GVG iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Richter über die Beschwerde der xxx, xxx Straße xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der xxx vom 10.02.2017, Zahl: xxx, mit dem ein Kostenvorauszahlungsauftrag für eine Ersatzvornahme vorgeschrieben wurde,
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: a. Im Zuge eines Ortsaugenscheins am 15.03.2013 stellte ein Aufsichtsorgan des xxx fest, dass auf der Terrasse der Wohnung der xxx (fortan: Beschwerdeführerin) auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx konsenslos ein Wintergarten mit den Außenmaßen 3,61 m x 3,35 m x 3,75 m in Massivbauweise errichtet worden war und in Benützung stand; zudem waren zwei Mauerdurchbrüche in der tragenden Außenwand (1,63 m x 2,01 m) hergestellt worden. Mit Bescheid des xxx vom 11.12.2013, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin der Auftrag erteilt, entweder nachträglich die Erteilung der Baubewilligung für die zuvor konsenslos umgesetzten Baumaßnahmen zu beantragen oder binnen zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch Beseitigung des Wintergartens und Verschließen der zwei Mauerdurchbrüche in der tragenden Wand wieder herzustellen. Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung vom 18.12.2013 wurde mit Bescheid der xxx vom 21.02.2014, Zahl: xxx, mit der Maßgabe abgewiesen, als der Spruch des Bescheids durch den Entfall der Alternative der Einbringung eines Antrages auf Erteilung der Baubewilligung abgeändert wurde und wie folgt zu lauten hatte: „
1 K-BO 1996 wird Frau xxx, als Miteigentümerin des Grundstückes xxx, KG xxx, der Auftrag erteilt, binnen 2 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch Beseitigung des Wintergartens und Verschließen der 2 Mauerdurchbrüche in der tragenden Wand, herzustellen.“„
Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 wird Frau xxx, als Miteigentümerin des Grundstückes xxx, KG xxx, der Auftrag erteilt, binnen 2 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch Beseitigung des Wintergartens und Verschließen der 2 Mauerdurchbrüche in der tragenden Wand, herzustellen.“ Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20.03.2014 Beschwerde, in der sie insbesondere ausführte, dass sie mangels Kenntnis der Stellungnahme eines Amtssachverständigen in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden wäre, die Errichtung des gegenständlichen Wintergartens ein bewilligungsfreies Vorhaben darstelle und den geltenden Bebauungsplan nicht verletze sowie lediglich ein Mauerdurchbruch für die Errichtung des Wintergartens hergestellt worden wäre. Diese Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 26.08.2015, xxx, als unbegründet ab. Soweit nunmehr verfahrensgegenständlich relevant, stellte das Landesverwaltungsgericht Kärnten fest, dass auf der Terrasse der Wohnung der Beschwerdeführerin auf Grundstück xxx, KG xxx ein Zubau in Form eines Wintergartens mit den Außenausmaßen von 3,61 m x 3,35 m x 3,75 m in Massivbauweise errichtet worden war. Zudem war ein Mauerdurchbruch einer tragenden Außenwand hergestellt sowie die ursprünglich vorhandene Terrassentüre aus einer zweiten Maueröffnung in der Außenwand entfernt worden; für keine der Maßnahmen lag eine Baubewilligung vor. Mit Schreiben vom 23.11.2015 drohte die xxx der Beschwerdeführerin die Ersatzvornahme im Hinblick auf die Beseitigung des Wintergartens und das Verschließen von zwei Mauerdurchbrüchen in ihrer Wohnung auf Grundstück Nr. xxx der KG xxx an, weil dem aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 26.08.2015 nunmehr rechtkräftigen Bescheid der xxx nicht entsprochen worden war. Letztmalig wurde für die Erbringung der Leistung eine Frist von sechs Monaten ab Zustellung des Schreibens gesetzt. Mangels fristgerechter Leistungserbringung nahm im Auftrag der belangten Behörde der hochbautechnische Amtssachverständige eine Kostenschätzung für eine Ersatzvornahme vor und legte diese in seiner Stellungnahme vom 29.11.2016 schriftlich dar. Insoweit wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.12.2016 Parteiengehör eingeräumt. Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schriftsatz vom 31.01.2016 eine ablehnende Stellungnahme. Mit Bescheid der xxx vom 10.02.2017, Zahl: xxx, erging der Kostenvorauszahlungsauftrag für die Ersatzvornahme in Höhe von € 9.600,--. Als maßgebend wurden einerseits die rechtskräftig bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung der Beseitigung des Wintergartens und des Verschließens von zwei Mauerdurchbrüchen und andererseits die Kostenschätzung des hochbautechnischen Amtssachverständigen erachtet. In der gegen diesen Bescheid erhobenen, nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 14.03.2017 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es die belangte Behörde verabsäumt hätte, den ursprünglichen Zustand der Wohnung zu erheben bzw. diesen, dem Akteninhalt entsprechend, festzustellen und verweist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 26.08.2015, wonach nur ein Mauerdurchbruch hergestellt worden wäre. Die auferlegte Verpflichtung, den Wintergarten zu beseitigen und zwei Mauerdurchbrüche in der tragenden Wand zu verschließen, könne nicht mit dem ursprünglichen baulichen Zustand der Wohnung in Übereinstimmung gebracht werden. Da mit den angeordneten Maßnahmen keine Anpassung an den ursprünglichen Bestand erfolgen könne, wäre die Kostenkalkulation mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht in Einklang zu bringen und sei diese daher rechtswidrig. Auch der Ansatz „Wiederherstellung Dachterrasse/Einkornplatten“ widerspreche den tatsächlichen Verhältnissen aufgrund einer von der Eigentümergemeinschaft beschlossenen und mittlerweile durchgeführten wärmetechnischen Sanierung. b. Auf der Terrasse der Wohnung der Beschwerdeführerin auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, wurde ein Zubau in Form eines Wintergartens mit den Außenmaßen 3,61 m x 3,35 m x 3,75 m in Massivbauweise errichtet. Der Wintergarten verfügt über zwei Zugänge aus dem Innenbereich der Wohnung, die mittels Mauerdurchbrüchen von Außenwänden hergestellt wurden; aus einem der Mauerdurchbrüche wurde im Zuge der Errichtung des Wintergartens eine Terrassentüre entfernt. Baubewilligungen liegen für diese Maßnahmen nicht vor. Mit Bescheid der xxx vom 21.02.2014, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin
1 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 der Auftrag erteilt, den rechtmäßigen Zustand durch Beseitigung des Wintergartens und Verschließen von zwei Mauerdurchbrüchen in der tragenden Wand herzustellen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 26.08.2015, Zahl: xxx, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin zur Gänze als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid der xxx vom 21.02.2014, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 36, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 der Auftrag erteilt, den rechtmäßigen Zustand durch Beseitigung des Wintergartens und Verschließen von zwei Mauerdurchbrüchen in der tragenden Wand herzustellen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 26.08.2015, Zahl: xxx, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin zur Gänze als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist diesen ihr mittlerweile rechtskräftig auferlegten Verpflichtungen – der Beseitigung des Wintergartens und Verschließens von zwei Mauerdurchbrüchen – nicht nachgekommen. Laut gegliederter und aufgeschlüsselter Kostenschätzung des hochbautechnischen Amtssachverständigen beträgt die für die Durchführung der Ersatzvornahme erforderliche Summe € 9.600,--. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere dem Bescheid der xxx vom 21.02.2014, Zahl: xxx, der Kostenschätzung des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 29.11.2016, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie dem im Verfahren über die Beschwerde gegen den baupolizeilichen Auftrag
K-BO 1996 ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 26.08.2015, Zahl: xxx. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere dem Bescheid der xxx vom 21.02.2014, Zahl: xxx, der Kostenschätzung des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 29.11.2016, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie dem im Verfahren über die Beschwerde gegen den baupolizeilichen Auftrag
Paragraph 36, K-BO 1996 ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 26.08.2015, Zahl: xxx. Unbestritten ist, dass der Wintergarten auf der Terrasse konsenslos errichtet wurde und zwei Zugangsmöglichkeiten aus dem Innenbereich der Wohnung bestehen. Ob für die Zugänge zwei Mauerdurchbrüche hergestellt wurden (belangte Behörde) oder zwei Maueröffnungen, von denen eine durch die Entfernung einer Terrassentür entstanden ist (Beschwerdeführerin), stellt im Rahmen des nunmehr beim Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängigen Vollstreckungsverfahrens lediglich eine zu vernachlässigende terminologische Divergenz dar, zumal für die Herstellung beider Durchbrüche/Öffnungen keine baubehördlichen Bewilligungen vorlagen. Soweit die Beschwerdeführerin ein mangelhaft gebliebenes Ermittlungsverfahren rügt und insoweit teilweise von einem anderen als dem vom Landesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist festzuhalten, dass ein Kostenvorauszahlungsauftrag selbst keine Vollstreckungsverfügung darstellt, sondern einen verfahrensrechtlichen Bescheid (VwGH 29.04.2005, 2004/05/0132). Dementsprechend sind – im Umkehrschluss aus § 10 Abs. 1 VVG – die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG in vollem Umfang anwendbar. Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhalts bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag
2 VVG sind jedoch nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen (VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155).Soweit die Beschwerdeführerin ein mangelhaft gebliebenes Ermittlungsverfahren rügt und insoweit teilweise von einem anderen als dem vom Landesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist festzuhalten, dass ein Kostenvorauszahlungsauftrag selbst keine Vollstreckungsverfügung darstellt, sondern einen verfahrensrechtlichen Bescheid (VwGH 29.04.2005, 2004/05/0132). Dementsprechend sind – im Umkehrschluss aus Paragraph 10, Absatz eins, VVG – die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG in vollem Umfang anwendbar. Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhalts bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag
Paragraph 4, Absatz 2, VVG sind jedoch nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen (VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155). Im in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheid der xxx vom 21.02.2014, Zahl: xxx, findet sich im Spruch der eindeutige Auftrag, „binnen 2 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch Beseitigung des Wintergartens und Verschließen der 2 Mauerdurchbrüche in der tragenden Wand, herzustellen.“ Indem die Beschwerdeführerin im nunmehr verfahrensgegenständlichen Beschwerdeschriftsatz vom 14.03.2017 (erneut) die Frage der Anzahl der Mauerdurchbrüche aufwirft, verkennt sie, dass der Titelbescheid insoweit bereits in Rechtskraft erwachsen ist und dessen Rechtmäßigkeit im Vollstreckungsverfahren nicht erneut überprüft werden kann. Zudem geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Landesverwaltungsgericht Kärnten in seinem Erkenntnis vom 26.08.2015, Zahl: xxx, über die Beschwerde gegen den Titelbescheid zum Ergebnis gekommen wäre, dass nur eine zu verschließende Maueröffnung vorliege, ins Leere: Bereits aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ist ersichtlich, dass im damaligen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten der Bescheid der xxx vom 21.02.2014, Zahl: xxx, „mit welchem die Berufung der xxx gegen einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag betreffend einen Wintergarten und zweier Mauerdurchbrüche abgewiesen wurde“, verfahrensgegenständlich war. Diese Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht jedoch zur Gänze als unbegründet abgewiesen und somit der Spruch des angefochtenen Bescheids der xxx, der die Beseitigung von zwei Mauerdurchbrüchen zum Gegenstand hatte, bestätigt. Aus den Feststellungen, die diesem verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis zugrunde liegen, ergibt sich zweifelsfrei, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten – unabhängig von terminologischen Details – jedenfalls von zwei Mauerdurchbrüchen bzw. -öffnungen in der Außenwand ausgegangen ist, für die keine Baubewilligungen vorlagen. Ein Verständnis der vom Landesverwaltungsgericht Kärnten im damaligen Verfahren getroffenen Feststellungen in dem Sinne, dass lediglich ein zu verschließender Mauerdurchbruch bzw. eine zu verschließende Maueröffnung besteht, würde zwangsläufig eine Aktenwidrigkeit des Spruchs der abweisenden Entscheidung bedeuten, die die Beschwerdeführerin jedoch im damaligen Rechtsgang nicht aufgegriffen hat. Zudem hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten bereits in seinem Erkenntnis vom 26.08.2015 festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin frei steht, die zweite Maueröffnung durch den Wiedereinbau einer Terrassentüre zu verschließen, „sofern dieser Einbau baurechtlich bewilligt“ ist; daraus lässt sich aber schließen, dass das Landesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung über die Beschwerde gegen den Titelbescheid davon ausgegangen ist, dass beide Mauerdurchbrüche bzw. -öffnungen ohne Baubewilligung hergestellt worden waren und auch die Öffnung der Mauer zur Errichtung einer Terrassentüre einer Bewilligung entbehrt hatte. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung a.
1 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan […] oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.
Paragraph 36, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan […] oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht. Nach § 4 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.Nach Paragraph 4, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
Paragraph 4, Absatz 2, VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. b. Mit Bescheid der xxx vom 21.02.2014, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin
1 K-BO 1996 der Auftrag erteilt, binnen zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand im Hinblick auf ihre Wohnung auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx durch Beseitigung des Wintergartens und Verschließen von zwei Mauerdurchbrüchen in einer tragenden Wand herzustellen. Der Spruch dieses Bescheides ist mit Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 26.08.2015, Zahl: xxx, in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid der xxx vom 21.02.2014, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 der Auftrag erteilt, binnen zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand im Hinblick auf ihre Wohnung auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx durch Beseitigung des Wintergartens und Verschließen von zwei Mauerdurchbrüchen in einer tragenden Wand herzustellen. Der Spruch dieses Bescheides ist mit Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 26.08.2015, Zahl: xxx, in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin trifft daher die Verpflichtung, den konsenslos errichteten Wintergarten zu beseitigen und die zwei gegenständlichen Mauerdurchbrüche (bzw. -öffnungen) zu verschließen. Da die Beschwerdeführerin ihren Verpflichtungen bislang nicht aus freien Stücken nachgekommen ist, hat die belangte Behörde ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet und mit Schreiben vom 23.11.2015
Diese Androhung der Ersatzvornahme – nicht erst deren Anordnung – ist Voraussetzung für die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages wie dem nunmehr von der Beschwerdeführerin angefochtenen (VwGH 18.11.2010, 2010/07/0119).Da die Beschwerdeführerin ihren Verpflichtungen bislang nicht aus freien Stücken nachgekommen ist, hat die belangte Behörde ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet und mit Schreiben vom 23.11.2015
Paragraph 4, VVG die Ersatzvornahme angedroht. Diese Androhung der Ersatzvornahme – nicht erst deren Anordnung – ist Voraussetzung für die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages wie dem nunmehr von der Beschwerdeführerin angefochtenen (VwGH 18.11.2010, 2010/07/0119). Die Frage der Rechtmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides kann weder im Verfahren betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme noch in jenem über die Vorauszahlung der Kosten aufgeworfen werden (VwGH 29.04.2005, 2003/05/0238). Umgekehrt dürfen im Vollstreckungsverfahren keine Verpflichtungen auferlegt werden, die nicht bereits im Titelbescheid enthalten waren; es sind lediglich Konkretisierungen von im Titelbescheid enthaltenen Verpflichtungen im Zuge des Vollstreckungsverfahrens – durch die Vollstreckungsverfügung oder den Kostenvorauszahlungsauftrag – zulässig. Da der Titelbescheid aber die Beseitigung des Wintergartens und das Verschließen von zwei Mauerdurchbrüchen anordnet, hat die belangte Behörde diese Anordnung auch zu Recht ihrem Kostenvorauszahlungsauftrag zugrunde gelegt. Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt nur gegen nachträgliche Verrechnung, d.h. höhere tatsächliche Kosten sind nachzuzahlen, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten. Aus diesem Grund bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern, obwohl es geradezu im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelte Größe das tatsächliche Erfordernis nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen kann (VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155). Die belangte Behörde hat im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Erlassung des Kostenvorauszahlungsauftrages eine Kostenschätzung des hochbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt. Diese Kostenschätzung konkretisiert die einzelnen Positionen und schlüsselt diese nachvollziehbar auf. Im Rahmen des Parteiengehörs
3 AVG wurde der Beschwerdeführerin hiezu die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Insoweit hat die belangte Behörde die Vorgaben der Rechtsprechung zum Ermittlungsverfahren im Rahmen der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages
2 VVG erfüllt. Die belangte Behörde hat im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Erlassung des Kostenvorauszahlungsauftrages eine Kostenschätzung des hochbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt. Diese Kostenschätzung konkretisiert die einzelnen Positionen und schlüsselt diese nachvollziehbar auf. Im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurde der Beschwerdeführerin hiezu die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Insoweit hat die belangte Behörde die Vorgaben der Rechtsprechung zum Ermittlungsverfahren im Rahmen der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages
Paragraph 4, Absatz 2, VVG erfüllt. Die Beschwerdeführerin bestreitet – entgegen der Feststellungen des rechtskräftigen Titelbescheides – das Vorliegen von zwei zu verschließenden Mauerdurchbrüchen und wendet sich mit einem Verweis auf nicht näher dargelegte „wärmetechnische Sanierungsmaßnahmen“ gegen die der Kostenschätzung zugrunde gelegte Plattenart, die nach Beseitigung des konsenslos errichteten Wintergartens zur Wiederherstellung der (Nutzungsmöglichkeit der) Dachterrasse zu verlegen wären. Weder macht sie jedoch in ausreichend substantiierter Weise geltend, dass die Annahmen der belangten Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten (auf Basis der Schätzung des hochbautechnischen Amtssachverständigen) unrichtig sind, noch welche anderen als die der Schätzung zugrunde gelegten Maßnahmen oder Materialien zu setzen oder zu verwenden wären. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Verpflichtete die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kostenersatzvornahme trifft und konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der belangten Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben sind (VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155). Diesen Anforderungen entspricht das allgemein gehaltene und in Widerspruch zum Titelbescheid stehende Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht. Eine erkennbar relevante Überschreitung der tatsächlich mit der Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten ist zudem auch nicht offenkundig (vgl. VwGH 27.10.2014, 2013/04/0079).Die Beschwerdeführerin bestreitet – entgegen der Feststellungen des rechtskräftigen Titelbescheides – das Vorliegen von zwei zu verschließenden Mauerdurchbrüchen und wendet sich mit einem Verweis auf nicht näher dargelegte „wärmetechnische Sanierungsmaßnahmen“ gegen die der Kostenschätzung zugrunde gelegte Plattenart, die nach Beseitigung des konsenslos errichteten Wintergartens zur Wiederherstellung der (Nutzungsmöglichkeit der) Dachterrasse zu verlegen wären. Weder macht sie jedoch in ausreichend substantiierter Weise geltend, dass die Annahmen der belangten Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten (auf Basis der Schätzung des hochbautechnischen Amtssachverständigen) unrichtig sind, noch welche anderen als die der Schätzung zugrunde gelegten Maßnahmen oder Materialien zu setzen oder zu verwenden wären. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Verpflichtete die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kostenersatzvornahme trifft und konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der belangten Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben sind (VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155). Diesen Anforderungen entspricht das allgemein gehaltene und in Widerspruch zum Titelbescheid stehende Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht. Eine erkennbar relevante Überschreitung der tatsächlich mit der Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten ist zudem auch nicht offenkundig vergleiche VwGH 27.10.2014, 2013/04/0079). Im Übrigen steht es der Verpflichteten frei, vor Beginn der Ersatzvornahme die im Titelbescheid vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen und so die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden; ein Einfluss auf die Durchführung der Ersatzvornahme steht der Verpflichteten demgegenüber nicht zu (VwGH 18.11.2010, 2010/07/0119). Daher hat es die Beschwerdeführerin selbst in der Hand, nach Wiederherstellung der Dachterrasse durch Beseitigung des konsenslos errichteten Wintergartens jene Oberflächengestaltung vorzunehmen, die von ihr gewünscht oder aufgrund mittlerweile beschlossener oder durchgeführter Sanierungsmaßnahmen geboten ist. Unabhängig hievon basiert die Kostenschätzung zulässigerweise auf den Ermittlungsergebnissen im Titelverfahren und tritt eine Bindung für die Ersatzvornahme hiedurch nicht ein; dies gilt im Übrigen auch für die Art der Ausführung der zu verschließenden Mauerdurchbrüche bzw. -öffnungen. Ein als überhöht angenommener Teil der Kostenvorauszahlung wird auf Basis der von § 4 Abs. 2 VVG gebotenen nachträglichen Verrechnung gegebenenfalls rückzuerstatten sein (vgl. wiederum VwGH 18.11.2010, 2010/07/0119). Grundsätzlich ist aber auch darauf zu verweisen, dass eine Verpflichtung der Behörde, die Ersatzvornahme für die Beschwerdeführerin so kostengünstig als möglich zu gestalten, im Gesetz nicht vorgesehen ist (VwGH 29.04.2005, 2003/05/0238).Im Übrigen steht es der Verpflichteten frei, vor Beginn der Ersatzvornahme die im Titelbescheid vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen und so die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden; ein Einfluss auf die Durchführung der Ersatzvornahme steht der Verpflichteten demgegenüber nicht zu (VwGH 18.11.2010, 2010/07/0119). Daher hat es die Beschwerdeführerin selbst in der Hand, nach Wiederherstellung der Dachterrasse durch Beseitigung des konsenslos errichteten Wintergartens jene Oberflächengestaltung vorzunehmen, die von ihr gewünscht oder aufgrund mittlerweile beschlossener oder durchgeführter Sanierungsmaßnahmen geboten ist. Unabhängig hievon basiert die Kostenschätzung zulässigerweise auf den Ermittlungsergebnissen im Titelverfahren und tritt eine Bindung für die Ersatzvornahme hiedurch nicht ein; dies gilt im Übrigen auch für die Art der Ausführung der zu verschließenden Mauerdurchbrüche bzw. , -öffnungen. Ein als überhöht angenommener Teil der Kostenvorauszahlung wird auf Basis der von Paragraph 4, Absatz 2, VVG gebotenen nachträglichen Verrechnung gegebenenfalls rückzuerstatten sein vergleiche wiederum VwGH 18.11.2010, 2010/07/0119). Grundsätzlich ist aber auch darauf zu verweisen, dass eine Verpflichtung der Behörde, die Ersatzvornahme für die Beschwerdeführerin so kostengünstig als möglich zu gestalten, im Gesetz nicht vorgesehen ist (VwGH 29.04.2005, 2003/05/0238). c. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen, weil weder die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt hat (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0021), noch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten hat lassen, zumal die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene sachverhaltsbezogene Frage der Anzahl der Mauerdurchbrüche bzw. -öffnungen bereits Gegenstand des rechtskräftig entschiedenen baupolizeilichen (Titel-)Verfahrens war.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 3 und 4 VwGVG entfallen, weil weder die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt hat vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0021), noch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten hat lassen, zumal die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene sachverhaltsbezogene Frage der Anzahl der Mauerdurchbrüche bzw. -öffnungen bereits Gegenstand des rechtskräftig entschiedenen baupolizeilichen (Titel-)Verfahrens war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.603.2.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.