RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlKLVwG-113/19/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerden des xxx, xxx, xxx sowie des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des xxx der xxx xxx vom 27.11.2015, xxx, hinsichtlich der Vorschreibung der Ortstaxe für die Abgabenjahre 2010 bis 2014 betreffend die Wohnung xxx, xxx, gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerden des xxx, xxx, xxx sowie des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des xxx der xxx xxx vom 27.11.2015, xxx, hinsichtlich der Vorschreibung der Ortstaxe für die Abgabenjahre 2010 bis 2014 betreffend die Wohnung xxx, xxx, gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, zu Recht erkannt: I. römisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Schreiben des Bürgermeisters der xxx xxx vom 08.04.2015 wurde xxx (verstorben am xxx) ersucht eine Abgabenerklärung hinsichtlich der Zweitwohnsitzabgabe und pauschalierten Orts- und Nächtigungstaxe für das Objekt xxx, xxx, an die Behörde zu übermitteln. Mit Schreiben vom 17.06.2015 wurde dem Genannten für die Wohnung xxx, xxx xxx, eine pauschalierte Ortstaxe für die Jahre 2010 bis 2014 in Höhe von insgesamt € 500,-- vorgeschrieben. Mit Schriftsatz vom 21.07.2015 hat der Genannte einen Antrag auf Bescheiderlassung gestellt. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 27.08.2015 wurde für die Ferienwohnung xxx in xxx, welche eine Wohnnutzfläche von unter 60 m² aufweist eine pauschalierte Ortstaxe von insgesamt € 500,--, vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Der Berufungswerber führte aus, dass der in seinem Eigentum stehenden, ca. 30 m² große Garconniere, die Eignung als Ferienwohnung fehle, weil die Wohnung unmöbliert sei und auch nicht über die zum Bewohnen erforderliche Grundaus-stattung verfüge. Dies sei darauf zurückzuführen, dass jene Mieterin, die diese Garconniere während des Jahres 2008 benutzt habe, das Mietobjekt vollkommen zerstört habe und habe sie sich unter Hinterlassung hoher Mietrückstände in das Ausland abgesetzt. Es wurden die Anträge gestellt der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Entscheidung hat der xxx die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsbehörde hat diese Entscheidung wie folgt begründet: „Gemäß § 3 Abs. 1 des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, LGBl.Nr. 144/1970, in der Fassung der Gesetze LGBL.Nr. 25/1979, 72/1981, 3/1986, 48/1988, 81/1992, 109/1994, 35//1998, 112/2001, 97/2005, 42/2010, 6/2012 und 18/2012 sind zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Abs. 5) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer im Gemeindegebiet einen ordentlichen Wohnsitz hat. Nach Abs. 5 ist eine Ferienwohnung eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient. „Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, LGBl.Nr. 144 aus 1970,, in der Fassung der Gesetze LGBL.Nr. 25 aus 1979,, 72 aus 1981,, 3 aus 1986,, 48 aus 1988,, 81 aus 1992,, 109 aus 1994,, 35//1998, 112 aus 2001,, 97 aus 2005,, 42 aus 2010,, 6 aus 2012, und 18 aus 2012, sind zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Absatz 5,) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer im Gemeindegebiet einen ordentlichen Wohnsitz hat. Nach Absatz 5, ist eine Ferienwohnung eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient. Gemäß § 4 Abs. 4 leg. cit. ergibt sich die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden Pauschalierten Ortstaxe, aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1, mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m² 100.Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, leg. cit. ergibt sich die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden Pauschalierten Ortstaxe, aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Absatz eins,, mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m²
- Aus den genannten Vorschriften ergibt sich, dass die Pauschalierte Ortstaxe eine nach Nutzfläche gestaffelte Mindestabgabe für Ferienwohnungen darstellt. Als Ferienwohnung gelten dabei – wie zuvor ausgeführt – Wohnungen und sonstige Unterkünfte, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, sondern überwiegend während der Ferienzeit, des Wochenendes, des Urlaubes, saisonal oder auch zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnung) genützt werden. Voraussetzung für die Erhebung der pauschalierten Ortstaxe ist demnach, dass die zum Aufenthalt benützte Wohnung, dem Eigentümer und seinen Angehörigen für Aufenthalte dient, d. h. für diesen Zweck zur Verfügung steht oder gestellt wird (E VwGH vom 17.10.20001, Zl.2000/17/0099). Ob und in welchem Ausmaß eine Wohnung in einem solchen Fall dann tatsächlich auch benützt wird, ist nicht entscheidend. Dient aber eine Wohnung nicht dem Aufenthalt des Eigentümers der Wohnung oder seinen Angehörigen an Wochenenden, während des Urlaubs oder der Ferien udgl, dann liegt keine Ferienwohnung vor, für die die Voraussetzungen für die Erhebung der besonderen Ortstaxe gegeben sind (vgl. E VwGH vom 17.10.2002, Zl: 2000/17/0099). Bereits eine Nächtigung während der Bemessungsperiode genügt bei entsprechender Benutzbarkeit und Minimalausstattung der Räumlichkeiten, um von einer Benützung zum Wohnen oder Schlafen und damit von einer „Wohnung“ sprechen zu können (E VwGH vom 28.04.2003, Zl: 2002/17/0351).Ob und in welchem Ausmaß eine Wohnung in einem solchen Fall dann tatsächlich auch benützt wird, ist nicht entscheidend. Dient aber eine Wohnung nicht dem Aufenthalt des Eigentümers der Wohnung oder seinen Angehörigen an Wochenenden, während des Urlaubs oder der Ferien udgl, dann liegt keine Ferienwohnung vor, für die die Voraussetzungen für die Erhebung der besonderen Ortstaxe gegeben sind vergleiche E VwGH vom 17.10.2002, Zl: 2000/17/0099). Bereits eine Nächtigung während der Bemessungsperiode genügt bei entsprechender Benutzbarkeit und Minimalausstattung der Räumlichkeiten, um von einer Benützung zum Wohnen oder Schlafen und damit von einer „Wohnung“ sprechen zu können (E VwGH vom 28.04.2003, Zl: 2002/17/0351). Ein von der Berufungsbehörde an den Außenbeamten der Abgabenbehörde in Auftrag gegebener Ortsaugenschein am 15.04.2015 ergab, dass die Wohnung in der xxx so ausgestattet ist, dass diese zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden kann. Die vom Außenbeamten angefertigten Fotos zeigen eine Wohnung, die mit einer kleinen Kochnische, einem Raum mit einem Liegesofa und einem Badezimmer mit Badewanne, Waschbecken und Toilette ausgestattet ist. Der xxx der xxx als Berufungsbehörde gemäß § 8 K-ZWAG 2005 iVm. § 91 Abs. 1 K-KStR 1998 ist der Rechtsansicht, dass die Vorschreibung der pauschalierten Ortstaxe für die Wohnung in der xxx, xxx, zu Recht erfolgte.Der xxx der xxx als Berufungsbehörde gemäß Paragraph 8, K-ZWAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz eins, K-KStR 1998 ist der Rechtsansicht, dass die Vorschreibung der pauschalierten Ortstaxe für die Wohnung in der xxx, xxx, zu Recht erfolgte. Aus den dargelegten Gründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.“ In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen auf das bereits erstattete Berufungsvorbringen verwiesen. Der Abgabenschuldner xxx, geb. am xxx, ist am xxx verstorben. Mit Schreiben vom 20.03.2017 hat der für die Verlassenschaft zuständige Notar dem Landesverwaltungsgericht Kärnten hinsichtlich des Verstorbenen xxx den Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt am Wörthersee vom 18.01.2017, GZ: xxx übermittelt, aus welchem hervorgeht dass der Nachlass je zur Hälfte dem xxx, geb. am xxx, xxx, xxx sowie dem xxx, geb. xxx, xxx, xxx, eingeantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat mit Ladungsbeschluss vom 22.03.2017 für Dienstag, den 18.04.2017, eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Schreiben vom 10.04.2017 hat die belangte Behörde mitgeteilt, dass sie an der Verhandlung nicht teilnehmen werde. Die Sach- und Rechtslage sei eindeutig und könne die verfahrensgegenständliche Wohnung jedenfalls für einen zeitweiligen Wohnbedarf verwendet werden. Dies sei durch die Beweisaufnahme dokumentiert. Die öffentlich mündliche Verhandlung am 18.04.2017 wurde in Abwesenheit der Parteien durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde der Zeuge xxx einvernommen und lautet dessen Aussage: „Ich bin der Verfasser des im Akt erliegenden Berichts vom 15.04.
- Ich habe auch die im Akt erliegenden Lichtbilder angefertigt. Am 15.04.2015 habe ich im Auftrag der Behörde gemeinsam mit xxx, Wohnungseigentümer, das Objekt besichtigt. Meine Ausführungen im Bericht sind zutreffend und erhebe ich sie zu meiner heutigen Zeugenverantwortung.“ Im Übrigen hat der Zeuge auf seine Aussage im Verfahren KLVwG-114/2016 verwiesen, welche wie folgt lautet: „Der Zeuge gibt ergänzend an: Wie auf den Lichtbildern ersichtlich war die Wohnung möbliert, sie war gesäubert und befand sie sich in einem gepflegten Zustand. Strom und Wasser waren funktionstüchtig, lediglich der Herd war lt. Angaben des Eigentümers nicht funktionstüchtig. Im Zuge der Nachschau sagte mir xxx, dass die Wohnung nicht vermietet sei und leer stehe.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat als erwiesen festgestellt und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt: Unstrittig ist, dass der am xxx verstorbene xxx während des gegenständlich relevanten Zeitraumes Eigentümer der Wohnung in der xxx, xxx gewesen ist und dass es sich dabei um eine Ferienwohnung gehandelt hat. Die von der Abgabenbehörde vorgenommene Größeneinstufung des Wohnobjektes (bis 60 m² Nutzfläche) wurde nicht in Abrede gestellt. Ebenso wurde die Abgabenhöhe nicht in Abrede gestellt. Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 18.01.2017, xxx, wurde der Nachlass des xxx dem xxx sowie dem xxx, welche jeweils eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben haben je zur Hälfte eingeantwortet. Anlässlich eines Ortsaugenscheines am 15.04.2015 wurde durch den Zeugen xxx festgestellt, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung möbliert gewesen ist. Die Wohnung hat sich in einem gesäuberten und gepflegten Zustand befunden. Strom und Wasser waren funktionsfähig, lediglich der Elektroherd war lt. Angaben des Eigentümers nicht mehr funktionstüchtig. Die Wohnung ist leer gestanden. Der Zeuge hat die Gegebenheiten vor Ort durch Lichtbilder dokumentiert. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren, wobei darauf hinzuweisen ist, dass hinsichtlich des Zustandes der Wohnung das Verwaltungsgericht den Ausführungen des einver-nommenen Zeugen gefolgt ist, welcher sowohl in seinem Bericht vom 15.04.2015 als auch anlässlich seiner Einvernahme durch das Landesverwaltungs-gericht Kärnten schlüssig und nachvollziehbar seine Wahrnehmungen darlegte. Demzufolge war der Verantwortung des Abgabenpflichtigen wonach die Wohnung unbewohnbar gewesen sei nicht zu folgen. Rechtliche Beurteilung: § 1 des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970 – K-ONTG, LGBl Nr. 144/1970 idgF, lautet:Paragraph eins, des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970 – K-ONTG, Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 1970, idgF, lautet: „
(1)Die Gemeinden werden ermächtigt, für den Aufenthalt in ihrem Gebiet Ortstaxen zu erheben; diese dürfen in Kurorten auch als Kurtaxen bezeichnet werden.
(2)Die der Gemeinde nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“ § 3 Abs. K-ONTG lautet:Paragraph 3, Abs. K-ONTG lautet: „
(1)Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 3 Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Abs. 5) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Abs. 7) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer oder Mieter im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.„
(1)Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Absatz 5,) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Absatz 7,) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer oder Mieter im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.
(2)Sofern die Abgabe nicht in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist, endet die Abgabepflicht nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten.
(3)Von der Abgabepflicht - ausgenommen die pauschalierte Ortstaxe - sind befreit: 1) Personen, die im Rahmen der Unterkunftnahme einer Reisegruppe mit insgesamt mindestens acht Teilnehmern unentgeltlich nächtigen; 1) Personen, die ausschließlich zum Zwecke der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mehr als zwei Mal aufeinanderfolgend nächtigen; 1) Pfleglinge in Krankenanstalten (Heil- oder Pflegeanstalten) im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl Nr 26;Pfleglinge in Krankenanstalten (Heil- oder Pflegeanstalten) im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, Landesgesetzblatt Nr 26; 1) Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 17. Lebensjahr vollenden; 1) Personen, die in alpinen Schutzhütten nächtigen; 1) Personen, die ihre im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz habenden Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister oder im gleichen Grad verschwägerten Personen besuchen und bei ihnen nächtigen; dies gilt für eingetragene Partner sinngemäß; 1) Personen, die ausschließlich aus Anlass der Absolvierung einer Lehre im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Berufsausbildung, des Schulbesuchs, des Studiums an Fachschulen, Universitäten, Pädagogischen Akademien oder Konservatorien, der Teilnahme an Schul- und schulbezogenen Veranstaltungen sowie der Teilnahme an Übungen oder Einsätzen des Bundesheeres im Gemeindegebiet nächtigen; 1) Menschen mit Behinderung, bei denen der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt, sowie eine Begleitperson.
(4)Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht gemäß Abs. 3 geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Dies hat in den Fällen des
(4)Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht gemäß Absatz 3, geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Dies hat in den Fällen des
- a)Abs. 3 Z 7 vorletzter Halbsatz (Schul- und schulbezogene Veranstaltungen) durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung undAbsatz 3, Ziffer 7, vorletzter Halbsatz (Schul- und schulbezogene Veranstaltungen) durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung und
- a)Abs. 3 Z 8 durch Vorlage eines von einer staatlichen Behörde ausgestellten AusweisesAbsatz 3, Ziffer 8, durch Vorlage eines von einer staatlichen Behörde ausgestellten Ausweises zu erfolgen.
(5)Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.
(6)Ferienwohnungen im Sinne des Abs. 5 sind insbesondere nicht
(6)Ferienwohnungen im Sinne des Absatz 5, sind insbesondere nicht
- a)Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen, erforderlich sind;
- a)für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (§ 63 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21 );für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (Paragraph 63, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 21 );
- a)für die Berufsausbildung und Berufsausübung erforderliche Zweitwohnungen;
- a)Wohnungen, die, wenn auch nur zeitweise, zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind.
(7)Dauernd auf Stellflächen abgestellte Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse, Mobilheime und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz (K-CPG) abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die gemäß der Platzordnung (§ 13 K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt.“
(7)Dauernd auf Stellflächen abgestellte Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse, Mobilheime und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz (K-CPG) abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die gemäß der Platzordnung (Paragraph 13, K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt.“ § 4 K-ONTG lautet:Paragraph 4, K-ONTG lautet: „
(1)Die Ortstaxe ist durch Verordnung des Gemeinderates je Person und Nächtigung zwischen 0,36 Euro und 2 Euro festzusetzen.
(2)Bei der Festsetzung der Höhe der Ortstaxe ist Bedacht zu nehmen auf
- a)den Aufwand für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 lit. a bis c und e des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 undden Aufwand für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a bis c und e des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 und
- b)die Beschaffenheit und den Aufwand für die Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 lit. d und f des Kärntner Tourismusgesetzes 2011.die Beschaffenheit und den Aufwand für die Einrichtungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera d und f des Kärntner Tourismusgesetzes 2011.
(3)Die Ortstaxe kann nach der Jahreszeit und nach Gebietsteilen der Gemeinde abgestuft werden.
(4)Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m2 100, von mehr als 60 bis 100 m2 150 und von mehr als 100 m2 200. Wurde die Abgabe abgestuft (Abs.3), so gilt für die Ermittlung des Pauschales der Jahresdurchschnitt der für den betreffenden Gebietsteil festgesetzten Abgabe. Die Verpflichtung des Eigentümers der Ferienwohnung zur Einhebung der nicht pauschalierten Ortstaxe (§ 6) wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschales nicht berührt.
(4)Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Absatz eins, mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m2 100, von mehr als 60 bis 100 m2 150 und von mehr als 100 m2 200. Wurde die Abgabe abgestuft (Absatz 3,), so gilt für die Ermittlung des Pauschales der Jahresdurchschnitt der für den betreffenden Gebietsteil festgesetzten Abgabe. Die Verpflichtung des Eigentümers der Ferienwohnung zur Einhebung der nicht pauschalierten Ortstaxe (Paragraph 6,) wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschales nicht berührt.
(5)Von der sich nach Abs. 4 ergebenden Höhe der pauschalierten Ortstaxe ist die Summe der jeweils bis Ende Oktober vor ihrer Fälligkeit (§ 5 Abs. 2) je Person und Nächtigung in dieser Ferienwohnung an die Gemeindekasse abgeführten Abgabe abzuziehen, und zwar höchstens bis zum Gesamtausmaß der pauschalierten Abgabe. Eine in den Monaten November und Dezember je Person und Nächtigung abgeführte Abgabe ist im darauffolgenden Kalenderjahr anzurechnen.
(5)Von der sich nach Absatz 4, ergebenden Höhe der pauschalierten Ortstaxe ist die Summe der jeweils bis Ende Oktober vor ihrer Fälligkeit (Paragraph 5, Absatz 2,) je Person und Nächtigung in dieser Ferienwohnung an die Gemeindekasse abgeführten Abgabe abzuziehen, und zwar höchstens bis zum Gesamtausmaß der pauschalierten Abgabe. Eine in den Monaten November und Dezember je Person und Nächtigung abgeführte Abgabe ist im darauffolgenden Kalenderjahr anzurechnen.
(6)Die Höhe der von Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl von 40. Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 sind vom Betreiber des Campingplatzes anzuwenden.“
(6)Die Höhe der von Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Absatz eins, mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl von 40. Absatz 4, letzter Satz und Absatz 5, sind vom Betreiber des Campingplatzes anzuwenden.“ § 5 K-ONTG lautet:Paragraph 5, K-ONTG lautet: „
(1)Die Ortstaxe ist am letzten Aufenthaltstage fällig.
(2)Die pauschalierte Abgabe für Ferienwohnungen und für Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen ist jeweils am
- Dezember fällig. Wird eine Ferienwohnung oder eine Stellfläche vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte Abgabe mit dem Tag der Aufgabe der Ferienwohnung oder der Stellfläche fällig.“ § 6 Abs. 3 K-ONTG lautet:Paragraph 6, Absatz 3, K-ONTG lautet: „Der Eigentümer einer Ferienwohnung hat die jeweils am
- Dezember fällige Abgabenschuld bis zum
- Dezember, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung (§ 5 Abs. 2) jedoch spätestens bis zum
- des diesem Zeitpunkt folgenden Monats an die Gemeindekasse abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten Ferienwohnungen sinngemäß.“„Der Eigentümer einer Ferienwohnung hat die jeweils am
- Dezember fällige Abgabenschuld bis zum
- Dezember, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung (Paragraph 5, Absatz 2,) jedoch spätestens bis zum
- des diesem Zeitpunkt folgenden Monats an die Gemeindekasse abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten Ferienwohnungen sinngemäß.“ Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist davon auszugehen, dass der Abgabenschuldner Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Objektes in den Abgabenjahren 2010 bis 2014 gewesen ist. Der Hauptwohnsitz des Genannten hat nicht an der Adresse des zu versteuernden Objektes gelegen. Daraus ist abzuleiten, dass es sich bei der genannten Wohnung um eine Ferienwohnung im Sinne des § 3 Abs. 5 K-ONTG handelt.Daraus ist abzuleiten, dass es sich bei der genannten Wohnung um eine Ferienwohnung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, K-ONTG handelt. Die rechnerische Richtigkeit der von der Abgabenbehörde ermittelten pauschalierten Ortstaxe sowie die Einstufung der Wohnnutzfläche wurde nicht in Abrede gestellt und weist auch nichts auf eine allfällige rechnerische Unrichtigkeit hin. Die pauschalierte Ortstaxe wurde daher zu Recht vorgeschrieben, wobei nunmehr die Forderung der Abgabenbehörde gegenüber den Rechtsnachfolgern besteht. Da somit die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen und auch im Beschwerdeverfahren nichts hervorgetreten ist, was eine andere Entscheidung bewirken könnte, waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.113.19.2016