← Österreich

{'item': 'KLVwG-2519/5/2016'}

Obsah (8)§ 25a§ 20§ 27§ 24Art. 130§ 28§ 43a§ 389

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlKLVwG-2519/5/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwer

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 30.05.2016, Zahl: xxx hat der Bürgermeister der Gemeinde xxx i. K. den Antrag des ehemaligen Bürgermeisters xxx auf Zuerkennung eines Ruhebezuges als ehemaliger Bürgermeister der Gemeinde xxx i. K. vom 30.07.2015 gem. § 28 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über Bezüge und Pensionen von Organen von Gebietskörperschaften (Kärntner Bezüge-gesetz 1992 – K-BG), LGBl. Nr. 99/1992 idgF abgewiesen.Mit Bescheid vom 30.05.2016, Zahl: xxx hat der Bürgermeister der Gemeinde xxx i. K. den Antrag des ehemaligen Bürgermeisters xxx auf Zuerkennung eines Ruhebezuges als ehemaliger Bürgermeister der Gemeinde xxx i. K. vom 30.07.2015 gem. Paragraph 28, Absatz eins, Litera c, des Gesetzes über Bezüge und Pensionen von Organen von Gebietskörperschaften (Kärntner Bezüge-gesetz 1992 – K-BG), Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 1992, idgF abgewiesen. Der Bürgermeister begründete diese Entscheidung damit, dass der Beschwerde-führer eine rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichtes xxx vom 02.09.1996, xxx, iVm dem Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 26.05.1998, xxx, wegen des Verbrechens des schweren Betruges als Beteiligter aufweise und sei er zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon ein Teil von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit, bedingt nachgesehen worden sei, verurteilt worden. Weiters sei der Behörde bekannt, dass die gerichtliche Verurteilung seit Dezember 2008 als getilgt anzusehen sei, sodass zum Zeitpunkt

  1. Juli 2015, dem Tag an dem der Antrag auf Verjährung eines Bürgermeisterruhebezuges eingebracht worden sei, im Strafregister der Republik Österreich nicht mehr aufscheine. Der Bürgermeister begründete diese Entscheidung damit, dass der Beschwerde-führer eine rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichtes xxx vom 02.09.1996, xxx, in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 26.05.1998, xxx, wegen des Verbrechens des schweren Betruges als Beteiligter aufweise und sei er zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon ein Teil von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit, bedingt nachgesehen worden sei, verurteilt worden. Weiters sei der Behörde bekannt, dass die gerichtliche Verurteilung seit Dezember 2008 als getilgt anzusehen sei, sodass zum Zeitpunkt
  2. Juli 2015, dem Tag an dem der Antrag auf Verjährung eines Bürgermeisterruhebezuges eingebracht worden sei, im Strafregister der Republik Österreich nicht mehr aufscheine. Außer Streit gestellt wurde, dass der Antragsteller für die Gewährung eines Bürgermeisterruhebezuges die gesetzlich geforderte Mindestfunktionsausübungs-dauer aufweise und dass er zwischenzeitlich seit dem 14.05.2010 auch die alters-mäßigen Voraussetzungen für die allfällige Auszahlung eines solchen Anspruches erfülle. Im Hinblick auf die Auffassung der Kärntner Landesregierung sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.2001, 2000/12/0068, sowie die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (so auch OGH vom 01.12.1998, RS0090512) bestehe jedoch dennoch kein Anspruch auf Gewährung eines Ruhebezuges, zumal ungeachtet der Tilgung der Verurteilung sowie des Umstandes, dass eine Verurteilung nicht mehr in der Strafregisterbescheinigung aufscheine nicht ausreiche, wenn eine Verurteilung bereits aktenkundig sei. Gegen diese Entscheidung hat der nunmehrige Beschwerdeführer Berufung er-hoben. Unter anderem wies der nunmehrige Beschwerdeführer in seiner Berufung darauf hin, dass der Gemeinde durch seine Verurteilung kein Schaden zugefügt worden sei. Er sei auch nicht abgewählt worden und sei er auch nicht seines Amtes enthoben worden, er sei freiwillig zurückgetreten. Er sei auch nicht als Beamter oder sonstiger Bediensteter bei der Gemeinde angestellt worden, sondern habe er für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten und sei ihm von dieser auch ein Pensionsbeitrag abgezogen worden. Mit Bescheid vom 07.10.2016, Zahl: xxx, hat der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx i. K. die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und Wiedergabe der ange-fochtenen Entscheidung hat der Gemeindevorstand zum Vorbringen des Berufungs-werbers, dass er von seinen Bezügen Pensionsbeiträge bezahlt habe, nach-stehendes ausgeführt: „Zu der Feststellung über den seinerzeit erfolgten Abzug von Pensionsbeiträgen von der gebührenden Aufwandsentschädigung, darf aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. Dezember 1974, VfSlg. 7453, (im Zusammenhang dem Kärntner Bezügegesetz) wie folgt zusammengefasst werden: Der Verfassungsgerichtshof hat es als unbedenklich bezeichnet, wenn eine höhere Pensionsbeitragsleistung nicht auch zu einem höheren Ruhebezug führt. Dies deshalb, weil die Verpflichtung zur Leistung von Pensionsbeiträgen lediglich der besonderen Vorsorge für die Bedeckung des Pensionsaufwandes dient, nicht aber dem Beitragspflichtigen für sich allein schon einen Anspruch auf Ruhegenuss in bestimmter Höhe oder auch nur einen Ruhegenussanspruch überhaupt vermittelt! Obige Ausführungen wurden auch durch den Verwaltungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom
  4. September 1995, Zl. VwGH 94/12/0348, vollinhaltlich bestätigt. Auch die weitergehenden Ausführungen des Einschreiters, so z.B. die Behauptung, dass er der Gemeinde durch seine Verurteilung keinen Schaden zugefügt habe, vermögen allesamt an dem im beeinspruchten Bescheid vom 30.05.2016 ausführlich dargestellten – und für die erfolgte Abweisung des Ruhebezugsantrages maßgeblichen – Sachverhalt sowie der diesbezüglich herrschenden Rechtslehre keinerlei Änderungen herbeizuführen und wurden von xxx in dieser Hinsicht konkret auch allfällige Rechtswidrigkeiten nicht behauptet bzw. angeführt. Für den Verlust seines Anspruches auf eine Bürgermeisterpension ist ausschließlich seine seinerzeitige rechtskräftige Verurteilung maßgeblich. Die Berufungsausführungen waren somit insgesamt ungeeignet, eine andere – als im Bescheid des Bürgermeisters vom 30.05.2016 getroffene und begründete – Entscheidung herbeizuführen, weshalb von der Berufungsbehörde in ihrer Sitzung am 12.08.2016 einstimmig deren Abweisung beschlossen wurde und spruchgemäß zu entscheiden war.“ Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges hat der Beschwerdeführer nachstehendes vorgebracht: Beschwerdegründe: „Der Anspruch auf Ruhebezug hat, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, nicht durch eine Verurteilung im Jahre 1998 geschehen können, weil der Anspruch damals noch gar nicht bestanden hat. Ein Amtsverlust hat nicht geschehen können, weil der Beschwerdeführer in diesem Jahr kein Amt inne gehabt hat. Im Antragsjahr 2015 gilt der Beschwerdeführer als gerichtlich unbescholten; ihm steht der Ruhebezug seit 01.08.2015 zu. Schließlich gesteht die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Tilgung von Verurteilungen zu. Nach § 1 Tilgungsgesetz 1972 erlöschen mit der Tilgung einer Verurteilung alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind.Im Antragsjahr 2015 gilt der Beschwerdeführer als gerichtlich unbescholten; ihm steht der Ruhebezug seit 01.08.2015 zu. Schließlich gesteht die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Tilgung von Verurteilungen zu. Nach Paragraph eins, Tilgungsgesetz 1972 erlöschen mit der Tilgung einer Verurteilung alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind. Die Einschränkung, „soweit sie nicht in dem Verlust besonderer auf Wahl beruhender Rechte bestehen“, trifft hier nicht zu. Die Einschränkung ist restriktiv zu interpretieren. Der Anspruch auf Ruhebezug gründet sich nämlich nicht auf eine Wahl, sondern auf die Ausübung von bestimmten (sie sind im K-BG aufgehzählt) Funktionen während längerer (mindestens 10 Jahre) Zeiten; diese Interpretation gebieten nicht nur die allgemeinen Auslegungsgrundsätze, dass Ausnahmen von allgemeinen Regeln stets eng auszulegen sind, sondern auch das verfassungsgesetzlich gewährleitstete Gleichheitsgebot. Der Beschwerdeführer hat in der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von 10 Jahren alle gesetzlichen Beiträge zu den Ruhe- bzw. Versorgungsbezügen geleistet, welche ihm entschädigungslos ohne Verletzung des Gleichheitsgebotes bzw. seines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes nicht aberkannt werden können. Der Hinweis auf die einschlägigen Entscheidungen des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes führt zum selben Ergebnis: Es ist zwar verfassungsrechtlich nicht bedenklich, wenn eine höhere Pensionsbeitragsleistung nicht auch zu einem höheren Ruhebezug führt, wohl aber wenn nach Leistung von ausreichend Pensionsbeiträgen überhaupt kein Ruhe- bzw. Versorgungsbeitrag ausbezahlt wird. Schließlich hat der Beschwerdeführer seiner Gemeinde keinen Schaden zugefügt und die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Verurteilung im Jahre 1998 hat gar keinen Bezug zur vormaligen Bürgermeistertätigkeit des Beschwerdeführers. Der Hinweis der belangten Behörde auf das Erkenntnis des VwGH vom 30.05.2001, 2001/12/0068, trifft zwar zu, dass es sich beim Amtsverlust nach § 27 Abs 1 StGB nach einer entsprechenden strafgerichtlichen Verurteilung um eine gesetzliche Rechtsfolge handelt, die im strafgerichtlichen Urteil nicht eigens auszusprechen ist, sondern mit der Rechtskraft des Urteils ex lege eintritt, der judizierte Fall eines Kärntner Beamten ist aber mit dem hier vorliegenden Fall eines ehemaligen Kärntner Bürgermeisters nicht vergleichbar; das Dienstverhältnis des Beamten endet in der Regel erst durch den Tod und kann daher

§ 20Abs.

2 K-DRG 1994 mittels einer Disziplinarstrafe oder als Rechtsfolge einer Verurteilung auch im Ruhestand des Beamten aufgelöst werden. Der Bürgermeister steht nach seinem Rücktritt nicht mehr in einem vergleichbaren Rechtsverhältnis zur Gemeinde, weshalb diese Rechtsfolge nicht ex lege eintreten kann. Im Übrigen endet die Rechtsfolge einer strafgerichtlichen Verurteilung spätestens

§ 27Abs. 2 St

GB nach 5 Jahren. Auch deshalb steht dem Beschwerdeführer der Bürgermeister-Ruhebezug ab 01.08.2015 zu.Der Hinweis der belangten Behörde auf das Erkenntnis des VwGH vom 30.05.2001, 2001/12/0068, trifft zwar zu, dass es sich beim Amtsverlust nach Paragraph 27, Absatz eins, StGB nach einer entsprechenden strafgerichtlichen Verurteilung um eine gesetzliche Rechtsfolge handelt, die im strafgerichtlichen Urteil nicht eigens auszusprechen ist, sondern mit der Rechtskraft des Urteils ex lege eintritt, der judizierte Fall eines Kärntner Beamten ist aber mit dem hier vorliegenden Fall eines ehemaligen Kärntner Bürgermeisters nicht vergleichbar; das Dienstverhältnis des Beamten endet in der Regel erst durch den Tod und kann daher

Paragraph 20, Absatz 2, K-DRG 1994 mittels einer Disziplinarstrafe oder als Rechtsfolge einer Verurteilung auch im Ruhestand des Beamten aufgelöst werden. Der Bürgermeister steht nach seinem Rücktritt nicht mehr in einem vergleichbaren Rechtsverhältnis zur Gemeinde, weshalb diese Rechtsfolge nicht ex lege eintreten kann. Im Übrigen endet die Rechtsfolge einer strafgerichtlichen Verurteilung spätestens

Paragraph 27, Absatz 2, StGB nach 5 Jahren. Auch deshalb steht dem Beschwerdeführer der Bürgermeister-Ruhebezug ab 01.08.2015 zu. In diesem Sinn ist die Bestimmung des § 28 K-BG lit c K-BG zu interpretieren, wonach der Anspruch nicht erlischt, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, weil sie sonst keinen Anwendungsbereich hätte (vgl. Jerabek in Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar² StGB § 44 Rz.

  1. Für das (Bundes-)Strafgericht besteht keine Rechtsgrundlage für eine Nachsicht von in Landegesetzen, insbesondere § 18 K-BG vorgesehenen Rechtsfolgen von strafgerichtlichen Verurteilungen. In diesem Sinn ist die Bestimmung des Paragraph 28, K-BG Litera c, K-BG zu interpretieren, wonach der Anspruch nicht erlischt, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, weil sie sonst keinen Anwendungsbereich hätte vergleiche Jerabek in Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar² StGB Paragraph 44, Rz.
  2. Für das (Bundes-)Strafgericht besteht keine Rechtsgrundlage für eine Nachsicht von in Landegesetzen, insbesondere Paragraph 18, K-BG vorgesehenen Rechtsfolgen von strafgerichtlichen Verurteilungen. Eine im Bundesrecht vorgesehene Abmilderung der Rechtsfolge des gänzlichen Verlustes von Ruhe- und Versorgungsbezügen durch Gewährung von Unterhaltsbeiträgen fehlt dem Kärntner Landesrecht. § 28 lit. c K-BG ist verfassungswidrig.Eine im Bundesrecht vorgesehene Abmilderung der Rechtsfolge des gänzlichen Verlustes von Ruhe- und Versorgungsbezügen durch Gewährung von Unterhaltsbeiträgen fehlt dem Kärntner Landesrecht. Paragraph 28, Litera c, K-BG ist verfassungswidrig. xxx stellt folgende Anträge: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle a)

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen undgemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und b)

Art. 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid des Gemeindesvorstandes der Gemeinde xxx in Kärnten aufheben und dem Antrag auf Zuerkennung des Bürgermeister-Ruhebezuges ab 01.08.2015 stattgeben,

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid des Gemeindesvorstandes der Gemeinde xxx in Kärnten aufheben und dem Antrag auf Zuerkennung des Bürgermeister-Ruhebezuges ab 01.08.2015 stattgeben, c) in eventu, den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG aufheben und die Bezugsangelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörden der Gemeinde xxx in Kärnten zurückverweisen.“in eventu, den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufheben und die Bezugsangelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörden der Gemeinde xxx in Kärnten zurückverweisen.“ Mit Schriftsatz vom 25.01.2017 hat die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme erstattet. Das bezughabende Vorbringen lautet: „Dem Beschwerdeführer ist entgegen zu halten, dass er mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt ovm 20.09.1996, GZ 17 Vr 984/96 (nunmehr 17 Hv 161/06m) in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 26.05.1998, GZ 10 Bs 133/98, u.a. wegen des Verbrechens des schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12 3. Fall, 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt wurde und nach § 147 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon ein Teil von 16 Monaten

§ 43aAbs. 2 St

GB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie

§ 389Abs.

1 stopp zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt wurde.„Dem Beschwerdeführer ist entgegen zu halten, dass er mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt ovm 20.09.1996, GZ 17 römisch fünf r 984/96 (nunmehr 17 Hv 161/06m) in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 26.05.1998, GZ 10 Bs 133/98, u.a. wegen des Verbrechens des schweren Betruges als Beteiligter nach Paragraphen 12, 3. Fall, 146, 147 Absatz 3, StGB schuldig erkannt wurde und nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon ein Teil von 16 Monaten

Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie

Paragraph 389, Absatz eins, stopp zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt wurde. Infolge des Schuldspruchs durch das Landesgericht Klagenfurt am 20.09.1996 hat der Beschwerdeführer offenkundig seinen Rücktritt erklärt, nämlich am 02.10.1996.

§ 28lit.

c K-BG 1992 ist der Anspruch auf einen Ruhebezug aufgrund oben erwähnter Verurteilung des Beschwerdeführers erloschen.

Paragraph 28, Litera c, K-BG 1992 ist der Anspruch auf einen Ruhebezug aufgrund oben erwähnter Verurteilung des Beschwerdeführers erloschen. Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 K-BG 1992 gegeben sind, sind die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen (Erlöschen des Anspruchs auf Ruhebezug) die Konsequenz.Da die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 28, K-BG 1992 gegeben sind, sind die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen (Erlöschen des Anspruchs auf Ruhebezug) die Konsequenz. Unerfindlich sind nachstehende Ausführungen des Beschwerdeführers: „Der Anspruch auf Ruhebezug hat, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, nicht durch eine Verurteilung im Jahre 1998 geschehen können, weil der Anspruch damals noch gar nicht bestanden hat. Ein Amtsverlust hat nicht geschehen können, weil der Beschwerdeführer in diesem Jahr kein Amt innegehabt hat“. Dazu ist festzuhalten, dass im Jahre 1998 die Funktionsdauer des Beschwerdeführers wenigstens 10 Jahre betragen hat, jedoch die altersmäßigen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt waren. Für den Beschwerdeführer ist dadurch jedoch nichts gewonnen. Der Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der Verurteilung treten mit deren Rechtskraft ex lege ein. Mehrere Spezialgesetze statuieren solche Nebenfolgen. Das StGB hat in seinem Bereich nur eine einzige Rechtsfolge, nämlich den Amtsverlust beibehalten. In einer Reihe von Nebengesetzen und außerstrafrechtlichen Bestimmungen sind über § 27 StGB hinaus Rechtsfolgen der Verurteilung vorgesehen.In einer Reihe von Nebengesetzen und außerstrafrechtlichen Bestimmungen sind über Paragraph 27, StGB hinaus Rechtsfolgen der Verurteilung vorgesehen. Wie schon seit der Strafgesetznovelle 1867 erlöschen Rechtsfolgen nach Ablauf bestimmter Zeit. Zur Erreichung von Übersichtlichkeit und Einheitlichkeit enthält § 27 Abs. 2 eine generelle Vorschrift über das Erlöschen aller Rechtsfolgen.Wie schon seit der Strafgesetznovelle 1867 erlöschen Rechtsfolgen nach Ablauf bestimmter Zeit. Zur Erreichung von Übersichtlichkeit und Einheitlichkeit enthält Paragraph 27, Absatz 2, eine generelle Vorschrift über das Erlöschen aller Rechtsfolgen. Aus verfassungsrechtlichen Erwägungen ist diese Bestimmung auf Rechtsfolgen beschränkt, die Kraft bundesgesetzlicher Bestimmungen und nicht etwa durch Landesgesetze eintreten. Die Subsidiaritätsklauseln („wenn nichts anderes bestimmt ist“) gilt auch gegenüber dem Tilgungsgesetz. Ungeachtet dessen ist es unerfindlich, wenn der Beschwerdeführer meint, dass die Einschränkung im § 1 Tilgungsgesetz 1972 „soweit sie nicht in dem Verlust besonderer auf Wahl beruhender Rechts bestehen“, im gegenständlichen Fall nicht zutreffen würde. Gerade der Anspruch auf Bürgermeisterruhebezug ist mit dem Amt des Bürgermeisters verbunden. Dieses wiederum wird mit der Wahl angenommen.Ungeachtet dessen ist es unerfindlich, wenn der Beschwerdeführer meint, dass die Einschränkung im Paragraph eins, Tilgungsgesetz 1972 „soweit sie nicht in dem Verlust besonderer auf Wahl beruhender Rechts bestehen“, im gegenständlichen Fall nicht zutreffen würde. Gerade der Anspruch auf Bürgermeisterruhebezug ist mit dem Amt des Bürgermeisters verbunden. Dieses wiederum wird mit der Wahl angenommen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist keine Interpretation vorzunehmen. Ob der Beschwerdeführer der Gemeinde einen Schaden zugefügt hat oder nicht, sei dahingestellt. Eine Schadenszufügung ist ungeachtet dessen keine Tatbestandsvoraussetzung des § 28 K-BG 1992; ebenso wenig die Frage, ob die Verurteilung einen Bezug zur Bürgermeistertätigkeit aufweist. Ob der Beschwerdeführer der Gemeinde einen Schaden zugefügt hat oder nicht, sei dahingestellt. Eine Schadenszufügung ist ungeachtet dessen keine Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 28, K-BG 1992; ebenso wenig die Frage, ob die Verurteilung einen Bezug zur Bürgermeistertätigkeit aufweist. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass die Rechtsfolgen einer strafgerichtlichen Verurteilung spätestens

§ 27Abs. 2 St

GB nach 5 Jahren enden und deshalb dem Beschwerdeführer der Ruhebezug ab 01.08.2015 zusteht, übersieht er u.a. dabei die Subsidiaritätsklausel („wenn nicht anderes bestimmt ist“). um Wiederholungen zu vermeiden wird auf obiges Vorbringen verwiesen.Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass die Rechtsfolgen einer strafgerichtlichen Verurteilung spätestens

Paragraph 27, Absatz 2, StGB nach 5 Jahren enden und deshalb dem Beschwerdeführer der Ruhebezug ab 01.08.2015 zusteht, übersieht er u.a. dabei die Subsidiaritätsklausel („wenn nicht anderes bestimmt ist“). um Wiederholungen zu vermeiden wird auf obiges Vorbringen verwiesen. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass für das (Bundes-)Strafgericht keine Rechtsgrundlage für eine Nachsicht von Landesgesetzen, insbesondere § 28 K-BG 1992 vorgesehenen Rechtsfolgen von strafgerichtlichen Verurteilungen besteht, übersieht er dabei, dass aus verfassungsrechtlichen Erwägungen die Bestimmung (§ 27 StGB) auf Rechtsfolgen beschränkt ist, die kraft bundesgesetzlicher Bestimmungen und nicht etwa durch Landesgesetze eintreten.Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass für das (Bundes-)Strafgericht keine Rechtsgrundlage für eine Nachsicht von Landesgesetzen, insbesondere Paragraph 28, K-BG 1992 vorgesehenen Rechtsfolgen von strafgerichtlichen Verurteilungen besteht, übersieht er dabei, dass aus verfassungsrechtlichen Erwägungen die Bestimmung (Paragraph 27, StGB) auf Rechtsfolgen beschränkt ist, die kraft bundesgesetzlicher Bestimmungen und nicht etwa durch Landesgesetze eintreten. Gegen die Regelung des § 28 lit c K-BG 1992 bestehen aus dem Blickwinkel des vorliegenden Falles – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Gegen die Regelung des Paragraph 28, Litera c, K-BG 1992 bestehen aus dem Blickwinkel des vorliegenden Falles – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Beweis: Schreiben des Landesgerichtes Klagenfurt an den Bürgermeister xxx vom 07.03.2016 Sohin wird der Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 31.01.2017 in Anwesenheit der Parteien des Verfahrens eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies darauf hin, dass er insgesamt 4 Monate an Freiheitsstrafe verbüßt habe, obwohl er nur 2 Monate hätte verbüßen müssen. Die restliche Strafe sei ihm mit Entschließung des Bundespräsidenten mit Wirkung vom 17.12.1998 nachgesehen worden. Daher sei auch kein Verlust des Pensionsanspruches eingetreten. Zum Beweis dafür legte er die bezughabenden Unterlagen betreffend die Begnadigung sowie die Entlassungsbestätigung vor. Der Rechtsvertreter der belangten Behörde wies darauf hin, dass das Vorbringen hinsichtlich Haftverbüßung für die gegenständliche Rechtsfrage nicht von Belang sei. Auch eine Strafnachsicht infolge Weihnachtsamnestie sei für die zu beurteilende Rechtsfrage nicht von Belang. Weiters wies er darauf hin, dass ein Teil der bedingt verhängten Freiheitsstrafe bereits mit Urteil des OLG Graz vom 26.05.1998 und einer Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Zum Beweis dafür verwies er auf das von ihm vorgelegte Schreiben des LG Klagenfurt vom 17.03.2016, Zahl: xxx. Der Vertreter der belangen Behörde beantragte die Beischaffung des genannten Vollzugsaktes. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat sich nicht gegen diesen Beweisantrag ausgesprochen. In seinem Schlussvortrag beantragte der Rechtsvertreter der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführer beantragten der Beschwerde Folge zu geben und wurden die bislang gestellten Anträge aufrecht gehalten. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat als erwiesen festgestellt und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt: Der am 14.05.1955 geborene Beschwerdeführer hat vom 10.05.1985 an bis zum 12.10.1989 das Amt des Bürgermeistes der Gemeinde xxx in Kärnten ausgeübt. Vom 05.04.1991 bis zu seinem Rücktritt am 02.10.1996 hat der Beschwerdeführer wiederum das Amt des Bürgermeisters ausgeübt. Der Beschwerdeführer war insgesamt über einen Zeitraum von 9 Jahren, 11 Monaten und 2 Tagen als Bürgermeister der Gemeinde xxx in Kärnten tätig. Außer Streit zu stellen ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Bürgermeisteramt er dieses Amt über einen Zeitraum von insgesamt 9 Jahren, 11 Monaten und 2 Tagen hindurch ausgeübt hat. Der Beschwerdeführer hat daher seit dem 14.05.2010 die altersmäßigen Voraussetzungen für eine allfällige Auszahlung eines Ruhebezuges erfüllt. Mit Urteil des LG Klagenfurt vom 20.09.1996, 17 Vr xxx bzw. des OLG Graz vom 26.05.1998, 10 Bs xxx, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Betruges als Beteiligter zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon ein Teil von 16 Monaten und einer Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mit Urteil des LG Klagenfurt vom 20.09.1996, 17 römisch fünf r xxx bzw. des OLG Graz vom 26.05.1998, 10 Bs xxx, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Betruges als Beteiligter zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon ein Teil von 16 Monaten und einer Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der Beschwerdeführer hat eine Haftstrafe von insgesamt 4 Monaten verbüßt und wurde er am 17.12.1998 aus der Haft entlassen. Die gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist seit Dezember 2008 getilgt. Mit Schriftsatz vom 30.07.2015 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung des Bürgermeister-Ruhebezuges gestellt. Mit Bescheid des Bürgemeisters der Gemeinde xxx in Kärnten vom 30.05.2016, Zahl: xxx wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung eines Ruhebezuges abgewiesen. Die belangte Behörde hat die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 17.10.2016, Zahl: xxx als unbegründet abgewiesen. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie das Parteivorbringen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die entscheidungsrelevanten Feststellungen dem Grunde nach unstrittig sind. Rechtliche Beurteilung: § 28 Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG, LGBl. Nr. 99/1992 idgF lautet:Paragraph 28, Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 1992, idgF lautet: „Der Anspruch auf Ruhebezug erlischt durch

  1. a)Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
  2. b)Verzicht,
  3. c)Verurteilung durch ein inländisches ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.“ § 1 Abs. 1 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr.68/1972 idgF. lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr.68 aus 1972, idgF. lautet: „Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (§ 5), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein.“„Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (Paragraph 5,), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein.“ § 27 Abs. 1 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974 idgF. lautet:Paragraph 27, Absatz eins, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, idgF. lautet: „Mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe ist bei einem Beamten der Verlust des Amtes verbunden, wenn 1. die verhängte Strafe ein Jahr übersteigt, 2. die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder 3. die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Miss-brauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist.“die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Miss-brauchs eines Autoritätsverhältnisses (Paragraph 212, StGB) erfolgt ist.“ Aus der Bestimmung des § 28 lit. c Kärntner Bezügegesetz 1992 geht klar hervor, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf Ruhebezug erlischt.Aus der Bestimmung des Paragraph 28, Litera c, Kärntner Bezügegesetz 1992 geht klar hervor, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf Ruhebezug erlischt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in einem ähnlich gelagerten Fall darauf hingewiesen, dass es sich beim Amtsverlust nach § 27 Abs. 1 StGB nicht um eine Nebenstrafe handelt, die von den Gerichten ausgesprochen werden kann, sondern um eine gesetzliche Rechtsfolge der Verurteilung die im Urteil nicht eigens auszusprechen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in einem ähnlich gelagerten Fall darauf hingewiesen, dass es sich beim Amtsverlust nach Paragraph 27, Absatz eins, StGB nicht um eine Nebenstrafe handelt, die von den Gerichten ausgesprochen werden kann, sondern um eine gesetzliche Rechtsfolge der Verurteilung die im Urteil nicht eigens auszusprechen ist. Demzufolge tritt daher die Auflösung des Dienstverhältnisses bereits mit Rechtskraft des Urteiles ein. (s.a. VwGH vom 21.05.1990, Zahl: 90/12/0152) Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, tritt daher die Rechtsfolge des Amtsverlustes bzw. der Verlust des Pensionsanspruches nicht nur bei öffentlich rechtlichen Bediensteten ein, sondern gilt diese Rechtsfolge (gegenständlich Verlust des Anspruches auf Ruhebezug) auch bei denjenigen Personen ein, die den Bestimmungen des Kärntner Bezügegesetzes unterliegen. Der Beschwerdeführer als ehemaliger Bürgermeister und somit Organ einer Gebiets-körperschaft unterliegt jedenfalls den Bestimmungen des Kärntner Bezüge-gesetzes 1992. Das von der belangten Behörde herangezogene Erkenntnis des Verwaltungs-gerichtshofes vom 30.05.2001, Zahl: xxx, ist daher auch für den gegenständlichen Fall von rechtlichem Belang, zumal nichts darauf hinweist, dass der Anspruch auf Gewährung eines Bürgermeister-Ruhebezuges anders zu beurteilen ist als ein allfälliger Amtsverlust bzw. ein Verlust des Pensionsanspruches für öffentlich rechtlich Bedienstete. Auch der Umstand, dass die gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers bereits seit Dezember 2008 getilgt ist, ist nicht dazu geeignet, einen Anspruch auf Ruhe-genuss darzutun, zumal der Anspruch auf den Bürgermeister-Ruhebezug bereits durch die rechtskräftigte Verurteilung des Beschwerdeführers erloschen ist. Auch das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er der Gemeinde keinen Schaden zugeführt habe, dass die ihn betreffende Verurteilung in keinem Zusammenhang zu seiner Bürgermeistertätigkeit gestanden sei und dass er auch entsprechende Pensionsbeitragsleistungen erbracht habe, ist nicht dazu geeignet eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen, zumal ein Amtsverlust jedenfalls ex lege mit Rechtskraft des Urteiles eintritt. Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.1974 VfSlg 7453 vermag das Landesverwaltungsgericht eine Verfassungswidrigkeit des § 28 lit. c K-BG 1992 nicht zu erkennen bzw. ist es wohl auch zulässig, dass in ähnlich gelagerten Fällen allenfalls unterschiedliche Regelung durch den Bundes- bzw. Landesgesetzgeber getroffen werden.Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.1974 VfSlg 7453 vermag das Landesverwaltungsgericht eine Verfassungswidrigkeit des Paragraph 28, Litera c, K-BG 1992 nicht zu erkennen bzw. ist es wohl auch zulässig, dass in ähnlich gelagerten Fällen allenfalls unterschiedliche Regelung durch den Bundes- bzw. Landesgesetzgeber getroffen werden. Da somit die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen und auch im Beschwerdeverfahren nichts hervorgetreten ist, was zu einer anders-lautenden Entscheidung hätte führen können, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dem Beweisantrag auf Beischaffung des Strafaktes xxx sowie des Vollzugsaktes war nicht zu entsprechen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend festgestellt worden ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2519.5.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.