Obsah (11)
§ 28§ 25a§ 51§ 1§ 3§ 8§ 14Art. 7§ 22Art. 2§ 5RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlKLVwG-S4-379/10/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Senatsvorsitzenden xxx, die B
§ 28Vw
GVG iVm § 1 Agrarverfahrensgesetz als unbegründetDie Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Agrarverfahrensgesetz als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Der Antrag vom 29. März 2017 auf Ausfolgung der Jahresumsatzlisten von 2013 bis 2016 durch den Obmann der AG an den Beschwerdeführer wird z u r ü c k g e w i e s e n . III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGGegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Laut Protokoll über die Vollversammlung der Agrargemeinschaft xxx von Samstag, dem 6.2.2015 (gemeint wohl: 2016) wurde diese mit folgender Tagesordnung abgehalten: ● TOP 1: Eröffnung und Begrüßung: Unter diesem Tagesordnungspunkt wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufnahme von 5 Tagesordnungspunkten von der Vollversammlung mehrheitlich abgelehnt. ● TOP 2.Tätigkeitsbericht des Obmannes für das Jahr 2015 ● TOP 3.: Rechenschaftsbericht und Entlastung des Vorstandes: Kassa wurde von xxx und xxx geprüft und für richtig befunden. xxx stimmt gegen die Entlastung mit der Begründung, dass er keine Tagesordnung hatte und sich nicht vorbereiten konnte. ● TOP 4.: Maßnahmen 2016 (keine Beschlussfassung erfolgt) ● TOP 5.: Nationalpark und Natura 2000 (keine Beschlussfassung erfolgt) ● TOP 6.: Bestellen der Halter für Rinder und Schafe (keine Beschlussfassung erfolgt) ● TOP 7.. Allfälliges, Bitten und Beschwerden (keine Beschlussfassung erfolgt) Mit Bescheid des xxx, Dienststelle xxx, vom 11.01.2017, xxx wurde unter anderem unter Spruchpunkt
- die Minderheitsbeschwerde des xxx vom 12.02.2016 gegen die Tagesordnungspunkte 1 und 3 der Vollversammlung vom 06.02.2016 als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt
- wurde die Minderheitsbeschwerde des xxx vom 08.02.2016 und 12.02.2016 gegen die Tagesordnungspunkte 4,5,6, und 7 der Vollversammlung vom 06.02.2016 als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung des oa. Bescheides heißt es, soweit von Belang, wie folgt: „… Zum Beschwerdevorbringen zu TOP
- gilt der § 5 der geltenden Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft xxx „Die Gemeinschaft hält alljährlich an einem vom Obmann oder seinem Stellvertreter zu bestimmenden Tage die ordentliche Vollversammlung ab, falls nicht durch die Gemeinschaft oder die Agrarbehörde ein für allemal hierfür ein Zeitpunkt festgesetzt wird."Zum Beschwerdevorbringen zu TOP
- gilt der Paragraph 5, der geltenden Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft xxx „Die Gemeinschaft hält alljährlich an einem vom Obmann oder seinem Stellvertreter zu bestimmenden Tage die ordentliche Vollversammlung ab, falls nicht durch die Gemeinschaft oder die Agrarbehörde ein für allemal hierfür ein Zeitpunkt festgesetzt wird." Die Agrargemeinschaft xxx hat anlässlich ihrer Vollversammlung vom 12.03.2011 zu TOP
- "Feststellung eines neuen Termins für die ordentliche Vollversammlung mit Beschlussfassung" den einstimmigen Beschluss gefasst, dass die ordentliche Vollversammlung künftig am
- Samstag im Februar eines jeden Jahres abzuhalten ist. § 5 Abs. 3 der Satzung besagt: "Die Einberufung hat unter Angabe der Zeit und des Ortes der Versammlung sowie der Tagesordnung spätestens 3 Tage vorher durch ortsübliche Verlautbarung zu erfolgen.Paragraph 5, Absatz 3, der Satzung besagt: "Die Einberufung hat unter Angabe der Zeit und des Ortes der Versammlung sowie der Tagesordnung spätestens 3 Tage vorher durch ortsübliche Verlautbarung zu erfolgen. Weiters gilt § 5 Abs 4 der Satzung: "Eine kürzere Einberufungsfrist ist nur in besonders dringenden Fällen, wenn von den Mitgliedern vor Beginn der Versammlung kein Einspruch erhoben wird, zulässig. Bei ordentlichen Vollversammlungen, für die ein bleibender Zeitpunkt festgesetzt ist, kann eine besondere Einladung entfallen."Weiters gilt Paragraph 5, Absatz 4, der Satzung: "Eine kürzere Einberufungsfrist ist nur in besonders dringenden Fällen, wenn von den Mitgliedern vor Beginn der Versammlung kein Einspruch erhoben wird, zulässig. Bei ordentlichen Vollversammlungen, für die ein bleibender Zeitpunkt festgesetzt ist, kann eine besondere Einladung entfallen." Die Einladung durch den Obmann der Agrargemeinschaft xxx zur Vollversammlung am 6.2.2016 ist somit satzungsgemäß erfolgt. Zum Antrag auf einen Tagesordnungspunkt durch den Beschwerdeführer nur einen Tag vor dem Vollversammlungstermin (um 14:35 Uhr per Telefax) wird festgestellt, dass dieser zu spät erfolgt ist, da eine Vorbereitung hiezu nicht mehr möglich und zumutbar war. Weiters wird festgestellt, dass der Obmann die Vollversammlung unter TOP 1 über diese Tagesordnungspunkte informierte, die Erweiterung der Tagesordnung um diese Punkte von der Vollversammlung mehrheitlich abgelehnt wurde und deren Behandlung auf die Vollversammlung 2017 verschoben wurde. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde somit satzungsgemäß behandelt. Zum Vorwurf des Beschwerdeführers zum Kassabericht, TOP 3., dass es keinen Auszahlungsbeschluss der Vollversammlung zur Auszahlung von ca. € 14.000,-- an einige Mitglieder gebe, wird festgestellt, dass in der ordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft xxx vom 03.02.2009 unter Punkt
- (Bericht, Beratung und Beschlussfassung über die Nationalparkausweitung - Einbringung der Agrargemeinschaftsflächen in den Nationalpark) beschlossen wurde, dass als Bedingung für die positive Abstimmung festgehalten wird, dass die AAP (Allgemeine Abgeltung Produktiv), AAU (Allgemeine Abgeltung unproduktiv) und NLA (Naturlandschaftsabgeltung) zwingend anteilsmäßig ausbezahlt werden und, dass der Ausschuss aufgrund des mehrheitlichen Abstimmungsergebnisses bevollmächtigt wird die Verträge abzuschließen. Bei der vom Obmann vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2015 sind unter der Position "xxx Abgeltung" € 13.954,- angeführt. Diese wurden laut schriftlicher Stellungnahme des Obmannes vom 26.12.2016 am 16.12.2015 anteilsgemäß an die berechtigten Bauern in der Agrargemeinschaft ausbezahlt. Laut Protokollbuch der Agrargemeinschaft wurde der Betrag am 16.12.2015 ausbezahlt und die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2015 am 29.01.2016 von xxx und xxx geprüft und für richtig befunden. Seitens des Beschwerdeführers wurde nicht dargelegt, welche konkreten Ausgaben oder Auszahlungen seiner Ansicht nach unrichtig verbucht oder verfügt worden seien (vgl. Erkenntnis des KLVwG vom 28.4.2016; Zahl: KLVwG-xxx, KLVwG-xxx KLVwG-xxx KLVwG-xxx KLVwG-xxx KLVwG-xxx KLVwG-xxx). Es fehlt jegliche Bezugnahme auf seiner Ansicht nach unberechtigte Zahlungsempfänger und Bezugnahme auf im Einzelnen unberechtigte Auszahlungen; vielmehr erschöpft sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf die bloß pauschal geäußerte Behauptung "dass ein beträchtlicher Betrag von rund 14.000 Euro an einige Mitglieder ausbezahlt wurde." Ebenso unsubstantiiert und unkonkret ist das pauschale Vorbringen hinsichtlich „Öpul Geld.Laut Protokollbuch der Agrargemeinschaft wurde der Betrag am 16.12.2015 ausbezahlt und die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2015 am 29.01.2016 von xxx und xxx geprüft und für richtig befunden. Seitens des Beschwerdeführers wurde nicht dargelegt, welche konkreten Ausgaben oder Auszahlungen seiner Ansicht nach unrichtig verbucht oder verfügt worden seien vergleiche Erkenntnis des KLVwG vom 28.4.2016; Zahl: KLVwG-xxx, KLVwG-xxx KLVwG-xxx KLVwG-xxx KLVwG-xxx KLVwG-xxx KLVwG-xxx). Es fehlt jegliche Bezugnahme auf seiner Ansicht nach unberechtigte Zahlungsempfänger und Bezugnahme auf im Einzelnen unberechtigte Auszahlungen; vielmehr erschöpft sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf die bloß pauschal geäußerte Behauptung "dass ein beträchtlicher Betrag von rund 14.000 Euro an einige Mitglieder ausbezahlt wurde." Ebenso unsubstantiiert und unkonkret ist das pauschale Vorbringen hinsichtlich „Öpul Geld. … Zu den Tagesordnungspunkten 4,5,6 und 7 ist festzuhalten, dass diesbezüglich keine Beschlüsse gefasst wurden; eine Minderheitenbeschwerderecht steht jedoch nur gegen Beschlüsse einer Vollversammlung zu, weshalb die Beschwerden zu diesen Punkten als unzulässig zurückzuweisen waren. …“ II. Beschwerde:römisch zwei. Beschwerde: Am
- Februar 2017 langte bei der belangten Behörde die Beschwerde des xxx gegen den oa. Bescheid ein und begründete er diese wie folgt: „… zu Top 1: Die Behörde hat übersehen, dass in meiner Beschwerde vom 12.02.2016 ich eindeutig darauf hingewiesen habe, dass der Obmann die Einladung zur Vollversammlung übermittelte, ohne mir die Tagesordnung zur Verfügung zu stellen. Dies wiederspricht eindeutig den gültigen Satzungen. Zu Top 3: Aus dem Bescheid ist eindeutig erkennbar. dass die Behörde keinerlei Überprüfungen zur Richtigkeit der Angaben des Obmannes gemacht hat und somit der von ihr wahrzunehmenden Aufgabe laut Gesetz nicht nachkam. Hätte sie dies gemacht würden folgende nicht nachvollziehbare Unregelmäßigkeiten auffallen müssen. Obwohl ich eindeutig und unmissverständlich darauf hingewiesen habe, dass es keinen rechtsgültigen Vollversammlungsbeschluss gibt, der es erlaubt einzelnen Mitgliedern Förderungsgelder aus dem Öpul-Geldeinnahmen auszubezahlen. Es sind jedenfalls folgende Verbuchungen im Kassabuch nicht nachvollziehbar: Laut Transparentdatenbank hat die Agrargem. xxx im Jahr 2015 Euro 16.096,95 erhalten. Laut eigener Berechnung hat die Agrargemeinschaft xxx unter der Annahme, das 210,41 RGVE aufgetrieben wurden und 578,0322 Hektar Futterfläche als Almweide zur Verfügung stand, sowie drei Almhirten angegeben wurden, Euro 14.060,- erhalten. Laut Kassabuch wurden lediglich Euro 7608.26 an xxx-Einnahmen (xxx) verbucht. In den Satzungen ist eindeutig geregelt, dass bei Nichtgenehmigung der Rechnungen der Obmann verpflichtet ist dies der Agrarbehörde zu melden und diese über die Rechnungsanstände entscheidet. Obwohl der Behörde ein Missstand aufgezeigt wurde, hat diese nicht reagiert und sich nicht einmal die Mühe gemacht jene Positionen zu überprüfen, welche ich in Frage gestellt habe. Daher ist es unumgänglich. dass ein unabhängiger Sachverständiger die Sachlage überprüft, wobei es unumgänglich ist, dass folgende Daten die dem Obmann zur Verfügung stehen, mit den Satzungen und dem Generalakt abgeglichen werden: ● Sämtliche Auftriebsmeldungen des Almbetriebes xxx ● Der Abrechnungsreport und die Mitteilung xxx aus dem xxx ● Die gesamten Kontoauszüge der xxx ● Die genau Aufstellung wer die Euro 6896.- laut Kassabuch erhalten hat Selbstverständlich sind die oben angeführten Unterlagen auch mir vor einer mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht zur Verfügung zu stellen, damit eine entsprechende Anzeige wegen eventuellen Missbrauch bzw. Veruntreuung von Gemeinschaftsgeldern an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden kann.“ III.römisch drei. Weiterer Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 16.02.2017 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Die Beschwerde wurde der mitbeteiligten Partei AG xxx, vertreten durch Obmann xxx, mitgeteilt. Mit Schriftsatz vom 08.03.2017 äußerte sich die mitbeteiligte Partei, vertreten durch Obmann xxx, zum beschwerdegegenständlichen Vorwurf, dass ca. € 14.000,-- xxx Gelder an einige Mitglieder ausbezahlt worden seien, dass das so nicht stimme. Es seien genau € 13.954,-- (Nationalparkvertragsnaturschutzgelder), verteilt auf alle AG-Mitglieder ausbezahlt worden, ein Mitglied davon sei auch Herr xxx. Diese Vorgangsweise sei im Jahre 2009 bei der Vollversammlung beschlossen worden. Es werde daher ersucht, die Entscheidung der Agrarbehörde xxx zu bestärken und die Beschwerde des Herrn xxx abzuweisen, da es sich wieder um neue Zahlen und Fakten handle, die nicht Gegenstand der ersten Beschwerde gewesen seien. Zur Verhandlung am xxx am Landesverwaltungsgericht Kärnten wurden der Beschwerdeführer, die belangte Behörde sowie die mitbeteiligte AG xxx, vertreten durch Obmann xxx, mit dem Auftrag das Kassabuch und das Protokollbuch zur Verhandlung mitzubringen, geladen. Des Weiteren wurden die Rechnungsprüfer xxx, xxx, sowie xxx, xxx, als Zeugen geladen. Nach erfolgter Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am xxx übermittelte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen an das gefertigte Verwaltungsgericht und stellte den Antrag, dass der Obmann dem KLVwG und seiner Person die Jahresumsatzlisten der Jahre 2013 und 2014 sowie 2015 und 2016 endlich zur Kontrolle aushändige. Dem Schreiben bringe er 13 Seiten Schriften zur Abhandlung beim KLVwG am xxx bei. Unter anderem lag dem Schreiben eine Bevollmächtigung des xxx bei, den Beschwerdeführer bei der Verhandlung am xxx zu vertreten. Am 11.04.2017 hat der Vertreter des Beschwerdeführers beim Landesverwaltungsgericht Akteneinsicht genommen und wurden diesem die 25 angefertigten Kopien ausgehändigt. Am xxx fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Vertreter des Beschwerdeführers sowie die Agrargemeinschaft, vertreten durch Obmann xxx, teilgenommen haben. Des Weiteren wurden noch die zwei Rechnungsprüfer der AG als Zeugen einvernommen. In der Verhandlung wurde, soweit von Belang, Folgendes vorgebracht: …“Der Vertreter des Beschwerdeführers fügt hinzu, dass der wesentliche Beschwerdepunkt von seinem Vorbringen, nämlich die Auszahlung der xxx-Gelder im Jahr 2015, von der Behörde weder überprüft noch behandelt worden ist. Es geht dabei um die Alpungsprämie und die Behirtungsprämie. Der fachkundige Laienrichter xxx führt dazu aus, dass die genannten Prämien mit dem Mehrfachantrag vom Obmann der Agrargemeinschaft für die Mitglieder beantragt werden, dieser gibt dabei die Kontoverbindung der Agrargemeinschaft bekannt und werden die Prämien an die Agrargemeinschaft ausbezahlt. Der Beantragung ist eine Weidemeldung angeschlossen, die die Tierhalter und die Betriebsnummer sowie die aufgetriebenen Tiere beinhaltet. Der Obmann gibt an: die Behirtungsprämie wird zur Abdeckung der Hirtenkosten verwendet, soweit sie dazu nicht ausreicht, wird noch die Alpungsprämie dazu verwendet. Der Rest der Alpungsprämie wird auf die Viehauftreiber nach GVE und Arbeitsleistung auf der Alm ausbezahlt. Es stimmt, dass xxx-Gelder in der Höhe von Euro 16.000,-- für das Jahr 2014 ausbezahlt wurden, allerdings in drei Teilbeträgen u. z. am 19.11.2014 in der Höhe von Euro 11.785,31, am 27.03.2015 in der Höhe von Euro 4.098,81 und am 26.06.2015 in der Höhe von Euro 212,
- Ergibt einen Betrag von Euro 16.096,95 (siehe Transparenzdatenbank). Ausbezahlt wurden Euro 6.896,-- nach GVE und Schichtenleistung. Der Rest ist für die Almhalter geblieben. Das sind Euro 11.350,--. Es gibt einen Teil der Alm, der durch die Halter nicht beaufsichtigt wird, dazu werden aus der Gemeinschaftskasse Euro 1.000,-- an die jeweiligen Auftreiber ausbezahlt. Diese Euro 1.000,-- sind im Gesamtbetrag Hirtenlohn berücksichtigt. Die Schichtenleistungen werden einzeln protokolliert. Drei Stück Auftrieb ergeben eine Schicht, Sonderarbeiten und Wegerhaltung werden extra bezahlt. Ich führe dazu ein Schichtenbuch, das alle drei Jahre in der Vollversammlung verlesen wird. Nach Einsichtnahme in die Kontounterlagen der Agrargemeinschaft wird vom Gericht festgestellt, dass die erste xxx-Teilzahlung für 2015 vom 19.11.2015 in der Höhe von Euro 3.296,62 sehr wohl in der Jahresabschlussrechnung aufscheint. Der Vertreter des Beschwerdeführers weist darauf hin, dass es für die Auszahlung der xxx-Gelder lediglich an die Auftreiber keinen Vollversammlungsbeschluss gibt und daher diese anteilsmäßig an die Mitglieder auszuzahlen sind. Der Obmann führt an: Die Regelschicht für den Auftrieb wird nicht bezahlt. Wir haben unsere ordentliche Jahreshauptversammlung immer am selben Tag u. z. immer am ersten Samstag im Februar. Es ergeht vorher ein Erinnerungs-SMS, damit die Leute den Termin nicht vergessen. Der Beschwerdeführer hat mir einen Tag vorher ein Kuvert mit den Tagesordnungswünschen übergeben. In der Vollversammlung wurde darüber abgestimmt, ob die Tagesordnung dementsprechend erweitert werden soll, das wurde mit Beschluss abgelehnt. B e w e i s v e r f a h r e n Zeugin: xxx, xxx, … gibt wahrheitserinnert und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, zu Protokoll: Ich bin Kassaprüferin bei der Agrargemeinschaft; weil ich aber kein eigenes Vieh auf agrargemeinschaftlichen Grund auftreibe, kann ich keine Aussage darüber machen, wie Arbeitsschichten abgerechnet werden. Auf Befragen durch die Berichterstatterin: Wir bekommen die Abrechnungsunterlagen der Gemeinschaft übermittelt, ca. 14 Tage vor dem Vollversammlungstermin; das Schichtenbuch ist nicht dabei. Wir überprüfen die Belege und ob die einzelnen Posten belegt und korrekt verbucht sind. Es hat keine Unregelmäßigkeiten gegeben und war immer alles in Ordnung. … Zeuge: xxx, xxx, … gibt wahrheitserinnert und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, zu Protokoll: Ich bin seit über zehn Jahren Kassaprüfer. Ich bin selbst Auftreiber. Ich muss für drei Stück Vieh plus ein Pferd je einen ganzen Tag auf der Alm arbeiten. Diese Arbeitsleistung wird nicht entlohnt. Helfer zur Absicherung des Auftriebes werden entlohnt; beim Auftrieb auf den xxxbach. Wir bekommen vom Obmann ca.14 Tage vor der Vollversammlung die Unterlagen übergeben. Das Schichtenbuch über die Arbeitsleistung ist nicht dabei. Die Prüfung erfolgt am Wohnsitz des Obmannes. Wir haben keine Beanstandungen gehabt und dies im Kassabericht festgehalten. Auf Befragen durch den Vertreter des Beschwerdeführers: Die xxx-Gelder kommen unregelmäßig herein. Das ist nicht immer gleich. Der Vertreter des Beschwerdeführers verweist auf seinen Beweisantrag Beilage ./B zur Verhandlungsschrift und die darin festgehaltenen Verstöße gegen das Regulierungsoperat und Satzungen. Beispielsweise ist der Schafhirte von den Auftreibern zu bezahlen und nicht von der Agrargemeinschaft. Es werden keine weiteren Anträge gestellt. Schluss des Beweisverfahrens: Die mitbeteiligte Partei hält ihren Schlussvortrag. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Vollversammlung anlässlich des Jahresabschlusses jedes Mitglied die Möglichkeit hat Fragen hinsichtlich des Jahresabschlusses zu stellen und Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe dies noch nie genutzt. Der Vertreter des Beschwerdeführers verweist auf den Beweisantrag Beilage ./B und beantragt die Behebung des angefochtenen Bescheides. Eine Zustellvollmacht besteht nicht.“ IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen:
§ 51Abs.
2 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 – K-FLG entscheidet über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, die Agrarbehörde.
Paragraph 51, Absatz 2, des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 – K-FLG entscheidet über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, die Agrarbehörde.
§ 1Abs.
2 der Satzung der Agrargemeinschaft xxx bezweckt die Gemeinschaft die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch bestmöglichste Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.
Paragraph eins, Absatz 2, der Satzung der Agrargemeinschaft xxx bezweckt die Gemeinschaft die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch bestmöglichste Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.
§ 3
sind die Gemeinschaftsmitglieder berechtigt, an den Nutzungen des Gemeinschaftsvermögens und an der Verwaltung der Gemeinschaft
dieser Satzungen teilzunehmen.
Paragraph 3, sind die Gemeinschaftsmitglieder berechtigt, an den Nutzungen des Gemeinschaftsvermögens und an der Verwaltung der Gemeinschaft
dieser Satzungen teilzunehmen. Nach § 5 Abs. 1 hält die Gemeinschaft alljährlich an einem vom Obmann oder seinem Stellvertreter zu bestimmendem Tage die ordentliche Vollversammlung ab, falls nicht durch die Gemeinschaft oder durch die Agrarbehörde ein für allemal ein Zeitpunkt hiefür festgesetzt wird.Nach Paragraph 5, Absatz eins, hält die Gemeinschaft alljährlich an einem vom Obmann oder seinem Stellvertreter zu bestimmendem Tage die ordentliche Vollversammlung ab, falls nicht durch die Gemeinschaft oder durch die Agrarbehörde ein für allemal ein Zeitpunkt hiefür festgesetzt wird. Nach Abs. 3 hat die Einberufung unter Angabe der Zeit und des Ortes der Versammlung sowie der Tagesordnung spätestens drei Tage vorher durch ortsübliche Verlautbarung zu erfolgen.Nach Absatz 3, hat die Einberufung unter Angabe der Zeit und des Ortes der Versammlung sowie der Tagesordnung spätestens drei Tage vorher durch ortsübliche Verlautbarung zu erfolgen. Nach Abs. 4 ist eine kürzere Frist nur in besonders dringenden Fällen, wenn von den Mitgliedern vor Beginn der Versammlung kein Einspruch erhoben wird, zulässig. Bei ordentlichen Vollversammlungen, für die ein bleibender Zeitpunkt festgesetzt ist, kann eine besondere Einladung entfallen.Nach Absatz 4, ist eine kürzere Frist nur in besonders dringenden Fällen, wenn von den Mitgliedern vor Beginn der Versammlung kein Einspruch erhoben wird, zulässig. Bei ordentlichen Vollversammlungen, für die ein bleibender Zeitpunkt festgesetzt ist, kann eine besondere Einladung entfallen.
§ 8lit.
a) gehört zum Wirkungskreis der Vollversammlung u.a. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.
Paragraph 8, Litera a,) gehört zum Wirkungskreis der Vollversammlung u.a. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses. Nach § 11 fallen in den Wirkungskreis des Vorstandes (ua):Nach Paragraph 11, fallen in den Wirkungskreis des Vorstandes (ua):
- a)die Führung der ordentlichen Verwaltungsgeschäfte…
- b)die Mitwirkung bei der Aufstellung der vom Obmann zu legenden Jahresrechnung; ….
- f)die Antragstellung an die Vollversammlung in allen gemeinschaftlichen Angelegenheiten Nach § 13 Abs. 1 lit.
- d)umfasst der Wirkungskreis des Obmannes die Legung der unter Mitwirkung des Vorstandes aufgestellten Jahresrechnung.Nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera d,) umfasst der Wirkungskreis des Obmannes die Legung der unter Mitwirkung des Vorstandes aufgestellten Jahresrechnung.
§ 14
Abs.1 hat der Obmann eine genaue Aufzeichnung über alle Vermögenswerte der Gemeinschaft zu führen.
Paragraph 14, Absatz eins, hat der Obmann eine genaue Aufzeichnung über alle Vermögenswerte der Gemeinschaft zu führen.
§ 14Abs.
3 ist alljährlich über die Geldgebarung durch Vorlage der Jahresrechnung und der dazugehörigen Belege in der ordentlichen Vollversammlung vom Obmann Rechnung zu legen. Diese Rechnung ist spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Vollversammlung den beiden Rechnungsprüfern zur Überprüfung vorzulegen. Diese haben die Rechnung genau zu überprüfen und über das Prüfungsergebnis bei der Vollversammlung Bericht zu erstatten.
Paragraph 14, Absatz 3, ist alljährlich über die Geldgebarung durch Vorlage der Jahresrechnung und der dazugehörigen Belege in der ordentlichen Vollversammlung vom Obmann Rechnung zu legen. Diese Rechnung ist spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Vollversammlung den beiden Rechnungsprüfern zur Überprüfung vorzulegen. Diese haben die Rechnung genau zu überprüfen und über das Prüfungsergebnis bei der Vollversammlung Bericht zu erstatten. Wird
Abs. 4 die Rechnung von der Vollversammlung genehmigt, ist dies im Beschlussbuch ausdrücklich festzustellen. Im Falle der Nichtgenehmigung ist binnen acht Tagen vom Obmann an die Agrarbezirksbehörde Meldung zu erstatten, welche sodann über die Rechnungsanstände entscheidet.Wird
Absatz 4, die Rechnung von der Vollversammlung genehmigt, ist dies im Beschlussbuch ausdrücklich festzustellen. Im Falle der Nichtgenehmigung ist binnen acht Tagen vom Obmann an die Agrarbezirksbehörde Meldung zu erstatten, welche sodann über die Rechnungsanstände entscheidet. … Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015) BGBl. II Nr. 368/2014 Änderung: BGBl. II Nr. 387/2016:Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014, Änderung: BGBl. römisch zwei Nr. 387/2016: Fakultative gekoppelte Stützung§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die
der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw.
der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben
Art. 7Abs.
1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die
der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, Amtsblatt Nummer L 204 vom 11.08.2000 Seite 1, bzw.
der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben
Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.
(2)Absatz 2,Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste
§ 22Abs.
5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen
Art. 2
der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste
Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen
Artikel 2
, der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Amtsblatt Nummer L 235 vom 04.09.2001, Seite 23, beantragt.
(3)Absatz 3,Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4)Absatz 4,Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung „Alm“ angemeldeten Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm zu verstehen.
(5)Absatz 5,Die Berechnung des Alters bzw. Bestimmung der Kategorie der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.
(6)Absatz 6,Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen: 1.Ziffer eins bei Kühen 124 714 RGVE 2.Ziffer 2 bei sonstigen Rindern 149 262 RGVE 3.Ziffer 3 bei Mutterschafen und Mutterziegen 12 871 RGVE 4.Ziffer 4 bei sonstigen Schafen und Ziegen 3 153 RGVE V.römisch fünf. Festgestellter Sachverhalt: Am 6.2.2016 fand die ordentliche Vollversammlung der AG xxx statt. Da für die ordentliche Vollversammlung ein bleibender Zeitpunkt (erster Samstag im Februar eines jeden Jahres) festgesetzt war, konnte eine besondere Einladung entfallen. Der Obmann hat vorher ein „Erinnerungs-SMS“ versendet. Daher fand die ordentliche Jahreshauptversammlung satzungskonform statt und liegt ein diesbezüglich vom Beschwerdeführer behaupteter Formalmangel nicht vor. Die vom Beschwerdeführer dem Obmann am Tag vor der Vollversammlung übermittelten fünf Anträge auf Aufnahme auf die Tagesordnung wurden von der Vollversammlung unter Tagesordnungspunkt
- mehrheitlich, mit der Gegenstimme des Beschwerdeführers, abgelehnt. Unter Tagesordnungspunkt
- wurde vom Obmann der Rechenschaftsbericht für das Jahr 2015 erstattet und wurde dem Vorstand mehrheitlich, mit der Gegenstimme des Beschwerdeführers, die Entlastung erteilt. Die Rechnungsprüfer vlg. xxx und vlg. xxx führten eine Prüfung durch und haben die Kassa für richtig befunden. Es wurden die Abrechnungsunterlagen, d.h. die Belege, und ob die einzelnen Posten belegt und korrekt verbucht sind, überprüft. Es hat keine Unregelmäßigkeiten bzw. Beanstandungen gegeben. Das Schichtenbuch über die Arbeitsleistungen ist nicht Bestandteil der Abrechnungsunterlagen. Dieses wird vom Obmann geführt und alle drei Jahre bei der Vollversammlung verlesen. Drei Stück Vieh ergeben eine Schicht, Sonderarbeiten und Wegerhaltung werden extra bezahlt. Die Regelschicht für den Auftrieb wird nicht bezahlt, Helfer zur Absicherung des Auftriebs werden jedoch entlohnt. Die sog. xxx-Gelder werden an die AG unregelmäßig und in Teilbeträgen überwiesen. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Förderbetrag für das Jahr 2015 in der Höhe von € 16.096,95 laut Transparenzdatenbank wurde vom Obmann betreffend Verbuchung in der Jahresabschlussrechnung nachvollziehbar aufgeschlüsselt. An die Viehauftreiber ausbezahlt wurden davon € 6.896,-- nach GVE und Schichtenleistung. Der Rest ist für die Almhalter geblieben. Die Behirtungsprämie wird für die Abdeckung der Hirtenkosten verwendet, soweit diese dazu nicht ausreicht, wird noch die Alpungsprämie herangezogen. Die vom Beschwerdeführer darüber hinaus beanstandete Auszahlung der sog. Nationalparkgelder an alle Mitglieder der AG, d.h. auch an den Beschwerdeführer, erfolgte satzungskonform. Die obigen Feststellungen gründen sich auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde sowie des angerufenen Verwaltungsgerichtes, insbesondere auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des Obmannes und der als Zeugen einvernommen Rechnungsprüfer der AG in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am xxx. Die Organe der AG hinterließen vor dem Verwaltungsgericht einen glaubwürdigen und kompetenten Eindruck. Dahingegen konnte der Vertreter des Beschwerdeführers das erkennende Verwaltungsgericht mit seinen Ausführungen nicht zu überzeugen und war daher seinen Behauptungen kein Gewicht beizumessen; insbesondere waren seine Beweisanträge ungeeignet, zur Ermittlung des im Gegenstand maßgebenden Sachverhalts beizutragen und waren sie daher nicht durchzuführen. VI.römisch sechs. Rechtliche Beurteilung: Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der Gemeinschaft und Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft zum Gegenstand haben. Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kann nur sein, was die die Agrargemeinschaften regelnden gesetzlichen Vorschriften und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über das Mitgliedschaftsverhältnis bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis liegt vor, wenn das Mitgliedschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1995, 95/07/0048, und vom
- März 1996, 93/07/0037).Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der Gemeinschaft und Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft zum Gegenstand haben. Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kann nur sein, was die die Agrargemeinschaften regelnden gesetzlichen Vorschriften und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über das Mitgliedschaftsverhältnis bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis liegt vor, wenn das Mitgliedschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1995, 95/07/0048, und vom
- März 1996, 93/07/0037). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zieht die Verletzung von Organisations- und Verfahrensvorschriften einer Agrargemeinschaft (AG) die Aufhebung ihrer Beschlüsse nur dann nach sich, wenn vor dem Hintergrund des Schutzzweckes der verletzten Organisations- oder Verfahrensvorschrift eine Verletzung materieller Rechte desjenigen nicht ausgeschlossen werden kann, der die Verletzung der Organisations- oder Verfahrensvorschrift geltend macht. Eine solche Rechtsverletzung ist zu verneinen, wenn entweder die verletzte Norm dem Schutz der Mitgliedschaftsrechte nicht dient oder die Rechtsposition des Mitgliedes im Falle des Unterbleibens des unterlaufenen Verstoßes gegen die Satzung keine andere geworden wäre. Kann die Verletzung einer Organisations- oder Verfahrensvorschrift materielle Rechte des betroffenen Mitgliedes aus dem Gemeinschaftsverhältnis dergestalt nicht nachteilig berühren, dass die Rechtsposition des Betroffenen durch den gedanklichen Wegfall der unterlaufenen Verletzung der Organisations- oder Verfahrensvorschrift nicht anders wäre, als sie sich infolge der Normverletzung darstellt, dann besteht zur aufsichtsbehördlichen Behebung einer solchen, wenn auch objektiv rechtsirrig zustande gekommenen Körperschaftsentscheidung, kein triftiger Grund. Auch die eine Willensbildung tragende Mehrheit einer Körperschaft hat Anspruch auf Schutz vor einer Minderheit, welche die Handlungsfähigkeit der Körperschaft auf dem Wege der Berufung auf sie in ihrem materiellen Recht nicht verletzender Verstöße von Organisations- oder Verfahrensnormen zu beeinträchtigen sucht. Das Agrargemeinschaftsmitglied hat kein subjektiv-öffentliches Recht auf Wahrnehmung der behördlichen Aufsichtsbefugnis, sondern nur ein Recht auf Wahrung seiner Mitgliedschaftsrechte, das er in einem Streit mit der Agrargemeinschaft auf dem Wege der Minderheitsbeschwerde verfolgen kann. Prüfungsmaßstab für die Agrarbehörde im Falle einer Anfechtung von Beschlüssen einer Agrargemeinschaft ist die Frage, ob ein bekämpfter Beschluss gegen gesetzliche Bestimmungen oder einen Regelungsplan in einer Weise verstößt, dass Rechte der die Streitentscheidungskompetenz der Agrarbehörde in Anspruch nehmenden Rechtssubjekte verletzt werden. Der Agrargemeinschaft als autonomer Selbstverwaltungskörperschaft ist es auf Grund der Bestimmungen des K-FLG gestattet, innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen eigenständige Entscheidungen über die Art der Verwaltung ihres Vermögens zu treffen. Sofern ein agrargemeinschaftlicher Vollversammlungsbeschluss nicht im Widerspruch zu den materiellrechtlichen Bestimmungen des zitierten Gesetzes oder zu den Bestimmungen der betreffenden Satzung steht, sind derartige Beschlüsse auch von den Behörden zu respektieren. Zum Beschluss der Vollversammlung zu Tagesordnungspunkt
- wird festgestellt, dass die Vollversammlung die Aufnahme der vom nunmehrigen Beschwerdeführer vorgeschlagenen weiteren Tagesordnungspunkte für die stattfindende Vollversammlung gegen die Stimme des Antragstellers mit dem Argument, dass diese zu spät eingebracht worden seien, abgelehnt hat. Laut Obmann sind die Tagesordnungspunkte vom Beschwerdeführer an ihn einen Tag vor der Vollversammlung übermittelt worden und habe es somit keine Vorbesprechung mit dem Vorstand gegeben. Der Satzung der AG kann nicht entnommen werden, dass dem einzelnen Mitglied ein direktes Antragsrecht an die Vollversammlung betreffend Tagesordnung zusteht. Die Einberufung der Vollversammlung hat grundsätzlich unter Angabe der Zeit und des Ortes der Versammlung sowie der Tagesordnung
§ 5Abs.
3 zu erfolgen, bei ordentlichen Vollversammlungen jedoch, für die – wie im Gegenstand – ein bleibender Zeitpunkt festgesetzt ist, kann eine besondere Einladung entfallen. Da die Einberufung der Vollversammlung - und in diesem Zusammenhang unter anderem auch die Erstellung der Tagesordnung - in die Zuständigkeit des Obmannes fällt, ist mangels anderslautender Satzungsbestimmungen die Vorgangsweise des Beschwerdeführers, die Ergänzung der Tagesordnung im Wege des Obmannes zu veranlassen, nicht zu beanstanden. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Kärnten steht jedoch dem einzelnen Mitglied ein Rechtsanspruch auf Aufnahme seiner Anliegen auf die Tagesordnung nicht zu. Sohin haftet dem unter Tagesordnungspunkt 1. der Vollversammlung der AG vom 6.2.2016 gefassten diesbezüglichen mehrheitlichen Ablehnungsbeschluss (Gegenstimme Beschwerdeführer) eine Satzungs- bzw. Gesetzwidrigkeit nicht an. Der Satzung der AG kann nicht entnommen werden, dass dem einzelnen Mitglied ein direktes Antragsrecht an die Vollversammlung betreffend Tagesordnung zusteht. Die Einberufung der Vollversammlung hat grundsätzlich unter Angabe der Zeit und des Ortes der Versammlung sowie der Tagesordnung
Paragraph 5, Absatz 3, zu erfolgen, bei ordentlichen Vollversammlungen jedoch, für die – wie im Gegenstand – ein bleibender Zeitpunkt festgesetzt ist, kann eine besondere Einladung entfallen. Da die Einberufung der Vollversammlung - und in diesem Zusammenhang unter anderem auch die Erstellung der Tagesordnung - in die Zuständigkeit des Obmannes fällt, ist mangels anderslautender Satzungsbestimmungen die Vorgangsweise des Beschwerdeführers, die Ergänzung der Tagesordnung im Wege des Obmannes zu veranlassen, nicht zu beanstanden. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Kärnten steht jedoch dem einzelnen Mitglied ein Rechtsanspruch auf Aufnahme seiner Anliegen auf die Tagesordnung nicht zu. Sohin haftet dem unter Tagesordnungspunkt
- der Vollversammlung der AG vom 6.2.2016 gefassten diesbezüglichen mehrheitlichen Ablehnungsbeschluss (Gegenstimme Beschwerdeführer) eine Satzungs- bzw. Gesetzwidrigkeit nicht an. Zur in der Vollversammlung protokollierten Begründung der Gegenstimme des Beschwerdeführers, wonach er sich ohne Tagesordnung nicht auf die Vollversammlung vorbereiten habe können, wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits allein durch seine Teilnahme an der gegenständlichen Vollversammlung in seinen diesbezüglich ins Treffen geführten Rechten nicht verletzt sein kann. Zur unter Tagesordnungspunkt
- der Vollversammlung beschlossenen Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2015 durch einen Mehrheitsbeschluss der Vollversammlung wird zunächst festgestellt, dass die Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorher von zwei Rechnungsprüfern überprüft worden ist. Nach den Bezug habenden Bestimmungen der Satzungen der AG betrifft der Rechnungsabschluss ausschließlich die jeweils jährliche Geldgebarung der AG. Demnach ist der alljährlich von der Vollversammlung zu genehmigende Rechnungsabschluss als buchhalterisches bzw. finanztechnisches Ergebnis aller Bareinnahmen und –ausgaben der AG anzusprechen und stellt daher einen überprüfbaren Überblick über die Führung der Vermögensgebarung (während eines Wirtschaftsjahres) der AG (hier: durch den Obmann bzw. Vorstand) dar. Daher kommt eine aufsichtsbehördliche Überprüfung bzw. (allenfalls auch) Aufhebung eines Vollversammlungsbeschlusses über die Genehmigung des Rechnungsabschlusses regelmäßig nur dann in Betracht, wenn von Beschwerde führenden Mitgliedern der Agrargemeinschaft konkrete Vorbringen hinsichtlich allfälliger Fehler oder sonstiger Missstände im Bereich der Gebarung der Agrargemeinschaft (wie z.B. unrichtig verbuchte Einnahmen oder Ausgaben bzw. verfügte Auszahlungen) in den Raum gestellt werden. Im Gegenstand ist nach Erörterung der Jahresgebarung 2015 der AG, vor allem in Bezug auf die sog. xxx-Gelder, in der Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine Mangelhaftigkeit der Kassenführung betreffend Richtigkeit der Ein- und Ausgabenrechnung nicht hervorgekommen und ist die Entlastung des Vorstandes durch die Vollversammlung nicht zu beanstanden. Zur vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Verletzung seiner Mitgliedschaftsrechte durch nicht anteilsmäßige Ausschüttung der xxx-Gelder an alle Mitglieder der AG wird auf § 13 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, idgF, verwiesen. Die sog. Alpungsprämie soll zwar die Erhaltung der Almflächen unterstützen, die Förderfläche korreliert jedoch mit den Auftriebslisten und steht daher in direktem Zusammenhang mit der Stückzahl des aufgetriebenen Viehs. Daraus folgt, dass es ohne Auftrieb auch keine Alpungsprämie gibt.Zur vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Verletzung seiner Mitgliedschaftsrechte durch nicht anteilsmäßige Ausschüttung der xxx-Gelder an alle Mitglieder der AG wird auf Paragraph 13, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, idgF, verwiesen. Die sog. Alpungsprämie soll zwar die Erhaltung der Almflächen unterstützen, die Förderfläche korreliert jedoch mit den Auftriebslisten und steht daher in direktem Zusammenhang mit der Stückzahl des aufgetriebenen Viehs. Daraus folgt, dass es ohne Auftrieb auch keine Alpungsprämie gibt. Nach § 13 Abs. 3 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 ergibt sich, dass die Gewährung der fakultativ gekoppelten Stützung von der Anzahl der vom Betriebsinhaber gealpten Tiere abhängt. Eine Ausschüttung dieser Gelder auf alle Mitglieder der AG – unabhängig vom Auftrieb – wäre daher sachlich nicht gerechtfertigt, zumal auch die Regelarbeitsschichten für die Alminfrastruktur durch unbezahlte Arbeitsleistungen nur von den Auftreibern geleistet werden. Daher ist auch keine diesbezügliche Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers erkennbar. Dass zudem die gewährte Behirtungsprämie der Abdeckung der Hirtenkosten dient, und wenn diese nicht ausreicht, die Alpungsprämie herangezogen wird, ist auch sachlich gerechtfertigt. Nach Paragraph 13, Absatz 3, der Direktzahlungs-Verordnung 2015 ergibt sich, dass die Gewährung der fakultativ gekoppelten Stützung von der Anzahl der vom Betriebsinhaber gealpten Tiere abhängt. Eine Ausschüttung dieser Gelder auf alle Mitglieder der AG – unabhängig vom Auftrieb – wäre daher sachlich nicht gerechtfertigt, zumal auch die Regelarbeitsschichten für die Alminfrastruktur durch unbezahlte Arbeitsleistungen nur von den Auftreibern geleistet werden. Daher ist auch keine diesbezügliche Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers erkennbar. Dass zudem die gewährte Behirtungsprämie der Abdeckung der Hirtenkosten dient, und wenn diese nicht ausreicht, die Alpungsprämie herangezogen wird, ist auch sachlich gerechtfertigt. Der Rest der Alpungsprämie wird dann auf die Auftreiber aufgeteilt, ohne die es auch keine diesbezüglichen Förderungen gäbe. Schließlich wird noch festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtausfolgung der Jahresumsatzlisten der AG von 2013 bis 2016 an ihn in keinem subjektiv-öffentlichen Recht als Mitglied der AG verletzt sein kann, da die Satzung der AG solche Rechte von Mitgliedern nicht vorsieht. Anlässlich von Jahreshauptversammlungen ist es jedoch üblich, dass Mitgliedern der AG wunschgemäß gestattet wird, in die Unterlagen betreffend Jahresabschlussrechnung Einsicht zu nehmen. Aufgrund der diesbezüglich mangelnden Legitimation war daher der Antrag des Beschwerdeführers vom
- März 2017 zurückzuweisen. Alle nachfolgenden Anträge gelten sohin als miterledigt. VII. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.S4.379.10.2017