte dieser nicht unterschritten werden. Der Abstand vom Garagenzubau sowie der Abstand der Hecke entlang zur Straße würden nicht eingehalten werden. Er ersuche nochmals um Überprüfung der Grenzpunkte 509 und 510, diese würden in der Fotodokumentation der Gemeinde xxx mit erheblichen Übermaßen verzerrt dargestellt werden. Auch möge genannt werden welche Toleranzen für die Grenzpunkte garantiert seien.Weiters würde im Paragraph 47, Landesgesetzblatt - Bestimmungen zum Schutze der Straße – festgehalten sein, dass Sträucher und Hecken entlang von öffentlichen Straßen eine Entfernung von 1 m aufweisen müssten. Gebäude müssten entlang von öffentlichen Straßen einen Abstand von 2 m aufweisen und dürfte dieser nicht unterschritten werden. Der Abstand vom Garagenzubau sowie der Abstand der Hecke entlang zur Straße würden nicht eingehalten werden. Er ersuche nochmals um Überprüfung der Grenzpunkte 509 und 510, diese würden in der Fotodokumentation der Gemeinde xxx mit erheblichen Übermaßen verzerrt dargestellt werden. Auch möge genannt werden welche Toleranzen für die Grenzpunkte garantiert seien. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx (belangte Behörde) vom 13.12.2016, Zahl: xxx, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Grenzverlauf durch das Zivilingenieurbüro xxx abgesteckt wurde. Die Grenzpunkte 502, 509, 510, die die Grenze des Grundstückes Nr. 1009/5, xxx, zum öffentlichen Weggrundstück 1009/6 bilden, wären in der Natur durch neue Marken gekennzeichnet worden. Die verfahrensgegenständliche Photovoltaikanlage auf der Garage des Bauwerbers würde sich somit ausschließlich auf Eigengrund des Bauwerbers befinden. Das Bauverfahren der Garage sei 1997 baurechtlich abgeschlossen worden und könne diesbezüglich daher zum heutigen Zeitpunkt kein Einwand des Beschwerdeführers geltend gemacht werden. Weiters hätte der Beschwerdeführer in einem straßenrechtlichen Verfahren keine Parteistellung, sondern ausschließlich die Gemeinde als Straßenverwalterin. Sohin wären die Einwände bezüglich der Hecke und des Zaunes im gegenständlichen Bauverfahren als unzulässig zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer würde keine subjektiv öffentlichen Rechte im Sinne des § 23 K-BO vorbringen.Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx (belangte Behörde) vom 13.12.2016, Zahl: xxx, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Grenzverlauf durch das Zivilingenieurbüro xxx abgesteckt wurde. Die Grenzpunkte 502, 509, 510, die die Grenze des Grundstückes Nr. 1009/5, , xxx, zum öffentlichen Weggrundstück 1009/6 bilden, wären in der Natur durch neue Marken gekennzeichnet worden. Die verfahrensgegenständliche Photovoltaikanlage auf der Garage des Bauwerbers würde sich somit ausschließlich auf Eigengrund des Bauwerbers befinden. Das Bauverfahren der Garage sei 1997 baurechtlich abgeschlossen worden und könne diesbezüglich daher zum heutigen Zeitpunkt kein Einwand des Beschwerdeführers geltend gemacht werden. Weiters hätte der Beschwerdeführer in einem straßenrechtlichen Verfahren keine Parteistellung, sondern ausschließlich die Gemeinde als Straßenverwalterin. Sohin wären die Einwände bezüglich der Hecke und des Zaunes im gegenständlichen Bauverfahren als unzulässig zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer würde keine subjektiv öffentlichen Rechte im Sinne des Paragraph 23, K-BO vorbringen. Mit Schreiben vom 20.12.2016 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ein. Darin führt er aus, dass die beiden Bauprojekte Photovoltaikanlage auf der Garage und ein Terrassenzubau bzw. eine Renovierung der Terrasse ohne vorherige Bauverhandlung durchgeführt wurden. Die Anrainer wären vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Auch sei ein zum Teil neu errichteter Zaun auf Grund seines Anrufes beim Bauamt zurückgesetzt worden. Bauverhandlung hätte es in diesem Zusammenhang keine gegeben. Daher stellt sich für ihn die Frage ob der vorgeschriebene Abstand eingehalten werde. Der Abstand des Zaunes zur momentan festgestellten Grenze sei noch immer zu gering. Weiters wäre ein Nahverhältnis zwischen dem Bauwerber und dem Amtsleiter gegeben, was die Sachlage erschwere. Er fordere einen unabhängigen Sachverständigen, der die Missstände in der Angelegenheit wegräume. Auf einem Foto sei zu sehen, dass ein gerader Grenzverlauf nicht gewährleistet sei. Dies müsste laut Katasterplan aber so sein. Die Äste der Heckenbuche würden in das öffentliche Gut hineinragen und somit eine Sichtbehinderung für den öffentlichen Verkehr darstellen. Er ersuche um eine Überprüfungsmessung der Grenzpunkte 509 und 510 durch die Vermessungsfirma xxx in xxx. Die Kosten würden von ihm übernommen werden. Welche Tolleranzabweichung für die Messpunkte würden durch das Vermessungsbüro von der Firma xxx garantiert werden? Weiters bringt er erneut § 47 Straßengesetz vor, ebenso die Einhaltung des Auflagenpunktes 13. des Baubescheides für die Garage, Zahl: xxx. Eine Neuvermessung würde ersichtlich machen, dass der Sicherheitsabstand der Garage nur 1,5 m zur Straße betragen würde und somit auch der Sicherheitsabstand der Photovoltaikanlage nicht gewährleistet sei. Bei einem Verkehrsunfall würde er sich an der Gemeinde schadlos halten. Weiters würde beim Terrassenzubau immer noch ein Schutzgeländer fehlen.Weiters bringt er erneut Paragraph 47, Straßengesetz vor, ebenso die Einhaltung des Auflagenpunktes 13. des Baubescheides für die Garage, Zahl: xxx. Eine Neuvermessung würde ersichtlich machen, dass der Sicherheitsabstand der Garage nur 1,5 m zur Straße betragen würde und somit auch der Sicherheitsabstand der Photovoltaikanlage nicht gewährleistet sei. Bei einem Verkehrsunfall würde er sich an der Gemeinde schadlos halten. Weiters würde beim Terrassenzubau immer noch ein Schutzgeländer fehlen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.01.2017 wurde erneut das Ziviltechnikerbüro xxx ersucht zu den Grenzpunkten 509 und 510 eine Stellungnahme abzugeben, unter welchen vermessungstechnischen und rechtlichen Bestimmungen die Absteckung vorgenommen wurde. Weiters wäre kurz darzustellen, ob vor Ort relevante Abweichungen vorliegen. In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 03.02.2017 hält das Vermessungsbüro fest, dass es sich bei dem Grst. Nr. 1009/5, xxx, um ein in den Grenzkataster einverleibtes Grundstück mit dem am Vermessungsamt xxx aufliegenden Verwendungshinweis xxx handle. Die Voraussetzungen für die Einverleibung von Grundstücken wären in den §§ 8 – 14 des Vermessungsgesetzes geregelt, insbesondere die bei einer diesbezüglichen Vermessung der Grundstücksgrenzen abzuführende Grenzverhandlung, bei der als Ergebnis die Zustimmung zum vorher in der Natur festgelegten Grenzverlauf durch die beteiligten Grundeigentümer erfolge. Grenzen von Grundstücken, die sich im Grenzkataster befinden, hätten einen endgültig verhandelten Grenzverlauf zu allen anrainenden Grundstücken. Der Eigentümer des Grenzkatastergrundstückes hätte damit einen Rechtsanspruch auf die Koordinaten der Grenzpunkte erworben. Bei einer Wiederherstellung von verlorenen Grenzpunkten sei daher eine nochmalige Grenzverhandlung mit den beteiligten Eigentümern der Nachbargrundstücke nicht erforderlich.In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 03.02.2017 hält das Vermessungsbüro fest, dass es sich bei dem Grst. Nr. 1009/5, xxx, um ein in den Grenzkataster einverleibtes Grundstück mit dem am Vermessungsamt xxx aufliegenden Verwendungshinweis xxx handle. Die Voraussetzungen für die Einverleibung von Grundstücken wären in den Paragraphen 8, – 14 des Vermessungsgesetzes geregelt, insbesondere die bei einer diesbezüglichen Vermessung der Grundstücksgrenzen abzuführende Grenzverhandlung, bei der als Ergebnis die Zustimmung zum vorher in der Natur festgelegten Grenzverlauf durch die beteiligten Grundeigentümer erfolge. Grenzen von Grundstücken, die sich im Grenzkataster befinden, hätten einen endgültig verhandelten Grenzverlauf zu allen anrainenden Grundstücken. Der Eigentümer des Grenzkatastergrundstückes hätte damit einen Rechtsanspruch auf die Koordinaten der Grenzpunkte erworben. Bei einer Wiederherstellung von verlorenen Grenzpunkten sei daher eine nochmalige Grenzverhandlung mit den beteiligten Eigentümern der Nachbargrundstücke nicht erforderlich. Für die gegenständliche vermessungstechnische Wiederherstellung der Grenzpunkte (der rechtsverbindlichen Koordinaten) sei das satelittengestützte Messverfahren
1 Z1 der Vermessungsverordnung angewendet und nach Stand der Technik mit einem GPS-Gerät der Serie 1200 von xxx mit dem Echtzeit-Positionierungsdienst xxx durchgeführt worden. Dieses Messinstrument entspreche den gesetzlich vorgeschriebenen Genauigkeitsanforderungen, die für die Erreichung der Genauigkeit der Grenzpunkte erforderlich sei. Vorgehensweise und Genauigkeiten der Messung wären in der Vermessungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Die Überprüfung von in der Natur vorhandenen Grenzzeichen würde im § 5, die Genauigkeit der Messungen im § 6, festgelegt sein.Für die gegenständliche vermessungstechnische Wiederherstellung der Grenzpunkte (der rechtsverbindlichen Koordinaten) sei das satelittengestützte Messverfahren
Paragraph 6, Absatz eins, Z1 der Vermessungsverordnung angewendet und nach Stand der Technik mit einem GPS-Gerät der Serie 1200 von xxx mit dem Echtzeit-Positionierungsdienst xxx durchgeführt worden. Dieses Messinstrument entspreche den gesetzlich vorgeschriebenen Genauigkeitsanforderungen, die für die Erreichung der Genauigkeit der Grenzpunkte erforderlich sei. Vorgehensweise und Genauigkeiten der Messung wären in der Vermessungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Die Überprüfung von in der Natur vorhandenen Grenzzeichen würde im Paragraph 5,, die Genauigkeit der Messungen im Paragraph 6,, festgelegt sein. § 6 Abs. 2 besage, dass die Bestimmung der Grenzpunkte, also auch eine neuerliche Wiederherstellung vermessungstechnisch so vorzunehmen sei, dass bei einer Kontrollmessung eine maximale Abweichung von 5 cm in der Lage nicht überschritten werde.Paragraph 6, Absatz 2, besage, dass die Bestimmung der Grenzpunkte, also auch eine neuerliche Wiederherstellung vermessungstechnisch so vorzunehmen sei, dass bei einer Kontrollmessung eine maximale Abweichung von 5 cm in der Lage nicht überschritten werde. Bei der durchgeführten Kontrollmessung wären die Genauigkeitsvorgaben deutlich unterschritten worden. Der Anschluss an das amtliche Festpunktfeld sei im § 3 Vermessungsgesetz geregelt und wäre mit 5 Festpunkten im Nahbereich der Grenzpunkte 509 und 510 gewährleistet.Bei der durchgeführten Kontrollmessung wären die Genauigkeitsvorgaben deutlich unterschritten worden. Der Anschluss an das amtliche Festpunktfeld sei im Paragraph 3, Vermessungsgesetz geregelt und wäre mit 5 Festpunkten im Nahbereich der Grenzpunkte 509 und 510 gewährleistet. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.02.2017 wurde diese Stellungnahme des Vermessungsbüros zum Parteiengehör gegeben. Dazu führt der Beschwerdeführer in einer Eingabe, datiert mit 09.02.2017, aus, dass die Nachbarschaftsgenauigkeit im Bericht xxx der Firma xxx erwähnt sei. Er ersuche um Ergänzung wie laut Telefongespräch vom 07.02.2017 mit xxx und xxx vereinbart. Als Nachbarschaftsgenauigkeit würde in der Geodeäsie und bei geometrischen Anwendungen der Ausgleichsrechnung eine Genauigkeit bezeichnet, dass die gegenseitige Genauigkeit benachbarter Punkte oder Messwerte beschreibe (bitte um Angabe der Messkoordinaten und Zahl der Messpunkte im Technischen Bericht der Firma xxx). Der Abstand der Garage zur öffentlichen Straße würde im Bauplan mit 2 m garantiert sein und wäre so auch bei der Bauverhandlung beschlossen worden. Laut neuer Vermessung der Grenzpunkte 509 und 510 durch die Firma xxx würde der Abstand nur mehr 1,5 m betragen. Die Sicherheit für den öffentlichen Verkehr sei nicht mehr gewährleistet. Im Schadensfall würde er sich an der Gemeinde schadlos halten. Mit Beschwerdevorentscheidung nach § 14 VwGVG wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.02.2017, Zahl: xxx, unter Spruchteil I. jener Teil der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 13.12.2016 betreffend der Hecke und der Sträucher, der Verkehrssicherheit sowie eines Terrassenzubaues, als unzulässig zurückgewiesen.Mit Beschwerdevorentscheidung nach Paragraph 14, VwGVG wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.02.2017, Zahl: xxx, unter Spruchteil römisch eins. jener Teil der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 13.12.2016 betreffend der Hecke und der Sträucher, der Verkehrssicherheit sowie eines Terrassenzubaues, als unzulässig zurückgewiesen. Unter Spruchteil II. wurde der Teil der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 13.12.2016 betreffend des Grenzverlaufes, der Vermessungsgenauigkeit und des Sicherheitsabstandes der Photovoltaikanlage, welche auf dem Grst. Nr. 1009/5, xxx, situiert ist, als unbegründet abgewiesen.Unter Spruchteil römisch zwei. wurde der Teil der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 13.12.2016 betreffend des Grenzverlaufes, der Vermessungsgenauigkeit und des Sicherheitsabstandes der Photovoltaikanlage, welche auf dem Grst. Nr. 1009/5, xxx, situiert ist, als unbegründet abgewiesen. Als Begründung zu Spruchteil I. wird im Wesentlichen festgehalten, dass die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich der Lage und Errichtung des Zaunes nicht in den Bereich der subjektiv öffentlichen Anrainerrechte im gegenständlichen Bauverfahren falle, zumal es sich um die Errichtung einer Photovoltaikanlage handle. Eben so wenig begründen die Einwände hinsichtlich der Hecke und diverser Sträucher subjektiv öffentliche Nachbarrechte im Rahmen des gegenständlichen Bauverfahrens. Auch Angelegenheiten des Kärntner Straßenrechtes fallen nicht in die subjektiv öffentlichen Anrainerrechte des Bauverfahrens zur Photovoltaikanlage. Letztendlich sei auch der Einwand im Bezug um einen Terrassenzubau kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht im Bereich des gegenständlichen Bauverfahrens zur Errichtung einer Photovoltaikanlage. Daher waren diese Einwände als unzulässig zurückzuweisen.Als Begründung zu Spruchteil römisch eins. wird im Wesentlichen festgehalten, dass die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich der Lage und Errichtung des Zaunes nicht in den Bereich der subjektiv öffentlichen Anrainerrechte im gegenständlichen Bauverfahren falle, zumal es sich um die Errichtung einer Photovoltaikanlage handle. Eben so wenig begründen die Einwände hinsichtlich der Hecke und diverser Sträucher subjektiv öffentliche Nachbarrechte im Rahmen des gegenständlichen Bauverfahrens. Auch Angelegenheiten des Kärntner Straßenrechtes fallen nicht in die subjektiv öffentlichen Anrainerrechte des Bauverfahrens zur Photovoltaikanlage. Letztendlich sei auch der Einwand im Bezug um einen Terrassenzubau kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht im Bereich des gegenständlichen Bauverfahrens zur Errichtung einer Photovoltaikanlage. Daher waren diese Einwände als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchteil II. wird im Wesentlichen festgehalten, dass aus den Einreichunterlagen samt Baubeschreibung für die Erweiterung einer Photovoltaikanlage auf dem Grst. Nr. 1009/5, xxx, vom 25.02.2016 klar ersichtlich sei, dass die verfahrensgegenständliche Anlage auf einer bestehenden Garage errichtet werde. Die Garage würde sich ebenso wie die Photovoltaikanlage auf dem Grst. Nr. 1009/5, befinden. Wenn der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens den Grenzverlauf des Grundstückes Nr. 1009/5 zu den öffentlichen Weggrundstücken 1009/6 und 1277 hin moniere, so werde festgehalten, dass durch das xxx bewiesen werden konnte, dass die Grenzmarken 502, 509, 510 und 511, die alle das im Grenzkataster befindliche Grundstück 1009/5, xxx umschließen, mit ausreichender vermessungstechnischer Genauigkeit auch in der Natur vorhanden sind. Es konnte nachgewiesen werden, dass die Garage und die hier gegenständliche Photovoltaikanlage ausschließlich auf der Parzelle 1009/5, xxx, zu liegen kommt. Der Beschwerdeführer hätte in seinen Stellungnahmen keinen auf fachlich gleichem Niveau befindlichen Beweis für seine Einwände erbracht, wonach die Grenzpunkte nicht lagerichtig wären.Zu Spruchteil römisch zwei. wird im Wesentlichen festgehalten, dass aus den Einreichunterlagen samt Baubeschreibung für die Erweiterung einer Photovoltaikanlage auf dem Grst. Nr. 1009/5, xxx, vom 25.02.2016 klar ersichtlich sei, dass die verfahrensgegenständliche Anlage auf einer bestehenden Garage errichtet werde. Die Garage würde sich ebenso wie die Photovoltaikanlage auf dem Grst. Nr. 1009/5, befinden. Wenn der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens den Grenzverlauf des Grundstückes Nr. 1009/5 zu den öffentlichen Weggrundstücken 1009/6 und 1277 hin moniere, so werde festgehalten, dass durch das xxx bewiesen werden konnte, dass die Grenzmarken 502, 509, 510 und 511, die alle das im Grenzkataster befindliche Grundstück 1009/5, xxx umschließen, mit ausreichender vermessungstechnischer Genauigkeit auch in der Natur vorhanden sind. Es konnte nachgewiesen werden, dass die Garage und die hier gegenständliche Photovoltaikanlage ausschließlich auf der Parzelle 1009/5, xxx, zu liegen kommt. Der Beschwerdeführer hätte in seinen Stellungnahmen keinen auf fachlich gleichem Niveau befindlichen Beweis für seine Einwände erbracht, wonach die Grenzpunkte nicht lagerichtig wären. Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken zur Sicherheit der Photovoltaikanlage hält die belangte Behörde fest, dass Grundlagen für die Planung, Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen in der Elektrotechnikverordnung 2002 – EDV 2002 vorgeschrieben wären sowie in der ÖVE/ÖNORM E/8001-4-712. Sicherheitsabstände mit Bezug auf Abstände zu öffentlichen Straßen würden darin nicht definiert werden. In der Baubewilligung wären sicherheitstechnische Auflagen vorgeschrieben worden und wären daher die Einwände des Beschwerdeführers abzuweisen. Mit Schreiben vom 23.02.2017, welches der Beschwerdeführer als Stellungnahme bezeichnet, wurde gleichzeitig ein Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Kärnten gestellt. Darin hält der Beschwerdeführer fest, dass im Baubescheid zur Garage aus dem Jahr 1997 festgehalten sei, dass die Hecke entlang des öffentlichen Weges so zu beschneiden sei, dass das Öffentliche Gut durch die Äste nicht überragt werde. Notfalls sei die Hecke zu entfernen. Auch sei das Bauvorhaben Garagenzubau formal nicht abgeschlossen, da die Grenzsteine 509 und 510 bei der Bauverhandlung nicht vorhanden gewesen wären und der vorgeschriebene Abstand von 2 m zur Straße nicht eingehalten werden würde. Der Garagenzubau besitze keinen rechtmäßigen Abstand zur öffentlichen Straße. II.römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Bauwerber, xxx, ist Eigentümer der Parzelle Nr. 1009/5, xxx. Auf dieser Parzelle befindet sich ein Wohnhaus samt Garagenzubau. Der Garagenzubau wurde im Jahr 1997 baurechtlich bewilligt (Baubescheid Zahl: xxx). Mit Schreiben vom 22.02.2016 ersuchte xxx um nachträgliche baurechtliche Bewilligung für die Errichtung (Erweiterung) einer Photovoltaikanlage auf dem Nebengebäude (Flachdach der 1997 rechtskräftig bewilligten Garage) auf der Parzelle Nr. 1009/5, xxx, unter Vorlage der notwendigen Einreichunterlagen. Der Beschwerdeführer, xxx, ist Eigentümer der Parzelle Nr. 1014, xxx, welche südlich der Parzelle Nr. 1009/5 des Bauwerbers liegt. Beide Parzellen sind durch den öffentlichen Weg der Gemeinde xxx mit der Parzelle Nr. 1009/6 getrennt. Die östlichste Ecke der Parzelle des Beschwerdeführers ist von der westlichsten Ecke der Garage des Bauwerbers rund 17m entfernt. Gegenstand des hier zu Grunde liegenden Bauaktes ist ausschließlich eine (nachträgliche) baurechtliche Bewilligung für eine Photovoltaikanlage mit einer Gesamtmodulfläche von 53 m². Das Garagengebäude, auf welcher diese Photovoltaikanlage errichtet werden soll, wurde bereits 1997 rechtskräftig baurechtlich bewilligt. Nicht im Bestandteil des gegenständlichen Bauaktes sind etwaige Zäune, Hecken oder Terrassenumbauten. An der im Jahr 1997 bewilligten Garage mit Flachdach wird im gegenständlichen Bauverfahren nichts geändert, außer das auf diesem Dach die gegenständliche Photovoltaikanlage errichtet werden soll. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt, die eingereichten und zur Beurteilung heranzuziehenden Einreichpläne sowie auf die Vermessungsunterlagen der xxx vom 28.10.2016. Der Beschwerdeführer selbst legte keine baufachlichen, elektrotechnischen oder vermessungstechnischen Gutachten vor. III.römisch drei. Rechtslage:
GVG hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde , (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Zur Kärntner Bauordnung: § 6 K-BO:Paragraph 6, K-BO: Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung:
5 WEG 2002, deren Zustimmung
1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt
2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt
2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;die Wohnungseigentümer
Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002, deren Zustimmung
Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt
Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt
Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;
lit. c.die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Litera c,
Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen überAnrainer
Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b) die Bebauungsweise; c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d) die Lage des Vorhabens; e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken; f) die Bebauungshöhe; g) die Brandsicherheit; h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i) den Immissionsschutz der Anrainer.
Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen
Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.Anrainer
Absatz 2, Litera a und b sind bei einem Vorhaben nach , Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen
, Absatz 3, Litera b bis g zu erheben. IV.römisch vier. Erwägungen und Ergebnis: Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit des Bauvorhabens aufgrund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Auf eine allenfalls bereits bestehende und konsenswidrige Ausführung eines Bauvorhabens kommt es nicht an (VwGH 3.4.2003, 2001/05/0024). Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen (und sonstigen Unterlagen) dargestellte Projekt, nicht aber ein von diesem Projekt abweichender tatsächlicher Baubestand (VwGH 28.04.2006, 2005/05/0296). Es ist daher der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend (VwGH 23.03.1995, 91/06/0189, BauSl 29; VwGH 14.09.1995, 92/06/0090). Der Verwaltungsgerichtshof hält fest, dass auch bei einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren nicht der tatsächliche (rechtlich zu sanierende) Baubestand, sondern der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (VwGH 1.7.1986, 82/05/0015; VwGH 29.10.1987, 86/06/0292 u.a.). Ob die tatsächliche Bauausführung eines Bauwerkes der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Bewilligungsverfahren nicht maßgeblich, weil es sich dabei auch im Falle eines nachträglichen Bauansuchens um ein Projektbewilligungsverfahren handelt (VwGH 30.9.1986, 84/05/0223). Das Projekt des Bauwerbers ist anhand objektiver Kriterien auf seine Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. Sinn und Zweck des Baubewilligungsverfahrens liegt also darin, das beantragte Bauvorhaben auf seine Übereinstimmung mit den von der Baubehörde wahrzunehmenden gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat (VwGH 19.11.1996, 96/05/0169; VwGH 16.12.1997, 97/05/0131). Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt auch für einen Antrag auf nachträgliche Baubewilligung. Auch hier handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren. Es ist somit auf Basis der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festzuhalten, dass im hier gegenständlichen Verfahren ausschließlich die mit Schreiben des Bauwerbers vom 22.02.2016 beantragte Errichtung (Erweiterung) einer Photovoltaikanlage auf einem bereits 1997 rechtskräftig bewilligten Nebengebäude (Garage) auf der Parzelle Nr. 1009/5, xxx, der rechtlichen und fachlichen Beurteilung zu Grunde zu legen ist.
1 K-BO sind Parteien in einem Baubewilligungsverfahren neben dem Antragsteller und Grundeigentümern auch die Anrainer. Als Anrainer werden in Abs. 2 lit. a die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke genannt. Diese Anrainer sind berechtigt, nach Abs. 3 leg. cit. gegen die Erteilung der Baubewilligung begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Baubauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Diese Einwendungen können sich insbesondere auf die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder von sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücke, die Bebauungshöhe, die Brandsicherheit, den Schutz der Gesundheit der Anrainer sowie den Immissionsschutz der Anrainer stützen.
Paragraph 23, Absatz eins, K-BO sind Parteien in einem Baubewilligungsverfahren neben dem Antragsteller und Grundeigentümern auch die Anrainer. Als Anrainer werden in Absatz 2, Litera a, die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke genannt. Diese Anrainer sind berechtigt, nach Absatz 3, leg. cit. gegen die Erteilung der Baubewilligung begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Baubauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Diese Einwendungen können sich insbesondere auf die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder von sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücke, die Bebauungshöhe, die Brandsicherheit, den Schutz der Gesundheit der Anrainer sowie den Immissionsschutz der Anrainer stützen. Voraussetzung für die Erhaltung der Parteistellung ist die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zugrunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag einer Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde (vgl. zB Ph. Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, 14 ff bzw. 48 ff). Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diese Einwendungen können sich jedoch lediglich auf die Verletzung eines bestimmten subjektiven Rechtes beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Es ist zwischen öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Einwendungen zu unterscheiden, je nachdem ob das angeblich verletzte Recht eher dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzurechnen ist.Voraussetzung für die Erhaltung der Parteistellung ist die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zugrunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag einer Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde vergleiche zB Ph. Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, 14 ff bzw. 48 ff). Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diese Einwendungen können sich jedoch lediglich auf die Verletzung eines bestimmten subjektiven Rechtes beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Es ist zwischen öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Einwendungen zu unterscheiden, je nachdem ob das angeblich verletzte Recht eher dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzurechnen ist. Ein Nachbar hat im Bauverfahren nur dann wirksame Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben vorgetragen, wenn sich diese auf Bauvorschriften beziehen, die ein subjektiv-öffentliches Recht normieren, sohin ein Recht, welches nicht einzig und alleine dem öffentlichen Interesse dient. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Es muss aus einem Vorbringen erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird (VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130). Allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen können den Anforderungen an Anwendungen nicht gerecht werden. Der Formulierung von Einwendungen kommt daher vor allem im Hinblick auf die strengen Folgen des § 42 AVG (Verlust der Parteistellung) eine besondere Bedeutung zu. Auch unzulässige Einwendungen, worunter solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Umstände geltend gemacht werden, die kein Nachbarrecht begründen, führen zum Verlust der Parteistellung
N).Ein Nachbar hat im Bauverfahren nur dann wirksame Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben vorgetragen, wenn sich diese auf Bauvorschriften beziehen, die ein subjektiv-öffentliches Recht normieren, sohin ein Recht, welches nicht einzig und alleine dem öffentlichen Interesse dient. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Es muss aus einem Vorbringen erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird (VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130). Allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen können den Anforderungen an Anwendungen nicht gerecht werden. Der Formulierung von Einwendungen kommt daher vor allem im Hinblick auf die strengen Folgen des Paragraph 42, AVG (Verlust der Parteistellung) eine besondere Bedeutung zu. Auch unzulässige Einwendungen, worunter solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Umstände geltend gemacht werden, die kein Nachbarrecht begründen, führen zum Verlust der Parteistellung
Paragraph 42, AVG vergleiche Ph. Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, 70 mwN). § 42 AVG regelt die Präklusionswirkungen der mündlichen Verhandlung. Wurde ein mündliche Verhandlung ordnungsgemäß kundgemacht, kann können Beteiligte Einwendungen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei der Behörde eingelangt sein.Paragraph 42, AVG regelt die Präklusionswirkungen der mündlichen Verhandlung. Wurde ein mündliche Verhandlung ordnungsgemäß kundgemacht, kann können Beteiligte Einwendungen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei der Behörde eingelangt sein. Diesen Ausführungen und der ständigen Judikatur des VwGH zufolge ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 03.09.1999, 98/05/0063). Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet auch, dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (iS dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 05.12.2000, 99/06/0199, 04.04.2002, 2000/06/0090).Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 03.09.1999, 98/05/0063). Die Anordnung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet auch, dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (iS dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 05.12.2000, 99/06/0199, 04.04.2002, 2000/06/0090). Mithin erlangt ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren Nachbar- und damit Parteistellung nur im Rahmen und im Umfang der rechtzeitig erhobenen rechtserheblichen Einwendungen und kann daher nur insoweit in seinen Rechten verletzt sein. Parteistellung kann demnach nur im Rahmen der erhobenen Einwendungen erlangt werden. Nur soweit Parteistellung erlangt wurde bzw. erhalten wurde, kann der Nachbar Parteistellung beanspruchen. Ein über die erlangte Parteistellung hinausgehendes Berufungs- (bzw. Beschwerde)vorbringen ist daher unzulässig (VwGH 17.06.2003, 2003/05/0009). Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass sich Einwendungen iSd § 23 Abs 3 K-BO auf die Bewilligungsfähigkeit des zu beurteilenden Bauvorhabens, nicht jedoch auf dessen Ausführung zu beziehen haben (VwGH 24.02.1998, 97/05/0307).Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass sich Einwendungen iSd Paragraph 23, Absatz 3, K-BO auf die Bewilligungsfähigkeit des zu beurteilenden Bauvorhabens, nicht jedoch auf dessen Ausführung zu beziehen haben (VwGH 24.02.1998, 97/05/0307). Es kann somit festgehalten werden, dass im hier gegenständlichen Verfahren ausschließlich die Photovoltaikanlage zu beurteilen ist, sowie ausschließlich die Einwendungen des Beschwerdeführer, welche dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.03.2016 zu Protokoll gegeben hat. Zu diesen Einwendungen wird Folgendes ausgeführt: Zu den technischen Befürchtungen betreffend die Photovoltaikanlage (Brandfallabschaltung, Hinweisschild für Einsatzkräfte, ordnungsgemäße Funktion der Schutzmaßnahmen) wird festgehalten, dass Sicherheitsvorkehrungen einerseits im Einreichprojekt, andererseits aber auch in den Auflagen des Bewilligungsbescheides vom 05.07.2016 festgelegt wurden. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers wurde somit durch den Baubewilligungsbescheid positiv erledigt. Weiters brachte der Beschwerdeführer bereits in der mündlichen Verhandlung vor, dass aus seiner Sicht der Grenzverlauf der Parzelle 1009/5 nicht korrekt sei, zumal die Grenzpunkte 509 und 510 neu situiert gehören würden.
3 lit. e K-BO zählen die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken zu den subjektiv öffentlichen Rechten eines Anrainers.
Paragraph 23, Absatz 3, Litera e, K-BO zählen die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken zu den subjektiv öffentlichen Rechten eines Anrainers. Daher wurde dieser Einwand des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde auch zur Überprüfung gebracht. Es wurde das Ziviltechnikerbüro xxx mit einer Vermessung und einer neuen Vermarkung der Grenzpunkte 502, 509 und 510 beauftragt und wurde diese Neuvermessung mit technischem Bericht sowie mit planlicher Darstellung, datiert mit 28.10.2016, der belangten Behörde vorgelegt. Dieser technische Bericht samt planlichen Unterlagen wurde auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, jedoch bestreitet dieser weiterhin den Grenzverlauf. Da eine Vermessungsurkunde durch einen dazu befugten Zivilingenieur sowie eine im Grenzkataster festgelegte Vermessung einen Rechtsanspruch auf die Koordinaten der Grenzpunkte garantiert und der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnete, waren die Einwände betreffend des Grenzverlaufes und der Situierung der gegenständliche Photovoltaikanlage im Spruch der II. als unbegründet abzuweisen, wie dies auch bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 15.02.2017 ausgeführt wurde.Da eine Vermessungsurkunde durch einen dazu befugten Zivilingenieur sowie eine im Grenzkataster festgelegte Vermessung einen Rechtsanspruch auf die Koordinaten der Grenzpunkte garantiert und der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnete, waren die Einwände betreffend des Grenzverlaufes und der Situierung der gegenständliche Photovoltaikanlage im Spruch der römisch zwei. als unbegründet abzuweisen, wie dies auch bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 15.02.2017 ausgeführt wurde. Zu den übrigen Vorbringen während des Verfahrens des Beschwerdeführers wird festgehalten, dass weder das Schneiden einer Hecke, noch ein Zaun oder ein zuletzt vorgebrachter Terrassenzubau Gegenstand des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens der Photovoltaikanlage darstellen und diese Vorbringen zum Teil nicht in der mündlichen Baurechtsverhandlung eingebracht wurden. Wie bereits festgehalten ist ein Baubewilligungsverfahren nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Projektgenehmigungsverfahren und dürfen sich die Einwendungen nur auf dieses vorliegende Projekt beziehen. Dies war bei diesen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Fall. Eben so wenig ist Gegenstand dieses baurechtlichen Bewilligungsverfahrens die Verkehrssicherheit, welche durch eine Hecke angeblich gestört sei. Weiters wird festgehalten, dass das Garagengebäude, auf welchem die Photovoltaikanlage errichtet werden soll, bereits im Jahr 1997 rechtskräftig baurechtlich bewilligt wurde. Auch langte eine entsprechende Bauvollendungsmeldung samt den dazu gehörigen Unterlagen bei der Baubehörde ein und wurde dies durch die Baubehörde bestätigt. Es erfolgen im gegenständlichen Bauverfahren keine Änderungen an diesem Garagengebäude. Somit waren die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche sich auf dieses Garagengebäude und den Grenzabstand des Garagengebäudes beziehen ebenfalls keine subjektiv öffentlichen Rechte nach § 23 K-BO, welche dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zukommen würden.Eben so wenig ist Gegenstand dieses baurechtlichen Bewilligungsverfahrens die Verkehrssicherheit, welche durch eine Hecke angeblich gestört sei. Weiters wird festgehalten, dass das Garagengebäude, auf welchem die Photovoltaikanlage errichtet werden soll, bereits im Jahr 1997 rechtskräftig baurechtlich bewilligt wurde. Auch langte eine entsprechende Bauvollendungsmeldung samt den dazu gehörigen Unterlagen bei der Baubehörde ein und wurde dies durch die Baubehörde bestätigt. Es erfolgen im gegenständlichen Bauverfahren keine Änderungen an diesem Garagengebäude. Somit waren die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche sich auf dieses Garagengebäude und den Grenzabstand des Garagengebäudes beziehen ebenfalls keine subjektiv öffentlichen Rechte nach Paragraph 23, K-BO, welche dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zukommen würden. Aus den genannten Gründen waren diese Vorbringen des Beschwerdeführers unter Spruchpunkt I. als unzulässig zurückzuweisen, wie dies auch in der Beschwerdevorentscheidung vom 15.02.2017 bereits ausgesprochen wurde. Ebenso unerheblich in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er durch die Photovoltaikanlage in seiner Sicht gestört sei.Aus den genannten Gründen waren diese Vorbringen des Beschwerdeführers unter Spruchpunkt römisch eins. als unzulässig zurückzuweisen, wie dies auch in der Beschwerdevorentscheidung vom 15.02.2017 bereits ausgesprochen wurde. Ebenso unerheblich in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er durch die Photovoltaikanlage in seiner Sicht gestört sei. Da somit der Beschwerdeführer keine Gründe darlegen konnte, welche die Rechtswidrigkeit des bekämpften Berufungsbescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung aufzeigen, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. in gewissen Punkten zurückzuweisen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.446.2.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.