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KLVwG-S4-413-414/5/2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlKLVwG-S4-413-414/5/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat 4 durch die Vorsitzende xxx

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verwaltungsverfahren: Mit Schreiben vom 31.01.2016 erhob xxx Aufsichts- und Minderheitsbeschwerde im Hinblick auf die Agrargemeinschaft xxx, EZ xxx (richtig: EZ xxx KG xxx). Er gab an, er habe an der Vollversammlung vom 26.01.2016 als Vertreter seines Bruders, xxx, teilnehmen wollen. Er habe dies dem Obmann am Beginn der Vollversammlung mündlich mitgeteilt, dieser habe die Vertretung seines Bruders durch ihn nicht akzeptiert, weil keine schriftliche Vollmacht vorgelegen wäre. Er selbst habe sich durch seine Gattin xxx vertreten lassen wollen. Auch dies sei vom Obmann nicht akzeptiert worden. Daher sei im Zuge der Abstimmungen seine Stimme nur für die eigenen Anteile gezählt worden. Im Hinblick auf Kassabericht und Entlastung brachte er vor, dass - dem Generalakt widersprechend - Ausgaben für bestimmte Arbeitsleistungen (Schwenden, Aufräumen und Zäunen der Almflächen) von der AG und nicht von den Auftreibern bezahlt worden seien; alleine der Obmann habe € 8.000,-- erhalten. Weiters seien Baggerstunden für das Aufräumen der Rodungsflächen in der Höhe von € 20.000,-- aufgeschienen, Pachtzinsbeiträge für zusätzliche Almflächen in der Höhe von € 350,--, Sozialversicherungsbeiträge für den Hirten und der Hirtenlohn. Es sei, ebenfalls dem Generalakt widersprechend, wieder Fremdvieh aufgenommen worden. Der Obmann habe ihm, trotz mehrfacher Anfragen, nicht bekanntgegeben, wie viele GVE auf die Weide aufgetrieben worden seien. Der Almauftrieb für die Weidenutzung sei ihm vom Obmann widerrechtlich untersagt worden, er habe daher seine drei Rinder auf einer Fremdalm unterbringen müssen und seien dabei Mehrkosten von mindestens € 150,-- entstanden. Er ersuche die Agrarbehörde, die Agrargemeinschaft zu verpflichten, ihm die durch die Verhinderung der Weidenutzung auf der xxx Alm in den Jahren 2012 bis 2014 und 2016 verursachten Kosten von Euro 600,-- zu ersetzen. xxx schloss sich der „Aufsichts- und Minderheitsbeschwerde“ an. Der Obmann der Agrargemeinschaft nahm mit Schreiben vom 13.02.2016 Stellung. Das Ansinnen des Erstbeschwerdeführers, der einerseits an der Vollversammlung persönlich teilgenommen habe und sich andererseits gleichzeitig von seiner Frau vertreten lassen wollte, erscheine mehr als befremdend bzw. eigenartig. Für die Vertretung von xxx habe er keine Vollmacht vorlegen können. Die Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten der Almflächen seien durch Arbeitsaufzeichnungen und Lieferscheine belegt. In Hinblick auf die Untersagung der Weidenutzung werde darauf verwiesen, dass auf der beanteilten Hofstelle des Herrn xxx kein Vieh gehalten werde; bezüglich der Aufnahme von allfälligem Fremdvieh wird auf eine (im Akt nicht vorhandene) Stellungnahme verwiesen. Am 02.05.2016 wurde von Agrarbehörde eine mündliche Verhandlung, betreffend Beschwerden ab dem Jahr 2012, abgehalten. Dabei wurde der Sachverhalt erörtert. Der Beschwerdeführer vertrat die Meinung, dass viele der Arbeitsleistungen, die der Obmann erbracht habe, wie Roden und Zäunen, nicht von der Agrargemeinschaft nach Anteilen zu bezahlen seien, sondern auf die Viehauftreiber umzulegen wären. Weiters bemängelte er, niemals zu Arbeitsleitungen eingeladen worden zu sein. Bezüglich der Kosten der Rodungsarbeiten verwies der Vertreter der Agrargemeinschaft auf eine Bestimmung des Regelungsplanes, wonach der Holzerlös für Almverbesserungen usw. zu verwenden sei. Auch bezüglich des Pachtzinses von € 350,-- vertrat der Beschwerdeführer die Meinung, dass dieser auf das aufgetriebene Vieh umzulegen sei. Er ersuche er um Bekanntgabe der Auftreiber, weil ihm vom Obmann immer der eigene Auftrieb mit dem Hinweis verwehrt werde, dass dann zu viel Vieh auf der Weide sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine Kostenaufstellung für die Schadenersatzforderung vorzulegen. Ansonsten wurde bemängelt, dass der Bruder des Beschwerdeführers, xxx, zu den Abstimmungen nicht zugelassen worden sei; betreffend die Entlastung wurde noch vorgebracht, dass auch die Kraftfutterkosten im Kassabuch nicht aufscheinen und auch nicht auf das aufgetriebene Vieh aufgeteilt worden sind. Einem Aktenvermerk vom 02.01.2017 ist zu entnehmen, dass der Kassier der Agrargemeinschaft an die Behörde mitgeteilt hat, dass das Kraftfutter aus der agrargemeinschaftlichen Kassa bezahlt worden ist. Von der xxx wurden mit E-Mail vom 02.01.2017 im Zuge der Amtshilfe die Auftriebsdaten betreffend die AG xxx bekanntgegeben. II.römisch zwei. Angefochtene Entscheidung: Mit Bescheid des xxx, xxx, Dienststelle xxx, vom 23.01.2017, xxx, wurde unter Spruchpunkt I. über die Minderheitsbeschwerden der Beschwerdeführer xxx entschieden. Es wurde unter lit. a die Beschwerde (offensichtlich beider Beschwerdeführer) gegen (den Beschluss

  1. zu)Tagesordnungspunkt (TOP) 2. der Vollversammlung vom 26.1.2016 („Bericht des Kassiers, Entlastung des Kassiers und des Vorstandes“) als unbegründet abgewiesen; unter lit. b die Beschwerde des xxx gegen (den Beschluss zu)TOP 3. („Beratung und Beschlussfassung über das Wirtschaftsjahr 2016“) als unzulässig zurückgewiesen und unter lit. c die Beschwerde des xxx zu TOP 3 als unbegründet abgewiesen. Unter lit. d wurde die Beschwerde („im Übrigen“) als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid des xxx, xxx, Dienststelle xxx, vom 23.01.2017, xxx, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. über die Minderheitsbeschwerden der Beschwerdeführer xxx entschieden. Es wurde unter Litera a, die Beschwerde (offensichtlich beider Beschwerdeführer) gegen (den Beschluss
  2. zu)Tagesordnungspunkt (TOP) 2. der Vollversammlung vom 26.1.2016 („Bericht des Kassiers, Entlastung des Kassiers und des Vorstandes“) als unbegründet abgewiesen; unter Litera b, die Beschwerde des xxx gegen (den Beschluss zu)TOP 3. („Beratung und Beschlussfassung über das Wirtschaftsjahr 2016“) als unzulässig zurückgewiesen und unter Litera c, die Beschwerde des xxx zu TOP 3 als unbegründet abgewiesen. Unter Litera d, wurde die Beschwerde („im Übrigen“) als unzulässig zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde der Obmann beauftragt, die Hirtenkosten für 2015, sofern sie nicht durch eine Förderung der AMA abgedeckt sind, auf die Auftreiber aufzuteilen, ebenso (Spruchpunkt III.) die Kosten für Kraftfuttermittel in der Höhe von€ 430,--.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Obmann beauftragt, die Hirtenkosten für 2015, sofern sie nicht durch eine Förderung der AMA abgedeckt sind, auf die Auftreiber aufzuteilen, ebenso (Spruchpunkt römisch drei.) die Kosten für Kraftfuttermittel in der Höhe von, € 430,--. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes und der Verwaltungssatzung sowie des Regelungsplanes vom 31.12.1925 führte die Behörde unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aus, dass die Minderheitenbeschwerden unabhängig vom Abstimmungsverhältnis zulässig seien. xxx sei unzulässigerweise von der Abstimmung ausgeschlossen worden und werde daher seine Minderheitenbeschwerde als zulässig qualifiziert. Auch die Vertretung der xxx für xxx hätte zugelassen werden müssen. Zu TOP 2. wird die Rechtsansicht vertreten, dass nur jene Arbeiten, die den jährlichen Weidebetrieb betreffen, sowie der Hirtenlohn und auch die Kraftfutterkosten nach Maßgabe der aufgetriebenen Rinder aufzuteilen seien. Alle übrigen Investitionen und Arbeiten seien nach den Anteilen aufzuteilen bzw. vom Vermögen der Agrargemeinschaft zu bestreiten. Die Rodungen würden einer langfristigen Weideschaffung dienen. Die Aufteilung der Rodungskosten auf das aufgetriebene Vieh von einem Jahr scheine der Agrarbehörde nicht gerechtfertigt. Historischer Zweck der gegenständlichen AG sei die Almbewirtschaftung, die Holznutzung sei zum Regulierungszeitpunkt eher unbedeutend gewesen. Man müsse den Generalakt historisch interpretieren, zur Zeit der Erstellung des Generalaktes hätten alle beanteilten Liegenschaften eine Landwirtschaft betrieben und Vieh auf die Alm aufgetrieben. Die Regelung, wonach gewisse Arbeiten auf die aufgetriebenen Rinder aufgeteilt werden, sei deshalb getroffen worden, weil zum damaligen Zeitpunkt höchstwahrscheinlich jede Liegenschaft aufgetrieben habe und der Auftrieb auch immer ähnlich ausgesehen habe. Daher habe die Aufteilung der Kosten nach Auftrieb nicht wirklich einen großen Unterschied gemacht. In der heutigen Zeit habe die AG genug Einnahmen, um ihre Aufwendungen abzudecken. Die Erhaltung der Almflächen diene nicht nur den Viehhaltern, welche Rinder auftreiben, sondern der gesamten AG und vor allem auch jenen Liegenschaften, die nach jahrelangem Nichtauftrieb wieder Tiere auftreiben würden. Der Holzerlös in der Höhe von € 50.000,-- decke die Ausgaben in der Höhe von € 31.000,-- bei weitem. Über die Anträge des xx betreffend Schadenersatz für die Auftriebsverweigerung ergehe ein gesonderter Bescheid, da hiezu noch Erhebungen durch einen Amtssachverständigen erforderlich seien. Zu TOP 3. habe xxx zugestimmt, daher habe er kein Beschwerderecht; xxx sei wiederum durch diesen Beschluss nicht beschwert. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen: Mit Schriftsatz vom 05.02.2017 erhoben xxx und xxx Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid. Schon aus den anschließenden Punkten II. und III., in welchen der Beschwerde (gegen die Entlastung) inhaltlich stattgegeben wurde, sei ersichtlich, dass die Begründung zu Punkt I. falsch sei. Die Argumentation, dass die Kosten für die Zupachtung einer Fläche den Agrargemeinschaftsmitgliedern zugutekomme, könne angesichts dessen, dass die Beschwerdeführer von der Weide ausgeschlossen seien, nicht nachvollzogen werden, ebenso dienten die Kosten für das Brennholzspalten nur dem Hirten. Auch die Kosten für Schwenden, Zäunen usw. seien ausschließlich von den Auftreibern zu tragen. Diesbezüglich werde auf Punkt 11. der Weidevorschriften verwiesen. Die Alminstandhaltungskosten seien sehr wohl von den auftreibenden Mitgliedern zu bestreiten; die einzelnen Positionen seien nicht klar und deutlich belegt worden, die Einsicht in die Belege sei den Beschwerdeführern verweigert worden. Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die notwendigen Entscheidungen zu treffen bzw. die angefochtenen Teile des Bescheides aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Mit Schriftsatz vom 05.02.2017 erhoben xxx und xxx Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid. Schon aus den anschließenden Punkten römisch zwei. und römisch drei., in welchen der Beschwerde (gegen die Entlastung) inhaltlich stattgegeben wurde, sei ersichtlich, dass die Begründung zu Punkt römisch eins. falsch sei. Die Argumentation, dass die Kosten für die Zupachtung einer Fläche den Agrargemeinschaftsmitgliedern zugutekomme, könne angesichts dessen, dass die Beschwerdeführer von der Weide ausgeschlossen seien, nicht nachvollzogen werden, ebenso dienten die Kosten für das Brennholzspalten nur dem Hirten. Auch die Kosten für Schwenden, Zäunen usw. seien ausschließlich von den Auftreibern zu tragen. Diesbezüglich werde auf Punkt 11. der Weidevorschriften verwiesen. Die Alminstandhaltungskosten seien sehr wohl von den auftreibenden Mitgliedern zu bestreiten; die einzelnen Positionen seien nicht klar und deutlich belegt worden, die Einsicht in die Belege sei den Beschwerdeführern verweigert worden. Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die notwendigen Entscheidungen zu treffen bzw. die angefochtenen Teile des Bescheides aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. IV.römisch vier. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Am xxx wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführt, in der Folgendes zu Protokoll gegeben wurde (Auszug aus der Verhandlungsschrift): „... Der Beschwerdeführer verweist auf die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und stellt die dort gemachten Anträge. Er hält fest, dass sich die Beschwerde gegen den gesamten Bescheid richtet, auch gegen Punkt II. und III., weil zwar in diesen Punkten mir teilweise Recht gegeben worden ist, es fehlen aber Dinge, die auch aufzuteilen sind. Der Beschwerdeführer verweist auf die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und stellt die dort gemachten Anträge. Er hält fest, dass sich die Beschwerde gegen den gesamten Bescheid richtet, auch gegen Punkt römisch zwei. und römisch drei., weil zwar in diesen Punkten mir teilweise Recht gegeben worden ist, es fehlen aber Dinge, die auch aufzuteilen sind. Die mitbeteiligte Partei hat kein ergänzendes Vorbringen, verweist auf den Bescheid und bringt vor, dass die Spruchpunkte II. und III., wie im Bescheid aufgetragen, bereits erfüllt worden sind. Dem Generalakt ist zu entnehmen, dass der Erlös für derartige Aufwendungen zu verwenden ist.Die mitbeteiligte Partei hat kein ergänzendes Vorbringen, verweist auf den Bescheid und bringt vor, dass die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei., wie im Bescheid aufgetragen, bereits erfüllt worden sind. Dem Generalakt ist zu entnehmen, dass der Erlös für derartige Aufwendungen zu verwenden ist. Auf die Fragen durch den Laienbeisitzer xxx gibt Herr xxx an, dass die Aufwendungen für das Schwenden, Zäunen und das Roden auf die Auftreiber aufzuteilen ist. Dies entnehme ich aus dem Generalakt. Der Holzerlös kann nur für gemeinschaftliche Zwecke verwendet werden. Wenn zwei Mitglieder von elf Mitgliedern ausgeschlossen werden, ist das kein gemeinschaftlicher Zweck. Der Obmann xxx bringt vor, dass die Liegenschaft vgl. xxx sehr wohl beanteilt ist. Auf dieser Liegenschaft wird jedoch kein Vieh gehalten und kein Stallgebäude vorhanden. Das Auftreiben von einer anderen Liegenschaft, die nicht zur Agrargemeinschaft gehört, kann nicht gestattet werden. Der Obmann xxx bringt vor, dass die Liegenschaft vergleiche xxx sehr wohl beanteilt ist. Auf dieser Liegenschaft wird jedoch kein Vieh gehalten und kein Stallgebäude vorhanden. Das Auftreiben von einer anderen Liegenschaft, die nicht zur Agrargemeinschaft gehört, kann nicht gestattet werden. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass es einen Bescheid der Agrarbehörde xxx gibt, u. z. vom 25.02.2014, der ausweist, dass ich berechtigt bin nicht auf der Liegenschaft vgl. xxx überwintertes Vieh in das agrargemeinschaftliche Weidegebiet aufzutreiben. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass es einen Bescheid der Agrarbehörde xxx gibt, u. z. vom 25.02.2014, der ausweist, dass ich berechtigt bin nicht auf der Liegenschaft vergleiche xxx überwintertes Vieh in das agrargemeinschaftliche Weidegebiet aufzutreiben. Dazu wird festgehalten, dass Beschwerde seitens der Agrargemeinschaft erhoben wurde. Diese Beschwerde wurde jedoch zurückgewiesen. Der Obmann spricht sich dagegen aus, dass Fremdvieh auf die Weide der Agrargemeinschaft getrieben wird. Die xxx Liegenschaft des Beschwerdeführers gehört nicht zur xxx. B e w e i s v e r f a h r e n Zeuge: (Kassier der AG): Ich bin seit 2001 Kassier der Agrargemeinschaft xxx. Ich habe bei der Vollversammlung am 26.01.2016 einen Bericht erstattet. Ich habe im Zuge dieser Vollversammlung bezüglich des Jahres 2015 detailliert alle Einnahmen und Ausgaben verlesen. Ich hatte dazu auch sämtliche Kassenbelege bzw. auch Bankbelege bei mir. Die Mitglieder haben jederzeit die Möglichkeit in der Vollversammlung Einsicht zu nehmen. Wer genau Einsicht genommen hat, weiß ich nicht mehr. Auf Befragen durch den Berichterstatter: Wenn ich gefragt werde, ob es hinsichtlich der pauschalbezeichneten Handarbeitsstunden Einzelauflistungen oder detaillierte Auflistungen gibt, so gebe ich dazu an, dass es diese Einzelauflistungen gibt. Wenn jemand Arbeiten leistet, schreibt er das auf und gibt das dem Obmann weiter. Ich bekomme dann vom Obmann am Jahresende die Liste. Der Obmann meldet seine Arbeitsleistungen auch und ich zahle sie dann aus. Über Nachfrage teilt der Zeuge mit, dass er vom Obmann nur eine Zusammenstellung bekommt. Eine detaillierte Liste glaube ich, war damals nicht vor Ort und hatte ich auch nicht. Die Kassenprüfer sehen auch nur die zusammengestellte Liste, nicht die detaillierte Liste und wird auch nur diese von ihnen geprüft. Auf Befragen durch den Beschwerdeführer: Es scheinen alle Ausgaben im Kassabuch auf. Es gibt auch Sparbücher und wenn von diesen was behoben wird, scheint das auch in einer anderen Rubrik im Kassabuch auf und auch im Sparbuch. Das wird auch von den Kassaprüfern geprüft. Die Alpungsprämie von der xxx wird auf das Sparbuch überwiesen und diesbezüglich gibt es einen Kontoauszug. Der Beschwerdeführer gibt an, dass diese Zahlung der xxx im Kassabuch nicht aufscheint. Der Zeuge gibt dazu an, dass diese xxx-Zahlungen im Kassabuch aufscheinen. Der Obmann xxx gibt an, dass die detaillierte damals sicher auch anwesend gewesen ist. Wer sie gehabt hat, weiß er nicht mehr. Der Zeuge gibt dazu an, dass er aufgrund der Anfrage des Beschwerdeführers den Obmann gebeten hat, ihm die detaillierten Listen zu geben. Dies jedoch erst für die Rechnungsabschlüsse 2016 und 2017. Der Beschwerdeführer führt aus, dass er zwischenzeitig die detaillierte Liste zu einem späteren Zeitpunkt gesehen hat. Sie wurde ihm von Frau xxx von der Agrarbehörde xxx gezeigt. Eine Kopie hat er bis heute nicht erhalten. Der Obmann xxx gibt an, dass Frau xxx die detaillierte Aufstellung kopiert hat und diese bei den Akten liegen müsste. Der Kassier legt vor eine detaillierte Aufstellung für xxx, xxx und xxx, welche ebenfalls nur eine Gesamtzahl an Stunden sowie die Beträge dazu ohne Datum ausweist. Wenn der Obmann und der Kassier gefragt werden, wo das Original der detaillierten Aufzeichnungen für das Jahr 2015 liegt, geben sie an, das wissen wir nicht. Der Zeuge gibt an, dass er nicht glaubt, dass bei ihm das Original liegt. Auf die Frage durch den Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgelegten Stundenaufzeichnung gibt der Zeuge an, dass xxx zum Zeitpunkt der Rechnungslegung 10 Jahre alt war. Auf Befragen durch den Laienrichter xxx: xxx war 2015 14 Jahre alt. xxx haben Almerhaltungsarbeiten gemacht. …. Der Beschwerdeführer führt aus, dass man hinsichtlich der anderen Mitglieder großzügig ist, der Beschwerdeführer und sein Bruder jedoch nicht einmal eingeladen wurden. Zeuge: (Rechnungsprüfer): Ich war am 26.01.2016 bei der Vollversammlung der Agrargemeinschaft als Kassenprüfer anwesend. Ich habe die Kasse 2015 und 2016 geprüft. Einige Tage vor der Vollversammlung war ich gemeinsam mit xxx beim Kassier und haben wir die Prüfung vorgenommen. Wir haben geprüft, ob die Kassastände mit den Rechnungen übereinstimmen und ob alle Rechnungen da sind. Wenn ich gefragt werde, ob beider Vollversammlung eine detaillierte Liste der Arbeiten vorhanden war, so gebe ich an, dass ich glaube, dass damals eine detaillierte Liste vorhanden war. Ich glaube, dass wir mehr als die Gesamtzusammenstellung geprüft haben. Ich kann das aber nicht genau sagen. Auf Befragen durch den Berichterstatter: Nach genauer Erläuterung von Einzelnachweisen für die Handarbeitsstunden gebe ich an, dass ich das bei der Prüfung nicht zur Verfügung gehabt habe. Auf Befragen durch den Beschwerdeführer: Eine detaillierte Liste vom Obmann gab es auch nicht. … Zeuge: (Rechnungsprüfer): Ich bin schon 10 Jahre Kassaprüfer bei der Agrargemeinschaft. Ich war bei der Vollversammlung am 26.01.2016 mit xxx gemeinsam als Rechnungsprüfer anwesend. Glaublich am Tag vor der Vollversammlung habe ich die Kasse gemeinsam mit xxx geprüft. Wir sind zum Kassier hingefahren und haben die Rechnungen mit dem Kassabuch verglichen. Wenn mir die Zusammenstellung der Arbeitsleistungen aus dem Jahr 2015 vorgewiesen wird, so gebe ich dazu an, dass ich mich detailliert nicht mehr daran erinnern kann. Es ist zu lange her. Die Stunden hatte damals der Obmann aufgeschrieben und wir haben das mit den Bankbelegen überprüft. Ich habe nicht überprüft, wer wann welche Stunden gemacht hat. Auf Befragen durch den Berichterstatter: Wenn mir erläutert wird, wie derartige Einzelnachweise aussehen, so gebe ich an, das macht der Obmann. Ich habe das nicht gesehen. … Auf Befragen durch den Berichterstatter an den Obmann: Herr xxx hatte keine schriftliche Vollmacht seines Bruders. Bisher ist xxx noch nie bei einer Vollversammlung anwesend gewesen. Ich habe deshalb eine schriftliche Vollmacht verlangt, weil ich mich nicht mehr ausgekannt habe, wer überhaupt vertritt. Einmal hat xxx, dann wieder xxx. Zustellbevollmächtigte ist die Mutter. Vor drei Jahren war noch xxx die Zustellungsbevollmächtigte für xxx. xxx hat keinen Zustellbevollmächtigten. Die Rodung war deshalb notwendig, weil die Weideflächen sehr knapp bemessen sind und auf ebenen Wiesen ein ca. 30-jähriger Bestand war. Dieser Bestand war ursprünglich Weide und wurde wieder zu Weide gemacht. Auf Befragen durch den Laienrichter xxx: Ich habe den Beschwerdeführer erst in der Vollversammlung beauftragt eine Vollmacht vorzulegen. Zuvor ist die Vertretung des xxx durch seine Schwägerin oder den Beschwerdeführer ohne Vollmacht akzeptiert worden. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er immer Vertreter seines Bruders xxx war. Das natürlich nur, wenn wir eingeladen waren. ...“ V.römisch fünf. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: § 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 51, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Überwachung der Agrargemeinschaften; Entscheidung von Streitigkeiten ...

(2)Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde. ... § 85 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 85, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Einleitung des Verfahrens; Parteien …..
(5)Absatz 5,Das Regelungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, wenn die Regelung aus wirtschaftlichen Gründen (wie unzweckmäßige Bewirtschaftung, der Ertragsfähigkeit nicht angepasste oder ungeregelte Nutzung), zur Wahrung öffentlicher Rücksichten oder wegen Streitigkeiten in der Gemeinschaft, bei Waldgrundstücken besonders auch aus forstpolizeilichen Gründen, erforderlich ist. ….. Satzung: Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom 13.04.2007, Zahl: xxx: SITZ UND ZWECK DER GEMEINSCHAFT § 1 Abs. 2 :Paragraph eins, Absatz 2, : Die Gemeinschaft bezweckt die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens. MITGLIEDSCHAFT § 3 Abs. 2 lit. c:Paragraph 3, Absatz 2, lit. c: Die Mitglieder sind verpflichtet, die mit der Mitgliedschaft verbundenen Lasten zu tragen und die beschlossenen Arbeitsleistungen zu erbringen. DIE VOLLVERSAMMLUNG § 8Paragraph 8 Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die überstimmten Mitglieder binnen acht Tagen an die Agrarbezirksbehörde schriftlich eine Minderheitsbeschwerde erheben. ...
(2)Mitglieder die bei der Vollversammlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwesend waren oder sich der Stimme enthalten haben, haben kein Beschwerderecht. § 9 Abs. 1Paragraph 9, Absatz eins Das Stimmrecht kann entweder persönlich oder durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Der Bevollmächtigte muss sich mit einer schriftlichen Vollmacht ausweisen. Von einer solchen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn es sich um die Vertretung durch Familienmitglieder, Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen, wobei hierüber der jeweilige Vorsitzende entscheidet. AUFGABEN DER VOLLVERSAMMLUNG § 10 Abs. 1 lit. cParagraph 10, Absatz eins, Litera c In den Wirkungskreis der Vollversammlung gehören….. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses. ... AUFGABEN DES VORSTANDES § 15 Abs. 1 lit. bParagraph 15, Absatz eins, Litera b In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen ….. die Mitwirkung bei der Aufstellung der vom Obmann zu legenden Jahresrechnung. ... OBMANN § 17 Abs. 1 lit. eParagraph 17, Absatz eins, Litera e Der Wirkungskreis des Obmannes ... umfasst folgende Angelegenheiten: ... Die Vorlage der unter Mitwirkung des Vorstandes aufgestellten Jahresrechnung; KASSIER § 19Paragraph 19
(1)Dem Kassier obliegt die Gebarung der Agrargemeinschaft. Dazu zählen die Abwicklung des Geldverkehrs, die Führung des Kassabuches sowie die Verwahrung des Barvermögens und der Belege.
(2)Die Buchführung hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
  1. a)Alle Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft sind in zeitlicher und sachlicher Ordnung mit ihrem vollen Betrag ohne Abzug zu buchen (Bruttoverrechnung).
  2. b)Die Buchungen dürfen nur aufgrund von Belegen durchgeführt werden. Die Belege sind den erfolgten Buchungen entsprechend lückenlos zu nummerieren und in einem Ordner abzulegen.
  3. c)Aus dem Kassabuch und sonstigen Aufzeichnungen dürfen keine Blätter entfernt und dürfen darin keine Radierungen vorgenommen werden. Die Eintragungen sind mit nicht entfernbaren Schreibmitteln vorzunehmen. Leere Zwischenräume sind unbe- schreibbar zu machen.
(3)Die Auszahlungen dürfen nur nach Anweisung durch den Obmann erfolgen. Für Barauszahlungen sind Auszahlungslisten und Kassablöcke mit Durchschrift zu verwenden.
(4)Das Kassabuch ist entsprechend dem Kalenderjahr abzuschließen.
(5)Alle Aufzeichnungen und Belege sind 10 Jahre aufzubewahren. RECHNUNGSPRÜFER § 20Paragraph 20
(1)Die Gebarung ist alljährlich von den gewählten Rechnungsprüfern zu kontrollieren. Zu diesem Zweck sind diesen sämtliche Unterlagen spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Vollversammlung zu übergeben.
(2)Über das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und der Vollversammlung zu berichten. Wenn das Ergebnis der Rechnungsprüfung für in Ordnung befunden wird, reicht ein einfacher Vermerk im Kassabuch, versehen mit Datum und Unterschrift der Prüfer. Sollten erhebliche Mängel in der Gebarungsaufzeichnung festgestellt werden, ist der Obmann der Kassaprüfung zur Aufklärung beizuziehen bzw. hierüber der Vollversammlung ein ausführlicher Bericht zu erstatten.
(3)Vorstandsmitglieder dürfen nicht auch Rechnungsprüfer sein. BEITRÄGE UND UMLAGEN § 21 Abs. 1Paragraph 21, Absatz eins Können Auslagen nicht aus der Kasse gedeckt werden und müssen sie durch Umlegung, wenn im Regelungsplan nichts anderes enthalten ist,

dem Anteilsverhältnis zu erfolgen. ... Aus dem I. Anhang zum Plan betreffend die Teilung und Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes xxx EZ xxx KG xxx, Zahl: xxx, vom 31.12.1925:Aus dem römisch eins. Anhang zum Plan betreffend die Teilung und Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes xxx EZ xxx KG xxx, Zahl: xxx, vom 31.12.1925: Wirtschaftsplan A Weidenutzung: ... 3.) Fremdes Vieh darf nicht aufgetrieben werden. ... 5.) Die Auftriebsziffer beträgt 153 Stück Rindvieh/Kühe und Galtrinder/vlg. xxx ist zum Auftriebe eines Rindes, vlg. xxx zum Auftriebe von 2 Rindern berechtigt; den übrigen 10 Teilgenossen steht das Auftriebsrecht für je 15 Rinder zu. Außerdem darf jeder Teilgenosse seine eigenen Schafe auftreiben. Die Verpachtung von Rinderauftriebsrechten innerhalb der Nachbarschaft ist gestattet. 6.) Die Aufnahme des gemeinsamen Hirten hat der Bürge/Obmann/ zu besorgen. Die Hirten hat der Bürge zu entlohnen. 7.) Die Hirtenverköstigung ist auf das aufgetriebene Vieh aufzuteilen, ... 9.) Die Nachbarschaft hat für die ordentliche Säuberung des gemeinschaftlichen Weidegebietes von schädlichen Anfluge, von Fallholz, Gestrüpp, Kranabetstauden, sonstigen Gesträuch und Unkraut, für die Instandhaltung der Tränktröge und Tränkanlagen, der Wege und sonstigen gemeinschaftlichen Anlagen und Bauten zu sorgen. Es muss der auf Viehlagerplätzen angefallene Mist auf die umliegenden mageren Weideplätze alljährlich verteilt werden; desgleichen sollen die Hirten vom Bürgen angehalten werden, die Kuhfladen im frischen Zustande anzureiben. Die Verwendung des Düngers außerhalb des Weidegebietes ist verboten. 10.) Der Obmann hat alljährlich zu bestimmen, auf welchen Gebietsteilen Schwendungen Rodungen durchzuführen und welche sonstige für die Instandhaltung bzw. Erhaltung des Weidebodens, der Alpanlagen und Bauten notwendigen Arbeiten vorzunehmen sind. Er bestimmt auch, wann diese Arbeiten vorzunehmen sind. Er und sein Stellvertreter leiten und beaufsichtigen die Arbeiten. Der Obmann ist für die Inangriffnahme und die ordentliche Durchführung aller angeführten Arbeiten der Agrarbehörde verantwortlich. 11.) Die Arbeiten werden auf die aufgetriebenen Rinder aufgeteilt und sind von den Teilgenossen nach Maßgabe der aufgetriebenen Rinder Schichten zu leisten. ... B) Holznutzung ... 2.) Der Bezug von Holz in Nachbarschaftsgebiete hat für die Herstellung und Erhaltung von Alpszäunen, von Hütten und Ställen und als Brennholz für die Halter zu dienen. ... 8.) Der Erlös aus dem eventuellen Verkauf hat für gemeinschaftliche Zwecke/Alpverbesserungen, Stallbauten usw. / verwendet zu werden. VI.römisch sechs. Festgestellter Sachverhalt: Die Agrargemeinschaft xxx (AG) ist körperschaftlich eingerichtet. Im Grundbuch sind 188 Anteilsrechte ersichtlich gemacht, xxx ist Eigentümer der EZ xxx, vlg. xxx, mit zwei Anteilsrechten, xxx Eigentümer der EZ xxx, vlg. xxx, mit einem Anteilsrecht. Die EZ xxx weist keine Hofstelle auf; die EZ xxx schon. Bei der Vollversammlung am 26.01.2016 wurde von den gewählten Kassenprüfern ein Kassenbericht erstattet. Diese hatten zuvor die Gebarungsunterlagen aufgrund der ihnen vom Obmann zur Verfügung gestellten Unterlagen und Belege geprüft und für sachlich und rechnerisch richtig befunden. Allfällig auf der Alm geleistete Arbeitsschichten wurden an den Obmann gemeldet und führte dieser darüber Aufzeichnungen. Sowohl, was seine Arbeitsleistungen betrifft, als auch, was die Arbeitsleistungen der restlichen Mitglieder betrifft, wurden den Rechnungsprüfern keine, die Gesamtsumme der Arbeitsleistungen erläuternden Unterlagen zur Verfügung gestellt. Das heißt, dass nicht dargestellt wurde, welche Arbeitsleistungen wann für welchen Zweck erbracht wurden. Der Erstbeschwerdeführer xxx vertritt, seit sein Bruder xxx eine Stammsitzliegenschaft erworben hat, diesen immer bei den Vollversammlungen; der Bruder war noch nie anwesend. Eine schriftliche Vollmachtsurkunde wurde bei den vorangegangenen Vollversammlungen nie verlangt. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen in der mündlichen Verhandlung. VII.römisch sieben. Rechtliche Würdigung: 1. Zur Zuständigkeit:

der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig.

der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig. 2. Zur Rechtzeitigkeit: Die angefochtene Entscheidung wurde an die Beschwerdeführer am 24.01.2017 zugestellt.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Die angefochtene Entscheidung wurde an die Beschwerdeführer am 24.01.2017 zugestellt.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Die am 15.02.2017 (gemeinsam) eingebrachte Beschwerde ist daher rechtzeitig.

  1. Vertretung in der Vollversammlung: Nach übereinstimmenden Angaben hat der Erstbeschwerdeführer in der Vollversammlung keine von seinem Bruder ausgestellte schriftliche Vollmachtsurkunde vorweisen können. Nach § 9 Abs. 1 der Satzung muss sich der Bevollmächtigte mit einer schriftlichen Vollmacht ausweisen, von der lediglich in bestimmten Fällen abgesehen werden kann („Von einer solchen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn es sich um die Vertretung durch Familienmitglieder, Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen, wobei hierüber der jeweilige Vorsitzende entscheidet)“. Mit dem letzten Satz dieses Absatzes stellt die Satzung die Entscheidung über die Frage, ob von einer solchen Vollmacht abgesehen werden kann, in das begründete Ermessen des Vorsitzenden. Wenn die Vertretungsbefugnis völlig unzweifelhaft ist – diesbezüglich sind die Vorkommnisse in vorangegangenen Vollversammlungen maßgeblich -, stellt das Insistieren auf einer schriftlichen Vollmacht eine unzulässige Schikane dar. Nach Paragraph 9, Absatz eins, der Satzung muss sich der Bevollmächtigte mit einer schriftlichen Vollmacht ausweisen, von der lediglich in bestimmten Fällen abgesehen werden kann („Von einer solchen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn es sich um die Vertretung durch Familienmitglieder, Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen, wobei hierüber der jeweilige Vorsitzende entscheidet)“. Mit dem letzten Satz dieses Absatzes stellt die Satzung die Entscheidung über die Frage, ob von einer solchen Vollmacht abgesehen werden kann, in das begründete Ermessen des Vorsitzenden. Wenn die Vertretungsbefugnis völlig unzweifelhaft ist – diesbezüglich sind die Vorkommnisse in vorangegangenen Vollversammlungen maßgeblich -, stellt das Insistieren auf einer schriftlichen Vollmacht eine unzulässige Schikane dar. Das durchgeführte Verfahren hat erbracht, dass die Vertretung des xxx durch xxx bisher in jeder Vollversammlung ohne Vorlage einer Vollmacht akzeptiert worden ist. In der Vollversammlung am 26.01.2016 hat der Obmann grundlos erstmals eine schriftliche Vollmacht verlangt. Die Rechtsmeinung der Behörde, dass die jeweilige Vertretung zu akzeptieren gewesen wäre, ist daher nicht zu beanstanden. Für das hg. Verfahren bedeutet das, dass die Minderheitsbeschwerde des xxx zulässig ist.
  2. Kassabericht und Entlastung: Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Organe der AG die für den Weidebetrieb angefallenen Kosten auf alle Mitglieder der AG umgelegt hätten, obwohl der Generalakt gebiete, das solche Kosten (nur) auf die Viehauftreiber nach Maßgabe ihres Auftriebes umzulegen seien (§ 11 der Weidevorschriften). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Organe der AG die für den Weidebetrieb angefallenen Kosten auf alle Mitglieder der AG umgelegt hätten, obwohl der Generalakt gebiete, das solche Kosten (nur) auf die Viehauftreiber nach Maßgabe ihres Auftriebes umzulegen seien (Paragraph 11, der Weidevorschriften). Die Minderheitsbeschwerde ist eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit besonderen Austragungsregeln, die sich aus der Satzung ergeben. § 51 Abs. 2 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes weist die Zuständigkeit zur Streitentscheidung, also auch zur Entscheidung über die Minderheitsbeschwerde, der Agrarbehörde zu. Erfolgreich ist eine Minderheitsbeschwerde dann, wenn der Beschluss nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (formeller Mangel), oder gegen das Gesetz; namentlich die in § 85 K-FLG genannten Regelungsziele, oder die Satzung verstößt (inhaltlicher Mangel), und dadurch die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers verletzt (VwGH 2007/07/0026). Die Minderheitsbeschwerde ist eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit besonderen Austragungsregeln, die sich aus der Satzung ergeben. Paragraph 51, Absatz 2, des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes weist die Zuständigkeit zur Streitentscheidung, also auch zur Entscheidung über die Minderheitsbeschwerde, der Agrarbehörde zu. Erfolgreich ist eine Minderheitsbeschwerde dann, wenn der Beschluss nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (formeller Mangel), oder gegen das Gesetz; namentlich die in Paragraph 85, K-FLG genannten Regelungsziele, oder die Satzung verstößt (inhaltlicher Mangel), und dadurch die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers verletzt (VwGH 2007/07/0026). Das Beschwerderecht haben nur diejenigen, die an der Abstimmung teilnehmen und dabei überstimmt wurden. Die Entlastung (d.h.: die Billigung der Geschäftsführung der Funktionsträger der AG durch die Vollversammlung, damit einhergehend ein Verzicht auf allfällige Schadenersatzansprüche für alle bei der Abstimmung bekannten Ereignisse) ist in der Satzung der AG nicht vorgesehen, wohl aber die „Genehmigung des Rechnungsabschlusses“ (in der Praxis oft als „Kassabericht“ bezeichnet). Es besteht kein subjektiv-öffentliches Recht auf objektive Rechtskontrolle der Gebarung – die Behörde ist daher nicht verpflichtet, allgemein gehaltenen Beschwerden nachzugehen -(und auch kein satzungsgemäßes Recht auf umfassende Einsicht in die Belege: VwGH 94/07/0059); wenn ein Beschwerdeführer allerdings in der Lage ist, konkrete Unkorrektheiten der Mittelverwendung aufzuzeigen, die geeignet sind, seine subjektiven Rechte zu verletzen, ist ein solcher Beschluss zu beheben (VwGH 2004/07/0118). In der Verhandlung konnte nicht dargestellt werden, wann welche Arbeitsleistungen zu welchem Zweck erbracht worden sind, somit war eine Überprüfung der Abrechnung im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Punkten
  3. bis
  4. der Weidevorschriften nicht möglich. Die Organe der Agrargemeinschaft werden daher in einer weiteren Vollversammlung die Jahresabschlussrechnung unter den dargestellten Kriterien aufzugliedern haben. Schon aus diesem Grund war der Beschluss aufzuheben. Die Rechtsansicht der Agrarbehörde, dass Weidevorschriften „dynamisch“ zu interpretieren seien, kann nicht geteilt werden; allenfalls sind die Weidevorschriften im Rahmen der Revision der Wirtschaftspläne den heutigen Bedingungen entsprechend anzupassen.
  5. Sonstiges: Die Zurückweisung der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen einen Be-schluss, dem er zugestimmt hat, ist nicht zu beanstanden; das muss in gleichem Maß für den (vertretenen) Zweitbeschwerdeführer gelten. Bei den Punkten II. und III. handelt es sich um aufsichtsbehördliche Aufträge an den Obmann. Hier genügt es, auf die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Aufsichtsangelegenheiten hinzuweisen, wonach Parteien eines solchen Aufsichtsverfahrens nur diejenigen sind, an die sich die aufsichtsbehördlichen Aufträge richten, Dritten kommt in diesem Zusammenhang keine Parteistellung zu. Bei den Punkten römisch zwei. und römisch drei. handelt es sich um aufsichtsbehördliche Aufträge an den Obmann. Hier genügt es, auf die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Aufsichtsangelegenheiten hinzuweisen, wonach Parteien eines solchen Aufsichtsverfahrens nur diejenigen sind, an die sich die aufsichtsbehördlichen Aufträge richten, Dritten kommt in diesem Zusammenhang keine Parteistellung zu. VIII.römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.S4.413.414.5.2017

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