RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum17.05.2017 GeschäftszahlKLVwG-585/4/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx,xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom
- Februar 2017, xxx, den B E S C H L U S S gefasst: I.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 14.02.2017, xxx wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx zurückverwiesen.Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 14.02.2017, xxx wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx zurückverwiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom
- Juni 2013, xxx, wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Grundstücke Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx und als Inhaber einer Baubewilligung auf den Grundstücken Parz. Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, alle KG xxx, gemäß § 36 Abs. 1 K-BO aufgetragen, Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom
- Juni 2013, xxx, wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Grundstücke Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx und als Inhaber einer Baubewilligung auf den Grundstücken Parz. Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, alle KG xxx, gemäß Paragraph 36, Absatz eins, K-BO aufgetragen, „
- Nachträglich innerhalb von „sechs Monaten“ ab Rechtskraft dieses Bescheides um die Baubewilligung für die konsenswidrig angeführten Bauvorhaben (xxx, xxx inklusive der zwei Lichtmasten auf der Parzellen Nr. xxx, Maschendrahtzaun mit Punktfundamenten und Zufahrtstor im nordwestlichen Grenzbereich der Parz. Nr. xxx zur xxx und die geänderte Anzahl der Parkplätze im nordöstlichen Bereich der Parz. Nr. xxx) anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist von „sechs Monaten“ den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen.
- Innerhalb einer Frist von „sechs Monaten“ den rechtmäßigen Zustand dadurch wieder herzustellen, dass das Klubhaus, der Kindertennisplatz, der Tennisplatz 5 und der Hartplatz (Parzellen Nr. xxx) restlos zu beseitigen sind.“ Mit Schreiben vom 10.07.2013 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, eine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom
- Juni 2013 ein. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen wurde mit nunmehr bekämpftem Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom
- Februar 2017, xxx, der Berufung teilweise stattgegeben und in zwei Spruchpunkten Folgendes neu formuliert: „Der Berufung des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, wird teilweise stattgegeben, sodass der Berufungswerberin gem. § 36 Abs 1 K-BO, LGBl. Nr. xxx i.d.g.F. nunmehr als Eigentümerin der Grundstücksparzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx sowie als Inhaberin einer Baubewilligung auf den Grundstücken mit der Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, ebenfalls alle KG xxx, aufzutragen ist,„Der Berufung des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, wird teilweise stattgegeben, sodass der Berufungswerberin gem. Paragraph 36, Absatz eins, K-BO, Landesgesetzblatt Nr. xxx i.d.g.F. nunmehr als Eigentümerin der Grundstücksparzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx sowie als Inhaberin einer Baubewilligung auf den Grundstücken mit der Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, ebenfalls alle KG xxx, aufzutragen ist,
- nachträglich innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides um die nachträgliche Baubewilligung für die konsenswidrig ausgeführten Bauvorhaben (Tennisplatz 4 auf der Parz. Nr. xxx und der geänderten Anzahl der Parkplätze im nordöstlichen Bereich, ebenfalls Parz. Nr. xxx) anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist von sechs Monaten durch sach- und fachgerechte Entfernung den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen;
- innerhalb einer Frist von sechs Monaten den rechtmäßigen Zustand beim Clubhaus, (Grundstück-Parz. Nr. xxx), beim Kindertennisplatz (Grundstück-Parz. xxx, xxx), beim Tennisplatz 5 (Grundstücks-Parz. xxx) dadurch wieder herzustellen, dass entweder durch entsprechenden Rückbau aller baulichen Anlagen der Zustand entsprechend den ursprünglich erteilten rechtskräftigen Baubewilligungen wieder hergestellt wird, oder aber sämtliche konsenslos errichteten Baulichkeiten restlos zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen ist.“ Gegen den Berufungsbescheid brachte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt xxx, mit Schreiben vom 21.03.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 23.03.2017 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt. Nach Durchsicht der vorgelegten baurechtlichen Verwaltungsakte beginnend im Jahr 1977 wurde mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom
- April 2017 der belangten Behörde aufgetragen, ergänzende Ermittlungen durchzuführen und die Ergebnisse dem Gericht vorzulegen. Mit Schreiben vom
- Mai 2017 stellte die belangte Behörde zusammen mit dem Beschwerdeführer den Antrag an das erkennende Landesverwaltungsgericht, das gegenständliche Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen, zumal die Durchführung der aufgetragenen Erhebungen umfangreiche und zeitintensive Nachforschungen benötigen und wesentlich effektiver und kostengünstiger von der belangten Behörde durchgeführt werden könnten. Auch steht eine Umwidmung betroffener Flächen bevor. II.römisch zwei. Rechtslage: § 36 Abs. 1 K-BO lautet:Paragraph 36, Absatz eins, K-BO lautet: Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des Paragraph 35, - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. III.römisch drei. Feststellungen, Erwägungen und Ergebnis: Im hier vorliegenden Verfahren wurden in den letzten 40 Jahren im Namen des Beschwerdeführers in der Marktgemeinde xxx unzählige baurechtliche Bewilligungsverfahren geführt und Bewilligungen erteilt. Auch wurde mit Bescheid vom 30.06.1995 die Kollaudierung einiger Anlagenteile rechtskräftig ausgesprochen. Im Wesentlichen ging es in diesen Verfahren immer um Bewilligungen für eine Freizeitanlage, im Besonderen um Bewilligungen von Tennisplätzen, dazugehörigen Parkplätzen und eines Clubhauses. Auf Grund von Anrainerbeschwerden betreffend zunehmenden Lärms durch die vermehrte Nutzung der Tennisplätze bzw. des Clubhauses wurde in den letzten Jahren festgestellt, dass diverse bewilligten Anlagenteile nicht so errichtet wurden, wie sie bewilligt wurden bzw. wurde festgestellt, dass nicht bei allen Anlagenteilen die korrekte Flächenwidmung, wie sie in den letzten Jahrzehnten in den vorliegenden Bauakten angeführt waren, vorlag. Dies konnte vom erkennenden Gericht nach Durchsicht der vorliegenden Bauakte festgestellt werden und erging daraufhin das Ersuchen um Nachforschung und Unterlagenübermittlung, datiert mit xxx. Da - wie die belangte Behörde gemeinsam mit dem Beschwerdeführer ausführt - das Eruieren der alten Unterlagen sehr aufwendig ist und dies durch die belangte Behörde bzw. durch den ihr zugewiesenen Verwaltungsapparat einfacher und kostengünstiger durchzuführen ist und auch auf Grund der Tatsache, dass die Gemeinde eine entsprechende Adaptierung der Flächenwidmungen plant (Kundmachung, Änderung des Flächenwidmungsplanes vom 24.10.2016), war gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG der angefochtene Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 14.02.2017 aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Es wird festgehalten, dass diese Zurückverweisung den Intentionen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2014, Zahl: Ro 2014/03/0063-4, entspricht. Da - wie die belangte Behörde gemeinsam mit dem Beschwerdeführer ausführt - das Eruieren der alten Unterlagen sehr aufwendig ist und dies durch die belangte Behörde bzw. durch den ihr zugewiesenen Verwaltungsapparat einfacher und kostengünstiger durchzuführen ist und auch auf Grund der Tatsache, dass die Gemeinde eine entsprechende Adaptierung der Flächenwidmungen plant (Kundmachung, Änderung des Flächenwidmungsplanes vom 24.10.2016), war gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG der angefochtene Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 14.02.2017 aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Es wird festgehalten, dass diese Zurückverweisung den Intentionen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2014, Zahl: Ro 2014/03/0063-4, entspricht. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.585.4.2017