Obsah (7)
§ 50§ 52§ 25a§ 1§ 67§ 6§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum28.04.2017 GeschäftszahlKLVwG-154-156/8/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine xxx über die Beschwerde des
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde zu allen drei Spruchpunkten als unbegründet
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu allen drei Spruchpunkten als unbegründet a b g e w i e s e n . II. römisch zwei.
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 1.500,-- zu leisten, dies entspricht 20 % der jeweiligen Strafe, mindestens jedoch € 10,--.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 1.500,-- zu leisten, dies entspricht 20 % der jeweiligen Strafe, mindestens jedoch € 10,--. III. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Stellungnahme vom 02.09.2016, Zahl: xxx, brachte der naturschutzfachliche Amtssachverständige xxx der Bezirkshauptmannschaft Naturschutzabteilung, zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer Auflagenpunkt Nr. 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.08.2016, Zahl: xxx, bis zu seinem am 31.08.2016 durchgeführten Ortsaugenschein nicht erfüllt habe. Weiters sei im Zuge des Ortsaugenscheines festgestellt worden, dass drei alte Bäume (zwei Eichen und eine Esche), die laut Naturschutzbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.02.2015, Zahl: xxx, Auflagenpunkt Nr. 5 zu erhalten wären, massiv beschädigt wurden. Der Sachverständige fertigte Fotos der geschädigten Bäume an, aus denen ersichtlich ist, dass die Hauptäste der Bäume (zwischen 60 und 80 % der Krone) mit einem Bagger vom Baum gerissen wurden bzw. dass bei den sehr großen Hauptästen (bis zu 40 cm Durchmesser) auch teilweise mit einer Motorsäge nachgeholfen wurde. Die Äste waren teilweise in Form von bis zu 1 m langen Stümpfen am Baum noch vorhanden. Die Bruchstellen der Aststümpfe würden sich teilweise bis in den Stammbereich hineinziehen. Es würde sich um einen massiven unsachgemäßen Eingriff handeln und würde eine nachhaltige Beeinträchtigung der Bäume vorliegen. Der Verlust von ca. 60 bis 80 % der ursprünglichen Baumkrone würde zu einer nachhaltigen Schwächung des Baumbestandes in Form von Zuwachsverlusten führen. Eine Regeneration sei auf Grund des Alters der Bäume nur sehr eingeschränkt möglich. Die Bruchstellen und Astbruchstellen würden das Eindringen von Pilzkrankheiten bzw. die Fäulnisbildung begünstigen. Die Bäume wären regelrecht verstümmelt worden, die charakteristische Baumkronenform sei verloren gegangen und irreversibel zerstört. Die Erhaltung der genannten alten Bäume würde als Ersatzmaßnahme für den Verlust eines ca. 2 ha großen alten Streuobstbestandes dienen, welcher einen Lebensraum des Juchtenkäfers (vollkommen geschützte Tierart, Anhang II. und IV. der FFH-Richtlinie) darstelle. Diese Käferart sei durch EU-Recht streng geschützt. Daher sei dem Beschwerdeführer auch vorgeschrieben worden, dass er als Eigentümer verpflichtet ist, diese alten Bäume zu erhalten. Mit dem nunmehr vorliegenden Baumfrevel (Entfernung eines großen Teils der Hauptäste mittels Baggers) wäre auch eine Entfernung bzw Zerstörung von geeigneten Höhlen erfolgt, in denen sich die Larven des Juchtenkäfers entwickeln können. Das Restvorkommen des Juchtenkäfers sei somit gefährdet. So wurde die Haupthöhlung der Esche im Stammbereich durch die unsachgemäße Entfernung eines Hauptastes frei gelegt und sei diese nun der Witterung ausgesetzt. Regen könne dadurch ungehindert in die Stammhöhlung eindringen und die Mulm-reichen Höhlungen durchfeuchten. In diesen Höhlungen leben die Larven des Juchtenkäfers. Das geänderte Mikroklima bzw. die erhöhte Feuchtigkeit führe zu einem Absterben der Juchtenkäfer-Larven (pers. Mitteilung xxx). Mit Stellungnahme vom 02.09.2016, Zahl: xxx, brachte der naturschutzfachliche Amtssachverständige xxx der Bezirkshauptmannschaft Naturschutzabteilung, zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer Auflagenpunkt Nr. 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.08.2016, Zahl: xxx, bis zu seinem am 31.08.2016 durchgeführten Ortsaugenschein nicht erfüllt habe. Weiters sei im Zuge des Ortsaugenscheines festgestellt worden, dass drei alte Bäume (zwei Eichen und eine Esche), die laut Naturschutzbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.02.2015, Zahl: xxx, Auflagenpunkt Nr. 5 zu erhalten wären, massiv beschädigt wurden. Der Sachverständige fertigte Fotos der geschädigten Bäume an, aus denen ersichtlich ist, dass die Hauptäste der Bäume (zwischen 60 und 80 % der Krone) mit einem Bagger vom Baum gerissen wurden bzw. dass bei den sehr großen Hauptästen (bis zu 40 cm Durchmesser) auch teilweise mit einer Motorsäge nachgeholfen wurde. Die Äste waren teilweise in Form von bis zu 1 m langen Stümpfen am Baum noch vorhanden. Die Bruchstellen der Aststümpfe würden sich teilweise bis in den Stammbereich hineinziehen. Es würde sich um einen massiven unsachgemäßen Eingriff handeln und würde eine nachhaltige Beeinträchtigung der Bäume vorliegen. Der Verlust von ca. 60 bis 80 % der ursprünglichen Baumkrone würde zu einer nachhaltigen Schwächung des Baumbestandes in Form von Zuwachsverlusten führen. Eine Regeneration sei auf Grund des Alters der Bäume nur sehr eingeschränkt möglich. Die Bruchstellen und Astbruchstellen würden das Eindringen von Pilzkrankheiten bzw. die Fäulnisbildung begünstigen. Die Bäume wären regelrecht verstümmelt worden, die charakteristische Baumkronenform sei verloren gegangen und irreversibel zerstört. Die Erhaltung der genannten alten Bäume würde als Ersatzmaßnahme für den Verlust eines ca. 2 ha großen alten Streuobstbestandes dienen, welcher einen Lebensraum des Juchtenkäfers (vollkommen geschützte Tierart, Anhang römisch zwei. und römisch vier. der FFH-Richtlinie) darstelle. Diese Käferart sei durch EU-Recht streng geschützt. Daher sei dem Beschwerdeführer auch vorgeschrieben worden, dass er als Eigentümer verpflichtet ist, diese alten Bäume zu erhalten. Mit dem nunmehr vorliegenden Baumfrevel (Entfernung eines großen Teils der Hauptäste mittels Baggers) wäre auch eine Entfernung bzw Zerstörung von geeigneten Höhlen erfolgt, in denen sich die Larven des Juchtenkäfers entwickeln können. Das Restvorkommen des Juchtenkäfers sei somit gefährdet. So wurde die Haupthöhlung der Esche im Stammbereich durch die unsachgemäße Entfernung eines Hauptastes frei gelegt und sei diese nun der Witterung ausgesetzt. Regen könne dadurch ungehindert in die Stammhöhlung eindringen und die Mulm-reichen Höhlungen durchfeuchten. In diesen Höhlungen leben die Larven des Juchtenkäfers. Das geänderte Mikroklima bzw. die erhöhte Feuchtigkeit führe zu einem Absterben der Juchtenkäfer-Larven (pers. Mitteilung xxx). Die südwestlich gelegene Eiche würde nach Entfernung von mehr als 2/3 der Krone nur noch vier Hauptäste aufweisen. Es wären von diesem Baum somit insgesamt 11 Hauptäste entfernt worden und würde dies auf den Bildern dargelegt sein. Die ursprüngliche Beastung sei auf einer Höhe von 10 – 12 m vollständig entfernt worden. Damit auch die höheren Äste mit dem Bagger heruntergerissen werden konnten, sei im Traufenbereich zusätzlich Erdmaterial angeschüttet worden, welches danach wieder entfernt wurde. Zusammenfassend hielt der naturschutzfachliche Amtssachverständige fest, dass die per Bescheid geschützten Laubbäume massiv und nachhaltig geschädigt wurden, was zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des gefährdeten Biotoptyps geführt habe und eine Missachtung der Bescheidauflagen darstelle. Weiters sei durch die konsenslos durchgeführten Maßnahmen das Juchtenkäfervorkommen in den alten Bäumen nachhaltig beeinträchtigt worden. Es wären Bruthöhlen entfernt und weitere durch die Änderung des Baummikroklimas als Lebensraum für die vollkommen geschützte Tierart unbrauchbar gemacht worden. Auch wären Anschüttungen im Bereich der Baumtraufe wie im Bescheid vom 16.02.2015, Auflagenpunkt 2 vorgeschrieben, nicht durchgeführt worden. Vielmehr wären weitere Anschüttungen im Baumtraufenbereich erfolgt. In dieser Stellungnahme sind 6 Abbildungen der Bäume und der Anschüttungen enthalten. Mit Ladungsbescheid vom 14.10.2016, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, im Zeitraum vom 03.11. bis 15.11.2016 zwischen 08.00 und 11.00 Uhr persönlich bei der belangten Behörde zu erscheinen, um sich zu drei ihm vorgehaltenen Verwaltungsübertretungen zu verantworten. Dieser Ladungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich mittels RSb-Brief am 20.10.2016 zugestellt. Die Übernahmebestätigung weist seine Unterschrift auf. Nachdem der Beschwerdeführer dem Ladungsbescheid keine Folge leistete, wurden mit nunmehr bekämpftem Straferkenntnis vom 01.12.2016, Zahl: xxx, folgende Verwaltungsstrafen ihm gegenüber verhängt: „Sie haben, wie am 31.8.2016 anlässlich einer örtlichen Überprüfung durch einen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung festgestellt werden konnte, 1) in der freien Landschaft und zwar auf dem Grundstücken xxx das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.02.2015, Zahl: xxx genehmigte Vorhaben - Durchführung von Abgrabungen und Anschüttungen im Zuge einer Geländekorrektur samt Wegerrichtung bei gleichzeitiger Vorschreibung von Wiederherstellungsmaßnahmen auf den Grundstücken xxx, insofern abweichend von der erteilten Bewilligung ausgeführt, als die unter "Bedingungen, Auflagen und Befristung: 5. Im nordöstlichen Bereich des Grundstückes xxx befinden sich noch drei sehr alte Laubbäume (2 Eichen, 1 Esche) mit Eremiten-Besatz. Diese drei Bäume sind als Ersatz für den Verlust des Juchtenkäfers jedenfalls zu erhalten, ebenso wie die noch verbliebenen Obstbäume im nördlichen Teil der Grundstücke Nr. xxx." vorgeschriebene Auflage nicht eingehalten wurde. Bei oben angeführter Kontrolle wurde festgestellt, dass die zuvor genannten drei alten Bäume (2 Eichen und 1 Esche) massiv beschädigt wurden. Es wurden die Hauptäste der Bäume (zwischen 60 und 80 % der Krone) mit einem Bagger vom Baum gerissen bzw. bei den sehr großen Hauptästen (bis zu 40 cm Durchmesser) auch teilweise mit einer Motorsäge nachgeholfen. Die Äste sind teilweise in Form von bis zu einen Meter langen Stümpfen am Baum noch vorhanden. Die Bruchstellen der Aststümpfe ziehen sich teilweise bis in den Stammbereich. Durch die massiven, unsachgemäßen Eingriffe liegt eine nachhaltige Beeinträchtigung der Bäume vor. Der Verlust von ca. 60 bis 80 % der ursprünglichen Baumkrone führt zu einer nachhaltigen Schwächung des Baumbestandes in Form von Zuwachsverlusten. Eine Regeneration ist auf Grund des Alters der Bäume nur sehr eingeschränkt möglich. Die Bruchstellen und Astbruchstellen begünstigen das Eindringen von Pilzkrankheiten bzw. die Fäulnisbildung im Bereich der abgerissenen Äste. 2) in der freien Landschaft und zwar auf den Grundstücken xxx, je xxx, das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.8.2016, Zahl: xxx bewilligte Vorhaben - Durchführung von Abgrabungen und Anschüttungen im Zuge einer Geländekorrektur auf den Grundstücken xxx, insofern abweichend von der erteilten Bewilligung ausgeführt, als die unter "Bedingungen, Auflagen und Befristung: 2. Im Bereich der zwei alten Eichen, der alten Esche und der drei alten Obstbäume innerhalb der geplanten Geländeveränderung (laut Projekt) dürfen innerhalb der Baumtraufen, dies ist der Bereich zwischen Stamm und äußerster Astspitze, keine Anschüttungen und Abgrabungen oder sonstige Grabungen erfolgen. Das konsenslos abgelagerte Erdmaterial ist von den Flächen bis 31.8.2016 zu entfernen. Das Einbringen von Gehölzen innerhalb der Baumtraufen der gegenständlichen Bäume ist nicht zulässig." vorgeschriebene Auflage nicht eingehalten wurde. Bei oben angeführter Kontrolle wurde festgestellt, dass das innerhalb der festgelegten Baumtraufen angeschüttete Material nach wie vor vorhanden ist. Damit auch die höheren Äste mit dem Bagger heruntergerissen werden konnten, wurde im Traufenbereich zusätzlich Erdmaterial angeschüttet. 3) in der freien Landschaft und zwar im nordöstlichen Bereich des Grundstückes drei sehr alte Laubbäume (2 Eichen, 1 Esche) mit Eremiten-Besatz (Juchtenkäfer) massiv beschädigt und somit den Lebensraum der
§ 1Abs 1 in Verbindung Anlage I, der Tierartenschutzverordnung, LGBL.Nr. 3/1989, idg
F vollkommen geschützten, heimischen Tierart .Juchtenkäfer' zerstört, obwohl in der freien Landschaft das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes vollkommen geschützter heimischer Tiere verboten ist. in der freien Landschaft und zwar im nordöstlichen Bereich des Grundstückes drei sehr alte Laubbäume (2 Eichen, 1 Esche) mit Eremiten-Besatz (Juchtenkäfer) massiv beschädigt und somit den Lebensraum der
Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung Anlage römisch eins, der Tierartenschutzverordnung, LGBL.Nr. 3 aus 1989,, idgF vollkommen geschützten, heimischen Tierart .Juchtenkäfer' zerstört, obwohl in der freien Landschaft das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes vollkommen geschützter heimischer Tiere verboten ist. Bei oben angeführter Kontrolle wurde festgestellt, dass die Hauptäste der Bäume (zwischen 60 und 80 % der Krone) mit einem Bagger vom Baum gerissen wurden. Dadurch erfolgte auch eine Entfernung von geeigneten Höhlen, in denen die Larven des Juchtenkäfers sich entwickeln können. Die Restvorkommen des Juchtenkäfers sind auch durch indirekte Veränderungen des Mikroklimas gefährdet. So wurde die Haupthöhlung der Esche im Stammbereich durch die unsachgemäße Entfernung eines Hauptastes freigelegt und ist nun der Witterung ausgesetzt. Regen kann dadurch ungehindert in die Stammhöhlung eindringen und durchfeuchtet die mulmreichen Höhlungen, in denen die Larven des Juchtenkäfers leben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: 1) § 67 Abs. 1 lit b Kärntner Naturschutzgesetz (K-NSG) 2002, LGBI. Nr. 79/2002, idgF iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.2.2015, Zahl: W03-NS-2305/2015 (006/2015) Paragraph 67, Absatz eins, Litera b, Kärntner Naturschutzgesetz (K-NSG) 2002, LGBI. Nr. 79 aus 2002,, idgF in Verbindung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.2.2015, Zahl: W03-NS-2305/2015 (006 aus 2015,) 2) § 67 Abs 1 lit b Kärntner Naturschutzgesetz (K-NSG) 2002, LGBL. Nr.79/2002, idgF iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.8.2016, Zahl: W03-NS-2502/2016(012/2016) Paragraph 67, Absatz eins, Litera b, Kärntner Naturschutzgesetz (K-NSG) 2002, LGBL. Nr.79 aus 2002,, idgF in Verbindung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.8.2016, Zahl: W03-NS-2502/2016(012 aus 2016,) 3) § 67 Abs 1 lit
- d)Kärntner Naturschutzgesetz (K-NSG) 2002, LGBL Nr. 79/2002 iVm § 1 Abs 1 und 4 2. Satz und Anlage 1 Tierartenschutzverordnung Paragraph 67, Absatz eins, Litera d,) Kärntner Naturschutzgesetz (K-NSG) 2002, LGBL Nr. 79 aus 2002, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins und 4 2. Satz und Anlage 1 Tierartenschutzverordnung Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von € Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Strafbestimmung 1: 2.500 --- § 67 Abs. 1 lit. b K-NSGParagraph 67, Absatz eins, Litera b, K-NSG 2: 2.500 --- § 67 Abs. 1 lit. b K-NSGParagraph 67, Absatz eins, Litera b, K-NSG 3: 2.500 --- § 67 Abs. 1 lit. d K-NSG“Paragraph 67, Absatz eins, Litera d, K-NSG“ Mit Schreiben vom 28.12.2016 brachte daraufhin der Beschwerdeführer, vertreten durch die xxx, eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Nach Darlegung des Sachverhaltes bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor: „2. Beschwerdepunkt. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die angefochtene Entscheidung in seinem einfach gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Nichtbestrafung mangels Vorliegen der gesetzlichen Grundlagen, verletzt und fechtet die Entscheidung in seinem gesamten Umfang nach an. Die angefochtene Entscheidung ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. 3. Beschwerdegründe: 3.1.: Rechtswidrigkeit des Inhalts:
- a)Zu der zu Spruch Punkt 1) behaupteten Übertretung gern § 67 Abs 1 lit b Kärntner Naturschutzgesetz iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.02.2015, Zahl: xxx, ist festzuhalten, dass die Behörde I. Instanz die Bestimmung des § 67 Abs 1 lit b K-NSG sowie die Bedingungen, Auflagen und Befristungen im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.02.2015, Zahl: xxx falsch ausgelegt hat. Zu der zu Spruch Punkt 1) behaupteten Übertretung gern Paragraph 67, Absatz eins, Litera b, Kärntner Naturschutzgesetz in Verbindung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.02.2015, Zahl: xxx, ist festzuhalten, dass die Behörde römisch eins. Instanz die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, Litera b, K-NSG sowie die Bedingungen, Auflagen und Befristungen im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.02.2015, Zahl: xxx falsch ausgelegt hat. § 67 Abs 1 lit b Kärntner Naturschutzgesetz bestimmt, dass, wer Vorhaben abweichend von Bewilligungen, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erteilt worden sind, ausführt oder ausführen lässt, ist zu bestrafen.Paragraph 67, Absatz eins, Litera b, Kärntner Naturschutzgesetz bestimmt, dass, wer Vorhaben abweichend von Bewilligungen, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erteilt worden sind, ausführt oder ausführen lässt, ist zu bestrafen. Es ergibt sich somit aus dem Gesetzeswortlaut, dass von der Behörde I. Instanz Feststellungen getroffen werden müssen, ob der Beschwerdeführer diese Vorhaben selbst ausgeführt hat, ausführen hat lassen bzw. diese Vorhaben ohne Zutun des Beschwerdeführers erfolgt sind. Die Behörde I. Instanz hat hierzu keine Feststellungen getroffen, jedoch wäre sie dazu verpflichtet gewesen, um den Sachverhalt unter § 67 Abs 1 lit b Kärntner Naturschutzgesetz subsumieren zu können. Es ergibt sich somit aus dem Gesetzeswortlaut, dass von der Behörde römisch eins. Instanz Feststellungen getroffen werden müssen, ob der Beschwerdeführer diese Vorhaben selbst ausgeführt hat, ausführen hat lassen bzw. diese Vorhaben ohne Zutun des Beschwerdeführers erfolgt sind. Die Behörde römisch eins. Instanz hat hierzu keine Feststellungen getroffen, jedoch wäre sie dazu verpflichtet gewesen, um den Sachverhalt unter Paragraph 67, Absatz eins, Litera b, Kärntner Naturschutzgesetz subsumieren zu können. Im Übrigen wurde von der Behörde I. Instanz auch die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.02.2015 Zahl:xxx enthaltenen Bedingungen, Auflagen und Befristungen, nämlich: Im Übrigen wurde von der Behörde römisch eins. Instanz auch die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.02.2015 Zahl:xxx enthaltenen Bedingungen, Auflagen und Befristungen, nämlich: Im nordöstlichen Bereich des Grundstückes xxx befinden sich noch 3 sehr alte Laubbäume (2 Eichen, 1 Esche) mit Eremiten-Besatz. Diese 3 Bäume sind als Ersatz für den Verlust des Juchtenkäfers jedenfalls zu erhalten, ebenso wie die noch verbliebenen Obstbäume im nördlichen Teil der Grundstücke xxx falsch ausgelegt. In dieser Bedingung, Auflage bzw. Befristung ist lediglich enthalten, dass diese drei Bäume zu erhalten sind. Ausgehend davon, dass die 3 Laubbäume (2 Eichen, 1 Esche) vom Beschwerdeführer nicht entfernt wurden und sich nach wie vor auf dem Grundstück xxx befinden, wurden diese 3 sehr alten Laubbäume entgegen den Ausführungen der Behörde I. Instanz vom Beschwerdeführer sehrwohl, wie in der Auflage enthalten, „erhalten".Ausgehend davon, dass die 3 Laubbäume (2 Eichen, 1 Esche) vom Beschwerdeführer nicht entfernt wurden und sich nach wie vor auf dem Grundstück xxx befinden, wurden diese 3 sehr alten Laubbäume entgegen den Ausführungen der Behörde römisch eins. Instanz vom Beschwerdeführer sehrwohl, wie in der Auflage enthalten, „erhalten". In der Auflage im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.02.2015, Zahl: xxx ist nicht enthalten, dass die 3 sehr alten Laubbäume (2 Eichen, 1 Esche) nicht geschnitten werden hätten dürfen, sondern ist nur enthalten, dass diese zu erhalten sind. Eine Entfernung der alten Laubbäume wurde vom Beschwerdeführer nicht durchgeführt. Im Übrigen ist auch festzuhalten, dass es jedem Grundbesitzer frei stehen muss, durch Schneebruch schadhafte Äste zu entfernen, zumal jeder Grundeigentümer, sofern er in Kenntnis von schadhaften Stellen ist, dafür haftet, wenn durch diese schadhaften Äste irgendeine Person bzw. Gerätschaft beschädigt wird. Festzuhalten ist auch, dass die Behörde I. Instanz keine Feststellungen dahingehend getroffen hat, dass die drei Bäume vom Beschwerdeführer nicht erhalten wurden. Festzuhalten ist auch, dass die Behörde römisch eins. Instanz keine Feststellungen dahingehend getroffen hat, dass die drei Bäume vom Beschwerdeführer nicht erhalten wurden. Die Ausführungen der Behörde I. Instanz sind lediglich Mutmaßungen, beinhalten jedoch keine Feststellung, dass die drei Bäume vom Beschwerdeführer nicht erhalten wurden. Die Ausführungen der Behörde römisch eins. Instanz sind lediglich Mutmaßungen, beinhalten jedoch keine Feststellung, dass die drei Bäume vom Beschwerdeführer nicht erhalten wurden. Zu Spruch Punkt 2): Um eine wie von der Behörde I. Instanz vorgenommene Bestrafung vornehmen zu können, hätte die Behörde I. Instanz den § 67 Abs 1 lit b Kärntner Naturschutzgesetz in Zusammenschau mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.08.2016 Zahl: xxx angeführten Bedingungen, Auflagen und Befristungen lesen müssen, zumal die Voraussetzungen der Gesetzesstelle, so wie jene der Auflage im vorzitiertem Bescheid kumulativ vorliegen Um eine wie von der Behörde römisch eins. Instanz vorgenommene Bestrafung vornehmen zu können, hätte die Behörde römisch eins. Instanz den Paragraph 67, Absatz eins, Litera b, Kärntner Naturschutzgesetz in Zusammenschau mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.08.2016 Zahl: xxx angeführten Bedingungen, Auflagen und Befristungen lesen müssen, zumal die Voraussetzungen der Gesetzesstelle, so wie jene der Auflage im vorzitiertem Bescheid kumulativ vorliegen müssen. Ausgehend davon, dass laut den Bedingungen, Auflagen und Befristung gelagertes Erdmaterial bis 31.08.2016 zu entfernen war, ist festzuhalten, dass eine Entfernung auch am 31.08.2016 vorgenommen werden hätte können, sodass eine Bestrafung vor Ablauf der Frist denkunmöglich ist, da der Amtssachverständige scheinbar am 31.08.2016 die behauptete Übertretung festgestellt haben will. Nach den Auslegungsregeln und von nichts anderem ist bei der Auflage auszugehen, ist bei einer Frist bis zu einem gewissen Datum jedenfalls auch der Tag, an dem die Frist endet, bis 24:00 Uhr inkludiert, sodass eine Bestrafung - wie obig bereits ausgeführt - von der Behörde I. Instanz nicht auszusprechen gewesen wäre. Nach den Auslegungsregeln und von nichts anderem ist bei der Auflage auszugehen, ist bei einer Frist bis zu einem gewissen Datum jedenfalls auch der Tag, an dem die Frist endet, bis 24:00 Uhr inkludiert, sodass eine Bestrafung - wie obig bereits ausgeführt - von der Behörde römisch eins. Instanz nicht auszusprechen gewesen wäre. Zu Spruch Punkt 3): Auch hierzu ist festzuhalten, dass die Bestimmung des § 67 Abs 1 lit b Kärntner Naturschutzgesetz im Zusammenschau mit § 1 Abs 1 und 4 2. Satz und Anlage 1 Tierartenschutzverordnung zu lesen ist und müssen daher alle Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle bzw. Verordnung kumulativ vorliegen. Auch hierzu ist festzuhalten, dass die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, Litera b, Kärntner Naturschutzgesetz im Zusammenschau mit Paragraph eins, Absatz eins und 4 2. Satz und Anlage 1 Tierartenschutzverordnung zu lesen ist und müssen daher alle Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle bzw. Verordnung kumulativ vorliegen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Behörde dahingehend Feststellungen zu treffen gehabt hätte, ob bei den alten Laubbäumen (2 Eichen, 1 Esche) tatsächlich ein Eremiten-Besatz (Juchtenkäfer) vorhanden ist bzw. ob es sich bei den 2 Eichen und 1 Esche um Brutstätten handelt. Fakt ist, dass die Behörde I. Instanz um eine Bestrafung vornehmen zu können, Feststellungen hinsichtlich des Vorhandenseins des Juchtenkäfers sowie des Vorhandenseins von Brutstätten treffen hätte müssen, dies hat die Behörde I. Instanz jedoch unterlassen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Behörde dahingehend Feststellungen zu treffen gehabt hätte, ob bei den alten Laubbäumen (2 Eichen, 1 Esche) tatsächlich ein Eremiten-Besatz (Juchtenkäfer) vorhanden ist bzw. ob es sich bei den 2 Eichen und 1 Esche um Brutstätten handelt. Fakt ist, dass die Behörde römisch eins. Instanz um eine Bestrafung vornehmen zu können, Feststellungen hinsichtlich des Vorhandenseins des Juchtenkäfers sowie des Vorhandenseins von Brutstätten treffen hätte müssen, dies hat die Behörde römisch eins. Instanz jedoch unterlassen. Mangels einer derartigen Feststellung besteht jedoch auch keine Möglichkeit einer Bestrafung des Beschwerdeführers. Obige Ausführungen zeigen, dass der Bescheid der Behörde I. Instanz mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet ist und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos aufzuheben ist. Obige Ausführungen zeigen, dass der Bescheid der Behörde römisch eins. Instanz mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet ist und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos aufzuheben ist. 3.2.: Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:
- a)Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts: Der von der Behörde angenommene Sachverhalt reicht nicht aus, die zur Anwendung gebrachte Norm des § 67 Abs 1 lit b Kärntner Naturschutzgesetz idgF iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.02.2015 Zahl: xxx, die Norm des § 67 Abs 1 lit b Kärntner Naturschutzgesetz idgF iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.08.2016, Zahl: xxx, sowie § 67 Abs 1 lit d Kärntner Naturschutzgesetz idgF iVm § 1 Abs 1 und 4 2. Satz und Anlage 1 Tierschutzverordnung, in allen ihren Tatbestandselementen zur Anwendung zu bringen. Der von der Behörde angenommene Sachverhalt reicht nicht aus, die zur Anwendung gebrachte Norm des Paragraph 67, Absatz eins, Litera b, Kärntner Naturschutzgesetz idgF in Verbindung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.02.2015 Zahl: xxx, die Norm des Paragraph 67, Absatz eins, Litera b, Kärntner Naturschutzgesetz idgF in Verbindung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.08.2016, Zahl: xxx, sowie Paragraph 67, Absatz eins, Litera d, Kärntner Naturschutzgesetz idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins und 4 2. Satz und Anlage 1 Tierschutzverordnung, in allen ihren Tatbestandselementen zur Anwendung zu bringen. Von der Behörde I. Instanz wurden keinerlei Erhebungen zu entscheidungswesentlichen Fragen durchgeführt, ob der Beschwerdeführer diese Vorhaben selbst ausgeführt hat, ausführen hat lassen bzw. diese Vorhaben ohne Zutun des Beschwerdeführers erfolgt sind, nämlich die Beschädigung der 3 alten Bäume (2 Eichen und 1 Esche). Von der Behörde römisch eins. Instanz wurden keinerlei Erhebungen zu entscheidungswesentlichen Fragen durchgeführt, ob der Beschwerdeführer diese Vorhaben selbst ausgeführt hat, ausführen hat lassen bzw. diese Vorhaben ohne Zutun des Beschwerdeführers erfolgt sind, nämlich die Beschädigung der 3 alten Bäume (2 Eichen und 1 Esche). Dies ist jedoch Voraussetzung um eine Bestrafung des Beschwerdeführers erwirken zu können. Weiters wurde von der Behörde I. Instanz keinerlei Erhebung zur entscheidungswesentlichen Frage durchgeführt, ob bei den 3 alten Laubbäumen (2 Eichen, 1 Esche) tatsächlich ein Eremiten-Besatz (Juchtenkäfer) vorhanden ist bzw. ob es sich bei den 2 Eichen und 1 Esche um Brutstätten handelt. Weiters wurde von der Behörde römisch eins. Instanz keinerlei Erhebung zur entscheidungswesentlichen Frage durchgeführt, ob bei den 3 alten Laubbäumen (2 Eichen, 1 Esche) tatsächlich ein Eremiten-Besatz (Juchtenkäfer) vorhanden ist bzw. ob es sich bei den 2 Eichen und 1 Esche um Brutstätten handelt. Der festgestellte Sachverhalt bedarf daher in diesen wesentlichen Punkten einer Ergänzung. III. BESCHWERDEANTRÄGErömisch drei. BESCHWERDEANTRÄGE Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge: 1) eine mündliche Verhandlung durchführen; 2) das angefochtene Straferkenntnis vom 01.12.2016 Zahl: xxx, ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen; 3) in eventu den angefochtenen Bescheid vom 01.12.2016 Zahl: xxx aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück zu verweisen; 4) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Strafhöhe herabgesetzt wird.“ Mit Schreiben vom 01.02.2017 wurde ein weiterer naturschutzfachlicher Amtssachverständiger, xxx, mit einem Gutachten beauftragt, in dem er die drei dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nochmals überprüfen möge. Im Gutachten vom 10.03.2017 führte xxx Folgendes aus: „Stellungnahme Am 27.11.2014 hat Herr xxx vom xxx das Entfernen eines Obstbaumbestandes - ca. 100 alte und hohlraumreiche Obstbäume mit einem Brusthöhendurchmesser bis zu 90 cm - im ehemaligen Schlossgarten xxx festgestellt. Ein einziger alter Apfelbaum kann mehr als 1000 wirbellose Tierarten wie Käfer, Ameisen, Würmer oder Schnecken beherbergen (siehe Seite 25 der Anlage 3). Herr xxx war im Auftrag des Landes Kärnten unterwegs um den Bestand der Käferart Osmoderma eremita, welche im Anhang 11 und Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistet ist, zu eruieren. Durch das Umschneiden des Obstbestandes wurde eine der drei besten Kärntner Populationen des Eremiten weitgehend vernichtet. In einem einzigen umgeschnittenen Stamm konnten 40 Eremiten-Larven geborgen werden. Die noch verfügbaren Stämme sollten daher geborgen und an geeigneter Stelle gelagert werden, damit sich die darin befindlichen mehrjährigen Larven noch entwickeln können. Im nordöstlichen Bereich des Grundstückes xxx befinden sich noch drei sehr alte Laubbäume (2 Eichen, 1 Esche) mit Eremiten-Besatz. Diese drei Bäume sind jedenfalls zu erhalten. Da es sich beim Eremiten um eine prioritäre Art handelt wären unter Hinweis auf die §§ 57 a bis 57 I unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen um weitere Schädigungen geschützter Arten hintanzuhalten. Am 27.11.2014 hat Herr xxx vom xxx das Entfernen eines Obstbaumbestandes - ca. 100 alte und hohlraumreiche Obstbäume mit einem Brusthöhendurchmesser bis zu 90 cm - im ehemaligen Schlossgarten xxx festgestellt. Ein einziger alter Apfelbaum kann mehr als 1000 wirbellose Tierarten wie Käfer, Ameisen, Würmer oder Schnecken beherbergen (siehe Seite 25 der Anlage 3). Herr xxx war im Auftrag des Landes Kärnten unterwegs um den Bestand der Käferart Osmoderma eremita, welche im Anhang 11 und Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie gelistet ist, zu eruieren. Durch das Umschneiden des Obstbestandes wurde eine der drei besten Kärntner Populationen des Eremiten weitgehend vernichtet. In einem einzigen umgeschnittenen Stamm konnten 40 Eremiten-Larven geborgen werden. Die noch verfügbaren Stämme sollten daher geborgen und an geeigneter Stelle gelagert werden, damit sich die darin befindlichen mehrjährigen Larven noch entwickeln können. Im nordöstlichen Bereich des Grundstückes xxx befinden sich noch drei sehr alte Laubbäume (2 Eichen, 1 Esche) mit Eremiten-Besatz. Diese drei Bäume sind jedenfalls zu erhalten. Da es sich beim Eremiten um eine prioritäre Art handelt wären unter Hinweis auf die Paragraphen 57, a bis 57 römisch eins unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen um weitere Schädigungen geschützter Arten hintanzuhalten. Der Beschwerdeführer ist Obmann des Kärntner Landesobstbauverbandes und ausgebildeter Baumwart. Mit 5000 Streuobstflächen und 23 Erwerbsobstflächen ist diese Interessensgemeinschaft überwiegend der extensiven und ökologisch orientierten Bewirtschaftung verpflichtet. Zitat aus der homepage (http://www.owz-kaernten.atlobstbau/landesobstbauverban/) zum Landschaftsobstbau: Als wertvolle Biotope spielen sie im gesamten Ökosystem eine hervorragende Rolle. Ziel ist die Förderung von Nach- und Ergänzungspflanzungen in Streuobstbeständen und Neuauspflanzungen großkroniger, landschaftsgestaltender Obstbäume. Dem Beschwerdeführer waren sowohl die naturschutzfachliche Wertigkeit als auch die Unmöglichkeit des ersatzlosen Entfernens gegenständlichen Streuobstbestandes sehr wohl bewusst. Das Entfernen des 2,5 ha großen Streuobstbestandes, in dem auch mehrere vollkommen geschützte Vogelarten (u.a. Wendehals, Grünspecht, Gartenbaumläufer, Kleiber, diverse Meisenarten, Wiedehopf, Gartenrotschwanz, diverse Eulen und Käuze etc.) sowie prioritäre Arten von gemeinschaftlichen Interesse (Grauspecht, Neuntöter) ihren Lebensraum hatten ist demzufolge vorsätzlich erfolgt. Die Seiten 20 und 21 der Anlage 4 geben einen Hinweis auf die Bedeutung von Streuobstbeständen als wertvoller Vogellebensraum. Im Zuge der darauf folgenden Behördenverfahren wurden Ersatzmaßnahmen für den Verlust der gefährdeten Biotoptype Streuobstbestand vorgeschrieben und diverse Strafen für die Nicht-Einhaltung von Behördenauflagen ausgesprochen.
Auflagenpunkt Nr. 5 des Bescheides der xxx vom 16.02.2015 (Zahl: xxx) wurde xxx dazu verpflichtet die drei im nordöstlichen Bereich des Grundstückes xxx befindlichen sehr alten Laubbäume (2 Eichen, 1 Esche) mit Eremiten-Besatz als Ersatzmaßnahme für den Verlust des Juchtenkäfers jedenfalls zu erhalten, ebenso wie die noch verbliebenen Obstbäume im nördlichen Teil der Gst. xxx. In einem weiteren Bescheid der BH xxx vom 24.08.2016 (Zahl: xxx) wurde unter Auflagenpunkt Nr. 2 festgehalten, dass im Bereich der zwei alten Eichen, der alten Esche und der drei alten Obstbäume innerhalb der geplanten Geländeveränderung (laut Projekt) innerhalb der Baumtraufen, dies ist der Bereich zwischen Stamm und äußerster Astspitze, keine Anschüttungen und Abgrabungen oder sonstige Grabungen erfolgen dürfen. Das konsenslos abgelagerte Erdmaterial ist von den Flächen bis 31.08.2016 zu entfernen. Das Einbringen von Gehölzen innerhalb der Baumtraufen der gegenständlichen Bäume ist nicht zulässig. Im Zuge eines Ortsaugenscheines des ASV für Naturschutz xxx am 31.08.2016 wurde festgestellt, dass das innerhalb der festgelegten Baumtraufen angeschüttete Material nicht entfernt wurde und somit die Auflage Nr. 2 des Bescheides der Naturschutzbehörde vom 24.08.2016 nicht erfüllt ist. Weiters wurde festgestellt und mittels Fotodokumentation festgehalten, dass die drei alten Bäume (2 Eichen, 1 Esche) massiv beschädigt wurden und somit die Auflage Nr. 5 des Bescheides der Naturschutzbehörde vom 16.02.2015 nicht erfüllt ist. In der Folge wurde ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und nach Fernbleiben des xxx an einer mündlichen Verhandlung nunmehr bekämpftes Straferkenntnis vom 01.12.2016 (xxx) verhängt. In seiner Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis führt xxx aus, dass die belangte Behörde die Auflage Nr. 5 des Bescheides vom 16,02,2015 falsch auslege, dass die für das Entfernen des angeschütteten Erdmateriales festgesetzte Frist noch nicht abgelaufen gewesen sei und dass das tatsächliche Vorhandensein des Juchtenkäfers in den alten Laubbäumen (2 Eichen, 1 Esche) nicht nachgewiesen sei. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens ersucht das Landesverwaltungsgericht um Beantwortung folgender Fragen: 1) Wurden die drei alten Bäume (2 Eichen, 1 Esche) vom Beschwerdeführer erhalten oder - wie im Straferkenntnis zur Last gelegt - durch das Herabreißen von Hauptästen massiv beschädigt? Es möge festgehalten werden, ob diese Schädigung durch einen Schneebruch hätte entstanden sein können und ob eine nachhaltige Beeinträchtigung der Bäume vorliegt. Es stellt sich auch die Frage, ob ein "Beseitigen" von Ästen derart, dass die in den Bildern festgehaltenen abgebrochenen Stumpen übrig bleiben, als "fachgerechter Baumschnitt" gesehen werden könne. 2) Wurde der Auflagenpunkt Nr. 2 des Bewilligungsbescheides vom 24.08.2016 nunmehr eingehalten oder ist das angeschüttete Material nach wie vor vorhanden? Es möge dargelegt werden, ob von einem "Erhalten der alten Bäume" gesprochen werden kann, wenn diese eingeschüttet werden. 3) Handelt es sich bei den drei sehr alten Laubbäumen (2 Eichen, 1 Esche) auf der Parzelle xxx um einen Lebensraum für den Juchtenkäfer und wurde dieser Lebensraum 4) durch die Eingriffe an den Bäumen beschädigt? Im Zuge eines Ortsaugenscheines am 21.02.2017 wurde festgestellt, dass besagte drei sehr alte Bäume im NO der xxx (Grafik 1) noch vorhanden waren (Fotos 1 und 3). Die bis zu 2 m hohe Anschüttung des Kronentraufenbereiches wurde nicht entfernt (Fotos 1 und 2). In einem weiteren Ortsaugenschein am 06.03.2017 wurde festgestellt, dass alle 3 Bäume gefällt wurden und die Eiche nord und die Esche bereits in kleine, brennholzgerechte Stücke zerteilt wurden. xxx Ad 1) Die drei alten Bäume (2 Eichen, 1 Esche) wurden nicht erhalten, sondern durch brachiales Herabreißen der Hauptäste massiv beschädigt. Es ist unmöglich, dass ein Schneebruch eine derartige Schädigung verursachen kann. Gegenständliche Art der Behandlung eines alten Baumes ist keinesfalls als fachgerecht zu bezeichnen, sondern stellt einen Baumfrevel dar. An den abgerissenen AststeIlen treten holzzersetzende Pilze ein, der Baum wird über Jahre hin faul und bricht schlussendlich auseinander. Als ausgebildeter Baumwart hätte der Beschwerdeführer nicht so agiert, wenn er die Bäume hätte tatsächlich erhalten wollen. Er hat sein Ziel auf gegenständlicher Teilfläche eine Marillenplantage zu errichten beharrlich verfolgt und die Bäume vorsätzlich misshandelt. Ad 2) Das angeschüttete Material - speziell im Kronentraufenbereich der Eiche süd - wurde nicht entfernt. Die Eiche bildet neben der haltenden Tiefwurzel ein Geflecht von Feinwurzeln aus, die in den oberen, gut durchlüfteten und von einer Vielzahl von Bodenorganismen bewohnten Bodenhorizonten (bis 40 cm Tiefe) Nährstoffe und Sauerstoff aufnehmen. Wenn jetzt durch die Überfüllung des Wurzelraumes der Sauerstoffaustausch verhindert wird, reichert sich der Boden mit ausgeschiedenem CO2 an. Die Folge ist ein Absterben der Feinwurzeln, der Baum kann weniger Nährstoffe und Wasser aufnehmen und verliert Wurzelmasse. Der unterirdische Teil verringert sich also. Da der Baum aber sämtliche Teile zur Versorgung des Systems benötigt, passt er auch den oberirdischen Teil an (verringerte Vitalität, Kronenteile sterben ab). Dieser Prozess kann über Jahre hinweg ablaufen, da das gesamte Umfeld um den Baum verändert wird Überfahrung, Bodenverdichtung, Säuregehalt wird erhöht, Sauerstoffaustausch im Boden verringert, also alles für den Baum Lebensnotwendige wird ihm genommen. Von einem Erhalten der Bäume kann nicht gesprochen werden, eher von dem Einleiten eines langsamen Sterbeprozesses. Ad 3) Im November 2014 hat das xxx landesweite Erhebungen von zoologischen FFH- Schutzgütern durchgeführt (siehe Anlage 1). Östlich des Schlosses xxx wurde der Juchtenkäfer zumindest in 2 Apfelbäumen (BHD 90
- cm)und in gegenständlicher Esche (BHD 150
- cm)nachgewiesen. Auch eine zweite, von der LWK Kärnten beauftragte Studie (siehe Anlage 2) kommt im November 2016 zu dem Schluss, dass in der Esche Juchtenkäfer vorhanden sind und dass die 2 Eichen ein potentielles Habitat darstellen. Auch sei die Esche durch den erheblichen Substanzverlust enorm in ihrer Standfestigkeit beeinträchtigt. Der Lebensraum des Juchtenkäfers wurde nicht nur beschädigt, sondern schlussendlich vollkommen zerstört - und dies vorsätzlich. Zusammenfassend wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich (im Sinne des § 5 StGB) eine 2,5 ha große gefährdete Biotoptype, die einen Lebensraum für prioritäre Arten der FFH- Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie darstellt, konsenslos entfernt hat. Der dadurch entstandene Umweltschaden ist aufgrund der zumindest überregionalen Wirkung aus naturschutzfachlicher Sicht als enorm zu qualifizieren. Da der Beschwerdeführer trotz Ladungsbescheid zur mündlichen Verhandlung weder mündlich noch schriftlich zur Tat Stellung bezogen hat wurde gegenständliches Strafverfahren zu Recht durchgeführt. Aus fachlicher Sicht erscheint die Höhe der Strafe - gemessen an den beurteilungsrelevanten Kriterien Schwere, Ausmaß und Dauer des Verstoßes - als zu gering bemessen. Dies vor allem deshalb, weil das Tatbild des Vorsatzes nicht berücksichtigt wurde. Zusammenfassend wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich (im Sinne des Paragraph 5, StGB) eine 2,5 ha große gefährdete Biotoptype, die einen Lebensraum für prioritäre Arten der FFH- Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie darstellt, konsenslos entfernt hat. Der dadurch entstandene Umweltschaden ist aufgrund der zumindest überregionalen Wirkung aus naturschutzfachlicher Sicht als enorm zu qualifizieren. Da der Beschwerdeführer trotz Ladungsbescheid zur mündlichen Verhandlung weder mündlich noch schriftlich zur Tat Stellung bezogen hat wurde gegenständliches Strafverfahren zu Recht durchgeführt. Aus fachlicher Sicht erscheint die Höhe der Strafe - gemessen an den beurteilungsrelevanten Kriterien Schwere, Ausmaß und Dauer des Verstoßes - als zu gering bemessen. Dies vor allem deshalb, weil das Tatbild des Vorsatzes nicht berücksichtigt wurde. Es darf schlussfolgernd empfohlen werden die Beschwerde abzuweisen und eine höhere Strafe zu vergeben. Anlagen 1. Natura-2000-Handlungsbedarf in Kärnten: Ergänzende Daten und Defizitanalyse für zoologische FFH-Schutzgüter. Bundeslandweite Kartierungen. Endbericht. Graz Sept. 2015. 2. xxx: Untersuchungsbericht Juchtenkäfer (Osmoderma eremita) 17.11.2016. 3. Broschüre des BMLFUW: Landschaftselemente warum? 12 Antworten. Wien Sept. 2014. 4. Broschüre von..BirdLife Österreich: Vögel und Landwirtschaft. Wie schützen Landwirte seltene Vogelarten in Osterreich? Wien September 2015.“ Mit Verfügung vom 23. März 2017 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung für den 27. April 2017 mit dem Beginn um 13.00 Uhr anberaumt. In der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 27.04.2017 wurde vorweg festgestellt, dass es trotzt Vermerk in der Verfügung übersehen wurde, dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Amtssachverständigen xxx vom 10.03.2017 mit der Ladung mit zu übermitteln. Sie wurde ihm daher in der Verhandlung in Kopie übergeben und wurde die Verhandlung zum Durchlesen der Stellungnahme unterbrochen. In der Verhandlung wurde Folgendes zu Protokoll gegeben: „Die Richterin eröffnet die Verhandlung und legt den Gegenstand der Verhandlung dar. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt ergänzend vor: Beschwerdeführer: xxx Protokoll: Zu meinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gebe ich an: Ich beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von € Der Beschwerdeführer ist Grundeigentümer der xxx. Die Grundstücke habe ich Oktober 2014 gekauft. Ich habe mich nicht erkundigt, ob auf diesen Parzellen etwaige geschützte Bäume oder Tierarten vorkommen. Ich war bei den naturschutzrechtlichen Verhandlungen zu den Bescheiden vom 16.2.2015 und 24.8.2016 anwesend. Ich kann nicht beantworten, warum ich damals keine Berufung gegen die Bescheid gemacht habe, als Bauer lasse ich mich nicht enteignen. Ich habe die Äste selbst von den Bäumen gebrochen. Ich bin ausgebildeter Obstbaumeister. Ich habe die Äste aus sicherheitstechnischer Sicht mit einem Bagger heruntergerissen. Mir war bewusst, dass diese drei Bäume durch das Herunterreißen der Äste nicht kaputt werden. Dies ist meine Meinung als ausgebildeter Obstbaumeister. Auch durch die Anschüttungen werden die Bäume meiner Ansicht nach nicht kaputt. Meiner Ansicht nach gefährdet die Rechtsstaatlichkeit das Handeln der Bauern. Durch die Auflagen können wir nicht mehr arbeiten. Die Verhandlung wird um 13.18 Uhr unterbrochen, da aus Versehen dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachver-ständigen xxx vom 10.03.2017 nicht übermittelt wurde. Die Verhandlung wird um 13:26 Uhr fortgesetzt. B e w e i s v e r f a h r e n Amtssachverständiger: xxx gibt an seinen Sachverständigeneid erinnert zu Protokoll: Ich verweise auf meine Stellungnahme vom 10.03.2017, welche vollinhaltlich aufrecht gehalten wird und gebe ergänzend zu Protokoll: Ich war 2014 selbst bei den Studienerhebungen des Herrn xxx nicht dabei. Herr xxx hat mich allerdings mit Mail kontaktiert. Als Herr xxx in den Bereich des Schlosses xxx kam, fiel ihm auf, dass dort Schlägerungsarbeiten alter Bäume durchgeführt wurden. Die genannten Parzellen des Beschwerdeführers waren damals auch von den Schlägerungen betroffen. Es hat allerdings auch westlich des Schlosses Schlägerungen gegeben. Ich bin damals vor Ort gefahren, um eine Einstellung der Arbeiten zu bewirken. Ich habe dazu auch die zuständige Bezirkshauptmannschaft xxx verständigt. Herr xxx hat damals festgehalten, dass ca. 100 alte und hohlraumreiche Obstbäume mit einem Brusthöhendurchmesser von bis zu einem Meter gefällt wurden. Herr xxx hat damals den geschützten Juchtenkäfer in diesen Bäumen auch gefunden. Zitat aus meiner Stellungnahme vom 10.12.2014: Durch das Umschneiden des Obstbestanden wurde eine der drei besten Kärntner Populationen des Eremiten weitgehend vernichtet. In einem einzigen umgeschnittenen Baum konnten 40 Eremitenlarven geborgen werden. Die noch verfügbaren Stämme sollten daher geborgen und an geeigneter Stelle gelagert werden, damit sich die darin befindlichen mehrjährigen Larven noch entwickeln können. Auch zu den drei hier gegenständlichen Bäumen wurde von Herrn xxx damals festgehalten, dass diese jedenfalls zu erhalten sind. Ich habe den Beschwerdeführer am 9.12.2014 persönlich vor Ort getroffen. Somit war mir klar, dass der Beschwerdeführer der neue Grundbesitzer ist. Der Bestand des Juchtenkäfers wurde auch fotografisch festgehalten im Bericht des Herrn xxx vom September 2015, „Natura-2000-Handlungsbedarf in Kärnten“: Ergänzende Daten und Defizitanalyse für zoologische FFH-Schutzgüter. bundeslandweite Kartierungen, Auftrag xxx Endbericht Version 24. Auf Seite 78 Abbildung 99, wurden unter anderem die Larven fotografiert sowie in den weiteren Abbildungen die geschlägerten Bäume. Diese befinden sich allerdings am Nachbargrundstück. Die Abbildungen, welche die Grundstücke des Beschwerdeführers zeigen, finden sich unter der Nr. 104 bis 108. Dazu gibt der Beschwerdeführer an, dass dies sein Grundstück ist. Es ist jedoch auf den Bildern kein Käfer ersichtlich. Ich bleibe dabei, dass auf meinem Grundstück der Juchtenkäfer nicht vorgekommen ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gibt an: Nicht nachvollziehbar ist auf Grund dieser Broschüre, dass auf Grundstücken des Herrn xxx die Osmodermalarven fotografiert wurden, jedoch hinsichtlich Fotos, die scheinbar das Grundstück des Beschwerdeführers darstellen, keinerlei Annahmen oder Fotos geschossen wurden oder existieren, die beweisen würden, dass Osmodermalarven bzw. überhaupt lebende Juchtenkäfer vorkommen. Die Feststellungen sind eine reine Vermutung und durch nichts bewiesen. Über Befragen durch den Rechtsvertreter an den Amtssachverständigen: Der Juchtenkäfer braucht Höhlen zum Leben. In den drei gegenständlichen Bäumen wurden die Strukturmerkmale für den Lebensraum festgestellt, dies durch Herrn xxx, der Experte dafür ist. Es ist richtig, dass bei meinem Ortsaugenschein am 29.2.2017 die mit Bescheid vom 24.8.2016 unter Punkt 2.) erwähnten Geländeveränderungen, d.h., die Anschüttungen, das abgelagerte Erdmaterial im Bereich der ei alten Obstbäume noch vorhanden war. Ich halte zu Spruchpunkt 3.) meine Ausführungen in der Stellungnahme vom 10.3.2017 aufrecht. Über Befragen des Rechtsvertreter an den Amtssachverständigen: Ich habe die Brutstätten des Juchtenkäfers vor Ort nicht selbst gesehen, auch den Käfer nicht. Amtssachverständiger: xxx gibt an seinen Sachverständigeneid erinnert zu Protokoll: Ich verweise auf mein Gutachten vom 02.09.2016, welches vollinhaltlich aufrecht gehalten wird und gebe ergänzend zu Protokoll: Ich war auf Grund eines Auftrages der Naturschutzbehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx tätig und habe einen Ortsaugenschein am 31.8.2016 durchgeführt. Die Bezirkshauptmannschaft xxx hat um gutachterliche Beurteilung ersucht, da eine Meldung ergangen ist, dass bei den Bäumen auf den Grundstücken des Beschwerdeführers etwas passiert ist. Ich wurde zugleich ersucht, die Tätigkeiten im Bereich der Anschüttungen zu kontrollieren, welche einerseits mit Bescheid vom 24.8.2016 naturschutzrechtlich bewilligt wurden bzw. wo auch aufgetragen wurde, Anschüttungen im Bereich von drei alten Obstbäumen sowie zwei alten Eichen und einer alten Esche zu beseitigen. Ergänzend wird angeführt, dass die drei Laubbäume, welche laut Bescheid vom 16.2.2015 zu schützten sind, massiv und nachhaltig beschädigt waren. Im Gutachten habe ich festgehalten, welche Bäume wie behandelt wurden. Aus meiner Sicht war die „Baumpflege“ nicht fachgerecht. Die Kronen der Eichen waren ca. zur Hälfte zerstört, indem man mit einem Bagger die Hauptäste abgerissen hat. Diese Äste hatten ca. einen Durchmesser von 30 cm. Es hatte sich dabei um gesunde Äste gehandelt und um kein Totholz. Ich höre auch zum ersten Mal, dass ein Ästeabbrechen mit einer Baggerschaufel eine ordnungsgemäße Baumpflege ist. Auch die Anschüttungen waren noch vorhanden. Ich habe auch nach dem 31.8.2016 gesehen, dass die Anschüttungen nicht entfernt wurden. Die Anschüttungen wurden 2017 entfernt. Ich selbst habe bei den Bäumen des Beschwerdeführers den Juchtenkäfer gesehen. Es war dies bei einer Begehung mit dem Beschwerdeführer, als dieser eine Einzäunung errichten wollte. Er hat mich gefragt, ob dies bewilligungspflichtig ist und zu diesem Zweck sind wir die Parzellen abgegangen. Dabei wurde der Einwand gebracht durch den Beschwerdeführer, dass der Käfer bei ihm nicht existiert, woraufhin wir gemeinsam zu dieser Esche gegangen sind, die das letzte der drei dort vorhandenen Eremitenvorkommen dargestellt hat. Die Höhle, wo diese Käfer leben, war zu dem Zeitpunkt zugänglich, dh. man hat dort hineinschauen können in dem Mulm und dort schauen können, ob Käfer leben. Es wurde von mir eine Larve herausgenommen und dem Beschwerdeführer gezeigt. Dies war auf jeden Fall vor Erlassung des Bescheides vom 24.8.2016. Der Beschwerdeführer gibt dazu an, dass die Begehung stattgefunden hat, ihm aber kein Käfer oder Larve gezeigt wurde. Es gibt ein GA von xxx vom 14.3.2017. Dabei ging es um die Bergung der Reste des Vorkommens bei den Grundstücken des Beschwerdeführers. Bei der Esche konnte xxx hauptsächlich Teile von toten Juchtenkäfern herausholen. Dieses GA wurden dem Beschwerdeführer gezeigt. Eine Kopie wird der Verhandlungsniederschrift als Beilage ./A angeschlossen und eine Ausfertigung dem Beschwerdeführer übergeben. Ebenfalls wurde die Stellungnahme des xxx vom 10.3.2017 dem Beschwerdeführer in Kopie übergeben. Die Esche hatte zwei große Hauptäste, durch die Maßnahmen des Beschwerdeführers wurde ein Hauptast entfernt, womit die Höhle, in der der Juchtenkäfer vorgekommen ist, im oberen Bereich geöffnet wurde, was zur Folge hatte, dass es von oben her hineingeregnet hat. Dadurch war die Höhle nicht mehr geschützt. Zu diesem Zeitpunkt trat bereits eine Schädigung des Vorkommens des Juchtenkäfers ein. Auf Befragen des Beschwerdeführers, wie ich auf das Grundstück gekommen bin, zumal es abgezäunt ist, gebe ich an, dass kein Sichtschutz um die Parzellen angebracht ist. Ich bin nicht über den Zaun gekrochen sondern habe vom Nachbargrundstück aus die Bilder aufgenommen. Auf Befragen des Gerichtes gebe ich an, dass auf Grund der Beschädigung des Baumes aus meiner Sicht durchaus möglich ist, dass die tiefen Frosttemperaturen des heurigen Winters auch zu einem Sterben der Juchtenkäferlarven mit hoher Wahrscheinlichkeit geführt haben. Diese Vermutung wird unterstützt dadurch, dass es eine vorausgegangene Untersuchung des gegenständlichen Baumes (der Esche) im Dezember 2014 gab. Aus dieser Untersuchung geht hervor, dass sich in diesem Eschenbaum zum Zeitpunkt der Untersuchung ein vitaler Juchtenkäferbestand befand. Ergänzende Daten von xxx, Tiergruppen: Käfer, Version 13, wird als Beilage ./B zum Verhandlungsprotokoll genommen und dem Beschwerdeführer in Kopie übergeben. Auf Befragen des Rechtsvertreter des Beschwerdeführers : Das Verwesen der Larven geht relativ rasch. Sie werden entweder von anderen Tieren gefressen. Sie könnten aber auch tiefer in den Strunk der Esche abgewandert sein, dies wurde jedoch aus Zeitmangel nicht untersucht. Jedenfalls über längere Zeit erhalten bleiben die chitinisierten Flügel der Käfer. Dies wurde bei der Untersuchung am 1.3.2017 bestätigt. Hinsichtlich der Esche auf den Parzellen des Beschwerdeführers gebe ich an, dass diese einzig und alleine am gegenständlichen Standort zu finden war, weil dies die einzige im Umkreis einen Durchmesser von 150 cm hatte. Mir ist eine solche Esche im Umkreis des Schlosses xxx ansonsten nicht bekannt. Auf Vorhalt durch den Beschwerdeführer, warum vor 2014 keine Daten über den Juchtenkäfer beim Standort xxx vorkamen, erst seitdem er die Parzellen erworben habe, gebe ich an, dass dies ein Unsinn ist. xxx kann diesbezügliche Aussagen tätigen. Zeugin: xxx fremd zum Beschwerdeführer, gibt wahrheitserinnert und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, zu Protokoll: Ich war beim Ortsaugenschein mit xxx nicht dabei. Keine weiteren Fragen an die Zeugin. Kein Einwand gegen die Protokollierung. Die Zeugin spricht keine Kosten an. Die Zeugin wird um 14:27 Uhr entlassen. Verlesen wird mit Zustimmung der Akt der Bezirkshauptmannschaft xxx, Zahl: xxx und der Gesamtakt. Rechtsvertreter des Beschwerdeführers: Auf Grund des nunmehrigen vorliegenden GA vom 14.3.2017 ist festgehalten, dass der Juchtenkäfer scheinbar vorhanden sein sollte. Anlässlich einer Besichtigung am 9.3.2017 konnte kein Juchtenkäfer bei der Esche bzw. den zwei Eichen gefunden werden. Auch wurden keine Larven des Juchtenkäfers gefunden. Beweis: xxx Hinsichtlich der Stellungnahme vom 10.3.2017 von xxx wurde diese dem RV des Beschwerdeführers aus Versehen vom Gericht nicht zugestellt, sodass auch eine Stellungnahme bzw. die Möglichkeit der gutachterlichen Stellungnahme des Herrn xxx auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, nicht möglich ist, wodurch das Parteiengehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Diesbezüglich wird die Erstreckung der Verhandlung zur Einvernahme der Zeugen sowie zur Abgabe einer Stellungnahme auf die Stellungnahme des xxx vom 10.3.2017 beantragt. Hinsichtlich der Stellungnahme vom 10.3.2017 von xxx wurde diese dem Regierungsvorlage des Beschwerdeführers aus Versehen vom Gericht nicht zugestellt, sodass auch eine Stellungnahme bzw. die Möglichkeit der gutachterlichen Stellungnahme des Herrn xxx auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, nicht möglich ist, wodurch das Parteiengehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Diesbezüglich wird die Erstreckung der Verhandlung zur Einvernahme der Zeugen sowie zur Abgabe einer Stellungnahme auf die Stellungnahme des xxx vom 10.3.2017 beantragt. Der Vertreter der belangten Behörde gibt als Schlussvortrag an: Ich stelle den Antrag, dass die Anträge des Beschwerdeführers mit Beschluss zurückgewiesen werden, da rechtskräftige naturschutzrechtliche Bescheide vorliegen, gegen diese der Beschwerdeführer verstoßen hat. Somit sind die Anträge des Beschwerdeführers ohne rechtliche Relevanz. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gibt als Schlussvortrag an: Ich verweise auf das bisherige Vorbringen in der Beschwerde und beantrage wie oben. Weiters gebe ich zu Protokoll, dass auch die heute vorgelegten GA vom 14.3.2017 sowie ergänzenden Daten und Defizitanalysen von 2014 erstmals in der Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurden und auch diese vom Beschwerdeführer noch gutachterlich überprüft werden, um auf gleicher Ebene entgegentreten zu können. Sollte diese Möglichkeit vom Gericht nicht eingeräumt werden, wird das Parteiengehör des Beschwerdeführers nachhaltig verletzt.“ II. Feststellungen und Beweiswürdigung: römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist Grundeigentümer der xxx. Diese hat er im Oktober 2014 erworben. Der Beschwerdeführer ist von Beruf Obstbauer, Obmann des Kärntner Landesobstbauverbandes und ausgebildeter Baumwart. In einem naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 16.02.2015, Zahl: xxx wurde dem Beschwerdeführer einerseits eine naturschutzrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Abgrabungen und Anschüttungen im Zuge von Geländekorrekturen samt Wegerrichtung auf den Grundstücken xxx erteilt, zugleich wurde dem Beschwerdeführer aber auch unter Auflagenpunkt 5. vorgeschrieben, dass im nordöstlichen Bereich des Grundstückes xxx, sich drei noch sehr alte Laubbäume (zwei Eichen, eine Esche) mit Eremiten-Besatz befinden, welche als Ersatz für den Verlust des Juchtenkäfers jedenfalls zu erhalten sind, ebenso wie die noch verbliebenen Obstbäume im nördlichen Teil der xxx In diesem Bescheid wird festgehalten, dass im Bereich der genannten Grundstücke (Schloss xxx) einer der drei größten Kärntner Bestände der Käferart Osmoderma eremita (Juchtenkäfer) besteht. So hatte Herr xxx Ökobüro, welcher im Auftrag des Landes Kärnten
der Tierartenschutzverordnung Erhebungen tätigt, festgestellt, dass in einem einzigen Stamm nachweislich bis zu 40 Individuen leben. Beim Juchtenkäfer handelt es sich um ein Schutzgut der FFH-Richtlinie der Anhänge II. und IV. sowie um eine prioritäre Tierart innerhalb der EU. Diese Tierart lebt in alten, hohlraumreichen, mulmgefüllten Bäumen. Es waren zuvor vom Beschwerdeführer insgesamt 39 alte Obstbäume konsenslos gefällt worden und war daher die Erhaltung von drei noch stehenden sehr alten Bäumen (zwei Eichen und eine Esche) auf dem xxx, als Ersatz für den Verlust des Juchtenkäfers in den anderen alten Bäumen sowie der Erhalt weiterer noch verbliebener Obstbäume im nördlichen Teil der Grundstücke xxx verpflichtend vorzuschreiben. In diesem Bescheid wird festgehalten, dass im Bereich der genannten Grundstücke (Schloss xxx) einer der drei größten Kärntner Bestände der Käferart Osmoderma eremita (Juchtenkäfer) besteht. So hatte Herr xxx Ökobüro, welcher im Auftrag des Landes Kärnten
der Tierartenschutzverordnung Erhebungen tätigt, festgestellt, dass in einem einzigen Stamm nachweislich bis zu 40 Individuen leben. Beim Juchtenkäfer handelt es sich um ein Schutzgut der FFH-Richtlinie der Anhänge römisch zwei. und römisch vier. sowie um eine prioritäre Tierart innerhalb der EU. Diese Tierart lebt in alten, hohlraumreichen, mulmgefüllten Bäumen. Es waren zuvor vom Beschwerdeführer insgesamt 39 alte Obstbäume konsenslos gefällt worden und war daher die Erhaltung von drei noch stehenden sehr alten Bäumen (zwei Eichen und eine Esche) auf dem xxx, als Ersatz für den Verlust des Juchtenkäfers in den anderen alten Bäumen sowie der Erhalt weiterer noch verbliebener Obstbäume im nördlichen Teil der Grundstücke xxx verpflichtend vorzuschreiben. Der Beschwerdeführer äußerte sich weder gegen die Stellungnahmen der diesem naturschutzrechtlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen noch brachte er eine Beschwerde gegen diesen naturschutzrechtlichen Bescheid vom 16.02.2015 ein. Dieser Bescheid erwuchs somit in Rechtskraft, somit auch Auflagenpunkt Nr. 5, wonach die drei sehr alten Laubbäume im nördöstlichen Bereich des Grundstückes xxx und die noch verbliebenen alten Obstbäume im nördlichen Teil der Grundstücke xxx jedenfalls vom Beschwerdeführer zu erhalten sind. Bereits im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens beim Landesverwaltungs-gericht Kärnten zur Zahl: xxx wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Verstoßes gegen Auflagenpunkt Nr. 5 des Bescheides vom 16.02.2015 rechtskräftig verurteilt. Er hatte damals im Grenzbereich der Grundstücke xxx drei geschützte alte Hochstamm-Obstbäume gefällt. Eine ao Revision an den VwGH wurde von diesem mit Beschluss vom 16.03.2016, xxx zurückgewiesen. Mit Bescheid der Naturschutzbehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.08.2016, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Abgrabungen und Anschüttungen im Zuge einer Geländekorrektur auf den Grundstücken xxx erteilt, wobei ihm zugleich unter Auflagenpunkt
- vorgeschrieben wurde, dass im Bereich der zwei alten Eichen, der alten Esche und der drei alten Obstbäume innerhalb der geplanten Geländeveränderung (laut Projekt) innerhalb der Baumtraufen, dies ist der Bereich zwischen Stamm und äußerster Astspitze, keine Anschüttungen und Abgrabungen oder sonstige Grabungen erfolgen dürfen. Das konsenslos abgelagerte Erdmaterial ist von diesen Flächen bis 31.08.2016 zu entfernen. Das Einbringen von Gehölzen innerhalb der Baumtraufen der gegenständlichen Bäume ist nicht zulässig. Auch gegen diesen Bescheid samt Vorschreibung im Auflagenpunkt
- brachte der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ein, im Gegenteil verzichtete er ausdrücklich auf die Erhebung einer Beschwerde, was nachweislich mit eigenhändiger Unterschrift des Beschwerdeführers am 29.08.2016 um 09.00 Uhr protokolliert wurde. Zu Spruchpunkt
- des Straferkenntnisses wird festgehalten, dass im Rahmen eines Ortsaugenscheines durch den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen xxx am 31.08.2016 festgestellt wurde, dass die durch den Bescheid vom 16.02.2015, Zahl: xxx geschützten drei sehr alten Laubbäume (zwei Eichen, eine Esche) auf der xxx, vom Beschwerdeführer derart beschädigt wurden, dass von einer ordnungsgemäßen Erhaltung der Bäume nicht gesprochen werden kann. So wurden diesen Bäumen Hauptäste mit einem Bagger heruntergerissen, teilweise wurde mit einer Motorsäge nachgeholfen. Dieses Faktum wurde durch den Amtssachverständigen mittels Fotodokumentation belegt. Ebenso wurde durch den vom Gericht beigezogenen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, xxx, bei einem Ortsaugenschein am 21.02.2017 festgestellt, dass die genannten drei sehr alten Bäume, welche laut Bescheid vom 16.02.2015 jedenfalls vom Beschwerdeführer zu erhalten wären, massiv beschädigt vorgefunden wurden. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass er die Äste mit einem Bagger heruntergerissen hat, er hat dies jedoch als ordnungsgemäße Baumpflege angesehen. Auf Grund der übereinstimmenden Ausführungen der beiden im Verfahren beigezogenen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen kann diesbezüglich vom erkennenden Gericht festgehalten werden, dass das Herabbrechen großer starker Äste bei den drei sehr alten Laubbäumen im nordöstlichen Bereich des Grundstückes xxx, kein fachgerechtes Erhalten dieser geschützten Bäume darstellt. Im Gegenteil wurde diesen Bäumen ein derartiger Schaden zugefügt, dass ihr Überleben gefährdet ist. Der Begriff „Baumfrevel“, der von den Sachverständigen ausgesprochen wird, trifft den Eingriff des Beschwerdeführer wohl zurecht. Es wurde somit unzweifelhaft gegen den naturschutzrechtlichen Bescheid vom 16.02.2015, Zahl: xxx, Auflagenpunkt Nr. 5, verstoßen, wonach diese Bäume zu erhalten gewesen wären. Unter „Erhalten“ wird eine fachgerechte Pflege unter Anwendung aller notwendiger Maßnahmen, die die Lebensfähigkeit eines Baumes bewahren und verlängern zu verstehen sein, was im gegenständlichen Fall auch für einen Laien nicht zu erkennen ist. Ergänzend wird dazu noch festgehalten, dass in der Zwischenzeit durch den Beschwerdeführer die drei gegenständlichen geschützten Bäume gefällt wurden, wie dies ua diversen Zeitungsberichten vom
- Februar 2017 bzw.
- März 2017 zu entnehmen ist. Der Beschwerdeführer sieht sich laut diesen Zeitungsberichten durch die Naturschutzvorgaben der Behörde in seinen Eigentumsrechten beschränkt. Zu Spruchpunkt
- des Straferkenntnisses wird festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die Entfernung von konsenslos abgelagertem Erdmaterial im Bereich der drei gegenständlichen alten Obstbäume rechtskräftig mit Bescheid der Naturschutzbehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.08.2016, Zahl: xxx, bis längstens 31.08.2016 vorgeschrieben wurde. Aus diesem Bescheid geht hervor, dass genau im Projekt und in Ausarbeitung mit dem beigezogenen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen definiert wurde, um welches Erdmaterial es sich dabei handelt. Es war somit das, was durch den Beschwerdeführer zu tun war, für diesen ausreichend erkennbar definiert. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und hat der Beschwerdeführer explizit auf die Erhebung einer Beschwerde am 29.08.2016 um 09.00 Uhr verzichtet. Es war ihm somit bekannt, was er bis zum 31.08.2016 zu tun hat. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige xxx hat bei seinem Ortsaugenschein am 31.08.2016 festgestellt und mittels Fotos dokumentiert, dass die gegenständlichen konsenslosen Anschüttungen noch vorhanden waren. Da der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbrachte, dass er ja bis Mitternacht des 31.08.2016 Zeit gehabt hätte, die Anschüttungen zu entfernen, wurde durch den vom Gericht beigezogenen weiteren naturschutzrechtlichen Amtssachverständigen xxx erneut mittels Ortsaugenschein erhoben, ob die Anschüttungen noch vorhanden sind, dies wurde in seinem Gutachten bejaht, so waren beim Ortsaugenschein am 21.02.2017 die Anschüttungen noch vorhanden. Auch dies wurde mittels Fotos belegt. Zu Spruchpunkt
- des Straferkenntnisses vom 01.12.2016 wird festgehalten, dass in den hier gegenständlichen sehr alten Laubbäumen (zwei Eichen, eine Esche) nachgewiesenerweise der Juchtenkäfer beheimatet ist bzw. war. Auch wenn der Beschwerdeführer dies während der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2017 bestreitet und festhält, dass somit die Vorschreibung des Bescheides vom 16.02.2015, Auflagenpunkt 5., sinnlos gewesen sei, ist (ungeachtet dem Faktum, dass der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 16.02.2015 erhoben hat und somit die Auflagen und Ausführungen der Behörde unwidersprochen akzeptiert hat) dem zu entgegnen, dass in einer eigens vom Land Kärnten in Auftrag gegebenen Studie, durchgeführt durch das xxx durch den ausgewiesenen Experten xxx das Vorkommen dieser durch die FFH-Richtlinie absolut geschützten Tierart nachgewiesen wurde. Wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung vermeint, dass die Abbildungen in den Unterlagen der Studie (Endbericht Vers. 24, September 2015; ergänzende Daten und Defizitanalyse Version 13, Graz, Dezember 2014) nicht seine Parzelle, sondern eine Nachbarparzelle darstellen, so wird diesbezüglich festgehalten, dass auch in seinem Baumbestand auf den gegenständlichen Parzellen xxx der Juchtenkäfer nachgewiesen wurde. Dies wurde durch die schlüssigen Aussagen der beigezogenen Amtssachverständigen bestätigt. Weiters wird in der Studie des xxx ausdrücklich der Bereich des Schlosses xxx genannt. So ist es zwar zutreffend, dass auch Juchtenkäferbestände auf Nachbargrundstücken gefunden wurden, es konnte jedoch durch eine Koordinatenabfrage im KAGIS vom erkennenden Gericht festgestellt werden, dass die in der Studie des Herrn xxx zur Erhebung angeführten Koordinaten betreffend des alten Streuobstbestandes östlich Schloss xxx, gefällter Altbaumbestand (Linden, Eichen, Esche) neben der xxx, Koordinaten: xxx, , exakt die Parzelle des Beschwerdeführers xxx, zeigen. Diese Koordinaten werden in beiden Berichten des Herrn xxx angeführt. Es muss bei einer koordinatenpräzisen Verortung einer offiziellen Studie davon ausgegangen werden, dass diese exakte Angaben über die Örtlichkeit enthält. Weiters wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass Abbildungen dieser Berichte alte gefällte Bäume bzw. die Esche, welche neben den zwei Eichen mit Bescheid vom 16.02.2015 zu erhalten war (Abbildung 106, 27.11.2014, Endbericht Vers. 24, September 2015) die in seinem Besitz stehenden Parzellen zeigen. Ebenso konnten die beigezogenen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen unzweifelhaft darlegen, dass xxx selbst vom Vorkommen des Juchtenkäfers wusste. Auch wenn dies möglicherweise zum Zeitpunkt des Erwerbs der Grundstücke durch den Beschwerdeführer noch nicht der Fall war, wusste er seit spätestens 16.02.2015 darüber Bescheid. Es ist auch denkunlogisch, dass ein Käfer, der in alten Baumbeständen eines Gebietes beheimatet ist, an einer „Grundstücksgrenze“ halt macht und perfekt geeigneten Lebensraum am benachbarten Grundstück nicht besiedelt. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung vermeinte, dass die Auflage des Bescheides vom 16.02.2015 überflüssig sei, da aus seiner Sicht in den drei Bäumen der Juchtenkäfer nicht beheimatet war, da er aus seiner Sicht nach Fällung des Baumes auch nicht mehr gefunden wurde, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die beigezogenen Amtssachverständigen schlüssig dargelegten, dass durch die Schädigung der Bäume durch den Beschwerdeführer auch der vorhandene Bestand des Juchtenkäfers massiv gefährdet wurde. So konnte in die Hohlräume der Bäume Regenwasser eindringen und baten die Schädigungen große Angriffsflächen für den strengen Frost des vergangenen Winters
- Es wurde in der Verhandlung ein Bericht, datiert mit
- März 2017, des Sachverständigen xxx vorgelegt, wonach bei einem Ortsaugenschein am 09.03.2017 hat festgestellt werden können, dass der Juchtenkäfer sehr wohl in den gegenständlichen drei Bäumen beheimatet ist bzw. war. Es wurden Kotpellets, tote Individuen sowie Chitinteile und Kokons gefunden. Bei diesem Ortsaugenschein war der Beschwerdeführer auch anwesend. Explizit wurden z.B. in der - in der Zwischenzeit gefällten - Esche zwei großvolumige, mulmgefüllte Höhlen vorgefunden. Darin wurden zahlreiche Spuren des Schutzgutes dokumentiert: Larvenkot (massenhaft), zahlreiche Laufbeine, drei Flügeldecken (rechte Elythren), zwei Halsschilde (Thorax), ein leerer Kokon, eine tote Larve im Kokon und zwei tote Käfer in ihren Kokons. Es kann somit festgehalten werden, dass das Vorkommen des Juchtenkäfers nicht nur Ende 2014, sondern auch aktuell im März 2017 bei den gegenständlichen Bäumen auf den Parzellen des Beschwerdeführers nachgewiesen wurde. Zu allen drei Spruchpunkten kann somit zusammengefasst festgehalten werden, dass die vorliegenden Unterlagen, Gutachten und Studien ausreichen, um den Sachverhalt schlüssig und eindeutig feststellen zu können. Weitere Beweisaufnahmen sind daher aus Sicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes nicht erforderlich. III. Rechtslage: römisch drei. Rechtslage:
§ 67Abs.
1 lit. b Kärntner Naturschutzgesetz (K-NSG) begeht eine Verwaltungsübertretung, welche von der Verwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630,--, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis € 7.260,-- zu bestrafen ist, wer Vorhaben abweichend von Bewilligungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen erteilt worden sind, ausgeführt oder ausführen lässt.
Paragraph 67, Absatz eins, Litera b, Kärntner Naturschutzgesetz (K-NSG) begeht eine Verwaltungsübertretung, welche von der Verwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630,--, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis € 7.260,-- zu bestrafen ist, wer Vorhaben abweichend von Bewilligungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen erteilt worden sind, ausgeführt oder ausführen lässt.
§ 67Abs.
1 lit. d K-NSG begeht eine Verwaltungsübertretung, welche von der Verwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630,--, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis € 7.260,-- zu bestrafen ist, wer die in den Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Gebote und Verbote nicht befolgt.
Paragraph 67, Absatz eins, Litera d, K-NSG begeht eine Verwaltungsübertretung, welche von der Verwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630,--, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis € 7.260,-- zu bestrafen ist, wer die in den Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Gebote und Verbote nicht befolgt. § 1 Abs. 1 Tierartenschutzverordnung, LGBl. Nr. 3/1989 idgF, normiert, dass die in der Anlage I. angeführten frei lebenden Tiere vollkommen geschützt sind. Paragraph eins, Absatz eins, Tierartenschutzverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1989, idgF, normiert, dass die in der Anlage römisch eins. angeführten frei lebenden Tiere vollkommen geschützt sind.
§ 1Abs.
4 Tierartenschutzverordnung ist das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Brutstätten vollkommen geschützter heimischer Tiere verboten. In der freien Landschaft ist das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes (z.B Nistplatzes, Einstandes) vollkommen geschützter heimischer Tiere verboten.
Paragraph eins, Absatz 4, Tierartenschutzverordnung ist das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Brutstätten vollkommen geschützter heimischer Tiere verboten. In der freien Landschaft ist das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes (z.B Nistplatzes, Einstandes) vollkommen geschützter heimischer Tiere verboten.
§ 6
Tierartenschutzverordnung werden bei Übertretungen dieser Verordnung Strafen nach § 67 K-NSG verhängt.
Paragraph 6, Tierartenschutzverordnung werden bei Übertretungen dieser Verordnung Strafen nach Paragraph 67, K-NSG verhängt. IV. Erwägungen und Ergebnis: römisch vier. Erwägungen und Ergebnis: Zu Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses vom 01.12.2016: Mit Bescheid der Naturschutzbehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.02.2015, Zahl: xxx, wurde unter Auflagenpunkt
- dem Beschwerdeführer aufgetragen, dass drei sehr alte Laubbäume (zwei Eichen, eine Esche) mit Eremiten-Besatz auf der xxx, jedenfalls zu erhalten sind, ebenso wie die noch verbliebenen Obstbäume im nördlichen Teil der Grundstücke xxx Dieser Bescheid samt dieser Auflage erwuchs in Rechtskraft und wurde vom Beschwerdeführer, wie bereits festgehalten, nicht beeinsprucht. Es konnte im durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren bewiesen werden, dass durch das massive Herabreißen von Ästen bei diesen drei alten Laubbäumen (zwei Eichen, eine Esche) auf der Parzelle xxx, durch den Beschwerdeführer diese Bäume nicht erhalten wurden, sondern im Gegenteil, es wurde den Bäumen ein großer Schaden zugefügt. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers kann keinesfalls als ordnungsgemäße Baumpflege zur Erhaltung dieser drei alten Laubbäume gesehen werden. Er hat somit unzweifelhaft gegen den Auflagenpunkt des Bescheides vom 16.02.2015 verstoßen und war daher die Bestrafung nach § 67 Abs. 1 lit. b K-NSG iVm dem genannten Bescheid rechtmäßig. Es konnte im durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren bewiesen werden, dass durch das massive Herabreißen von Ästen bei diesen drei alten Laubbäumen (zwei Eichen, eine Esche) auf der Parzelle xxx, durch den Beschwerdeführer diese Bäume nicht erhalten wurden, sondern im Gegenteil, es wurde den Bäumen ein großer Schaden zugefügt. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers kann keinesfalls als ordnungsgemäße Baumpflege zur Erhaltung dieser drei alten Laubbäume gesehen werden. Er hat somit unzweifelhaft gegen den Auflagenpunkt des Bescheides vom 16.02.2015 verstoßen und war daher die Bestrafung nach Paragraph 67, Absatz eins, Litera b, K-NSG in Verbindung mit dem genannten Bescheid rechtmäßig. Völlig irrelevant und auch nicht nachvollziehbar begründet war im gegenständlichen Verfahren, ob der Auflagenpunkt
- des Bescheides vom 16.02.2015 zweckdienlich war oder nicht. Als Faktum hat sich auf Grund der Vorlage der Gutachten und Untersuchungen herausgestellt, dass diese drei gegenständlichen Bäume zur Erhaltung einer prioritären, durch die FFH-Richtlinie geschützten Art unabdingbar zu erhalten waren. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht getan, auf Grund dessen die Verwaltungsstrafe zu Spruchpunkt
- des Straferkenntnisses zu Recht ergangen ist. Zu Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses vom 01.12.2016: Mit Bescheid vom 24.08.2016, Zahl: xxx wurde dem Beschwerdeführer unter Auflagenpunkt
- vorgeschrieben, konsenslos abgelagertes Erdmaterial im Bereich der zwei alten Eichen, der alten Esche und von drei alten Obstbäumen, welche in einem Projekt dezidiert eingezeichnet waren, bis 31.08.2016 zu entfernen. Dass dieses Erdmaterial bzw. diese Anschüttungen im Bereich der Bäume vorhanden war, wurde vom Beschwerdeführer weder im naturschutzrechtlichen Verfahren zum Bescheid vom 24.08.2016 noch im gegenständlichen Strafverfahren bestritten. Dies wurde auch unzweifelhaft durch die Fotodokumentationen der beigezogenen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen belegt. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass er am 31.08.2016 noch Zeit bis Mitternacht gehabt hätte, um das Erdmaterial zu beseitigen und der Ortsaugenschein des Sachverständigen aber bereits vor Mitternacht des 31.08.2016 stattfand, so ist diesbezüglich auszuführen, dass durch nochmalige Überprüfung des Sachverhaltes durch einen weiteren beigezogenen Amtssachverständigen aus dem Fachbereich des Naturschutzes belegt werden konnte, dass der Beschwerdeführer die genannten Ablagerungen nicht bis 31.08.2016, Mitternacht, entfernt hat. Somit kann auch zu Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses festgehalten werden, dass das Delikt durch den Beschwerdeführer begangen wurde. Zu Spruchpunkt 3) des Straferkenntnisses vom 01.12.2016: In diesem Spruchpunkt wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er auf Grund der Eingriffe bei den drei alten Laubbäumen auf der Parzelle xxx (zwei Eichen, eine Esche) gegen die Tierartenschutzverordnung verstoßen hat, indem er den Lebensraum des Juchtenkäfers massiv beschädigt bzw. zerstört hat. Diesbezüglich versuchte sich der Beschwerdeführer dahingehend zu rechtfertigen, dass aus seiner Sicht nie belegt worden sei, dass der Juchtenkäfer in diesen drei Bäumen überhaupt heimisch war. Dazu wird festgehalten, dass sowohl durch die Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen als auch durch die Untersuchungsergebnisse des Herrn xxx im Jahr 2014 bzw. aktuell im März 2017 unzweifelhaft belegt wurde, dass der Juchtenkäfer in den gegenständlichen drei Bäumen beheimatet war. Es konnte durch die beigezogenen Amtssachverständigen schlüssig erläutert werden, dass das Herabbrechen großer Astteile bei den Bäumen den Lebensraum des Käfers und seiner Larven derart beeinträchtigt bzw. zerstört hat, dass deren Bestand beeinträchtigt wurde. So konnte durch das Herabbrechen der Äste Regenwasser, Schnee und Kälte in die Bäume eindringen und den Bestand gefährden.
§ 1Abs.
4 Tierartenschutzverordnung ist das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Brutstätten vollkommen geschützter heimischer Tiere verboten. In der freien Landschaft ist das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes (z.B Nistplatzes, Einstandes) vollkommen geschützter heimischer Tiere verboten. Es konnte durch die beigezogenen Amtssachverständigen schlüssig erläutert werden, dass das Herabbrechen großer Astteile bei den Bäumen den Lebensraum des Käfers und seiner Larven derart beeinträchtigt bzw. zerstört hat, dass deren Bestand beeinträchtigt wurde. So konnte durch das Herabbrechen der Äste Regenwasser, Schnee und Kälte in die Bäume eindringen und den Bestand gefährden.
Paragraph eins, Absatz 4, Tierartenschutzverordnung ist das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Brutstätten vollkommen geschützter heimischer Tiere verboten. In der freien Landschaft ist das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes (z.B Nistplatzes, Einstandes) vollkommen geschützter heimischer Tiere verboten. Sohin kann festgehalten werden, dass auch diese Verwaltungsübertretung der Beschwerdeführer zu verantworten hat.
§ 19Abs. 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschätzten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschätzten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs. 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren überdies auch die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, gegeneinander abzuwägen. Die Einkommens- und Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies auch die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, gegeneinander abzuwägen. Die Einkommens- und Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen. Im hier vorliegenden Fall ist zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 01.12.2016 auf das Faktum zu verweisen, dass es sich hierbei nicht um die erste Bestrafung des Beschwerdeführers zu dieser Auflage Nr. 5 des Bescheides vom 16.02.2015 handelt. Wie festgehalten, wurde beim erkennenden Landesverwaltungsgericht zur Zahl xxx ein Verfahren geführt, in welchem der Beschwerdeführer auch eine Verwaltungsübertretung auf Grund der Nichteinhaltung des genannten Auflagenpunktes Nr. 5 begangen hatte. So hat der Beschwerdeführer 2015 drei der noch verbliebenen Obstbäume im nördlichen Teil der Grundstücke xxx, welche nach Auflagenpunkt 5 ebenfalls zu erhalten waren, gefällt. Eine vom Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten erhobenen außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.03.2016, xxx, zurückgewiesen. Neben dieser genannten Verwaltungsstrafe weist der Beschwerdeführer insgesamt fünf weitere einschlägige Verwaltungsstrafen nach dem Kärntner Naturschutzgesetz auf. Auch zeigte sich der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde noch in der Verhandlung einsichtig darüber, dass er ein durch das Naturschutzgesetz und die FFH-Richtlinie und die Kärntner Tierschutzverordnung im höchsten Maße geschütztes Gut stark beschädigt bzw. vernichtet hat. Im Gegenteil belegen die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer bereits 2015 geschützte alte Bäume gefällt hat und nunmehr die drei gegenständlichen Bäume zuerst massiv geschädigt und dann im Februar 2017 letztendlich auch komplett gefällt hat, die vorsätzlich vorgenommene Missachtung der durch die naturschutzrechtlichen Bescheide vorgeschriebenen Aufträge und die Beeinträchtigung und letztendliche Zerstörung einer primär geschützten Lebensart. Sein öffentliches Auftreten und der Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Tathandlungen bestärken das Bild, dass er zwar Auflagen und Vorschreibungen in Bescheiden zur Kenntnis nimmt, um zugleich auch eine Bewilligung, einen Vorteil, zu erhalten, diese aber in weiterer Folge vorsätzlich missachtet und es bewusst darauf anlegt, seine Bestrebungen durch geschaffenen Fakten durchzusetzen. So wurden 2015 drei geschützte Bäume gefällt, nunmehr die nächsten bis er schlussendlich ohne „Altlasten“ seine Obstplantage errichten hat. Er gibt auch unverhohlen zu, auf seinem Eigentum seine Vorstellungen durchsetzen zu wollen, egal, ob dies gesetzlich gedeckt ist. Es konnten daher in den gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren die verhängten Geldstrafen keinesfalls reduziert werden. Die verhängten Geldstrafen sind schuld- und vermögensangemessen und liegen noch weit unterhalb der gesetzlich normierten Höchstgrenze von € 3.630,-, bei Vorliegen erschwerender Umstände um im Wiederholungsfalle bis zu € 7.260,-. Ob spezialpräventive Effekte beim Beschwerdeführer durch die Verhängung der Strafen bewirkt werden, wird vom erkennenden Gericht auf Grund der einschlägigen Vorstrafen und des Verhaltens des Beschwerdeführers bezweifelt. Eine Erhöhung der verhängten Geldstrafen liegt jedoch auf Grund der reformatio in peius des § 42 VwGVG nicht in der Kompetenz des Landesverwaltungsgerichtes. Generalpräventive Effekte im Umgang mit geschützten Lebensräumen und Lebewesen werden hoffentlich bei anderen betroffenen Grundeigentümern erreicht. Ob spezialpräventive Effekte beim Beschwerdeführer durch die Verhängung der Strafen bewirkt werden, wird vom erkennenden Gericht auf Grund der einschlägigen Vorstrafen und des Verhaltens des Beschwerdeführers bezweifelt. Eine Erhöhung der verhängten Geldstrafen liegt jedoch auf Grund der reformatio in peius des Paragraph 42, VwGVG nicht in der Kompetenz des Landesverwaltungsgerichtes. Generalpräventive Effekte im Umgang mit geschützten Lebensräumen und Lebewesen werden hoffentlich bei anderen betroffenen Grundeigentümern erreicht. Zu den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Beschwerdeführers wird abschließend festgehalten, dass wie bereits ausgeführt, die Sachlage für das erkennende Gericht auf Grund der vorliegenden Unterlagen bereits klar und schlüssig gegeben war. Es konnte durch den Beschwerdeführer nicht dargelegt werden, inwieweit die genannten Zeugen belegen hätten können, dass sowohl die Erhebungen im Jahr 2014 als auch die Erhebungen im März 2017 durch den vom Land Kärnten beauftragten Fachexperten Herrn xxx falsch waren. Eine etwaige Bestreitung des Bestandes des Juchtenkäfers in seinen Bäumen hätte der Beschwerdeführer bereits im naturschutzrechtlichen Verfahren zum Bescheid vom 16.02.2015 vorbringen müssen. Ebenso hatte der Beschwerdeführer in der durchgeführten mündlichen Verhandlung genug Zeit, die Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen xxx zu studieren und an den anwesenden Amtssachverständigen Fragen zu stellen. Somit kann auch festgehalten werden, dass das ihm zustehende Recht auf Parteiengehör zur Genüge gewahrt wurde, auch wenn die Übermittlung des Gutachtens nicht mit der Ladung zur öffentlich mündlichen Verhandlung erfolgte. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.154.156.8.2017