und 12 WRG abgewiesen wurde, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, wohnhaft xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.01.2017, xxx, mit welcher ein Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zur einmaligen Wasserentnahme aus dem xxx jährlich
Paragraphen 9 und 12 WRG abgewiesen wurde, zu Recht: I.
GVG iVm §§ 9 und 12 WRG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 9 und 12 WRG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.01.2017, xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, gerichtet auf die wasserrechtliche Bewilligung zur einmaligen Wasserentnahme aus dem xxx jährlich, abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die beantragte Wasserentnahme zur Befüllung eines Badeteiches mittels mobiler Pumpe aus dem öffentlichen Wassergut zweifelsfrei wasserrechtlich bewilligungspflichtig sei. Die wasserrechtlich bewilligte Kraftwerksanlage der mitbeteiligten Partei stelle jedenfalls ein rechtmäßig geübtes Wasserbenutzungsrecht im Sinne des § 12 WRG dar, weshalb der Kraftwerksbetreiberin als solches Parteistellung im gegenständlichen Bewilligungsverfahren zukomme. Diese habe sich aus verständlichen Gründen gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung ausgesprochen, da eine solcherart bewilligte Nutzwasserentnahme aus der Restwasserstrecke mit negativen Folgen ökonomischer oder gar strafrechtlicher Natur für diese verbunden sein könne. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Bewilligung der Kraftwerksanlage der mitbeteiligten Partei für die Restwasserstrecke des Kraftwerkes eine Pflichtwassermenge vorgeschrieben worden sei, für deren Einhaltung die Kraftwerksbetreiberin alleine wasserrechtlich verantwortlich sei, diese aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten in dieser Gewässerstrecke – wenn auch im Einvernehmen mit der Kraftwerksbetreiberin – im Endüberprüfungsverfahren zu Lasten der Kraftwerksbetreiberin bereits erhöht worden sei und eine Kostenübernahme für die erforderliche Endüberprüfung der ausreichenden Beschickung dieser Restwasserstrecke vor der beantragten Entnahme seitens des Beschwerdeführers nicht zugesagt worden sei, als Voraussetzung der wasserrechtlichen Bewilligung der Wasserentnahme durch den Beschwerdeführer seitens des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Gewässerökologie vorgeschlagen worden sei, dies von der Bedingung der ausreichenden Dotierung im Einzelfall und der vorherigen Absprache mit der mitbeteiligten Partei abhängig zu machen und sich die Kraftwerksbetreiberin ausdrücklich gegen die beantragte Bewilligung ausgesprochen habe, sei der verfahrensgegenständliche Antrag abzuweisen, um einen allfällig negativen Eingriff in das bereits bestehende rechtmäßig genutzte Wassernutzungsrecht der mitbeteiligten Partei hintanhalten zu können.Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die beantragte Wasserentnahme zur Befüllung eines Badeteiches mittels mobiler Pumpe aus dem öffentlichen Wassergut zweifelsfrei wasserrechtlich bewilligungspflichtig sei. Die wasserrechtlich bewilligte Kraftwerksanlage der mitbeteiligten Partei stelle jedenfalls ein rechtmäßig geübtes Wasserbenutzungsrecht im Sinne des Paragraph 12, WRG dar, weshalb der Kraftwerksbetreiberin als solches Parteistellung im gegenständlichen Bewilligungsverfahren zukomme. Diese habe sich aus verständlichen Gründen gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung ausgesprochen, da eine solcherart bewilligte Nutzwasserentnahme aus der Restwasserstrecke mit negativen Folgen ökonomischer oder gar strafrechtlicher Natur für diese verbunden sein könne. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Bewilligung der Kraftwerksanlage der mitbeteiligten Partei für die Restwasserstrecke des Kraftwerkes eine Pflichtwassermenge vorgeschrieben worden sei, für deren Einhaltung die Kraftwerksbetreiberin alleine wasserrechtlich verantwortlich sei, diese aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten in dieser Gewässerstrecke – wenn auch im Einvernehmen mit der Kraftwerksbetreiberin – im Endüberprüfungsverfahren zu Lasten der Kraftwerksbetreiberin bereits erhöht worden sei und eine Kostenübernahme für die erforderliche Endüberprüfung der ausreichenden Beschickung dieser Restwasserstrecke vor der beantragten Entnahme seitens des Beschwerdeführers nicht zugesagt worden sei, als Voraussetzung der wasserrechtlichen Bewilligung der Wasserentnahme durch den Beschwerdeführer seitens des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Gewässerökologie vorgeschlagen worden sei, dies von der Bedingung der ausreichenden Dotierung im Einzelfall und der vorherigen Absprache mit der mitbeteiligten Partei abhängig zu machen und sich die Kraftwerksbetreiberin ausdrücklich gegen die beantragte Bewilligung ausgesprochen habe, sei der verfahrensgegenständliche Antrag abzuweisen, um einen allfällig negativen Eingriff in das bereits bestehende rechtmäßig genutzte Wassernutzungsrecht der mitbeteiligten Partei hintanhalten zu können. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine eventuell einmalige Wasserentnahme pro Jahr von max. 1,5 l/s für wenige Stunden bei Hochwasser erfolgen würde, wie vom Sachverständigen vorgeschlagen. Dadurch würde nicht zu wenig Restwasser in dieser kurzen Zeit im Bach vorhanden sein. Die Kontrolle könne derart durchgeführt werden, dass am Entnahmetag ein Livebild vom Bach mit dem momentanen Hochwasser via Smartphone und Internet an die Kontrollbehörde gesendet werde, mit dem Beginn und dem Ende der Entnahme und dort als Dokumentation gespeichert werde. Als Vergleich könne eine Bild vom Bach mit 70 l/s und das aktuelle Bild vom Hochwasser dienen. Die Kontrolle durch den Kraftwerksbetreiber könne dadurch entfallen. Die Entnahmemenge sei maximal 1,5 l/s, die Entnahme würde nur bei Hochwasser und entsprechender Dokumentation vorgenommen und die eventuelle Entnahme würde einmalig pro Jahr von September bis November oder Dezember für wenige Stunden erfolgen. Durch die Einhaltung der vorgeschlagenen Bedingungen des Sachverständigen würde niemand durch die Wasserentnahme benachteiligt oder geschädigt werden, auch nicht die Fauna und Flora im Bach, da zu dieser Entnahmezeit Winter und Hochwasser vorhanden wäre. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Endüberprüfungsverfahren für eine wasserrechtlich bewilligte Wasserkraftanlage am xxx der mitbeteiligten Partei mehrere Eingaben bezüglich einer angeblich zu geringen Wasserführung des angeführten Bachlaufes und einer daraus resultierenden Gefährdung der Gewässerökologie und –biologie in dieser Restwasserstrecke seit dem Betrieb der Kraftwerksanlage eingebracht habe und nunmehr selbst beabsichtigt, aus dieser Gewässerstrecke das Wasser zur Befüllung eines Badeteiches zu entnehmen. In der Eingabe vom 08.04.2017 wiederholt der Beschwerdeführer seine Projektabsicht, 1,5 l/s Wasser zur Auffüllung seines Biotops im Spätherbst/Winter bei Hochwasser aus dem xxx entnehmen zu wollen. Der Beweis des Hochwassers könne durch einen einfachen Vergleich von Bildern an dem Wasserfall an der Bundesstraße xxx stattfinden. Aus diesem Bildvergleich sei auch für einen Laien ersichtlich, dass weit mehr Wasser als vorgeschrieben, vorhanden sei. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt über die Beschwerde erwogen: Mit Eingabe vom 30.08.2016 beantragte der Beschwerdeführer die einmalige Wasserentnahme aus dem xxx pro Jahr. Das Wasser aus dem Bach soll maximal einmal im Jahr entnommen werden, wenn der Bach Hochwasser führt, das heißt mehr als 70 l/s; eine eventuelle Entnahme erfolgt im Spätherbst (Ende Oktober oder zu Frostbeginn), sodass keine Gefährdung des Lebens mit Bach zu befürchten sein wird. Es werden max. 1,5 l/s entnommen bei einer vorgeschriebenen Restwassermenge im Bachbett von 70 bzw. 50 l/s. Die Entnahme wird vom Beschwerdeführer angekündigt, damit die obigen Bedingungen kontrolliert werden können. Der xxx ist ein öffentliches Wassergut und soll die Entnahme auf der Höhe des Grundstückes des Beschwerdeführers Nr. xxx, KG xxx, zur Auffüllung seines Biotops einmal jährlich erfolgen. Diese Entnahmestelle befindet sich im Bereich der bestehenden Restwasserstrecke des Kraftwerkes der mitbeteiligten Partei. Der Sachverständige aus dem Bereich Gewässerökologie hat dazu im Schreiben vom 23.09.2016, xxx, folgende Stellungnahme abgegeben: „Die Entnahme soll dann erfolgen, wenn in der bestehenden Restwasserstrecke des Kraftwerkes der xxx ein Überwasser vorhanden ist. Die bestehende Restwasserstrecke der xxx wird zwischen 1. Jänner und 30. April mit 60 I/s und zwischen 1. Mai und 31. Dezember mit 80 I/s dotiert. Die Entnahme soll mit einer Pumpe TSP 550 K, 500 Watt mit einer beschriebenen Förderleistung von ca. 10,5 m³/h ( 3 I/
F BGBl. I 54/2014, ist die Benutzung der öffentlichen Gewässer innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (§ 8) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.
Paragraph 5, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, Bundesgesetzblatt 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 54 aus 2014,, ist die Benutzung der öffentlichen Gewässer innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.
1 WRG ist in öffentlichen Gewässern der gewöhnliche ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt.
Paragraph 8, Absatz eins, WRG ist in öffentlichen Gewässern der gewöhnliche ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt.
1 WRG bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
Paragraph 9, Absatz eins, WRG bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
1 WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
Paragraph 12, Absatz eins, WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
2 WRG sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
Paragraph 12, Absatz 2, WRG sind als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
GVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die Wasserentnahme aus dem xxx mittels Tauchpumpe begehrt zur Auffüllung seines Biotops. Der xxx ist ein öffentliches Gewässer und bedarf jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung eines solchen Gewässers einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde (§ 9 Abs. 1 WRG). Da der Beschwerdeführer eine Tauchpumpe zur Entnahme des Wassers verwenden möchte, geht die Nutzung des öffentlichen Gewässers jedenfalls über den Gemeingebrauch nach § 8 Abs. 1 WRG hinaus und bedarf es für diese Benutzung des öffentlichen Gewässers einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die Wasserentnahme aus dem xxx mittels Tauchpumpe begehrt zur Auffüllung seines Biotops. Der xxx ist ein öffentliches Gewässer und bedarf jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung eines solchen Gewässers einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde (Paragraph 9, Absatz eins, WRG). Da der Beschwerdeführer eine Tauchpumpe zur Entnahme des Wassers verwenden möchte, geht die Nutzung des öffentlichen Gewässers jedenfalls über den Gemeingebrauch nach Paragraph 8, Absatz eins, WRG hinaus und bedarf es für diese Benutzung des öffentlichen Gewässers einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Bei der Prüfung, ob eine solche Bewilligung erteilt werden kann, ist der Grundsatz zu berücksichtigen, dass durch die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer fremde Rechte nicht gefährdet werden dürfen (§ 12 WRG). Eine Bewilligung darf daher nur dann und erst dann erteilt werden, wenn geeignete und hinreichende Vorkehrungen getroffen werden, die jede mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende Verletzung fremder Rechte – z.B. eines rechtmäßig bestehenden älteren Wasserrechtes – ausschließen und dessen unbehinderte und ungeschmälerte Ausübung verbürgen. Bei Beeinträchtigung eines bestehenden Rechtes muss das Ansuchen abgewiesen werden, sofern die Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibungen vermieden wird, und sofern nicht entgegenstehende Rechte durch ein Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG oder eine dem Wasserrechtsverfahren vorgelagerte Vereinbarung eingeschränkt wurden oder durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können (vgl. Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 § 12 RZ 1). Bei der Prüfung, ob eine solche Bewilligung erteilt werden kann, ist der Grundsatz zu berücksichtigen, dass durch die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer fremde Rechte nicht gefährdet werden dürfen (Paragraph 12, WRG). Eine Bewilligung darf daher nur dann und erst dann erteilt werden, wenn geeignete und hinreichende Vorkehrungen getroffen werden, die jede mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende Verletzung fremder Rechte – z.B. eines rechtmäßig bestehenden älteren Wasserrechtes – ausschließen und dessen unbehinderte und ungeschmälerte Ausübung verbürgen. Bei Beeinträchtigung eines bestehenden Rechtes muss das Ansuchen abgewiesen werden, sofern die Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibungen vermieden wird, und sofern nicht entgegenstehende Rechte durch ein Übereinkommen im Sinne des Paragraph 111, Absatz 3, WRG oder eine dem Wasserrechtsverfahren vorgelagerte Vereinbarung eingeschränkt wurden oder durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können vergleiche Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 Paragraph 12, RZ 1). Dazu ist festzuhalten, dass es ein Übereinkommen mit der mitbeteiligten Partei bzw. eine Zustimmung der mitbeteiligten Partei zur Wasserentnahme nicht gibt und dass die Einräumung von Zwangsrechten beim hier vorliegenden Projekt ebenfalls gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. §§ 60ff WRG).Dazu ist festzuhalten, dass es ein Übereinkommen mit der mitbeteiligten Partei bzw. eine Zustimmung der mitbeteiligten Partei zur Wasserentnahme nicht gibt und dass die Einräumung von Zwangsrechten beim hier vorliegenden Projekt ebenfalls gesetzlich nicht vorgesehen ist vergleiche Paragraphen 60 f, f, WRG). Sind nachteilige Auswirkungen auf fremde Rechte jedenfalls zu erwarten, so bedarf es mangels Relevanzschwelle keiner weiteren Erhebungen hinsichtlich des Umfanges dieser Beeinträchtigungen. Solange aber nicht fest steht, ob bestehende Rechte durch ein Vorhaben verletzt werden, darf die wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte reicht aber zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages nicht aus, weil im Rahmen des Bewilligungsverfahrens eine Prognose anzustellen ist, absolute Gewissheit aber nicht verlangt werden kann (VwGH 25.01.2007, 2005/07/0132). Prognosen haften aber schon begrifflich ein Element der Unsicherheit an. Die bloße Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit einer Beeinträchtigung reicht – wie bereits ausgeführt - daher für den Nachweis einer Verletzung von Rechten nicht aus; nur wenn sich die Prognose zu einem hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung verdichtet, führt dies zur Abweisung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung (VwGH 25.01.2007, 2005/07/0132). Ob ein entsprechend hohes Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer zu gewärtigenden Rechtsverletzung vorliegt, ist nicht von der betroffenen Partei zu beweisen, sondern aufgrund von Einwendungen von der Behörde amtswegig zu ermitteln (VwGH 29.03.2007, 2006/07/0108). Bei der für die Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen und fremder Rechte in Anschlag zu bringenden Wasserführung der Oberflächengewässer ist nicht von dem aufgrund des natürlichen Wasserdargebotes zu erwartenden (theoretischen) Durchfluss, sondern von dem tatsächlichen, gegebenenfalls durch menschliche Eingriffe auf das Abflussgeschehen bewirkten verringerten (bzw. veränderten) Wasserdargebot auszugehen (§ 13 WRG). Bestehende Wasserbenutzungsrechte sind daher nicht bloß Schutzobjekt, sondern beeinflussen auch die wasserwirtschaftlich relevante Ausgangssituation für die Festlegung des zulässigen Maßes einer neuen Wasserbenützung. Würde aber die der Festlegung des Maßes der Wasserbenützung zugrunde gelegte Wasserführung durch Verleihung eines anderen Wasserbenutzungsrechtes so geschmälert, dass die ungehinderte Ausübung des älteren Rechtes in Frage gestellt würde, dann kann das bestehende Recht dem neuen Vorhaben entgegengehalten werden (vgl. Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 § 12 RZ 4f).Bei der für die Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen und fremder Rechte in Anschlag zu bringenden Wasserführung der Oberflächengewässer ist nicht von dem aufgrund des natürlichen Wasserdargebotes zu erwartenden (theoretischen) Durchfluss, sondern von dem tatsächlichen, gegebenenfalls durch menschliche Eingriffe auf das Abflussgeschehen bewirkten verringerten (bzw. veränderten) Wasserdargebot auszugehen (Paragraph 13, WRG). Bestehende Wasserbenutzungsrechte sind daher nicht bloß Schutzobjekt, sondern beeinflussen auch die wasserwirtschaftlich relevante Ausgangssituation für die Festlegung des zulässigen Maßes einer neuen Wasserbenützung. Würde aber die der Festlegung des Maßes der Wasserbenützung zugrunde gelegte Wasserführung durch Verleihung eines anderen Wasserbenutzungsrechtes so geschmälert, dass die ungehinderte Ausübung des älteren Rechtes in Frage gestellt würde, dann kann das bestehende Recht dem neuen Vorhaben entgegengehalten werden vergleiche Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 Paragraph 12, RZ 4f). Im gegenständlichen Verfahren ist daher zu prüfen, ob wasserrechtlich geschützte Rechte der mitbeteiligten Partei bei projektgemäßer Ausführung des Vorhabens des Beschwerdeführers beeinträchtigt würden. Dazu ist festzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei berechtigt ist, aus dem xxx 631 l/s zu entnehmen und gleichzeitig dafür verantwortlich ist, dass in die Restwasserstrecke eine Restwassermenge von 60 l/s bzw. 80 l/s abgegeben wird. Damit im Zusammenhang steht die Problematik, dass die abgegebene Restwassermenge im Bereich der Ausleitungsstrecke, in welcher das Projekt des Beschwerdeführers verwirklicht werden soll, versickert. Es wurde daher auch vom Sachverständigen explizit ausgeführt, dass jedenfalls die für das Kraftwerk vorgeschriebene Restwassermenge abgegeben werden muss und diese nicht unterschritten werden darf, um auch der Wasserrahmenrichtlinie Rechnung tragen zu können. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Recht, das Wasser aus dem xxx - soweit es über den Gemeingebrauch hinausgeht - zu entnehmen. Auch wenn die vom Beschwerdeführer beantragte Wassermenge relativ gering ist, so kann durch sein eingereichtes Projekt nicht sichergestellt werden, dass er nur dann das Wasser entnimmt, wenn vom Kraftwerk mehr als die vorgeschriebene Restwassermenge abgegeben wird. Selbst wenn das Kraftwerk mehr Restwasser abgibt, löst dies nicht die Problematik des Versickerns des Wassers in der Ausleitungsstrecke und das damit einhergehende Trockenfallen des Bachbettes. Es handelt sich beim xxx um einen Bach mit schwierigen ökologischen Verhältnissen und ist jede weitere Wasserentnahme besonders sensibel zu prüfen. Wenn der Beschwerdeführer rein durch eine Fotodokumentation beweisen möchte, dass zum Zeitpunkt der Wasserentnahme ausreichend Wasser in der Ausleitungsstrecke vorhanden ist, so ist dies kein geeignetes Mittel um eine über 80 l/s liegende Restwassermenge zum Zeitpunkt der Entnahme sicherzustellen. Da die mitbeteiligte Partei für die Einhaltung der Restwassermenge verantwortlich ist und durch eine zusätzliche Entnahme von Wasser nicht sichergestellt werden kann, dass tatsächlich die erforderliche Restwassermenge im Bach vorhanden bleibt, ist eine Beeinträchtigung der Rechte der mitbeteiligten Partei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Dies ergibt sich auch daraus, dass nur an zehn Tagen im Jahr statistisch eine solche Wassermenge angenommen werden kann, die ein Überwasser über der vorgesehenen Restwassermenge vorsehen. In der restlichen Zeit kann das gesamte Wasser bis auf die Restwassermenge von der Kraftwerksbetreiberin für ihre Zwecke benutzt werden. Aufgrund dieser Gegebenheiten ist zu befürchten, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die Rechte der Kraftwerkbetreiberin durch diese zusätzliche Wassernutzung beeinträchtigt werden und war daher seitens der Behörde zu Recht der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.415.5.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.