GVG iVm § 8 AVG mangels Parteistellungrömisch eins. Die Beschwerde der xxx wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, AVG mangels Parteistellung z u r ü c k g e w i e s e n . II. Den Beschwerden des xxx und des xxx gegen die Spruchpunkte I. und IV. des angefochtenen Bescheides wird
GVGrömisch zwei. Den Beschwerden des xxx und des xxx gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG F o l g e g e g e b e n . Beide Spruchpunkte werden e r s a t z l o s a u f g e h o b e n ; und der Behörde wird (im Hinblick auf Spruchpunkt I.) aufgetragen, den in der Eingabe vom 04.04.2015 genannten Unzukömmlichkeiten nachzugehen und gegebenenfalls
2 K-FLG eine Entscheidung zu treffen.und der Behörde wird (im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins.) aufgetragen, den in der Eingabe vom 04.04.2015 genannten Unzukömmlichkeiten nachzugehen und gegebenenfalls
Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG eine Entscheidung zu treffen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGrömisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verwaltungsverfahren: Mit dem Bescheid des xxx, xxx, xxx, vom 22.12.2016, xxx, wurden folgende Verfügungen getroffen: Unter Spruchpunkt I. wurden Beschwerden aller drei Beschwerdeführer vom 04.04.2015, betreffend die Vollversammlung vom 25.01.2015, als unzulässig zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch eins. wurden Beschwerden aller drei Beschwerdeführer vom 04.04.2015, betreffend die Vollversammlung vom 25.01.2015, als unzulässig zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde der Kassier aufgefordert, das Kassabuch den Satzungsbestimmungen entsprechend zu führen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Kassier aufgefordert, das Kassabuch den Satzungsbestimmungen entsprechend zu führen. Unter Spruchpunkt III. wurde der Obmann beauftragt, binnen zwei Monaten eine Vollversammlung mit näher bezeichneter Tagesordnung anzuberaumen.Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Obmann beauftragt, binnen zwei Monaten eine Vollversammlung mit näher bezeichneter Tagesordnung anzuberaumen. Unter Spruchpunkt IV. wurde der Obmann beauftragt, „folgenden Auftrieb zu dulden bzw. vorzugehen wie folgt:Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde der Obmann beauftragt, „folgenden Auftrieb zu dulden bzw. vorzugehen wie folgt: Herr xxx als Eigentümer der Liegenschaft vgl. xxx, EZ: xxx, KG xxx, ist berechtigt, so viele eigene Schafe und Rinder auf die (Weideflächen der, Anm.) Agrargemeinschaft aufzutreiben, wie er mit den Flächen seiner Stammsitzliegenschaft überwintern kann, ohne dass die Tiere auf der Stammsitzliegenschaft überwintert werden müssen. Bevor fremde Schafe oder Rinder aufgenommen werden, sind die eigenen Schafe oder Rinder der Agrargemeinschaft zum Auftrieb zuzulassen. Erst wenn die Höchstauftriebszahl von Schafen und Rindern nicht mit eigenem Vieh der Mitglieder erreicht wird, darf der Vorstand Fremdvieh aufnehmen.“Herr xxx als Eigentümer der Liegenschaft vergleiche xxx, EZ: xxx, KG xxx, ist berechtigt, so viele eigene Schafe und Rinder auf die (Weideflächen der, Anmerkung Agrargemeinschaft aufzutreiben, wie er mit den Flächen seiner Stammsitzliegenschaft überwintern kann, ohne dass die Tiere auf der Stammsitzliegenschaft überwintert werden müssen. Bevor fremde Schafe oder Rinder aufgenommen werden, sind die eigenen Schafe oder Rinder der Agrargemeinschaft zum Auftrieb zuzulassen. Erst wenn die Höchstauftriebszahl von Schafen und Rindern nicht mit eigenem Vieh der Mitglieder erreicht wird, darf der Vorstand Fremdvieh aufnehmen.“ Nach der Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen begründete die Behörde ihre Entscheidung damit, dass die rechtsgültige Verwaltungssatzung vorsehe, dass bestimmte (gemeint: überstimmte) Mitglieder binnen acht Tagen an die Agrarbehörde schriftlich eine Minderheitenbeschwerde erheben könnten. Nach der Gesetzesänderung vom 01.09.2013 sei auch die Verwaltungssatzung der gegenständlichen AG mit Bescheid vom 16.12.2013 den gesetzlichen Bestimmungen angepasst worden. Aufgrund dieser Änderung der Rechtslage sei ein Recht zur Erhebung einer Minderheitsbeschwerde nur dann zugestanden, wenn sich für einen Beschuss weniger als 80 % der anwesenden Mitglieder (gerechnet nach Anteilen) ausgesprochen hatten. Der VfGH habe jedoch § 93 Abs. 2a K-FLG idF LGBl. Nr. 60/2013 aufgehoben; was zur Folge habe, dass auch die geänderten Satzungsbestimmungen nicht anzuwenden seien. Aufgrund dieser Änderung der Rechtslage sei ein Recht zur Erhebung einer Minderheitsbeschwerde nur dann zugestanden, wenn sich für einen Beschuss weniger als 80 % der anwesenden Mitglieder (gerechnet nach Anteilen) ausgesprochen hatten. Der VfGH habe jedoch Paragraph 93, Absatz 2 a, K-FLG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2013, aufgehoben; was zur Folge habe, dass auch die geänderten Satzungsbestimmungen nicht anzuwenden seien. Dies bedeute, dass auch rückwirkend, sofern die Eingabe vom 04.04.2015 als Minderheitenbeschwerde zu qualifizieren sei, ein Minderheitenbeschwerderecht bestanden habe. Die Minderheitenbeschwerde wäre jedoch aufgrund der Versäumung der Acht-Tage-Frist verspätet eingelangt und als unzulässig zurückzuweisen. Die Agrarbehörde habe sich jedoch veranlasst gesehen, im Rahmen des Aufsichtsrechts auf das Vorbringen der Beschwerdeführer näher einzugehen. Hinsichtlich des Auftriebes werde festgehalten, dass der Anhang zum Generalakt die Regelung enthält: Jedes Nachbarschaftsmitglied ist berechtigt, so viel eigene Rinder und Schafe zutreiben, als auf seiner beanteilten Liegenschaft überwintert werden bzw. überwintert werden können. Die Agrarbehörde habe bereits rechtskräftig festgestellt, dass die Liegenschaft vgl. xxx berechtigt sei, auch nicht auf dieser Liegenschaft überwintertes Vieh in das agrargemeinschaftliche Weidegebiet aufzutreiben. Fremdes Vieh dürfe grundsätzlich nach der Weideordnung nicht aufgetrieben werden, es sei aber zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Agrargemeinschaft jedoch notwendig, um eine Unterbestoßung der Almflächen hintanzuhalten. Die Agrarbehörde habe bereits rechtskräftig festgestellt, dass die Liegenschaft vergleiche xxx berechtigt sei, auch nicht auf dieser Liegenschaft überwintertes Vieh in das agrargemeinschaftliche Weidegebiet aufzutreiben. Fremdes Vieh dürfe grundsätzlich nach der Weideordnung nicht aufgetrieben werden, es sei aber zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Agrargemeinschaft jedoch notwendig, um eine Unterbestoßung der Almflächen hintanzuhalten. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Mit gemeinsamen Schriftsatz vom 19.01.2017 erhoben xxx und xxx sowie xxx Beschwerde gegen diesen Bescheid. Mit Spruchpunkt I. sei die „Aufsichtsbeschwerde“ vom 04.04.2015 zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2015 sei § 93 Abs. 2a des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben worden. Bei den in der Aufsichtsbeschwerde angeführten Punkten handle es sich eindeutig um Verstöße, die von Agrarbehörde zu behandeln seien. Der damalige Leiter der Agrarbehörde habe den Beschwerdeführern erläutert, dass bei Verstößen gegen die Rechtsgrundlagen der Gemeinschaft jederzeit Aufsichtsbeschwerde eingebracht werden könne. Mit Spruchpunkt römisch eins. sei die „Aufsichtsbeschwerde“ vom 04.04.2015 zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2015 sei Paragraph 93, Absatz 2 a, des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben worden. Bei den in der Aufsichtsbeschwerde angeführten Punkten handle es sich eindeutig um Verstöße, die von Agrarbehörde zu behandeln seien. Der damalige Leiter der Agrarbehörde habe den Beschwerdeführern erläutert, dass bei Verstößen gegen die Rechtsgrundlagen der Gemeinschaft jederzeit Aufsichtsbeschwerde eingebracht werden könne. Zu Spruchpunkt II,. mit dem der Kassier aufgefordert wurde, eine den Satzungsbestimmungen entsprechende Gebarungsaufzeichnung durchzuführen, wurde angeführt, dass diese Aufforderung korrekt sei und den Satzungen entspreche. Die satzungswidrige Kassaführung mache eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausgaben im Zuge des Kassaberichtes nicht möglich. Den Beschwerdeführern sei eine Einsicht in die Belege nicht gewährt worden. Zu Spruchpunkt römisch zwei,. mit dem der Kassier aufgefordert wurde, eine den Satzungsbestimmungen entsprechende Gebarungsaufzeichnung durchzuführen, wurde angeführt, dass diese Aufforderung korrekt sei und den Satzungen entspreche. Die satzungswidrige Kassaführung mache eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausgaben im Zuge des Kassaberichtes nicht möglich. Den Beschwerdeführern sei eine Einsicht in die Belege nicht gewährt worden. Zu Punkt III. wird vorgebracht, dass die „behobene Vollversammlung“ vom 31.01.2012 trotz zweimaliger bescheidmäßiger Aufforderung bisher nicht wiederholt worden sei. Dadurch zeige sich, dass den Obmann der Generalakt, die Satzungen und die Bescheide der Agrarbehörde nicht interessieren würden. Zu Punkt römisch drei. wird vorgebracht, dass die „behobene Vollversammlung“ vom 31.01.2012 trotz zweimaliger bescheidmäßiger Aufforderung bisher nicht wiederholt worden sei. Dadurch zeige sich, dass den Obmann der Generalakt, die Satzungen und die Bescheide der Agrarbehörde nicht interessieren würden. Zu Punkt IV.:Zu Punkt römisch vier.: Die Bestimmung betreffend Aufnahme von Fremdvieh widerspreche dem Generalakt. Laut Punkt 3. der Weidenutzungsvorschrift dürfe fremdes Vieh nicht aufgenommen werden. Daher wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. III.römisch drei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Am xxx wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, in der folgendes Vorbringen erstattet wurde (Auszug aus der Verhandlungsschrift): „... Auf entsprechendes Befragen gibt Beschwerdeführer xxx an, dass xxx Pächterin beider Liegenschaften ist, jedoch kein Agrargemeinschaftsmitglied ….. Des Weiteren gibt Beschwerdeführer xxx entsprechend befragt an, dass sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. nicht richtet. Des Weiteren gibt Beschwerdeführer xxx entsprechend befragt an, dass sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. nicht richtet. Auf entsprechendes Befragen des Berichterstatters gibt Beschwerdeführer xxx an, dass er auf der beanteilten Liegenschaft keine Möglichkeit hat, Vieh zu überwintern. Dies wegen des Umstandes, weil das Stallgebäude nicht mehr zeitgemäß ist. Überwintert wird auf der Liegenschaft vlg. xxx. Auf Befragen durch den Laienrichter HR xxx: Das auf die Alm aufgetriebene Vieh wird mit dem Futter, welches auf der Liegenschaft vlg. xxx gewonnen wird, gefüttert. Es handelt sich um ca. 2,5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Ich mähe das Gras teilweise zweimal, die Bergwiese nur einmal. De facto habe ich bis zum Jahr 2010 ein Stück Vieh (1 GVE) aufgetrieben. Ab diesem Zeitpunkt wird mir der Auftrieb durch den Obmann verwehrt. Der Obmann wendet dazu ein, dass das Flächenausmaß nicht stimmt. Es werden maximal 3.000 m² gemäht. Die ursprüngliche xxx-Liegenschaft war nicht einmal 1 ha groß. Die übrigen Grundstücke hat er dazugekauft und auf die Einlagezahl der Liegenschaft vlg. xxx zugeschrieben. Auf der Liegenschaft vlg. xxx ist weder ein Stall noch Wasser vorhanden und kann er deshalb kein Vieh überwintern. Der Obmann wendet dazu ein, dass das Flächenausmaß nicht stimmt. Es werden maximal 3.000 m² gemäht. Die ursprüngliche xxx-Liegenschaft war nicht einmal , 1 ha groß. Die übrigen Grundstücke hat er dazugekauft und auf die Einlagezahl der Liegenschaft vlg. xxx zugeschrieben. Auf der Liegenschaft vlg. xxx ist weder ein Stall noch Wasser vorhanden und kann er deshalb kein Vieh überwintern. Zur Auslegung des Generalaktes möchte ich anmerken, dass dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers zugestanden wurde, so viel Vieh aufzutreiben, wieviel er auf der Liegenschaft überwintern kann. Die Feststellung der Agrarbehörde im Bescheid vom 25.02.2014, wonach die Liegenschaft vlg. xxx berechtigt sei, auch nicht auf der Liegenschaft vlg. xxx überwintertes Vieh in agrargemeinschaftliches Weidegebiet aufzutreiben, widerspricht dem Generalakt. Zum Umstand, dass xxx bis zum Jahr 2010 der Aufrieb gestattet wurde, möchte ich darauf hinweisen, dass dies nur deshalb möglich war, weil wir genug Platz hatten und alles unter der Voraussetzung, dass damit kein Recht verbunden ist. Bereits vor dem Jahr 2010 wurde Vieh von der Liegenschaft vlg. xxx durch den Beschwerdeführer aufgetrieben. Auf Befragen durch den Laienrichter HR xxx: Außer der Liegenschaft vlg. xxx hat sich keine andere beanteilte Liegenschaft durch Zukauf vergrößert. Der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers hat maximal zwei Stück Vieh, welches auf seiner Liegenschaft überwintert hat, aufgetrieben. Der Rechtsvorgänger hat sicher schon seit 10 Jahren vor dem Rechtsübergang nicht aufgetrieben. Zum Einwand des Laienrichters HR xxx, dass es unwahrscheinlich sei, sich um 2,2 ha bei der Größenangabe der bewirtschafteten Fläche zu verschätzen, gibt der Obmann an: Die gekaufte Fläche vlg. xxx betrug ca. 1 ha. Darin inkludiert sind auch nicht bewirtschaftete Flächen und Wald. Nach dem Grundbuchsauszug sind der Liegenschaft vlg. xxx nunmehr 9,8 ha zugeschrieben. Gemäht werden ca. 3.000 m² von der ursprünglichen Liegenschaft vlg. xxx. Wie viel von der zugekauften Fläche gemäht wird, kann ich nicht angeben. Der Beschwerdeführer gibt dazu an, dass er in etwa gleich viel Fläche bewirtschaftet hat, als ursprünglich Bestandteil der Liegenschaft vlg. xxx laut Generalakt war. Ursprünglich waren es 3 ha. Es werden keine weiteren Anträge gestellt. Die mitbeteiligte Partei hält ihren Schlussvortrag und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. nur den Absatz 3 betreffend Aufnahme von Fremdvieh betrifft und beantragt der Beschwerde Folge zu geben.Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. nur den Absatz 3 betreffend Aufnahme von Fremdvieh betrifft und beantragt der Beschwerde Folge zu geben. ...“ IV.römisch vier. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: § 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 51, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Überwachung der Agrargemeinschaften; Entscheidung von Streitigkeiten
1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.
Paragraph 95, Absatz eins, als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im Paragraph 95, angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach Paragraph 96, vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach Paragraph 93, Absatz 2, oder eines gemeinsamen Verwalters nach Paragraph 93, Absatz 3, unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (Paragraph 117,) durchzuführen.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Die angefochtene Entscheidung wurde an xxx und xxx am 27.12., an xxx am 30.12.2016 zugestellt.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Die angefochtene Entscheidung wurde an xxx und xxx am 27.12., an xxx am 30.12.2016 zugestellt. Beschwerde wurde erhoben mit E-Mail vom 21.01.2017, eingelangt bei der Behörde am 23.01.
2 K-FLG. Soweit mit diesen Beschwerden Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis an die Behörde herangetragen wurden – was z.B. im Hinblick auf angeblich fehlerhafte Abrechnungen bei Wegbeiträgen nicht auszuschließen ist -, besteht eine Entscheidungspflicht der Behörde
Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG. Dass das nicht fristgerechte Erheben einer – damals entgegen der Rechtsmeinung der Behörde mangels Rückwirkung der Entscheidung des VfGH unzulässigen – Minderheitsbeschwerde die Behörde von dieser Verpflichtung entbinden könnte, ist nicht nachvollziehbar, ebenso wie die Deutung der Eingabe als Minderheitsbeschwerde. b. Spruchpunkt IV.Spruchpunkt römisch vier. Bei diesem Spruchpunkt handelt es sich grundsätzlich um eine aufsichtsbehördliche Anordnung, bei der im Hinblick auf die Parteistellung das vorne Gesagte gilt. Mit Erkenntnis vom 28.06.2001, Zahl: 2001/07/0060, hat der VwGH (in anderer rechtlicher Konstellation) ausgesprochen, dass dann, wenn eine rechtliche Betroffenheit deshalb anzunehmen ist, weil etwa über die Zuerkennung einer in einem Regelungsplan vorgesehenen Leistung abgesprochen wird, auch bei grundsätzlich nicht gegebener Parteistellung eine Beschwerde möglich sein muss. Die Behörde hat sich (inhaltlich) über den rechtskräftigen Bescheid vom 25.02.2014, Zahl: xxx hinweggesetzt, in welchem bereits die Auftriebsberechtigung des xxx thematisiert wurde. Sie hat darüber hinaus (entgegen den Bestimmungen des Regelungsplans) die Fremdviehaufnahme unter gewissen Bedingungen für zulässig erklärt. Mit diesem Spruchpunkt werden Bestimmungen getroffen, die Rechte und Pflichten aus dem Regelungsplan betreffen. Nach dem vorgenannten Erkenntnis des VwGH besteht– obwohl es sich grundsätzlich um einen aufsichtsbehördlichen Auftrag handelt – Parteistellung des Beschwerdeführers, wobei sich dessen Beschwerde ausdrücklich nur gegen die (wie er richtig anführt, im Regelungsplan nicht vorgesehene) Aufnahme von Fremdvieh bezieht. Durch die Formulierung dieses Spruchpunktes besteht aber ein untrennbarer Zusammenhang der Bestimmung über die Fremdviehaufnahme mit den vorderen Teil dieses Spruchpunktes, weil ja die Fremdviehaufnahme erst nach Erfüllung der in diesem Spruchteil genannten Bedingungen zulässig sein soll. Daraus folgt rechtlich Folgendes: Wird im Fall, dass eine die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht fixierende behördliche Entscheidung aus nicht trennbaren Ansprüchen besteht, lediglich ein Teil in Beschwerde gezogen, ist das Verwaltungsgericht trotzdem befugt, auch zu prüfen, ob die anderen, davon nicht trennbaren (aber unbekämpft belassenen) Teile des behördlichen Abspruches rechtskonform sind (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032). Aus allgemein rechtsstaatlichen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht auch (von Amts wegen) zu beachten, wenn einer Entscheidung das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegensteht (VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045). Es liegen nun (im Hinblick auf die mögliche Auftriebsberechtigung der Mitglieder, speziell vlg. xxx) drei vom Wortlaut her nicht übereinstimmende bescheidförmliche Erledigungen vor: Der Plananhang aus dem Jahr 1953, der Bescheid aus dem Jahr 2014 und der hier angesprochene Spruchpunkt IV. Wie sich aus der Begründung des Bescheides aus dem Jahr 2014 ergibt und auch aus der Tatsache, dass dieser Bescheid an die anderen Mitglieder der Agrargemeinschaft nur „zur Kenntnis“ zugestellt wurde, wollte die Behörde im Jahr 2014 die Bestimmung aus dem Jahr 1953 inhaltlich nicht abändern (ansonsten hätte – wie jede Änderung des Regelungsplanes – die Bescheidzustellung an die Agrargemeinschaftsmitglieder nicht bloß zur Kenntnis, sondern als Partei ergehen müssen). Es kann dahingestellt bleiben, ob eine derartige Feststellung überhaupt zulässig ist; der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und damit Rechtsbestand. Damit hat die Behörde das Prozesshindernis der „entschiedenen Sache“ geschaffen, das einer neuerlichen Entscheidung in dieser Angelegenheit entgegensteht. Der Plananhang aus dem Jahr 1953, der Bescheid aus dem Jahr 2014 und der hier angesprochene Spruchpunkt römisch vier. Wie sich aus der Begründung des Bescheides aus dem Jahr 2014 ergibt und auch aus der Tatsache, dass dieser Bescheid an die anderen Mitglieder der Agrargemeinschaft nur „zur Kenntnis“ zugestellt wurde, wollte die Behörde im Jahr 2014 die Bestimmung aus dem Jahr 1953 inhaltlich nicht abändern (ansonsten hätte – wie jede Änderung des Regelungsplanes – die Bescheidzustellung an die Agrargemeinschaftsmitglieder nicht bloß zur Kenntnis, sondern als Partei ergehen müssen). Es kann dahingestellt bleiben, ob eine derartige Feststellung überhaupt zulässig ist; der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und damit Rechtsbestand. Damit hat die Behörde das Prozesshindernis der „entschiedenen Sache“ geschaffen, das einer neuerlichen Entscheidung in dieser Angelegenheit entgegensteht. Aus den genannten Gründen war dieser Spruchpunkt aufzuheben. Die Beschwerde der xxx ist unzulässig, weil sie – trotz Bescheidzustellung – nicht Mitglied der AG und somit nicht Partei des Verfahrens ist. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig.
, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig. Die verwendete Judikatur wurde in der Begründung ausführlich dargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.S4.240.242.6.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.