RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum16.05.2017 GeschäftszahlKLVwG-516/7/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx, über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 19.1.2017, Zahl: xxx, wegen Rückerstattung der gewährten Mindestsicherung, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid a u f g e h o b e n. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 59 Abs. 3 und 4 K-MSG verpflichtet, die zu Unrecht bezogene Mindestsicherung in der Höhe von gesamt € xxx rückzuerstatten. Die Rückerstattung wurde in sieben monatlichen Teilbeträgen –
- Teilbetrag in der Höhe von € xxx (Jänner 2017) und jeder weitere in der Höhe von jeweils € xxx (ab Feber 2017) – bewilligt. In der Begründung der Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 9.11.2016 eine soziale Mindestsicherung aus Mitteln der Kärntner Mindestsicherung auf Basis der angegebenen Einkommen zuerkannt worden sei. Dabei sei auch ein Informationsblatt, welches Teil des Bescheides sei, ausgehändigt worden, worin nachweislich auf die Pflichten und Folgen gemäß § 59 Abs. 2 und 3 hingewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin habe am 7.12.2016 eine Kontoübersicht vom 1.11.2016 bis 6.12.2016 vorgelegt. Daraus sei ersichtlich, dass ihr am 17.11.2016 ein Krankengeld seitens der Kärntner Gebietskrankenkasse in der Höhe von € xxx ausbezahlt wurde. Dieses Krankengeld stamme aus dem Krankenstand vom 8.
- bis 1.11.2016 und habe die Beschwerdeführerin dieses Einkommen im Zuge ihrer Antragstellung für November 2016 verschwiegen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 59, Absatz 3 und 4 K-MSG verpflichtet, die zu Unrecht bezogene Mindestsicherung in der Höhe von gesamt € xxx rückzuerstatten. Die Rückerstattung wurde in sieben monatlichen Teilbeträgen –
- Teilbetrag in der Höhe von € xxx (Jänner 2017) und jeder weitere in der Höhe von jeweils € xxx (ab Feber 2017) – bewilligt. In der Begründung der Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 9.11.2016 eine soziale Mindestsicherung aus Mitteln der Kärntner Mindestsicherung auf Basis der angegebenen Einkommen zuerkannt worden sei. Dabei sei auch ein Informationsblatt, welches Teil des Bescheides sei, ausgehändigt worden, worin nachweislich auf die Pflichten und Folgen gemäß Paragraph 59, Absatz 2 und 3 hingewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin habe am 7.12.2016 eine Kontoübersicht vom 1.11.2016 bis 6.12.2016 vorgelegt. Daraus sei ersichtlich, dass ihr am 17.11.2016 ein Krankengeld seitens der Kärntner Gebietskrankenkasse in der Höhe von € xxx ausbezahlt wurde. Dieses Krankengeld stamme aus dem Krankenstand vom 8.
- bis 1.11.2016 und habe die Beschwerdeführerin dieses Einkommen im Zuge ihrer Antragstellung für November 2016 verschwiegen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt: „I. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit Da der o.g. Bescheid am 24.01.2017 zugestellt wurde, ist die Beschwerde rechtzeitig erhoben. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat eine aufschiebende Wirkung. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat eine aufschiebende Wirkung. II. Beschwerdegründe römisch zwei. Beschwerdegründe Mit den o.g. Bescheid hat der Magistrat xxx, Abteilung xxx, die mir mit Bescheid vom 09.11.2016 gewährte soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt idH von EURO xxx zurückgefordert. Begründet wurde die Rückforderung damit, dass ich diese zu Unrecht bezogen hätte. In der Folge wird ausgeführt, dass ich neben dem Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung von EURO xxx und der Wohnbeihilfe idH von EURO xxx am 17.11.2016 ein Krankengeld von der Kärntner Gebietskrankenkasse idH von EURO xxx ausbezahlt erhalten habe. Aus diesem Grund stünde mir im November und Dezember 2016 keine Mindestsicherung zu. Dieser Sachverhalt ist nicht richtig wiedergegeben. xxx Wenn nun in der Begründung angeführt wird, dass die am 17.11.2016 nachträglich erfolgte Überweisung des Krankengeldes für den Monat Oktober als Einkommen für die Monate November und Dezember 2016 gelten würde, so ist dies gänzlich unrichtig. Der Bescheid betreffend die Rückforderung der Mindestsicherung idH von EURO xxx ist daher zu Unrecht ergangen. Die Sachbearbeiterin Frau xxx (xxx) xxx war, über den Krankenstand im Oktober 2016 informiert und wusste auch über die Auszahlung des Krankengeldes für Oktober 2016 von der KGKK bescheid und veranlasste die Auszahlung der Mindestsicherung, korrekterweise. Abgesehen von der unrichtigen Tatsachendarstellung im Bescheid wird der Vorwurf des „Verschweigens" als unrichtig zurückgewiesen. Ich verweise auf die bereits im Akt befindlichen Urkunden und lege bei xxx. Ich beantrage daher, die Vorgelegten Urkunden nochmals zu überprüfen, die Richtigkeit des Bezuges der Mindestsicherung idH von EURO xxx für die Monate November und Dezember zu bestätigen und in der Folge den gegenständlichen Bescheid vom 19.01.2017 über die Rückforderung der Mindestsicherung zu beheben, andernfalls stelle ich die: III.römisch drei. Anträge A n t r ä g e , Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge, 1). den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen. Auf eine mündliche Verhandlung kann von seitens der Beschwerdeführerin gemäß § 24
(2)Z 1 VwGVG, aufgrund der eindeutigen und klaren Aktenlage verzichtet werden.“Auf eine mündliche Verhandlung kann von seitens der Beschwerdeführerin gemäß , Paragraph 24,
(2)Ziffer eins, VwGVG, aufgrund der eindeutigen und klaren Aktenlage verzichtet werden.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Die Beschwerdeführerin beantragte Anfang November bei der belangten Behörde die Gewährung einer sozialen Mindestsicherung für November
- Die Beschwerdeführerin gab vor der Behörde an, dass sie krank war und sich nicht umgehend mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beim AMS angemeldet hat. Mit Bescheid vom 9.11.2016 wurde der Beschwerdeführerin die soziale Mindestsicherung für November 2016 in der Höhe von € xxx unter Berücksichtigung des Einkommens aus der geringfügigen Beschäftigung und der Wohnbeihilfe gewährt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung einer sozialen Mindestsicherung für Dezember
- Zur Ermittlung des Leistungsanspruches für Dezember 2016 wurden seitens der Behörde die aktuellen Kontoauszüge verlangt. Im Zuge der Übermittlung der Kontoauszüge per e-mail am 7.12.2016 wurde für die Behörde ersichtlich, dass seitens der Kärntner Gebietskrankenkasse am 17.11.2016 ein Krankengeld in der Höhe von € xxx ausbezahlt wurde. Das Krankengeld wurde für den Zeitraum 8.
- bis 1.11.2016 ausbezahlt. Daraufhin erging der angefochtene Rückforderungsbescheid. Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht an, dass Frau xxx sie bei der Antragstellung befragt habe, ob das Krankengeld bereits ausbezahlt wurde. Sie habe gesagt: „nein, das dauere noch, das ist noch in Bearbeitung.“ Die Vertreterin der belangten Behörde führte hingegen aus, dass ab 8.10.2016 eine Lücke im Versicherungsdatenauszug ersichtlich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe bei der Antragstellung für November 2016 angegeben, dass sie krank sei und nicht zum AMS gehen konnte. Sie habe die Beschwerdeführerin nicht befragt, ob sie ein Krankengeld ausbezahlt bekommen habe. Es sei ihr nicht mitgeteilt worden, dass für den angeführten Zeitraum ein Krankengeld fließen könnte. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt und auf die Aussagen in der mündlichen Verhandlung Gesetzliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, LBGl 15/2007 idF LGBl 14/2015 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – , K-MSG, LBGl 15 aus 2007, in der Fassung Landesgesetzblatt 14 aus 2015, lauten wie folgt: § 59 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6:Paragraph 59, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 6 :
(2)Die Person, der soziale Mindestsicherung geleistet wird, hat jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens- oder Wohnverhältnisse oder des Personenstands sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten, binnen vier Wochen der Behörde oder dem zuständigen Träger von Privatrechten anzuzeigen.
(3)Personen, die Leistungen der sozialen Mindestsicherung wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 2 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Darüber hat die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Mindestsicherung zuständig gewesen ist.
(3)Personen, die Leistungen der sozialen Mindestsicherung wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz 2, oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Darüber hat die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Mindestsicherung zuständig gewesen ist.
(4)Die Rückerstattung darf in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg sozialer Mindestsicherung gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
(6)Die Person, der soziale Mindestsicherung geleistet wird, ist anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich auf die Pflichten und Folgen nach Abs. 2 und 3 hinzuweisen.
(6)Die Person, der soziale Mindestsicherung geleistet wird, ist anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich auf die Pflichten und Folgen nach Absatz 2 und 3 hinzuweisen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Erwägungen: Eine Rückerstattungspflicht gemäß § 59 Abs. 3 K-MSG kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Mindestsicherungsempfänger nicht jede ihm bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände der Behörde anzeigt, bewusst unwahren Angaben macht oder bewusst wesentliche Tatsachen verschweigt und dadurch zu Unrecht Leistungen in Anspruch nimmt.Eine Rückerstattungspflicht gemäß Paragraph 59, Absatz 3, K-MSG kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Mindestsicherungsempfänger nicht jede ihm bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände der Behörde anzeigt, bewusst unwahren Angaben macht oder bewusst wesentliche Tatsachen verschweigt und dadurch zu Unrecht Leistungen in Anspruch nimmt. Die belangte Behörde wirft der Beschwerdeführerin vor, sie habe im Zuge der Antragstellung für November 2016 verschwiegen, dass sie aus dem Krankenstand vom 8.10.2016 bis 1.11.2016 ein Krankengeld in der Höhe von € xxx erhalten habe. Aus der Bestimmung des § 59 Abs. 2 K-MSG ergibt sich, dass der Mindestsicherungsempfänger ihm bekannte Änderungen der Behörde anzuzeigen hat. Bei der Verpflichtung zur Rückerstattung geleisteter Mindestsicherung ist zu prüfen, ob diese Anzeigepflicht verletzt wurde, ob bewusst unwahre Angaben bei der Behörde gemacht wurden oder wesentliche Tatsachen bewusst verschwiegen wurden. Wesentlich ist also für die Möglichkeit der Inanspruchnahme des § 59 Abs. 3 K-MSG, dass dem Mindestsicherungsempfänger der maßgebliche Umstand bekannt ist. Aus der Bestimmung des Paragraph 59, Absatz 2, K-MSG ergibt sich, dass der Mindestsicherungsempfänger ihm bekannte Änderungen der Behörde anzuzeigen hat. Bei der Verpflichtung zur Rückerstattung geleisteter Mindestsicherung ist zu prüfen, ob diese Anzeigepflicht verletzt wurde, ob bewusst unwahre Angaben bei der Behörde gemacht wurden oder wesentliche Tatsachen bewusst verschwiegen wurden. Wesentlich ist also für die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Paragraph 59, Absatz 3, K-MSG, dass dem Mindestsicherungsempfänger der maßgebliche Umstand bekannt ist. Im konkreten Fall konnte die Beschwerdeführerin bei der Antragstellung für November 2016 den Erhalt des Krankengeldes nicht bekanntgeben, weil das Krankengeld zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausbezahlt war. Der Vertreterin der belangten Behörde war der Krankenstand bekannt. Strittig ist, ob ihr auch der Umstand bekannt war, dass noch ein Krankengeldfluss zu erwarten war. Die Beschwerdeführerin weist allerdings darauf hin, dass sich das Krankengeld auf ihr Einkommen des Monats Oktober 2016 bezogen habe. Das Krankengeld wurde zwar am 17.11.2016 ausbezahlt, allerdings wurde das Krankengeld seitens der Kärntner Gebietskrankenkasse für den Zeitraum 8.10. bis 1.11.2016 gewährt. Das Krankengeld ist daher dem Monat Oktober 2016 zuzurechnen. Die Beschwerdeführerin hat für Oktober 2016 keine soziale Mindestsicherung erhalten. Die belangte Behörde hat das für Oktober 2016 ausbezahlte Krankengeld als Einkommen für November 2016 gewertet und die Beschwerdeführerin somit zu Unrecht zum Rückersatz der für November 2016 gewährten Mindestsicherung verpflichtet. Aus den dargelegten Erwägungen war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.516.7.2017