RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum15.05.2017 GeschäftszahlKLVwG-942-945/26/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerden der Anrainer xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx sowie xxx und xxx, xxx, xxx, alle vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 24.03.2016, xxx II, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerden der Anrainer xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx sowie xxx und xxx, xxx, xxx, alle vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 24.03.2016, xxx römisch zwei, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden als unbegründet römisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet a b g e w i e s e n . Die angefochtene Berufungsentscheidung wird mit der Maßgabe bestätigt, als die Einreichpläne vom 15.02.2017 (Um- und Zubau zu bestehenden Wohnhaus) PLNr.: E01, E02, E03, E04 und E05 einen integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung bilden. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Baubewilligungsbescheid vom 19.10.2015, xxx hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx den Bauwerbern xxx sowie xxx, xxx, xxx, aufgrund ihres Ansuchens vom 30.03.2015 die Baubewilligung zur Errichtung eines Aufbaues über die Garagen eines Wintergartens sowie diverse Durchbrüche durch die Außenmauern auf dem GSt xxx der KG xxx erteilt. Gegen diese Entscheidung haben die nunmehrigen Beschwerdeführer das Rechts-mittel der Berufung erhoben. Mit Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 24.03.2016 wurden die Berufungen der Berufungswerber als unbegründet abgewiesen bzw. als unzulässig zurückgewiesen. Der Spruch dieser Entscheidung lautet: „Einleitend wird erläutert, dass der Spruch aus Gründen der Übersichtlichkeit gegliedert und nummeriert wurde und in der Begründung und den betreffenden Erwägungen auf diese Nummern Bezug genommen wird (und nicht auf den Text). Eine Begründung oder Erwägung die für mehrere Einwendungen Gültigkeit hat, wird nur einmal, unter Bezugnahme auf die jeweilige Nummer, auf die sie zutrifft, ausgeführt. Die Entscheidung des Stadtrates gemäß § 66 Abs 4 AVG über diese, in der Begründung wörtlich zitierten, Berufungen lautet wie 'folgt:Die Entscheidung des Stadtrates gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG über diese, in der Begründung wörtlich zitierten, Berufungen lautet wie 'folgt: Zur Berufung von xxx: 1. Der in der Einleitung vorgebrachte Einwand, das Verfahren sei mangelhaft, da die Schattenpunkte nicht ordnungsgemäß berechnet worden wären, wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die unter den Punkten 1 und 2 der gegenständlichen Berufung vorgebrachten Einwendungen betreffend die Berechnung und Überschneidung von "Schattenflächen", sowie Verschlechterung der Licht- und Sonnenverhältnisse zu den Anrainern xxx bzw. xxx werden als unzulässig zurückgewiesen. . 3. Der unter Punkt 3 vorgebrachte Einwand, das Bauvorhaben würde die Funktionstüchtigkeit der Photovoltaikanlage des Anrainers xxx beeinträchtigen, wird als unzulässig zurückgewiesen. 4. Der unter Punkt 3 vorgebrachte Einwand, das Bauvorhaben würde die Funktionstüchtigkeit seiner Photovoltaik- und Solaranlage beeinträchtigen, wird als unzulässig zurückgewiesen. Zur Berufung von xxx: 5. Der in der Einleitung vorgebrachte Einwand, das Verfahren sei mangelhaft, da die Schattenpunkte nicht ordnungsgemäß berechnet worden wären, wird als unbegründet abgewiesen. 6. Der unter Punkt 1 der gegenständlichen Berufung vorgebrachte Einwand betreffend die Überschneidung der "Schattenflächen" zu den Anrainern xxx wird als unzulässig zurückgewiesen. 7. Der unter Punkt 1 vorgebrachte und unter Punkt 2 näher ausgeführte Einwand, die "Schattenflächen" des gegenständlichen Bauvorhabens zu seiner Liegenschaft seien nicht ausreichend, es würden sich die "Schattenflächen" überschneiden und es würden sich die Licht- und Sonnenverhältnisse massiv verschlechtern, sowie, dass die Hanglage zu einer Sondersituation in Bezug auf die "Schattenberechnung" führen würde, wird als unbegründet abgewiesen. 8. Der unter Punkt 3 vorgebrachte Einwand, das Bauvorhaben würde die Funktionstüchtigkeit der Photovoltaik- und Solaranlage des xxx beeinträchtigen, wird als unzulässig zurückgewiesen. 9. Der unter Punkt 3 vorgebrachte Einwand, das Bauvorhaben würde die Funktionstüchtigkeit seiner Photovoltaikanlage beeinträchtigen, wird als unzulässig zurückgewiesen.“ Zur Berufung von xxx: 10. Der in der Einleitung vorgebrachte Einwand, das Verfahren sei mangelhaft, da die Schattenpunkte nicht ordnungsgemäß berechnet worden wären, wird als unbegründet abgewiesen. 11. Der unter Punk 1 vorgebrachte Einwand der Überschneidung der "Schattenflächen" des geplanten Bauvorhabens mit jener Ihres Wohnhauses wird als unbegründet abgewiesen. 12. Die unter Punkt 1 vorgebrachten und unter Punkt 2 näher ausgeführten Einwendungen, die "Schattenflächen" des gegenständlichen Bauvorhabens zur Liegenschaft xxx seien nicht ausreichend, es würden sich dort die "Schattenflächen" überschneiden, es würden sich ebendort die Licht- und Sonnenverhältnisse massiv verschlechtern, sowie die Hanglage der dortigen Liegenschaft würde zu einer Sondersituation in Bezug auf die "Schattenberechnung" führen würde wird als unzulässig zurückgewiesen. 13. Der unter Punkt 3 vorgebrachte Einwand, das Bauvorhaben würde die Funktionstüchtigkeit der Photovoltaik- und Solaranlage des xxx beeinträchtigen, wird als unzulässig zurückgewiesen. 14. Der unter Punkt 3 vorgebrachte Einwand, das Bauvorhaben würde die Funktionstüchtigkeit der Photovoltaikanlage des xxx beeinträchtigen, wird als unzulässig zurückgewiesen. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges wurden in der Beschwerde nachstehende Beschwerdepunkte geltend gemacht: „Beschwerdepunkte Wir erachten uns durch den angefochtenen Bescheid verletzt - in unseren durch §§ 23 und 24 K-BO gesetzlich gewährleisteten Nachbarrechten; insbesondere in unserem Recht auf hinreichende Beachtung der gesetzlichen Abstände sowie in unserem Recht auf Berücksichtigung der vorhandenen Lichtverhältnisse; in unseren durch Paragraphen 23 und 24 K-BO gesetzlich gewährleisteten Nachbarrechten; insbesondere in unserem Recht auf hinreichende Beachtung der gesetzlichen Abstände sowie in unserem Recht auf Berücksichtigung der vorhandenen Lichtverhältnisse; damit im Zusammenhang insbesondere - in unserem Recht auf ordnungsgemäße Erhebung des Sachverhalts, insbesondere auf Überprüfung der Richtigkeit der Planunterlagen sowie auf Einholung vollständiger, schlüssiger und nachvollziehbarer Gutachten durch Amtssachverständige, - in unserem Recht, dass nichtamtliche Sachverständige ordnungsgemäß und nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen beigezogen werden, - in unserem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen und mängelfreien Ermittlungsverfahrens sowie einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung. 4. Beschwerdebegründung 4.1. Zu den unrichtigen Planunterlagen und zum mangelnden Konsens des Bestandes Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Nachbar hinsichtlich der Planunterlagen insofern einen Anspruch auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, als diese ausreichen müssen, um ihm jene Informationen zu geben, die er zur Verfolgung seiner Nachbarrechte braucht. Die Planunterlagen müssen also den Bestand (Baukonsens) korrekt wieder geben und hinsichtlich der Abstände korrekt sein. Die vorliegenden Pläne sind für uns nicht nachvollziehbar. Wir haben dargelegt, dass diese nicht stimmen. Insbesondere haben wir während des gesamten Verfahrens mehrfach aufgezeigt, dass für die Bemessung der Abstände falsche Ausgangspunkte herangezogen wurden. Aus der "Beurteilung" vom 08.02.2016 ergibt sich auch nichts anderes. Darin wird zwar erwähnt, dass die Abstände korrekt seien; eine ordnungsgemäße Überprüfung der Richtigkeit der Pläne, der herangezogenen Ausgangspunkte usw. erfolgt aber an keiner Stelle. Ebenso mangelt es an einer Berechnung bzw. einer Erläuterung dazu im konkreten Fall. Die belangte Behörde hat sich damit weder im Verfahren noch im angefochtenen Bescheid auseinander gesetzt. Die unrichtigen Planunterlagen machen die Verfolgung unserer Rechte unmöglich. Sie werden daher zunächst auf ihre Richtigkeit zu prüfen sein. Zu diesem Zweck beantragen wir die Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen, der die Richtigkeit der Unterlagen überprüfen möge. Weiters wird insbesondere der Konsens für das bestehende Gebäude, wie es auch in den Planunterlagen dargestellt ist, zu prüfen sein. Aus unserer Sicht wurde das Gebäude abweichend von den dafur vorliegenden Bewilligungen ausgeführt, weshalb als Vorfrage zu überprüfen wäre, inwieweit überhaupt (noch) ein Konsens besteht. 4.2. Zur unzulässigen Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen 4.2.1. Gemäß § 52 Abs 1 AVG hat die Behörde im Fall der Notwendigkeit der Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen. Sofern Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen, kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. 4.2.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG hat die Behörde im Fall der Notwendigkeit der Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen. Sofern Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen, kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Die Baubehörde erster Instanz hat dementsprechend einen Amtssachverständigen beigezogen. Die Berufungsbehörde hat - ohne nähere Begründung - den Amtssachverständigen nicht mehr beigezogen. Steht der Behörde ein Amtssachverständiger zur Verfügung, so hat sie allerdings diesen beizuziehen. 4.2.2. Ungeachtet dessen erfolgte im Berufungsverfahren nicht mal eine ordnungsgemäße Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen. Seitens der belangten Behörde wurde bestätigt, dass Herr xxx nicht zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt wurde. Welche "Rolle" Herr xxx damit im Verfahren inne hat, ist nicht erklärbar. Damit liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Hätte die belangte Behörde rechtmäßiger Weise den Amtssachverständigen beigezogen und hätte dieser die Unterlagen ordnungsgemäß überprüft, wäre die Bewilligung nicht erteilt worden. 4.3. Kein verwertbares Gutachten 4.3.1. Ungeachtet der unzulässigen Beiziehung des Herrn xxx handelt es sich bei der erstatteten "Beurteilung" keinesfalls um ein Gutachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich ein Gutachten in Befund sowie Gutachten im engeren Sinne gliedern lassen. Der Sachverständige muss Tatsachen erheben und daraus aufgrund besonderer Fachkundigkeit Schlussfolgerungen ziehen. Er hat somit Tatsachen klarzustellen und aufgrund seiner Sachkunde deren allfällige Ursachen und Wirkungen festzustellen; dabei muss er aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen. Das Gutachten darf sich nicht auf die Abgabe eines Urteils beschränken. Es muss ausreichend begründet, also aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Darüber hinaus muss die Behörde, wenn sie ein Gutachten als Entscheidungs-grundlage zur Hilfe nimmt, dartun, woraus sie die Schlüssigkeit dieses Gutachtens entnimmt. Das entscheidungsrelevante Gutachten muss tatsächlich schlüssig und nachvollziehbar sein. 4.3.2. Die vorgelegte "Beurteilung" vom 08.02.2016 wird diesen Erfordernissen nicht gerecht. Nicht nur, dass sie sich formell nicht in Befund sowie Gutachten gliedern lässt, sie ist schlichtweg nicht nachvollziehbar. Inhaltlich werden allgemein die Abstandsvorschriften zitiert, die für deren Anwendung geltenden Grundsätze skizziert sowie einige Passagen aus Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes genannt. Abschließend wird überhaupt eine rechtliche Beurteilung vorgenommen und vorgeschlagen, die Einwendungen zurück- bzw. abzuweisen. Ausführungen zum vorliegenden Konsens, zur von ihm vorliegend angewandten Überprüfungsmethode sowie konkrete Berechnungen fehlen. Der Beurteilung wurden zwar zwei Pläne beigelegt. Inwieweit die Einreichpläne und die Bemessung der Abstände korrekt sind, wird allerdings nicht nachvollziehbar erläutert. Ebenso verhält es sich mit allfälligen Auswirkungen auf die Belichtungssituation. Warum die Behörde diese Ausführungen als schlüssig erachtet und ihnen folgt, legt sie nicht dar. Sie nimmt sie ohne näheres Eingehen als richtig an, weil sich die Einreichpläne und die Beurteilung vom Ergebnis her decken. Ganz im Gegenteil lässt sich aus der Beurteilung aber nicht ableiten, dass die Abstände eingehalten sind und dass keine für uns nachteilige Veränderung der Lichtverhältnisse eintreten kann. Insbesondere kann der "Beurteilung" - wie auch dem übrigen Ermittlungsverfahren - nicht entnommen werden, dass die Voraussetzungen für die Ausnahmebestimmung des § 9 K-BV vorliegen. Das lässt die Behörde völlig außer Acht. Sie unterlässt es auch, die vorliegenden Beweise zu werten. Warum die Behörde diese Ausführungen als schlüssig erachtet und ihnen folgt, legt sie nicht dar. Sie nimmt sie ohne näheres Eingehen als richtig an, weil sich die Einreichpläne und die Beurteilung vom Ergebnis her decken. Ganz im Gegenteil lässt sich aus der Beurteilung aber nicht ableiten, dass die Abstände eingehalten sind und dass keine für uns nachteilige Veränderung der Lichtverhältnisse eintreten kann. Insbesondere kann der "Beurteilung" - wie auch dem übrigen Ermittlungsverfahren - nicht entnommen werden, dass die Voraussetzungen für die Ausnahmebestimmung des Paragraph 9, K-BV vorliegen. Das lässt die Behörde völlig außer Acht. Sie unterlässt es auch, die vorliegenden Beweise zu werten. Das Verfahren ist daher mangelhaft, da für die korrekte Beurteilung der Situation zwingend notwendige, schlüssige Gutachten nicht vorliegen. Bereits aus diesem Grund ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. 4.4. Zu den Abständen im Detail 4.4.1. Wir haben bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass vorab der Konsens des bestehenden Gebäudes zu prüfen wäre, im Übrigen die Grenzabstände zu unseren Grundstücken zu gering sind und nicht eingehalten werden. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 K-BV nicht vor. Wir befürchten. dass der jeweilige Mindestabstand weiterhin unterschritten wird. 4.4.1. Wir haben bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass vorab der Konsens des bestehenden Gebäudes zu prüfen wäre, im Übrigen die Grenzabstände zu unseren Grundstücken zu gering sind und nicht eingehalten werden. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 9, K-BV nicht vor. Wir befürchten. dass der jeweilige Mindestabstand weiterhin unterschritten wird. 4.4.2. Tatsächlich werden die für die Berechnung der Abstände zu unseren Grundstücken angenommenen Schattenpunkte nicht richtig festgelegt. Sowohl in den Einreichplänen als auch in den der Beurteilung beigegebenen Plänen wird als Ausgangspunkt für die Bestimmung der Abstände die Außenkante der an das Wohnhaus der Bauwerber erfolgten Zubauten herangezogen. Diese Ausgangslage ist aber nicht korrekt. Die Zubauten wurden im Jahre 2009 an das bestehende Wohnhaus der Bauwerber angebaut. Sie wurden allerdings konsenslos errichtet; eine entsprechende Bewilligung dafür liegt nicht vor. Dazu ist festzuhalten, dass § 9 K-BV nur insoweit zur Anwendung gelangen kann, als der vorhandene Bestand rechtmäßig ist. Unter dem vorhandenen Baubestand iSd § 9 Abs 1 K-BV sind nämlich nur zulässigerweise errichtete bauliche Anlagen zu verstehen." Dazu ist festzuhalten, dass Paragraph 9, K-BV nur insoweit zur Anwendung gelangen kann, als der vorhandene Bestand rechtmäßig ist. Unter dem vorhandenen Baubestand iSd Paragraph 9, Absatz eins, K-BV sind nämlich nur zulässigerweise errichtete bauliche Anlagen zu verstehen." Im Übrigen gilt § 9 Abs 1 K-BV nur insoweit, als der Zustand in gleicher Weise wie bisher beibehalten wird. Interessen der Sicherheit dürfen nicht entgegenstehen und insgesamt muss ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten werden. Im Übrigen gilt Paragraph 9, Absatz eins, K-BV nur insoweit, als der Zustand in gleicher Weise wie bisher beibehalten wird. Interessen der Sicherheit dürfen nicht entgegenstehen und insgesamt muss ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten werden. Diese Voraussetzungen wurden von der belangten Behörde nicht mal ansatzweise geprüft. Wir haben allerdings einen Anspruch darauf, dass die Ausnahme-genehmigung nur dann erteilt wird, wenn diese Voraussetzungen nachweislich vorliegen. Es wurde dazu kein einziges Gutachten eingeholt." Bei ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren hätte es zur Klärung dieser Fragen der Einholung eines Gutachtens durch den Amtssachverständigen bedurft. Dieser hätte den Konsens zu klären gehabt, weiters inwieweit durch den Zubau die Abstandsflächen verändert werden und ob die Voraussetzungen des § 9 Abs 1 K-BV im Einzelnen vorliegen. Darüber hinaus wäre insbesondere auch eine brandschutztechnische Stellungnahme einzuholen gewesen. All dies hat die Be- hörde unterlassen, weshalb sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Bei ordnungsgemäßer Ermittlung wäre die Bewilligung zu versagen gewesen; insbesondere aufgrund der Verschlechterung des nicht mehr gewährleisteten Lichteinfalls. Bei ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren hätte es zur Klärung dieser Fragen der Einholung eines Gutachtens durch den Amtssachverständigen bedurft. Dieser hätte den Konsens zu klären gehabt, weiters inwieweit durch den Zubau die Abstandsflächen verändert werden und ob die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, K-BV im Einzelnen vorliegen. Darüber hinaus wäre insbesondere auch eine brandschutztechnische Stellungnahme einzuholen gewesen. All dies hat die Be- hörde unterlassen, weshalb sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Bei ordnungsgemäßer Ermittlung wäre die Bewilligung zu versagen gewesen; insbesondere aufgrund der Verschlechterung des nicht mehr gewährleisteten Lichteinfalls. 4.4.3. Hinsichtlich der Belichtungsverhältnisse ist zudem Folgendes auszuführen: Den Ausführungen der belangten Behörde zufolge sei aufgrund der "Beurteilung" vom 08.02.2016 ein ausreichender Lichteinfall durch die Einhaltung der Abstandsbestimmungen gewährleistet. Eine Verschlechterung des Istzustandes in Bezug auf die Belichtungsverhältnisse auf unseren Grundstücken sei daher nicht zu erwarten. Durch die Heranziehung falscher Schattenpunkte sind allerdings - wie gesagt - die Abstände nicht korrekt; dementsprechend werden die Vorgaben der Abstandsvorschriften nicht hinreichend beachtet. Dies wiegt umso schwerer, weil die Bestimmungen hinsichtlich der Abstandsflächen und der einzuhaltenden Abstände insbesondere auch, wie Abstandsbestimmungen im Baurecht allgemein, der Sicherung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung der Gebäude dienen.' Mangels korrekter Bestimmung der Abstände wird eine ausreichende Belichtung allerdings verhindert. Für uns bleibt unklar, inwieweit trotz der Nichteinhaltung der gesetzlichen Abstände durch den Zubau eine Beibehaltung der Lichtverhältnisse weiterhin gewährleistet sein soll. Die belangte Behörde begründet dies nicht. Sie hat nicht einmal festgestellt, inwiefern negative Veränderungen der Lichtverhältnisse auf unseren Grundstücken und in den darauf befindlichen Gebäuden ausgeschlossen werden könnten; dies insbesondere auch im Hinblick auf die Hanglage des Grundstückes von uns, der Familie xxx. Herr xxx gibt zudem selbst zu, dass im Falle einer nicht ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen - trotz Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände - die Tiefe der Abstandsflächen gemäß § 8 K-BV zu vergrößern; ist. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen eine Hanglage vorhanden ist. Mangels korrekter Bestimmung der Abstände wird eine ausreichende Belichtung allerdings verhindert. Für uns bleibt unklar, inwieweit trotz der Nichteinhaltung der gesetzlichen Abstände durch den Zubau eine Beibehaltung der Lichtverhältnisse weiterhin gewährleistet sein soll. Die belangte Behörde begründet dies nicht. Sie hat nicht einmal festgestellt, inwiefern negative Veränderungen der Lichtverhältnisse auf unseren Grundstücken und in den darauf befindlichen Gebäuden ausgeschlossen werden könnten; dies insbesondere auch im Hinblick auf die Hanglage des Grundstückes von uns, der Familie xxx. Herr xxx gibt zudem selbst zu, dass im Falle einer nicht ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen - trotz Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände - die Tiefe der Abstandsflächen gemäß Paragraph 8, K-BV zu vergrößern; ist. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen eine Hanglage vorhanden ist. Mangels Einholung eines entsprechenden Gutachtens befürchten wir, dass eine ausreichende Belichtung von Aufenthaltsräumen auf unseren Grundstücken nicht gewährleistet ist. Damit sind aber Auswirkungen auf unsere Gesundheit bereits vorprogrammiert. Auch in diesem Punkt ist das Verfahren ergänzungsbedürftig und der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Es wird gutachterlich festzustellen sein, inwiefern Veränderungen der Lichtverhältnisse und damit Auswirkungen auf unsere Gesundheit ausgeschlossen werden können.“ Zur Photovoltaik- bzw. Solaranlage führten die Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Beeinträchtigung einer Photovoltaikanlage sowie Solaranlage von der Kärntner Bauordnung nicht geschützt sei. Dies deswegen, weil die Nachbarrechte nur demonstrativ aufgezählt seien und sei auch nach § 9 K-BV zu prüfen, ob ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten werden könne. Dies deswegen, weil die Nachbarrechte nur demonstrativ aufgezählt seien und sei auch nach Paragraph 9, K-BV zu prüfen, ob ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten werden könne. Die Versorgung mit Strom oder Warmwasser über alternative Energieträger liege jedenfalls im öffentlichen Interesse. Nachträgliche Beeinträchtigungen einer solchen Anlage wären jedenfalls unzulässig. Stattdessen bestehen für bauliche Anlagen Abstandsbestimmungen und seien diese so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und der Schutz des Ortsbildes nicht verletzt werden. Gemäß § 4 Abs. 3 K-BV sei der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen von einander und von den Grundstücksgrenzen so festzulegen, dass jener Freiraum gewahrt bleibe, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken erforderlich sei.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, K-BV sei der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen von einander und von den Grundstücksgrenzen so festzulegen, dass jener Freiraum gewahrt bleibe, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken erforderlich sei. Durch die fehlerhaften Abstände werde auch die Benützung der vorhandenen Photovoltaik- und Solaranlagen massiv erschwert bzw. unmöglich gemacht. Durch die zu erwartenden Veränderungen der Lichtverhältnisse werden diese Anlagen nicht mehr im gewohnten Ausmaß nutzbar sein. Dies habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführer beantragten den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass das Bauansuchen abgewiesen werde bzw. wurde in eventu beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zu einer neuer-lichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Mit Schreiben vom 28.06.2016, Zahl: xxx, wurde der hochbau-technische Amtssachverständige beim Amt der Kärntner Landesregierung beauftragt ein hochbautechnisches Gutachten abzufassen. Dem Amtssachverständigen wurde für die Erstattung des Gutachtens der Gesamtakt zur Verfügung gestellt. Die gutachterlicher Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 21.09.2016, xxx lautet: „Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: - Einreichunterlagen, bestehend aus Lageplan M 1:200, Grundriss EG, Schnitt A-A und Ansichten M 1:100 und Baubeschreibung vom Mai 2015, eingelangt bei der Stadtgemeinde xxx am 12.06.2015. - Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 19.10.2015, xxx. - Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 24.03.2016, xxx II- Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 24.03.2016, xxx römisch zwei - Beschwerde des xxx, des xxx, sowie des xxx vom 26.04.2016. 3) Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten: Im Zuge der Vorbereitung der durchzuführenden öffentlichen mündlichen Ver-handlung ergeht das Ersuchen um Erstellung von Befund und Gutachten. Insbe-sondere möge darauf eingegangen werden, inwieweit die Anrainer des verfahrens-gegenständlichen Bauvorhabens in ihren subjektiv öffentlichen Rechten gemäß § 23 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1996 verletzt worden sind.Im Zuge der Vorbereitung der durchzuführenden öffentlichen mündlichen Ver-handlung ergeht das Ersuchen um Erstellung von Befund und Gutachten. Insbe-sondere möge darauf eingegangen werden, inwieweit die Anrainer des verfahrens-gegenständlichen Bauvorhabens in ihren subjektiv öffentlichen Rechten gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Kärntner Bauordnung 1996 verletzt worden sind. Befund: Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich laut Bauansuchen vom 26.03.2015 um einen Umbau beim bestehenden Wohnhaus auf der Parzelle Nr. xxx der KG xxx xxx. Eine ursprünglich im Projekt enthaltene Stützmauer im Bereich der nordöstlichen Grundstücksecke wurde mit persönlicher Anmerkung des Bauwerbers mit 01.07.2015 gestrichen. Die geplanten Baumaßnahmen - in der allgemeinen Baubeschreibung als „Zubau zum bestehenden Wohnhaus" bezeichnet - sind einerseits eine Aufstockung der im Norden des Wohnhauses situierten Garage zur Schaffung eines Sanitärraumes im Erdgeschoß sowie der Abschluss einer Terrasse unter dem ostseitigen Balkon zur Schaffung eines Wintergartens. Im Baubewilligungsbescheid der Stadtgemeinde xxx vom 19.10.2015, xxx, werden die Baumaßnahmen als "Errichtung eines Aufbaues über die Garage, eines Wintergartens, sowie diverse Durchbrüche durch die Außenmauer" bezeichnet. Die Aufstockung der Garage soll in einer gedämmten Holzriegelkonstruktion erfolgen. Als Abschluss ist ein nach Norden abfallendes Pultdach mit einer Neigung von 15° vorgesehen. Die Anbindung an den Bestand im Erdgeschoß soll durch einen nordseitigen Türdurchbruch erfolgen. Im Osten des bestehenden Gebäudes soll laut Baubeschreibung im Untergeschoß der Vorsprung des Balkons mit Glaselementen laut Plan geschlossen werden. Es soll dadurch ein Abstellraum errichtet werden. Wie beim Ortsaugenschein am 19. September 2016 in Erfahrung gebracht werden konnte, werden im Untergeschoß des Wohnhauses Räumlichkeiten an Lehrlinge vermietet. Bei diesem Ortsaugenschein wurden auch Naturmaße bezüglich des Bestandes auf der Parzelle Nr. xxx der KG xxx entlang der östlichen Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. xxx der KG xxx sowie beim bereits ausgeführten Wintergarten genommen. Gutachten: In der Beschwerde des xxx, des xxx, sowie des xxx vom 26.04.2016 wird unter anderem behauptet, dass der Bestand, welcher als Grundlage des gegenständlichen Zubaus dient, im Jahr 2009 konsenslos errichtet wurde. Wie aus den Kopien des Originalplanes des Wohn-hauses, welche von der Stadtgemeinde xxx anher übermittelt wurden, hervor-geht, war die nordseitige Garage, auf welcher der gegenständliche Zubau geplant ist, bereits fertiggestellt, was durch die Kollaudierung vom 09.04.1986 bestätigt wurde. Somit ist für die nordseitige Garage aus ha. Sicht rechtmäßiger Bestand anzu-nehmen. Weiters wurde in der Beschwerde vom 26.04.2016 behauptet, dass Abstände nicht eingehalten werden und die Voraussetzungen für die Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen nach § 9 K-BV Abs. 1 nicht vorliegen. Weiters wurde in der Beschwerde vom 26.04.2016 behauptet, dass Abstände nicht eingehalten werden und die Voraussetzungen für die Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen nach Paragraph 9, K-BV Absatz eins, nicht vorliegen. Beim Ortsaugenschein wurden, wie bereits im Befund erläutert, Naturmaße genommen. Diese ergeben einen minimalen Grenzabstand der Garage zur östlichen Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. xxx der KG xxx von 3,80 m an der Basis der nordöstlichen Ecke derselben. Dieses Maß entspricht annähernd auch der Vermessung der xxx vom 29.01.2016, welche im Plan Nr. 2016.02.003 des Arch. xxx im Maßstab 1:250 als Konturen des Bestandsgebäudes dargestellt, jedoch nicht kotiert ist. Als Höhe der Attikauntersicht der Garage wurde als Naturmaß 3,17 m über dem angrenzenden natürlichen Gelände, welches zur östlichen Grundstücksgrenze geringfügig abfällt, ermittelt. Dieses Maß entspricht auch der Darstellung im Einreichplan Nr. E04 vom 28.05.2015. Mit dem geplanten Aufbau auf der Garage ergibt sich der Verschneidungspunkt mit der Dachhaut in der Höhe von 5,66 m über dem natürlichen Gelände. Dieses Maß ergibt in Anwendung des § 5 K-BV eine einzuhaltende Abstandsfläche von 5,66 x 0,6 = 3,40 m, welche in den Einreichplänen in der Ansicht Ost samt ihrer Ermittlung dargestellt ist. Beim Ortsaugenschein wurden, wie bereits im Befund erläutert, Naturmaße genommen. Diese ergeben einen minimalen Grenzabstand der Garage zur östlichen Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. xxx der KG xxx von 3,80 m an der Basis der nordöstlichen Ecke derselben. Dieses Maß entspricht annähernd auch der Vermessung der xxx vom 29.01.2016, welche im Plan Nr. 2016.02.003 des Arch. xxx im Maßstab 1:250 als Konturen des Bestandsgebäudes dargestellt, jedoch nicht kotiert ist. Als Höhe der Attikauntersicht der Garage wurde als Naturmaß 3,17 m über dem angrenzenden natürlichen Gelände, welches zur östlichen Grundstücksgrenze geringfügig abfällt, ermittelt. Dieses Maß entspricht auch der Darstellung im Einreichplan Nr. E04 vom 28.05.2015. Mit dem geplanten Aufbau auf der Garage ergibt sich der Verschneidungspunkt mit der Dachhaut in der Höhe von 5,66 m über dem natürlichen Gelände. Dieses Maß ergibt in Anwendung des Paragraph 5, K-BV eine einzuhaltende Abstandsfläche von 5,66 x 0,6 = 3,40 m, welche in den Einreichplänen in der Ansicht Ost samt ihrer Ermittlung dargestellt ist. Daraus ist nachvollziehbar abzulesen, dass das Bestandsgebäude keine verkürzten Abstandsflächen aufweist und auch die Abstandsflächen des geplanten Zubaus zur Gänze auf der Parzelle Nr. xxx der KG xxx zu liegen kommen. Eine Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nach § 9 K-BV ist nicht erforderlich. Nur im Fall einer (weiteren) Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen wären aus ha. Sicht die weiteren Kriterien des § 9 Abs. 1 zu prüfen, nämlich ob Interessen der Sicherheit entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird. Daraus ist nachvollziehbar abzulesen, dass das Bestandsgebäude keine verkürzten Abstandsflächen aufweist und auch die Abstandsflächen des geplanten Zubaus zur Gänze auf der Parzelle Nr. xxx der KG xxx zu liegen kommen. Eine Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nach Paragraph 9, K-BV ist nicht erforderlich. Nur im Fall einer (weiteren) Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen wären aus ha. Sicht die weiteren Kriterien des Paragraph 9, Absatz eins, zu prüfen, nämlich ob Interessen der Sicherheit entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird. Ein weiterer Beschwerdegrund betrifft die Unvollständigkeit der Einreichunterlagen, welche nicht geeignet sei, den Beschwerdeführern jene Inhalte zu vermitteln, die zur Wahrnehmung ihrer Nachbarrechte notwendig wären. Die Nachbarrechte im Bauverfahren sind laut § 23 Abs. 4 K-BO dahingehend beschränkt, dass diese begründete Einwendungen laut Abs. 3 betreffend die Bebauungsweise, die Ausnutz-barkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von Grund-stücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, die Bebauungshöhe sowie den Brandschutz erheben dürfen. Ein weiterer Beschwerdegrund betrifft die Unvollständigkeit der Einreichunterlagen, welche nicht geeignet sei, den Beschwerdeführern jene Inhalte zu vermitteln, die zur Wahrnehmung ihrer Nachbarrechte notwendig wären. Die Nachbarrechte im Bauverfahren sind laut Paragraph 23, Absatz 4, K-BO dahingehend beschränkt, dass diese begründete Einwendungen laut Absatz 3, betreffend die Bebauungsweise, die Ausnutz-barkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von Grund-stücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, die Bebauungshöhe sowie den Brandschutz erheben dürfen. Das gegenständliche Bauvorhaben stellt sowohl betreffend den Bestand als auch den geplanten Zubau eine offene Bebauungsweise dar und entspricht dem Textlichen Bebauungsplan § 1 Abs. 3 lit.
- h)unter gleichzeitiger Anwendung des § 4 Abs. 1 des Textlichen Bebauungsplanes, nach dem bei offener Bebauung in den Zonen 2 bis 5 Abstände nach den Kärntner Bauvorschriften einzuhalten sind.Das gegenständliche Bauvorhaben stellt sowohl betreffend den Bestand als auch den geplanten Zubau eine offene Bebauungsweise dar und entspricht dem Textlichen Bebauungsplan Paragraph eins, Absatz 3, Litera h,) unter gleichzeitiger Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, des Textlichen Bebauungsplanes, nach dem bei offener Bebauung in den Zonen 2 bis 5 Abstände nach den Kärntner Bauvorschriften einzuhalten sind. Bezüglich Geschoßanzahl und Ausnutzung wird im Textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx vom 16.12.2009 im § 2 Abs. 3 für die Zone 2, in der das gegenständliche Bauvorhaben liegt, normiert, dass maximal zwei Geschoße und eine maximale bauliche Ausnutzung von 0,6 zulässig sind. Das Bestandsgebäude auf der Parzelle Nr. xxx der KG xxx weist laut kollaudiertem Plan vom 09.04.1986 ein Erdgeschoß und ein Untergeschoß auf und entspricht somit bezüglich der Geschoßigkeit den Bestimmungen des 2 Abs. 3 des Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx vom 16.12.2009, welcher für das gegenständliche Bauvorhaben ausschlaggebend ist. Auch der geplante Zubau über der Garage, welcher sich auf der Ebene des Erdgeschoßes befindet, ändert an der resultierenden Geschoßanzahl nichts. Bezüglich Geschoßanzahl und Ausnutzung wird im Textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx vom 16.12.2009 im Paragraph 2, Absatz 3, für die Zone 2, in der das gegenständliche Bauvorhaben liegt, normiert, dass maximal zwei Geschoße und eine maximale bauliche Ausnutzung von 0,6 zulässig sind. Das Bestandsgebäude auf der Parzelle Nr. xxx der KG xxx weist laut kollaudiertem Plan vom 09.04.1986 ein Erdgeschoß und ein Untergeschoß auf und entspricht somit bezüglich der Geschoßigkeit den Bestimmungen des 2 Absatz 3, des Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx vom 16.12.2009, welcher für das gegenständliche Bauvorhaben ausschlaggebend ist. Auch der geplante Zubau über der Garage, welcher sich auf der Ebene des Erdgeschoßes befindet, ändert an der resultierenden Geschoßanzahl nichts. Die Bruttogeschoßfläche des Erdgeschoßes beträgt nach ha. Ermittlung inklusive dem geplanten Zubau 198,50 m². In den Einreichunterlagen ist auch eine Flächenberechnung enthalten, welche für die gesamte Bruttogeschoßfläche 305,77 m2 ausweist. Da sich im Untergeschoß Aufenthaltsräume befinden, ist auch die Bruttogeschoßfläche dieses Geschoßes in der GFZ-Ermittlung zu berück- sichtigen. Nach ha. Ermittlung beträgt die Bruttogeschoßfläche der beiden Geschoße inklusive dem geplanten Zubau im Erdgeschoß und dem mit einer lichten Höhe von 1,85 m nicht als Aufenthaltsraum anrechenbaren Wintergarten an der Ostseite des Untergeschoßes 309,95 m2, was annähernd der Gesamtfläche in der Flächen-ermittlung in den Einreichunterlagen von 305,77 m2 entspricht. Aus der vorhandenen Grundstücksfläche von 942,00 m2 resultiert eine GFZ von 0,33 bei einer maximal zulässigen GFZ von 0,6. Die Bestimmung des Textlichen Bebauungsplanes § 2 Abs. 3 der Stadtgemeinde xxx wird damit jedenfalls erfüllt. Die Bruttogeschoßfläche des Erdgeschoßes beträgt nach ha. Ermittlung inklusive dem geplanten Zubau 198,50 m². In den Einreichunterlagen ist auch eine Flächenberechnung enthalten, welche für die gesamte Bruttogeschoßfläche 305,77 m2 ausweist. Da sich im Untergeschoß Aufenthaltsräume befinden, ist auch die Bruttogeschoßfläche dieses Geschoßes in der GFZ-Ermittlung zu berück- sichtigen. Nach ha. Ermittlung beträgt die Bruttogeschoßfläche der beiden Geschoße inklusive dem geplanten Zubau im Erdgeschoß und dem mit einer lichten Höhe von 1,85 m nicht als Aufenthaltsraum anrechenbaren Wintergarten an der Ostseite des Untergeschoßes 309,95 m2, was annähernd der Gesamtfläche in der Flächen-ermittlung in den Einreichunterlagen von 305,77 m2 entspricht. Aus der vorhandenen Grundstücksfläche von 942,00 m2 resultiert eine GFZ von 0,33 bei einer maximal zulässigen GFZ von 0,6. Die Bestimmung des Textlichen Bebauungsplanes Paragraph 2, Absatz 3, der Stadtgemeinde xxx wird damit jedenfalls erfüllt. Es wäre jedoch das Bauansuchen dahingehend zu ergänzen, dass auch das Untergeschoß, in dem sich Aufenthaltsräume befinden, in den Einreichunterlagen darzustellen wäre. Darin darzustellen wären auch die laut Bauansuchen ostseitig im Untergeschoß geplanten bzw. bereits ausgeführten baulichen Maßnahmen, auch wenn es sich dabei nicht um die Erweiterung oder Errichtung von Aufenthaltsräumen handelt. Auf Basis der ergänzten Einreichunterlagen wäre eine nachvollziehbare Bruttogeschoßflächenermittlung sowie eine nachvollziehbare GFZ-Ermittlung den Einreichunterlagen anzuschließen. Die im § 2 Abs. 4 des Textlichen Bebauungsplanes normierten zusätzlichen Bedingungen für die bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes - lit.
- a)bis
- d)- kommen auf Grund der Unterschreitung der maximal zulässigen GFZ um ca. die Hälfte nicht zur Anwendung und wären aus ha. Sicht darüber hinaus nur von der Behörde zu prüfen. Die im Paragraph 2, Absatz 4, des Textlichen Bebauungsplanes normierten zusätzlichen Bedingungen für die bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes - Litera a,) bis
- d)- kommen auf Grund der Unterschreitung der maximal zulässigen GFZ um ca. die Hälfte nicht zur Anwendung und wären aus ha. Sicht darüber hinaus nur von der Behörde zu prüfen. Die Bauhöhe wird laut § 1 Abs. 3 lit.
- f)über die Höhe der schattenwerfenden Punkte im Sinne des § 5 der Kärntner Bauvorschriften definiert und wird darüber hinaus durch die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 des Textlichen Bebauungsplanes die maximal zulässige Anzahl der Geschoße begrenzt.Die Bauhöhe wird laut Paragraph eins, Absatz 3, Litera f,) über die Höhe der schattenwerfenden Punkte im Sinne des Paragraph 5, der Kärntner Bauvorschriften definiert und wird darüber hinaus durch die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, des Textlichen Bebauungsplanes die maximal zulässige Anzahl der Geschoße begrenzt. Wie bereits eingangs im ha. Gutachten erläutert wurde, werden diese Bestimmungen eingehalten und kommen sämtliche Abstandsflächen, sowohl des Bestandes als auch des geplanten Zubaus auf dem Grundstück des gegenständlichen Bauvorhabens selbst zu liegen. Daraus ist zu folgern, dass auch das Nachbarrecht betreffend die Bebauungshöhe laut K-BO § 23 Abs. 3 lit.
- f)nicht berührt ist.Wie bereits eingangs im ha. Gutachten erläutert wurde, werden diese Bestimmungen eingehalten und kommen sämtliche Abstandsflächen, sowohl des Bestandes als auch des geplanten Zubaus auf dem Grundstück des gegenständlichen Bauvorhabens selbst zu liegen. Daraus ist zu folgern, dass auch das Nachbarrecht betreffend die Bebauungshöhe laut K-BO Paragraph 23, Absatz 3, Litera f,) nicht berührt ist. Bezüglich des Brandschutzes ist festzustellen, dass das gegenständliche Gebäude (Bestand und geplanter Zubau) in die Gebäudeklasse 1 fällt. Entsprechend der Tabelle 1 b der Richtlinie 2 des Österreichischen Institutes für Bautechnik (OlB) ist für oberste Geschoße - und um ein solches handelt es sich beim Erdgeschoß des Gebäudes - keine Anforderung an den Feuerwiderstand von Bauteilen gegeben. Für das Brandverhalten von Baustoffen ist laut Tabelle 1 a der Richtlinie 2 die Klasse E gefordert. Durch die gesetzliche Verpflichtung, dass die Kärntner Bauvorschriften und damit auch sämtliche Bestimmungen der Richtlinien 1 bis 6 des OlB einzuhalten sind und dies laut K-BO § 39 Abs. 2 auch vom befugten Unternehmer zu bestätigen ist, ist ein ausreichender Brandschutz im Sinne des § 23 Abs. 3 lit.
- g)gewährleistet und sind bei Einhaltung der Gebäudeabstände nach den Kärntner Bauvorschriften aus ha. Sicht die Nachbarrechte in Bezug auf die Brandsicherheit nicht berührt.“Bezüglich des Brandschutzes ist festzustellen, dass das gegenständliche Gebäude (Bestand und geplanter Zubau) in die Gebäudeklasse 1 fällt. Entsprechend der Tabelle 1 b der Richtlinie 2 des Österreichischen Institutes für Bautechnik (OlB) ist für oberste Geschoße - und um ein solches handelt es sich beim Erdgeschoß des Gebäudes - keine Anforderung an den Feuerwiderstand von Bauteilen gegeben. Für das Brandverhalten von Baustoffen ist laut Tabelle 1 a der Richtlinie 2 die Klasse E gefordert. Durch die gesetzliche Verpflichtung, dass die Kärntner Bauvorschriften und damit auch sämtliche Bestimmungen der Richtlinien 1 bis 6 des OlB einzuhalten sind und dies laut K-BO Paragraph 39, Absatz 2, auch vom befugten Unternehmer zu bestätigen ist, ist ein ausreichender Brandschutz im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera g,) gewährleistet und sind bei Einhaltung der Gebäudeabstände nach den Kärntner Bauvorschriften aus ha. Sicht die Nachbarrechte in Bezug auf die Brandsicherheit nicht berührt.“ Mit Schreiben vom 09.05.2016, xxx, hat die Stadtge-meinde xxx den ursprünglichen Bauakt des Wohnhauses der Familie xxx und xxx übermittelt. Weiters wurde in diesem Schreiben mitgeteilt, dass die Behörde davon ausgehe, dass es bei dem kollaudierten Altbestand, so wie er sich in der Natur darstelle, um einen rechtmäßigen Bestand handle. Insbesondere nachdem es bei der Kollaudierung keine Beanstandungen seitens der Behörde gegeben habe und ein Konsens schon allein aufgrund des nachweislichen Baualters auch ohne des Vorhandenseins einer Bewilligung anzunehmen wäre. Am 29.11.2016 hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten in Anwesenheit der Parteien sowie des hochbautechnischen Amtssachverständigen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Ausführungen des Amtssachverständigen lauten: „Ich bin der Verfasser des im Akt erliegenden Gutachtens vom 21.9.2016 (ONr. 6). Die Ausführungen in meinem Gutachten werden vollinhaltlich aufrecht gehalten. Der Sachverständige gibt ergänzend an: „Ein zentraler Beschwerdepunkt sind gegenständlich die Abstandsflächen. Da diesbezüglich die mir zur Verfügung gestanden Planunterlagen widersprüchlich waren, habe ich vor Ort anhand von mir ermittelten naturmaßen die Abstandsflächen errechnet. Hinsichtlich des Ergebnisses verweise ich auf die Ausführungen in meinem Gutachten. Ich habe auch in die alten Bestandspläne bei der Gemeinde Einsicht genommen. Ich habe festgestellt, dass das bestehende Gebäude den kollaudierten Plänen entspricht. Auch das habe ich in meinem Gutachten explizit so ausgeführt. Hinsichtlich des seitens der Bauwerber vorgelegten Grundrissplanes vom 18.11.2016 ist anzumerken, dass die vorgenommenen Änderungen im Untergeschoss ersichtlich sind. Die im Plan ersichtlichen Baumaßnahmen sind bereits fertiggestellt. Aus hochbautechnischer Sicht besteht gegen diese Baumaßnahme kein Einwand. Dies gilt auch für den im Plan ersichtlichen Abbruch eines Parapetes, welcher durch eine Fenstertüre ersetzt wurde. Auch diese Maßnahme ist bereits fertiggestellt. Die im Grundrissplan vom 18.11.2016 rot dargestellte Mauer ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, zumal aus dem mir zur Verfügung gestanden Bauakt ersichtlich ist, dass die Bauwerber bereits im behördlichen Bauverfahren auf die Errichtung dieser Mauer verzichtet haben.“ Die Bauwerber haben dazu die Erklärung abgegeben, dass die neuerliche Darstellung der Mauer auf ein Missverständnis zurückzuführen sei. Zutreffend sei, dass das Bauansuchen bezüglich dieser Mauer zurückgezogen wurde und sei daher nicht beabsichtigt, diese Mauer zur Ausführung zu bringen. Die Vertreterin der belangten Behörde bestätigte dieses Vorbringen der Bauwerber. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Garage auf der nunmehr der geplante Zubau im Erdgeschoss errichtet werden solle nicht so fertiggestellt worden sei, wie es in den Einreichplänen ersichtlich sei. Die Kollaudierung für das bestehende Gebäude habe im Jahre 1976 stattgefunden. Die Beschwerdeführer haben die Baubehörde immer wieder auf diesen Umstand hingewiesen, jedoch sei darauf keinerlei Reaktion erfolgt. Die Vertreterin der belangten Behörde ist diesem Vorbringen entgegengetreten und wies sie darauf hin, dass der Altbestand samt Situierung und Höhe der Garage gesetzeskonform ausgeführt worden sei. Das Bauprojekt sei bereits 1976 fertiggestellt worden und habe es bis zu gegenständlichen Bauvorhaben keine Differenzen gegeben. Das jetzige Projekt sei unter Berücksichtigung des Ist-Zustandes genehmigt worden. Die Vertreterin der belangten Behörde wurde im Hinblick auf ihr Vorbringen aufge-fordert entsprechende Nachweise hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 K-BO 1996 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorzulegen.Die Vertreterin der belangten Behörde wurde im Hinblick auf ihr Vorbringen aufge-fordert entsprechende Nachweise hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 2, K-BO 1996 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorzulegen. Mit Schreiben vom 15.12.2016 teilte die Stadtgemeinde xxx mit, dass aus Sicht der Stadtgemeinde der Bestand jedenfalls seit dem Jahre 1980 existent sei, wobei aus diesem Jahre auch die Teilbenützungsbewilligung stamme und zu diesem Zeitpunkt das Haus im Wesentlichen fertiggestellt gewesen sei. Der Bestand müsse daher als genehmigt angesehen werden. Mit Schriftsatz vom 20.12.2016 führten die Beschwerdeführer aus, dass die bean-tragten Änderungen nur dann genehmigt werden könnten, wenn für den Bestand ein Konsens vorliege. Solcher sei gegenständlich nicht gegeben. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass das Wohnhaus erst nach 1986 fertiggestellt worden sei und sei schon aus diesem Grund die 30-jährige Frist gemäß § 54 K-BO nicht abgelaufen sein. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass das Wohnhaus erst nach 1986 fertiggestellt worden sei und sei schon aus diesem Grund die 30-jährige Frist gemäß Paragraph 54, K-BO nicht abgelaufen sein. Die Frist des § 54 K-BO sei weiters durch konsenslos vorgenommene Änderungen unterbrochen worden.Die Frist des Paragraph 54, K-BO sei weiters durch konsenslos vorgenommene Änderungen unterbrochen worden. In diesem Zusammenhang verwiesen die Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Erkenntnis vom 31.07.2007, xxx, wonach sich ein Beseitigungsauftrag mangels Trennbarkeit auf das gesamte Gebäude beziehen müsse. Ebenso zitierten die Beschwerdeführer das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts-hofes vom 24.03.2011, xxx, welchem die vergleichbare Rechtslage in der Steiermark zugrunde liege. Zusammenfassend führten die Beschwerdeführer aus, dass eine Änderung eines Gebäudes gem. § 6 lit. b K-BO nur dann bewilligungspflichtig sei, wenn ein recht-mäßiger Bestand vorliege (so auch VwGH vom 20.02.1997, xxx v.a.)Zusammenfassend führten die Beschwerdeführer aus, dass eine Änderung eines Gebäudes gem. Paragraph 6, Litera b, K-BO nur dann bewilligungspflichtig sei, wenn ein recht-mäßiger Bestand vorliege (so auch VwGH vom 20.02.1997, xxx v.a.) Gegenständlich sei der Bestand nicht rechtmäßig. Die Errichtung sei abweichend von der Baubewilligung erfolgt. Nachträglich seien mehrmals konsenslose vom Bestand nicht mehr trennbare Änderungen durchgeführt worden. Die bauliche Anlage existiere in dieser Form nicht seit 30 Jahren Dies ergäbe sich u.a. aus der Benützungsbewilligung aus dem Jahr 1986, in der die Baubehörde Mängel beanstandete und die Fertigstellung vorgeschrieben habe. Der Baubewilligungsantrag der Bauwerber sei daher mangels vorliegen den recht-mäßigen Bestandes abzuweisen. Die Beschwerdeführer haben wiederum darauf hingewiesen, dass gegenständlich von einem konsenslosen Bestand auszugehen sei, zumal es mehrfach Ver-änderungen insbesondere im Jahre 2009, als der Dachboden ausgebaut worden sei zwei Fenster eingebaut worden seien sowie ein Bad und ein WC installiert worden seien. Ebenso sei das Untergeschoss komplett abgeändert worden. All diese Änderungen seien bewilligungspflichtig und nicht vom übrigen Gebäude zu trennen. Zusammenfassend wiesen die Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass die Änderung eines Gebäudes gem. § 6 lit. b K-BO nur dann bewilligungsfähig sei, wenn ein rechtmäßiger Bestand vorliege (so auch VwGH vom 20.02.1997, xxx)Zusammenfassend wiesen die Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass die Änderung eines Gebäudes gem. Paragraph 6, Litera b, K-BO nur dann bewilligungsfähig sei, wenn ein rechtmäßiger Bestand vorliege (so auch VwGH vom 20.02.1997, xxx) Es müsse daher ein Konsens für die bestehenden baulichen Anlagen vorliegen. In der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.12.2016 hat der hochbautechnische Amtssachverständige nachstehendes ausgeführt: „Mit Bescheid vom 20. Mai 1986 hat der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx für das Wohngebäude des Herrn xxx eine Benützungsbewilligung erteilt. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgt erfolge am 5.6.1986. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die Verhandlung betreffend die Endkollaudierung hat am 9.4.1986 stattgefunden. Aus der Niederschrift dieser Verhandlung ergibt sich unter anderem, dass das Gebäude im Wesentlichen plan- und bescheidgemäß ausgeführt wurde. Weiters wird darauf hingewiesen, dass anstelle der Ölfeuerung für die Zentralheizung eine Heizanlage für feste Brennstoffe installiert wurde. Ebenso ist der Niederschrift zu entnehmen, dass die Fußbodenbeläge in den Wohnräumen und die Verfliesung im Bad fertig zu stellen sind. Ebenso ist angeführt, dass ein Handfeuerlöschgerät bereitzuhalten ist. Im og Benützungsbewilligungsbescheid ist als Auflage lediglich die Bereithaltung des Handfeuerlöschgerätes explizit angeführt. Bezüglich der Fertigstellungsarbeiten enthält der Benützungsbewilligungsbescheid keine konkrete Auflage und auch keine Erfüllungsfrist.“ „Die dieser Bewilligung zugrunde liegenden Pläne wurden dahingehend abgeändert als in der nordseitigen Fassade der Garage ein Fenster eingezeichnet wurde, sowie an der Südostseite der Garage eine Türe eingezeichnet wurde. Weitere Änderungen betreffen die Ausführung der Innenwände bzw. der vorgenannten Heizungsanlage. Nicht kollaudiert wurde eine zusätzliche Ziegelreihe auf dem Dach der Garage. Diese Ziegelreihe ist auch planlich nicht dargestellt, aber in der Natur auch heute noch als Attika vorhanden. Der Kollaudierung liegt allerdings auch ein Lageplan zugrunde, auf welchem die Abstände zur ostseitigen, westseitigen und südseitigen Grenze kotiert sind, welche in der Natur als solche nicht ausgeführt wurden. Die 7 m an der Ostseite sind in der Natur beim Ortsaugenschein vom 26.4.2016 mit 3,80 m gemessen worden (siehe Gutachten des Amtssachverständigen vom 21.9.2016). Für das gegenständlich beantragte Bauvorhaben der Wohnraumerweiterung nach Nordosten im Erdgeschoß des Wohnhauses ist festzustellen, dass der Baukörper die Abstände gemäß dem § 4 bis 9 der Kärntner Bauvorschriften idgF einhält (siehe auch SV Gutachten vom 21.9.2016).Für das gegenständlich beantragte Bauvorhaben der Wohnraumerweiterung nach Nordosten im Erdgeschoß des Wohnhauses ist festzustellen, dass der Baukörper die Abstände gemäß dem Paragraph 4 bis 9 der Kärntner Bauvorschriften idgF einhält (siehe auch SV Gutachten vom 21.9.2016). Die diesem Baukörper zugrunde liegende Basis in Form der bestehenden Garage in Untergeschoß des Wohnhauses entspricht in ihren Abmessungen und ihrer Höhe mit Ausnahme der aufgesetzten Ziegelreihe der in den kollaudierten Plänen dargestellten Ausführung. Richtig ist, dass ich anlässlich meines Ortsaugenscheines auch feststellen konnte, dass auch ein Windfang vorhanden ist. Ebenso sind an der Ostseite im Dachgeschoß zwei Fenster vorhanden. Weder Windfang noch Fenster sind Bestandteil des kollaudierten Planes und somit auch von der Benützungsbewilligung vom 20.5.1986 erfasst. In den Einreichplänen vom 28.05.2015, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegen, ist die konsenslos errichtete Ziegelmauer als Bestand dargestellt. In diesen Plänen ist somit der Bestand nicht korrekt ausgewiesen. Die derzeit vorliegenden Planunterlagen sind daher nicht bewilligungsfähig.“ Die Vertreterin der belangten Behörde führte aus, dass der Altbestand im Jahre 1986 endkollaudiert worden sei, wobei das Gebäude allerdings bereits seit dem Jahre 1980 bewohnt wäre. Dafür gäbe es auch eine Teilkollaudierungsbewilligung. Windfang sowie zusätzliche Fenster im Dach wurden in zwei separaten Bauverfahren bewilligt. Der Dachgeschossausbau sei mit Baubewilligungsbescheid vom 31.10.1991 genehmigt worden. Der Windfang sei Ende Oktober 1980 von der Baubehörde genehmigt worden. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer ist diesem Vorbringen entgegengetreten und führte sie aus, dass kein Konsens bestehe weder für die Lage des Gebäudes noch für die zahlreichen Um- und Zubauten. Insoweit könne daher die Baube-willigung nicht erteilt werden. In dem Bauverfahren seien die Nachbarn nicht beigezogen worden. In der Bewilligung aus dem Jahre 1991 seien die Dachflächenfenster genehmigt worden nicht jedoch die in der Natur bestehenden Fenster in der Fassade. Die Bauwerber wurden aufgefordert, die Planunterlagen vom 28.05.2015 dahin-gehend richtig zu stellen, dass die konsenslos errichtete Ziegelreihe auf dem Dach der Garage als solche als Projektgegenstand in das Projekt aufgenommen werde andernfalls aus den Plänen zur Gänze entfernt werde. Die Bauwerber haben am 23.01.2017 einen geänderten Einreichplan betreffend Um- und Zubau zum bestehenden Wohnhaus vorgelegt. Die geänderten Planunterlagen sind mit 19.01.2017 datiert. Mit Schreiben vom 31.01.2017 wurden die Bauwerber darauf hingewiesen, dass die von ihnen beim Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegten Planunterlagen vom 19.01.2017, Planverfasser xxx nicht den geforderten Anforderungen entsprächen und wurden diese daher aufgefordert, die entsprechend geänderten Planunterlagen dem Landesverwaltungsgericht Kärnten innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Schreibens vorzulegen. Am 16.02.2017 haben die Bauwerber die geänderten Einreichpläne (Planverfasser xxx), welche mit 15.02.2017 datiert sind, vorgelegt. In der Beschwerdeverhandlung am 14.03.2017 hat xxx erklärt, dass die Einreichpläne vom 15.02.2017 unvollständig seien. Dies deswegen, weil beispiels-weise das Hauptgebäude in der Realität ausgeführt sei, als in den Plänen ersichtlich. Des Weiteren befinden sich im Bereich der bestehenden Garage noch weitere Zu- und Anbauten, die in den Plänen nicht ersichtlich seien. Die Vertreterin der belangten Behörde brachte in diesem Zusammenhang vor, dass die angesprochenen Zubauten, ein Carport sowie ein Geräteschuppen seitens der Baubehörde als bewilligungsfreie Objekte bewertet worden seien und sei die Errichtung gemäß den Bestimmungen der K-BO zur Kenntnis genommen worden. Der von den Beschwerdeführern beantragte Zeuge xxx hat in dieser Verhandlung nachstehendes ausgesagt: „Ich habe im Jahre 2014 an einem „runden Tisch“ bezüglich der Bausache M. u. A. xxx teilgenommen. Dieser „runde Tisch“ wurde durch die Bezirkshauptfrau einberufen und sollte dieser dazu dienen zwischen den Anrainer und den Bauwerbern eine Konsenslösung herbeizuführen. Ich kann mich heute nicht mehr im Detail daran erinnern, was im Zuge dieses „runden Tisches“ gesprochen wurde. Ich habe in dieser Angelegenheit eine mit 03.04.2014 datierte Stellungnahme verfasst, welche ich xxx, dem Naturschutzreferenten der Bezirks-hauptmannschaft St. Veit, zugemittelt habe. Es ist zutreffend, dass ich vor Ort auch recherchiert habe. Ich habe auch in die Baupläne betr. Das bestehende Gebäude Einsicht genommen. Meine Recherchen haben jedenfalls ergeben, dass es in der Vergangenheit zu Abweichungen hinsichtlich der Bauausführungen gekommen ist. Beispielsweise habe ich festgestellt, dass ein Mauerdurchbruch gemacht wurde, welcher planlich so nicht dargestellt war. Ich habe auch eine Verglasung festgestellt, die meines Erachtens nicht genehmigt war. Ich habe auch beim Altbestand einen Dachgeschoßausbau für Wohnzwecke festgestellt. Meine Feststellungen habe ich den Anrainern mitgeteilt. Hinsichtlich des konkreten beim Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängigen Verfahrens, habe ich keine Kenntnis. Nach der Teilnahme am „runden Tisch“ und Verfassung des og. Schreibens war ich mit der Angelegenheit nicht mehr betraut. Auf Befragung durch den hochbautechn. Amtssachverständigen: Ich habe das bestehende Gebäude nicht vermessen. Auf Befragung durch xxx: Ich habe auch das Gebäudeinnere betreten.“ xxx brachte vor, dass die Beiziehung des Sachverständigen der Bezirks-hauptmannschaft St. Veit dazu geführt habe, dass seitens der Verwaltungsgemein-schaft das bestehende Objekt neu vermessen worden sei. Dies habe in der Folge auch zu einer Aufhebung einer Baubewilligung geführt. Erst durch das Einschreiten durch die Verwaltungsgemeinschaft Baudienst sei das Projekt neu eingereicht worden. Der bautechnische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung hat nachstehendes ausgeführt: „Das von mir verfasste Gutachten vom 21.09.2016 wird vollinhaltlich aufrecht gehalten. Ebenso werden die von mir getätigten Ausführungen im Beschwerdeverfahren aufrecht gehalten. Die nunmehrigen Pläne datiert mit 15.02.2017 sind in der jetzt vorgegebenen Fassung aus hochbautechn. Sicht bewilligungsfähig. Die erforderliche Abstandsfläche zur östlichen Grundstücksgrenze wird jedenfalls unterschritten. Die sonstigen Abstandsflächen werden ebenfalls eingehalten. Hinsichtlich der Geschoßflächenzahl verweise ich auf mein Gutachten.“ Die Vertreterin der belangten Behörde hat in ihrem Schlusswort die Abweisung der Beschwerden beantragt. Die Bauwerber haben ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt. xxx erklärte namens der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdeführer weiterhin der Auffassung seien, dass der konsensmäßige Zustand des bestehenden Gebäudes nicht hergestellt sei und werden daher die bislang gestellten Anträge Auftrecht gehalten. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen: § 23 Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. 62/1996, idgF lautet:Paragraph 23, Kärntner Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 62 aus 1996,, idgF lautet:
(1)Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
- a)der Antragsteller;
- b)der Grundeigentümer;
- c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist;
- d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
- e)die Anrainer (Abs. 2).die Anrainer (Absatz 2,).
(2)Anrainer sind:
- a)die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
- b)die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll; die Wohnungseigentümer gemäß Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002, deren Zustimmung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;
- c)die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;
- d)die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß Litera c,
(3)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
(3)Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b) die Bebauungsweise; c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d) die Lage des Vorhabens; e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken; f) die Bebauungshöhe; g) die Brandsicherheit; h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i) den Immissionsschutz der Anrainer.
(3a)Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.
(4)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
(4)Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b sind bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Absatz 3, Litera b bis g zu erheben.
(5)Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
(5)Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Absatz 3, Litera h, oder der Immissionsschutz gemäß Absatz 3, Litera i, geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
(6)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.
(6)Anrainer gemäß Absatz 2, Litera c und d sind nur bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a, bleiben unberührt.
(7)Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.
(8)Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.“ § 54 K-BO 1996, LGBl. 62/1996 idgF. lautet:Paragraph 54, K-BO 1996, Landesgesetzblatt 62 aus 1996, idgF. lautet: „
(1)Für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die seit mindestens 30 Jahren bestehen und für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich war, welche jedoch nicht nachgewiesen werden kann, wird das Vorliegen der Baubewilligung vermutet, sofern ihr Fehlen innerhalb dieser Frist baubehördlich unbeanstandet geblieben ist.
(2)Das Vorliegen des rechtmäßigen Bestandes eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage gemäß Abs. 1 ist auf Antrag des Eigentümers (der Miteigentümer) mit Bescheid festzustellen.“
(2)Das Vorliegen des rechtmäßigen Bestandes eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage gemäß Absatz eins, ist auf Antrag des Eigentümers (der Miteigentümer) mit Bescheid festzustellen.“ Im gegenständlichen Fall haben die Bauwerber mit Ansuchen vom 30.03.2015 um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Aufbaues über die bestehende Garage eines Wintergartens sowie diverse Durchbrüche durch die Außenmauer beantragt. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx als Baubehörde erster Instanz hat mit Bescheid vom 19.10.2015, xxx für das genannte Bauvorhaben nach Maßgabe der vorgelegten Planunterlagen sowie der Baubeschreibung die Baubewilligung erteilt. Gegen diese Entscheidung haben die nunmehrigen Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung erhoben in welcher die Beschwerdeführer ua. geltend machten, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, da unter anderem die Schattenpunkte nicht ordnungsgemäß berechnet worden seien. Es wurde eine Verschlechterung der Licht- und Sonnenverhältnisse zu den Anrainern xxx und xxx geltend gemacht. Weiters wurde geltend gemacht, dass die Funktionstüchtigkeit der Photovoltaik-anlage des Anrainers xxx beeinträchtigt werde. Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Entscheidung des Stadtrates der Stadt-gemeinde xxx wurde die Berufung als unbegründet bzw. unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer führte unter anderem aus, dass die Ausgangslage für das gegen-ständliche Bauvorhaben nicht korrekt sei, zumal Zubauten erst im Jahre 2009 an das bestehende Wohnhaus angebaut worden seien und seien diese Zubauten konsenslos errichtet worden zumal eine Baubewilligung dafür nicht vorliege nicht zu treffen sei. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer ein umfassendes Vorbringen dahingehend erstattet, dass ihrer Auffassung nach gegenständlich beim Altbestand nicht von einem rechtmäßigen Bestand im Sinne des § 54 der Kärntner Bauordnung auszugehen sei.Im Zuge des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer ein umfassendes Vorbringen dahingehend erstattet, dass ihrer Auffassung nach gegenständlich beim Altbestand nicht von einem rechtmäßigen Bestand im Sinne des Paragraph 54, der Kärntner Bauordnung auszugehen sei. Diesem Vorbringen ist nachstehendes entgegen zu halten: Bei dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung einer Baubewilligung handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren. Das bedeutet, dass die Baubehörde ein Bauprojekt anhand der eingereichten Planunterlagen sowie der Baubeschreibung zu beurteilen und gegebenenfalls zu bewilligen hat, wobei die eingereichten Planunterlagen samt Baubeschreibung einen integrierenden Bestandteil der Baubewilligung darstelle. Gegenständlich wurde den Bauwerbern die Bewilligung für die Errichtung eines Aufbaues über die Garage, die Errichtung eines Wintergartens sowie diverse Durchbrücke durch die Außenmauern auf dem Grundstück xxx der KG xxx erteilt. Davon ausgehend, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Anrainer im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. a K-BO handelt, sind diese berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv- öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes der Kärntner Bauvorschriften, des Flächen-widmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur im öffentlichen Interesse sondern auch dem Schutz der Anrainer diene.Davon ausgehend, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Anrainer im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO handelt, sind diese berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv- öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes der Kärntner Bauvorschriften, des Flächen-widmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur im öffentlichen Interesse sondern auch dem Schutz der Anrainer diene. § 23 Abs. 3 K-BO enthält eine beispielhafte Aufzählung dieser Anrainerrechte. Das behördliche Verfahren hat hervorgebracht, dass das beantragte Bauvorhaben bewilligungsfähig ist und daher die dagegen erhobenen Einwendungen der Anrainer als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuwiesen.Paragraph 23, Absatz 3, K-BO enthält eine beispielhafte Aufzählung dieser Anrainerrechte. Das behördliche Verfahren hat hervorgebracht, dass das beantragte Bauvorhaben bewilligungsfähig ist und daher die dagegen erhobenen Einwendungen der Anrainer als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuwiesen. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat der hochbautechnische Amtssach-verständige im Auftrag des Landesverwaltungsgericht Kärnten ein hochbau-technisches Gutachten erstellt und geht aus diesem Gutachten bzw. aus den ergänzenden Ausführungen des Amtssachverständigen im Zuge der Beschwerdeverhandlung schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass durch das geplante Bauvorhaben Nachbarrechte gem. § 23 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung nicht beeinträchtigt werden, so dass das Projekt im Ergebnis bewilligungsfähig ist. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat der hochbautechnische Amtssach-verständige im Auftrag des Landesverwaltungsgericht Kärnten ein hochbau-technisches Gutachten erstellt und geht aus diesem Gutachten bzw. aus den ergänzenden Ausführungen des Amtssachverständigen im Zuge der Beschwerdeverhandlung schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass durch das geplante Bauvorhaben Nachbarrechte gem. Paragraph 23, Absatz 3, der Kärntner Bauordnung nicht beeinträchtigt werden, so dass das Projekt im Ergebnis bewilligungsfähig ist. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2011, xxx ist nicht dazu geeignet darzutun, dass die gegenständliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann, weil der diesem Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt mit dem gegenständlichen nicht vergleich-bar ist, zumal Gegenstand des beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens kein Abbruchauftrag seitens der Baubehörde ist. Im Übrigen ist gegenständlich auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem bestehenden Gebäude um ein nicht bewilligtes Gebäude handelt, sodass daher auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.1997, xxx für die vorliegende Entscheidung nicht zu berücksichtigen ist. Wenn die Baubehörde zu der Auffassung gelangen würde, dass das bestehende Gebäude nicht bewilligt worden ist, so wäre sie verpflichtet, gegenüber den Eigen-tümern eine Maßnahme gem. § 36 K-BO zu setzen. Wenn die Baubehörde zu der Auffassung gelangen würde, dass das bestehende Gebäude nicht bewilligt worden ist, so wäre sie verpflichtet, gegenüber den Eigen-tümern eine Maßnahme gem. Paragraph 36, K-BO zu setzen. Ein behördlicher Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ist jedoch bislang nicht ergangen. Der Einwand der Beschwerdeführer, dass die Photovoltaikanlage sowie die Solaranlagen durch die Errichtung des Zubaus beeinträchtigt werden da sich die Lichtverhältnisse ändern ist nicht dazu geeignet, die Baubewilligung mit Rechtswidrigkeit zu belasten, zumal die Kärntner Bauordnung, abgesehen von den im § 23 Abs. 3 angeführten Bestimmungen, kein weitergehendes Recht auf z.B. Sicht oder Sonneneinstrahlung vorsieht. Die belangte Behörde hat daher diese Ein-wendungen zu Recht als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Der Einwand der Beschwerdeführer, dass die Photovoltaikanlage sowie die Solaranlagen durch die Errichtung des Zubaus beeinträchtigt werden da sich die Lichtverhältnisse ändern ist nicht dazu geeignet, die Baubewilligung mit Rechtswidrigkeit zu belasten, zumal die Kärntner Bauordnung, abgesehen von den im Paragraph 23, Absatz 3, angeführten Bestimmungen, kein weitergehendes Recht auf z.B. Sicht oder Sonneneinstrahlung vorsieht. Die belangte Behörde hat daher diese Ein-wendungen zu Recht als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Da somit die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen und war die angefochtene Entscheidung mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Bauausführung nach Maßgabe der geänderten Projektunterlagen vom 15.02.2017, welche einen integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung darstellen, zu erfolgen hat. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.942.945.26.2016