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{'item': 'KLVwG-1701-1702/8/2016'}

Obsah (15)§ 28§ 66§ 25a§§ 1§ 39§ 24§ 50§ 40§ 33§ 34§ 53§ 13Art. 130§§ 26§ 38

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlKLVwG-1701-1702/8/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Be

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG folgendermaßen zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, und des xxx, xxx, beide vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 28.6.2016, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung,

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG folgendermaßen zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 28.6.2016, Zahl: xxx, mit der Maßgabe bestätigt, als der Spruch zu lauten hat: „Die Berufung der Berufungswerber xxx und xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 1.2.2016, Zahl: xxx, wird

§ 66Abs.

4 AVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nach der Wortfolge „die Benützung des mit Bescheid vom 29.8.2011, Zahl: xxx“ die Wortfolge „abgeändert mit Bescheid vom 12.11.2013, Zahl: xxx,“ eingefügt wird. „Die Berufung der Berufungswerber xxx und xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 1.2.2016, Zahl: xxx, wird

Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nach der Wortfolge „die Benützung des mit Bescheid vom 29.8.2011, Zahl: xxx“ die Wortfolge „abgeändert mit Bescheid vom 12.11.2013, Zahl: xxx,“ eingefügt wird. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, öffentliche mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, öffentliche mündliche Verhandlung: Mit dem Bescheid vom 29.8.2011, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx dem Bauwerber xxx

§§ 1, 3 Abs.

1, 6, 16, 17, 18 und 24 der Kärntner Bauordnung 1996 die Baubewilligung zur Errichtung eines Dreifamilienwohnhauses mit einem Carport auf dem GSt Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen. Mit dem Bescheid vom 29.8.2011, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx dem Bauwerber xxx

Paragraphen eins, 3, Absatz eins, 6, 16, 17, 18 und 24 der Kärntner Bauordnung 1996 die Baubewilligung zur Errichtung eines Dreifamilienwohnhauses mit einem Carport auf dem GSt Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen. Mit der Eingabe vom 26.9.2012 teilte der Bauwerber xxx dem Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx

§ 39Abs.

1 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) mit, dass das Bauvorhaben „Errichtung eines Dreifamilienwohnhauses mit einem Carport“, für welches ihm mit Bescheid vom 29.8.2011, Zahl: xxx, die Baubewilligung erteilt worden sei, am 25.9.2012 fertiggestellt worden sei. Die von den befugten Unternehmen ausgestellten Bestätigungen

§ 39

f der Kärntner Bauordnung 1996 über die dem Stand der Technik entsprechende Ausführung sowie über die Ausführung entsprechend der Baubewilligung (Unternehmerbestätigungen), würden

§ 24K-BO 1996 beim Bauwerber aufliegen.

Dieser Eingabe wurde die Bestätigung des Rauchfangkehrers angeschlossen. Mit der Eingabe vom 26.9.2012 teilte der Bauwerber xxx dem Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx

Paragraph 39, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) mit, dass das Bauvorhaben „Errichtung eines Dreifamilienwohnhauses mit einem Carport“, für welches ihm mit Bescheid vom 29.8.2011, Zahl: xxx, die Baubewilligung erteilt worden sei, am 25.9.2012 fertiggestellt worden sei. Die von den befugten Unternehmen ausgestellten Bestätigungen

Paragraph 39, f der Kärntner Bauordnung 1996 über die dem Stand der Technik entsprechende Ausführung sowie über die Ausführung entsprechend der Baubewilligung (Unternehmerbestätigungen), würden

Paragraph 24, K-BO 1996 beim Bauwerber aufliegen. Dieser Eingabe wurde die Bestätigung des Rauchfangkehrers angeschlossen. Am 11.12.2012 wurde durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx bestätigt, dass für das Bauvorhaben „Errichtung eines Dreifamilienwohnhauses“ auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, (Bauwerber: xxx)

§ 39Abs.

1 K-BO 1996 am 26.9.2012 bei der Stadtgemeinde xxx die Bauvollendung eingereicht worden sei. Nachdem dieses Bauvorhaben nach § 24 K-BO 1996 bewilligt worden sei, finde nach § 24 lit. i leg. cit. eine Prüfung nach § 40 nicht statt. Die Belege nach § 39 Abs. 2 seien vom Bauwerber zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren.Am 11.12.2012 wurde durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx bestätigt, dass für das Bauvorhaben „Errichtung eines Dreifamilienwohnhauses“ auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, (Bauwerber: xxx)

Paragraph 39, Absatz eins, K-BO 1996 am 26.9.2012 bei der Stadtgemeinde xxx die Bauvollendung eingereicht worden sei. Nachdem dieses Bauvorhaben nach Paragraph 24, K-BO 1996 bewilligt worden sei, finde nach Paragraph 24, Litera i, leg. cit. eine Prüfung nach Paragraph 40, nicht statt. Die Belege nach Paragraph 39, Absatz 2, seien vom Bauwerber zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren. Mit dem Bescheid vom 12.11.2013, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx dem Bauwerber xxx die Baubewilligung für die Abänderung des mit Bescheid vom 29.8.2011 bewilligten Carports und zur Errichtung von Stützwänden auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Dieser Bescheid wurde u.a. auch den Grundstücksmiteigentümern xxx und xxx zugestellt. Mit dem Schreiben vom 18.11.2014, Zahl: xxx, teilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx dem Bauwerber xxx mit, dass in Bezug auf das mit Bescheid vom 12.11.2013, Zahl: xxx, genehmigte Bauvorhaben bis dato noch keine Bauvollendung gemeldet worden sei. Er werde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens eine Bauvollendungsmeldung zu erstatten. Der Bauwerber teilte der Baubehörde daraufhin anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 29.12.2014 mit, dass das Carport noch nicht gänzlich fertiggestellt sei. Mit dem Schreiben vom 19.5.2015, Zahl: xxx, forderte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx den Bauwerber xxx in Bezug auf das mit Bescheid vom 29.8.2011, Zahl: xxx, bewilligte Bauvorhaben (Errichtung eines Dreifamilienwohnhauses mit einem Carport auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx), in Bezug auf welches der Stadtgemeinde xxx am 26.9.2012

§ 39Abs.

1 K-BO 1996 die Vollendung des Vorhabens gemeldet worden sei und das Attest des Rauchfangkehrers beigelegt worden sei, auf, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens sämtliche Bestätigungen aller mit der Ausführung betrauten Unternehmer vorzulegen. Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist ergehe seitens der Stadtgemeinde xxx

§ 50Abs.

1 lit. d Z 1 K-BO 1996 (Strafbestimmung) eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft xxx. Mit dem Schreiben vom 19.5.2015, Zahl: xxx, forderte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx den Bauwerber xxx in Bezug auf das mit Bescheid vom 29.8.2011, Zahl: xxx, bewilligte Bauvorhaben (Errichtung eines Dreifamilienwohnhauses mit einem Carport auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx), in Bezug auf welches der Stadtgemeinde xxx am 26.9.2012

Paragraph 39, Absatz eins, K-BO 1996 die Vollendung des Vorhabens gemeldet worden sei und das Attest des Rauchfangkehrers beigelegt worden sei, auf, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens sämtliche Bestätigungen aller mit der Ausführung betrauten Unternehmer vorzulegen. Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist ergehe seitens der Stadtgemeinde xxx

Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer eins, K-BO 1996 (Strafbestimmung) eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft xxx. Mit dem Schreiben vom 19.5.2015, Zahl: xxx, forderte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx den Bauwerber xxx in Bezug auf das mit Bescheid vom 12.11.2013, Zahl: xxx, genehmigte Bauvorhaben bewilligte Bauvorhaben (Abänderung des mit Bescheid vom 29.08.2011 bewilligten Carports und Errichtung von Stützmauern) auf, die Bauvollendungsmeldung sowie sämtliche Unternehmerbestätigungen nach § 39 Abs. 2 K-BO 1996 binnen zwei Wochen vorzulegen. Mit dem Schreiben vom 19.5.2015, Zahl: xxx, forderte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx den Bauwerber xxx in Bezug auf das mit Bescheid vom 12.11.2013, Zahl: xxx, genehmigte Bauvorhaben bewilligte Bauvorhaben (Abänderung des mit Bescheid vom 29.08.2011 bewilligten Carports und Errichtung von Stützmauern) auf, die Bauvollendungsmeldung sowie sämtliche Unternehmerbestätigungen nach Paragraph 39, Absatz 2, K-BO 1996 binnen zwei Wochen vorzulegen. Beide Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 19.5.2015 an den Bauwerber xxx wurden auch den Grundstücksmiteigentümern xxx und xxx übermittelt. Da der Bauwerber xxx diesen Aufforderungen der Baubehörde nicht nachkam, wurde gegen ihn durch die Baubehörde bei der Bezirkshauptmannschaft xxx eine Verwaltungsstrafanzeige erstattet. Mit dem Schreiben vom 3.12.2015, Zahl: xxx, teilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx und xxx als grundbücherlichen Miteigentümern des Objektes xxx, mit, dass der Inhaber der Baubewilligung vom 29.8.2011 (Errichtung eines Dreifamilienwohnhauses mit einem Carport auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx), xxx, seitens der Stadtgemeinde xxx mehrmals aufgefordert worden sei, die Belege

§ 24lit. j i

Vm § 39 Abs. 2 K-BO 1996 für das Objekt xxx, der Behörde vorzulegen. Dieser Aufforderung sei er bislang nicht nachgekommen. Als grundbücherliche Miteigentümer des gegenständlichen Objektes würden sie daher seitens der Baubehörde aufgefordert, die geforderten Bestätigungen der ausführenden Unternehmer

§ 39Abs.

2 K-BO 1996 der Behörde bis 31.12.2015 vorzulegen, widrigenfalls seitens der Behörde die Benützung des Objektes xxx mittels Bescheid untersagt werden müsse. Mit dem Schreiben vom 3.12.2015, Zahl: xxx, teilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx und xxx als grundbücherlichen Miteigentümern des Objektes xxx, mit, dass der Inhaber der Baubewilligung vom 29.8.2011 (Errichtung eines Dreifamilienwohnhauses mit einem Carport auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx), xxx, seitens der Stadtgemeinde xxx mehrmals aufgefordert worden sei, die Belege

Paragraph 24, Litera j, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, K-BO 1996 für das Objekt xxx, der Behörde vorzulegen. Dieser Aufforderung sei er bislang nicht nachgekommen. Als grundbücherliche Miteigentümer des gegenständlichen Objektes würden sie daher seitens der Baubehörde aufgefordert, die geforderten Bestätigungen der ausführenden Unternehmer

Paragraph 39, Absatz 2, K-BO 1996 der Behörde bis 31.12.2015 vorzulegen, widrigenfalls seitens der Behörde die Benützung des Objektes xxx mittels Bescheid untersagt werden müsse. Das soeben angeführte Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 3.12.2015 wurde dem Bauwerber xxx nachrichtlich übermittelt. Mit dem Schriftsatz vom 11.12.2015 teilte der Rechtsvertreter der xxx und des xxx der Stadtgemeinde xxx mit, dass er für seine Mandanten bereits beim xxx ein Verfahren zur Rückabwicklung der Kaufverträge eingeleitet habe, wobei am 7.1.2016 die vorbereitende Tagsatzung stattfinden werde. Es werde daher ersucht, die festgesetzte Frist jedenfalls bis zum 15.1.2016 zu verlängern. Sollte die Bestätigung von xxx bis zum 31.12.2015 nicht vorliegen, werde dieser aufgefordert werden, diese umgehend vorzulegen. Mit dem Schriftsatz vom 18.1.2016 teilte der Rechtsvertreter der xxx und des xxx der Stadtgemeinde xxx mit, dass in der Verhandlung vom 7.1.2016 kein Vergleich zustande gekommen sei und nunmehr das Verfahren auf Aufhebung der Kaufverträge zwischen xxx und xxx und xxx zu führen sein werde. xxx sei bereits mehrmals dringlich ersucht worden, die entsprechenden Bestätigungen vorzulegen, welcher Aufforderung er jedoch nicht nachgekommen sei. Mit dem Bescheid vom 1.2.2016, Zahl: xxx, untersagte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx gegenüber dem Bauwerber xxx und den grundbücherlichen Miteigentümern xxx und xxx

§ 40Abs.

4 K-BO 1996 die Benützung des mit Bescheid vom 29.8.2011, Zahl: xxx, bewilligten Dreifamilienwohnhauses mit einem Carport auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Liegenschaftsadresse: xxx, binnen einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall in Bezug auf das mit Bescheid vom 29.8.2011, Zahl: xxx, bewilligte Bauvorhaben die Bauvollendungsmeldung am 26.9.2012 unter Anschluss der Bestätigung des zuständigen Rauchfangkehrers

§ 33K-BO 1996 der Baubehörde vorgelegt worden sei.

Auf Grund der Kenntnis einiger Baumängel habe die Behörde den Inhaber der Baubewilligung xxx mit Schreiben vom 19.5.2015 aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung sämtliche Bestätigungen aller mit der Ausführung betrauten Unternehmer vorzulegen. Nachdem der Bauwerber xxx dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sei, sei die Bezirkshauptmannschaft xxx mit Schreiben vom 5.10.2015 und 26.11.2015 um Durchführung eines Verfahrens

§ 50K-BO 1996 ersucht worden.

Würden die Belege nach § 40 Abs. 1 lit. a bis c K-BO 1996 innerhalb der

Abs. 3 festgesetzten Frist nicht nachgereicht, so habe die Behörde

§ 40Abs.

4 K-BO 1996 die Benützung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlagen zu untersagen. Mit Schreiben vom 3.12.2015 sei den grundbücherlichen Eigentümern der gegenständlichen Liegenschaft die Vorgangsweise

§ 40Abs.

4 K-BO 1996 mittels Parteiengehör zur Kenntnis gebracht worden. Mit gleichem Schreiben seien die grundbücherlichen Miteigentümer xxx und xxx aufgefordert worden, die Belege

§ 40Abs.

1 lit. a bis c K-BO 1996 beizubringen. Der Rechtsvertreter der xxx und des xxx habe um eine Fristverlängerung bis 15.1.2016 ersucht, diese Frist sei fruchtlos verstrichen. Mit dem Bescheid vom 1.2.2016, Zahl: xxx, untersagte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx gegenüber dem Bauwerber xxx und den grundbücherlichen Miteigentümern xxx und xxx

Paragraph 40, Absatz 4, K-BO 1996 die Benützung des mit Bescheid vom 29.8.2011, Zahl: xxx, bewilligten Dreifamilienwohnhauses mit einem Carport auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Liegenschaftsadresse: xxx, binnen einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall in Bezug auf das mit Bescheid vom 29.8.2011, Zahl: xxx, bewilligte Bauvorhaben die Bauvollendungsmeldung am 26.9.2012 unter Anschluss der Bestätigung des zuständigen Rauchfangkehrers

Paragraph 33, K-BO 1996 der Baubehörde vorgelegt worden sei. Auf Grund der Kenntnis einiger Baumängel habe die Behörde den Inhaber der Baubewilligung xxx mit Schreiben vom 19.5.2015 aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung sämtliche Bestätigungen aller mit der Ausführung betrauten Unternehmer vorzulegen. Nachdem der Bauwerber xxx dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sei, sei die Bezirkshauptmannschaft xxx mit Schreiben vom 5.10.2015 und 26.11.2015 um Durchführung eines Verfahrens

Paragraph 50, K-BO 1996 ersucht worden. Würden die Belege nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera a bis c K-BO 1996 innerhalb der

Absatz 3, festgesetzten Frist nicht nachgereicht, so habe die Behörde

Paragraph 40, Absatz 4, , K-BO 1996 die Benützung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlagen zu untersagen. Mit Schreiben vom 3.12.2015 sei den grundbücherlichen Eigentümern der gegenständlichen Liegenschaft die Vorgangsweise

Paragraph 40, Absatz 4, K-BO 1996 mittels Parteiengehör zur Kenntnis gebracht worden. Mit gleichem Schreiben seien die grundbücherlichen Miteigentümer xxx und xxx aufgefordert worden, die Belege

Paragraph 40, Absatz eins, Litera a bis c K-BO 1996 beizubringen. Der Rechtsvertreter der xxx und des xxx habe um eine Fristverlängerung bis 15.1.2016 ersucht, diese Frist sei fruchtlos verstrichen. Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 1.2.2016, Zahl: xxx, erhoben sowohl der Bauwerber xxx als auch xxx und xxx das Rechtsmittel der Berufung. xxx und xxx führten in ihrer Berufung aus, dass sie vom Bauherrn xxx nach Vollendung des gegenständlichen Bauwerks Miteigentumsanteile, mit denen Wohnungseigentum verbunden sei, erworben hätten. Sie hätten niemals Bauaufträge oder Ähnliches an Professionisten erteilt. xxx habe sie bei Kaufvertragsabschluss nicht darüber informiert, dass er über die Bestätigungen iSd § 39 K-BO 1996 offenkundig bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht verfügt habe. Die Berufungswerber würden daher bislang nicht wissen, ob und wenn ja, mit welchen Unternehmen xxx das gegenständliche Objekt errichtet habe. Auf Grund der bisherigen Angaben des xxx und auf Grund der zwischenzeitig hervorgekommenen massiv mangelhaften Ausführung sei davon auszugehen, dass keine Professionisten gegenständlich vor Ort gewesen seien. Gegenständlich hätten die Berufungswerber gegen xxx bereits eine Klage auf Aufhebung der abgeschlossenen Kaufverträge eingebracht und sei das Verfahren zu xxx beim xxx anhängig. In diesem Verfahren werde durch einen Sachverständigen zu beurteilen sein, welche Mängel das gegenständliche Dreifamilienhaus samt Carport aufweise. Die Frage der Mängelfreiheit sei auch für die Erteilung einer Bestätigung nach § 39 K-BO 1996 wesentlich und handle es sich dabei um eine Vorfrage iSd § 38 AVG. Die Behörde hätte daher auf Grund der vom Gericht zu klärenden Frage der Mängelfreiheit das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts aussetzen müssen. Vorfragen iSd § 38 AVG würden voraussetzen, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen österreichischen Behörde oder eines österreichischen Gerichtes fallenden Frage gefällt werden könne. § 38 AVG setze nicht voraus, dass die Entscheidung einer anderen Behörde/des Gerichts unmittelbar ein Element des Tatbestandes zum Gegenstand habe. Es müsse sich lediglich um einen entscheidungswichtigen Umstand handeln. Im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung wäre in diesem Fall – um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden – das Verwaltungsverfahren auszusetzen gewesen. Durch die unrichtige Anwendung des § 38 AVG durch die Behörde seien sie in ihrem subjektiven Recht auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung verletzt worden.xxx und xxx führten in ihrer Berufung aus, dass sie vom Bauherrn xxx nach Vollendung des gegenständlichen Bauwerks Miteigentumsanteile, mit denen Wohnungseigentum verbunden sei, erworben hätten. Sie hätten niemals Bauaufträge oder Ähnliches an Professionisten erteilt. xxx habe sie bei Kaufvertragsabschluss nicht darüber informiert, dass er über die Bestätigungen iSd Paragraph 39, K-BO 1996 offenkundig bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht verfügt habe. Die Berufungswerber würden daher bislang nicht wissen, ob und wenn ja, mit welchen Unternehmen xxx das gegenständliche Objekt errichtet habe. Auf Grund der bisherigen Angaben des xxx und auf Grund der zwischenzeitig hervorgekommenen massiv mangelhaften Ausführung sei davon auszugehen, dass keine Professionisten gegenständlich vor Ort gewesen seien. Gegenständlich hätten die Berufungswerber gegen xxx bereits eine Klage auf Aufhebung der abgeschlossenen Kaufverträge eingebracht und sei das Verfahren zu xxx beim xxx anhängig. In diesem Verfahren werde durch einen Sachverständigen zu beurteilen sein, welche Mängel das gegenständliche Dreifamilienhaus samt Carport aufweise. Die Frage der Mängelfreiheit sei auch für die Erteilung einer Bestätigung nach Paragraph 39, K-BO 1996 wesentlich und handle es sich dabei um eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG. Die Behörde hätte daher auf Grund der vom Gericht zu klärenden Frage der Mängelfreiheit das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts aussetzen müssen. Vorfragen iSd Paragraph 38, AVG würden voraussetzen, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen österreichischen Behörde oder eines österreichischen Gerichtes fallenden Frage gefällt werden könne. Paragraph 38, AVG setze nicht voraus, dass die Entscheidung einer anderen Behörde/des Gerichts unmittelbar ein Element des Tatbestandes zum Gegenstand habe. Es müsse sich lediglich um einen entscheidungswichtigen Umstand handeln. Im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung wäre in diesem Fall – um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden – das Verwaltungsverfahren auszusetzen gewesen. Durch die unrichtige Anwendung des Paragraph 38, AVG durch die Behörde seien sie in ihrem subjektiven Recht auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung verletzt worden. Der Bauwerber xxx machte in seiner Berufung im Wesentlichen geltend, dass es richtig sei, dass einige, jedoch geringfügige Baumängel vorhanden seien, welche von der Behörde festgestellt worden seien. Diese Baumängel könnten witterungsbedingt derzeit nicht behoben werden. Er habe sich zwischenzeitig auch mit der Stadtgemeinde xxx in Verbindung gesetzt, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass auf Grund einiger Abweichungen des Bauvorhabens vom seinerzeitigen Bauansuchen nunmehr eine Änderungsplanung vorzunehmen sei, welche wiederum der Stadtgemeinde xxx vorzulegen sei. Voraussichtlich werde es im Anschluss daran noch zu einer Bauverhandlung an Ort und Stelle kommen. Tatsache sei jedenfalls, dass in den nächsten Wochen – sobald es die Witterung zulasse – die entsprechenden Mängel von ihm behoben würden und auch entsprechende neue Planunterlagen der Stadtgemeinde xxx vorgelegt würden, in welchen die (geringfügig abweichende) geänderte Bauausführung dargestellt werde, damit dann der tatsächliche Ist-Zustand von der Stadtgemeinde xxx baubehördlich bewilligt werden könne. Die Stadtgemeinde xxx als Baubehörde I. Instanz hätte berücksichtigen müssen, dass eine Behebung der vorliegenden Mängel in den Wintermonaten nicht möglich sei und von ihm als Bauwerber der Behörde daher auch nicht innerhalb der eingeräumten Frist sämtliche Bestätigungen aller mit der Ausführung betrauten Unternehmen vorgelegt werden könnten. Dies deshalb, da natürlich derartige Bestätigungen von den Unternehmern nur ausgestellt würden, wenn keine Mängel vorhanden seien. Die Baubehörde I. Instanz hätte ihm daher die Frist für die Vorlage der Belege nach § 40 Abs. 1 lit. a bis c K-BO 1996 zumindestens bis 30.3.2016 verlängern müssen. Unabhängig davon habe für die Baubehörde keine Veranlassung gestanden, sofort die Benützung des Dreifamilienwohnhauses xxx zu untersagen. Dies deshalb, da die von der Baubehörde festgestellten Baumängel lediglich geringfügig seien, welche ohne großen Aufwand behoben werden könnten. Die Benützung des gegenständlichen Objektes mit diesen von der Behörde festgestellten Mängeln stelle keinerlei Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Bewohner dar, weshalb von der Behörde in richtiger rechtlicher Beurteilung im derzeitigen Stadium die Benützung nicht untersagt werden hätte dürfen.Der Bauwerber xxx machte in seiner Berufung im Wesentlichen geltend, dass es richtig sei, dass einige, jedoch geringfügige Baumängel vorhanden seien, welche von der Behörde festgestellt worden seien. Diese Baumängel könnten witterungsbedingt derzeit nicht behoben werden. Er habe sich zwischenzeitig auch mit der Stadtgemeinde xxx in Verbindung gesetzt, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass auf Grund einiger Abweichungen des Bauvorhabens vom seinerzeitigen Bauansuchen nunmehr eine Änderungsplanung vorzunehmen sei, welche wiederum der Stadtgemeinde xxx vorzulegen sei. Voraussichtlich werde es im Anschluss daran noch zu einer Bauverhandlung an Ort und Stelle kommen. Tatsache sei jedenfalls, dass in den nächsten Wochen – sobald es die Witterung zulasse – die entsprechenden Mängel von ihm behoben würden und auch entsprechende neue Planunterlagen der Stadtgemeinde xxx vorgelegt würden, in welchen die (geringfügig abweichende) geänderte Bauausführung dargestellt werde, damit dann der tatsächliche Ist-Zustand von der Stadtgemeinde xxx baubehördlich bewilligt werden könne. Die Stadtgemeinde xxx als Baubehörde römisch eins. Instanz hätte berücksichtigen müssen, dass eine Behebung der vorliegenden Mängel in den Wintermonaten nicht möglich sei und von ihm als Bauwerber der Behörde daher auch nicht innerhalb der eingeräumten Frist sämtliche Bestätigungen aller mit der Ausführung betrauten Unternehmen vorgelegt werden könnten. Dies deshalb, da natürlich derartige Bestätigungen von den Unternehmern nur ausgestellt würden, wenn keine Mängel vorhanden seien. Die Baubehörde römisch eins. Instanz hätte ihm daher die Frist für die Vorlage der Belege nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera a bis c K-BO 1996 zumindestens bis 30.3.2016 verlängern müssen. Unabhängig davon habe für die Baubehörde keine Veranlassung gestanden, sofort die Benützung des Dreifamilienwohnhauses xxx zu untersagen. Dies deshalb, da die von der Baubehörde festgestellten Baumängel lediglich geringfügig seien, welche ohne großen Aufwand behoben werden könnten. Die Benützung des gegenständlichen Objektes mit diesen von der Behörde festgestellten Mängeln stelle keinerlei Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Bewohner dar, weshalb von der Behörde in richtiger rechtlicher Beurteilung im derzeitigen Stadium die Benützung nicht untersagt werden hätte dürfen. Mit dem Bescheid vom 28.6.2016, Zahl: xxx, wurde durch den Stadtrat der Stadtgemeinde xxx die Berufung des xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 1.2.2016, Zahl: xxx,

§ 66Abs.

4 AVG als unbegründet abgewiesen. Dieser Berufungsbescheid wurde in der Folge durch xxx nicht angefochten.Mit dem Bescheid vom 28.6.2016, Zahl: xxx, wurde durch den Stadtrat der Stadtgemeinde xxx die Berufung des xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 1.2.2016, Zahl: xxx,

Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen. Dieser Berufungsbescheid wurde in der Folge durch xxx nicht angefochten. Ebenfalls mit Bescheid vom 28.6.2016, xxx, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx die Berufung der xxx und des xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 1.2.2016, Zahl: xxx,

§ 66Abs.

4 AVG als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass

§ 24lit.

j K-BO 1996 im Falle einer im vereinfachten Verfahren erteilten Baubewilligung eine Abnahmeprüfung der Behörde

§ 40K-BO 1996 nicht stattfinde.

So sei die Vollendung des Vorhabens der Behörde zwar binnen einer Woche zu melden, doch sei als Verfahrensvereinfachung vorgesehen, dass die in § 39 Abs. 2 K-BO 1996 genannten, vom Bauwerber im regulären Verfahren im Zuge der Meldung über die Vollendung des Vorhabens der Behörde vorzulegenden Belege („Unternehmerbestätigungen“) lediglich zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren seien. Die Behörde sei nicht verpflichtet, das Vorliegen der Unternehmerbestätigungen zu prüfen, doch bestehe jedenfalls – so sich die Behörde veranlasst sehe – die Berechtigung, die Vorlage der entsprechenden Belege einzufordern. Ungeachtet der Tatsache, dass der Behörde

§ 24lit. j K-BO 1996 zwar keine Pflicht zur Prüfung i

Sd § 40 K-BO 1996 auferlegt werde, könne, sofern sie die Vorlage von Unternehmerbestätigungen fordere, davon ausgegangen werden, dass sie dennoch auch dazu berechtigt und – in sinngemäßer Anwendung des § 40 Abs. 4 K-BO 1996 – sogar verpflichtet sei, die Benützung des jeweiligen Gebäudes zu untersagen. Auf Grund der Kenntnis einiger Baumängel habe die Behörde den Inhaber der Baubewilligung, xxx, mit Schreiben vom 19.5.2015 aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen sämtliche Bestätigungen aller mit der Ausführung betrauten Unternehmer für das mit Bescheid vom 29.8.2011 bewilligte Bauvorhaben vorzulegen. Dieses Schreiben sei nachrichtlich auch an die Berufungswerber ergangen. Nachdem der Bauwerber xxx diesen Aufforderungen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sei, sei die Bezirkshauptmannschaft xxx mit den Schreiben vom 5.10.2015 und 26.11.2015 um Durchführung eines Verfahrens

§ 50K-BO 1996 ersucht worden.

Mit Schreiben vom 3.12.2015 sei den Berufungswerbern die Vorgangsweise

§ 40Abs.

4 K-BO 1996 mittels Parteiengehör zur Kenntnis gebracht worden. Mit gleichen Schreiben seien die Berufungswerber xxx und xxx aufgefordert worden, die Belege

§ 40Abs.

1 lit. a bis c K-BO 1996 beizubringen. Die Berufungswerber hätten durch ihren Rechtsvertreter um Fristverlängerung bis 15.1.2016 ersucht, auch diese Frist sei fruchtlos verstrichen. Würden die Belege nach § 40 Abs. 1 lit. a bis c K-BO 1996 nicht innerhalb der

Abs. 3 festgesetzten Frist nachgereicht, so habe die Behörde

§ 40Abs.

4 K-BO 1996 die Benützung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlagen zu untersagen. Die Bauvollendungsmeldung für das mit Bescheid vom 29.8.2011 bewilligte Bauvorhaben sei vom Bauwerber am 26.9.2012 unter Anschluss der Bestätigung des zuständigen Rauchfangkehrers

§ 33K-BO 1996 der Behörde vorgelegt worden.

Der Behörde seien Mängel bekannt geworden und sei sie daher berechtigt gewesen, sich

§ 34Abs. 1 K-BO 1996 i

Vm § 39 K-BO 1996 die Belege vorlegen zu lassen. Dies gelte sowohl für das mit Bescheid vom 29.8.2011 bewilligte als auch für das mit Bescheid vom 12.11.2013 bewilligte Bauvorhaben. Dieser Verpflichtung seien weder der Bauwerber noch die Berufungswerber nachgekommen, weshalb die Behörde mittels Bescheid die Benützung des Objektes xxx untersagt habe. Eine Untersagung der Benützung sei schon dann möglich, wenn eine Benützung vor Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 K-BO 1996 erfolge. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 40 Abs. 2 K-BO 1996 dürfe die Anlage grundsätzlich erst nach der vollständig belegten Meldung benutzt werden, das bedeute umgekehrt, dass die Anlage vor vollständiger Meldung nicht benutzt werden dürfe. Die Untersagung nach § 40 Abs. 4 K-BO 1996, die (auch) an die (trotz Fristsetzung) unvollständige Meldung geknüpft werde, sei möglich, wenn überhaupt keine Meldung erfolge und die ungeprüfte Anlage tatsächlich benützt werde (VwGH 31.3.2008, 2005/05/0347). Die Berufungswerber seien Miteigentümer der Liegenschaft xxx und seien durch die abgeschlossenen Kaufverträge die Rechtsnachfolger des bisherigen Eigentümers und Bauwerbers xxx.

§ 53

K-BO 1996 würden die sich aus Baubewilligungen nach diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten auf dem Grundstück haften und würden auf die Rechtsnachfolger übergehen. Grundsätzlich beziehe sich die Wirkung von Bescheiden nur auf die Parteien des Verfahrens (res iudicata ius non facit nisi inter partes). Eine Ausnahme von dieser Grundregel würden die sogenannten dinglichen Bescheide bilden. Die Rechtswirkungen dieser Bescheide gegenüber dem, der entsprechende Rechte an der betreffenden Sache habe, würden sich in diesen Fällen aus dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge ergeben. Insbesondere Baubewilligungsbescheide seien nach der Rechtsprechung dingliche Berechtigungen, d. h. diesen Bescheiden komme dingliche Wirkung zu, unabhängig vom jeweiligen Grund- bzw. Hauseigentümer. In Bezug auf das Vorbringen der Berufungswerber betreffend § 38 AVG werde darauf hingewiesen, dass aus der Kann-Bestimmung des § 38 AVG eine Verpflichtung der Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens nicht abgeleitet werden könne. Die Verwaltungsbehörde habe somit hinsichtlich der Frage der Aussetzung Ermessensspielraum. Ein Anspruch der Partei auf Unterbrechung bestehe daher nicht. Wie bereits zuvor ausgeführt worden sei, würden dingliche Bescheide gegenüber jedem, der entsprechende Rechte an der betroffenen Sache habe, wirken. Die Berufungswerber seien grundbücherliche Miteigentümer an der Liegenschaft xxx. Die Bestimmungen der §§ 34 und 39 K-BO 1996 würden sich somit auch gegen die Rechtsnachfolger richten. Die Berufungswerber als Rechtsnachfolger des Bauwerbers seien den Aufforderungen der Behörde (Schreiben vom 3.12.2015), die Bestätigungen bis längstens 31.12.2015 vorzulegen, nicht nachgekommen, weshalb die Benützung des Gebäudes

§ 40Abs.

4 K-BO 1996 zu untersagen gewesen sei.Ebenfalls mit Bescheid vom 28.6.2016, xxx, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx die Berufung der xxx und des xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 1.2.2016, Zahl: xxx,

Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass

Paragraph 24, Litera j, K-BO 1996 im Falle einer im vereinfachten Verfahren erteilten Baubewilligung eine Abnahmeprüfung der Behörde

Paragraph 40, K-BO 1996 nicht stattfinde. So sei die Vollendung des Vorhabens der Behörde zwar binnen einer Woche zu melden, doch sei als Verfahrensvereinfachung vorgesehen, dass die in , Paragraph 39, Absatz 2, K-BO 1996 genannten, vom Bauwerber im regulären Verfahren im Zuge der Meldung über die Vollendung des Vorhabens der Behörde vorzulegenden Belege („Unternehmerbestätigungen“) lediglich zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren seien. Die Behörde sei nicht verpflichtet, das Vorliegen der Unternehmerbestätigungen zu prüfen, doch bestehe jedenfalls – so sich die Behörde veranlasst sehe – die Berechtigung, die Vorlage der entsprechenden Belege einzufordern. Ungeachtet der Tatsache, dass der Behörde

Paragraph 24, Litera j, K-BO 1996 zwar keine Pflicht zur Prüfung iSd Paragraph 40, K-BO 1996 auferlegt werde, könne, sofern sie die Vorlage von Unternehmerbestätigungen fordere, davon ausgegangen werden, dass sie dennoch auch dazu berechtigt und – in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 40, Absatz 4, K-BO 1996 – sogar verpflichtet sei, die Benützung des jeweiligen Gebäudes zu untersagen. Auf Grund der Kenntnis einiger Baumängel habe die Behörde den Inhaber der Baubewilligung, xxx, mit Schreiben vom 19.5.2015 aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen sämtliche Bestätigungen aller mit der Ausführung betrauten Unternehmer für das mit Bescheid vom 29.8.2011 bewilligte Bauvorhaben vorzulegen. Dieses Schreiben sei nachrichtlich auch an die Berufungswerber ergangen. Nachdem der Bauwerber xxx diesen Aufforderungen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sei, sei die Bezirkshauptmannschaft xxx mit den Schreiben vom 5.10.2015 und 26.11.2015 um Durchführung eines Verfahrens

Paragraph 50, K-BO 1996 ersucht worden. Mit Schreiben vom 3.12.2015 sei den Berufungswerbern die Vorgangsweise

Paragraph 40, Absatz 4, K-BO 1996 mittels Parteiengehör zur Kenntnis gebracht worden. Mit gleichen Schreiben seien die Berufungswerber xxx und xxx aufgefordert worden, die Belege

Paragraph 40, Absatz eins, Litera a bis c K-BO 1996 beizubringen. Die Berufungswerber hätten durch ihren Rechtsvertreter um Fristverlängerung bis 15.1.2016 ersucht, auch diese Frist sei fruchtlos verstrichen. Würden die Belege nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera a bis c K-BO 1996 nicht innerhalb der

Absatz 3, festgesetzten Frist nachgereicht, so habe die Behörde

Paragraph 40, Absatz 4, K-BO 1996 die Benützung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlagen zu untersagen. Die Bauvollendungsmeldung für das mit Bescheid vom 29.8.2011 bewilligte Bauvorhaben sei vom Bauwerber am 26.9.2012 unter Anschluss der Bestätigung des zuständigen Rauchfangkehrers

Paragraph 33, , K-BO 1996 der Behörde vorgelegt worden. Der Behörde seien Mängel bekannt geworden und sei sie daher berechtigt gewesen, sich

Paragraph 34, Absatz eins, K-BO 1996 in Verbindung mit Paragraph 39, K-BO 1996 die Belege vorlegen zu lassen. Dies gelte sowohl für das mit Bescheid vom 29.8.2011 bewilligte als auch für das mit Bescheid vom 12.11.2013 bewilligte Bauvorhaben. Dieser Verpflichtung seien weder der Bauwerber noch die Berufungswerber nachgekommen, weshalb die Behörde mittels Bescheid die Benützung des Objektes xxx untersagt habe. Eine Untersagung der Benützung sei schon dann möglich, wenn eine Benützung vor Erfüllung der Voraussetzungen des , Paragraph 40, Absatz 2, K-BO 1996 erfolge. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 40, Absatz 2, , K-BO 1996 dürfe die Anlage grundsätzlich erst nach der vollständig belegten Meldung benutzt werden, das bedeute umgekehrt, dass die Anlage vor vollständiger Meldung nicht benutzt werden dürfe. Die Untersagung nach Paragraph 40, Absatz 4, K-BO 1996, die (auch) an die (trotz Fristsetzung) unvollständige Meldung geknüpft werde, sei möglich, wenn überhaupt keine Meldung erfolge und die ungeprüfte Anlage tatsächlich benützt werde (VwGH 31.3.2008, 2005/05/0347). Die Berufungswerber seien Miteigentümer der Liegenschaft xxx und seien durch die abgeschlossenen Kaufverträge die Rechtsnachfolger des bisherigen Eigentümers und Bauwerbers xxx.

Paragraph 53, K-BO 1996 würden die sich aus Baubewilligungen nach diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten auf dem Grundstück haften und würden auf die Rechtsnachfolger übergehen. Grundsätzlich beziehe sich die Wirkung von Bescheiden nur auf die Parteien des Verfahrens (res iudicata ius non facit nisi inter partes). Eine Ausnahme von dieser Grundregel würden die sogenannten dinglichen Bescheide bilden. Die Rechtswirkungen dieser Bescheide gegenüber dem, der entsprechende Rechte an der betreffenden Sache habe, würden sich in diesen Fällen aus dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge ergeben. Insbesondere Baubewilligungsbescheide seien nach der Rechtsprechung dingliche Berechtigungen, d. h. diesen Bescheiden komme dingliche Wirkung zu, unabhängig vom jeweiligen Grund- bzw. Hauseigentümer. In Bezug auf das Vorbringen der Berufungswerber betreffend Paragraph 38, AVG werde darauf hingewiesen, dass aus der Kann-Bestimmung des Paragraph 38, AVG eine Verpflichtung der Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens nicht abgeleitet werden könne. Die Verwaltungsbehörde habe somit hinsichtlich der Frage der Aussetzung Ermessensspielraum. Ein Anspruch der Partei auf Unterbrechung bestehe daher nicht. Wie bereits zuvor ausgeführt worden sei, würden dingliche Bescheide gegenüber jedem, der entsprechende Rechte an der betroffenen Sache habe, wirken. Die Berufungswerber seien grundbücherliche Miteigentümer an der Liegenschaft xxx. Die Bestimmungen der Paragraphen 34 und 39 K-BO 1996 würden sich somit auch gegen die Rechtsnachfolger richten. Die Berufungswerber als Rechtsnachfolger des Bauwerbers seien den Aufforderungen der Behörde (Schreiben vom 3.12.2015), die Bestätigungen bis längstens 31.12.2015 vorzulegen, nicht nachgekommen, weshalb die Benützung des Gebäudes

Paragraph 40, Absatz 4, K-BO 1996 zu untersagen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx erhoben xxx und xxx fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führten darin Nachstehendes aus: „

  1. Sachverhalt: Mit Bescheid vom 29.8.2011, Zl xxx wurde Herrn xxx unter Zugrundelegung des § 24 K-BO 1996 die Baubewilligung zur Errichtung eines Dreifamilienhauses mit einem Carport auf dem Grundstück xxx, KG xxx erteilt. Mit Bescheid vom 29.8.2011, Zl xxx wurde Herrn xxx unter Zugrundelegung des Paragraph 24, K-BO 1996 die Baubewilligung zur Errichtung eines Dreifamilienhauses mit einem Carport auf dem Grundstück xxx, KG xxx erteilt. Am 26.9.2012 wurde der Baubehörde die Bauvollendungsmeldung samt Bestätigung des zuständigen Rauchfangkehrers vorgelegt. Da der Baubehörde zur Kenntnis gelangte, dass am gegenständlichen Bauvorhaben zahlreiche Mängel vorhanden sind, hat diese am 19.5.2015 den Bauherrn xxx zur Abgabe sämtlicher Bestätigungen der mit der Ausführung betrauten Unternehmer aufgefordert. Dieser Aufforderung ist der Bauherr xxx nicht nachgekommen. Mit Bescheid vom 1.2.2016 hat die Behörde erster Instanz gegenüber dem Bauwerber xxx, sowie uns als grundbücherliche Miteigentümer, die Benützung des mit Bescheid vom 29.8.2011, Zl. xxx bewilligten Dreifamilienwohnhauses mit einem Carport auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Liegenschaftsadresse xxx, untersagt. Dagegen haben wir mit Schriftsatz vom 15.2.2016 rechtzeitig Berufung erhoben. Wir haben im Wesentlichen vorgebracht, dass von uns als grundbücherliche Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft beim xxx zu xxx gegen den Bauherrn xxx eine Klage eingebracht wurde, gerichtet auf die Rückabwicklung der geschlossenen Kaufverträge. Das xxx wird zu beurteilen haben, welche Mängel vorhanden sind. Da die Frage der Mängelfreiheit auch für die Erteilung einer Bestätigung nach § 39 K-BO wesentlich ist, wäre das Verfahren jedenfalls gem. § 38 AVG zu unterbrechen gewesen. Dagegen haben wir mit Schriftsatz vom 15.2.2016 rechtzeitig Berufung erhoben. Wir haben im Wesentlichen vorgebracht, dass von uns als grundbücherliche Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft beim xxx zu xxx gegen den Bauherrn xxx eine Klage eingebracht wurde, gerichtet auf die Rückabwicklung der geschlossenen Kaufverträge. Das xxx wird zu beurteilen haben, welche Mängel vorhanden sind. Da die Frage der Mängelfreiheit auch für die Erteilung einer Bestätigung nach Paragraph 39, K-BO wesentlich ist, wäre das Verfahren jedenfalls gem. Paragraph 38, AVG zu unterbrechen gewesen. Die Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Stadtgemeinde xxx abgewiesen.
  2. Zulässigkeit der Beschwerde Unseren ausgewiesenen Rechtsvertretern wurde der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 28.6.2016, xxx postalisch am 19.7.2016 bzw. 20.7.2016 zugestellt. Die Beschwerde wurde daher innerhalb offener Frist eingebracht.
  3. Beschwerdegründe:

§ 40

Abs 3 K-BO hat die Behörde, sofern die Belege nach § 40 Abs 1 lit a-c K-BO nicht oder nicht vollständig beigebracht werden, denjenigen, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde, aufzufordern, die vollständigen Belege binnen einer angemessen festzusetzenden Frist nachzureichen. Erst wenn die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht werden, so hat die Behörde die Benützung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage zu untersagen (Abs 4 leg cit).

Paragraph 40, Absatz 3, K-BO hat die Behörde, sofern die Belege nach Paragraph 40, Absatz eins, lit a-c K-BO nicht oder nicht vollständig beigebracht werden, denjenigen, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde, aufzufordern, die vollständigen Belege binnen einer angemessen festzusetzenden Frist nachzureichen. Erst wenn die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht werden, so hat die Behörde die Benützung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage zu untersagen (Absatz 4, leg cit). Wir haben vom Bauherrn xxx nach Vollendung des gegenständlichen Bauwerks Miteigentumsanteile, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist, erworben. Wir haben niemals Bauaufträge oder Ähnliches an Professionisten erteilt. xxx informierte uns bei Kaufvertragsabschluss nicht darüber, dass er über die Bestätigungen iSd § 39 K-BO offenkundig bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht verfügte. Wir haben vom Bauherrn xxx nach Vollendung des gegenständlichen Bauwerks Miteigentumsanteile, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist, erworben. Wir haben niemals Bauaufträge oder Ähnliches an Professionisten erteilt. xxx informierte uns bei Kaufvertragsabschluss nicht darüber, dass er über die Bestätigungen iSd , Paragraph 39, K-BO offenkundig bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht verfügte. Wir wissen bislang nicht, ob und wenn ja, mit welchen Unternehmen xxx das gegenständliche Objekt errichtet hat. Aufgrund der bisherigen Angaben des xxx und auch aufgrund der zwischenzeitig hervorgekommenen massiv mangelhaften Ausführung ist davon auszugehen, dass keine Professionisten gegenständlich vor Ort waren. Gegenständlich haben wir gegen xxx bereits eine Klage auf Aufhebung der mit uns abgeschlossenen Kaufverträge eingebracht und ist das Verfahren zu xxx des xxx anhängig. In diesem Verfahren wird durch einen Sachverständigen zu beurteilen sein, welche Mängel das gegenständliche Dreifamilienhaus samt Carport aufweist. Die Frage der Mängelfreiheit ist auch für die Erteilung einer Bestätigung nach § 39 K-BO wesentlich und handelt es sich daher um eine Vorfrage iSd § 38 AVG. Die Behörde hätte daher aufgrund der vom Gericht zu klärenden Frage der Mängelfreiheit das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts auszusetzen. Gegenständlich haben wir gegen xxx bereits eine Klage auf Aufhebung der mit uns abgeschlossenen Kaufverträge eingebracht und ist das Verfahren zu , xxx des xxx anhängig. In diesem Verfahren wird durch einen Sachverständigen zu beurteilen sein, welche Mängel das gegenständliche Dreifamilienhaus samt Carport aufweist. Die Frage der Mängelfreiheit ist auch für die Erteilung einer Bestätigung nach Paragraph 39, K-BO wesentlich und handelt es sich daher um eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG. Die Behörde hätte daher aufgrund der vom Gericht zu klärenden Frage der Mängelfreiheit das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts auszusetzen. Vorfragen iSd § 38 AVG setzen voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen österreichischen Behörde oder eines österreichischen Gerichts fallenden Frage gefällt werden kann. § 38 AVG setzt nicht voraus, dass die Entscheidung der anderen Behörde/des Gerichts unmittelbar ein Element des Tatbestandes zum Gegenstand hat. Es muss sich lediglich um einen entscheidungswichtigen Umstand handeln (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 2 zu § 38 AVG) Im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung wäre in diesem Fall - um widersprechenden Entscheidungen zu vermeiden - das Verwaltungsverfahren auszusetzen gewesen. Durch die unrichtige Anwendung des § 38 AVG durch die Behörde sind wir in unserem subjektiven Recht auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung verletzt. Vorfragen iSd Paragraph 38, AVG setzen voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen österreichischen Behörde oder eines österreichischen Gerichts fallenden Frage gefällt werden kann. Paragraph 38, AVG setzt nicht voraus, dass die Entscheidung der anderen Behörde/des Gerichts unmittelbar ein Element des Tatbestandes zum Gegenstand hat. Es muss sich lediglich um einen entscheidungswichtigen Umstand handeln vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 2 zu Paragraph 38, AVG) Im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung wäre in diesem Fall - um widersprechenden Entscheidungen zu vermeiden - das Verwaltungsverfahren auszusetzen gewesen. Durch die unrichtige Anwendung des Paragraph 38, AVG durch die Behörde sind wir in unserem subjektiven Recht auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung verletzt.

  1. Beschwerdeanträge Es wird daher gestellt der ANTRAG das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge • gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und gem. Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und • gem Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 VwGVG in der Sache selbst entscheiden; in eventu gem Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, VwGVG in der Sache selbst entscheiden; in eventu • den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“ Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Am 14.12.2016 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die Verfahrensparteien gehört wurden. II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die Beschwerde erwogen:
  2. Feststellungen: Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, befindet sich im grundbücherlichen Miteigentum der Beschwerdeführer xxx und xxx sowie des Bauwerbers xxx. Die Beschwerdeführerin xxx hat mit Kaufvertrag vom 3.10.2012, der Beschwerdeführer xxx hat mit Kaufvertrag vom 26.9.2012 Miteigentumsanteile am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, samt dem darauf befindlichen Dreifamilienwohnhaus samt Carport vom Bauwerber xxx erworben. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 29.8.2011, Zahl: xxx, wurde dem Bauwerber xxx die Baubewilligung zur Errichtung eines Dreifamilienwohnhauses mit einem Carport auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt. Bei diesem Bauvorhaben handelt es sich um ein Vorhaben, für welches die Bestimmungen betreffend ein „vereinfachtes Verfahren“ nach § 24 K-BO 1996 Anwendung zu finden haben. Bei diesem Bauvorhaben handelt es sich um ein Vorhaben, für welches die Bestimmungen betreffend ein „vereinfachtes Verfahren“ nach Paragraph 24, K-BO 1996 Anwendung zu finden haben. Mit der „Bauvollendungsmeldung“ vom 26.9.2012 hat der Bauwerber xxx der Baubehörde mitgeteilt, dass das mit Bescheid vom 29.8.2011, Zahl: xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, baubehördlich genehmigte Dreifamilienwohnhaus mit Carport am 25.9.2012 fertiggestellt worden sei. Die Bestätigungen der mit der Ausführung dieses Vorhabens betrauten Unternehmer nach § 39 Abs. 2 K-BO 1996 wurden bis dato trotz Aufforderung durch die Baubehörde nach § 40 Abs. 3 K-BO 1996 nicht vorgelegt. Mit der „Bauvollendungsmeldung“ vom 26.9.2012 hat der Bauwerber xxx der Baubehörde mitgeteilt, dass das mit Bescheid vom 29.8.2011, Zahl: xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, baubehördlich genehmigte Dreifamilienwohnhaus mit Carport am 25.9.2012 fertiggestellt worden sei. Die Bestätigungen der mit der Ausführung dieses Vorhabens betrauten Unternehmer nach Paragraph 39, Absatz 2, K-BO 1996 wurden bis dato trotz Aufforderung durch die Baubehörde nach Paragraph 40, Absatz 3, K-BO 1996 nicht vorgelegt. Mit dem Baubewilligungsbescheid vom 12.11.2013, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx dem Bauwerber xxx die Baubewilligung für die Abänderung des mit Bescheid vom 29.8.2011 bewilligten Carports sowie für die Errichtung von Stützwänden auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Das mit Bescheid 29.8.2011, Zahl: xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, baubehördlich bewilligte Dreifamilienwohnhaus war von dieser Abänderungsbewilligung nicht betroffen. Für das mit Bescheid vom 12.11.2013, Zahl: xxx, bewilligte Bauvorhaben wurde eine Bauvollendungsmeldung bisher nicht erstattet, die Unternehmerbestätigungen nach § 39 Abs. 2 K-BO 1996 wurden nach Aufforderung durch die Baubehörde durch den Bauwerber xxx nur teilweise vorgelegt. Für das mit Bescheid vom 12.11.2013, Zahl: xxx, bewilligte Bauvorhaben wurde eine Bauvollendungsmeldung bisher nicht erstattet, die Unternehmerbestätigungen nach Paragraph 39, Absatz 2, K-BO 1996 wurden nach Aufforderung durch die Baubehörde durch den Bauwerber xxx nur teilweise vorgelegt. Das auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, befindliche Dreifamilienhaus samt Carport wurde abweichend von der mit Bescheid vom 29.8.2011, Zahl: xxx, erteilten Baubewilligung und den genehmigten Bauplänen errichtet. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 28.9.2016, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Bauwerbers xxx vom 25.8.2016 um Erteilung der Baubewilligung zur Änderung des mit Bescheid vom 29.8.2011, Zahl: xxx, bewilligten Bauvorhabens „Errichtung eines Dreifamilienwohnhauses mit einem Carport“ auf dem Grundstück Nr xxx, KG xxx, mangels Vorliegens eines Beleges über die Zustimmung der Miteigentümer xxx und xxx zu diesem Bauvorhaben

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 10 Abs. 5 K-BO 1996 als mangelhaft belegt zurückgewiesen. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 28.9.2016, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Bauwerbers xxx vom 25.8.2016 um Erteilung der Baubewilligung zur Änderung des mit Bescheid vom 29.8.2011, Zahl: xxx, bewilligten Bauvorhabens „Errichtung eines Dreifamilienwohnhauses mit einem Carport“ auf dem Grundstück Nr xxx, KG xxx, mangels Vorliegens eines Beleges über die Zustimmung der Miteigentümer xxx und xxx zu diesem Bauvorhaben

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, K-BO 1996 als mangelhaft belegt zurückgewiesen.

  1. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 14.12.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Es ist unbestritten, dass in Bezug auf das mit Bescheid vom 29.8.2011, Zahl: xxx, baubehördlich genehmigte Dreifamilienwohnhauses mit einem Carport auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, welches laut Bauvollendungsmeldung des Bauwerbers xxx am 25.9.2012 fertiggestellt wurde, trotz Aufforderung durch die Baubehörde nach § 40 Abs. 3 K-BO 1996 die Bestätigungen der mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer nach § 39 Abs. 2 K-BO 1996 bisher nicht vorgelegt wurden. Es erweist sich daher eine diesbezügliche Zeugeneinvernahme des Miteigentümers xxx als entbehrlich. Es ist unbestritten, dass in Bezug auf das mit Bescheid vom 29.8.2011, Zahl: xxx, baubehördlich genehmigte Dreifamilienwohnhauses mit einem Carport auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, welches laut Bauvollendungsmeldung des Bauwerbers xxx am 25.9.2012 fertiggestellt wurde, trotz Aufforderung durch die Baubehörde nach Paragraph 40, Absatz 3, K-BO 1996 die Bestätigungen der mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer nach Paragraph 39, Absatz 2, K-BO 1996 bisher nicht vorgelegt wurden. Es erweist sich daher eine diesbezügliche Zeugeneinvernahme des Miteigentümers xxx als entbehrlich. Auch in Bezug auf die Abänderungsbewilligung vom 12.11.2013, Zahl: xxx, betreffend das auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichtete Carport sowie Stützwände, liegen trotz Aufforderung der Baubehörde nach § 40 Abs. 3 K-BO 1996 die Unternehmerbestätigungen nach § 39 Abs. 2 K-BO 1996 nur teilweise vor, eine Bauvollendungsmeldung wurde bisher nicht erstattet. Auch in Bezug auf die Abänderungsbewilligung vom 12.11.2013, Zahl: xxx, betreffend das auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichtete Carport sowie Stützwände, liegen trotz Aufforderung der Baubehörde nach Paragraph 40, Absatz 3, K-BO 1996 die Unternehmerbestätigungen nach Paragraph 39, Absatz 2, K-BO 1996 nur teilweise vor, eine Bauvollendungsmeldung wurde bisher nicht erstattet. Dass das auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, befindliche Dreifamilienhaus samt Carport nicht bewilligungskonform errichtet wurde, wird weder durch den Bauwerber xxx noch durch die Beschwerdeführer bestritten. Die Eigentümereigenschaften gehen aus dem öffentlichen Grundbuch hervor. Der Sachverhalt wurde durch das abgeführte Beweisverfahren ausreichend geklärt werden und konnten weitere Beweisaufnahmen unterbleiben.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Beschwerdefall ist die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl Nr. 62 idF LGBl Nr. 19/2016, anzuwenden.Im Beschwerdefall ist die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl Nr. 62 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2016,, anzuwenden. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Benützung eines bewilligten und ausgeführten Vorhabens waren in der Kärntner Bauordnung 1992 in den §§ 37 f in Form einer über Antrag zu erlassenden Benützungsbewilligung geregelt; aus der Strafbestimmung des § 48 Abs. 1 Z 3 lit d leg cit („Anlagen nach § 35 Abs. 2 oder Teile von solchen vor Wirksamkeit der Benützungsbewilligung benützt oder benützen lässt“) ergab sich, dass die Benützung ohne Benützungsbewilligung unzulässig war. Damit war auch der Fall erfasst, dass gar nicht um eine Benützungsbewilligung angesucht worden war. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Benützung eines bewilligten und ausgeführten Vorhabens waren in der Kärntner Bauordnung 1992 in den Paragraphen 37, f in Form einer über Antrag zu erlassenden Benützungsbewilligung geregelt; aus der Strafbestimmung des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, leg cit („Anlagen nach Paragraph 35, Absatz 2, oder Teile von solchen vor Wirksamkeit der Benützungsbewilligung benützt oder benützen lässt“) ergab sich, dass die Benützung ohne Benützungsbewilligung unzulässig war. Damit war auch der Fall erfasst, dass gar nicht um eine Benützungsbewilligung angesucht worden war. Mit der K-BO 1996 wurde die Benützungsbewilligung durch eine Meldung bzw. deren Bestätigung – vergleichbar einer Bauanzeige – ersetzt. Die diesbezüglichen Bestimmungen der §§ 39 und 40 K-BO 1996 lauten wie folgt: Die diesbezüglichen Bestimmungen der Paragraphen 39 und 40 K-BO 1996 lauten wie folgt: „§ 39 Meldepflicht

(1)Die Vollendung von Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e ist der Behörde binnen einer Woche schriftlich zu melden. Zur Meldung ist derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde.
(1)Die Vollendung von Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e ist der Behörde binnen einer Woche schriftlich zu melden. Zur Meldung ist derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde.
(2)Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens (Abs. 1) sind vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer (§ 29 Abs. 1) vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, daß die Ausführung des Vorhabens entsprechend
(2)Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens (Absatz eins,) sind vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer (Paragraph 29, Absatz eins,) vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, daß die Ausführung des Vorhabens entsprechend
  1. a)der Bewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen,
  2. b)den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 und 2 sowieden Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins und 2 sowie
  3. c)den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgte.
(3)Besteht das Unternehmen, welches die Bauleitung übernommen hat, nicht mehr, hat der Bauwerber die Bestätigung nach Abs. 2 von einem Sachverständigen einzuholen und vorzulegen.“
(3)Besteht das Unternehmen, welches die Bauleitung übernommen hat, nicht mehr, hat der Bauwerber die Bestätigung nach Absatz 2, von einem Sachverständigen einzuholen und vorzulegen.“ § 40 Paragraph 40, Prüfung
(1)Die Behörde hat zu prüfen, ob a) bei Abgasanlagen die Erfüllung der Anforderungen

§§ 26und 27 durch Befunde nach § 33 Abs.

2 nachgewiesen ist;bei Abgasanlagen die Erfüllung der Anforderungen

Paragraphen 26 und 27 durch Befunde nach Paragraph 33, Absatz 2, nachgewiesen ist;

  1. b)bei Anlagen oder Anlagenteilen, deren Überprüfung nach § 18 Abs. 7 angeordnet wurde, die Eignung durch Befunde nach § 29 Abs. 5 nachgewiesen ist;bei Anlagen oder Anlagenteilen, deren Überprüfung nach Paragraph 18, Absatz 7, angeordnet wurde, die Eignung durch Befunde nach Paragraph 29, Absatz 5, nachgewiesen ist;
  2. c)alle Bestätigungen der Unternehmer nach § 39 Abs. 2 vorliegen. alle Bestätigungen der Unternehmer nach Paragraph 39, Absatz 2, vorliegen.

(2)Werden die Belege nach Abs. 1 lit. a bis c vollständig beigebracht, darf das Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage – vorbehaltlich des Abs. 4 – nach Ablauf von einer Woche ab Einlangen der Meldung nach § 39 Abs. 1 benützt werden, sofern den Bestätigungen nach § 39 Abs. 2 die Qualität öffentlicher Urkunden zukommt. Ist dies nicht der Fall, beträgt die Frist nach dem ersten Satz vier Wochen. Die vollständige Beibringung der Belege nach Abs. 1 lit. a bis c ist auf Antrag des nach § 39 Abs. 1 zur Meldung Verpflichteten durch die Behörde zu bestätigen.
(2)Werden die Belege nach Absatz eins, Litera a bis c vollständig beigebracht, darf das Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage – vorbehaltlich des Absatz 4, – nach Ablauf von einer Woche ab Einlangen der Meldung nach Paragraph 39, Absatz eins, benützt werden, sofern den Bestätigungen nach Paragraph 39, Absatz 2, die Qualität öffentlicher Urkunden zukommt. Ist dies nicht der Fall, beträgt die Frist nach dem ersten Satz vier Wochen. Die vollständige Beibringung der Belege nach Absatz eins, Litera a bis c ist auf Antrag des nach Paragraph 39, Absatz eins, zur Meldung Verpflichteten durch die Behörde zu bestätigen.
(3)Werden die Belege nach Abs. 1 lit. a bis c nicht oder nicht vollständig beigebracht, hat die Behörde denjenigen, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde, aufzufordern, die vollständigen Belege binnen einer angemessen festzusetzenden Frist nachzureichen.
(3)Werden die Belege nach Absatz eins, Litera a bis c nicht oder nicht vollständig beigebracht, hat die Behörde denjenigen, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde, aufzufordern, die vollständigen Belege binnen einer angemessen festzusetzenden Frist nachzureichen.
(4)Werden die vollständigen Belege nach Abs. 1 lit. a bis c innerhalb der

Abs. 3 festgesetzten Frist nicht nachgereicht, so hat die Behörde die Benützung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage zu untersagen. Dies gilt auch, wenn trotz Beibringung der Belege nach Abs. 1 lit. a bis c der Benützung unbehebbare Mängel im Hinblick auf die Sicherheit oder Gesundheit entgegenstehen. Stellt die Behörde sonstige Mängel fest, so hat sie deren Behebung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen.“

(4)Werden die vollständigen Belege nach Absatz eins, Litera a bis c innerhalb der

Absatz 3, festgesetzten Frist nicht nachgereicht, so hat die Behörde die Benützung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage zu untersagen. Dies gilt auch, wenn trotz Beibringung der Belege nach Absatz eins, Litera a bis c der Benützung unbehebbare Mängel im Hinblick auf die Sicherheit oder Gesundheit entgegenstehen. Stellt die Behörde sonstige Mängel fest, so hat sie deren Behebung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen.“ Mit der

§ 39Abs.

1 K-BO 1996 vorzunehmenden Meldung der Vollendung von Vorhaben nach § 6 lit a, b, d und e erlangt die Behörde Kenntnis von der Vollendung und hat eine Prüfung nach § 40 K-BO 1996, der die Einhaltung von § 39 gewährleistet vorzunehmen. Mit der

Paragraph 39, Absatz eins, K-BO 1996 vorzunehmenden Meldung der Vollendung von Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e erlangt die Behörde Kenntnis von der Vollendung und hat eine Prüfung nach Paragraph 40, K-BO 1996, der die Einhaltung von Paragraph 39, gewährleistet vorzunehmen. Der Behörde kommt hinsichtlich der Prüfung kein Ermessen zu, sie hat von Amts wegen vorzugehen. Es handelt sich nur um eine formale Prüfung, dh es ist nur zu prüfen, ob die Belege des § 40 Abs. 1 K-BO 1996 vollständig vorgelegt wurden. Es ist allerdings ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass für die Behörde

§ 34

K-BO 1996, auch bei bereits vollendeten Vorhaben, umfassende Überwachungsbefugnisse und Überwachungspflichten bestehen. Der Behörde kommt hinsichtlich der Prüfung kein Ermessen zu, sie hat von Amts wegen vorzugehen. Es handelt sich nur um eine formale Prüfung, dh es ist nur zu prüfen, ob die Belege des Paragraph 40, Absatz eins, K-BO 1996 vollständig vorgelegt wurden. Es ist allerdings ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass für die Behörde

Paragraph 34, , K-BO 1996, auch bei bereits vollendeten Vorhaben, umfassende Überwachungsbefugnisse und Überwachungspflichten bestehen. Voraussetzung für die Benützung, dh der ihrem Zweck entsprechenden Verwendung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen ist

§ 40Abs.

2 und 4, dass die Belege nach § 40 Abs. 1 K-BO 1996 vollständig beigebracht wurden und der Benützung keine unbehebbaren Mängel im Hinblick auf die Sicherheit und Gesundheit entgegenstehen. Ohne Beibringung der Belege bzw. ohne vollständige Beibringung der Belege ist jegliche Benützung unzulässig. Voraussetzung für die Benützung, dh der ihrem Zweck entsprechenden Verwendung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen ist

Paragraph 40, Absatz 2 und 4, dass die Belege nach Paragraph 40, Absatz eins, K-BO 1996 vollständig beigebracht wurden und der Benützung keine unbehebbaren Mängel im Hinblick auf die Sicherheit und Gesundheit entgegenstehen. Ohne Beibringung der Belege bzw. ohne vollständige Beibringung der Belege ist jegliche Benützung unzulässig. Werden

§ 40Abs.

3 K-BO 1996 die Belege nach § 40 Abs. 1 nicht oder nicht vollständig beigebracht, hat die Behörde den Inhaber der Baubewilligung aufzufordern, die vollständigen Belege binnen einer angemessen festzusetzenden Frist nachzureichen. Diese Bestimmung ähnelt § 13 Abs. 3 AVG. Insofern hat die Behörde von Amts wegen die Behebung des Mangels zu veranlassen und kann die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass die Benützung des Gebäudes oder sonstigen baulichen Anlage nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist

§ 40Abs.

4 K-BO 1996 untersagt wird. Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab. Es bedarf allerdings lediglich einer Frist, um bereits vorhandene Belege beizuschaffen, sie muss hingegen nicht für die Beschaffung noch fehlender Belege ausreichen (Steinwender, Kärntner Baurecht, S. 444 f)Werden

Paragraph 40, Absatz 3, K-BO 1996 die Belege nach Paragraph 40, Absatz eins, nicht oder nicht vollständig beigebracht, hat die Behörde den Inhaber der Baubewilligung aufzufordern, die vollständigen Belege binnen einer angemessen festzusetzenden Frist nachzureichen. Diese Bestimmung ähnelt Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Insofern hat die Behörde von Amts wegen die Behebung des Mangels zu veranlassen und kann die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass die Benützung des Gebäudes oder sonstigen baulichen Anlage nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist

Paragraph 40, Absatz 4, K-BO 1996 untersagt wird. Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab. Es bedarf allerdings lediglich einer Frist, um bereits vorhandene Belege beizuschaffen, sie muss hingegen nicht für die Beschaffung noch fehlender Belege ausreichen (Steinwender, Kärntner Baurecht, S. 444 f) Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Rechtsansicht, dass dann, wenn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 40 Abs. 2 K-BO 1996 die Anlage jedenfalls erst nach der vollständig belegten Meldung benützt werden darf, dies umgekehrt bedeutet, dass die Anlage vor vollständiger Meldung nicht benützt werden darf. Das Unwerturteil des Gesetzgebers hinsichtlich der Benützung vor vollständiger Meldung bezieht sich selbstverständlich nicht nur auf den Zeitraum zwischen unvollständiger und vollständiger Meldung bzw. auf die eine oder die vier Wochen des § 40 Abs. 2 K-BO

  1. Es würde dem massiven öffentlichen Interesse daran, dass (mehr oder weniger) ausgeführte Vorhaben erst nach entsprechender Prüfung benützt werden dürfen, diametral zuwiderlaufen, wenn die – unvollendete oder vollendete – Anlage vor der Meldung uneingeschränkt benützt werden dürfte und erst durch eine unvollständig belegte Meldung das Benützungsverbot des § 40 Abs. 2 K-BO 1996 wirksam werden soll. Davon ausgehend muss bei einer gebotenen verfassungskonformen, am Sachlichkeitsgebot orientierten Interpretation die in Abs. 4 des § 40 K-BO 1996 vorgesehene Untersagung der Benützung schon dann möglich sein, wen eine Benützung vor Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 K-BO 1996 erfolgte. Die Untersagung des § 40 Abs. 4 K-BO 1996, die (auch) an die (trotz Fristsetzung) unvollständige Meldung geknüpft wird, muss bei einer systematischen Interpretation umso mehr möglich sein, wenn überhaupt keine Meldung erfolgt und die ungeprüfte Anlage tatsächlich benützt wird (VwGH 31.3.2008, 2005/05/0347).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Rechtsansicht, dass dann, wenn nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 40, Absatz 2, K-BO 1996 die Anlage jedenfalls erst nach der vollständig belegten Meldung benützt werden darf, dies umgekehrt bedeutet, dass die Anlage vor vollständiger Meldung nicht benützt werden darf. Das Unwerturteil des Gesetzgebers hinsichtlich der Benützung vor vollständiger Meldung bezieht sich selbstverständlich nicht nur auf den Zeitraum zwischen unvollständiger und vollständiger Meldung bzw. auf die eine oder die vier Wochen des Paragraph 40, Absatz 2, K-BO
  2. Es würde dem massiven öffentlichen Interesse daran, dass (mehr oder weniger) ausgeführte Vorhaben erst nach entsprechender Prüfung benützt werden dürfen, diametral zuwiderlaufen, wenn die – unvollendete oder vollendete – Anlage vor der Meldung uneingeschränkt benützt werden dürfte und erst durch eine unvollständig belegte Meldung das Benützungsverbot des Paragraph 40, Absatz 2, K-BO 1996 wirksam werden soll. Davon ausgehend muss bei einer gebotenen verfassungskonformen, am Sachlichkeitsgebot orientierten Interpretation die in Absatz 4, des Paragraph 40, K-BO 1996 vorgesehene Untersagung der Benützung schon dann möglich sein, wen eine Benützung vor Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz 2, K-BO 1996 erfolgte. Die Untersagung des Paragraph 40, Absatz 4, K-BO 1996, die (auch) an die (trotz Fristsetzung) unvollständige Meldung geknüpft wird, muss bei einer systematischen Interpretation umso mehr möglich sein, wenn überhaupt keine Meldung erfolgt und die ungeprüfte Anlage tatsächlich benützt wird (VwGH 31.3.2008, 2005/05/0347). Beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben (Dreifamilienwohnhaus mit Carport) handelt es sich um ein Vorhaben, für welches die Bestimmungen des § 24 K-BO 1996 Anwendung zu finden haben. Beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben (Dreifamilienwohnhaus mit Carport) handelt es sich um ein Vorhaben, für welches die Bestimmungen des Paragraph 24, K-BO 1996 Anwendung zu finden haben. § 24 K-BO 1996 sieht ein „vereinfachtes“ (Baubewilligungsverfahren-)Verfahren für Wohnbauten geringeren Ausmaßes (Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei Vollgeschoße und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen) vor, deren Privilegierung in verfahrensrechtlicher Hinsicht gegenüber sonstigen Bauvorhaben unter besonderer Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes und ihrer geringfügigen Emissionsrelevanz sachlich gerechtfertigt erscheinen.

§ 24lit.

j K-BO 1996 findet eine Prüfung der Behörde nach § 40 Abs. 2 nicht statt; die Belege nach § 39 Abs. 2 K-BO 1996 sind vom Bauwerber zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren. Dies hat zur Folge, dass ein Bauwerk, für welches die Bestimmungen über ein „vereinfachtes Verfahren“ Anwendung zu finden haben, nach Vorliegen der Bauvollendungsmeldung benützt werden darf. Paragraph 24, K-BO 1996 sieht ein „vereinfachtes“ (Baubewilligungsverfahren-)Verfahren für Wohnbauten geringeren Ausmaßes (Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei Vollgeschoße und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen) vor, deren Privilegierung in verfahrensrechtlicher Hinsicht gegenüber sonstigen Bauvorhaben unter besonderer Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes und ihrer geringfügigen Emissionsrelevanz sachlich gerechtfertigt erscheinen.

Paragraph 24, Litera j, K-BO 1996 findet eine Prüfung der Behörde nach Paragraph 40, Absatz 2, nicht statt; die Belege nach Paragraph 39, Absatz 2, K-BO 1996 sind vom Bauwerber zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren. Dies hat zur Folge, dass ein Bauwerk, für welches die Bestimmungen über ein „vereinfachtes Verfahren“ Anwendung zu finden haben, nach Vorliegen der Bauvollendungsmeldung benützt werden darf.

§ 34Abs.

1 K-BO 1996 darf sich die Behörde jederzeit während der Bauausführung und nach Vollendung des Vorhabens von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften und der Baubewilligung, einschließlich der ihr zugrundeliegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, überzeugen. § 24 lit. j K-BO 1996 sieht in diesem Sinne auch ausdrücklich vor, dass die Belege des § 39 Abs. 2 K-BO 1996 vom Bauwerber zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren sind.

Paragraph 34, Absatz eins, K-BO 1996 darf sich die Behörde jederzeit während der Bauausführung und nach Vollendung des Vorhabens von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften und der Baubewilligung, einschließlich der ihr zugrundeliegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, überzeugen. Paragraph 24, Litera j, K-BO 1996 sieht in diesem Sinne auch ausdrücklich vor, dass die Belege des Paragraph 39, Absatz 2, K-BO 1996 vom Bauwerber zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren sind. Auf Grund der soeben zitierten Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die Baubehörde in Bezug auf Bauvorhaben, für welche die Bestimmungen des § 24 K-BO 1996 über das vereinfachte Bauverfahren anzuwenden sind, jederzeit berechtigt ist, den Bauwerber, welcher die Bestätigungen der Unternehmer nach § 39 Abs. 2 K-BO 1996 zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren hat, zur Vorlage derselben zum Zwecke der Vornahme dieser baubehördlichen Kontrolle aufzufordern. Auf Grund der soeben zitierten Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die Baubehörde in Bezug auf Bauvorhaben, für welche die Bestimmungen des Paragraph 24, , K-BO 1996 über das vereinfachte Bauverfahren anzuwenden sind, jederzeit berechtigt ist, den Bauwerber, welcher die Bestätigungen der Unternehmer nach , Paragraph 39, Absatz 2, K-BO 1996 zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren hat, zur Vorlage derselben zum Zwecke der Vornahme dieser baubehördlichen Kontrolle aufzufordern. Die Baubehörde ist somit

§ 24lit.

j K-BO 1996 bei unter das „vereinfachte Verfahren“ zu subsumierenden Bauvorhaben in der Regel nicht verpflichtet,

§ 40Abs.

2 K-BO 1996 das Vorliegen der Unternehmerbestätigungen zu überprüfen. Sieht sich die Baubehörde jedoch auf Grund diverser Umstände, wie etwa des Verdachtes des Vorliegens von Baumängeln bzw. einer konsenswidrige Bauausführung, veranlasst, eine Prüfung nach § 40 K-BO 1996 durchzuführen, so ist sie jedenfalls berechtigt, den Bauwerber

§ 40Abs.

3 K-BO 1996 aufzufordern, die vollständigen Belege binnen einer anmessen festzusetzenden Frist nachzureichen. Werden in der Folge die vollständigen Belege nach Abs. 1 lit. a bis c innerhalb der

Abs. 3 festgesetzten Frist nicht nachgereicht, so hat die Behörde

§ 40Abs.

4 erster Satz K-BO 1996 die Benützung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage zu untersagen. Die Baubehörde ist somit

Paragraph 24, Litera j, K-BO 1996 bei unter das „vereinfachte Verfahren“ zu subsumierenden Bauvorhaben in der Regel nicht verpflichtet,

Paragraph 40, Absatz 2, K-BO 1996 das Vorliegen der Unternehmerbestätigungen zu überprüfen. Sieht sich die Baubehörde jedoch auf Grund diverser Umstände, wie etwa des Verdachtes des Vorliegens von Baumängeln bzw. einer konsenswidrige Bauausführung, veranlasst, eine Prüfung nach Paragraph 40, K-BO 1996 durchzuführen, so ist sie jedenfalls berechtigt, den Bauwerber

Paragraph 40, Absatz 3, K-BO 1996 aufzufordern, die vollständigen Belege binnen einer anmessen festzusetzenden Frist nachzureichen. Werden in der Folge die vollständigen Belege nach Absatz eins, Litera a bis c innerhalb der

Absatz 3, festgesetzten Frist nicht nachgereicht, so hat die Behörde

Paragraph 40, Absatz 4, erster Satz K-BO 1996 die Benützung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage zu untersagen. Dies hat zur Folge, dass ein Bauwerk, für welches die Bestimmungen über ein „vereinfachtes Verfahren“ Anwendung zu finden haben, nach Vorliegen der Bauvollendungsmeldung sofort benützt werden darf. Die Benützung des Bauwerkes ist jedoch dann nicht mehr zulässig, wenn die Behörde dennoch eine Prüfung nach § 40 K-BO 1996 vornimmt und dem behördlichen Auftrag, die vollständigen Belege nach § 40 Abs. 1 lit. a bis c binnen einer angemessen festzusetzenden Frist nachzureichen, durch denjenigen, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde, nicht entsprochen wird. In diesem Fall hat die Behörde auch bei einem Bauwerk, für welches die Bestimmungen über ein „vereinfachtes Verfahren“ Anwendung zu finden haben,

§ 40Abs.

4 erster Satz K-BO 1996 die Benützung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage zu untersagen. Dies hat zur Folge, dass ein Bauwerk, für welches die Bestimmungen über ein „vereinfachtes Verfahren“ Anwendung zu finden haben, nach Vorliegen der Bauvollendungsmeldung sofort benützt werden darf. Die Benützung des Bauwerkes ist jedoch dann nicht mehr zulässig, wenn die Behörde dennoch eine Prüfung nach , Paragraph 40, K-BO 1996 vornimmt und dem behördlichen Auftrag, die vollständigen Belege nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera a bis c binnen einer angemessen festzusetzenden Frist nachzureichen, durch denjenigen, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde, nicht entsprochen wird. In diesem Fall hat die Behörde auch bei einem Bauwerk, für welches die Bestimmungen über ein „vereinfachtes Verfahren“ Anwendung zu finden haben,

Paragraph 40, Absatz 4, erster Satz K-BO 1996 die Benützung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage zu untersagen. Da in Bezug auf das verfahrensgegenständliche auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichtete Dreifamilienwohnhaus, welches mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 29.08.2011, Zahl: xxx, baubehördlich genehmigt wurde, die Unternehmerbestätigungen nach § 39 Abs. 2 K-BO 1996 trotz Aufforderung durch die Baubehörde nach § 40 Abs. 3 K-BO 1996 nicht vorgelegt wurden, hat die belangte Behörde völlig zu Recht

§ 40Abs.

4 erster Satz K-BO 1996 die Benützung dieses Bauwerkes untersagt. Das Gleiche gilt für das auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichtete Carport, da auch für dieses Bauvorhaben die Unternehmerbestätigungen trotz Aufforderung der Baubehörde nur teilweise vorgelegt wurden und zudem eine Bauvollendungsmeldung nicht erstattet wurde. Da in Bezug auf das verfahrensgegenständliche auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichtete Dreifamilienwohnhaus, welches mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 29.08.2011, Zahl: xxx, baubehördlich genehmigt wurde, die Unternehmerbestätigungen nach Paragraph 39, Absatz 2, K-BO 1996 trotz Aufforderung durch die Baubehörde nach Paragraph 40, Absatz 3, K-BO 1996 nicht vorgelegt wurden, hat die belangte Behörde völlig zu Recht

Paragraph 40, Absatz 4, erster Satz K-BO 1996 die Benützung dieses Bauwerkes untersagt. Das Gleiche gilt für das auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichtete Carport, da auch für dieses Bauvorhaben die Unternehmerbestätigungen trotz Aufforderung der Baubehörde nur teilweise vorgelegt wurden und zudem eine Bauvollendungsmeldung nicht erstattet wurde. Ausgehend von diesen Erwägungen sind die Gemeindebehörden zu Recht mit einer Untersagung der Benützung

§ 40Abs.

4 erster Satz K-BO 1996 vorgegangen. Ausgehend von diesen Erwägungen sind die Gemeindebehörden zu Recht mit einer Untersagung der Benützung

Paragraph 40, Absatz 4, erster Satz K-BO 1996 vorgegangen. In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie am verfahrensgegenständlichen Bauwerk vom Bauwerber xxx erst zu einem Zeitpunkt Miteigentum erworben hätten, als dieses im Wesentlichen bereits fertig gestellt gewesen seien und daher keine Kenntnis darüber hätten, ob und wenn ja, mit welchen Unternehmen der Bauwerber xxx dieses Objekt errichtet habe, ist auf die Bestimmung des § 53 K-BO 1996 zu verweisen, nach welcher die sich aus Baubewilligungen nach diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten auf dem Grundstück haften und auf den Rechtsnachfolger übergehen. Die Baubehörde hatte den nach § 40 Abs. 3 K-BO 1996 zu erlassenden Auftrag, die vollständigen Belege nach § 40 Abs. 1 K-BO 1996 binnen einer angemessen festzusetzenden Frist nachzureichen, an denjenigen zu richten, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde, also an den Inhaber der Baubewilligung. Auf Grund des mittlerweile bestehenden Miteigentums an der gegenständlichen Liegenschaft sind als Inhaber der Baubewilligung neben dem Bauwerber xxx auch die beiden Beschwerdeführer zu qualifizieren. In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie am verfahrensgegenständlichen Bauwerk vom Bauwerber xxx erst zu einem Zeitpunkt Miteigentum erworben hätten, als dieses im Wesentlichen bereits fertig gestellt gewesen seien und daher keine Kenntnis darüber hätten, ob und wenn ja, mit welchen Unternehmen der Bauwerber xxx dieses Objekt errichtet habe, ist auf die Bestimmung des Paragraph 53, K-BO 1996 zu verweisen, nach welcher die sich aus Baubewilligungen nach diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten auf dem Grundstück haften und auf den Rechtsnachfolger übergehen. Die Baubehörde hatte den nach Paragraph 40, Absatz 3, K-BO 1996 zu erlassenden Auftrag, die vollständigen Belege nach Paragraph 40, Absatz eins, K-BO 1996 binnen einer angemessen festzusetzenden Frist nachzureichen, an denjenigen zu richten, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde, also an den Inhaber der Baubewilligung. Auf Grund des mittlerweile bestehenden Miteigentums an der gegenständlichen Liegenschaft sind als Inhaber der Baubewilligung neben dem Bauwerber xxx auch die beiden Beschwerdeführer zu qualifizieren. Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, dass die Frage der Mängelfreiheit des verfahrensgegenständlichen Dreifamilienhauses samt Carport für die Erteilung der Unternehmerbestätigungen nach § 39 Abs. 2 K-BO 1996 wesentlich sei und daher die belangte Behörde bis zur Klärung dieser Vorfrage das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des xxx über die Rückabwicklung der Kaufverträge

§ 38AVG hätte ausgesetzt werden müssen.

Diesem Einwand kommt keine Berechtigung zu, da die Baubehörde

§ 40Abs.

4 erster Satz K-BO 1996 unabhängig davon, ob tatsächlich Baumängel vorliegen, verpflichtet ist, die Benützung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage zu untersagen, wenn einem Auftrag nach § 40 Abs. 3 K-BO 1996 zur Nachreichung der Unternehmerbestätigungen nach § 39 Abs. 2 K-BO 1996 nicht fristgerecht entsprochen wird. Die allfällige Mängelfreiheit eines Bauvorhabens ist daher im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Vorlage der Unternehmerbestätigungen nach § 39 Abs. 2 K-BO 1996 nicht als Vorfrage zu qualifizieren.Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, dass die Frage der Mängelfreiheit des verfahrensgegenständlichen Dreifamilienhauses samt Carport für die Erteilung der Unternehmerbestätigungen nach Paragraph 39, Absatz 2, K-BO 1996 wesentlich sei und daher die belangte Behörde bis zur Klärung dieser Vorfrage das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des xxx über die Rückabwicklung der Kaufverträge

Paragraph 38, AVG hätte ausgesetzt werden müssen. Diesem Einwand kommt keine Berechtigung zu, da die Baubehörde

Paragraph 40, Absatz 4, erster Satz , K-BO 1996 unabhängig davon, ob tatsächlich Baumängel vorliegen, verpflichtet ist, die Benützung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage zu untersagen, wenn einem Auftrag nach Paragraph 40, Absatz 3, K-BO 1996 zur Nachreichung der Unternehmerbestätigungen nach Paragraph 39, Absatz 2, K-BO 1996 nicht fristgerecht entsprochen wird. Die allfällige Mängelfreiheit eines Bauvorhabens ist daher im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Vorlage der Unternehmerbestätigungen nach Paragraph 39, Absatz 2, K-BO 1996 nicht als Vorfrage zu qualifizieren. Die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden 4. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt. Ebenso ist dies der Fall, wenn die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich zu beurteilen ist. Im Gegenstand besteht zur Frage, inwieweit in Bezug auf Bauwerke, für welche die Bestimmungen über ein „vereinfachtes Verfahren“ Anwendung zu finden haben, die Benützung nach § 40 Abs. 4 erster Satz K-BO 1996 zu untersagen ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die ordentliche Revision zuzulassen war.Die ordentliche Revision ist zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt. Ebenso ist dies der Fall, wenn die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich zu beurteilen ist. Im Gegenstand besteht zur Frage, inwieweit in Bezug auf Bauwerke, für welche die Bestimmungen über ein „vereinfachtes Verfahren“ Anwendung zu finden haben, die Benützung nach Paragraph 40, Absatz 4, erster Satz K-BO 1996 zu untersagen ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die ordentliche Revision zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1701.1702.8.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.