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{'item': 'KLVwG-554/3/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlKLVwG-554/3/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde

zwei (näher genannte) Polizeibeamte auf Grund der Verständigung einer privaten Anzeigerin, Frau xxx zu Herrn xxx gefahren sind, weil dieser bei sich zuhause ein Ziegenkitz für den Eigenverzehr geschlachtet hat, ohne dies in einer dafür vorgesehenen Tierschlachtungsstelle durchzuführen. Als die Streife der Polizeibeamten eintraf, war das Ziegenkitz bereits verarbeitet. Frau xxx gab an,

eine Schächtung vorgenommen worden sei, da das Kitz vor der Schlachtung nicht betäubt worden sei. Herr xxx hat gegenüber den Polizeibeamten angegeben,

er telefonisch mit einem Beamten der Agrarmarkt Austria gesprochen habe und dieser ihm mitgeteilt habe,

er eine Schlachtung zuhause vornehmen dürfe, falls er über die notwendigen Kenntnisse verfüge. Herr xxx wurde von der belangten Behörde am

  1. September 2016 zur Rechtfertigung aufgefordert; dieser ist er nicht nachgekommen, weshalb die belangte Behörde am
  2. Jänner 2017 das vorhin zitierte Straferkenntnis gegenüber Herrn xxx erlassen und über ihn eine Geldstrafe von € 300,-- verhängt hat. Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung die einschlägige Unbescholtenheit des Beschuldigten als strafmildernd gewertet und durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse bei der Strafbemessung mangels anderer Angaben herangezogen. Laut dem im Akt befindlichen Verwaltungsstrafregisterauszug ist Herr xxx nicht einschlägig verwaltungsstrafrechtlich vorbestraft. Aus dem Verwaltungsstrafakt geht hervor,

Herr xxx am

  1. Jänner 2017 bei der belangten Behörde persönlich vorgesprochen hat und seine Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse bekannt gegeben hat. Das Einkommen beträgt nachweislich € 780,-- netto im Monat, keine Sorgepflichten, kein Vermögen. Da es dem Beschuldigten aufgrund seiner derzeitigen Einkommensverhältnisse nicht möglich ist, die verhängte Geldstrafen samt Kosten auf einmal zu bezahlen, hat die belangte Behörde auf Ersuchen des Beschuldigten gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von € 20,-- abzubezahlen.
  2. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafakt (Ansuchen um Ratenzahlung vom
  3. Jänner 2017, Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten). III.römisch drei. Maßgebliche Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, BGBl. I 118/2004, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I 118/2004 (§ 6) bzw. BGBl. I 80/2010 (§ 32) bzw. BGBl. I 114/2012 (§§ 5, 38), lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2004,, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2004, (Paragraph 6,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2010, , (Paragraph 32,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 114 aus 2012, (Paragraphen 5, 38,), lauten auszugsweise: „Verbot der Tierquälerei § 5.

(1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.Paragraph 5,
(1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2)Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
(2)Gegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer 1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist,

sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:

  1. a)Atemnot,
  2. b)Bewegungsanomalien,
  3. c)Lahmheiten,
  4. d)Entzündungen der Haut,
  5. e)Haarlosigkeit,
  6. f)Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,
  7. g)Blindheit,
  8. h)Exophthalmus,
  9. i)Taubheit,
  10. j)Neurologische Symptome,
  11. k)Fehlbildungen des Gebisses,
  12. l)Missbildungen der Schädeldecke,
  13. m)Körperformen bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss,

natürliche Geburten nicht möglich sind, oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, vermittelt, weitergibt oder ausstellt; 2.die Aggressivität und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl oder durch andere Maßnahmen erhöht; 3.

  1. a)Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet oder
  2. b)technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen; 4. ein Tier auf ein anderes Tier hetzt oder an einem anderen Tier auf Schärfe abrichtet; 5. Tierkämpfe organisiert oder durchführt; 6. Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten Bodenbelägen veranstaltet; 7. einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen, zuführt; 8. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Werbung, Schaustellung oder ähnlichen Zwecken und Veranstaltungen heranzieht, sofern damit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind; 9. einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind; 10. ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt; 11. einem Tier Nahrung oder Stoffe vorsetzt, mit deren Aufnahme für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind; 12. einem Tier durch Anwendung von Zwang Nahrung oder Stoffe einverleibt, sofern dies nicht aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist; 13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt,

für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;

  1. ein Heim- oder Haustier oder ein gehaltenes nicht heimisches Wildtier aussetzt oder verlässt, um sich seiner zu entledigen;
  2. lebenden Tieren Gliedmaßen abtrennt;
  3. Fanggeräte so verwendet,

sie nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, 17. an oder mit einem Tier eine geschlechtliche Handlung vollzieht.

(3)Nicht gegen Abs. 1 verstoßen
(3)Nicht gegen Absatz eins, verstoßen
  1. Maßnahmen, die auf Grund einer veterinärmedizinischen Indikation erforderlich sind oder sonst zum Wohl des Tieres vorgenommen werden,
  2. Maßnahmen, die im Einklang mit veterinärrechtlichen Vorschriften vorgenommen werden,
  3. Maßnahmen, die zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung oder zur Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind,
  4. Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres, bei denen von besonders geschulten Personen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Korallenhalsbänder angewendet werden. Unter einem Korallenhalsband ist ein Metallgliederhalsband mit Kehlkopfschutz mit schräg nach innen gerichteten abgerundeten metallenen Fortsätzen mit einem Drahtdurchmesser von mindestens 3,5 mm zu verstehen.
(4)Das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Abs. 3 Z 4 genannten Zwecke.
(4)Das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Absatz 3, Ziffer 4, genannten Zwecke.
(5)Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung das Nähere in Bezug auf Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden - hinsichtlich der Sicherheitsexekutive im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des Bundesheeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport - festzulegen.“ „Verbot der Tötung § 6.
(1)Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.Paragraph 6,
(1)Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.
(2)Es ist verboten, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten zu töten.
(3)Die Tötung von Tieren zum Zweck der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist nur an wissenschaftlichen Einrichtungen und nur insoweit zulässig, als sie für den angestrebten Zweck unerlässlich ist und nicht durch alternative Methoden ersetzt werden kann.
(4)Unbeschadet der Verbote nach Abs. 1 und 2 darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen. Dies gilt nicht
(4)Unbeschadet der Verbote nach Absatz eins und 2 darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen. Dies gilt nicht
  1. für die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Futtertieren (§ 32),für die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Futtertieren (Paragraph 32,),
  2. für die fachgerechte Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung gemäß Abs. 3,für die fachgerechte Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung gemäß Absatz 3,,
  3. für die fachgerechte Schädlingsbekämpfung,
  4. in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen.“ „Schlachtung oder Tötung § 32.
(1)Unbeschadet des Verbotes der Tötung nach § 6 darf die Tötung eines Tieres nur so erfolgen,

jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird.Paragraph 32,

(1)Unbeschadet des Verbotes der Tötung nach Paragraph 6, darf die Tötung eines Tieres nur so erfolgen,

jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird.

(2)Die Schlachtung, Tötung, Verbringung, Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung eines Tieres darf nur durch Personen vorgenommen werden, die dazu die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
(3)Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten. Ist eine Betäubung unter den gegebenen Umständen, wie etwa bei einer Notschlachtung, nicht möglich oder stehen ihr zwingende religiöse Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft entgegen (rituelle Schlachtung), so ist die Schlachtung so vorzunehmen,

dem Tier nicht unnötig Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden.

(4)Rituelle Schlachtungen dürfen nur in einer dafür eingerichteten und von der Behörde dafür zugelassenen Schlachtanlage durchgeführt werden.
(5)Rituelle Schlachtungen ohne vorausgehende Betäubung der Schlachttiere dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund zwingender religiöser Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft notwendig ist und die Behörde eine Bewilligung zur Schlachtung ohne Betäubung erteilt hat. Die Behörde hat die Bewilligung zur Durchführung der rituellen Schlachtung nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist,

  1. die rituellen Schlachtungen von Personen vorgenommen werden, die über die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen,
  2. die rituellen Schlachtungen ausschließlich in Anwesenheit eines mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten Tierarztes erfolgen,
  3. Einrichtungen vorhanden sind, die gewährleisten,

die für die rituelle Schlachtung vorgesehenen Tiere so rasch wie möglich in eine für die Schlachtung notwendige Position gebracht werden können, 4. die Schlachtung so erfolgt,

die großen Blutgefäße im Halsbereich mit einem Schnitt eröffnet werden,

  1. die Tiere unmittelbar nach dem Eröffnen der Blutgefäße wirksam betäubt werden,
  2. sofort nach dem Schnitt die Betäubung wirksam wird und
  3. die zur rituellen Schlachtung bestimmten Tiere erst dann in die dafür vorgesehene Position gebracht werden, wenn der Betäuber zur Vornahme der Betäubung bereit ist.

(6)Der Bundesminister für Gesundheit hat entsprechend dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Vorschriften über das Töten oder Schlachten von Tieren zu erlassen. Er kann bestimmte Tötungs- oder Schlachtmethoden verbieten, von einer Bewilligung abhängig machen, zulassen oder gebieten. Er hat insbesondere Regelungen über
  1. die Anforderungen an Schlachthöfe,
  2. das Verbringen und Unterbringen von Tieren in Schlachthöfen,
  3. das Ruhigstellen der Tiere vor dem Betäuben, Schlachten oder Töten,
  4. das Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren,
  5. das Entbluten von Tieren,
  6. das Schlachten oder Töten außerhalb von Schlachthöfen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  7. die Anforderungen an Schlachtstätten, in denen rituelle Schlachtungen durchgeführt werden,
  8. das fachgerechte Töten von Futtertieren,
  9. die Lebendhälterung von Speisefischen sowie
  10. die Art und den Nachweis der für das Personal erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu treffen.“ „
  11. Hauptstück Straf- und Schlussbestimmungen Strafbestimmungen § 38.
(1)WerParagraph 38,
(1)Wer
  1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt odereinem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
  2. ein Tier entgegen § 6 tötet oderein Tier entgegen Paragraph 6, tötet oder
  3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oderan einem Tier entgegen Paragraph 7, Eingriffe vornimmt oder
  4. gegen § 8 verstößt,gegen Paragraph 8, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(2)In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.
(3)Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
(3)Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
(4)
(8)[…].“ Das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I 47/2013 idF BGBl. I 120/2016, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 47 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2016,, lautet auszugsweise: „1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich und Ziel § 1.
(1)Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der im Anhang angeführten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierschutzes.Paragraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der im Anhang angeführten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierschutzes.
(2)Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit hat den Anhang durch Verordnung – sofern die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren erfasst ist, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – zu aktualisieren und ergänzen.“ „Strafbestimmungen § 4.
(1)Wer gegen die Bestimmungen der im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er einem Tier entgegen § 5 TSchG ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.Paragraph 4,
(1)Wer gegen die Bestimmungen der im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er einem Tier entgegen Paragraph 5, TSchG ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(2)In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.
(3)Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen eine Bestimmung der im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen dieses Bundesgesetzes verstößt oder gegen auf dieses Bundesgesetz gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
(3)Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen eine Bestimmung der im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen dieses Bundesgesetzes verstößt oder gegen auf dieses Bundesgesetz gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
(4)Nach Abs. 1 bis 3 ist auch zu bestrafen, wer es duldet,

eine seiner Aufsicht und Weisung unterstehende Person den im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union, diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl sie bzw. er die Tat hätte verhindern können.

(4)Nach Absatz eins bis 3 ist auch zu bestrafen, wer es duldet,

eine seiner Aufsicht und Weisung unterstehende Person den im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union, diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl sie bzw. er die Tat hätte verhindern können.

(5)Der Versuch ist strafbar.
(6)Die Behörde hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3, sofern sie nicht nach § 21 Abs. 1a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden der Beschuldigten bzw. des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der betroffenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres bzw. seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane gemäß § 35 TSchG von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch die Beanstandete bzw. den Beanstandeten, abzusehen; sie haben die Täterin bzw. den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.
(6)Die Behörde hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 3,, sofern sie nicht nach Paragraph 21, Absatz eins a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden der Beschuldigten bzw. des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der betroffenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres bzw. seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane gemäß Paragraph 35, TSchG von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch die Beanstandete bzw. den Beanstandeten, abzusehen; sie haben die Täterin bzw. den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.
(7)Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.“
(7)Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Absatz eins bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.“ „Anhang Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2011 S. 1)“Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung Amtsblatt Nummer L 303 vom 18.11.2011 Seite 1)“ Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom
  1. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, des Rates vom
  2. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung lautet auszugsweise: „VERORDNUNG (EG) Nr. 1099/2009 DES RATES„VERORDNUNG (EG) Nr. 1099 aus 2009, DES RATES Vom
  3. September 2009 Über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vortrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments
(1), nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
(2), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
(42)[…]
(43)Bei der Schlachtung ohne Betäubung ist ein präziser Halsschnitt mit einem scharfen Messer erforderlich, damit das Tier nicht so lange leiden muss. Ferner ist bei Tieren, die nach dem Halsschnitt nicht mit mechanischen Mitteln ruhig gestellt werden, zu erwarten,

sich die Entblutung verlangsamt, wodurch die Tiere unnötigerweise länger leiden müssen. Rinder, Schafe und Ziegen sind die Tierarten, die am häufigsten nach diesem Verfahren geschlachtet werden. Wiederkäufer, die ohne Betäubung geschlachtet werden, sollten daher einzeln und mit mechanischen Mitteln ruhig gestellt werden.

(44)
(62)[…].“ HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: „KAPITEL I„KAPITEL römisch eins GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1)Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Tötung von Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln, Wolle, Häuten, Pelzen oder anderen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden sowie über die Tötung von Tieren zum Zwecke der Bestandsräumung und damit zusammenhängende Tätigkeiten. Für Fische gelten jedoch nur die in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Anforderungen.“
(2)
(3)[…].“ „Artikel 2 Definitionen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (
  1. a)„Tötung“ jedes bewusst eingesetzte Verfahren das den Tod eines Tieres herbeiführt; (
  2. b)„damit zusammenhängende Tätigkeiten“ Tätigkeiten, die zeitlich und örtlich mit der Tötung von Tieren in Zusammenhang stehen, wie etwa ihre Handhabung, Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung; (
  3. c)„Tier“ ein Wirbeltier mit Ausnahme von Reptilien und Amphibien; (
  4. d)– (
  5. e)[…] (
  6. f)„Betäubung“ jedes bewusst eingesetzte Verfahren, das ein Tier ohne Schmerzen in eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt, einschließlich jedes Verfahrens, das zum sofortigen Tod führt; (
  7. g)–(
  8. i)[…] (
  9. j)„Schlachtung“ die Tötung von Tieren zum Zweck des menschlichen Verzehrs; (
  10. k)– (
  11. r)[…].“ „KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN Artikel 3 Allgemeine Anforderungen in Bezug auf die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten
(1)Bei der Tötung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten werden die Tiere von jedem vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden verschont.
(2)
(3)[…].“ „Artikel 4 Betäubungsverfahren
(1)Tiere werden nur nach einer Betäubung im Einklang mit dem Verfahren und den speziellen Anforderungen in Bezug auf die Anwendung dieser Verfahren gemäß Anhang 1 getötet. Die Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit muss bis zum Tod des Tieres anhalten. Im Anschluss an die in Anhang 1 genannten Verfahren, die nicht zum sofortigen Tod führen (im Folgenden: „einfache Betäubung“), wird so rasch wie möglich ein den Tod herbeiführendes Verfahren, wie z. B. Entblutung, Rückenmarkszerstörung, Tötung durch elektrischen Strom oder längerer Sauerstoffentzug, angewandt.
(2)
(4)[…].“ „Artikel 7 Fachkenntnisse und Sachkundenachweis
(1)Die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten werden nur von Personen durchgeführt, die über entsprechende Fachkenntnisse verfügen; dabei sind die Tiere von vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden zu verschonen.
(2)
(3)[…].“ „Artikel 10 Privater Eigenverbrauch Auf die Schlachtung von anderen Tieren als Geflügel, Kaninchen und Hasen und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die von ihrem Besitzer oder einer unter der Verantwortung und Aufsicht des Besitzers handelnden Person außerhalb eines Schlachthofs für den privaten Eigenverbrauch durchgeführt werden, finden ausschließlich die Artikel 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 und 7 Absatz 1 Anwendung. […].“ „Artikel 23 Sanktionen Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle Maßnahmen, die für ihre Durchsetzung erforderlich sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Vorschriften spätestens bis zum 1. Januar 2013 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Vorschriften.“ „KAPITEL VII„KAPITEL römisch sieben SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 26 Strengere nationale Vorschriften
(1)Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltende nationale Vorschriften beizubehalten, mit denen ein umfassenderer Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung sichergestellt werden soll. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden nationalen Vorschriften vor dem 1. Januar 2013 mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon.
(2)
(4)[…].“ IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
  1. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige und rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wie folgt erwogen: Die für das Land Kärnten bestellte Tierschutzombudsfrau hat gemäß § 41 Abs. 3 Tierschutzgesetz die Interessen des Tierschutzes zu vertreten. In Ausübung ihres Amtes unterliegt die Tierschutzombudsfrau gemäß § 41 Abs. 5 leg.cit. keinen Weisungen. Der Tierschutzombudsfrau ist die Vertretung dieser Interessen als Organ übertragen, weshalb ihr in den betreffenden Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung gemäß § 41 Abs. 4 Tierschutzgesetz eingeräumt ist. Die für das Land Kärnten bestellte Tierschutzombudsfrau hat gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Tierschutzgesetz die Interessen des Tierschutzes zu vertreten. In Ausübung ihres Amtes unterliegt die Tierschutzombudsfrau gemäß Paragraph 41, Absatz 5, leg.cit. keinen Weisungen. Der Tierschutzombudsfrau ist die Vertretung dieser Interessen als Organ übertragen, weshalb ihr in den betreffenden Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung gemäß Paragraph 41, Absatz 4, Tierschutzgesetz eingeräumt ist. Die Tierschutzombudsfrau ist gemäß § 41 Abs. 4a Tierschutzgesetz berechtigt, gegen Bescheide in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgericht des Landes zu erheben. Die im vorliegenden Fall erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist daher zulässig. Die Tierschutzombudsfrau ist gemäß Paragraph 41, Absatz 4 a, Tierschutzgesetz berechtigt, gegen Bescheide in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgericht des Landes zu erheben. Die im vorliegenden Fall erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist daher zulässig. Die Begründung der Parteistellung durch das Gesetz hat (nach der derzeit noch geltenden Gesetzeslage) für sich allein jedoch nicht die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof vermittelt; bisher waren der Tierschutzombudsfrau keine subjektiv-öffentlichen Rechte übertragen, weshalb ihr als bloßer Organpartei des Verwaltungsstrafverfahrens die Beschwerdelegitimation nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof gefehlt hat. Nach dem Beschluss des Nationalrates vom
  2. März 2017 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird, soll der Tierschutzombudsfrau gemäß dem neuen § 41 Abs. 5 Tierschutzgesetz das Recht eingeräumt werden „Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“. Der Beschluss im Bundesrat war am
  3. April 2017, das Gesetz ist bis zum heutigen Tage allerdings noch nicht in Geltung, sondern wird am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.Die Begründung der Parteistellung durch das Gesetz hat (nach der derzeit noch geltenden Gesetzeslage) für sich allein jedoch nicht die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof vermittelt; bisher waren der Tierschutzombudsfrau keine subjektiv-öffentlichen Rechte übertragen, weshalb ihr als bloßer Organpartei des Verwaltungsstrafverfahrens die Beschwerdelegitimation nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof gefehlt hat. Nach dem Beschluss des Nationalrates vom
  4. März 2017 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird, soll der Tierschutzombudsfrau gemäß dem neuen Paragraph 41, Absatz 5, Tierschutzgesetz das Recht eingeräumt werden „Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“. Der Beschluss im Bundesrat war am
  5. April 2017, das Gesetz ist bis zum heutigen Tage allerdings noch nicht in Geltung, sondern wird am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren hat die Tierschutzombudsfrau jedoch Parteistellung und ist berechtigt, eine Beschwerde gegen das vorliegende Straferkenntnis zu erheben. War im Beschwerdefall eine andere Verfahrenspartei rechtlich nicht gehindert, in ihrer Beschwerde auch eine höhere Strafe als die von der belangten Behörde verhängte Strafe zu verlangen und macht sie hiervon Gebrauch, dann besteht in diesem Fall das Verbot der reformatio in peius nicht (vgl. VwGH 22.06.1995, 94/09/0306; 29.11.2000, 98/09/0031; 23.01.2009, 2008/02/0190). Im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren hat die Tierschutzombudsfrau jedoch Parteistellung und ist berechtigt, eine Beschwerde gegen das vorliegende Straferkenntnis zu erheben. War im Beschwerdefall eine andere Verfahrenspartei rechtlich nicht gehindert, in ihrer Beschwerde auch eine höhere Strafe als die von der belangten Behörde verhängte Strafe zu verlangen und macht sie hiervon Gebrauch, dann besteht in diesem Fall das Verbot der reformatio in peius nicht vergleiche VwGH 22.06.1995, 94/09/0306; 29.11.2000, 98/09/0031; 23.01.2009, 2008/02/0190). Der Beschuldigte wurde von der belangten Behörde gemäß § 32 Abs. 3 iVm § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz bestraft. Der Beschuldigte wurde von der belangten Behörde gemäß Paragraph 32, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz bestraft. In § 32 Abs. 3 Tierschutzgesetz wird bestimmt: „Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten.“ Damit hat der Beschuldigte, der ein Ziegenkitz zuhause für den Eigenverzehr ohne Betäubung geschlachtet hat, gegen diese Bestimmung verstoßen und ist gemäß § 38 Abs. 3 leg.cit. zu bestrafen. In Paragraph 32, Absatz 3, Tierschutzgesetz wird bestimmt: „Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten.“ Damit hat der Beschuldigte, der ein Ziegenkitz zuhause für den Eigenverzehr ohne Betäubung geschlachtet hat, gegen diese Bestimmung verstoßen und ist gemäß Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. zu bestrafen. Die Beschwerdeführerin strebt in ihrer Beschwerde an,

zur Bestrafung nicht § 32 Abs. 3 iVm § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz herangezogen wird, sondern die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung bzw. das darauf beruhende Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor,

die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 seit 1. Jänner 2013 unmittelbar in Österreich gelte und § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes Anwendungsvorrang gegenüber §§ 38 Abs. 3 iVm 32 Abs. 3 Tierschutzgesetz zukomme. Damit komme auch der höhere Strafrahmen mit einer Geldstrafe bis zu € 7.500,-- zur Anwendung.Die Beschwerdeführerin strebt in ihrer Beschwerde an,

zur Bestrafung nicht Paragraph 32, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz herangezogen wird, sondern die Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung bzw. das darauf beruhende Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor,

die Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, seit

  1. Jänner 2013 unmittelbar in Österreich gelte und Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes Anwendungsvorrang gegenüber Paragraphen 38, Absatz 3, in Verbindung mit 32 Absatz 3, Tierschutzgesetz zukomme. Damit komme auch der höhere Strafrahmen mit einer Geldstrafe bis zu € 7.500,-- zur Anwendung. § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes lautet: „Wer gegen die Bestimmungen der im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er einem Tier entgegen § 5 TSchG ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu
  2. 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro zu bestrafen.“Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes lautet: „Wer gegen die Bestimmungen der im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er einem Tier entgegen Paragraph 5, TSchG ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu
  3. 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro zu bestrafen.“ Diese Bestimmung verweist auf die im Anhang genannte Verordnung des Rates (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung sowie auf § 5 Tierschutzgesetz („Verbot der Tierquälerei“). Diese Bestimmung verweist auf die im Anhang genannte Verordnung des Rates (EG) Nr. 1099 aus 2009, über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung sowie auf Paragraph 5, Tierschutzgesetz („Verbot der Tierquälerei“). Hierzu ist vorweg Folgendes auszuführen: § 6 Abs. 1 TschG verbietet das Töten von Tieren „ohne vernünftigen Grund“. Das wissentliche Töten von Wirbeltieren darf nur durch Tierärzte erfolgen, wobei dies für die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und Futtertieren nicht gilt (§ 6 Abs. 4 TSchG). § 6 Abs. 4 leg.cit. verweist explizit auf § 32 TschG. Dieser differenziert zwischen „Tötung“ und „Schlachtung“, wobei in Absatz 1 festgehalten wird,

die Tötung eines Tieres nur so erfolgen darf,

jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird (§ 32 Abs. 1 leg.cit). Ebenso wird festgestellt,

sowohl die Schlachtung als auch die Tötung nur durch Personen vorgenommen werden, die dazu die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen (Abs. 2 leg.cit.). In seinem Absatz 3 wird das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug verboten. Hierzu ist vorweg Folgendes auszuführen: Paragraph 6, Absatz eins, TschG verbietet das Töten von Tieren „ohne vernünftigen Grund“. Das wissentliche Töten von Wirbeltieren darf nur durch Tierärzte erfolgen, wobei dies für die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und Futtertieren nicht gilt (Paragraph 6, Absatz 4, TSchG). Paragraph 6, Absatz 4, leg.cit. verweist explizit auf Paragraph 32, TschG. Dieser differenziert zwischen „Tötung“ und „Schlachtung“, wobei in Absatz 1 festgehalten wird,

die Tötung eines Tieres nur so erfolgen darf,

jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird (Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit). Ebenso wird festgestellt,

sowohl die Schlachtung als auch die Tötung nur durch Personen vorgenommen werden, die dazu die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen (Absatz 2, leg.cit.). In seinem Absatz 3 wird das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug verboten. Ganz allgemein definiert der Duden Folgendes: Unter „töten“ versteht man den Tod von jemanden/etwas herbeiführen. Unter „schlachten“ versteht man die fachgerechte Tötung, wenn das Fleisch für die menschliche Ernährung verwendet werden soll. Genauso wie im Tierschutzgesetz zwischen § 6 (Verbot der Tötung) und § 32 (Schlachtung oder Tötung) differenziert wird, wird auch nach der Definition im Duden deutlich,

das Schlachten durchaus die speziellere Form des Tötens ist, nämlich, wenn das Fleisch hernach für die menschliche Ernährung verwendet werden soll. Ebenso wird im Duden deutlich,

das Schlachten „fachgerecht“ geschehen muss, was auch das Tierschutzgesetz (sowohl in § 6 als auch in § 32 leg. cit. geregelt) verlangt. Ganz allgemein definiert der Duden Folgendes: Unter „töten“ versteht man den Tod von jemanden/etwas herbeiführen. Unter „schlachten“ versteht man die fachgerechte Tötung, wenn das Fleisch für die menschliche Ernährung verwendet werden soll. Genauso wie im Tierschutzgesetz zwischen Paragraph 6, (Verbot der Tötung) und Paragraph 32, (Schlachtung oder Tötung) differenziert wird, wird auch nach der Definition im Duden deutlich,

das Schlachten durchaus die speziellere Form des Tötens ist, nämlich, wenn das Fleisch hernach für die menschliche Ernährung verwendet werden soll. Ebenso wird im Duden deutlich,

das Schlachten „fachgerecht“ geschehen muss, was auch das Tierschutzgesetz (sowohl in Paragraph 6, als auch in Paragraph 32, leg. cit. geregelt) verlangt. Ebenso differenziert die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung in ihrem Artikel 2 unter Definitionen zwischen lit. a: der Tötung („jedes bewusst eingesetzte Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt“) und lit. j: der Schlachtung („die Tötung von Tieren zum Zweck des menschlichen Verzehrs“). Ebenso differenziert die Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung in ihrem Artikel 2 unter Definitionen zwischen lit. a: der Tötung („jedes bewusst eingesetzte Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt“) und lit. j: der Schlachtung („die Tötung von Tieren zum Zweck des menschlichen Verzehrs“). Im vorliegenden Fall wurde das Ziegenkitz durch Herrn xxx durch Schlachtung zuhause ohne vorherige Betäubung getötet und geht auch die Tierschutzombudsfrau davon aus,

dieses zum Zwecke des Eigenverzehrs getötet wurde. Auch in der Anzeige ist vermerkt,

die beiden Polizeibeamten bei ihrem Eintreffen an der Wohnadresse des Herrn xxx das Ziegenkitz bereits in verarbeiteter Form, also für den Verzehr, vorgefunden haben. Es ist somit nicht davon auszugehen,

das Ziegenkitz aus purer Lust am Töten getötet wurde, sondern für den Eigenverzehr. Insofern liegt im vorliegenden Fall eine Schlachtung, also die „speziellere“ Form des Tötens vor und ist auch die von der belangten Behörde herangezogene Norm, die lex specialis des § 32 Abs. 3 TSchG und nicht § 6 TSchG zu Recht herangezogen worden. Im vorliegenden Fall wurde das Ziegenkitz durch Herrn xxx durch Schlachtung zuhause ohne vorherige Betäubung getötet und geht auch die Tierschutzombudsfrau davon aus,

dieses zum Zwecke des Eigenverzehrs getötet wurde. Auch in der Anzeige ist vermerkt,

die beiden Polizeibeamten bei ihrem Eintreffen an der Wohnadresse des Herrn xxx das Ziegenkitz bereits in verarbeiteter Form, also für den Verzehr, vorgefunden haben. Es ist somit nicht davon auszugehen,

das Ziegenkitz aus purer Lust am Töten getötet wurde, sondern für den Eigenverzehr. Insofern liegt im vorliegenden Fall eine Schlachtung, also die „speziellere“ Form des Tötens vor und ist auch die von der belangten Behörde herangezogene Norm, die lex specialis des Paragraph 32, Absatz 3, TSchG und nicht Paragraph 6, TSchG zu Recht herangezogen worden. § 5 TSchG normiert das Verbot der Tierquälerei und verbietet es, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Abs. 2 leg.cit. zählt („insbesondere verstößt“) beispielhaft u.a. auf: Qualzüchtungen; die Verwendung von Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder; technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen; Tierkämpfe; Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten Bodenbelägen; einem Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzen und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügen.Paragraph 5, TSchG normiert das Verbot der Tierquälerei und verbietet es, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Absatz 2, leg.cit. zählt („insbesondere verstößt“) beispielhaft u.a. auf: Qualzüchtungen; die Verwendung von Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder; technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen; Tierkämpfe; Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten Bodenbelägen; einem Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzen und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügen. Stellt man auf den vorliegenden Fall der Schlachtung eines Ziegenkitzes ohne Betäubung für den Eigenverzehr ab und vergleicht man die in § 5 TSchG aufgezählten Tatbestände, wird deutlich,

der konkrete Sachverhalt nicht unter das „Verbot der Tierquälerei“, sondern unter den Straftatbestand des § 32 Abs. 3 TSchG („Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten.“) fällt. Auch in § 32 leg.cit. hat der Gesetzgeber normiert,

die Tötung eines Tieres nur so erfolgen darf,

jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird. Dagegen hat im vorliegenden Fall Herr xxx verstoßen, weshalb er von der belangten Behörde zu Recht bestraft wurde. Stellt man auf den vorliegenden Fall der Schlachtung eines Ziegenkitzes ohne Betäubung für den Eigenverzehr ab und vergleicht man die in Paragraph 5, TSchG aufgezählten Tatbestände, wird deutlich,

der konkrete Sachverhalt nicht unter das „Verbot der Tierquälerei“, sondern unter den Straftatbestand des Paragraph 32, Absatz 3, TSchG („Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten.“) fällt. Auch in Paragraph 32, leg.cit. hat der Gesetzgeber normiert,

die Tötung eines Tieres nur so erfolgen darf,

jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird. Dagegen hat im vorliegenden Fall Herr xxx verstoßen, weshalb er von der belangten Behörde zu Recht bestraft wurde. Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vermeint,

§ 4

des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes vorrangig anzuwenden sei, wird folgendes entgegnet: § 4 leg.cit. verweist in seinem Abs. 1 explizit auf § 5 TschG, der – wie vorhin ausgeführt – das Verbot der Tierquälerei normiert und diesbezüglich feststellt,

einem Tier keine ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden dürfen. Abs. 2 leg.cit. verweist auf schwere Fälle der Tierquälerei. § 4 leg.cit. verweist allerdings nicht auf § 6 TSchG („Verbot des Tötens“) oder § 32 TSchG („Schlachtung oder Tötung“). Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vermeint,

Paragraph 4, des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes vorrangig anzuwenden sei, wird folgendes entgegnet: Paragraph 4, leg.cit. verweist in seinem Absatz eins, explizit auf Paragraph 5, TschG, der – wie vorhin ausgeführt – das Verbot der Tierquälerei normiert und diesbezüglich feststellt,

einem Tier keine ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden dürfen. Absatz 2, leg.cit. verweist auf schwere Fälle der Tierquälerei. Paragraph 4, leg.cit. verweist allerdings nicht auf Paragraph 6, TSchG („Verbot des Tötens“) oder Paragraph 32, TSchG („Schlachtung oder Tötung“). Da im konkreten Fall aber keine Tierquälerei vorliegt, wie eben ausgeführt, ist § 32 Abs. 3 TSchG richtigerweise für den vorliegenden Fall heranzuziehen, da mit Sicherheit feststeht,

das Ziegenkitz für den Eigengebrauch verzehrt wurde. Es kann somit weder von einer (schweren) Tierquälerei oder vom „Töten aus purer Lust und Laune“ gesprochen werden und ist demnach die Bestimmung des § 32 Abs. 3 TschG mit der Strafbestimmung des § 38 Abs. 3 TschG richtigerweise herangezogen worden.Da im konkreten Fall aber keine Tierquälerei vorliegt, wie eben ausgeführt, ist Paragraph 32, Absatz 3, TSchG richtigerweise für den vorliegenden Fall heranzuziehen, da mit Sicherheit feststeht,

das Ziegenkitz für den Eigengebrauch verzehrt wurde. Es kann somit weder von einer (schweren) Tierquälerei oder vom „Töten aus purer Lust und Laune“ gesprochen werden und ist demnach die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 3, TschG mit der Strafbestimmung des Paragraph 38, Absatz 3, TschG richtigerweise herangezogen worden. Insofern die Beschwerdeführerin auf § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer Bestimmungen auf den Gebiet des Tierschutzes in Zusammenhalt mit seinem Anhang – die Verordnung EG Nr. 1099/2009 des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung – verweist, ist auszuführen,

auch diese Verordnung unter Definitionen (Art. 2 lit. a und lit. j) zwischen Tötung und Schlachtung differenziert, wobei die Schlachtung die Tötung von Tieren zum Zweck des menschlichen Verzehrs ist. Weiters ist darauf hinzuweisen,

Art. 23der Verordnung EG Nr.

1099/2009 des Rates „Sanktionen“ vorsieht,

die Mitgliedstaaten Vorschriften über die Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, erlassen und alle Maßnahmen ergreifen, die für ihre Durchsetzung erforderlich sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Genau dies hat Österreich im vorliegenden Fall mit dem Tierschutzgesetz und der Sanktionsnorm des § 38 Tierschutzgesetz erlassen und wirksame Sanktionen u.a. dafür vorgesehen, um eine Schlachtung ohne Betäubung vor dem Blutentzug zu sanktionieren, damit dem Tier nicht ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt werden. Insofern die Beschwerdeführerin auf Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer Bestimmungen auf den Gebiet des Tierschutzes in Zusammenhalt mit seinem Anhang – die Verordnung EG Nr. 1099 aus 2009, des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung – verweist, ist auszuführen,

auch diese Verordnung unter Definitionen (Artikel 2, Litera a und Litera j,) zwischen Tötung und Schlachtung differenziert, wobei die Schlachtung die Tötung von Tieren zum Zweck des menschlichen Verzehrs ist. Weiters ist darauf hinzuweisen,

Artikel 23, der Verordnung EG Nr.

1099 aus 2009, des Rates „Sanktionen“ vorsieht,

die Mitgliedstaaten Vorschriften über die Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, erlassen und alle Maßnahmen ergreifen, die für ihre Durchsetzung erforderlich sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Genau dies hat Österreich im vorliegenden Fall mit dem Tierschutzgesetz und der Sanktionsnorm des Paragraph 38, Tierschutzgesetz erlassen und wirksame Sanktionen u.a. dafür vorgesehen, um eine Schlachtung ohne Betäubung vor dem Blutentzug zu sanktionieren, damit dem Tier nicht ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt werden. Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall die Strafe angenommen, insofern ist davon auszugehen,

er seine Schuld auch einsieht, da er keine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben hat. Er hat lediglich ein Einkommen von € 780,-- netto (nachgewiesen gegenüber der belangten Behörde), weshalb ihm eine Ratenzahlung von € 20,-- monatlich genehmigt wurde. 2. Zur Strafbemessung: Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.750,--, im Wiederholungsfall bis zu € 7.500,-- zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt.Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.750,--, im Wiederholungsfall bis zu € 7.500,-- zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt. Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention zu berücksichtigen. Die von Herrn xxx übertretene Rechtsvorschrift dient dem Schutz hochrangiger Interessen des Tierschutzes, insbesondere der Gewährleistung,

die gesetzlichen Bestimmungen beim Schlachten von Tieren eingehalten werden, um das Tier vor Schmerzen, Leiden, Schäden und großer Angst zu bewahren. Die Zielsetzung des Tierschutzgesetzes allgemein ergibt sich aus seinem § 1 („Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf“). Als Wohlbefinden bezeichnet man allgemein einen Zustand subjektiv empfundener Gesundheit und Freiheit. Im Sinne dieses Schutzzweckes hat der Beschuldigte durch seine begangene Verwaltungsübertretung jedenfalls das Wohlbefinden des Ziegenkitzes massiv beeinträchtigt. Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention zu berücksichtigen. Die von Herrn xxx übertretene Rechtsvorschrift dient dem Schutz hochrangiger Interessen des Tierschutzes, insbesondere der Gewährleistung,

die gesetzlichen Bestimmungen beim Schlachten von Tieren eingehalten werden, um das Tier vor Schmerzen, Leiden, Schäden und großer Angst zu bewahren. Die Zielsetzung des Tierschutzgesetzes allgemein ergibt sich aus seinem Paragraph eins, („Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf“). Als Wohlbefinden bezeichnet man allgemein einen Zustand subjektiv empfundener Gesundheit und Freiheit. Im Sinne dieses Schutzzweckes hat der Beschuldigte durch seine begangene Verwaltungsübertretung jedenfalls das Wohlbefinden des Ziegenkitzes massiv beeinträchtigt. Auch das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden. Wie die Tierschutzombudsfrau zu Recht in ihrer Beschwerde ausführt, ist ein Schnitt durch die Weichteile des Halses bei vollem Bewusstsein mit Schmerzen, Leiden, Schäden und großer Angst verbunden. Der Beschuldigte hat daher entgegen der Zielsetzung des Tierschutzgesetzes gehandelt und gegen seine besondere Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf verstoßen. Der Beschuldigte ist allerdings nach dem im Verwaltungsstrafakt befindlichen Vorstrafenauszug bisher verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was die belangte Behörde auch als Milderungsgrund bei der Strafbemessung berücksichtigt hat. Es ist davon auszugehen,

der Beschuldigte seine Schuld einsieht, weil er keine Beschwerde gegen das Straferkenntnis erhoben hat und bei der belangte Behörde um eine Ratenzahlung angesucht hat. Unter Würdigung dieser Umstände – vor allem der bisherigen Unbescholtenheit des Beschuldigten und der Annahme der Strafe als Schuldeingeständnis sowie der an durchschnittlichen Verhältnissen bemessenen Geldstrafe, obwohl der Beschuldigte über klar unterdurchschnittliche Verhältnisse verfügt – ist gegen die von der belangten Behörde im Ermessen vorgenommene Strafbemessung kein Einwand zu erheben. In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 300,-- als im vorliegenden Fall angemessen zu beurteilen, wobei auf den Beschuldigten selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, als auch durch die Strafe andere Normadressaten von der Begehung gleichgelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden sollen. 3. Kosten Eine Kostenersatzpflicht von Amtsparteien, deren Beschwerde abgewiesen wird, ist nicht vorgesehen. Es besteht auch keine Kostenersatzpflicht des Bestraften, weil aufgrund einer Amtspartei die Beschwerde erhoben wurde. Der Ausspruch über den Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entfällt daher (vgl. Köhler in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VStG, 2015, zu § 52).Eine Kostenersatzpflicht von Amtsparteien, deren Beschwerde abgewiesen wird, ist nicht vorgesehen. Es besteht auch keine Kostenersatzpflicht des Bestraften, weil aufgrund einer Amtspartei die Beschwerde erhoben wurde. Der Ausspruch über den Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entfällt daher vergleiche , Köhler in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VStG, 2015, zu Paragraph 52,). Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.554.3.2017

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