RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlKLVwG-177/16/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerden des xxx, xxxstraße xxx, xxx, sowie des xxx, xxxgasse xxx, xxx, betreffend die Beschwerdevorentscheidung der xxx vom 11.11.2015, Zahl: xxx, mit welcher über den Bescheid der xxx vom 22.08.2015, Zahl: xxx, hinsichtlich der Festsetzung der pauschalierten Nächtigungstaxe für die Abgabenjahre 2012, 2013 und 2014 betreffend die Wohnung xxxstraße xxx, xxx, abgesprochen wurde gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerden des xxx, xxxstraße xxx, xxx, sowie des xxx, xxxgasse xxx, xxx, betreffend die Beschwerdevorentscheidung der xxx vom 11.11.2015, Zahl: xxx, mit welcher über den Bescheid der xxx vom 22.08.2015, Zahl: xxx, hinsichtlich der Festsetzung der pauschalierten Nächtigungstaxe für die Abgabenjahre 2012, 2013 und 2014 betreffend die Wohnung xxxstraße xxx, xxx, abgesprochen wurde gemäß , Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, zu Recht erkannt: I. römisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Schreiben des xxx vom 08.04.2015 wurde xxx, verstorben am 01.04.2016, ersucht eine Abgabenerklärung hinsichtlich der Zweitwohnsitzabgabe sowie der pauschalierten Orts- und Nächtigungstaxe an die Behörde zu übermitteln. Mit Schreiben vom 17.06.2015 wurde dem Genannten für die Wohnung xxxstraße xxx, xxx, eine pauschale Nächtigungstaxe für die Jahre 2012 bis 2014 in Höhe von insgesamt € 141,70,-- vorgeschrieben. Mit Schriftsatz vom 21.07.2015 hat der Genannte einen Antrag auf Bescheid-erlassung gestellt. Mit Bescheid der xxx vom 27.08.2015, Zahl: AG/PN, wurde für die Ferienwohnung xxxstraße xxx, in xxx, welche eine Wohnnutzfläche von bis zu 60 m² aufweist eine pauschalierte Nächtigungstaxe von € 141,70,-- (ab 01.03.2012 für das Abgabenjahr 2012 sowie eine pauschalierte Nächtigungstaxe von jeweils € 50,-- für die Abgabenjahre 2013 und 2014) vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung wurde das Rechtsmittel der Berufung (richtig: Beschwerde) erhoben. Im Wesentlichen zusammengefasst führt der Berufungswerber (richtig: Beschwerdeführer) aus, dass der in seinem Eigentum stehenden, ca. 30 m² große Garconniere, die Eignung als Ferienwohnung schon deswegen fehle, weil die Wohnung unmöbliert sei und auch nicht über die zum Bewohnen erforderliche Grundausstattung verfüge. Dies sei darauf zurückzuführen, dass jene Mieterin, die diese Garconniere während des Jahres 2008 benutzt habe, das Mietobjekt vollkommen zerstört habe und habe sie sich unter Hinterlassung hoher Mietrückstände in das Ausland abgesetzt. Weiters entspreche die Wohnung auch nicht den § 3 Abs. 5 des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes, zumal diese Wohnung nicht überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes oder der Ferien oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) benützt werde. Sie werde auch nicht vom Eigentümer oder seinen Angehörigen zum Aufenthalt benützt. Weiters entspreche die Wohnung auch nicht den Paragraph 3, Absatz 5, des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes, zumal diese Wohnung nicht überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes oder der Ferien oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) benützt werde. Sie werde auch nicht vom Eigentümer oder seinen Angehörigen zum Aufenthalt benützt. Der Beschwerdeführer beantragte der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die zufolge dieser Berufung (richtig Beschwerde) erlassene Beschwerdevorent-scheidung der xxx lautet: „In der Abgabensache „xxx“ Pauschalierte Nächtigungstaxe 2012-2014 für die Wohnung in xxx, xxxstraße xxx, ergeht zufolge Berufung nachstehender Spruch Der Beschwerde vom 29.09.2015 des Herrn xxx, xxxplatz xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid der xxx vom 27.08.2015, EDV Nr. xxx, mit dem die Pauschalierte Nächtigungstaxe für die Wohnung, xxx, xxxstraße xxx, für die Jahre 2012 – 2014 mit gesamt € 141,66 festgesetzt wurde wird gemäß § 262 der Bundesabgabenordnung 1961 (BAO 19761), BGBl.Nr. 1961/194 idgF iVm §§ 3,4,5,6,8,9 und § 10 des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, LGBl. Nr. 144/70 idgF keine Folge gegeben und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.“Der Beschwerde vom 29.09.2015 des Herrn xxx, xxxplatz xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid der xxx vom 27.08.2015, EDV Nr. xxx, mit dem die Pauschalierte Nächtigungstaxe für die Wohnung, xxx, xxxstraße xxx, für die Jahre 2012 – 2014 mit gesamt € 141,66 festgesetzt wurde wird gemäß Paragraph 262, der Bundesabgabenordnung 1961 (BAO 19761), BGBl.Nr. 1961/194 idgF in Verbindung mit Paragraphen 3,,4,5,6,8,9 und Paragraph 10, des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, LGBl. Nr. 144/70 idgF keine Folge gegeben und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.“ Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung wie folgt: „Gemäß § 3 Abs. 1 des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, (K-ONTG), LGBl.Nr. 144/1970, in der Fassung der Gesetze LGBl.Nr. 25/1979, 72/1981, 3/1986, 48/1988, 81/1992, 109/1994, 35/1998, 112/2001, 97/2005, 42/2010, 6/2012 und 18/2012 sind zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Abs. 5) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer im Gemeindegebiet einen ordentlichen Wohnsitz hat. Nach Abs. 5 ist eine Ferienwohnung eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.„Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, (K-ONTG), LGBl.Nr. 144 aus 1970,, in der Fassung der Gesetze LGBl.Nr. 25 aus 1979,, 72 aus 1981,, 3 aus 1986,, 48 aus 1988,, 81 aus 1992,, 109 aus 1994,, 35 aus 1998,, 112 aus 2001,, 97 aus 2005,, 42 aus 2010,, 6 aus 2012, und 18 aus 2012, sind zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Absatz 5,) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer im Gemeindegebiet einen ordentlichen Wohnsitz hat. Nach Absatz 5, ist eine Ferienwohnung eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient. Gemäß § 4 Abs. 4 leg. cit. des K-ONTG, LGBl.Nr. 144/1970 idgF iVm § 9 leg. cit. ergibt sich die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden Pauschalierten Nächtigungstaxe aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 (derzeit € 0,50) mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m²
- Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, leg. cit. des K-ONTG, LGBl.Nr. 144 aus 1970, idgF in Verbindung mit Paragraph 9, leg. cit. ergibt sich die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden Pauschalierten Nächtigungstaxe aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Absatz eins, (derzeit € 0,50) mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m²
- Die Voraussetzung für die Einhebung der Pauschalierten Nächtigungstaxe ist identisch mit der Voraussetzung für die Einhebung der Pauschalierten Ortstaxe. In beiden Fällen ist das Vorliegen einer Ferienwohnung gemäß § 3 Abs. 5 des K-ONTG, LGBl.Nr. 144/1970 idgF. Basis für die Auslösung der Abgabepflicht. Nach der gesetzlichen Definition stellt eine Ferienwohnung eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen dar, welche nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte dient. Nach dem Meldegesetz definiert der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen den Hauptwohnsitz, welcher beim Berufungswerber nicht in der xxxstraße xxx liegt. Daher liegen die sachlichen Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Entrichtung der pauschalierten Nächtigungstaxe vor. Die Voraussetzung für die Einhebung der Pauschalierten Nächtigungstaxe ist identisch mit der Voraussetzung für die Einhebung der Pauschalierten Ortstaxe. In beiden Fällen ist das Vorliegen einer Ferienwohnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, des , K-ONTG, LGBl.Nr. 144 aus 1970, idgF. Basis für die Auslösung der Abgabepflicht. Nach der gesetzlichen Definition stellt eine Ferienwohnung eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen dar, welche nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte dient. Nach dem Meldegesetz definiert der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen den Hauptwohnsitz, welcher beim Berufungswerber nicht in der xxxstraße xxx liegt. Daher liegen die sachlichen Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Entrichtung der pauschalierten Nächtigungstaxe vor. Der vom Außenbeamten der Abgabenbehörde durchgeführte Ortsaugenschein am 15.04.2015 ergab, dass die Wohnung in der xxxstraße xxx so ausgestattet ist, dass diese zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnungsbedarfes verwendet werden kann. Die vom Außenbeamten angefertigten Fotos zeigen eine Wohnung die mit einer kleinen Kochnische, einem Raum mit einem Liegesofa und einem Badezimmer mit Badewanne, Waschbecken und Toilette ausgestattet ist.“ Gegen diese Entscheidung wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Der Abgabenschuldner xxx, geb. am xxx ist am xxx verstorben. Mit Schreiben vom 20.03.2017 hat der für die Verlassenschaft zuständige Notar dem Landesverwaltungsgericht Kärnten hinsichtlich des Verstorbenen xxx den Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt am Wörthersee vom 18.01.2017, GZ: xxx übermittelt, aus welchem hervorgeht, dass der Nachlass je zur Hälfte dem xxx, geb. am xxx, xxxstraße xxx sowie dem xxx, geb. am xxx, xxx, xxxgasse xxx, eingeantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat mit Ladungsbeschluss vom 22.03.2017 für Dienstag, den 18.04.2017, eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Die öffentlich mündliche Verhandlung am 18.04.2017 wurde in Abwesenheit der Parteien durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde der Zeuge xxx einvernommen und lautet dessen Aussage: „Ich bin der Verfasser des im Akt erliegenden Berichtes vom 15.04.
- Ich habe auch die im Akt erliegenden Lichtbilder angefertigt. Am 15.04.2015 habe ich im Auftrag der Behörde gemeinsam mit Hr. xxx, Wohnungseigentümer, das Objekt besichtigt. Meine Ausführungen im Bericht sind zutreffend und erhebe ich sie zu meiner heutigen Zeugenverantwortung.“ Im Übrigen hat der Zeuge auf seine Aussage im Verfahren KLVwG-xxx verwiesen, welche wie folgt lautet: Der Zeuge gibt ergänzend an: Wie auf den Lichtbildern ersichtlich war die Wohnung möbliert, sie war gesäubert und befand sie sich in einem gepflegten Zustand. Strom und Wasser waren funktionstüchtig, lediglich der Herd war lt. Angaben des Eigentümers nicht funktionstüchtig. Im Zuge der Nachschau sagte mir Hr. xxx, dass die Wohnung nicht vermietet sei und leer stehe.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat als erwiesen festgestellt und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt: Unstrittig ist, dass der am 01.04.2016 verstorbene xxx während des gegenständlich relevanten Zeitraumes Eigentümer der Wohnung in der xxxstraße xxx, xxx, gewesen ist und dass es sich dabei um eine Ferienwohnung gehandelt hat. Die von der Abgabenbehörden vorgenommene Größeneinstufung des Wohnobjektes (bis 60 m² Nutzfläche) wurde nicht in Abrede gestellt. Ebenso wurde die Abgabenhöhe nicht in Abrede gestellt. Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 18.01.2017, Zahl: GZ: xxx, wurde der Nachlass des xxx dem xxx sowie dem xxx, welche jeweils eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben haben je zur Hälfte eingeantwortet. Anlässlich eines Ortsaugenscheines am 15.04.2015 durch den Zeugen xxx konnte festgestellt werden, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung möbliert gewesen ist. Die Wohnung hat sich in einem gesäuberten und gepflegten Zustand befunden. Strom und Wasser waren funktionsfähig, lediglich der Elektroherd war lt. Angaben des Eigentümers nicht mehr funktionstüchtig. Die Wohnung ist leer gestanden. Der Zeuge hat die Gegebenheiten vor Ort durch Lichtbilder dokumentiert. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren, wobei darauf hinzuweisen ist, dass hinsichtlich des Zustandes der Wohnung das Verwaltungsgericht den Ausführungen des einver-nommenen Zeugen gefolgt ist, welcher sowohl in seinem Bericht vom 15.04.2015 als auch anlässlich seiner Einvernahme durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten schlüssig und nachvollziehbar seine Wahrnehmungen darlegt hat. Demzufolge war der Verantwortung des Abgabenpflichtigen wonach die Wohnung unbewohnbar gewesen ist nicht zu folgen. Rechtliche Beurteilung: § 3 des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970 – K-ONTG, LGBl.Nr. 144/1970 idgF, lautet:Paragraph 3, des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970 – K-ONTG, LGBl.Nr. 144 aus 1970, idgF, lautet: „
(1)Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 3 Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Abs. 5) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Abs. 7) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer oder Mieter im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.„
(1)Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Absatz 5,) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Absatz 7,) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer oder Mieter im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.
(2)Sofern die Abgabe nicht in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist, endet die Abgabepflicht nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten.
(3)Von der Abgabepflicht - ausgenommen die pauschalierte Ortstaxe - sind befreit:
- Personen, die im Rahmen der Unterkunftnahme einer Reisegruppe mit insgesamt mindestens acht Teilnehmern unentgeltlich nächtigen;
- Personen, die ausschließlich zum Zwecke der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mehr als zwei Mal aufeinanderfolgend nächtigen;
- Pfleglinge in Krankenanstalten (Heil- oder Pfleganstalten) im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl Nr 26;Pfleglinge in Krankenanstalten (Heil- oder Pfleganstalten) im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, Landesgesetzblatt Nr 26;
- Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das
- Lebensjahr vollenden;
- Personen, die in alpinen Schutzhütten nächtigen;
- Personen, die ihre im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz habenden Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister oder im gleichen Grad verschwägerten Personen besuchen und bei ihnen nächtigen; dies gilt für eingetragene Partner sinngemäß;
- Personen, die ausschließlich aus Anlass der Absolvierung einer Lehre im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Berufsausbildung, des Schulbesuchs, des Studiums an Fachschulen, Universitäten, Pädagogischen Akademien oder Konservatorien, der Teilnahme an Schul- und schulbezogenen Veranstaltungen sowie der Teilnahme an Übungen oder Einsätzen des Bundesheeres im Gemeindegebiet nächtigen;
- Menschen mit Behinderung, bei denen der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt, sowie eine Begleitperson.
(4)Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht gemäß Abs. 3 geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Dies hat in den Fällen des
(4)Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht gemäß Absatz 3, geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Dies hat in den Fällen des
- a)Abs. 3 Z 7 vorletzter Halbsatz (Schul- und schulbezogene Veranstaltungen) durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung undAbsatz 3, Ziffer 7, vorletzter Halbsatz (Schul- und schulbezogene Veranstaltungen) durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung und
- a)Abs. 3 Z 8 durch Vorlage eines von einer staatlichen Behörde ausgestellten AusweisesAbsatz 3, Ziffer 8, durch Vorlage eines von einer staatlichen Behörde ausgestellten Ausweises zu erfolgen.
(5)Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.
(6)Ferienwohnungen im Sinne des Abs. 5 sind insbesondere nicht
(6)Ferienwohnungen im Sinne des Absatz 5, sind insbesondere nicht
- a)Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirt-schaftlichen Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen, erforderlich sind;
- a)für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (§ 63 des Kärntner Jagd-gesetzes 2000, LGBl Nr 21 );für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (Paragraph 63, des Kärntner Jagd-gesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 21 );
- a)für die Berufsausbildung und Berufsausübung erforderliche Zweitwohnungen;
- a)Wohnungen, die, wenn auch nur zeitweise, zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind.
(7)Dauernd auf Stellflächen abgestellte Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse, Mobilheime und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz (K-CPG) abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die gemäß der Platzordnung (§ 13 K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt.“
(7)Dauernd auf Stellflächen abgestellte Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse, Mobilheime und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz (K-CPG) abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die gemäß der Platzordnung (Paragraph 13, K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt.“ § 5 Abs. 2 K-ONTG lautet:Paragraph 5, Absatz 2, K-ONTG lautet: „Die pauschalierte Abgabe für Ferienwohnungen und für Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen ist jeweils am
- Dezember fällig. Wird eine Ferienwohnung oder eine Stellfläche vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte Abgabe mit dem Tag der Aufgabe der Ferienwohnung oder der Stellfläche fällig.“ § 6 Abs. 3 K-ONTG lautet:Paragraph 6, Absatz 3, K-ONTG lautet: „Der Eigentümer einer Ferienwohnung hat die jeweils am
- Dezember fällige Abgabenschuld bis zum
- Dezember, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung (§ 5 Abs. 2) jedoch spätestens bis zum
- des diesem Zeitpunkt folgenden Monats an die Gemeindekasse abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, daß für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten Ferienwohnungen sinngemäß.“„Der Eigentümer einer Ferienwohnung hat die jeweils am
- Dezember fällige Abgabenschuld bis zum
- Dezember, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung (Paragraph 5, Absatz 2,) jedoch spätestens bis zum
- des diesem Zeitpunkt folgenden Monats an die Gemeindekasse abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, daß für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten Ferienwohnungen sinngemäß.“ § 7 Abs. K-ONTG lautet:Paragraph 7, Abs. K-ONTG lautet: „
(1)Die Nächtigungstaxe fließt dem Land zu. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Nächtigungstaxe einzuheben und - unbeschadet der Maßnahmen des Landes gemäß §§ 11 und 12 - alle zu ihrer Einbringung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Nächtigungstaxe ist mit dem Land bis zum 20. des der Einhebung folgenden Monats abzurechnen; die eingehobenen Beträge sind bis zu diesem Zeitpunkt dem Land zu übermitteln. Der Gemeinde gebühren als Verwaltungskostenersatz 5 v. H. der für das Land eingehobenen und dem Land zu übermittelnden Nächtigungstaxe als Vorwegabzug.„
(1)Die Nächtigungstaxe fließt dem Land zu. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Nächtigungstaxe einzuheben und - unbeschadet der Maßnahmen des Landes gemäß Paragraphen 11 und 12 - alle zu ihrer Einbringung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Nächtigungstaxe ist mit dem Land bis zum 20. des der Einhebung folgenden Monats abzurechnen; die eingehobenen Beträge sind bis zu diesem Zeitpunkt dem Land zu übermitteln. Der Gemeinde gebühren als Verwaltungskostenersatz 5 v. H. der für das Land eingehobenen und dem Land zu übermittelnden Nächtigungstaxe als Vorwegabzug.
(2)Die Gemeinden sind verpflichtet, über die entrichteten und ausständigen Nächtigungstaxen ausreichende Aufzeichnungen zu führen.“ § 8 K-ONTG lautet:Paragraph 8, K-ONTG lautet: „Die Pflicht zur Entrichtung der Nächtigungstaxe richtet sich nach § 3.“„Die Pflicht zur Entrichtung der Nächtigungstaxe richtet sich nach Paragraph 3, § 9 Abs. 1 K-ONTG lautet:Paragraph 9, Absatz eins, K-ONTG lautet: „Die Nächtigungstaxe beträgt 0,50 Euro.“ Im vorliegenden Fall ist als hinreichend erwiesen, dass die gegenständliche Wohnung als für Wohnzwecke entsprechend im Sinne des § 3 Abs. 5 K-ONTG anzu-sehen ist. Im vorliegenden Fall ist als hinreichend erwiesen, dass die gegenständliche Wohnung als für Wohnzwecke entsprechend im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, K-ONTG anzu-sehen ist. Die rechnerische Richtigkeit der vorgeschriebenen Abgabe sowie der Festsetzung der Wohnnutzfläche durch die Abgabenhöhe wurde nicht bestritten. Da auch kein sonstiger Ausnahmetatbestand gemäß den Bestimmungen des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes vorliegt, wurde gegenständlich die pauschalierte Nächtigungstaxe zu Recht vorgeschrieben, wobei nunmehr die Forderung der Abgabenbehörde gegenüber den Rechtsnachfolgern besteht. Da die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen und auch im Beschwerdeverfahren nichts hervorgetreten ist, was eine andere Entscheidung bewirken könnte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.177.16.2016