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{'item': 'KLVwG-114/18/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlKLVwG-114/18/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen xxx über die Beschwerden des xxx sowie des xxx, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt xxx vom 27.11.2015, Zahl: xxx, hinsichtlich der Zweitwohnsitzabgabe für die Abgabenjahre 2010 bis 2014 betreffend die Wohnung xxx, gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen xxx über die Beschwerden des xxx sowie des xxx, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt xxx vom 27.11.2015, Zahl: xxx, hinsichtlich der Zweitwohnsitzabgabe für die Abgabenjahre 2010 bis 2014 betreffend die Wohnung xxx, gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, zu Recht erkannt: I. römisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Schreiben des Bürgermeisters xxx vom 08.04.2015 wurde xxx, verstorben am 01.04.2016, ersucht eine Abgabenerklärung hinsichtlich der Zweitwohnsitzabgabe sowie der pauschalierten Orts- und Nächtigungstaxe für die Wohnung xxx an die Behörde zu übermitteln. Mit Schreiben vom 24.07.2015 wurde dem Genannten für die Wohnung xxx, eine Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2010 bis 2014 in Höhe von insgesamt € 418,-- vorgeschrieben. Mit Schriftsatz vom 21.07.2015 hat der Genannte einen Antrag auf Bescheiderlassung gestellt. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 27.08.2015 wurde für die Wohnung xxx, welche eine Wohnnutzfläche von unter 30 m² aufweist eine Zweitwohnsitzabgabe in Höhe von € 96,-- je Abgabenjahr, insgesamt € 480,--, vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Der Berufungswerber führte aus, dass der in seinem Eigentum stehenden, ca. 30 m² große Garconniere, die Eignung als Zweitwohnsitz schon deshalb fehle, weil die Wohnung unmöbliert sei und auch nicht über die zum Bewohnen erforderliche Grundausstattung verfüge. Dies sei darauf zurückzuführen, dass jene Mieterin, die diese Garconniere während des Jahres 2008 benutzt habe, das Mietobjekt vollkommen zerstört habe und habe sie sich unter Hinterlassung hoher Mietrückstände in das Ausland abgesetzt. Es wurden die Anträge gestellt der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Entscheidung hat der Stadtsenat der Landeshauptstadt xxx die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsbehörde begründete ihre Entscheidung damit, dass als Wohnung im Sinne der Gesetzesdefinition eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen, Wohnbedarfes verwendet werden können anzusehen sein; d. h. zu Wohnungen im Sinne des § 2 Abs. 4, K-ZWAG, zählen natürlich alle für Wohnzwecke geeigneten Räumlichkeiten. Die Berufungsbehörde begründete ihre Entscheidung damit, dass als Wohnung im Sinne der Gesetzesdefinition eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen, Wohnbedarfes verwendet werden können anzusehen sein; d. h. zu Wohnungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4,, K-ZWAG, zählen natürlich alle für Wohnzwecke geeigneten Räumlichkeiten. Ein von der Berufungsbehörde im Auftrag gegebener Ortsaugenschein am 15.04.2015 habe ergeben, dass die Wohnung in der xxx so ausgestattet sei, dass diese zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen, Wohnbedarfes verwendet werden könne. Die vom Außenbeamten angefertigten Foto`s zeigen eine Wohnung die mit einer kleinen Kochnische, einem Raum mit einem Liegesofa und einem Badezimmer mit Badewanne, Waschbecken und Toilette ausgestattet ist. Die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe für die og. Wohnung sei daher zu Recht erfolgt und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen auf das bereits erstattete Berufungsvorbringen verwiesen. Der Abgabenschuldner xxx, geb. am 17.06.1943, ist am 01.04.2016 verstorben. Mit Schreiben vom 20.03.2017 hat der für die Verlassenschaft zuständige Notar dem Landesverwaltungsgericht Kärnten hinsichtlich des Verstorbenen xxx den Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 18.01.2017, GZ: xxx übermittelt, wobei aus dem genannten Einantwortungs-beschluss hervorgeht, dass der Nachlass je zur Hälfte dem xxx, geb. am 15.04.1941, xxx sowie dem xxx, geb. am 27.01.1966, xxx, eingeantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat mit Ladungsbeschluss vom 22.03.2017 für Dienstag, den 18.04.2017, eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Schreiben vom 10.04.2017 hat die belangte Behörde mitgeteilt, dass sie an der Verhandlung nicht teilnehmen werde. Die Sach- und Rechtslage sei eindeutig und könne die verfahrensgegenständliche Wohnung jedenfalls für einen zeitweiligen Wohnbedarf verwendet werden. Die sei durch die Beweisaufnahme dokumentiert. Die öffentlich mündliche Verhandlung am 18.04.2017 wurde in Abwesenheit der Parteien durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde der Zeuge xxx einvernommen und lautet dessen Aussage: „Ich bin der Verfasser des im Akt erliegenden Berichtes vom 15.04.2015. Ich habe auch die im Akt erliegenden Lichtbilder angefertigt. Am 15.04.2015 habe ich im Auftrag der Behörde gemeinsam mit xxx, Wohnungseigentümer, das Objekt besichtigt. Meine Ausführungen im Bericht sind zutreffend und erhebe ich sie zu meiner heutigen Zeugenverantwortung. Der Zeuge gibt ergänzend an: Wie auf den Lichtbildern ersichtlich war die Wohnung möbliert, sie war gesäubert und befand sie sich in einem gepflegten Zustand. Strom und Wasser waren funktionstüchtig, lediglich der Herd war lt. Angaben des Eigentümers nicht funktionstüchtig. Im Zuge der Nachschau sagte mir xxx, dass die Wohnung nicht vermietet sei und leer stehe.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat als erwiesen festgestellt und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt: Unstrittig ist, dass der am 01.04.2016 verstorbene xxx während des gegenständlich relevanten Zeitraumes Eigentümer der xxx gewesen ist und dass es sich dabei um einen Zweitwohnsitz gehandelt hat. Die von der Abgabenbehörden vorgenommene Einstufung der Wohnnutzfläche (bis 30 m² Nutzfläche) wurde nicht in Abrede gestellt. Ebenso wurde die Abgabenhöhe nicht in Abrede gestellt. Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 18.01.2017, Zahl: xxx, wurde der Nachlass des xxx dem xxx sowie dem xxx, welche jeweils eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben haben je zur Hälfte eingeantwortet. Anlässlich eines Ortsaugenscheines am 15.04.2015 durch den Zeugen xxx konnte festgestellt werden, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung möbliert gewesen ist. Die Wohnung hat sich in einem gesäuberten und gepflegten Zustand befunden. Strom und Wasser waren funktionsfähig, lediglich der Elektroherd war lt. Angaben des Eigentümers nicht mehr funktionstüchtig. Die Wohnung ist leer gestanden. Der Zeuge hat die Gegebenheiten vor Ort durch Lichtbilder dokumentiert. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren, wobei darauf hinzuweisen ist, dass hinsichtlich des Zustandes der Wohnung das Verwaltungsgericht den Ausführungen des einvernommenen Zeugen gefolgt ist, welcher sowohl in seinem Bericht vom 15.04.2015 als auch anlässlich seiner Einvernahme durch das Landesverwaltungs-gericht Kärnten schlüssig und nachvollziehbar seine Wahrnehmungen darlegte. Demzufolge war der Verantwortung des Abgabenpflichtigen wonach die Wohnung unbewohnbar gewesen sei nicht zu folgen. Rechtliche Beurteilung: § 1 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes – K-ZWAG, LGBl Nr. 84/2006 idgF, lautet:Paragraph eins, des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes – K-ZWAG, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2006, idgF, lautet: „Die Gemeinden des Landes Kärnten werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.“ § 2 Abs. 1 K-ZWAG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, K-ZWAG lautet: „Als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.“ § 2 Abs. 2 K-ZWAG lautet:Paragraph 2, Absatz 2, K-ZWAG lautet: „Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Art. 6 Abs 3 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr 1/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl I Nr 106/2005).“„Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Artikel 6, Absatz 3, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 106 aus 2005,).“ § 2 Abs. 4 – K-ZWAG lautet:Paragraph 2, Absatz 4, – K-ZWAG lautet: „Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.“ § 3 K-ZWAG lautet:Paragraph 3, K-ZWAG lautet: „1) Nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere a) Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung verwendet werden, a) Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich sind, sowie Jagd- und Fischerhütten, a) Wohnungen, die für Zwecke des Schulbesuches, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung erforderlich sind, a) Wohnungen, die zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind, a) Wohnungen, die auch als Hauptwohnsitz verwendet werden, a) Wohnungen, die vom Inhaber aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können, a) Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des § 1 des Kleingartengesetzes, BGBl Nr 6/1959, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 98/2001, undWohnungen auf Kleingärten im Sinne des Paragraph eins, des Kleingartengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 6 aus 1959,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2001,, und a) h) Wohnwägen.

(2)Verfügungsrechte über Wohnungen nach Abs 1 lit a, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen nach Abs 1 lit c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden, schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus.“
(2)Verfügungsrechte über Wohnungen nach Absatz eins, Litera a,, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen nach Absatz eins, Litera c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden, schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus.“ § 4 Abs. 1 K-ZWAG lautet:Paragraph 4, Absatz eins, K-ZWAG lautet: „Abgabenschuldner ist der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.“ § 5 Abs. 1 K-ZWAG lautet:Paragraph 5, Absatz eins, K-ZWAG lautet: „Der Abgabenzeitraum dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres.“ § 7 K-ZWAG lautet:Paragraph 7, K-ZWAG lautet: „
(1)Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß § 2 Z 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997, in der jeweils geltenden Fassung.„
(1)Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Die Höhe der Abgabe ist durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen; dabei sind die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als Maßstab heranzuziehen. Die Gemeinde darf die Höhe der Abgabe nach Gebietsteilen staffeln, wenn der Maßstab für die Höhe der Abgabe innerhalb des Gemeindegebietes erheblich differiert. Die Höhe der Abgabe darf pro Monat
  1. a)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m2 10 Euro,
  2. b)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 60 m2 20 Euro,
  3. c)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m2 bis 90 m2 35 Euro und
  4. d)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m2 55 Euro nicht überschreiten.* * Ab 21.12.2013 gelten folgende Höchstsätze: Statt 10 Euro 11,80 Euro, statt 20 Euro 23,60 Euro, statt 35 Euro 41,30 Euro und statt 55 Euro 64,80 Euro (Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung – K-ZwaHV, LGBl Nr. 87/2013)Statt 10 Euro 11,80 Euro, statt 20 Euro 23,60 Euro, statt 35 Euro 41,30 Euro und statt 55 Euro 64,80 Euro (Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung – K-ZwaHV, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,)
(3)Die Landesregierung hat mit Verordnung die Abgabenhöchstbeträge entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 5 vH beträgt. Die sich so ergebende Höhe der Abgabenhöchstbeträge ist auf zehn Cent aufzurunden oder abzurunden, wobei Beträge über 5 Cent aufzurunden anderenfalls abzurunden sind.
(4)Die Höhe der Abgabe ist um jeweils 10 vH der festgelegten Abgabenbeträge zu verringern, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.
(5)Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforderlichen Planunterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln.“ Im vorliegenden Fall ist es hinreichend erwiesen, dass die gegenständliche Wohnung (Zweitwohnung) als für Wohnzwecke entsprechend im Sinne des § 2 Abs. 4 K-ZWAG anzusehen ist.Im vorliegenden Fall ist es hinreichend erwiesen, dass die gegenständliche Wohnung (Zweitwohnung) als für Wohnzwecke entsprechend im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, K-ZWAG anzusehen ist. Da auch kein sonstiger Ausnahmetatbestand gemäß den Bestimmungen des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes vorliegt, wurde gegenständlich die Zweitwohnsitzabgabe zu Recht vorgeschrieben, wobei nunmehr die Forderung der Abgabenbehörde gegenüber den Rechtsnachfolgern besteht. Da somit die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen und auch im Beschwerdeverfahren nichts hervorgetreten ist was eine andere Entscheidung bewirken könnte, waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.114.18.2016

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