RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum10.05.2017 GeschäftszahlKLVwG-567/5/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwer
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die , Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 16.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde vom 20.12.2016, eingelangt bei der Behörde am 22.12.2016, betreffend das Baubewilligungsansuchen vom 07.05.2015 hinsichtlich der Errichtung eines Bio-Hühnermaststalles sowie Umbau des bestehenden Wirtschaftsgebäudes für Biohühnervormast auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx,
§ 73Abs.
2 AVG abgewiesen.Mit nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 16.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde vom 20.12.2016, eingelangt bei der Behörde am 22.12.2016, betreffend das Baubewilligungsansuchen vom 07.05.2015 hinsichtlich der Errichtung eines Bio-Hühnermaststalles sowie Umbau des bestehenden Wirtschaftsgebäudes für Biohühnervormast auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx,
Paragraph 73, Absatz 2, AVG abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt wie folgt: „Mit Bauantrag vom 07.05.2015 hat Herr xxx, xxx, beim Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Bio-Hühnermaststalles samt Umbau des bestehenden Wirtschaftsgebäudes für Biohühnervormast, auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, angesucht. Die lange Verfahrensdauer lässt sich damit begründen, dass im Zuge des Bauverfahrens von Seiten des Konsenswerbers mehrere Projektänderungen vorgenommen wurden. Auch wurde das vorgelegte Privatgutachten mehrmals adaptiert. Von der Baubehörde mussten verschiedene Stellungnahmen eingeholt und im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens den Parteien immer wieder Gelegenheit geboten werden, sich zum jeweiligen aktuellen Verfahrensstand zu äußern (Parteiengehör).
§ 73
AVG sind die Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (Stadtrat) über.
Paragraph 73, AVG sind die Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (Stadtrat) über.
§ 73Abs.
2 AVG ist der Antrag abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist der Antrag abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Aus dem im gegenständlichen Bauakt aufliegenden, von der Baubehörde erstellten chronologischen Verfahrensablauf ist ersichtlich und nachvollziehbar, dass von der Behörde ohne schuldhafte Verzögerungen die jeweils notwendigen Verfahrensschritte gesetzt wurden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 16.02.2017 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 08.03.2017 erhoben. In dieser ist ausgeführt wie folgt: „I. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat am 07.05.2015 um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Biohühnermaststalles, Um- und Zubau beim bestehenden Wirtschaftsgebäude für Biohühnervormast, Errichtung einer Unterstellfläche (Überdachung) auf der Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, angesucht. Am 02.02.2016 wurde ein emissions- und immissionstechnisches Gutachten von xxx vorgelegt, am 24.04.2016 ein Gutachten von xxx. Am 26.04.2016 hat eine Bauverhandlung stattgefunden, bei der Einwendungen erhoben wurden. Nachdem im Verfahren nichts weiter gegangen ist, hat am 17.06.2016 eine Besprechung bei der Gemeinde stattgefunden. Am 28.07.2016 wurde eine Stellungnahme von xxx übermittelt, zu der eine Äußerung und Urkundenvorlage erstattet wurde. Nachdem wieder nichts weiter gegangen ist, wurde am 20.12.2016 ein Antrag nach § 73 AVG gestellt. Nachdem wieder nichts weiter gegangen ist, wurde am 20.12.2016 ein Antrag nach Paragraph 73, AVG gestellt. Am 23.02.2017 wurde ein Gutachten von xxx GmbH. vom 03.02.2017 übermittelt, zu dem am 23.02.2017 wieder eine Stellungnahme abgegeben wurde. Dabei wurde insbesonders darauf hingewiesen, dass xxx nicht als Sachverständiger auf dem Fachgebiet der Landwirtschaft und relevante Fragen für landwirtschaftliche Betriebe eingetragen ist und dass nach dem Stand der Technik eine Geruchsbeurteilung nach dem GIRL vorgenommen wird und nicht nach dem VDI 3471 und
- Unabhängig davon, dass der Gutachter mit dem Konsenswerber nicht einmal gesprochen und auch an Ort und Stelle keine Erhebungen vorgenommen hat, ist das Gutachten nicht verwendbar. Demgemäß ist der Stand des Verfahrens wie zum Zeitpunkt des Einreichens des Baubewilligungsgesuches. II. Anfechtungserklärung: römisch zwei. Anfechtungserklärung: Der Bescheid der Stadtgemeinde xxx vom 16.02.2017, GZ: xxx, wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Geltend gemacht werden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides. III. Beschwerdeausführungen: römisch drei. Beschwerdeausführungen: Die betroffene Behörde geht davon aus, dass von Seiten des Konsenswerbers mehrere Projektänderungen vorgenommen wurden und vorgelegte Privatgutachten mehrmals adaptiert worden seien. Demgemäß seien verschiedene Stellungnahmen eingeholt worden und den Parteien immer wieder Gelegenheit geboten worden, sich zum jeweiligen aktuellen Verfahrensstand zu äußern. Demgemäß würden keine schuldhaften Verzögerungen vorliegen. Die Behörde übergeht, dass von der Einreichung des Bauansuchens am 07.05.2015 bis zur Verhandlung am 26.04.2016, also fast ein ganzes Jahr lang überhaupt keine Verfahrensschritte gesetzt wurden. In dieser Zeit hat lediglich der Konsenswerber das Gutachten von xxx vom 02.02.2016 und das Gutachten von xxx vom 24.04.2016 vorgelegt. Erst nach einer Beschwerde am 17.06.2016 bei einer Vorsprache bei der Gemeinde, bei der der Bürgermeister und der Bauamtsleiter xxx anwesend waren, wurde eine Stellungnahme von xxx vom 28.07.2106 eingeholt, die eine ¾ Seite lang ist und lediglich einige kritischen Anmerkungen enthält, wobei diese Anmerkungen mittels Stellungnahme, Äußerung und Urkundenvorlage vom 07.09.2016 entkräftet wurden. In der Folge ist seitens der Gemeinde wieder nichts passiert, sodass der Konsenswerber mit Schriftsatz vom 20.12.2016 einen Antrag nach § 73 AVG gestellt hat. In der Folge ist seitens der Gemeinde wieder nichts passiert, sodass der Konsenswerber mit Schriftsatz vom 20.12.2016 einen Antrag nach Paragraph 73, AVG gestellt hat. Erst in der Folge wurde offenbar ein Auftrag an xxx GmbH erteilt, wobei aus dem Gutachten nicht ersichtlich ist, wann dieser Auftrag erteilt wurde. Unabhängig davon, dass xxx nicht Sachverständiger auf dem Fachgebiet der Landwirtschaft ist und relevante Fragen für landwirtschaftliche Betriebe ist, hat er das Gutachten vom 03.02.2017 ohne jede Befragung des Konsenswerbers erstellt und auch ohne Besichtigung der Grundstücke. Er ist von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen, die VDI 3471 und 3472 werden heute nicht mehr angewendet, sondern die Geruchsbeurteilung nach dem GIRL vorgenommen. Er hat auch unrichtige Parameter zugrunde gelegt. Das Gutachten ist nicht verwendbar. Der Konsenswerber hat dazu eine Stellungnahme vom 23.02.2017 abgegeben. Demgemäß ist der Stand der Angelegenheit so, wie bei der Einreichung am 07.05.2015, sodass davon auszugehen ist, dass praktisch 1 ¾ Jahre verstrichen sind, ohne dass eine maßgebliche Tätigkeit der Baubehörde erfolgt wäre. Demgemäß liegt eine verschuldete Säumigkeit der Baubehörde vor, die dazu berechtigt, einen Antrag nach § 73 AVG zu stellen. Die Entscheidungsbefugnis ist daher auf die im Instanzenzug übergeordnete Behörde übergegangen. Die Zurückweisung des Antrages nach § 73 AVG ist zu Unrecht erfolgt. Das Verfahren wurde mangelhaft geführt. Die Entscheidung ist rechtswidrig. Der Konsenswerber hat dazu eine Stellungnahme vom 23.02.2017 abgegeben. Demgemäß ist der Stand der Angelegenheit so, wie bei der Einreichung am 07.05.2015, sodass davon auszugehen ist, dass praktisch 1 ¾ Jahre verstrichen sind, ohne dass eine maßgebliche Tätigkeit der Baubehörde erfolgt wäre. Demgemäß liegt eine verschuldete Säumigkeit der Baubehörde vor, die dazu berechtigt, einen Antrag nach Paragraph 73, AVG zu stellen. Die Entscheidungsbefugnis ist daher auf die im Instanzenzug übergeordnete Behörde übergegangen. Die Zurückweisung des Antrages nach Paragraph 73, AVG ist zu Unrecht erfolgt. Das Verfahren wurde mangelhaft geführt. Die Entscheidung ist rechtswidrig. IV. Rechtzeitigkeit der Beschwerde: römisch vier. Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 16.02.2017, GZ: xxx, wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 22.02.2017 zugestellt. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde ist daher gewahrt. V. Beschwerdeanträge: römisch fünf. Beschwerdeanträge:
- Die als übergeordnete Instanz möge den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 16.02.2017, GZ: xxx, beheben und feststellen, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde übergegangen ist.
- in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird beantragt.“ Die Beschwerde vom 08.03.2017, eingelangt bei der Stadtgemeinde xxx am 10.03.2017, wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten samt Gemeindeakt am 22.03.2017 überbracht. Am 04.05.2017 hat aufgrund der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung stattgefunden. Bei dieser wurde die Sachlage erörtert und erstattete der bautechnische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung ein Gutachten. Über die Beschwerde wurde erwogen: Mit Bauansuchen vom 07.05.2015 und dem dazugehörigen Lageplan vom 07.05.2015, Plan-Nr. Ep_PG01, wurde vom Bauwerber und nunmehrigen Beschwerdeführer die Neuerrichtung eines neuen Bio-Hühnermaststalles sowie der Umbau eines bestehenden Wirtschaftsgebäudes samt Zubau zum Vormaststall auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, je KG xxx, beantragt. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 11.05.2015 wurde der Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung für Luftreinhaltung, Leiter der Unterabteilung Sicherheits- und Verfahrenstechnik, xxx aufgrund des Umstandes, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Bauvorhaben zwei Wohnobjekte (nordwestlich und südöstlich) befinden, von diesen Nachbarn keine Zustimmung zum geplanten Bauvorhaben zu erwarten sei und Geruchsemissionen aber auch das Entstehen von Luftschadstoffen befürchtet werden, ersucht, ein Gutachten zu erstatten und mitzuteilen, ob das Bauvorhaben in seiner gegenständlichen Form unter Berücksichtigung der Anrainerinteressen genehmigt werden könne. Mit E-Mail vom 02.06.2015 teilte der Amtssachverständige für Luftreinhaltung xxx mit, dass die Situierung der geplanten Stallungen zu nahe an den bebauten Parzellen (Grundgrenzen) sei. Am 15.06.2015 ist in gegenständliche Bausache bei der Stadtgemeinde xxx der Änderungseinreichplan vom 12.06.2015 eingelangt. Mit diesem Änderungseinreichplan vom 12.06.2015 wurde die Position des Maststalles um ca. 30 m nach Südwesten gerückt und ist der geplante Zubau beim Vormaststall an der Südostseite entfallen. Dafür wurde ein Zubau an der Nordwestseite des ehemaligen Wirtschaftsgebäudes geplant. Bei dieser vom Bauwerber beantragten Projektsänderung handelt es sich nicht um eine wesentliche Projektsänderung, da für die angrenzenden Fremdparzellen bezüglich der Immissionen keine Verschlechterung eintritt. Durch die Projektsänderung wären aufgrund der negativen Stellungnahme des Amtssachverständigen xxx zum ersteingereichten Projekt vom 07.05.2015 neuerliche Ermittlungen erforderlich. Möglicherweise wäre die Projektsänderung entscheidungserheblich gewesen. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 19.06.2015 wurde der landwirtschaftliche Amtssachverständige ersucht in gegenständlicher Angelegenheit ein Gutachten zu erstatten. Am 06.08.2015 erstattete der landwirtschaftliche Amtssachverständige beim Amt der Kärntner Landesregierung xxx das Gutachten zum Bauvorhaben Errichtung eines Biomastgeflügelstalles des Beschwerdeführers. Dieses Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen xxx vom 06.08.2015 wurde mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 11.08.2015 dem Bauwerber und nunmehrigen Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt. Am 13.10.2015 ist das Schalltechnische Gutachten für die Errichtung eines Bio-Hühnerstalles vom 11.10.2015 des Privatsachverständigen xxx, xxx GmbH, Sachverständigenbüro für Bau- und Gewerbeverfahren, xxx, bei der Stadtgemeinde xxx eingelangt. Mit Vorlage eines weiteren Lageplanes und einer Baubeschreibung jeweils vom 18.01.2016, eingelangt bei der Stadtgemeinde am 19.01.2016, wurden vom Bauwerber ein neuer Plan und eine neue Baubeschreibung eingereicht. Gegenüber dem Planstand vom 12.06.2015 wurde der Maststall in nordöstliche Richtung um ca. 30 m verschoben sowie der Vormaststall an der Südostseite mit einem Zubau in einer Größe von 7,7 m x 11 m geplant. Gegenüber dem Plan vom 12.06.2015 rückt das Gebäude des Maststalles gegenüber der Parzelle xxx, KG xxx, um ca. 8 m näher und durch die Änderung des Vormaststalles rückt dieser um 7,7 m an die Parzelle xxx, KG xxx, heran. Bei dieser Projektsänderung handelt es sich um eine wesentliche Projektsänderung. Durch das Heranrücken des Maststalles und die Vergrößerung des Vormaststalles ist immissionsseitig für die Parzelle xxx, KG xxx, eine höhere Belastung zu erwarten. Es sind jedenfalls neue Ermittlungen erforderlich, weil auch bei einer positiven Stellungnahme zum Planstand 12.06.2015 eine Neubeurteilung der Situation durch die geplanten baulichen Änderungen und Verschiebungen notwendig wird. Am 03.02.2016 ist vom Bauwerber ein schall- und luftgütetechnisches Gutachten des Privatsachverständigen xxx bei der Stadtgemeinde eingelangt. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 04.02.2016 wurde der landwirtschaftliche Amtssachverständigen aufgrund der neuen Situierung des geplanten Bauvorhabens um Erstattung eines Gutachtens ersucht. Am 10.03.2016 erstattete der bautechnische Sachverständige xxx einen Erhebungsbericht zum Vorprüfungsverfahren (§ 13 K-BO 1996).Am 10.03.2016 erstattete der bautechnische Sachverständige xxx einen Erhebungsbericht zum Vorprüfungsverfahren (Paragraph 13, K-BO 1996). Am 11.03.2016 legte der Bauwerber einen Vertrag über Abgabe und Abnahme von Wirtschaftsdünger sowie einen Pachtvertrag vor. Am 16.03.2016 ist bei der Stadtgemeinde ein Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen xxx vom 25.02.2016 samt Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen xxx vom 11.03.2016 eingelangt. Am 31.03.2016 ist bei der Stadtgemeinde xxx eine neue Baubeschreibung und ein neuer Plan, jeweils datiert mit 24.03.2016, eingelangt. Das Projekt wurde vom Bauwerber insoweit geändert, als beim Maststall eine Lüftungsanlage reduziert und bei der verbleibenden Lüftungsanlage der Kamin um 2 m erhöht wurde. Die geplanten Gebäude und Gebäudeerweiterungen sind von den Abmessungen her gegenüber dem Plan vom 18.01.2016 unverändert geblieben. Gegenüber dem Projekt vom 18.01.2016 liegt keine wesentliche Projektsänderung vor, weil aufgrund der Änderung in der Abluft des Maststalles jedenfalls eine Verbesserung der Immission am Grundstück xxx und des weiteren Grundstückes an der Südostseite (Nachbar xxx) gegeben ist. Am 05.04.2016 ist bei der Stadtgemeinde xxx ein neues schall- und luftgütetechnisches Gutachten des Sachverständigen xxx vom 03.04.2016 eingelangt. Mit Kundmachung vom 15.04.2016 wurde für 26.04.2016 eine Bauverhandlung anberaumt. Am 26.04.2016 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Bei dieser wurden seitens der Grundstücksnachbarn Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben. Die Einwendungen beziehen sich vor allem auf den Immissionsschutz der Anrainer. Weiters wurde in der Bauverhandlung ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen xxx sowie ein Gutachten der xxx GmbH, xxx, vom 24.04.2016 betreffend „medizinische Bewertung der abgeschätzten Schall-, Staub- und Geruchsimmissionen unter Bedachtnahme interaktiver Wechselwirkungen mit anderen Immissionsparameter wie der Rolle der agrartechnischen Betriebsführung für Ermittlung von Schutzabstand und Immissionszonen für die Bewertung in der Umwelt und Wohnnachbarschaft“ vorgelegt. Ebenso wurde in der Verhandlung eine Stellungnahme der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sowie ein „Technisches Beiblatt, Zur Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen für das Bauvorhaben“ von xxx unterfertigt. Mit Eingabe vom 17.05.2016 beantragte der Bauwerber über den Antrag auf Bewilligung zu entscheiden. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 24.05.2016 wurde der Amtssachverständige für Luftreinhaltung des Amtes der Kärntner Landesregierung, Unterabteilung Sicherheits- und Verfahrenstechnik, xxx, ersucht ein Gutachten zur Frage zu erstatten, inwieweit durch den Betrieb des Maststalles eine Beeinträchtigung für die Nachbarschaft durch die Emissionen des Stalles (Lärm, Geruch, Staub usw.) entstehen könnte. Weiters wurde der Sachverständige um fachliche Beurteilung ersucht, ob die vorliegenden Privatgutachten schlüssig und nachvollziehbar sind. Mit Schreiben vom 31.05.2016 teilte der Bürgermeister dem Beschwerdeführer mit, dass eine objektive Bewertung der Einwendungen der Nachbarn das Vorliegen eines Amtssachverständigengutachtens notwendig mache und eine bescheidmäßige Erledigung der gegenständlichen Bausache erst nach Vorliegen dieses Gutachtens erfolgen könne. Mit Schreiben vom 06.06.2016 beantragte der Bauwerber nochmals über den Antrag auf Bewilligung zu entscheiden Mit Telefonat vom 08.06.2016 teilte der Amtssachverständige xxx der Stadtgemeinde mit, dass er in der Baurechtsangelegenheit ein Gutachten erstellen werde, jedoch könne dies ca. zwei Monate dauern. Am 17.06.2016 hat eine Besprechung am Gemeindeamt stattgefunden. Anwesend dabei waren der Bauwerber xxx, sein Rechtsvertreter xxx, der Bürgermeister xxx und der Bauamtsleiter xxx. Im diesbezüglich angefertigten Aktenvermerk des Bauamtsleiters xxx vom 17.06.2016 ist festgehalten, dass einvernehmlich festgehalten werde, dass das Vorliegen des Sachverständigengutachtens xxx abgewartet werde und dann die Bescheidausstellung erfolge. Die Beauftragung des nichtamtlichen Sachverständigen werde vom Bauwerber abgelehnt. Der Bauwerber brachte in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 04.05.2017 dazu vor, dass es nicht der Richtigkeit entspreche, wonach die Beauftragung eines nichtamtlichen Sachverständigen von ihm abgelehnt wurde. Es sei von ihm darauf hingewiesen worden, dass lediglich keine Kosten für diesen Sachverständigen übernommen werden, da der Bauwerber schon die Gutachten xxx vorgelegt habe. Mit E-Mail vom 28.07.2016 teilte der Amtssachverständige xxx der Stadtgemeinde xxx mit, dass eine fachliche Beurteilung des nicht nachvollziehbaren xxx durch die Amtssachverständigen der Abteilung 8 derzeit nicht möglich sei. Ausgeführt wurde wie folgt: „Nach Durchsicht und Prüfung der Projektunterlagen insbesondere des Gutachtens der xxx Ges. m. b. H. ist aus fachlicher Sicht Folgendes festzustellen: - Im Gutachten xxx werden die Hauptwindrichtungen talentlang, d.h. Windzuwehungen aus Südosten (tagsüber) und aus Nordwesten (nachts) angeführt. Eine von mir erstellte Vergleichsberechnung mit den im Gutachten ausgewiesenen Emissionswerten und der o.a. Hauptwindrichtungen hat ergeben, dass auch die maximalen Geruchseinwirkungen talentlang im Nordwesten bzw. Südosten des beantragten Stallgebäudes - dort befinden sich die nächstgelegenen Anrainer - auftreten. Dagegen sind nicht nachvollziehbar die maximalen Geruchsimmissionen im Gutachten xxx quer zur Talrichtung und abseits der Hauptwindrichtungen dargestellt. - Die Darstellung des Schallistmaßes ist nicht nachvollziehbar, weil dieses nicht in der sensibelsten Nachtzeit (teilweise bei Wind) messtechnisch ermittelt wurde. Die ASV der Abteilung 8 werden eine Vergleichsmessung des Schallistmaßes beim nächsten, nordwestlich situierten Anrainer durchführen. - Als Bezugswert bei der Berechnung der zu erwartenden Änderung der Schalleinwirkung bei den Anrainern (Ortsüblichkeit und Zusatzbelastung) wurde nicht der Basispegel LA95 sondern der LAeq verwendet. Eine fachliche Beurteilung des o.a. nicht nachvollziehbaren Gutachtens ist daher durch die ASV der Abteilung 8 derzeit nicht möglich.“ Mit E-Mail vom 29.07.2016 teilte der Amtssachverständige xxx der Stadtgemeinde xxx mit, dass es noch weitere gravierende Unklarheiten im Gutachten xxx gebe. Ausgeführt wurde u.a. wie folgt: „Es wird ein Ventilator vom Typ Facom 1456 M eingesetzt. Im GA xxx ist ein Schalldruckpegel im Abstand von 7 m von 55 dBA ausgewiesen, das Datenblatt (Internet) weist 59 dBA aus.„Es wird ein Ventilator vom Typ Facom 1456 M eingesetzt. Im GA xxx ist ein Schalldruckpegel im Abstand von 7 m von 55 dBA ausgewiesen, das Datenblatt , (Internet) weist 59 dBA aus. Er setzt dafür bei der Ausbreitungsberechnung einen Schallleistungspegel von 65 dBA an, schallphysikalische Berechnung von uns ergibt einen Schallleistungspegel 78 dBA.“ Mit Eingabe vom 17.08.2016 erstattete der Beschwerdeführer eine neuerliche Äußerung, in der u.a. ausgeführt wurde, dass bei einer Aussprache am 17.06.2016 mit dem Bürgermeister und dem Bauamtsleiter beteuert worden sei, dass das Verfahren zügig durchgeführt werde. Allerdings sei bis heute weder eine Befundaufnahme durch einen Sachverständigen durchgeführt worden noch liege irgendein Gutachten vor. Der Einschreiter bemängle die Verzögerung und behalte sich die Stellung eines Devolutionsantrages vor. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 19.08.2016 wurde das E-Mail vom 28.07.2016 des xxx den Parteien des Bauverfahrens zum Parteiengehör übermittelt. Mit E-Mail vom 25.08.2016 teilte der Amtssachverständige xxx mit, dass das gegenständliche Bauprojekt aus Sicht der Amtssachverständigen der Abteilung 8 nicht beurteilbar sei. Dies sei im Detail per E-Mail bereits mitgeteilt worden. Außerdem sei es aus Kapazitätsengpässen im Amtssachverständigendienst der Abteilung 8 derzeit nicht möglich in der gegenständlichen Angelegenheit einen dementsprechenden Amtssachverständigen zu entsenden. Es werde vorgeschlagen, einen nichtamtlichen Sachverständigen dafür zu bestellen. Mit Schreiben vom 07.09.2016, eingelangt bei der Stadtgemeinde am 09.09.2016 legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des Sachverständigen xxx vom 07.09.2016 vor und stellte er den Antrag das Verfahren beschleunigt zu führen und endlich eine Entscheidung zu fällen. Mit Aktenvermerkt vom 08.09.2016 hielt der Bauamtsleiter xxx fest, dass er am 08.09.2016 mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers xxx telefoniert habe. Im Aktenvermerk ist festgehalten wie folgt: „Die Gemeinde wird vor einer bescheidmäßigen Erledigung ein Gutachten (Lärm, Luft, usw) eines Ziviltechnikers einholen und dann über den Bauantrag entscheiden. Dies kann bis zu 6 Wochen dauern. Lt xxx kann ein Amtssachverständigengutachten von ihm nicht erstellt werden. Herr xxx ist mit dieser Vorgangsweise einverstanden und wir Herrn Gemeindevorstand xxx hiezu in Kenntnis setzen.“ Dem Aktenvermerk vom 14.09.2016 des Bauamtsleiters xxx ist zu entnehmen, dass am 14.09.2016 ein Ortsaugenschein mit xxx wegen Erstellung eines Gutachtens erfolgte. Am 15.09.2016 hat xxx telefonisch die Auskunft erteilt, dass das Gutachten maximal € 2.000,-- kostet. Dies wurde mit Aktenvermerk im Akt festgehalten. Mit Aktenvermerk vom 20.09.2016 des Bauamtsleiters wurde festgehalten, dass mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers xxx telefoniert wurde und dass dieser mit seinem Mandanten xxx sprechen werde, ob eine Aussprache mit den Nachbarn erfolge. Dem Aktenvermerk vom 22.09.2016 ist zu entnehmen, dass der Bauamtsleiter beim Rechtsvertreter xxx nachgefragt habe und sich dieser wieder melde. Mit E-Mail des Bauamtsleiters der Stadtgemeinde xxx, xxx, vom 03.10.2016 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, xxx, wurde dieser, wie bereits am 22.09.2016 telefonisch besprochen worden sei, nochmals ersucht, mit seinem Mandanten Herrn xxx abzuklären, ob das anhängige Bauverfahren auf Basis des vorliegenden Projektes weitergeführt werden solle oder ob seitens des Bauwerbers an eine Projektsänderung gedacht sei (eventuell eine Aussprache mit den Nachbarn xxx und xxx). Es wurde um Mitteilung ersucht. Mit E-Mail vom 11.10.2016 des Bauamtsleiters an den Beschwerdeführer direkt wurde dieser um Stellungnahme ersucht, ob das Projekt in der vorliegenden Form weiter bearbeitet werden soll oder ob ein geändertes Projekt vorgelegt werde. Mit E-Mail vom 13.10.2016 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass nach Rücksprache mit seinem Mandanten das Verfahren auf Basis des vorliegenden Projektes weitergeführt werden solle. Mit E-Mail vom 17.10.2016 wurde der nichtamtliche Sachverständige xxx, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, xxx GmbH, Umweltgutachten – Umweltmesstechnik- Maschinentechn. Prüfungen und Gutachten, xxx, mit folgendem Inhalt um Gutachtenserstattung ersucht: „Nach unserem gemeinsamen Ortsaugenschein am 14.9.2016 wurde der Bauwerber nochmals befragt, ob er auf die Fortführung des Bauverfahrens auf Basis des eingereichten Projektes besteht. Er will den Hühnerstall wie geplant unmittelbar neben dem bestehenden Wohnhaus errichten (wie beim Ortsaugenschein gesehen). Für die Weiterführung des Bauverfahrens brauchen wir nun definitiv ein Gutachten. Wir ersuchen Sie um die Erstellung dieses Gutachtens wie bereits am 14.9.2016 besprochen (Kosten ca. € 1.700,--). Bitte um Mitteilung, welche Unterlagen ich Ihnen übermitteln soll.“ Dem Aktenvermerk des Bauamtsleiters vom 19.10.2016 ist zu entnehmen, dass ein Telefonat mit der Frau des Sachverständigen xxx stattgefunden hat und mitgeteilt wurde, dass der Sachverständige erst am 22.10.2016 aus den USA zurückkomme. Es solle am
- oder 25.
- nochmals angerufen werden. Dem Aktenvermerk des Bauamtsleiters vom 25.10.2016 ist zu entnehmen, dass der Sachverständige xxx am 25.10.2016 telefonisch erreicht wurde. Dieser hat mitgeteilt, dass er längstens innerhalb von zwei Monaten das Gutachten erstellen werde. Mit Schreiben der Stadtgemeinde xxx vom 27.10.2016 wurden dem Sachverständigen xxx alle für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen übermittelt. Festgehalten wurde im Schreiben, dass die Auftragserteilung für die Erstellung des Gutachtens bereits mit Schreiben vom 17.10.2016 per E-Mail erfolgt sei. Dem Aktenvermerk des Bauamtsleiters vom 21.11.2016 ist zu entnehmen, dass beim Sachverständigen xxx telefonisch nachgefragt wurde. Dieser habe mitgeteilt, dass er noch eine Lärmmessung machen müsse und das Gutachten zwischen den Weihnachtsfeiertagen fertiggestellt werde. xxx wurde um rasche Erledigung ersucht. Im Bauakt ist mit Aktenvermerk festgehalten, dass das Gutachten am 16.12.2016 bei xxx urgiert wurde. Mit Schreiben vom 20.12.2016, eingelangt bei der Stadtgemeinde xxx am 22.12.2016, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 73 AVG auf Übergang der Entscheidungspflicht an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Im Antrag ist ausgeführt wie folgt:Mit Schreiben vom 20.12.2016, eingelangt bei der Stadtgemeinde xxx am 22.12.2016, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag nach Paragraph 73, AVG auf Übergang der Entscheidungspflicht an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Im Antrag ist ausgeführt wie folgt: „Der Antragsteller hat am 07.05.2015 um Erteilung der Bewilligung für die Errichtung eines Bio-Hühnermaststalles, Um- und Zubau beim bestehenden Wirtschaftsgebäude für eine Bio-Hühnervormast, Errichtung einer Unterstellfläche/Überdachung auf den Parzellen xxx und xxx der KG xxx angesucht. Er hat ein emissions- und immissionstechnisches Gutachten xxx vom 02.02.2016 vorgelegt und ein ärztliches Gutachten von xxx am 24.04.
- Die Verhandlung hat am 26.04.2016 stattgefunden. Nahezu vier Monate später, am 19.08.2016, ist eine Stellungnahme des von der Baubehörde befragten Amtssachverständigen xxx übermittelt worden, mit der Möglichkeit zur Äußerung. Der Antragsteller hat eine Äußerung abgegeben. Mit Schreiben vom 03.10.2016 wurde angefragt, ob das anhängige Bauverfahren auf Basis des vorliegenden Projektes weitergeführt werden soll oder an eine Projektänderung gedacht ist. Mit Äußerung vom 13.10.2016 wurde mitgeteilt, dass das Verfahren auf Basis des vorliegenden Projektes weitergeführt werden soll. Da keine weitere Reaktion erfolgt, ist von der Untätigkeit der Behörde auszugehen. Der Antragsteller stellt daher den A n t r a g auf Übergang der Entscheidungspflicht an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.“ Nach weiteren Urgenzen am 02.01.2017 (Urgenz per E-Mail), 09.01.2017 und 27.01.2017 (telefonische Urgenzen) erstattete xxx das „Gutachten zur Lärm- und Luftgütesituation mit Ausbreitungsberechnung für den geplanten Bio-Hühnermastbetrieb xxx“ vom 03.02.
- Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt der Baubehörde erster Instanz. Die Feststellungen bezüglich des Wesens der Projektsänderungen stützen sich auf die gutachterlichen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen xxx in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 04.05.
- Rechtliche Beurteilung: § 13 Abs 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991 lautet:Paragraph 13, Absatz 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991 lautet: „Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“ § 73 AVG 1991 lautet:Paragraph 73, AVG 1991 lautet: „Entscheidungspflicht
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2)Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3)Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.“ § 52 AVG1991 lautet:Paragraph 52, AVG1991 lautet: „Sachverständige
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.“
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.“ Der im § 73 Abs. 2 AVG 1991 normierte (ex lege) Übergang der Entscheidungspflicht setzt einen zulässigen Devolutionsantrag voraus. Die Zulässigkeit eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht auf die Oberbehörde hängt unter anderem davon ab, dass in der Verwaltungssache, in der Säumigkeit behauptet wird, innerhalb der in § 73 Abs 1 AVG 1991 normierten Frist von sechs Monaten noch kein Bescheid erlassen wurde.Der im Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1991 normierte (ex lege) Übergang der Entscheidungspflicht setzt einen zulässigen Devolutionsantrag voraus. Die Zulässigkeit eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht auf die Oberbehörde hängt unter anderem davon ab, dass in der Verwaltungssache, in der Säumigkeit behauptet wird, innerhalb der in Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1991 normierten Frist von sechs Monaten noch kein Bescheid , erlassen wurde. Das Baubewilligungsverfahren ist ein antragsbedürftiges Verfahren, in welchem es darauf ankommt, welcher Zustand durch die Verwirklichung des vom Bauwerber eingereichten Bauvorhabens herbeigeführt werden soll (Projektgenehmigungs-verfahren). Entsprechend § 13 Abs 8 AVG 1991 kann der Baubewilligungsantrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.Das Baubewilligungsverfahren ist ein antragsbedürftiges Verfahren, in welchem es darauf ankommt, welcher Zustand durch die Verwirklichung des vom Bauwerber eingereichten Bauvorhabens herbeigeführt werden soll (Projektgenehmigungs-verfahren). Entsprechend Paragraph 13, Absatz 8, AVG 1991 kann der Baubewilligungsantrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Durch die Modifizierung des ursprünglichen Bauansuchens in einem wesentlichen Punkt beginnt die Frist des § 73 Abs. 1 AVG 1991 neu zu laufen (VwGH 28.09.2010, 2009/05/0316 u.a.). Durch die Modifizierung des ursprünglichen Bauansuchens in einem wesentlichen Punkt beginnt die Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1991 neu zu laufen (VwGH 28.09.2010, 2009/05/0316 u.a.). Im Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz gab es mehrere Projektsänderungen. Das ursprüngliche Bauansuchen vom 07.05.2015 wurde mit Änderungseinreichplan vom 12.06.2015, weiters mit Änderungseinreichplan vom 18.01.2016 und mit neuerlicher Projektsänderung laut Plan vom 31.03.2016 geändert. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass mit der vom Bauwerber beantragten Projektsänderung vom 18.01.2016, eingelangt bei der Baubehörde am 19.01.2016, eine wesentliche Projektsänderung beantragt wurde, die auch entscheidungsrelevant ist und wurde mit dieser Projektsänderung der verfahrenseinleitende Antrag so verändert, dass neue Ermittlungen erforderlich wurden. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist für die Baubehörde erster Instanz hat somit in gegenständlicher Rechtsangelegenheit am 19.01.2016 zu laufen begonnen. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde ist somit mit Ablauf des 19.07.2016 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt hat die Baubehörde noch keine Entscheidung getroffen bzw keinen Bescheid erlassen gehabt, weshalb der Devolutionsantrag des Bauwerbers und nunmehrigen Beschwerdeführers vom 20.12.2016, eingelangt bei der Gemeinde xxx am 22.12.2016, zulässig war. Ein Devolutionsantrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (§ 73 Abs 2 AVG 1991).Ein Devolutionsantrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1991). Zweck des Rechtsbehelfs des Devolutionsantrages ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 15.11.2015, Ra 2015/08/0102). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0107). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.11.1995, 92/07/0078, ausgeführt, dass insbesondere auch die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert wurden, für sich allein nicht geeignet sind, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründet Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (siehe auch VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). Dem gegenständlichen Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die Verzögerung an der Bescheiderlassung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Baubehörde erster Instanz zurückzuführen ist. Die Behörde hat das Verfahren grundsätzlich zügig geführt und auch die notwendigen Schritte gesetzt. Ausgehend vom geänderten Projekt mit 19.01.2016 wurde zunächst zweckentsprechend die Einholung eines neuen landwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachtens aufgrund der geänderten Situierung des Hühnermastbetriebes eingeholt. Das Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen xxx vom 25.02.2016 ist bei der Gemeinde am 16.03.2016 eingelangt. Vom Bauwerber selbst wurde am 31.03.2016 das Projekt neuerlich geändert, jedoch – wie das Beweisverfahren ergeben hat – stellt diese weitere Änderung des Projektes keine wesentliche Projektsänderung dar und ist möglicherweise eine Verbesserung der Immissionssituation der Nachbarn dadurch gegeben (Änderung bei den Lüftungskaminen). Vom Bauwerber selbst wurde ein neuerliches schall- und lüftungstechnisches Gutachten des xxx vom 03.04.2016 vorgelegt. Sodann hat die Baubehörde eine mündliche Bauverhandlung für 26.04.2016 anberaumt. Bei der Bauverhandlung vom 26.04.2016 wurden begründete Einwendungen der Nachbarn iSd § 23 Abs. 3 lit. i KBO (Immissionsschutz der Anrainer) erhoben und wurde sodann zweckentsprechend der Amtssachverständige für Luftreinhaltung des Amtes der Kärntner Landesregierung, UAbt Sicherheits- und Verfahrenstechnik, xxx, am 25.05.2016 mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser teilte erst am 08.06.2016 der Gemeinde mit, dass die Gutachtenserstellung ca. zwei Monate dauern werde. In der Besprechung am 17.06.2016 in der Stadtgemeinde xxx wurde vom Bauwerber die Kostentragung für die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen abgelehnt. Da der Behörde ein Amtssachverständiger des Amtes der Kärntner Landesregierung grundsätzlich zur Verfügung gestanden ist und der Bauwerber gegenständlich mit der Kostentragung für die Erstellung eines Gutachtens eines nichtamtlichen Sachverständigen nicht einverstanden war (vgl § 52 Abs 3 AVG), hatte die Baubehörde erster Instanz keine andere Möglichkeit, als auf die Erstattung des Gutachtens des Amtssachverständigen xxx zu warten. Stellungnahmen des Amtssachverständigen xxx vom 28.07.2016 und 29.07.2016 sind bei der Gemeinde sodann auch eingelangt. In diesen Stellungnahmen wurde vom Amtssachverständigen xxx mitgeteilt, dass das Gutachten xxx nicht nachvollziehbar sei. Erst mit Schreiben vom 25.08.2016 teilte der xxx der Gemeindebehörde mit, dass kein Amtssachverständiger des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz, zur Beurteilung des gegenständlichen Bauprojektes mehr zur Verfügung stehe. Da der Amtssachverständige xxx das Gutachten des xxx als nicht nachvollziehbar dargestellt hat, ist die Behörde berechtigterweise davon ausgegangen, dass das jedenfalls einer weiteren sachlichen Beurteilung zu unterziehen ist. Es wurde auch von der Gemeinde unverzüglich Kontakt mit dem gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen xxx zur Erstellung eines Gutachtens bezüglich der Schall- und Luftgütebeurteilung des Bauvorhabens aufgenommen. Dem gegenständlichen Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die Verzögerung an der Bescheiderlassung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Baubehörde erster Instanz zurückzuführen ist. Die Behörde hat das Verfahren grundsätzlich zügig geführt und auch die notwendigen Schritte gesetzt. Ausgehend vom geänderten Projekt mit 19.01.2016 wurde zunächst zweckentsprechend die Einholung eines neuen landwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachtens aufgrund der geänderten Situierung des Hühnermastbetriebes eingeholt. Das Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen xxx vom 25.02.2016 ist bei der Gemeinde am 16.03.2016 eingelangt. Vom Bauwerber selbst wurde am 31.03.2016 das Projekt neuerlich geändert, jedoch – wie das Beweisverfahren ergeben hat – stellt diese weitere Änderung des Projektes keine wesentliche Projektsänderung dar und ist möglicherweise eine Verbesserung der Immissionssituation der Nachbarn dadurch gegeben (Änderung bei den Lüftungskaminen). Vom Bauwerber selbst wurde ein neuerliches schall- und lüftungstechnisches Gutachten des xxx vom 03.04.2016 vorgelegt. Sodann hat die Baubehörde eine mündliche Bauverhandlung für 26.04.2016 anberaumt. Bei der Bauverhandlung vom 26.04.2016 wurden begründete Einwendungen der Nachbarn iSd Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, KBO (Immissionsschutz der Anrainer) erhoben und wurde sodann zweckentsprechend der Amtssachverständige für Luftreinhaltung des Amtes der Kärntner Landesregierung, UAbt Sicherheits- und Verfahrenstechnik, xxx, am 25.05.2016 mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser teilte erst am 08.06.2016 der Gemeinde mit, dass die Gutachtenserstellung ca. zwei Monate dauern werde. In der Besprechung am 17.06.2016 in der Stadtgemeinde xxx wurde vom Bauwerber die Kostentragung für die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen abgelehnt. Da der Behörde ein Amtssachverständiger des Amtes der Kärntner Landesregierung grundsätzlich zur Verfügung gestanden ist und der Bauwerber gegenständlich mit der Kostentragung für die Erstellung eines Gutachtens eines nichtamtlichen Sachverständigen nicht einverstanden war vergleiche Paragraph 52, Absatz 3, AVG), hatte die Baubehörde erster Instanz keine andere Möglichkeit, als auf die Erstattung des Gutachtens des Amtssachverständigen xxx zu warten. Stellungnahmen des Amtssachverständigen xxx vom 28.07.2016 und 29.07.2016 sind bei der Gemeinde sodann auch eingelangt. In diesen Stellungnahmen wurde vom Amtssachverständigen xxx mitgeteilt, dass das Gutachten xxx nicht nachvollziehbar sei. Erst mit Schreiben vom 25.08.2016 teilte der xxx der Gemeindebehörde mit, dass kein Amtssachverständiger des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz, zur Beurteilung des gegenständlichen Bauprojektes mehr zur Verfügung stehe. Da der Amtssachverständige xxx das Gutachten des xxx als nicht nachvollziehbar dargestellt hat, ist die Behörde berechtigterweise davon ausgegangen, dass das jedenfalls einer weiteren sachlichen Beurteilung zu unterziehen ist. Es wurde auch von der Gemeinde unverzüglich Kontakt mit dem gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen xxx zur Erstellung eines Gutachtens bezüglich der Schall- und Luftgütebeurteilung des Bauvorhabens aufgenommen. Dem Behördenakt ist weiters zu entnehmen, dass seitens des Bauamtsleiters der Stadtgemeinde xxx immer wieder Kontakt zum Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und zum Beschwerdeführer selbst gehalten wurde. Da berechtigte Zweifel aufgrund der Äußerungen des Amtssachverständigen xxx an der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens vorlagen wurde auch nachgefragt, ob das vorliegende Bauvorhaben in nicht abgeänderter Form weiter verfolgt werde. Nachdem mit Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 03.10.2016 klargestellt wurde, dass keine Projektsänderung seitens des Bauwerbers erfolgen wird, wurde unverzüglich mit 17.10.2016 der nichtamtliche Sachverständige xxx mit der Gutachtenserstattung schriftlich beauftragt, wobei ein Ortsaugenschein mit xxx bereits am 14.09.2016 stattgefunden hat und wurde auch die Höhe der Kosten des Gutachtens bereits mit Telefonat mit xxx am 15.09.2016 geklärt. Weitere Urgenzen bezüglich der Erstattung des Gutachtens bei xxx erfolgten seitens der Behörde in ca. monatlichen Abständen am 21.11.2016 und am 16.12.2016. Am 22.12.2016 ist der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers bei der Stadtgemeinde xxx eingelangt. Die Behörde hat d das Ermittlungsverfahren zügig betrieben und war durch das unüberwindbare Hindernis der Nichterstattung des Gutachtens durch den Amtssachverständigen xxx und in der Folge durch die trotz Urgenzen seitens der Behörde verzögerte Erstattung des Gutachtens durch den nichtamtlichen Sachverständigen xxx daran gehindert, eine Entscheidung zu fällen. Ein überwiegendes Verschulden der Baubehörde erster Instanz an der Verzögerung der Entscheidung ist daher nicht vorliegend. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.567.5.2017