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{'item': 'KLVwG-415/5/2017'}

Obsah (6)§§ 9§ 28§ 25a§ 5§ 8§ 12

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum21.04.2017 GeschäftszahlKLVwG-415/5/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Besc

§§ 9

und 12 WRG abgewiesen wurde, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, wohnhaft xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.01.2017, xxx, mit welcher ein Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zur einmaligen Wasserentnahme aus dem xxx jährlich

Paragraphen 9 und 12 WRG abgewiesen wurde, zu Recht: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm §§ 9 und 12 WRG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 9 und 12 WRG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.01.2017, xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, gerichtet auf die wasserrechtliche Bewilligung zur einmaligen Wasserentnahme aus dem xxx jährlich, abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die beantragte Wasserentnahme zur Befüllung eines Badeteiches mittels mobiler Pumpe aus dem öffentlichen Wassergut zweifelsfrei wasserrechtlich bewilligungspflichtig sei. Die wasserrechtlich bewilligte Kraftwerksanlage der mitbeteiligten Partei stelle jedenfalls ein rechtmäßig geübtes Wasserbenutzungsrecht im Sinne des § 12 WRG dar, weshalb der Kraftwerksbetreiberin als solches Parteistellung im gegenständlichen Bewilligungsverfahren zukomme. Diese habe sich aus verständlichen Gründen gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung ausgesprochen, da eine solcherart bewilligte Nutzwasserentnahme aus der Restwasserstrecke mit negativen Folgen ökonomischer oder gar strafrechtlicher Natur für diese verbunden sein könne. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Bewilligung der Kraftwerksanlage der mitbeteiligten Partei für die Restwasserstrecke des Kraftwerkes eine Pflichtwassermenge vorgeschrieben worden sei, für deren Einhaltung die Kraftwerksbetreiberin alleine wasserrechtlich verantwortlich sei, diese aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten in dieser Gewässerstrecke – wenn auch im Einvernehmen mit der Kraftwerksbetreiberin – im Endüberprüfungsverfahren zu Lasten der Kraftwerksbetreiberin bereits erhöht worden sei und eine Kostenübernahme für die erforderliche Endüberprüfung der ausreichenden Beschickung dieser Restwasserstrecke vor der beantragten Entnahme seitens des Beschwerdeführers nicht zugesagt worden sei, als Voraussetzung der wasserrechtlichen Bewilligung der Wasserentnahme durch den Beschwerdeführer seitens des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Gewässerökologie vorgeschlagen worden sei, dies von der Bedingung der ausreichenden Dotierung im Einzelfall und der vorherigen Absprache mit der mitbeteiligten Partei abhängig zu machen und sich die Kraftwerksbetreiberin ausdrücklich gegen die beantragte Bewilligung ausgesprochen habe, sei der verfahrensgegenständliche Antrag abzuweisen, um einen allfällig negativen Eingriff in das bereits bestehende rechtmäßig genutzte Wassernutzungsrecht der mitbeteiligten Partei hintanhalten zu können.Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die beantragte Wasserentnahme zur Befüllung eines Badeteiches mittels mobiler Pumpe aus dem öffentlichen Wassergut zweifelsfrei wasserrechtlich bewilligungspflichtig sei. Die wasserrechtlich bewilligte Kraftwerksanlage der mitbeteiligten Partei stelle jedenfalls ein rechtmäßig geübtes Wasserbenutzungsrecht im Sinne des Paragraph 12, WRG dar, weshalb der Kraftwerksbetreiberin als solches Parteistellung im gegenständlichen Bewilligungsverfahren zukomme. Diese habe sich aus verständlichen Gründen gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung ausgesprochen, da eine solcherart bewilligte Nutzwasserentnahme aus der Restwasserstrecke mit negativen Folgen ökonomischer oder gar strafrechtlicher Natur für diese verbunden sein könne. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Bewilligung der Kraftwerksanlage der mitbeteiligten Partei für die Restwasserstrecke des Kraftwerkes eine Pflichtwassermenge vorgeschrieben worden sei, für deren Einhaltung die Kraftwerksbetreiberin alleine wasserrechtlich verantwortlich sei, diese aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten in dieser Gewässerstrecke – wenn auch im Einvernehmen mit der Kraftwerksbetreiberin – im Endüberprüfungsverfahren zu Lasten der Kraftwerksbetreiberin bereits erhöht worden sei und eine Kostenübernahme für die erforderliche Endüberprüfung der ausreichenden Beschickung dieser Restwasserstrecke vor der beantragten Entnahme seitens des Beschwerdeführers nicht zugesagt worden sei, als Voraussetzung der wasserrechtlichen Bewilligung der Wasserentnahme durch den Beschwerdeführer seitens des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Gewässerökologie vorgeschlagen worden sei, dies von der Bedingung der ausreichenden Dotierung im Einzelfall und der vorherigen Absprache mit der mitbeteiligten Partei abhängig zu machen und sich die Kraftwerksbetreiberin ausdrücklich gegen die beantragte Bewilligung ausgesprochen habe, sei der verfahrensgegenständliche Antrag abzuweisen, um einen allfällig negativen Eingriff in das bereits bestehende rechtmäßig genutzte Wassernutzungsrecht der mitbeteiligten Partei hintanhalten zu können. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine eventuell einmalige Wasserentnahme pro Jahr von max. 1,5 l/s für wenige Stunden bei Hochwasser erfolgen würde, wie vom Sachverständigen vorgeschlagen. Dadurch würde nicht zu wenig Restwasser in dieser kurzen Zeit im Bach vorhanden sein. Die Kontrolle könne derart durchgeführt werden, dass am Entnahmetag ein Livebild vom Bach mit dem momentanen Hochwasser via Smartphone und Internet an die Kontrollbehörde gesendet werde, mit dem Beginn und dem Ende der Entnahme und dort als Dokumentation gespeichert werde. Als Vergleich könne eine Bild vom Bach mit 70 l/s und das aktuelle Bild vom Hochwasser dienen. Die Kontrolle durch den Kraftwerksbetreiber könne dadurch entfallen. Die Entnahmemenge sei maximal 1,5 l/s, die Entnahme würde nur bei Hochwasser und entsprechender Dokumentation vorgenommen und die eventuelle Entnahme würde einmalig pro Jahr von September bis November oder Dezember für wenige Stunden erfolgen. Durch die Einhaltung der vorgeschlagenen Bedingungen des Sachverständigen würde niemand durch die Wasserentnahme benachteiligt oder geschädigt werden, auch nicht die Fauna und Flora im Bach, da zu dieser Entnahmezeit Winter und Hochwasser vorhanden wäre. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Endüberprüfungsverfahren für eine wasserrechtlich bewilligte Wasserkraftanlage am xxx der mitbeteiligten Partei mehrere Eingaben bezüglich einer angeblich zu geringen Wasserführung des angeführten Bachlaufes und einer daraus resultierenden Gefährdung der Gewässerökologie und –biologie in dieser Restwasserstrecke seit dem Betrieb der Kraftwerksanlage eingebracht habe und nunmehr selbst beabsichtigt, aus dieser Gewässerstrecke das Wasser zur Befüllung eines Badeteiches zu entnehmen. In der Eingabe vom 08.04.2017 wiederholt der Beschwerdeführer seine Projektabsicht, 1,5 l/s Wasser zur Auffüllung seines Biotops im Spätherbst/Winter bei Hochwasser aus dem xxx entnehmen zu wollen. Der Beweis des Hochwassers könne durch einen einfachen Vergleich von Bildern an dem Wasserfall an der Bundesstraße xxx stattfinden. Aus diesem Bildvergleich sei auch für einen Laien ersichtlich, dass weit mehr Wasser als vorgeschrieben, vorhanden sei. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt über die Beschwerde erwogen: Mit Eingabe vom 30.08.2016 beantragte der Beschwerdeführer die einmalige Wasserentnahme aus dem xxx pro Jahr. Das Wasser aus dem Bach soll maximal einmal im Jahr entnommen werden, wenn der Bach Hochwasser führt, das heißt mehr als 70 l/s; eine eventuelle Entnahme erfolgt im Spätherbst (Ende Oktober oder zu Frostbeginn), sodass keine Gefährdung des Lebens mit Bach zu befürchten sein wird. Es werden max. 1,5 l/s entnommen bei einer vorgeschriebenen Restwassermenge im Bachbett von 70 bzw. 50 l/s. Die Entnahme wird vom Beschwerdeführer angekündigt, damit die obigen Bedingungen kontrolliert werden können. Der xxx ist ein öffentliches Wassergut und soll die Entnahme auf der Höhe des Grundstückes des Beschwerdeführers Nr. xxx, KG xxx, zur Auffüllung seines Biotops einmal jährlich erfolgen. Diese Entnahmestelle befindet sich im Bereich der bestehenden Restwasserstrecke des Kraftwerkes der mitbeteiligten Partei. Der Sachverständige aus dem Bereich Gewässerökologie hat dazu im Schreiben vom 23.09.2016, xxx, folgende Stellungnahme abgegeben: „Die Entnahme soll dann erfolgen, wenn in der bestehenden Restwasserstrecke des Kraftwerkes der xxx ein Überwasser vorhanden ist. Die bestehende Restwasserstrecke der xxx wird zwischen 1. Jänner und 30. April mit 60 I/s und zwischen 1. Mai und 31. Dezember mit 80 I/s dotiert. Die Entnahme soll mit einer Pumpe TSP 550 K, 500 Watt mit einer beschriebenen Förderleistung von ca. 10,5 m³/h ( 3 I/

  1. s)erfolgen, wobei aufgrund des Höhenunterschiedes von 6 m von Bachbett bis zum Biotop max. 5 m³/h ( 1,5 I/
  2. s)gepumpt werden können. Laut Antrag soll eine eventuelle Befüllung im Spätherbst ab Ende Oktober oder zu Frostbeginn erfolgen (zu dieser Zeit gibt es eine Dotationswasservorschreibung von 80 I/s in der Restwasserstrecke) und wird diese vorab von Herrn xxx entsprechend vorher angekündigt werden (Rücksprache mit Kraftwerksbetreiber). Aus fachlicher Sicht der Gewässerökologie kann einer Wasserentnahme bei entsprechendem Überwasser bei der Wasserfassung des KW der EEG Energie GmbH (zu dieser Zeit Dotationswassermenge von 80 l/
  3. s)erfolgen und werden nachfolgende Auflagen für einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgeschlagen: 1. Die Entnahmemenge ist auf max. 1,5 I/s zu beschränken. 2. Die Nutzwasserentnahme ist einmalig ausschließlich zwischen Mitte September und Ende November eines jeden Jahres nur bei Überwasser in der Restwasserstrecke zulässig, d.h. es müssen zumindest mehr als 80 I/s in die Restwasserstrecke abfließen. Zu diesem Zwecke ist Rücksprache mit einem Vertreter des Kraftwerksbetreibers aufzunehmen, sodass diese Entnahme entsprechend dokumentiert ist. 3. Im Bach selbst darf kein Aufstau mit anderen Hilfsmitteln erfolgen, sondern darf lediglich die Saugvorrichtung in den Bach eingebracht werden. 4. Nach Beendigung der Befüllung des Biotops ist die Pumpe wieder aus dem Bach zu entfernen. 5. Die Bewilligung ist auf die Dauer von 10 Jahren zu befristen.“ Der Verwalter des öffentlichen Wassergutes wurde im behördlichen Verfahren nicht beigezogen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten gibt er an, dass er erst den Verfahrensausgang abwarten möchte, bevor er eine Stellungnahme abgibt. Seitens des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans wird in einem Schriftsatz vom 28.10.2016, xxx, ausgeführt, dass gegen die jährlich vorgesehene einmalige Entnahme aus dem xxx mit einer maximalen Entnahme von ca. 1,5 l/s (5 m³/
  4. h)bei Einhaltung der vom gewässerökologischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Bedingungen und Auflagen kein Einwand erhoben wird. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan weist nochmals darauf hin, dass zur Wasserentnahme keinesfalls ein Aufstau im Bach erfolgen dürfe und die Pumpe unmittelbar nach Füllung des Biotops aus dem Bach zu entfernen ist. Den Fischereiberechtigten wurde der Antrag zur Kenntnis gebracht; es wurde aber keine Stellungnahme abgegeben. Seitens der Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung wurde ausgeführt, dass die geplante temporäre Maßnahme keine negativen Auswirkungen auf die Hochwassersicherheit der umliegenden Grundstücksflächen habe. Der mitbeteiligten Partei wurde mit Bescheid vom 18.02.2013, xxx, die wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung der Wasserkraft des xxx und Errichtung einer Kleinkraftwasseranlage auf Grundflächen in der KG xxx, KG xxx und KG xxx, bestehend aus einem Einlaufbauwerk, Wasserfassung, Beruhigungsbecken, Druckrohrleitung (DN 700, Länge ca. 2.256 lfm), Krafthaus und Wasserrückleitung (DN 800, Länge ca. 240 lfm) nach Maßgabe der, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen der xxx Anlagen und Maschinenbau in xxx. vom 30.08.2012, 01.09., 05.09. bzw. 07.09.2012, 17. bzw. 18.12.2012 und 07.01. bzw. 10.01.2013 erteilt. Aus dem Bewilligungsbescheid ergibt sich Folgendes: Das Maß der Wassernutzung wird mit einer Entnahmemenge von höchstens 631 l/s festgesetzt. Laut Projekt ist geplant, den xxx im Bereich des Zusammenflusses des xxx und des xxx etwa bei km 3,1 im Bereich einer Wildbach-Sperre zu fassen und über eine ca. 2.250 m lange Druckrohrleitung DN 700 bis zum geplanten Krafthaus auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im Bereich unterhalb der Bundesstraße xxx auszuleiten. Das Einlaufbauwerk (im Bereich der Grundstücke Nr. xxx, KG xxx bzw. KG xxx befindet sich unmittelbar im Anschluss an eine Sperre. Im Bereich der Wasserfassung werden sowohl beim xxx als auch beim xxx die Ufer mittels Natursteinmauer gegen Erosion gesichert. Auch beim Grundstück xxx, KG xxx, erfolgt die Ufersicherung mittels Natursteinmauer. Im Bereich der Wasserfassung wird ein sogenannter „Strudeltümpel“ mittels Grobsteinen errichtet, in welche eine Dotationseinrichtung eingearbeitet wird. Über diese Dotationseinrichtung erfolgt die Abgabe des Dotationswassers über eine definierte Fläche, wobei hier eine Winter- und eine Sommerdotation eingestellt werden kann. Das ausgeleitete Wasser wird in weiterer Folge über eine Bodenplatte, ein Fein- und Grobsieb zu einem Sandabscheider und in weiterer Folge zu einem Beruhigungsbecken geführt. Hier besteht auch die Möglichkeit über ein Spülschütz Feinteile auszuspülen. Vom Beruhigungsbecken erfolgt die Abgabe des Wassers in die Druckrohrleitung, welche linksufrig verläuft und auf Höhe der Grundstücke xxx, KG xxx, den xxx unterirdisch auf die rechte Uferseite quert. Von hier aus verläuft die Druckrohrleitung bis zum Krafthaus unterhalb der xxx. Nach Abarbeitung des Wassers erfolgt die Rückleitung des Wassers über eine ca. 240 m lange Leitung, DN 800, in den in diesem Bereich kanalisierten xxx. Die Bruttofallhöhe wird mit 110 m, die Nettofallhöhe mit ca. 106 m angegeben. Der Ausbaudurchfluss wird mit 631 l/s angegeben. Die Turbinenengpassleistung beträgt ca. 499 kW. Als Auflage wird ua. vorgeschrieben, dass die Restwasserstrecke mit mindestens 50 l/s in den Monaten vom 01. Jänner bis 30. April und 70 l/s in den Monaten vom 01. Mai bis 31. Dezember zu dotieren ist (Pflichtwasserabgabe). Die Pflichtwassermenge muss jederzeit kontrollierbar sein. Der Nachweis dieser Wassermenge hat über die Schieberstellung zu erfolgen. Ca. 5 m unterhalb der Wehranlage ist eine Sohlschwelle so zu errichten, dass in diesem Bereich die Mindestpflichtwassermenge von 50 bzw. 70 l/s deutlich und leicht, ohne Verwendung von Hilfsmitteln, ablesbar sind. Die jeweils gültigen Pflichtwassermengen müssen in der gesamten Ausleitungsstrecke bis zur Rückleitung ins Mutterbett messbar sein.Aus dem Bewilligungsbescheid ergibt sich Folgendes: Das Maß der Wassernutzung wird mit einer Entnahmemenge von höchstens 631 l/s festgesetzt. Laut Projekt ist geplant, den xxx im Bereich des Zusammenflusses des xxx und des xxx etwa bei km 3,1 im Bereich einer Wildbach-Sperre zu fassen und über eine ca. 2.250 m lange Druckrohrleitung DN 700 bis zum geplanten Krafthaus auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im Bereich unterhalb der Bundesstraße xxx auszuleiten. Das Einlaufbauwerk (im Bereich der Grundstücke Nr. xxx, KG xxx bzw. KG xxx befindet sich unmittelbar im Anschluss an eine Sperre. Im Bereich der Wasserfassung werden sowohl beim xxx als auch beim xxx die Ufer mittels Natursteinmauer gegen Erosion gesichert. Auch beim Grundstück xxx, KG xxx, erfolgt die Ufersicherung mittels Natursteinmauer. Im Bereich der Wasserfassung wird ein sogenannter „Strudeltümpel“ mittels Grobsteinen errichtet, in welche eine Dotationseinrichtung eingearbeitet wird. Über diese Dotationseinrichtung erfolgt die Abgabe des Dotationswassers über eine definierte Fläche, wobei hier eine Winter- und eine Sommerdotation eingestellt werden kann. Das ausgeleitete Wasser wird in weiterer Folge über eine Bodenplatte, ein Fein- und Grobsieb zu einem Sandabscheider und in weiterer Folge zu einem Beruhigungsbecken geführt. Hier besteht auch die Möglichkeit über ein Spülschütz Feinteile auszuspülen. Vom Beruhigungsbecken erfolgt die Abgabe des Wassers in die Druckrohrleitung, welche linksufrig verläuft und auf Höhe der Grundstücke xxx, KG xxx, den xxx unterirdisch auf die rechte Uferseite quert. Von hier aus verläuft die Druckrohrleitung bis zum Krafthaus unterhalb der xxx. Nach Abarbeitung des Wassers erfolgt die Rückleitung des Wassers über eine ca. 240 m lange Leitung, DN 800, in den in diesem Bereich kanalisierten xxx. Die Bruttofallhöhe wird mit 110 m, die Nettofallhöhe mit ca. 106 m angegeben. Der Ausbaudurchfluss wird mit 631 l/s angegeben. Die Turbinenengpassleistung beträgt ca. 499 kW. Als Auflage wird ua. vorgeschrieben, dass die Restwasserstrecke mit mindestens 50 l/s in den Monaten vom 01. Jänner bis 30. April und 70 l/s in den Monaten vom 01. Mai bis 31. Dezember zu dotieren ist (Pflichtwasserabgabe). Die Pflichtwassermenge muss jederzeit kontrollierbar sein. Der Nachweis dieser Wassermenge hat über die Schieberstellung zu erfolgen. , Ca. 5 m unterhalb der Wehranlage ist eine Sohlschwelle so zu errichten, dass in diesem Bereich die Mindestpflichtwassermenge von 50 bzw. 70 l/s deutlich und leicht, ohne Verwendung von Hilfsmitteln, ablesbar sind. Die jeweils gültigen Pflichtwassermengen müssen in der gesamten Ausleitungsstrecke bis zur Rückleitung ins Mutterbett messbar sein. Im Kollaudierungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.12.2016, xxx, wurde festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.02.2013, xxx, bewilligte Kleinkraftwerksanlage am xxx auf Grundflächen in der KG xxx, KG xxx und KG xxx, im Wesentlichen projekts- und bescheidgemäß errichtet hat. Weiters wurden Änderungen nachträglich genehmigt u.a. die Errichtung der Wasserfassung in Form eines Tirolerwehrs sowie die Errichtung einer Dotationswasserabgabe DN 400 im tiefsten Bereich des Tirolerwehrs/Sandfanges mit Schiebereinstellung. Weiters wurden folgende Auflagen geändert: Die Restwasserstrecke ist mit mindestens 60 l/s in den Monaten vom 01. Jänner bis 30. April und mit mindestens 80 l/s in den Monaten vom 01. Mai bis 31. Dezember eines jeden Jahres zu dotieren (Pflichtwasserabgabe) – Dauervorschreibung. Die Pflichtwassermenge muss jederzeit nachkontrollierbar sein: Der Nachweis dieser Wassermenge hat über die Schieberstellung zu erfolgen. Im Bereich der Wasserabgabestelle sind Markierungen anzubringen, die die Mindestpflichtwassermenge von 60 l/s bzw. 80 l/s deutlich und leicht, ohne Verwendung von Hilfsmitteln, ablesbar macht. Durch die Dotationswassermenge ist sicherzustellen, dass zumindest die Restwasserstrecke bis zur Rückleitung auch im Bereich der Versickerungsstrecke eine Benetzung aufweist. Aus dem Gutachten des Sachverständigen im Zuge des Kollaudierungsverfahrens vom 07.06.2016, xxx, geht hervor, dass die Dotationswasserabgabe nunmehr über eine Öffnung, DN 400, im tiefsten Bereich des xxx erfolgt, welche über einen Schieber eingestellt wird. In einem verschlossenen Metallkasten ist die eingestellte Schieberstellung mittels einer Seilklemme fixiert, sodass eine Manipulation im Hinblick auf eine Reduzierung des Querschnittes nicht möglich ist. Eine Vergrößerung der Auslassöffnung ist jedoch möglich. Im Zuge der Einstellung der Dotationswassermenge sowie im Probebetrieb wurden auch laufend Messungen in der Restwasserstrecke durchgeführt und festgestellt, dass im untersten Abschnitt der 2.200 m langen Ausleitungsstrecke bis ca. 200 m oberhalb der Bundesstraße xxx ein Wasserverlust stattfindet. Der Sachverständige führt in der mündlichen Verhandlung aus, dass das Problem beim xxx ist, dass das Wasser im Lauf der Ausleitungsstrecke versickert, das heißt, wenn vom Kraftwerksbetreiber 80 l/s an Restwasser abgegeben wird, so versickert im Lauf der Ausleitungsstrecke ein Teil dieses Wassers. Ob und wieviel Wasser versickert hängt von den Witterungsverhältnissen ab. Bei langanhaltenden Trockenperioden ist davon auszugehen, dass der Bach versickert. Bei niederschlagsreichen Monaten kann davon ausgegangen werden, dass die gesamte Restwasserstrecke dotiert ist und zwar mit der vorgeschriebenen Restwassermenge. Die Messstellen befinden sich am Beginn der Ausleitungsstrecke. Wieviel Wasser im Bach vorhanden ist, kann man mit freiem Auge nicht abschätzen. Um zu wissen, ob ein Überwasser vorhanden ist, müsste man den Kraftwerksbetreiber einbinden. Er muss darlegen, ob er die ihm zur Verfügung gestellte Wassermenge ausnützt und ob darüber hinaus mehr an Restwasser abgegeben wird als vorgeschrieben. Es gibt ein hydrologisches Gutachten, welches besagt, dass an 10 Tagen im Jahr ein Abfluss von 770 Liter theoretisch vorhanden ist (hydrologisches Gutachten vom 02.02.2012 der Abteilung 8, UAbt. Wasserwirtschaft, Sachgebiet Hydrographie). Der Kraftwerksbetreiber darf 631 Liter maximal entnehmen, dazu kommen noch die 60 bzw. 80 Liter Restwasser. Die mitbeteiligte Partei führt aus, dass das Kraftwerk automatisch und selbständig betrieben wird, das heißt, es ist niemand vor Ort. Wenn also der Beschwerdeführer wissen möchte, ob mehr Restwasser abgegeben wird als vorgeschrieben, so müsste jemand extra dorthin fahren und dies kontrollieren und mit dem Beschwerdeführer besprechen. Weiters weist die mitbeteiligte Partei darauf hin, dass im Wasserbuch zum Zeitpunkt der Bewilligung des Kraftwerkes keine weiteren Entnahmerechte eingetragen waren. Aufgrund der Schwierigkeiten mit der Restwassermenge in der Ausleitungsstrecke stimmt die mitbeteiligte Partei dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wasserentnahme nicht zu. Im Falle der Genehmigung könnte eine sachgemäße Kontrolle der Wasserentnahme nur durch die Anwesenheit des Kraftwerksbetreibers erfolgen, was zu erheblichen Kosten (mindestens ca. € 1.600,--) führt.Die mitbeteiligte Partei führt aus, dass das Kraftwerk automatisch und selbständig betrieben wird, das heißt, es ist niemand vor Ort. Wenn also der Beschwerdeführer wissen möchte, ob mehr Restwasser abgegeben wird als vorgeschrieben, so müsste jemand extra dorthin fahren und dies kontrollieren und mit dem Beschwerdeführer besprechen. Weiters weist die mitbeteiligte Partei darauf hin, dass im Wasserbuch zum Zeitpunkt der Bewilligung des Kraftwerkes keine weiteren Entnahmerechte eingetragen waren. Aufgrund der Schwierigkeiten mit der Restwassermenge in der Ausleitungsstrecke stimmt die mitbeteiligte Partei dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wasserentnahme nicht zu. Im Falle der Genehmigung könnte eine sachgemäße Kontrolle der Wasserentnahme nur durch die Anwesenheit des Kraftwerksbetreibers erfolgen, was zu erheblichen Kosten (mindestens , ca. € 1.600,--) führt. Bautechnisch ist abgesichert, dass maximal 631 Liter entnommen werden können und dass die vorgeschriebene Restwassermenge abgegeben wird. Wenn mehr Wasser vorhanden ist, wird das einfach über die Wehranlage übergeleitet. Man kann nicht feststellen, wieviel Wasser mehr abfließt. Ein Hochwasser kann man schon erkennen, es müsste dann deutlich überströmt sein, gibt der Sachverständige an. Weiters gibt der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung an, dass die Beurteilung, ob ausreichend Wasser im Bach vorhanden ist, anhand eines Fotos schwer möglich ist. Aus ökologischer Sicht kann man sehen, ob ein Hochwasser vorhanden ist. Man kann aber nicht angeben, wieviel Wasser tatsächlich mehr vorhanden ist. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er im Jahr 2009 sein Biotop befüllt hat und damals die Genehmigung von der belangten Behörde erhalten hat, das Wasser aus dem Bach zu entnehmen. Ein Bescheid aus dem Jahr 2009 liegt nicht vor; es gibt auch sonst keine wasserrechtliche Bewilligung für den Beschwerdeführer zur Entnahme des Wassers aus den xxx. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie auf die Angaben des Sachverständigen und der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Angaben des Sachverständigen sind nachvollziehbar und schlüssig und besteht kein Grund, an ihnen zu zweifeln. Aus seinen Ausführungen geht klar hervor, dass sich die beantragte Wasserentnahme des Beschwerdeführers im Bereich der Ausleitungsstrecke des Kraftwerkes der mitbeteiligten Partei befindet und dass seitens des Kraftwerksbetreibers aufgrund der Bauweise sichergestellt ist, dass die vorgeschriebene Restwassermenge abgegeben wird. Es gibt aber keine Messeinrichtung ob und wann mehr Wasser als die vorgeschriebene Restwassermenge abgegeben wird und kommt zudem noch die Problematik, dass das Restwasser im Bereich der Ausleitungsstrecke je nach Witterungsverhältnissen mehr oder weniger versickert. Laut Statistik gibt es auch nur zehn Tage im Jahr an dem überhaupt mehr Wasser abgegeben werden könnte. Durch eine reine Bilddokumentation lässt sich nicht sagen, wieviel Wasser mehr als vorgeschrieben abgegeben wird. Das Beweisverfahren hat auch klar ergeben, dass die mitbeteiligte Partei eine wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung der Wasserkraft des xxx und der Errichtung einer Kleinkraftwerksanlage hat und verantwortlich für die vorgeschriebene Restwassermenge ist. Eine Zustimmung zur Wasserentnahme erteilt die mitbeteiligte Partei nicht. Der Beschwerdeführer verfügt über keine wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung des gleichen Wassers des xxx. Das Beweisverfahren hat auch klar ergeben, dass es sich beim xxx um ein öffentliches Gewässer handelt. IV. Gesetzliche Grundlagen:römisch vier. Gesetzliche Grundlagen:

§ 5Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl. 215/1959 id

F BGBl. I 54/2014, ist die Benutzung der öffentlichen Gewässer innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (§ 8) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.

Paragraph 5, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, Bundesgesetzblatt 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 54 aus 2014,, ist die Benutzung der öffentlichen Gewässer innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.

§ 8Abs.

1 WRG ist in öffentlichen Gewässern der gewöhnliche ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt.

Paragraph 8, Absatz eins, WRG ist in öffentlichen Gewässern der gewöhnliche ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt.

§ 9Abs.

1 WRG bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

Paragraph 9, Absatz eins, WRG bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

§ 12Abs.

1 WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Paragraph 12, Absatz eins, WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

§ 12Abs.

2 WRG sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Paragraph 12, Absatz 2, WRG sind als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die Wasserentnahme aus dem xxx mittels Tauchpumpe begehrt zur Auffüllung seines Biotops. Der xxx ist ein öffentliches Gewässer und bedarf jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung eines solchen Gewässers einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde (§ 9 Abs. 1 WRG). Da der Beschwerdeführer eine Tauchpumpe zur Entnahme des Wassers verwenden möchte, geht die Nutzung des öffentlichen Gewässers jedenfalls über den Gemeingebrauch nach § 8 Abs. 1 WRG hinaus und bedarf es für diese Benutzung des öffentlichen Gewässers einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die Wasserentnahme aus dem xxx mittels Tauchpumpe begehrt zur Auffüllung seines Biotops. Der xxx ist ein öffentliches Gewässer und bedarf jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung eines solchen Gewässers einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde (Paragraph 9, Absatz eins, WRG). Da der Beschwerdeführer eine Tauchpumpe zur Entnahme des Wassers verwenden möchte, geht die Nutzung des öffentlichen Gewässers jedenfalls über den Gemeingebrauch nach Paragraph 8, Absatz eins, WRG hinaus und bedarf es für diese Benutzung des öffentlichen Gewässers einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Bei der Prüfung, ob eine solche Bewilligung erteilt werden kann, ist der Grundsatz zu berücksichtigen, dass durch die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer fremde Rechte nicht gefährdet werden dürfen (§ 12 WRG). Eine Bewilligung darf daher nur dann und erst dann erteilt werden, wenn geeignete und hinreichende Vorkehrungen getroffen werden, die jede mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende Verletzung fremder Rechte – z.B. eines rechtmäßig bestehenden älteren Wasserrechtes – ausschließen und dessen unbehinderte und ungeschmälerte Ausübung verbürgen. Bei Beeinträchtigung eines bestehenden Rechtes muss das Ansuchen abgewiesen werden, sofern die Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibungen vermieden wird, und sofern nicht entgegenstehende Rechte durch ein Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG oder eine dem Wasserrechtsverfahren vorgelagerte Vereinbarung eingeschränkt wurden oder durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können (vgl. Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 § 12 RZ 1). Bei der Prüfung, ob eine solche Bewilligung erteilt werden kann, ist der Grundsatz zu berücksichtigen, dass durch die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer fremde Rechte nicht gefährdet werden dürfen (Paragraph 12, WRG). Eine Bewilligung darf daher nur dann und erst dann erteilt werden, wenn geeignete und hinreichende Vorkehrungen getroffen werden, die jede mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende Verletzung fremder Rechte – z.B. eines rechtmäßig bestehenden älteren Wasserrechtes – ausschließen und dessen unbehinderte und ungeschmälerte Ausübung verbürgen. Bei Beeinträchtigung eines bestehenden Rechtes muss das Ansuchen abgewiesen werden, sofern die Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibungen vermieden wird, und sofern nicht entgegenstehende Rechte durch ein Übereinkommen im Sinne des Paragraph 111, Absatz 3, WRG oder eine dem Wasserrechtsverfahren vorgelagerte Vereinbarung eingeschränkt wurden oder durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können vergleiche Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 Paragraph 12, RZ 1). Dazu ist festzuhalten, dass es ein Übereinkommen mit der mitbeteiligten Partei bzw. eine Zustimmung der mitbeteiligten Partei zur Wasserentnahme nicht gibt und dass die Einräumung von Zwangsrechten beim hier vorliegenden Projekt ebenfalls gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. §§ 60ff WRG).Dazu ist festzuhalten, dass es ein Übereinkommen mit der mitbeteiligten Partei bzw. eine Zustimmung der mitbeteiligten Partei zur Wasserentnahme nicht gibt und dass die Einräumung von Zwangsrechten beim hier vorliegenden Projekt ebenfalls gesetzlich nicht vorgesehen ist vergleiche Paragraphen 60 f, f, WRG). Sind nachteilige Auswirkungen auf fremde Rechte jedenfalls zu erwarten, so bedarf es mangels Relevanzschwelle keiner weiteren Erhebungen hinsichtlich des Umfanges dieser Beeinträchtigungen. Solange aber nicht fest steht, ob bestehende Rechte durch ein Vorhaben verletzt werden, darf die wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte reicht aber zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages nicht aus, weil im Rahmen des Bewilligungsverfahrens eine Prognose anzustellen ist, absolute Gewissheit aber nicht verlangt werden kann (VwGH 25.01.2007, 2005/07/0132). Prognosen haften aber schon begrifflich ein Element der Unsicherheit an. Die bloße Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit einer Beeinträchtigung reicht – wie bereits ausgeführt - daher für den Nachweis einer Verletzung von Rechten nicht aus; nur wenn sich die Prognose zu einem hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung verdichtet, führt dies zur Abweisung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung (VwGH 25.01.2007, 2005/07/0132). Ob ein entsprechend hohes Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer zu gewärtigenden Rechtsverletzung vorliegt, ist nicht von der betroffenen Partei zu beweisen, sondern aufgrund von Einwendungen von der Behörde amtswegig zu ermitteln (VwGH 29.03.2007, 2006/07/0108). Bei der für die Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen und fremder Rechte in Anschlag zu bringenden Wasserführung der Oberflächengewässer ist nicht von dem aufgrund des natürlichen Wasserdargebotes zu erwartenden (theoretischen) Durchfluss, sondern von dem tatsächlichen, gegebenenfalls durch menschliche Eingriffe auf das Abflussgeschehen bewirkten verringerten (bzw. veränderten) Wasserdargebot auszugehen (§ 13 WRG). Bestehende Wasserbenutzungsrechte sind daher nicht bloß Schutzobjekt, sondern beeinflussen auch die wasserwirtschaftlich relevante Ausgangssituation für die Festlegung des zulässigen Maßes einer neuen Wasserbenützung. Würde aber die der Festlegung des Maßes der Wasserbenützung zugrunde gelegte Wasserführung durch Verleihung eines anderen Wasserbenutzungsrechtes so geschmälert, dass die ungehinderte Ausübung des älteren Rechtes in Frage gestellt würde, dann kann das bestehende Recht dem neuen Vorhaben entgegengehalten werden (vgl. Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 § 12 RZ 4f).Bei der für die Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen und fremder Rechte in Anschlag zu bringenden Wasserführung der Oberflächengewässer ist nicht von dem aufgrund des natürlichen Wasserdargebotes zu erwartenden (theoretischen) Durchfluss, sondern von dem tatsächlichen, gegebenenfalls durch menschliche Eingriffe auf das Abflussgeschehen bewirkten verringerten (bzw. veränderten) Wasserdargebot auszugehen (Paragraph 13, WRG). Bestehende Wasserbenutzungsrechte sind daher nicht bloß Schutzobjekt, sondern beeinflussen auch die wasserwirtschaftlich relevante Ausgangssituation für die Festlegung des zulässigen Maßes einer neuen Wasserbenützung. Würde aber die der Festlegung des Maßes der Wasserbenützung zugrunde gelegte Wasserführung durch Verleihung eines anderen Wasserbenutzungsrechtes so geschmälert, dass die ungehinderte Ausübung des älteren Rechtes in Frage gestellt würde, dann kann das bestehende Recht dem neuen Vorhaben entgegengehalten werden vergleiche Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 Paragraph 12, RZ 4f). Im gegenständlichen Verfahren ist daher zu prüfen, ob wasserrechtlich geschützte Rechte der mitbeteiligten Partei bei projektgemäßer Ausführung des Vorhabens des Beschwerdeführers beeinträchtigt würden. Dazu ist festzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei berechtigt ist, aus dem xxx 631 l/s zu entnehmen und gleichzeitig dafür verantwortlich ist, dass in die Restwasserstrecke eine Restwassermenge von 60 l/s bzw. 80 l/s abgegeben wird. Damit im Zusammenhang steht die Problematik, dass die abgegebene Restwassermenge im Bereich der Ausleitungsstrecke, in welcher das Projekt des Beschwerdeführers verwirklicht werden soll, versickert. Es wurde daher auch vom Sachverständigen explizit ausgeführt, dass jedenfalls die für das Kraftwerk vorgeschriebene Restwassermenge abgegeben werden muss und diese nicht unterschritten werden darf, um auch der Wasserrahmenrichtlinie Rechnung tragen zu können. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Recht, das Wasser aus dem xxx - soweit es über den Gemeingebrauch hinausgeht - zu entnehmen. Auch wenn die vom Beschwerdeführer beantragte Wassermenge relativ gering ist, so kann durch sein eingereichtes Projekt nicht sichergestellt werden, dass er nur dann das Wasser entnimmt, wenn vom Kraftwerk mehr als die vorgeschriebene Restwassermenge abgegeben wird. Selbst wenn das Kraftwerk mehr Restwasser abgibt, löst dies nicht die Problematik des Versickerns des Wassers in der Ausleitungsstrecke und das damit einhergehende Trockenfallen des Bachbettes. Es handelt sich beim xxx um einen Bach mit schwierigen ökologischen Verhältnissen und ist jede weitere Wasserentnahme besonders sensibel zu prüfen. Wenn der Beschwerdeführer rein durch eine Fotodokumentation beweisen möchte, dass zum Zeitpunkt der Wasserentnahme ausreichend Wasser in der Ausleitungsstrecke vorhanden ist, so ist dies kein geeignetes Mittel um eine über 80 l/s liegende Restwassermenge zum Zeitpunkt der Entnahme sicherzustellen. Da die mitbeteiligte Partei für die Einhaltung der Restwassermenge verantwortlich ist und durch eine zusätzliche Entnahme von Wasser nicht sichergestellt werden kann, dass tatsächlich die erforderliche Restwassermenge im Bach vorhanden bleibt, ist eine Beeinträchtigung der Rechte der mitbeteiligten Partei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Dies ergibt sich auch daraus, dass nur an zehn Tagen im Jahr statistisch eine solche Wassermenge angenommen werden kann, die ein Überwasser über der vorgesehenen Restwassermenge vorsehen. In der restlichen Zeit kann das gesamte Wasser bis auf die Restwassermenge von der Kraftwerksbetreiberin für ihre Zwecke benutzt werden. Aufgrund dieser Gegebenheiten ist zu befürchten, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die Rechte der Kraftwerkbetreiberin durch diese zusätzliche Wassernutzung beeinträchtigt werden und war daher seitens der Behörde zu Recht der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.415.5.2017

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