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{'item': 'KLVwG-472/6/2017'}

Obsah (4)§ 28§ 57§ 25a§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum16.05.2017 GeschäftszahlKLVwG-472/6/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwer

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruch des bekämpften Bescheides nunmehr wie folgt lautet:

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruch des bekämpften Bescheides nunmehr wie folgt lautet: „

§ 57Abs. 1 und Abs. 2 i

Vm § 5 Abs. 1 lit a. des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 65/2016, wird Herrn xxx, vertreten durch die xxx, zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgetragen, die in der freien Landschaft im Bereich des Grundstückes Nr. xxx ohne Bewilligung vorgenommenen Ablagerung von Leimbindern (Brettbindern) bis längstens 01. September 2017 vollständig zu entfernen und den auf diesem Grundstück ohne die dafür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung angelegten Materiallagerplatz aufzulassen bzw. rückzubauen und die Grundfläche wieder eine landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Für die dauerhafte Materiallagerung von Siloballen und Rundhölzern ist um naturschutzrechtliche Bewilligung anzusuchen.“„

Paragraph 57, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 – K-NSG 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2016,, wird Herrn xxx, vertreten durch die xxx, zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgetragen, die in der freien Landschaft im Bereich des Grundstückes Nr. xxx ohne Bewilligung vorgenommenen Ablagerung von Leimbindern (Brettbindern) bis längstens 01. September 2017 vollständig zu entfernen und den auf diesem Grundstück ohne die dafür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung angelegten Materiallagerplatz aufzulassen bzw. rückzubauen und die Grundfläche wieder eine landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Für die dauerhafte Materiallagerung von Siloballen und Rundhölzern ist um naturschutzrechtliche Bewilligung anzusuchen.“ II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Im Zuge eines Ortsaugenscheines am 31.08.2016 konnte der Amtssachverständige für Naturschutz und Bauangelegenheiten, Herr xxx, auf der Parzelle xxx, feststellen, dass eine mit Bescheid vom 25.08.2004 bewilligte Lagerhalle nicht errichtet wurde. Des Weiteren wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück verschiedenste Gegenstände und Materialien gelagert werden (Schnittholz, Brettbinder, mehrere Anhänger, Stapel von Rundholz, Metallteile, Kieshaufen, Betonteile, landwirtschaftliche Geräte, Schneepflug, Siloballen, etc.). Es wurde vom Sachverständigen auch angenommen, dass von diesen Ablagerungen auch Flächen des Überschwemmungsbereiches HQ-30 des angrenzenden xxx betroffen sind. Dieser Stellungnahme waren Fotobelege angehängt. Mit Schreiben vom 02.09.2016 wurde der Beschwerdeführer über die Stellungnahme des Amtssachverständigen im Rahmen des Parteiengehörs verständigt und hatte er die Möglichkeit, bis

  1. September 2016 eine Stellungnahme dazu abzugeben. Mit Schreiben vom 29.09.2016 ersuchte der Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte xxx um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme bis 07.10.
  2. Mit Straferkenntnis vom 22.11.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe auf Grund einer Übertretung des § 5 Abs. 1 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz verhängt. Diese wurde vom Beschwerdeführer beglichen. Mit Straferkenntnis vom 22.11.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe auf Grund einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, Kärntner Naturschutzgesetz verhängt. Diese wurde vom Beschwerdeführer beglichen. Nachdem keine Stellungnahme des Beschwerdeführers mehr bei der belangten Behörde einlangte, wurde diesem mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.01.2017, Zahl xxx, ein naturschutzrechtlicher Wiederherstellungsauftrag

§ 57Abs. 1 und 2 i

Vm § 5 Abs. 1 lit. a K-NSG erteilt. Der Beschwerdeführer hätte sohin die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes dadurch herzustellen, dass er die in der freien Landschaft im Bereich des Grundstückes Nr. xxx ohne Bewilligung vorgenommenen Ablagerungen (Schnittholz, Brettbinder, mehrere Anhänger, Stapel von Rundholz, Metallteile, Kieshaufen, Betonteile, landwirtschaftliche Geräte, Schneepflug, Siloballen, etc.) bis längstens 1. März 2017 vollständig entfernt und den auf diesem Grundstück ohne den dafür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung angelegten Materiallagerplatz auflässt bzw. zurückbaut und die Grundfläche wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuführt. Nachdem keine Stellungnahme des Beschwerdeführers mehr bei der belangten Behörde einlangte, wurde diesem mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.01.2017, Zahl xxx, ein naturschutzrechtlicher Wiederherstellungsauftrag

Paragraph 57, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-NSG erteilt. Der Beschwerdeführer hätte sohin die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes dadurch herzustellen, dass er die in der freien Landschaft im Bereich des Grundstückes Nr. xxx ohne Bewilligung vorgenommenen Ablagerungen (Schnittholz, Brettbinder, mehrere Anhänger, Stapel von Rundholz, Metallteile, Kieshaufen, Betonteile, landwirtschaftliche Geräte, Schneepflug, Siloballen, etc.) bis längstens 1. März 2017 vollständig entfernt und den auf diesem Grundstück ohne den dafür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung angelegten Materiallagerplatz auflässt bzw. zurückbaut und die Grundfläche wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuführt. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. In dieser führt er aus, dass der gegenständliche Entfernungsbescheid unbegründet sei, da Ablagerungen im beschriebenen Ausmaß nicht gegeben wären. Das Grundstück xxx würde landwirtschaftlich genützt werden. Die in diesem Bereich vorhandenen Fahrnisse würden keine Ablagerungen im naturschutzrechtlichen Sinne darstellen. Mit Schreiben vom 23.02.2017, beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangt am 06.03.2017, wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht übermittelt. Nach Klärung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 28.03.2017 eine öffentlich mündliche Verhandlung für Mittwoch, den 10.05.2017 mit dem Beginn um 10.00 Uhr anberaumt. In dieser Verhandlung wurde Folgendes zu Protokoll gegeben: „Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verweist auf die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und stellt die dort ersichtlichen Anträge. Beschwerdeführer: xxx, geboren am 17.7.1979, xxx gibt zu Protokoll: Es ist richtig, dass sich die Parzelle xxx in meinem Eigentum befindet. Ich bin hauptberuflich Vollerwerbslandwirt. Die Parzelle xxx wird im nördlichen Bereich als Ackerfläche bewirtschaftet, im südlichen Bereich ist sie für mich ein Manipulationsplatz. Ich besitze ca. 50 ha Waldflächen und die Rundholzstämme stammen aus meinen Wäldern. Ich habe keine Möglichkeit diese auf meiner Hofstelle zu lagern. Die Vertreterin der belangten Behörde gibt an, dass es auch ein wasserrechtliches Verfahren gegeben hat, aus dem HQ 30 Bereich wurden in der Zwischenzeit sämtliche abgelagerten Gegenstände entfernt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt an, dass eine naturschutzrechtliche Bewilligung für eine etwas günstigere Halle angestrebt wird, wo Gerätschaften und Siloballen darin gelagert werden sollen. Das Rundholz soll allerdings heraußen bleiben. Weiters legt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein aktuelles Farbbild vom 5.5.2017 vor, auf welchem zu sehen ist, dass die alten Anhängerteile, Walze, ein Holzkran etc. entfernt sind. Auf der Parzelle liegen nur mehr die Siloballen, geschlichtete Rundhölzer und alte Leimbinder, welche bereits verkauft sind und spätestens im August 2017 abgeholt werden. Diesbezüglich bräuchten wir eine Fristverlängerung für die Räumung. Das Foto wird als Beilage ./A zum Akt genommen. B e w e i s v e r f a h r e n Amtssachverständiger für Naturschutz und Bauangelegenheiten: DI xxx geboren am 26.1.1957, pA Bezirkshauptmannschaft xxx Baubezirksamt, xxx, gibt an den Sachverständigeneid erinnert unbeeidet vernommen an: Es ist korrekt, dass ich am 31.8.2016 einen Ortsaugenschein beim Beschwerdeführer auf der xxx durchgeführt habe. Die Bilder in meiner Stellungnahme vom 1.9.2016 wurden von mir angefertigt und der Behörde vorgelegt. Es ist korrekt, dass ich letzte Woche bei der Parzelle vorbeigefahren bin und konnte ich feststellen, dass es wesentlich zusammengeräumter aussieht. Ich konnte feststellen, das die Rundhölzer noch vorhanden sind sowie die Bretterbinder für die ursprünglich geplante Halle. Auf Vorhalt der Beilage ./A gebe ich an, dass es so ausgesehen hat. Keine weiteren Fragen an den Sachverständigen. Der Sachverständige wird um 10:20 Uhr entlassen.“ II.römisch zwei. Feststellungen, Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der xxx. Die Parzelle xxx weist eine Flächenwidmung von „Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ auf und liegt in der freien Landschaft. Die Parzelle xxx wird im nördlichen Bereich als Ackerfläche bewirtschaftet, im südlichen Bereich betreibt sie der Beschwerdeführer als „Manipulationsplatz“ bzw als Materiallagerplatz für Siloballen und Rundhölzer. Am 31.08.2016 waren dort neben den Siloballen und Rundhölzern auch noch die im Spruch des bekämpften Bescheides aufgezählten Gegenstände gelagert. Der Beschwerdeführer ist hauptberuflich Vollerwerbslandwirt und besitzt ca. 50 ha Waldflächen. Für die im südlichen Bereich der Parzelle xxx liegende „Manipulationsfläche“ wurde dem Beschwerdeführer mit naturschutzrechtlichem Bewilligungsbescheid vom 25.08.2014 die Errichtung einer Lagerhalle rechtskräftig bewilligt. Der Beschwerdeführer hat jedoch die Errichtungsfrist vom 01.09.2016 verstreichen lassen und keine Halle errichtet. Der Beschwerdeführer verwendet den südlichen Teil der Parzelle xxx, wie er selbst ausführt, als Manipulationsfläche, wobei darunter zu verstehen ist, dass er dort – neben anderen Gegenständen und Gerätschaften – vor allem Siloballen und die in seinen Wäldern geschlägerten Rundhölzer ablagert. Dies möchte er auch auf Dauer in Zukunft zu handhaben, zumal er an seiner Hofstelle keine Möglichkeit dazu hat. Die am 31.08.2016 durch den Amtssachverständigen festgestellten Ablagerungen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer legt jedoch in der mündlichen Verhandlung ein Bild vor, aus welchem zu entnehmen ist, dass die Ablagerungen bereinigt wurden. So wurden von ihm vor allem die abgelagerten landwirtschaftlichen Geräte, Schneepflug, Metallteile, Kieshaufen und Betonteile sowie mehrere Anhänger entfernt. Weiterhin befinden sich die Siloballen sowie die Rundhölzer im südlichen Bereich der Parzelle xxx und konnte auch die Ablagerungen alter Leimbinder (Brettbinder) noch nicht entfernt werden, da diese verkauft wurden und spätestens im August 2017 abgeholt werden. Weiters wird der Beschwerdeführer um naturschutzrechtliche Bewilligung einer kleineren und etwas günstiger zu errichtenden Halle ansuchen, wo dann diverse land- und forstwirtschaftliche Geräte und die Siloballen gelagert werden sollen. Das Rundholz soll auf der Freifläche verbleiben. Das Entfernen der Ablagerungen (bis auf Siloballen, Rundhölzer, Leimbinder) wurde in der mündlichen Verhandlung auch durch den beigezogenen Amtssachverständigen DI xxx bestätigt. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt und die durchgeführte mündliche Verhandlung. III.römisch drei. Rechtslage:

§ 5Abs.

1 lit. a K-NSG bedürfen in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, folgende Maßnahmen einer Bewilligung: die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks und Ähnliches.

Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-NSG bedürfen in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, folgende Maßnahmen einer Bewilligung: die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks und Ähnliches. § 57 Abs. 1 und 2 K-NSG lauten: Paragraph 57, Absatz eins und 2 K-NSG lauten: 1) Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.

(2)Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs 1 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im übrigen primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten.
(2)Die Wiederherstellung oder sonstige nach Absatz eins, zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im übrigen primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten. IV.römisch vier. Erwägungen und Ergebnis: Im hier vorliegenden Fall wurden die festgestellten Ablagerungen vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten. Er hat auch in der Zwischenzeit die meisten abgelagerten Materialien und Gegenstände entfernt. Offen hingegen ist die Frage, ob es sich bei der Ablagerung von Siloballen und Rundhölzern auf einer für die Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Fläche um naturschutzrechtlich zu bewilligende Ablagerungen iSd § 5 Abs. 1 lit. a (Ablagerungsplätze, Materiallagerplätze, Lagerplätze für Autowracks und Ähnliches) handelt oder nicht. Offen hingegen ist die Frage, ob es sich bei der Ablagerung von Siloballen und Rundhölzern auf einer für die Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Fläche um naturschutzrechtlich zu bewilligende Ablagerungen iSd Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, (Ablagerungsplätze, Materiallagerplätze, Lagerplätze für Autowracks und Ähnliches) handelt oder nicht. Diesbezüglich wird vom erkennenden Gericht nach Rücksprache mit der Verfassungsabteilung des Landes Kärnten festgehalten, dass es sich auch unter Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff des Materiallagerplatzes um bewegliche Sachen handelt, die gelagert werden. Dabei bezieht die Judikatur einen Lagerplatz für Baumaterial und Maschinen (Erk. vom 27.04.2016, Ra 2016/05/0031), einen Lagerplatz für Holzstapel (17.06.1992, 90/06/0065), einen Materiallagerplatz für leere Container (30.04.1998, 98/06/0036), sowie einen Ablagerungsplatz für Fliesen (14.03.1991, 90/06/0046) als „Materiallagerplatz“ ein. Im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit ist dazu differenzierend festzuhalten, dass zeitlich vorübergehende Lagerungen (während einiger Tage oder Wochen im Jahr) von Siloballen und Rundholz, welche immer an anderen Stellen (Parzellen) stattfinden (zB Ackerfläche oder im Wald im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit), nicht der Bewilligungspflicht des § 5 Abs. 1 K-NSG unterliegen. Im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit ist dazu differenzierend festzuhalten, dass zeitlich vorübergehende Lagerungen (während einiger Tage oder Wochen im Jahr) von Siloballen und Rundholz, welche immer an anderen Stellen (Parzellen) stattfinden (zB Ackerfläche oder im Wald im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit), nicht der Bewilligungspflicht des Paragraph 5, Absatz eins, K-NSG unterliegen. Ist jedoch geplant, eine solche Materiallagerung auf Dauer auf einer konkreten, immer gleich bleibenden Fläche anzulegen, wie dies der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall für den südlichen Bereich der Parzelle Nr. 1316, KG Feistritz, plant, sollen sohin jedes Jahr Siloballen und Rundhölzer auf dieser Fläche gelagert werden, bevor sie weitertransportiert oder verarbeitet werden, so ist jedoch von einer Bewilligungspflicht iSd § 5 Abs. 1 lit. a K-NSG auszugehen. Ist jedoch geplant, eine solche Materiallagerung auf Dauer auf einer konkreten, immer gleich bleibenden Fläche anzulegen, wie dies der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall für den südlichen Bereich der Parzelle Nr. 1316, KG Feistritz, plant, sollen sohin jedes Jahr Siloballen und Rundhölzer auf dieser Fläche gelagert werden, bevor sie weitertransportiert oder verarbeitet werden, so ist jedoch von einer Bewilligungspflicht iSd Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-NSG auszugehen. Wie festgehalten liegt dies im gegenständlichen Fall vor, zumal der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung angeführt hat, dass er auf dem gegenständlichen südlichen Teil der Parzelle Nr. 1316 eine Halle errichten möchte, in welche er die Siloballen und diverse Gerätschaften einstellt und dass er für die Bewirtschaftung seiner Wälder die Rundhölzer auch in eben diesem Bereich auf Dauer lagern möchte. Hinsichtlich der derzeit noch gelagerten alten Leimbinder wird festgehalten, dass diese definitiv einer Bewilligungspflicht des Kärntner Naturschutzgesetzes unterliegen würden, zumal sie nicht in den unmittelbaren Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit fallen. Es ist jedoch dem Beschwerdeführer dahingehend Glauben zu schenken, dass er diese Leimbinder bereits verkauft hat und war daher seinem Antrag entsprechend die Beseitigungsfrist zu verlängern. Da der Beschwerdeführer, wie festgehalten, die restlichen im Spruch des bekämpften Bescheides vom 12.01.2017 angeführten Gegenstände und Ablagerungen in der Zwischenzeit bereits beseitigt hat, war der Spruch entsprechend zu korrigieren. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.472.6.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.