GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 30.05.2016, Zahl: xxx hat der Bürgermeister der Gemeinde xxx i. K. den Antrag des ehemaligen Bürgermeisters xxx auf Zuerkennung eines Ruhebezuges als ehemaliger Bürgermeister der Gemeinde xxx i. K. vom 30.07.2015 gem. § 28 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über Bezüge und Pensionen von Organen von Gebietskörperschaften (Kärntner Bezüge-gesetz 1992 – K-BG), LGBl. Nr. 99/1992 idgF abgewiesen.Mit Bescheid vom 30.05.2016, Zahl: xxx hat der Bürgermeister der Gemeinde xxx i. K. den Antrag des ehemaligen Bürgermeisters xxx auf Zuerkennung eines Ruhebezuges als ehemaliger Bürgermeister der Gemeinde xxx i. K. vom 30.07.2015 gem. Paragraph 28, Absatz eins, Litera c, des Gesetzes über Bezüge und Pensionen von Organen von Gebietskörperschaften (Kärntner Bezüge-gesetz 1992 – K-BG), Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 1992, idgF abgewiesen. Der Bürgermeister begründete diese Entscheidung damit, dass der Beschwerde-führer eine rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichtes xxx vom 02.09.1996, xxx, iVm dem Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 26.05.1998, xxx, wegen des Verbrechens des schweren Betruges als Beteiligter aufweise und sei er zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon ein Teil von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit, bedingt nachgesehen worden sei, verurteilt worden. Weiters sei der Behörde bekannt, dass die gerichtliche Verurteilung seit Dezember 2008 als getilgt anzusehen sei, sodass zum Zeitpunkt
2 K-DRG 1994 mittels einer Disziplinarstrafe oder als Rechtsfolge einer Verurteilung auch im Ruhestand des Beamten aufgelöst werden. Der Bürgermeister steht nach seinem Rücktritt nicht mehr in einem vergleichbaren Rechtsverhältnis zur Gemeinde, weshalb diese Rechtsfolge nicht ex lege eintreten kann. Im Übrigen endet die Rechtsfolge einer strafgerichtlichen Verurteilung spätestens
GB nach 5 Jahren. Auch deshalb steht dem Beschwerdeführer der Bürgermeister-Ruhebezug ab 01.08.2015 zu.Der Hinweis der belangten Behörde auf das Erkenntnis des VwGH vom 30.05.2001, 2001/12/0068, trifft zwar zu, dass es sich beim Amtsverlust nach Paragraph 27, Absatz eins, StGB nach einer entsprechenden strafgerichtlichen Verurteilung um eine gesetzliche Rechtsfolge handelt, die im strafgerichtlichen Urteil nicht eigens auszusprechen ist, sondern mit der Rechtskraft des Urteils ex lege eintritt, der judizierte Fall eines Kärntner Beamten ist aber mit dem hier vorliegenden Fall eines ehemaligen Kärntner Bürgermeisters nicht vergleichbar; das Dienstverhältnis des Beamten endet in der Regel erst durch den Tod und kann daher
Paragraph 20, Absatz 2, K-DRG 1994 mittels einer Disziplinarstrafe oder als Rechtsfolge einer Verurteilung auch im Ruhestand des Beamten aufgelöst werden. Der Bürgermeister steht nach seinem Rücktritt nicht mehr in einem vergleichbaren Rechtsverhältnis zur Gemeinde, weshalb diese Rechtsfolge nicht ex lege eintreten kann. Im Übrigen endet die Rechtsfolge einer strafgerichtlichen Verurteilung spätestens
Paragraph 27, Absatz 2, StGB nach 5 Jahren. Auch deshalb steht dem Beschwerdeführer der Bürgermeister-Ruhebezug ab 01.08.2015 zu. In diesem Sinn ist die Bestimmung des § 28 K-BG lit c K-BG zu interpretieren, wonach der Anspruch nicht erlischt, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, weil sie sonst keinen Anwendungsbereich hätte (vgl. Jerabek in Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar² StGB § 44 Rz.
GVG eine mündliche Verhandlung durchführen undgemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und b)
GVG in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid des Gemeindesvorstandes der Gemeinde xxx in Kärnten aufheben und dem Antrag auf Zuerkennung des Bürgermeister-Ruhebezuges ab 01.08.2015 stattgeben,
GVG in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid des Gemeindesvorstandes der Gemeinde xxx in Kärnten aufheben und dem Antrag auf Zuerkennung des Bürgermeister-Ruhebezuges ab 01.08.2015 stattgeben, c) in eventu, den angefochtenen Bescheid
GVG aufheben und die Bezugsangelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörden der Gemeinde xxx in Kärnten zurückverweisen.“in eventu, den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufheben und die Bezugsangelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörden der Gemeinde xxx in Kärnten zurückverweisen.“ Mit Schriftsatz vom 25.01.2017 hat die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme erstattet. Das bezughabende Vorbringen lautet: „Dem Beschwerdeführer ist entgegen zu halten, dass er mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt ovm 20.09.1996, GZ 17 Vr 984/96 (nunmehr 17 Hv 161/06m) in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 26.05.1998, GZ 10 Bs 133/98, u.a. wegen des Verbrechens des schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12 3. Fall, 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt wurde und nach § 147 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon ein Teil von 16 Monaten
GB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie
1 stopp zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt wurde.„Dem Beschwerdeführer ist entgegen zu halten, dass er mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt ovm 20.09.1996, GZ 17 römisch fünf r 984/96 (nunmehr 17 Hv 161/06m) in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 26.05.1998, GZ 10 Bs 133/98, u.a. wegen des Verbrechens des schweren Betruges als Beteiligter nach Paragraphen 12, 3. Fall, 146, 147 Absatz 3, StGB schuldig erkannt wurde und nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon ein Teil von 16 Monaten
Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie
Paragraph 389, Absatz eins, stopp zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt wurde. Infolge des Schuldspruchs durch das Landesgericht Klagenfurt am 20.09.1996 hat der Beschwerdeführer offenkundig seinen Rücktritt erklärt, nämlich am 02.10.1996.
c K-BG 1992 ist der Anspruch auf einen Ruhebezug aufgrund oben erwähnter Verurteilung des Beschwerdeführers erloschen.
Paragraph 28, Litera c, K-BG 1992 ist der Anspruch auf einen Ruhebezug aufgrund oben erwähnter Verurteilung des Beschwerdeführers erloschen. Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 K-BG 1992 gegeben sind, sind die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen (Erlöschen des Anspruchs auf Ruhebezug) die Konsequenz.Da die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 28, K-BG 1992 gegeben sind, sind die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen (Erlöschen des Anspruchs auf Ruhebezug) die Konsequenz. Unerfindlich sind nachstehende Ausführungen des Beschwerdeführers: „Der Anspruch auf Ruhebezug hat, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, nicht durch eine Verurteilung im Jahre 1998 geschehen können, weil der Anspruch damals noch gar nicht bestanden hat. Ein Amtsverlust hat nicht geschehen können, weil der Beschwerdeführer in diesem Jahr kein Amt innegehabt hat“. Dazu ist festzuhalten, dass im Jahre 1998 die Funktionsdauer des Beschwerdeführers wenigstens 10 Jahre betragen hat, jedoch die altersmäßigen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt waren. Für den Beschwerdeführer ist dadurch jedoch nichts gewonnen. Der Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der Verurteilung treten mit deren Rechtskraft ex lege ein. Mehrere Spezialgesetze statuieren solche Nebenfolgen. Das StGB hat in seinem Bereich nur eine einzige Rechtsfolge, nämlich den Amtsverlust beibehalten. In einer Reihe von Nebengesetzen und außerstrafrechtlichen Bestimmungen sind über § 27 StGB hinaus Rechtsfolgen der Verurteilung vorgesehen.In einer Reihe von Nebengesetzen und außerstrafrechtlichen Bestimmungen sind über Paragraph 27, StGB hinaus Rechtsfolgen der Verurteilung vorgesehen. Wie schon seit der Strafgesetznovelle 1867 erlöschen Rechtsfolgen nach Ablauf bestimmter Zeit. Zur Erreichung von Übersichtlichkeit und Einheitlichkeit enthält § 27 Abs. 2 eine generelle Vorschrift über das Erlöschen aller Rechtsfolgen.Wie schon seit der Strafgesetznovelle 1867 erlöschen Rechtsfolgen nach Ablauf bestimmter Zeit. Zur Erreichung von Übersichtlichkeit und Einheitlichkeit enthält Paragraph 27, Absatz 2, eine generelle Vorschrift über das Erlöschen aller Rechtsfolgen. Aus verfassungsrechtlichen Erwägungen ist diese Bestimmung auf Rechtsfolgen beschränkt, die Kraft bundesgesetzlicher Bestimmungen und nicht etwa durch Landesgesetze eintreten. Die Subsidiaritätsklauseln („wenn nichts anderes bestimmt ist“) gilt auch gegenüber dem Tilgungsgesetz. Ungeachtet dessen ist es unerfindlich, wenn der Beschwerdeführer meint, dass die Einschränkung im § 1 Tilgungsgesetz 1972 „soweit sie nicht in dem Verlust besonderer auf Wahl beruhender Rechts bestehen“, im gegenständlichen Fall nicht zutreffen würde. Gerade der Anspruch auf Bürgermeisterruhebezug ist mit dem Amt des Bürgermeisters verbunden. Dieses wiederum wird mit der Wahl angenommen.Ungeachtet dessen ist es unerfindlich, wenn der Beschwerdeführer meint, dass die Einschränkung im Paragraph eins, Tilgungsgesetz 1972 „soweit sie nicht in dem Verlust besonderer auf Wahl beruhender Rechts bestehen“, im gegenständlichen Fall nicht zutreffen würde. Gerade der Anspruch auf Bürgermeisterruhebezug ist mit dem Amt des Bürgermeisters verbunden. Dieses wiederum wird mit der Wahl angenommen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist keine Interpretation vorzunehmen. Ob der Beschwerdeführer der Gemeinde einen Schaden zugefügt hat oder nicht, sei dahingestellt. Eine Schadenszufügung ist ungeachtet dessen keine Tatbestandsvoraussetzung des § 28 K-BG 1992; ebenso wenig die Frage, ob die Verurteilung einen Bezug zur Bürgermeistertätigkeit aufweist. Ob der Beschwerdeführer der Gemeinde einen Schaden zugefügt hat oder nicht, sei dahingestellt. Eine Schadenszufügung ist ungeachtet dessen keine Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 28, K-BG 1992; ebenso wenig die Frage, ob die Verurteilung einen Bezug zur Bürgermeistertätigkeit aufweist. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass die Rechtsfolgen einer strafgerichtlichen Verurteilung spätestens
GB nach 5 Jahren enden und deshalb dem Beschwerdeführer der Ruhebezug ab 01.08.2015 zusteht, übersieht er u.a. dabei die Subsidiaritätsklausel („wenn nicht anderes bestimmt ist“). um Wiederholungen zu vermeiden wird auf obiges Vorbringen verwiesen.Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass die Rechtsfolgen einer strafgerichtlichen Verurteilung spätestens
Paragraph 27, Absatz 2, StGB nach 5 Jahren enden und deshalb dem Beschwerdeführer der Ruhebezug ab 01.08.2015 zusteht, übersieht er u.a. dabei die Subsidiaritätsklausel („wenn nicht anderes bestimmt ist“). um Wiederholungen zu vermeiden wird auf obiges Vorbringen verwiesen. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass für das (Bundes-)Strafgericht keine Rechtsgrundlage für eine Nachsicht von Landesgesetzen, insbesondere § 28 K-BG 1992 vorgesehenen Rechtsfolgen von strafgerichtlichen Verurteilungen besteht, übersieht er dabei, dass aus verfassungsrechtlichen Erwägungen die Bestimmung (§ 27 StGB) auf Rechtsfolgen beschränkt ist, die kraft bundesgesetzlicher Bestimmungen und nicht etwa durch Landesgesetze eintreten.Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass für das (Bundes-)Strafgericht keine Rechtsgrundlage für eine Nachsicht von Landesgesetzen, insbesondere Paragraph 28, K-BG 1992 vorgesehenen Rechtsfolgen von strafgerichtlichen Verurteilungen besteht, übersieht er dabei, dass aus verfassungsrechtlichen Erwägungen die Bestimmung (Paragraph 27, StGB) auf Rechtsfolgen beschränkt ist, die kraft bundesgesetzlicher Bestimmungen und nicht etwa durch Landesgesetze eintreten. Gegen die Regelung des § 28 lit c K-BG 1992 bestehen aus dem Blickwinkel des vorliegenden Falles – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Gegen die Regelung des Paragraph 28, Litera c, K-BG 1992 bestehen aus dem Blickwinkel des vorliegenden Falles – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Beweis: Schreiben des Landesgerichtes Klagenfurt an den Bürgermeister xxx vom 07.03.2016 Sohin wird der Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 31.01.2017 in Anwesenheit der Parteien des Verfahrens eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies darauf hin, dass er insgesamt 4 Monate an Freiheitsstrafe verbüßt habe, obwohl er nur 2 Monate hätte verbüßen müssen. Die restliche Strafe sei ihm mit Entschließung des Bundespräsidenten mit Wirkung vom 17.12.1998 nachgesehen worden. Daher sei auch kein Verlust des Pensionsanspruches eingetreten. Zum Beweis dafür legte er die bezughabenden Unterlagen betreffend die Begnadigung sowie die Entlassungsbestätigung vor. Der Rechtsvertreter der belangten Behörde wies darauf hin, dass das Vorbringen hinsichtlich Haftverbüßung für die gegenständliche Rechtsfrage nicht von Belang sei. Auch eine Strafnachsicht infolge Weihnachtsamnestie sei für die zu beurteilende Rechtsfrage nicht von Belang. Weiters wies er darauf hin, dass ein Teil der bedingt verhängten Freiheitsstrafe bereits mit Urteil des OLG Graz vom 26.05.1998 und einer Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Zum Beweis dafür verwies er auf das von ihm vorgelegte Schreiben des LG Klagenfurt vom 17.03.2016, Zahl: xxx. Der Vertreter der belangen Behörde beantragte die Beischaffung des genannten Vollzugsaktes. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat sich nicht gegen diesen Beweisantrag ausgesprochen. In seinem Schlussvortrag beantragte der Rechtsvertreter der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführer beantragten der Beschwerde Folge zu geben und wurden die bislang gestellten Anträge aufrecht gehalten. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat als erwiesen festgestellt und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt: Der am 14.05.1955 geborene Beschwerdeführer hat vom 10.05.1985 an bis zum 12.10.1989 das Amt des Bürgermeistes der Gemeinde xxx in Kärnten ausgeübt. Vom 05.04.1991 bis zu seinem Rücktritt am 02.10.1996 hat der Beschwerdeführer wiederum das Amt des Bürgermeisters ausgeübt. Der Beschwerdeführer war insgesamt über einen Zeitraum von 9 Jahren, 11 Monaten und 2 Tagen als Bürgermeister der Gemeinde xxx in Kärnten tätig. Außer Streit zu stellen ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Bürgermeisteramt er dieses Amt über einen Zeitraum von insgesamt 9 Jahren, 11 Monaten und 2 Tagen hindurch ausgeübt hat. Der Beschwerdeführer hat daher seit dem 14.05.2010 die altersmäßigen Voraussetzungen für eine allfällige Auszahlung eines Ruhebezuges erfüllt. Mit Urteil des LG Klagenfurt vom 20.09.1996, 17 Vr xxx bzw. des OLG Graz vom 26.05.1998, 10 Bs xxx, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Betruges als Beteiligter zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon ein Teil von 16 Monaten und einer Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mit Urteil des LG Klagenfurt vom 20.09.1996, 17 römisch fünf r xxx bzw. des OLG Graz vom 26.05.1998, 10 Bs xxx, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Betruges als Beteiligter zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon ein Teil von 16 Monaten und einer Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der Beschwerdeführer hat eine Haftstrafe von insgesamt 4 Monaten verbüßt und wurde er am 17.12.1998 aus der Haft entlassen. Die gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist seit Dezember 2008 getilgt. Mit Schriftsatz vom 30.07.2015 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung des Bürgermeister-Ruhebezuges gestellt. Mit Bescheid des Bürgemeisters der Gemeinde xxx in Kärnten vom 30.05.2016, Zahl: xxx wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung eines Ruhebezuges abgewiesen. Die belangte Behörde hat die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 17.10.2016, Zahl: xxx als unbegründet abgewiesen. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie das Parteivorbringen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die entscheidungsrelevanten Feststellungen dem Grunde nach unstrittig sind. Rechtliche Beurteilung: § 28 Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG, LGBl. Nr. 99/1992 idgF lautet:Paragraph 28, Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 1992, idgF lautet: „Der Anspruch auf Ruhebezug erlischt durch
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.